ArbG Iserlohn, Urteil vom 03.11.2009 - 5 Ca 1233/09
Fundstelle
openJur 2015, 21754
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2009 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Mitarbeiter im Versand zu gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 14.354,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 30.03.2009 und im Zusammenhang hiermit um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.

Der 1980 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 04.09.2006 im Spaltbandbetrieb der Beklagten, in dem regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind, als Versandmitarbeiter eingesetzt. Sein zuletzt bezogenes Bruttomonatsgehalt betrug durchschnittlich 2.870,96 EUR.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig 96 gewerbliche Arbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich sind in die Lohngruppe V bis VIII eingruppiert, der Kläger als Versandmitarbeiter fällt in die Lohngruppe VI.

Mit Schreiben vom 30.03.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgemäß zum 30.04.2009. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei mangels Vorliegens von Kündigungsgründen sozial ungerechtfertigt. Er bestreitet die Richtigkeit der sozialen Auswahl.

Mit Auflagenbeschluss vom 25.06.2009, wegen dessen Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2009 (Bl. 14/15 d.A.) Bezug genommen wird, hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Iserlohn der Beklagten aufgegeben, bis zum 23.07.2009 die Kündigungsgründe im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2009 aufgelöst worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Mitarbeiter im Versand zu sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu vor, seit November 2008 einen dramatischen Auftragsrückgang erlitten zu haben. Vor Beginn der Wirtschaftskrise habe sie einen durchschnittlichen Auftragsbestand von 30.000 Tonnen im Monat gehabt, dieser sei zum Zeitpunkt der Kündigungsentscheidung auf durchschnittlich etwa 17.000 Tonnen pro Monat zurückgegangen. Der Auftragsbestand korrespondiere direkt mit der zu erbringenden Arbeitsmenge. Diese habe sich um 44 % reduziert, so dass sie sich entschlossen habe, Mitarbeiter im gewerblichen Bereich zu entlassen.

Am 27.03.2009 habe sie die unternehmerische Entscheidung getroffen, aus der Gruppe der mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter 3 Mitarbeiter zu kündigen, insgesamt habe sie 13 Kündigungen ausgesprochen.

Sie habe die Sozialauswahl nach einem Punkteschema vorgenommen und hierbei pro Beschäftigungsjahr 1 Punkt, pro Unterhaltsberechtigtem 10 Punkte, bei einer Behinderung bis 50 % 5 Punkte und über 50 % 10 Punkte vergeben.

Der Kläger erhalte insofern einen Punktewert von 41,1.

Aus einer von ihr erstellten Tabelle, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird, ergebe sich, welche Mitarbeiter mit dem Kläger als vergleichbar angesehen worden seien.

Ein anderweitiger freier Arbeitsplatz bestehe nicht.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.11.2009 trägt die Beklagte vor, aus einer dem Schriftsatz angefügten Anlage (Bl. 31 d.A.) ergebe sich, dass die von ihr zu fertigende Walzmenge durchschnittlich in Breite und Dicke nahezu gleich

geblieben gegenüber 2008 im Jahre 2009 sei. Es komme daher hinsichtlich des Arbeitsanfalls auf den Umfang der in 2008 und 2009 verarbeiteten Tonnagen/Ringe an. Aus der Gegenüberstellung ergebe sich, dass im Vergleich zu 2008 in 2009 nur 47,3 % der Ringe und 43,2 % der Tonnagen gewalzt worden sein, was zu einem Auftragsrückgang von 44 % führe, der sich 1 : 1 auf den Tätigkeitsbereich des Klägers auswirke.

Mit weiterem, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.11.2009 trägt die Beklagte darüber hinaus vor, dass aus einer als Anlage dem Schriftsatz beigefügten Liste deutlich werde, dass im Jahre 2009 bis September im Durchschnitt 11.891 Coils zu verarbeiten waren mit einer durchschnittlichen Quereinteilung von 2,1 und einer durchschnittlichen Anzahl der Streifen von 6,8. Im Jahre 2008 seien in diesem Zeitraum dagegen noch 23.309 Coils, wobei die durchschnittliche Quereinteilung 2,0 und die durchschnittliche Anzahl der Streifen 6,6 betrug, zu bearbeiten gewesen. Hieraus ergebe sich ein dramatischer Auftragsrückgang von mindestens 37,5 %.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist als Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG zulässig und insbesondere innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung erhoben worden, da sie unter dem 06.04.2009 beim Arbeitsgericht Iserlohn einging. Der vom Kläger gestellte Weiterbeschäftigungsantrag begegnet als Leistungsantrag hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

II.

Die zulässigen Klageanträge sind auch begründet.

Der Beklagten stand der hier nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG einzig in Betracht kommende Kündigungsgrund der Betriebsbedingtheit nicht zur Seite, so dass die dem Kläger mit Schreiben vom 30.03.2009 ausgesprochene Kündigung zum 30.04.2009 sozial ungerechtfertigt ist.

1.

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach § 1, 23 KSchG anwendbar, da das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen länger als 6 Monate bestand und die Beklagte mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt.

