OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015 - 17 U 5/14
Fundstelle
openJur 2015, 11718
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.12.2013 - 10 O 36/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bausparkasse die Unterlassung der Verwendung einer Klausel aus ihren Bauspardarlehensverträgen sowie einer korrespondierenden Klausel aus ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (nachfolgend: ABB) gegenüber privaten Kunden, die jeweils „Kontogebühren“ im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen, sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Darlehensverträge der Beklagten (Anlage K 3), welche Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, enthalten folgende Klausel:

„I.1 Bauspardarlehen[…]b) Kosten des BauspardarlehensÜber die Zinsen und Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an.- Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)[…]“

§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten (Anlage K 1) lautet:

„Die Bausparer bilden eine Zweckspargemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.

Die Kontogebühr wird dem Bausparer jährlich zu Jahresbeginn für jedes Konto berechnet. Im ersten Jahr wird sie bei Vertragsbeginn anteilig belastet. Wird ein Konto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.

Für ein Konto in der Sparphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Sparphase beginnt mit der Anlage des Bausparvertrages, sie endet mit der Auflösung des Bausparvertrages oder mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.

Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.“

Mit Schreiben vom 07.02.2012 (Anlage K 2) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 07.02.2012 ab. Die Beklagte gab eine solche nicht ab.

Der Kläger hat vorgetragen,die Klauseln genügten nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Kunde interpretiere eine „Kontogebühr“ als „Kontoführungsgebühr“. Für ihn sei es unverständlich und damit irreführend, dass das so bezeichnete Entgelt nicht für das Bausparkonto des jeweiligen Bausparers, sondern für Bereiche erhoben werde, die mit dem tatsächlichen Bausparkonto nichts zu tun hätten.

Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden. Denn die Kontogebühr stelle keine vertragliche Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens dar. In der Darlehensphase des Bauspargeschäfts gewähre die Bausparkasse dem Bausparer ein zweckgebundenes Darlehen zu den im Bausparvertrag vereinbarten Konditionen; als Gegenleistung sei der Bausparer zur Zahlung des geschuldeten Zinses verpflichtet. Es könne zwar sein, dass die bauspartechnische Verwaltung, die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse eine Art „Geschäftsgrundlage“ des kollektiven Bausparmodells darstellten. Das beziehe sie aber noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch ein. Durch die Klauseln wälze die Beklagte vielmehr allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten und Kosten für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse lägen, auf den Kunden ab. Denn ein Darlehenskonto diene in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken der Beklagten, die dabei im Eigeninteresse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeiten dokumentiere und damit auch ihrer sich aus § 238 HGB i.V.m. §§ 21 Abs. 2, 15 Abs. 1 RechKredV ergebenden Verpflichtung nachkomme. Damit sei die von der Beklagten erhobene „Kontogebühr“ angesichts ihres Wortlautes jedenfalls unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB als Preisnebenabrede auszulegen.

Die Klauseln benachteiligten die Bausparer unangemessen. Als „Kontoführungsgebühren“ seien sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden könne. Auch eine Bezeichnung als „Kollektivverwaltungsgebühr“ ändere nichts an der unangemessenen Benachteiligung der Bausparer, da die Gegenleistung für bausparspezifische Leistungen der Beklagten bereits durch den Verzicht des Bausparers auf einen marktüblichen Zins in der Ansparphase erbracht sei. Darin unterscheide sich die „Kontoführungsgebühr“ von einer zulässigen „Abschlussgebühr“, die tatsächlich dem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspreche. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Abschlussgebühr“ sei deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen,die Klauseln genügten dem Transparenzgebot. Denn in ihnen werde dem Bausparkunden seine Zahlungspflicht klar, einfach und präzise dargestellt. Eine darüber hinausgehende Aufklärung, etwa über die interne Kalkulation werde von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gefordert.

Die Klauseln enthielten eine Preishauptabrede, welche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen sei. Mit der „Kontogebühr“ erbringe der Bausparer einen kollektiven Mitgliedsbeitrag im Rahmen der von der Beklagten als Bausparkasse organisierten Zweckspargemeinschaft, welcher der permanenten Planung, Steuerung und Verwaltung des Bausparkollektivs diene. Ein Verständnis als Kontoführungsgebühr sei ausgeschlossen, da sie in dem in Bezug genommenen § 17 ABB derart konkret aufgeschlüsselt werde, dass für einen solchen Sinngehalt kein Raum bleibe. Anders als bei gewöhnlichen Bankdarlehen gehe das Spar- und Bauspardarlehenskonto über die bloße Abwicklung von Zahlungsein- und -ausgängen hinaus und diene der Erfüllung originärer Hauptpflichten aus dem Bausparvertrag. Ihr stehe es als Verwenderin frei, das Entgelt für ihre Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen, sodass die Entrichtung einer Kontogebühr neben der Zahlung von Zinsen ein zusätzliches Teilentgelt darstelle.

