VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2015 - 5 S 1417/14
Fundstelle
openJur 2015, 11607
  • Rkr:

Die Beurteilung einer Fläche als Wald gemäß § 2 Abs. 1 LWaldG erfolgt allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse. Sie ist unabhängig von der Entstehung ihrer Bestockung mit Forstpflanzen, insbesondere auch von dem Vorliegen einer Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG oder einer Gestattung nach § 27 Abs. 3 LLG (im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2014 - 4 K 404/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Feststellung, dass drei von ihm gepachtete Grundstücke nicht Wald sind, als unbegründet abgewiesen, weil sie nach ihrem gemäß § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz (im Folgenden: LWaldG) allein maßgeblichen tatsächlichen Bewuchs Wald seien. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77) und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744). Das ist hier nicht der Fall.

a) Der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, vermag der Senat nicht zu folgen.

aa) Der Kläger behauptet, die Grundstücke seien vor seinen Rodungsmaßnahmen nicht vollständig bewaldet gewesen, sondern ihr Bewuchs habe sich auf das obere Ende der Böschung entlang der Wonnhaldestraße konzentriert und nur einen 2-3 m breiten Vegetationsstreifen gebildet. Die ebene Fläche zwischen dem Fuß der Böschung und dem Stadtwald auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei dagegen frei von Bewuchs gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat diese Behauptung mit überzeugender Begründung widerlegt. Es hat seine Feststellung, auf den streitgegenständlichen Grundstücken habe vor ihrer Rodung Wald gestanden, vor allem auf die vorhandenen Luftbilder aus den Jahren 2000, 2001 und 2005 gestützt. Diese Luftbilder vermitteln auch nach Auffassung des Senats den Eindruck einer nahezu vollständigen Überschirmung der Grundstücke mit Baumkronen; ein Unterschied zum Stadtwald auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist nicht zu erkennen.

Demgegenüber sind vorhandene Baumstümpfe, auf die sich der Kläger zum Beleg der räumlichen Verteilung des Baumbestandes vor der Rodung beruft, schon deshalb nur bedingt aussagekräftig, weil sie keinen verlässlichen Rückschluss auf die ehemals vorhandene Kronengröße der Bäume ermöglichen. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht auch mit den noch vorhandenen Baumstümpfen befasst, den aus der Luftbildern gewonnenen Eindruck aber nicht widerlegt, sondern bestätigt gesehen. Es hat ausgehend von den von der Beklagten kurz nach der Rodung gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass sich die größeren Baumstümpfe zwar in der Nähe des Zauns zur Wonnhaldestraße befänden, Stümpfe geringeren Ausmaßes aber auch über die Grundstücksfläche verteilt seien. Soweit der Kläger dagegen einwendet, die „beiden Lichtbilder aus der Verfahrensakte der Beklagten“ ergäben in diesem Punkt kein vollständiges Bild, weil sie nur einen Ausschnitt der Grundstücke zeigten, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich nicht nur in der Verfahrensakte der Beklagten mehr als zwei aus unterschiedlichen Richtungen aufgenommene Lichtbilder befinden, sondern auch in der Akte des Regierungspräsidiums Freiburg. Auf diese - wie auch auf das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Lichtbild - nimmt die Urteilsbegründung ausdrücklich Bezug (UA S. 16). Diese Bilder bestätigen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

bb) Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es verkenne die Bedeutung des forstwirtschaftlichen Begriffs „Kronenschluss“. Es habe eingeräumt, dass zwischen den Bäumen auf den Pachtgrundstücken und dem Rand des Stadtwalds dem Verlauf der Wonnhaldestraße folgend eine deutliche Linie zu erkennen sei, sei aber dennoch von einem Kronenschluss ausgegangen; insofern seien seine Ausführungen widersprüchlich. Dies trifft jedoch nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bereits aufgrund der Geländeverhältnisse sei nicht verwunderlich, dass zwischen dem offenbar seinerzeit dichten Bewuchs an der Wonnhaldestraße und den Bäumen mit ausgeprägter Krone, die auf deutlich niedrigerer Ebene bis in die 70er Jahre hinein den Waldrand des Stadtwalds geformt hätten, eine Linie sichtbar sei. Derartige Unregelmäßigkeiten in der Höhe des Bewuchses oder auch Streifen weniger dichter Bestockung befänden sich in unterschiedlichem Ausmaß auch an anderer Stelle. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Kronenschluss auf den streitgegenständlichen Grundstücken in maßgeblichem Umfang unterbrochen wäre. Eine Widersprüchlichkeit dieser Ausführungen ist nicht zu erkennen. Der Kläger legt selbst dar, dass der Kronenschluss erreicht ist, sobald die Kronen benachbarter Bäume einander gerade berühren; unterschiedliche Höhen und andere Unregelmäßigkeiten der Kronen, die zu Schatten- und Linienbildung auf Luftbildern führen können, stehen dem nicht entgegen. Von einer „deutlichen Linie“ ist im Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Behauptung des Klägers nicht die Rede; eine solche ist auf den vorhandenen Lichtbildern auch nicht auszumachen.

