1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Streitwert: € 8.831,16.
Die Parteien streiten um die Höhe eines Betriebsrentenanspruches des Klägers.
Der am . .19 geborene Kläger war in der Zeit vom 05.04.1948 bis zum 30.06.1990 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Ab dem 01.03.1993 befindet er sich im Ruhestand. Auf der Basis der ihm seinerzeit von der Beklagten zugesagten Betriebsrente erhielt er zunächst einen Betrag von monatlich 838,52 € brutto.
Mit Schreiben vom 21.07.2010 (Bl. 20 ff. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit, dass sie ihre Betriebsrente falsch errechnet habe und deshalb beabsichtige, ab dem Monat Juli 2010 den korrekten Betrag an ihn zu zahlen. Seitdem erhält der Kläger einen monatlichen Rentenbetrag von 629,00 € brutto.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Darüber hinaus macht er einen weiteren Rentenbetrag von monatlich 35,79 € brutto geltend.
Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Die Beklagte sei nicht berechtigt, seinen Rentenanspruch auf der Basis der festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren zu berechnen. Dies widerspreche schon dem Wortlaut des maßgeblichen Sozialplanes vom 01.02.1989, der besage, dass die Rente „zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zu berechnen sei. Dies schließe die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 BetrAVG aus.
Das habe die Beklagte – so der Sachvortrag des Klägers weiter – seinerzeit genau so gesehen und die Rente dementsprechend berechnet. Auch damals habe es bereits eine anders lautende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegeben. Die Beklagte sei hiervon bewusst abgewichen. Sie habe somit ihre Rentner bewusst bessergestellt. Sie könne sich somit heute nicht darauf berufen, nur einen Normenvollzug gewollt zu haben.
Darüber hinaus – so der Sachvortrag des Klägers weiter – schulde die Beklagte einen zusätzlichen monatlichen Rentenbetrag von 35,79 € brutto. Dieser ergebe sich daraus, dass die Beklagte schon bei ihrer ursprünglichen Rentenberechnung von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei. Sie habe den ab dem 01.07.1990 festgelegten Betrag und nicht den bis zum 30.06.1990 geltenden niedrigeren Betrag berücksichtigt. Daraus resultiere somit der Betrag von 35,79 €, den er mit seinem Klageantrag zu Ziffer 1. für die Zeit vom 01.01.2007 bis einschließlich 30.06.2010 geltend mache. Sein Klageantrag zu Ziffer 2. beinhalte die Differenz zwischen dem ihm zustehenden Betrag von monatlich 874,31 € und dem zuletzt noch von der Beklagten gezahlten Betrag von 629,00 € für 16 Monate.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.503,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.924,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.01.2011 über die unstreitigen 629,00 € hinaus jeweils 245,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Soweit der Kläger einen weiteren Anspruch von 35,79 € brutto geltend mache, sei seine Klage unbegründet. Denn die Rente sei in Bezug auf den Höchstbetrag der Gruppe 1 zum Stand 01.07.1990 berechnet worden. Dieser Betrag sei von den Parteien seinerzeit vereinbart worden. Dementsprechend sei bei der Berechnung der anrechenbaren Sozialversicherungsrente auch dieser Zeitpunkt maßgeblich. Dies führe zur Berücksichtigung eines höheren Betrages an Beitragsbemessung.
Aber auch im Übrigen – so der Sachvortrag der Beklagten weiter – sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente über den von ihr gezahlten Betrag von monatlich 629,00 € brutto habe. Unstreitig sei nämlich der Rentenbetrag seinerzeit fehlerhaft von ihr errechnet worden. Auf Grund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2006 stehe nunmehr fest, wie eine anzurechnende Sozialversicherungsrente bei der Berechnung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen sei. Daraus folgend habe sie sämtliche Rentenansprüche – so auch den des Klägers – neu berechnet. Mehr als 629,00 € monatlich schulde sie nicht.
Soweit der Kläger meine, auf Grund der jahrelangen Zahlung eines höheren Betrages sei ihm ein entsprechender Anspruch erwachsen, so sei diese Ansicht nicht richtig. Denn sie habe nie mehr an den Kläger zahlen wollen, als sie auf Grund ihrer Zusage in Verbindung mit dem Betriebsrentengesetz schulde. Wenn somit die Rente seinerzeit falsch berechnet worden sei, sei es ihr nicht verwehrt, diese neu zu berechnen. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich der Kläger nicht berufen. Ein solcher führe auch nicht zu einem höheren Rentenanspruch.
Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
I.
Es folgt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, § 313 Absatz III ZPO.
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Betriebsrente über den von der Beklagten derzeit gezahlten Betrag von 629,00 € brutto hinaus. Weder steht ihm ein zusätzlicher Betrag von monatlich 35,79 € brutto noch der ursprünglich von der Beklagten gezahlte Betrag von 838,52 € brutto zu.