Jedenfalls hielten die Klauseln einer Inhaltskontrolle stand und stellten insbesondere keine unzulässige Entgeltregelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die der „Kontogebühr“ nach § 17 ABB zugrundeliegenden Tätigkeiten erfolgten anders als beim gewöhnlichen Darlehensvertrag nicht allein im Interesse der Bausparkasse, sondern dienten auch dem Bausparkollektiv und damit mittelbar dem einzelnen Bausparer. Die Bausparkasse beurteile anhand der in den Bausparkonten wiedergegebenen Entwicklungsstände der einzelnen Bausparverträge fortlaufend den jeweiligen Umfang der kollektiven Zuteilungsmittel und entscheide danach über die Zuteilungsreife jedes einzelnen Bausparvertrages. Der einzelne Bausparer bleibe auch in der Darlehensphase Mitglied dieses Kollektivs, da auch seine Tilgungsleistungen wiederum Einfluss auf das Zuteilungsverfahren hätten. Seinen Einzelinteressen, sich nicht an den Kosten der Verwaltung des Kollektivs zu beteiligen, stünden die Interessen des Kollektivs zumindest gleichberechtigt gegenüber.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klauseln verstießen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dem Kunden sowohl die Höhe seiner jährlichen Zahlungspflicht, der Zeitpunkt der Belastung als auch die unterjährigen Verfahrensweisen klar dargestellt würden. Mehr könne nicht verlangt werden. Die Klauseln seien als Preishauptabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen, da die Auslegung klar ergebe, dass es sich nicht um eine Kontoführungsgebühr handle, sondern damit die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse abgegolten werde, was eine vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Bausparvertrag darstelle. Selbst bei Einordnung als Preisnebenabrede hielten die Klauseln jedoch der Inhaltskontrolle stand. Aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens folge, dass die Umlegung dieser Kosten nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Die Abwägung zwischen den Interessen der Beklagten als Bausparkasse und den Interessen der sich in der Darlehensphase befindlichen Bausparer ergebe keine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Die Klauseln seien intransparent, da die Bezeichnung des kollektiven Mitgliedsbeitrages als „Kontogebühr“ für den durchschnittlichen Kunden irreführend sei. Ihre Kontrollfähigkeit ergebe sich daraus, dass die „Kontogebühr“ nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben werde, sondern die damit abgedeckten Tätigkeiten notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Durchführung ihres Geschäftsbetriebes darstellten. Selbst wenn eine Kollektivsteuerung Geschäftsgrundlage des Bausparmodells sei, folge daraus noch nicht ihre Einbeziehung in den vertraglichen Leistungsaustausch. Jedenfalls führe § 305c Abs. 2 BGB zur Eröffnung der Inhaltskontrolle. Dieser hielten die Klauseln nicht stand, weil die Beklagte damit die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten - allen voran diejenige zur Verbuchung der Geschäftsvorfälle - auf die Kunden abwälze. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erhebung einer Abschlussgebühr sei nicht übertragbar, da die Beklagte die angesprochenen Tätigkeiten anders als dort vor allem im eigenen Interesse erbringe, sodass die Weitergabe der dafür anfallenden Kosten zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe. Ohne diese Tätigkeiten sei das Bauspargeschäft schlicht nicht durchführbar.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Parteien haben zuletzt mit Schriftsätzen vom 08.06. und 09.06.2015 vorgetragen.II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Vielmehr ist das vom Landgericht gefundene Ergebnis, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln aus §§ 1, 3, 4 UKlaG noch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zu, nicht zu beanstanden.

Die - entgegen der Ansicht des Landgerichts kontrollfähigen (2.) - Klauseln verstoßen weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (1.) noch benachteiligen sie die Verbraucher unangemessen im Sinne der §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (3.).

1. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die beiden angegriffenen Klauseln nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klauseln auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich sind (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).

a) Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 28.01.2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23.02.2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f., vom 15.04.2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20).

b) Diesen Anforderungen genügen die Klauseln.

aa) Dabei ist zunächst zu beachten, dass die im Bauspardarlehensvertrag enthaltene Klausel einerseits und die in den ABB befindliche Klausel andererseits nicht unabhängig voneinander einer Betrachtung unterzogen werden dürfen. Denn den in Ziffer I. 1 b) des Darlehensvertrages (Anlage K3) ausdrücklich in Bezug genommenen ABB (hier: § 17) kommt - für die Verwendergegenseite erkennbar - Ergänzungsfunktion zu. Sofern es also keine inhaltliche Unverträglichkeit der beiden Klauseln gibt und der Vertragspartner die Formularvertragsregelung auch nicht als abschließende Regelung verstehen darf, sind die Vorschriften nebeneinander anwendbar (Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305c BGB Rn. 121; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.10.1994 - IV ZR 159/93, NJW 1995, 56, 57 und OLG Karlsruhe, WM 1990, 1867 Rn. 37). So liegt der Fall hier. Die Beklagte wollte durch die Verweisung in der denkbar kurzen und lediglich den jährlichen Zahlbetrag ausweisenden Klausel im Darlehensvertrag auf die ausführlicheren Regelungen in § 17 ABB eine Überfrachtung des individuellen Vertrages vermeiden. Daher wird zur Beschreibung der näheren inhaltlichen Ausgestaltung des Entgeltes und der mit ihm abgegoltenen Tätigkeiten die - die konkrete „Kontogebühr“ aus dem Darlehensvertrag in ihrer Überschrift aufnehmende - Vorschrift des § 17 ABB in Bezug genommen. Ein Verständnis der Ziffer I. 1 b) des Darlehensvertrages als abschließend ist damit objektiv ausgeschlossen.

bb) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, werden sowohl die Zahlungspflicht des Kunden (der Höhe und dem Fälligkeitszeitpunkt nach) als auch die Verrechnungsweise bei unterjähriger Aufnahme oder Beendigung eines Vertrages unmissverständlich dargestellt. Weitergehende Informationen können nicht verlangt werden. Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. Wer über seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 21 f. m.w.N.). Daher ist eine Bausparkasse aus Gründen der Transparenz z.B. nicht verpflichtet, offen zu legen, dass sie mit der Abschlussgebühr intern die Kosten des Vertriebs deckt (BGH, a.a.O., Rn. 21).

Nichts anderes gilt im Streitfall. Soweit die Berufung nunmehr ausschließlich moniert, die Bezeichnung des Entgeltes als „Kontogebühr“ sei irreführend, weil daraus nicht klar werde, dass es sich eigentlich um einen „kollektiven Mitgliedsbeitrag“ handele, verkennt sie die Reichweite des Transparenzgebots. Wenn der Verwender nicht offenlegen muss, welche internen Kosten er mit der erhobenen Gebühr deckt, kann ein sich aus der Bezeichnung möglicherweise nicht klar ergebender Bezug zu den dahinter stehenden Kalkulationsüberlegungen nicht die Intransparenz der Bestimmung begründen. Der Regelungsgehalt der Klauseln (Höhe des Entgelts, Fälligkeit, anteilige Zahlung/Rückvergütung bei unterjährigem Beginn/Ende des Vertrags) ist auch ohne diese Information aus sich heraus klar verständlich. Die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung werden dadurch nicht verschleiert. Die von der Berufung aufgeworfene Frage ist vielmehr erst im Rahmen der Inhaltskontrolle von Bedeutung.

2. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Berufung jedoch die Annahme des Landgerichts, bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um Preishauptabreden, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen seien. Die Klauseln haben vielmehr Preisnebenabreden zum Gegenstand und sind damit kontrollfähig.

a) Die Klauseln sind der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt indes keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 17 f. m.w.N.).

b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 16, vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 m.w.N.). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, Urteile vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15.07.1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 16, vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398Rn. 15 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 m.w.N.). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.