cc) Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte der Bezeichnung der Grundstücke im Pachtvertrag vom 27.03.2007 zwischen den Beteiligten als „Gartenland" erhebliche Indizwirkung beimessen müssen, zumal die Beklagte untere Forstbehörde sei. Es scheine unplausibel, dass sie dieser Zuständigkeit zum Trotz Grundstücke zu einer Nutzung verpachte, die tatsächlich unmöglich sei und nur durch eine unzulässige Umwandlung von Wald aufgenommen werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat zu der Bezeichnung der Grundstücke im Pachtvertrag als Gartenland ausgeführt, sie sei ohne Belang, weil die Begriffsdefinition des Waldes in § 2 Abs. 1 LWaldG allein auf eine tatsächliche Betrachtungsweise abstelle. Den tatsächlichen Zustand der Grundstücke hat es anhand der vorhandenen Lichtbilder festgestellt. Dass die Lichtbilder nicht den tatsächlichen Zustand der Grundstücke vor den Rodungsmaßnahmen zeigten, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Weshalb das Verwaltungsgericht dennoch allein wegen der Bezeichnung der Grundstücke in einem zivilrechtlichen Vertrag, für dessen Wirksamkeit eine übereinstimmende Falschbezeichnung des Vertragsgegenstands keine Rolle spielt, zu anderen tatsächlichen Feststellungen hätte kommen sollen, erschließt sich nicht.

dd) Soweit der Kläger schließlich als Mangel der tatsächlichen Feststellungen rügt, das Verwaltungsgericht habe die westlich und östlich der streitgegenständlichen Grundstücke gelegenen Flächen nicht berücksichtigt, ist nicht zu erkennen, inwiefern dies entscheidungserheblich sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass sich der Bewuchs auf den streitgegenständlichen Grundstücken an den südlich davon gelegenen Stadtwald angeschlossen und mit diesem ein einheitliches Waldgefüge gebildet habe (UA S. 17 f.). Auf die westlich und östlich angrenzenden Flächen kommt es danach nicht an. Im Übrigen sprechen die vorhandenen Lichtbilder, insbesondere das Orthobild 2005, gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke seien kein Wald gewesen.

b) Der Kläger hält auch die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen für fehlerhaft. Auch insoweit greifen seine Einwände aber nicht durch.

aa) Er meint, die Bedeutung der §§ 25 ff. Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (im Folgenden: LLG) und ihr Zusammenspiel mit den Vorschriften des LWaldG seien verkannt worden. Wie sich aus § 27 Abs. 3 LLG ergebe, könne ein Grundstückseigentümer sein Grundstück nicht durch bloßes Unterlassen von Pflegemaßnahmen in Wald umwandeln. Die Anknüpfung allein an den tatsächlichen Bewuchs für die Einstufung einer Fläche würde zu einer Umgehung der Genehmigungs- und Gestattungsvorbehalte in §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 3 LLG führen, der Verstoß gegen die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht aus § 26 LLG würde dann durch den Eintritt des gewünschten Ergebnisses „Wald“ belohnt. Auch das Verwaltungsgericht gehe bei der Umwandlung von Wald davon aus, dass Grundstücksbesitzer von ordnungswidrigem Vorgehen ohne die erforderliche Genehmigung nicht profitieren dürften; dasselbe müsse bei der genehmigungspflichtigen Umwandlung von landwirtschaftlicher Fläche in Wald gelten. Das Landwirtschaftsgesetz wolle der unkontrollierten und ungestörten Umwandlung landwirtschaftlicher Nutzflächen in Wald vorbeugen. Dieses Ziel würde bei Anwendung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erreicht.

Der Kläger übersieht jedoch, dass das LWaldG in § 2 Abs. 1 eine Definition des Begriffs „Wald“ enthält, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat (UA S. 19), eindeutig allein an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft. Wald ist danach jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Der Wortlaut dieser Definition lässt keinen Raum für eine Einfügung des vom Kläger gewünschten Tatbestandsmerkmals der Genehmigung oder auch Gestattung der Bestockung. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht anderes. Dort wird vielmehr betont, dass die Waldeigenschaft unabhängig von der Entstehung der Bestockung mit Forstpflanzen besteht (LT-Drucks. 6/7980, S. 78; s. auch zu § 2 BWaldG BT.-Drucks. 7/889, S. 24). Inwiefern vor diesem Hintergrund Raum für die Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit der Entstehung der Bestockung bei der Auslegung der gesetzlichen Definition sein sollte, erschließt sich nicht. Die gesetzliche Schutzfunktion des Waldes (§ 1 Nr. 1 LWaldG; ebenso § 1 Nr. 1 BWaldG) spricht für ein weites Verständnis des Waldbegriffs. Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs geklärt, dass maßgebend für die Beurteilung als Wald im Sinne des § 2 LWaldG die vorhandene Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern ist (vgl. Nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1993 - 3 S 2356/91 -, NVwZ 1995, 1225, s. insbesondere Leitsatz 1).

