FG Kassel, Beschluss vom 10.12.2014 - 5 V 1571/14
Fundstelle
openJur 2015, 10926
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung der Anmeldungen zur Sportwettensteuer der Monate August 2012-August 2013 in Höhe von insgesamt                   €

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.09.2013 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die Anmeldung zur Sportwettensteuer August 2013 ein und beantragte diesbezüglich die Aussetzung der Vollziehung. Zudem wurde hinsichtlich sämtlicher erfolgter Anmeldungen (August 2012-August 2013) eine Herabsetzung der Steuerfestsetzung auf € 0 gemäß § 164 Abs. 2 AO beantragt.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 08.07.2014 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sämtlicher Anmeldungen abgelehnt.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.08.2014 Einspruch ein und suchte mit am 11.08.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die geleisteten Steuerzahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien, weil die der Steuererhebung zugrundeliegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG nicht notifiziert worden sei und sie deshalb die Steuer nicht zu entrichten habe.

Die Antragstellerin gibt als Beleg für ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen den Inhalt des Aufsatzes von Englisch/Riege „Steuerzahlungen von Sportwettenanbietern ohne Rechtsgrund? - § 17 Abs. 2 Nr. 2 RWLG n.F.: unzureichende Notifizierung nach der InformationsverfahrensRL 98/34/EG“ in DStZ 2013, 267 ff. wieder.

Danach handele es sich bei § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG um eine notifizierungspflichtige „technische Vorschrift“ im Sinne des Art. 1 Nr. 11 Informationsverfahrens-Richtlinie 98/34/EG (im Folgenden Informationsverfahrens-RL). Nach Art. 8 Abs. 1 Informationsverfahrens-RL seien die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer „technischen Vorschrift“ zu übermitteln, bevor diese in Kraft trete. Nach der Legaldefinition des Art. 1 Nr. 11 Informationsverfahrens-RL beziehe sich dieses Notifizierungserfordernis u. a. auf „Vorschriften betreffend Dienste, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich seien“. Das Konzept der „Vorschrift betreffend Dienste“ werde in Art. 1 Nr. 5 Informationsverfahrens-RL legal definiert als „eine allgemein gehaltene Vorschrift über deren Zugang zu den Aktivitäten der unter Art. 1 Nr. 2 genannten Dienste“ und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten. Art. 1 Nr. 2 Informationsverfahrens-RL definiere „Dienst“ als eine sogenannte „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“. Unzweifelhaft würden die in § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG erfassten Sportwettangebote Dienstleistungen darstellen, welche, weil sie elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht würden, als Dienstleistungen der Informationsgesellschaft zu qualifizieren seien. Ausweislich der Gesetzgebungshistorie als auch der Gesetzessystematik sei davon auszugehen, dass es sich bei § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG um eine entsprechende Spezialvorschrift handele. Eine Notwendigkeit, nicht im Inland veranstaltete Sportwetten durch einen gesonderten Steuertatbestand zu erfassen, habe im Wesentlichen hinsichtlich der Leistungen auslandsansässiger Online-Sportwettenanbieter bestanden. Die Vorschrift berücksichtige nach der Intention und dem Zuschnitt den Umstand, dass Online-Sportwetten typischerweise nicht im Inland veranstaltet würden und daher eigens geregelt werden müssten. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die EU-Kommission in ihrer Begründung zur ÄnderungsRL 94/48/EG auch solche Vorschriften für grundsätzlich notifizierungspflichtig erachtet habe, die für die Bewertung der Tragweite von speziell auf „Dienstleistungen der Informationsgesellschaft“ zugeschnittene Regelungen erforderlich seien. Es sei somit davon auszugehen, dass der Entwurf des § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG als spezielle Regelung zur Besteuerung von „Dienstleistungen der Informationsgesellschaft“ einzustufen und daher eine Notifizierung notwendig gewesen sei. Mit der am 27.06.2012 erfolgten Übersendung des Gesetzentwurfes zum SportWettG an die zuständige Kommissionsstelle sei die Bundesrepublik Deutschland ihrer Notifizierungspflicht aus Art. 8 Abs. 1 Informationsverfahrens-RL nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. § 17 Abs. 2 RennwLottG könne daher nicht als Grundlage für Steueransprüche gegen Online-Sportwettenanbieter herangezogen werden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Informationsverfahrens-RL habe der Mitgliedsstaat die Kommission anlässlich der Übersendung des Entwurfs der technischen Vorschrift gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe zu informieren, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gingen bereits aus dem Entwurf hervor. Gleichzeitig sei der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Regelungskomplexes zu übermitteln, sofern deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig sei. Die mit der Notifizierung angestrebte größtmögliche Transparenz über die geplante Inkraftsetzung technischer Vorschriften in einem Mitgliedstaat sei jedoch nur dann gewährleistet, wenn die zu notifizierende technische Vorschrift in der zusammen mit dem Gesetzesentwurf übersandten Notifizierungsnachricht entweder ausdrücklich bezeichnet, oder aber anhand des übersandten Gesetzesentwurfes leicht und eindeutig identifizierbar sei. Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten müssten erkennen können, welche Teile des Gesetzesentwurfs zum Zwecke der Notifizierung als notifizierungspflichtige technische Vorschriften und welche nur aus Anlass der Notifizierung übermittelt würden. Nur auf diese Weise sei eine rasche Einschätzung der Binnenmarkt- und Wettbewerbsrelevanz des jeweiligen Gesetzesvorhabens innerhalb der üblichen Stillhaltefrist möglich, worauf die Informationsverfahrens-RL mit ihrem Transparenzanliegen abziele. Weder aus der Notifizierungsmitteilung noch aus dem Entwurf des SportWettG gehe klar hervor, dass auch § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG eine technische Vorschrift darstelle, die zum Zwecke und nicht nur aus Anlass der Notifizierung übersandt worden sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,die Aufhebung der Vollziehung der Anmeldungen zur Sportwettensteuer der Monate August 2012-August 2013 in Höhe von insgesamt € .