Ob die angegriffenen Entgeltklauseln solche Preisabreden beinhalten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244Rn. 19, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 11, vom 28.04.2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180Rn. 21, vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 m.w.N.). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. 10.2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 11, vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12 m.w.N.).

c) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, stellen sich die angegriffenen Klauseln entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts als bloße - und damit kontrollfähige - Preisnebenabreden dar.

aa) Zutreffend geht das Landgericht noch davon aus, dass die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB im Streitfall nicht eingreift, da die Auslegung der Klauseln ergibt, dass die „Kontogebühr“ nicht - wie weiterhin von der Berufung geltend gemacht - eine „Kontoführungsgebühr“ (Gebühr für das Führen des Bausparkontos; vgl. zur Unzulässigkeit der formularmäßigen Forderung einer solchen Kontoführungsgebühr für Privatkredite BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66) darstellt, sondern als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Klauseln aus dem Darlehensvertrag und § 17 ABB (dazu oben 1.) sind insoweit eindeutig. Die Führung des Bausparkontos ist demgegenüber schon Gegenstand von § 16 ABB.

bb) Entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung folgt die Kontrollfreiheit der Klauseln nicht daraus, dass die mit dem Entgelt abgedeckte Kollektivsteuerung „Voraussetzung dafür ist, dass die wechselseitigen Individualinteressen der Mitglieder des Bausparkollektivs in einer Weise aufeinander abgestimmt werden, die es überhaupt ermöglicht, den einzelnen Bausparvertrag zu führen“. Denn selbst wenn ohne Vereinnahmung der Kontogebühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausgerichtet werden müsste, kann dies die Kontrollfreiheit einer Entgeltklausel nicht begründen. Denn das macht die Kontogebühr noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages (vgl. zur Abschlussgebühr bereits BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 28). Entscheidend hierfür ist allein, ob es sich bei der vereinnahmten Kontogebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).

cc) Anders als die Berufung meint, ergibt sich die Kontrollfähigkeit der Klauseln nicht schon aus der von ihr vorgenommenen Aufspaltung des Bausparvertrages in einen Vertrag der Ansparphase einerseits - der als Hauptleistungspflichten die Zahlung der Bauspareinlagen bzw. die Verschaffung einer Anwartschaft auf ein späteres Darlehen habe - und einen späteren Darlehensvertrag andererseits - aus dem die Beklagte zur Gewährung des Darlehens und der Kunde zur Zinszahlung verpflichtet und hinsichtlich dessen die Kollektivsteuerung allenfalls „Geschäftsgrundlage“ sei. Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, der Darlehensvertrag werde bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen, oder ob man annimmt, der Bausparvertrag begründe im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages (dazu BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 32 m.w.N.), definiert § 1 Abs. 2 BSpkG den Bausparvertrag nämlich als einen Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Damit wird klar, dass die beiden - wenn auch rechtlich unterscheidbaren - Verträge aus den unterschiedlichen Phasen miteinander so verzahnt sind (vgl. Fandrich in von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, ABB, Neubearbeitung 2011, Rn. 5), dass der Bausparvertrag als Ganzes in den Blick genommen werden muss und nicht isoliert auf die vermeintlichen Hauptleistungspflichten eines herausgegriffenen Zeitraumes - hier der Darlehensphase - abgestellt werden kann.

dd) Maßgebend ist danach allein, dass die Kontogebühr auch bei Betrachtung des Bausparvertrages als Ganzes entgegen der Berufungsantwort nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird.

Nach § 17 ABB deckt die Beklagte mit der Kontogebühr (hauptsächlich) die Kosten der Kollektivsteuerung und der Führung einer Zuteilungsmasse ab. Auch wenn die Kollektivsteuerung und ständige (Neu)bewertung der Zuteilungsmasse wegen der Besonderheiten des Bausparkollektivs Voraussetzung dafür sein mögen, dass den wechselseitigen Individualinteressen der Mitglieder des Bausparkollektivs am Ende - durch die Zuteilung des gewünschten Darlehens - überhaupt nachgekommen werden kann, stellen diese „Hintergrundtätigkeiten“ keine Gegenleistung der Beklagten dar, die diese auf rechtsgeschäftlicher Grundlage an den beitretenden Bausparer zu erbringen hätte. Richtig ist zwar, dass die fortlaufende Analyse des Spar- und Zuteilungsverhaltens, der Tilgungsmoral und der Tarifkalkulation auch im Interesse des Bausparers liegt, da das Bauspardarlehen nur aus den Mitteln zugeteilt werden kann, die durch die Spar- und Tilgungsleistungen der anderen Bausparer erwirtschaftet werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BSpkG), so dass sich die Wartezeit bis zur Zuteilung des Darlehens bei entsprechend hohem Mittelzufluss - der aufgrund der Beobachtung rechtzeitig ergriffener Steuerungsmaßnahmen sichergestellt werden kann - verkürzt. Diese Abhängigkeit macht aus der Kollektivsteuerung jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegenüber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringung diese dann folgerichtig auch einen rechtlichen Anspruch hätten. Eine entsprechende vertragliche Einigung lässt sich dem Bausparvertrag nicht entnehmen und auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG ist in dieser Hinsicht unergiebig. Der Kunde kann zwar die Zuteilung eines Darlehens zu feststehenden Konditionen, nicht aber den Zeitpunkt hierfür (vgl. § 4 Abs. 5 BSpkG) oder das Ergreifen bestimmter Maßnahmen zur Erreichung dieses Vertragszwecks verlangen. Auch wenn die kontinuierliche Überwachung aller Bausparverträge in diesem Sinne "Geschäftsgrundlage" des kollektiven Bausparmodells ist, ist sie damit noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch einbezogen (vgl. zu den von der Abschlussgebühr abgedeckten Kosten der Neukundenwerbung BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 34).