Im Übrigen steht der vom Kläger angestrebten einschränkenden Auslegung der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 LWaldG wegen der Regelungen des LLG auch entgegen, dass der Waldbegriff bundesrechtlich vorgezeichnet ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG). Eine vom Bundesrecht abweichende Herausnahme von Grundflächen aus dem Waldbegriff ist den Ländern nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BWaldG möglich (vgl. dazu auch Endres, BWaldG, 2014, § 2 Rn. 2), also nur bei Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörenden Parkanlagen. Solche Ausnahmen stehen hier auch nach Darstellung des Klägers nicht in Rede.

Dass die Regelungen des LWaldG mit denjenigen des LLG zusammenspielen, war dem Gesetzgeber im Übrigen durchaus bewusst, wie sich ohne weiteres aus § 23 Abs. 1 LWaldG ergibt. Danach soll die Forstbehörde unter Beachtung des § 6 Nr. 5 auf die standortgerechte Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken (Satz 1), die Regelung des § 25 LLG bleibt unberührt (Satz 2). Nach § 6 Nr. 5 LWaldG sollen nicht nur Brachflächen, sondern auch landwirtschaftlich genutzte Flächen standortgerecht aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird und Belange des Biotop- und Artenschutzes und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.

Eine Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen in Wald ist daher in gewissem Umfang schon im Gesetz angelegt. Eine entsprechende Soll-Vorschrift für die Umwandlung von Wald in landwirtschaftlich genutzte Fläche enthält das LLG nicht. Schon deshalb ist das Argument des Klägers, für die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Fläche müssten dieselben Regeln gelten wie für diejenige von landwirtschaftlicher Fläche in Wald, nicht tragfähig. Auch eine der Regelung des § 2 Abs. 2 LWaldG, wonach als Wald auch kahlgeschlagene Grundflächen gelten, vergleichbare Schutzvorschrift zu Gunsten des Erhalts landwirtschaftlich nutzbarer Fläche findet sich im LLG nicht. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zur Umwandlung von Wald einerseits und zur Umwandlung anderer Nutzflächen in Wald andererseits auch an Unterschiede im Tatsächlichen anknüpft. Während die Umwandlung von Wald durch Rodung binnen eines Tages erfolgen kann, bedarf es für die Entstehung eines Waldes eines längeren Zeitraums, in dem eine Behörde gegebenenfalls einschreiten kann, um eine unerwünschte Umwandlung zu verhindern. Nach § 25 Abs. 4 LLG kann sie die Beseitigung einer ungenehmigten Aufforstung anordnen, und in den Fällen, in denen ein Grundstück ohne Gestattung nach § 27 Abs. 3 LLG dem natürlichen Bewuchs überlassen wird, kann sie die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG durchsetzen. Dass sie - wie auch im Fall der streitgegenständlichen Grundstücke - nicht einschreitet, wenn sie die Umwandlung in Wald als genehmigungsfähig ansieht (vgl. § 25 Abs. 2 LLG), entspricht der gesetzlichen Konzeption des LLG, die das Einschreiten bei Verstößen gegen die Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 LLG oder die Gestattungspflicht nach § 27 Abs. 3 LLG in das Ermessen der Behörde stellt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2011 – 10 S 794/09 –, ESVGH 61, 246). Eine über die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2 LLG) hinausgehende Sanktion für die Umgehung des Genehmigungs- oder Gestattungsvorbehalts sieht das LLG nicht vor.

bb) Soweit der Kläger schließlich einwendet, die Anknüpfung der Waldeigenschaft allein an das tatsächliche Erscheinungsbild bedeute eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Grundstückseigentümer und Besitzer, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber sich in Abgrenzung zu früheren Regelungen bewusst dafür entschieden hat, die Waldeigenschaft nicht an einen formalen Akt wie die Eintragung in ein Verzeichnis oder auch eine Genehmigung zu knüpfen, sondern unmittelbar aus dem Gesetz folgen zu lassen (LT-Drucks. 6/7980, S. 78 f.). Auch die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG knüpft im Übrigen, wie die Gesetzesbegründung belegt (LT-Drucks. 5/5998, S. 32), an den tatsächlichen Zustand und nicht an das Vorliegen von Genehmigungen an. Denn sie endet nicht bereits mit der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung, sondern erst mit der tatsächlichen Aufforstung. Eine unzumutbare Rechtsunsicherheit ist mit der Anknüpfung an den tatsächlichen Zustand nicht verbunden. Die vom Kläger angeführte Gefahr, bei der Entfernung von wildem Bewuchs eine Ordnungswidrigkeit entweder nach dem LWaldG oder nach dem LLG zu begehen, dürfte sich schon vom Tatsächlichen her kaum realisieren. Wie der Kläger selbst vorträgt, steht eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege nach § 26 LLG der Entwicklung einer typischen Waldflora entgegen. Im Übrigen wird es in echten Grenzfällen an dem für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit notwendigen Verschulden fehlen; mit dieser Begründung ist auch das nach § 84 LWaldG gegen den Kläger eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden.