Der Antragsgegner beantragt,den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen nicht bestünden. Im Gesetzgebungsverfahren sei lediglich von einer Notifizierungspflicht hinsichtlich des § 10 RennwLottG ausgegangen worden. Dementsprechend seien die Notifizierungsunterlagen mit Bezug auf § 10 RennwLottG gefertigt worden. Der Gesetzentwurf sei vollständig beigefügt und der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt worden. Gemäß § 8 Abs. 1 der Informationsverfahrens-RL übermittelten die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie. Diese Anforderung werde mit der Übermittlung des gesamten Gesetzentwurfes erfüllt. Dieser vollständige Gesetzentwurf werde in alle EU-Sprachen übersetzt und an die Mitgliedstaaten übermittelt. Dadurch sei die erforderliche Transparenz der Maßnahme hergestellt. Die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission hätten dann Gelegenheit, sich bei möglichen europarechtlichen Bedenken innerhalb der vorgesehenen Stillhaltefristen zu allen Aspekten des Gesetzesentwurfes zu äußern. Angesichts der Vielzahl der häufig in einem Gesetzentwurf enthaltenen technischen Vorschriften sei es praktisch unmöglich, diese im Notifizierungsantrag einzeln aufzuführen. Die Notifizierung erstrecke sich daher nach gängiger Praxis stets auf die Gesamtheit des Gesetzesentwurfs mit allen darin enthaltenen technischen Vorschriften. Die Beschreibung des wesentlichen Inhalts und die Begründung (Feld 8, 9 des Notifizierungsantrags) ziele also auf den Regelungsinhalt des Gesetzesentwurfs insgesamt ab. Hieraus folge, dass die Notifizierung des Entwurfs des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten auch die darin enthaltene Änderung des § 17 Abs. 2 RennwLottG abdecke.

Gründe

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach dem Gesetz (§ 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -) kann das Gericht die Vollziehung eines (anfechtbaren) Steuerbescheides auf Antrag eines Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aussetzen bzw. aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist der Antrag nach Absatz 3 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Da dem Steuerpflichtigen durch eine Aussetzung der Vollziehung nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel. Dabei ist es Sache der Beteiligten, die für ihre Rechtsposition günstigen und entscheidungserheblichen Tatsachen schlüssig darzutun, glaubhaft zu machen und notfalls präsente Beweismittel vorzulegen (vgl. Gräber/Koch, FGO-Kommentar, 6. Auflage, § 69 Rz. 86 ff. m.w.N.).