3. Die angegriffenen Klauseln halten - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - bei dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings stand.

a) Die Klauseln sind nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

aa) Dabei kann dahin stehen, ob sich dies - wie die Berufungsantwort meint - bereits aus § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG ergibt, der für die von den Bausparkassen zu entwerfenden ABB vorgibt, dass diese die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden, aufzeigen müssen. Das Recht zur Entgelterhebung regelt die Vorschrift jedenfalls nicht (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39) und auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Kontogebühr nicht (der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BSpkG ist insoweit unergiebig, vgl. BT-Drucks. VI/1900 Seite 18; derjenige zur Änderung des BSpkG spricht nur die hier nicht streitgegenständlichen Abschluss-, Darlehens- und Kontoführungsgebühren an, vgl. BT-Drucks. 11/8089 Seite 15; aA wohl Fandrich in von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Banken- und Sparkassen-AGB, Neubearbeitung 2008, S. 47 Fn. 304).

bb) Vielmehr ergibt sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens, dass die Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse, wie sie Ziffer I. 1 b) der Darlehensverträge und § 17 der ABB der Beklagten regeln, nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweicht.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (BGH, Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 f., vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 43).

(2) Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich nicht um solche - regelmäßig - unzulässigen Entgeltregelungen.

(a) Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang auf die in § 238 HGB, §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998, BGBl. I S. 3658) niedergelegten Pflichten der Beklagten zur Verbuchung der anfallenden Geschäftsvorfälle und Ausweisung der Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden abstellt und daraus eine gesetzliche Pflicht zur Vornahme der in den angegriffenen Klauseln bepreisten Tätigkeiten herleitet, greift sie zu kurz. Das erhobene Entgelt dient nicht nur der „bauspartechnischen Verwaltung“, sondern - unstreitig - vor allem der „Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, also der Auswertung und Beobachtung der einzelnen Bausparverträge, der Kontrolle der Kollektiventwicklung, der Steuerung der Qualität des Gesamtbestandes und der Überwachung des individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (vgl. § 5 Abs. Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BSpkG). Gegenüber ihren Kunden sind Bausparkassen rechtlich nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten vorzunehmen, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus den geschlossenen Bausparverträgen. Vernachlässigt die Bausparkasse diese kontinuierliche Hintergrundkontrolle und verlängern sich aufgrund mangelhaften Controllings die Wartezeiten bis zur Zuteilung unangemessen oder erscheint die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr dauerhaft gewährleistet, so kann dies vielmehr Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 BSpkG sein.

(b) Wenn die Berufung ferner meint, die Erhebung der Kontogebühr sei deshalb mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren, weil das Bauspargeschäft ohne die bepreisten Tätigkeiten nicht durchführbar sei und die gewinnorientiert tätige Beklagte damit vor allem ihr eigenes Interesse, Gewinne zu erzielen, verfolge, greift diese Betrachtung erneut zu kurz. Eine solche Sichtweise ließe die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB beeinflussen können (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454), unberücksichtigt. Beim Bausparen kommt die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit diesen durch die Kontogebühr zu vergütenden Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden. Dabei verzichtet der Bausparer in diesem geschlossenen System zunächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren. Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergibt sich jedoch andererseits auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen können sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr kann eine (zeitnahe) Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv nicht nur fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, sondern vor allem die bereits vorhandenen Mittel und Bemessungsfaktoren konstant überwacht und bei einer drohenden Nichterfüllbarkeit der Bausparverträge Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für Aufrechterhaltung und Pflege der Kollektivmittel anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden und später in der Darlehensphase befindlichen Bausparern zu tragen sind (vgl. zur Abschlussgebühr BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46 m.w.N.).