1. Soweit der Kläger nunmehr erstmals einen über den ursprünglichen Rentenbetrag hinausgehenden Betrag von 35,79 € brutto monatlich verlangt, ist seine Klage unbegründet. Denn die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage zum Stichtag des 01.07.1990 ist korrekt. Auf der Grundlage dieses Stichtages hatten die Parteien seinerzeit auch die Festlegung des Höchstbetrages der Gruppe I von 4.150,00 DM vereinbart. Dann aber ist dementsprechend auch der zum 01.07.1990 festgelegte Betrag der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dem scheint auch der Kläger nicht wirklich widersprechen zu wollen, da er vorträgt, er bestreite, dass der Betrag von 4.150,00 DM nicht bereits zum 30.06.1990 gegolten habe. Insoweit geht er offensichtlich selbst davon aus, dass für die Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt zu gelten habe, an dem auch der Höchstbetrag von 4.150,00 DM galt. Das Bestreiten des Klägers in Bezug auf den Höchstbetrag der Gruppe I ist aber unerheblich, weil er unsubstantiiert ist. Da die Beklagte nämlich konkret vorgetragen hat, welcher Höchstbetrag bis einschließlich 30.06.1990 galt, und der Betrag von 4.150,00 DM erst ab dem 01.07.1990 galt, hätte der Kläger schon mehr vortragen müssen.
Seine Klage war somit im Antrag zu Ziffer 1. abzuweisen.
2. Über den Betrag von monatlich 629,00 € brutto hinaus schuldet die Beklagte dem Kläger keine Rente. Der von ihr insoweit berechnete Betrag ist korrekt. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes in Verbindung mit ihrer Zusage.
Soweit der Kläger meint, entsprechend dem Sozialplan ergebe sich die von ihm dargelegte und auch früher von der Beklagten vollzogene Berechnung, ist dies nicht richtig. Wenn der Kläger insoweit zitiert, die Firmenrente sei „zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zu berechnen, heißt dies noch nicht, dass damit dieser Zeitpunkt als feste Altersgrenze zu betrachten ist. Das widerspricht schon dem allgemeinen Sprachgebrauch. Das Zitat des Klägers beinhaltet nichts zur Höhe der Rente, sondern legt lediglich den Stichtag der Berechnung fest. In keinem Fall ist diese Regelung in dem Sinne zu verstehen, dass der § 2 Abs. 1 BetrAVG keine Anwendung mehr finden solle.
Dass es eine eng begrenzte Personengruppe bei der Beklagten gibt, die seinerzeit in Bezug auf die Rentenberechnung eine Besserstellung erfuhren, hat die Beklagte selbst zugestanden. Unstreitig gehört aber der Kläger nicht zu diesem Personenkreis, weswegen sein Rentenanspruch nach den gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit dem K + S?Statut zu berechnen war.
Die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung ist korrekt. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes in Verbindung mit ihrer Rentenzusage. Danach hat sie zu Recht den Vollanspruch des Klägers auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet und bei dieser Berechnung ebenfalls die sich zu diesem Zeitpunkt ergebende – somit fiktiv errechnete – Sozialversicherungsrente in Abzug gebracht. Daraus errechnet sich der monatliche Rentenbetrag von 629,00 €. Dieser Anspruch wird von der Beklagten erfüllt.
Aus der jahrelangen Zahlung eines höheren Betrages kann der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rente herleiten. Soweit er hier auf eine betriebliche Übung verweisen möchte, ist sein Sachvortrag unschlüssig. Denn er trägt nicht vor, dass die Beklagte die jahrelange Zahlung des Betrages von 838,52 € bewusst und gewollt als einen über den von ihr geschuldeten hinausgehenden gezahlt hat. Nur dann aber wäre ihr Verhalten dem Kläger gegenüber bindend gewesen. Im Gegenteil, der Sachvortrag der Beklagten, wonach sie die Anrechnung der Sozialversicherungsrente irrtümlich falsch vorgenommen hat, weil seinerzeit die Rechtsprechung eine andere war, war der alleinige Grund für die Zahlung des erhöhten Betrages. Unstreitig – und damit auch für den Kläger erkennbar – wollte die Beklagte nur ihre Zusage an ihn erfüllen, nicht aber darüber hinausgehend etwas an ihn leisten.
Soweit der Kläger auf einen Vertrauenstatbestand verweist, ist seine Klage ebenfalls unschlüssig. Auf Grund eines Vertrauenstatbestandes ergibt sich schon kein Anspruch auf eine höhere Rente, abgesehen davon, dass die irrtümlichen Falschberechnung einer Rente kein Vertrauenstatbestand entstehen lässt, der er zu einem höheren Anspruch führen könnte.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO, § 42 GKG. Als Streitwert hat die Kammer den 36?fachen Betrag des Differenzbetrages angesetzt. Gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GKG waren die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge (die Klageanträge zu 1. und 2.) dem Streitwert nicht hinzuzurechnen.