BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 167/04
Fundstelle
openJur 2011, 8401
  • Rkr:
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz - 2. Zivilkammer - vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie stand in Geschäftsbeziehung zu der mittlerweile insolventen K. AG, für die sie Warensendungen beförderte.

Die Beklagte, die ein Einzelhandelskaufhaus betreibt, bezog von der K. AG im November und Dezember 2001 Warensendungen. Die Auslieferung der Sendungen erfolgte durch die Klägerin.

Die Klägerin behauptet, die K. AG habe ihre Frachtlohnansprüche für die im November und Dezember 2001 an die Beklagte ausgelieferten Warensendungen in Höhe von 1.256,18 € nicht beglichen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei, da sie die Warensendungen entgegengenommen habe, verpflichtet, die Frachtlohnansprüche zu erfüllen.

Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 1.256,18 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (LG Görlitz, Urt. v. 15.10.2004 - 2 S 27/04, in juris dokumentiert).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Das Amtsgericht habe der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der offenstehenden Fracht aus § 421 Abs. 2 HGB im Ergebnis zutreffend versagt. Der dort normierte gesetzliche Schuldbeitritt des Empfängers setze wegen der mit ihm verbundenen erheblichen Verpflichtungen des Empfängers die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung in Form der Geltendmachung des Ablieferungsverlangens voraus, wobei diese Erklärung auch konkludent abgegeben werden könne. Eine derartige Willenserklärung habe die Beklagte durch die bloße Entgegennahme des Frachtgutes nicht abgegeben. Zwar setze die Annahme einer konkludenten Willenserklärung nicht notwendig das Vorliegen eines hierauf gerichteten Erklärungsbewusstseins voraus. Eine ohne ein solches Bewusstsein vorgenommene Handlung könne dem Handelnden aber nur dann als Willenserklärung zugerechnet werden, wenn dieser bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens aufgefasst werden könnte, und beim Erklärungsempfänger Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen habe.

Ein mit der Problematik im Nachgang der Entgegennahme erstmals konfrontierter durchschnittlicher Empfänger könne aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennen, dass die bloße Entgegennahme eines bei einem Dritten bestellten Frachtgutes vom ausliefernden Frachtführer als Abgabe einer zu einem Schuldbeitritt führenden Willenserklärung in Form der Geltendmachung eines Herausgabeverlangens anzusehen sein könnte. Der Frachtführer sei zudem nicht schutzwürdig, da er sich schon mangels entsprechender obergerichtlicher Entscheidungen zu § 421 Abs. 2 HGB nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfe, dass dessen für ihn positiven Rechtsfolgen allein schon durch die kommentarlose Entgegennahme des Frachtgutes ausgelöst würden, zumal er sich bei dessen Auslieferung durchaus explizit eine entsprechende Erklärung abgeben lassen und bei Verweigerung sein Zurückbehaltungsrecht ausüben könnte.

II. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB auf Begleichung der streitgegenständlichen Frachtlohnansprüche erworben hat.

1. Die im transportrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung geht allerdings davon aus, dass die vom Gesetzgeber beim Erlass des Transportrechtsreformgesetzes im Blick auf die Bezahlung der Fracht bezweckte Stärkung der Stellung des Frachtführers gegenüber dem früheren Rechtszustand, wonach gemäß § 436 HGB a.F. auch die Annahme des Frachtbriefs durch den Empfänger erforderlich war, nur dann erreicht wird, wenn das Einverständnis des Empfängers mit der Übernahme der Sachherrschaft über das Frachtgut als konkludente Geltendmachung seines Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB verstanden wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB Rdn. 23; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 421 Rdn. 9; Baumbach/Hopt/ Merkt, HGB, 32. Aufl., § 421 Rdn. 2; Fremuth, TranspR 2005, 211, 212). Die Entgegennahme des Frachtguts braucht danach nicht von einem entsprechenden Geschäftswillen getragen zu sein und soll auch nicht gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums über den Eintritt der Haftungsfolgen nach § 421 Abs. 2 und 3 HGB angefochten werden können (Koller aaO § 421 HGB Rdn. 23; Pöttinger in Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, EL 46, § 421 HGB Rdn. 48; das Verhalten als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis nicht abweichend: Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 31 Rdn. 63; a.A. Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, § 421 HGB Rdn. 20).

2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand, dass der Empfänger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns auslösende Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung des Frachtguts.

Die entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wortlaut des im Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 geänderten § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung des Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des § 436 HGB a.F. - nicht mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern allein die Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empfänger voraus. Auf der einen Seite kommt die Gesetzesänderung damit dem Interesse des Frachtführers entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch ausgelöst werden, wenn kein Frachtbrief ausgestellt ist; außerdem reicht zur Auslösung der Eintrittspflicht - die Fälligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausgesetzt - bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch wenn der Empfänger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der anderen Seite genügt nach neuem Recht die bloße Annahme des Frachtguts nicht mehr, wenn der Empfänger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts nicht geltend macht. Für eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/ Remiorz, TranspR 2005, 438, 442) auch aus der Entstehungsgeschichte des § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB keine Anhaltspunkte. § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB orientiert sich insoweit - ungeachtet bestehender Unterschiede - an der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese Bestimmung geht zwar - wie das frühere deutsche Recht - davon aus, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie knüpft die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung "der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten" aber daran an, dass der Empfänger "die ihm nach Absatz 1 zustehenden Rechte" - diese sind die Rechte auf Aushändigung des Frachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - "geltend macht" (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 1; Pöttinger in Lammich/Pöttinger aaO § 421 HGB Rdn. 1; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 421 HGB Rdn. 17). Bei Art. 13 Abs. 2 CMR besteht Einigkeit darüber, dass die Zahlungspflicht des Empfängers nicht durch die bloße Annahme des Frachtguts entsteht (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 11; ders., TranspR 1993, 41; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 25; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 13 Rdn. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Art. 13 Rdn. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20).

Der Revision ist allerdings einzuräumen, dass die Begründung des Entwurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des Ablieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt (BT-Drucks. 13/8445, S. 55), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und später Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts (§ 436 HGB a.F.: "Durch Annahme des Gutes ... wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer ... Zahlung zu leisten"; § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: "Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht ... zu zahlen ...") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen Wortlaut keinen Eingang gefunden hat.

Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechtsgeschäftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich begründet wird, erscheint es im Übrigen nicht interessengerecht, die (Mit-)Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tatsächliches Verhalten zu knüpfen, bei dem sich der Empfänger häufig der Rechtserheblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung erfasst nicht nur Fälle, in denen Absender und Empfänger vereinbart haben, dass der Empfänger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn sich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem Empfänger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtführer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegenüber frei, die Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzulehnen und den Empfänger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs mit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Frachtführer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert und dessen Durchsetzung gefährdet (vgl. § 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinreichend gesichert. Hat der Empfänger den Ablieferungsanspruch geltend gemacht, steht dem Frachtführer unter den weiteren Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu, so dass er auf einer Zugum-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen Ablieferung des Frachtguts bestehen kann.

III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen:

AG Löbau, Entscheidung vom 02.03.2004 - 4 C 680/02 -

LG Görlitz, Entscheidung vom 15.10.2004 - 2 S 27/04 -