b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Bausparkunden durch die Klauseln nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15.04.2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237Rn. 18, vom 27.05.2010 - VII ZR 165/09, WM 2010, 1215Rn. 23 , vom 23.09.2010 - III ZR 21/10, WM 2010, 2372 Rn. 12 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 48 m.w.N.). Dabei kann innerhalb kollektiver Vertragssysteme ein zu berücksichtigender Umstand darin bestehen, dass der Verwender die Gesamtinteressen des Kollektivs wahrzunehmen hat, hinter denen die Interessen einzelner gegebenenfalls zurückzutreten haben (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 48 m.w.N.).

bb) Die dabei erforderliche Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Beklagte ihre Kunden durch die in Ziffer I. 1 b) ihrer Darlehensverträge und § 17 ABB geregelte Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse nicht unangemessen benachteiligt.

(1) Dass die angesprochenen Tätigkeiten auch im Interesse der Bauspargemeinschaft liegen, zieht auch die Berufung nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, den Kollektivinteressen sei bereits durch den - nach den derzeitigen Marktverhältnissen keineswegs zu konstatierenden - Verzicht der Kunden auf eine marktübliche Verzinsung ihrer Spareinlagen in der Ansparphase sowie die Zahlung der Abschlussgebühr ausreichend Rechnung getragen. Das greift zu kurz. Denn auch wenn der genaue Zuteilungszeitpunkt beim Abschluss des Bausparvertrages noch nicht feststeht und damit risikobehaftet ist, erkauft sich der Kunde durch den anfänglichen Zinsverzicht die Option auf ein Darlehen, das später systembedingt und marktunabhängig zu einem konkreten und im Vergleich zum Marktzins regelmäßig niedrigeren Garantiezins verzinst wird. Damit hat der Verzicht auf die Verzinsung der Einlage individuelle Gründe und taugt daher nicht als Abwägungsmaterial gegen die Kollektivinteressen. Und die Entrichtung einer für sich genommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) nicht zu beanstandenden Abschlussgebühr - die ohnehin ganz andere Kosten abdeckt - kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur Unwirksamkeit eines anderen, ebenfalls Kollektivinteressen dienenden Entgeltes führen.

(2) Soweit die Berufung durch den lediglich gegen die Kontogebühr in der Darlehensphase gerichteten Angriff zum Ausdruck bringen möchte, die gleichgerichteten Interessen der Beklagten und ihrer in der Ansparphase befindlichen Kunden einerseits müssten gegen die Interessen der sich bereits in der Darlehensphase befindenden Kunden andererseits abgewogen werden, denen die Kontogebühr ebenfalls in Rechnung gestellt werde und in deren Interesse es gerade nicht liege, im Zeitpunkt des Abrufs des Bauspardarlehens (erneut) damit belastet zu werden, trifft dies nicht zu. Ein solcher Interessengegensatz zwischen "Ansparkunden" und "Darlehenskunden" ist nicht gegeben. Auch die Sparer, die mittlerweile die Darlehensphase erreicht haben, beteiligen sich mit Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit unterwerfen sie sich bereits in diesem Zeitpunkt der gemeinschaftlichen Bindung. Auch sie profitieren von der Führung, Überwachung und Steuerung der Zuteilungsmasse, aus der sie ihr Darlehen erhalten und in die neben den Bauspareinlagen der "Ansparkunden" auch und gerade die Tilgungsleistungen der "Darlehenskunden" eingehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BSpkG). Diesem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspricht eine Regelung, die - wie die streitgegenständliche - die Kosten der Kollektivsteuerung durch eine gesonderte Gebühr auch in der Darlehensphase deckt (vgl. zur Abschlussgebühr BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 49). Dass diese - anders als die Abschlussgebühr - nicht prozentual, sondern in einem Festbetrag erhoben wird, ändert daran entgegen der Rechtsansicht der Berufung nichts. Die von der Berufung in den Vordergrund gestellten und gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Klausel daher nicht begründen.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Klauseln über den entschiedenen Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Bausparkassen-AGB von Bedeutung sein kann.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.