2.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2, 3 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ein oder mehrere Arbeitsplätze wegfallen und keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr für den oder die gekündigten Arbeitnehmer bestehen.

Zwingende betriebliche Gründe im Sinne dieser Normen können vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhaltes für den bisherigen Einsatz entfällt. Dabei ist es Sache des Arbeitgebers, ob er außerbetriebliche Umstände, wie z.B. einen Umsatzrückgang, zum Anlass nimmt, eine innerbetriebliche Maßnahme zu treffen. Trifft er eine solche Unternehmerentscheidung, ist diese nur auf offenbare Unsachlichkeit, Unvernünftigkeit oder Willkür zu prüfen. Unterlässt er hingegen eine solche Entscheidung und beruft sich nur auf einen außerbetrieblichen Umstand wie den Umsatzrückgang als Kündigungsgrund, tritt insoweit eine Selbstbindung des Arbeitgebers ein. Es ist dann zu prüfen, ob der außerbetriebliche Grund vorliegt und tatsächlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern führt (so: BAG in EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 136; bestätigend: BAG, Urteil vom 13.02.2008, Aktenzeichen:

2 AZR 1041/06 in NZA 2008, 819 ff.; unter Berufung hierauf aktuell: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen: 2 Sa 754/08).

Führt ein Auftragsrückgang unmittelbar zur Verringerung einer bestimmten Arbeitsmenge, ist zu prüfen, ob ein Auftragsrückgang in behauptetem Umfang vorliegt und in welchem Ausmaß er sich auf die Arbeitsmenge bestimmter Arbeitnehmer auswirkt. In diesem Zusammenhang bleibt der Sachvortrag der Beklagten diffus und lückenhaft.

Im vorliegenden Fall kommt als außerbetrieblicher Umstand für den von der Beklagten behaupteten Rückgang der Arbeitsmenge in der Abteilung des Klägers der von ihr pauschal behauptete Rückgang des Auftragsvolumens von "mindestens 37,5 %" und der Zahl der zu verarbeitenden Tonnagen und Coils in Betracht.

Die Beklagte hat hingegen nicht dargelegt, dass aufgrund des außerbetrieblichen Umstandes des Auftragsrückganges und der zu verarbeitenden Menge an Tonnagen und Coils eine konkret veränderte Arbeitsmenge im Bereich des Versandes, in dem der Kläger eingesetzt ist, zu erledigen ist und dadurch der Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall geraten ist (hierzu: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen 2 Sa 754/08 mit weiteren Nachweisen; grundlegend: BAG, Urteil vom 15.06.1989 in AP Nr. 45 zu § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 11.09.1986 in EzA zu § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 54).

Die Beklagte hätte aufzeigen müssen, wie sich die benötigte Arbeitsmenge, bemessen an einem konkreten Umsatz in einem bestimmten Zeitraum in dem Bereich, in dem der Kläger eingesetzt ist, nämlich im Versand, insgesamt entwickelt hat und inwiefern der Rückgang von zu erledigenden Aufträgen bzw. Walzmengen sich auf die dort zu erledigende Arbeitsmenge dahingehend ausgewirkt haben soll, dass der Arbeitsplatz des Klägers entfallen ist, bzw. wieviele Arbeitsplätze konkret in diesem Bereich entfallen sind. Diesen Anforderungen genügt der pauschale Vortrag der Beklagten, sie habe sich entschlossen, aufgrund der Auftrags- bzw. Arbeitsmengenrückgänge 3 von 13 Arbeitnehmern in der Lohngruppe VI in den Bereichen Versand und Wareneingang zu kündigen, nicht.

Eine substantiierte Darstellung, welche Effizienz ein einzelner Arbeitsplatz in dieser Abteilung hat, inwiefern konkret ein Auftragsrückgang im Vergleich zum Vorjahr vorliegt, und inwiefern insofern die benötigte Arbeitsmenge zurückgegangen ist, fehlt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein, ebenfalls nicht konkret dargelegter, Rückgang der Auftragsmenge automatisch zu einer linearen Verringerung der benötigten Arbeitsmenge führte.

Allein die Darlegung des Eintritts von Umsatzrückgängen in bestimmten Bereichen genügt nicht, um hieraus direkt auf den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze zu schließen (BAG, Urteil vom 15.06.1989 in AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung).

Daher war die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 30.03.2009 mangels ausreichender Darlegung eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes unwirksam.

III.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten, da die Kündigung vom 30.03.2009 unwirksam war, einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

Anspruchsgrundlage ist der sogenannte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch, der aus dem Recht auf Arbeit nach Artikel 1, 2 GG hergeleitet wird und grundlegend vom großen Senat des BAG bestätigt wurde (vgl. hierzu: BAG GS, Entscheidung vom 27.02.1985 in AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten waren insgesamt der Beklagten als unterlegener Partei des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Das Gericht hat den Streitwert für das Urteil nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG auf der Grundlage des insgesamt 5-fachen Bruttomonatsgehalts des Klägers festgesetzt. Hierbei entfielen 3 Bruttomonatsgehälter auf den Kündigungsschutzantrag und 2 auf den vom Kläger gestellten Weiterbeschäftigungsantrag. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.