Eine unzumutbare Rechtsunsicherheit ergibt sich schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass bei Waldgrundstücken ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde und eine entsprechende Mitteilungspflicht des Eigentümers bestehen. Denn der Eigentümer hat es selbst in der Hand, eine Unsicherheit, die bei landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken infolge natürlicher Sukzession entstehen kann, durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege zu vermeiden.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine typische verwaltungsrechtliche Streitigkeit, in der eine gesetzliche Definition im Einzelfall auf einen vom Gericht festzustellenden Sachverhalt anzuwenden ist.

Soweit der Kläger besondere rechtliche Schwierigkeiten daraus herzuleiten versucht, dass das Urteil von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.11.2002 - 6 K 2008/01 - abweiche, trifft dies schon in der Sache nicht zu. Die vom Kläger in Bezug genommene Passage des Urteils vom 14.11.2002 (juris Rn. 24) enthält keinen entscheidungstragenden Rechtssatz, von dem das angefochtene Urteil abweichen würde. In dieser Passage wird im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine offene Landschaft als Tatbestandsvoraussetzung für die Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG vorliegt, ausgeführt, der Kläger könne sich gegenüber den tatsächlichen Feststellungen, dass die streitgegenständliche Fläche nicht mit Wald bestanden sei (juris Rn. 21 ff.), nicht auf die anlässlich des Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichs durchgeführte Wald-Weide-Abgrenzung berufen. Der in diesem Kontext ausgesprochene und vom Kläger wohl gemeinte Satz, eine landwirtschaftliche Fläche werde nicht dadurch zu Wald im Sinne des Waldgesetzes, dass der natürlichen Sukzession freier Lauf gelassen werde, spielte angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Frage der Genehmigungspflicht keine Rolle. Im Übrigen erhellt sich dem Senat nicht, inwiefern dieser Satz oder auch die zitierte Urteilspassage besondere rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache indizieren könnte.

3. Der Kläger meint, die Rechtssache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Fragen,

ob es für die Entstehung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes allein auf das tatsächliche Erscheinungsbild einer Fläche ankomme,

ob die Entstehung von Wald im Sinne des Landeswahlgesetzes unabhängig vom Vorliegen einer Gestattung nach § 27 Abs. 3 LLG sei,

ob es für die Entstehung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes allein auf das tatsächliche Erscheinungsbild einer Fläche ankomme, wenn die Fläche zuvor eine Freifläche gewesen sei,

ob die Entstehung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes unabhängig vom Vorliegen einer Gestattung nach § 27 Abs. 3 LRG sei, wenn die Fläche zuvor eine Freifläche gewesen sei,

ob es für die Entstehung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes allein auf das tatsächliche Erscheinungsbild einer Fläche ankomme, wenn die Fläche zuvor eine Freifläche gewesen sei, die nach einem ersten Bewuchs wieder freigelegt worden sei,

ob die Entstehung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes unabhängig vom Vorliegen einer Gestattung nach § 27 Abs. 3 LLG sei, wenn die Fläche zuvor eine Freifläche gewesen sei, die nach einem ersten Bewuchs wieder freigelegt worden sei,

klärungsfähig und klärungsbedürftig seien. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie oben unter 1b) ausgeführt, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 LWaldG ohne weiteres, dass die Bestimmung dessen, was Wald im Sinne dieser Norm ist, allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Ein weitergehender Klärungsbedarf, also eine für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.

4. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor. Weshalb ein Augenschein zu weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnissen hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter 1a)aa) verwiesen werden. Im Übrigen kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn ein Beteiligter, der anwaltlich vertreten oder wie hier selbst Rechtsanwalt ist, bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben jetzt gerügt wird, hingewirkt hatte oder wenn sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 -, juris m. w. N.). Beides ist hier nicht der Fall.

b) Soweit der Kläger die unterlassene Beiladung des Landes als Träger der Landwirtschaftsbehörde rügt, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen könnte. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit auf den Satz, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligung des Landwirtschaftsamts unter Berücksichtigung der Akten des Amts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts erinnert haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.