Vorliegend stehen die Steueranmeldungen gemäß § 19 Abs. 2 RennwLottG i.V.m. § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich und sind grundsätzlich vollziehbar und aussetzungs- bzw. aufhebungsfähig.

Im Streitfall erweist sich der Antrag, soweit er sich auf die Steueranmeldungen für die Monate August 2012-Juli 2013 bezieht, als unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren lediglich die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Steueranmeldung für August 2013 beantragt hat. Soweit der Antragsgegner mit Ablehnungsbescheid vom 08.07.2014, trotz fehlenden Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Steueranmeldungen für die Monate August 2012-Juli 2013 durch die Antragstellerin, gleichwohl auch die Aussetzung der Vollziehung für die Monate August 2012 bis Juli 2013 ablehnte, ist nach der Überzeugung des Senats dem Zugangserfordernis des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO – trotz fehlenden Antrags – genüge getan worden, weil der Antragsgegner zu erkennen gegeben hat, dass er einen entsprechenden Antrag, sofern er tatsächlich gestellt werde, ablehnen würde. Dem Zweck dieser Entlastungsregelung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist bereits gedient, wenn die Finanzbehörde – trotz fehlenden Antrags – gleichwohl auch hinsichtlich der vom Antrag nicht erfassten Verwaltungsakte die Aussetzung der Vollziehung ablehnt, deren Aussetzung dann im gerichtlichen Verfahren begehrt wird.

Die Unzulässigkeit der sinngemäß beantragten Aufhebung der Vollziehung der Steueranmeldungen August 2012 bis Juli 2013 ergibt sich hingegen aus dem Umstand, dass die Verwaltungsakte im Verwaltungsverfahren nicht angefochten worden sind. Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung kann aber hinsichtlich eines nicht angefochtenen Verwaltungsaktes nicht begehrt werden (vgl. Gräber/Koch, FGO-Kommentar, 6. Auflage, § 69 Rdnr. 34). Im Streitfall wurde im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 27.09.2013 hinsichtlich der Steueranmeldungen für die Monate August 2012-Juli 2013 lediglich ein Antrag auf Änderung und Herabsetzung der Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 AO gestellt; die ausdrückliche Anfechtung erfolgte lediglich hinsichtlich der Steueranmeldung für den Monat August 2013. Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Herabsetzung der Steuerfestsetzung für die Steuerfestsetzungen August 2012-Juli 2013 kann hingegen nur durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO gewährt werden.

Im Übrigen erweist sich der Antrag als unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldung für den Monat August 2013 nicht bestehen.

17Dahingestellt lässt der Senat die ausdrückliche Beantwortung der Frage, ob es sich bei § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG um eine notifizierungspflichtige „technische Vorschrift“ im Sinne des Art. 1 Nr. 11 Informationsverfahrens-RL handelt; weil nach seiner Auffassung auch hinsichtlich dieser Regelung den Notifizierungserfordernissen des Art. 8 Informationsverfahrens-RL genüge getan worden ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Informationsverfahrens-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 Informationsverfahrens-RL verpflichtet den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu übermitteln, sofern deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

19Die Notifizierungsmitteilung des BMWi vom 27.06.2012 genügt diesen Anforderungen. Ausweislich Ziffer 5 der Mitteilung war Gegenstand der Notifizierungsmitteilung der Entwurf des Gesetzes über die Besteuerung von Sportwetten, welcher der Mitteilung anlag. Ausweislich Ziffer 8 der Mitteilung war nach der Auffassung des Mitteilungsverfassers Hauptinhalt § 10 Abs. 1 RennwettLottG, mithin die Reduzierung des Steuersatzes des Tragepreises in Bezug auf Pferdewetten von 16,66 % auf 5 %. In Ziffer 9 der Begründung wurde weiter ausgeführt, dass das Gesetz im Zusammenhang mit der Öffnung des Sportwettenmarktes für private Sportwetten-Anbieter mit Hilfe des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Glückspielstaatsvertrages in Deutschland und wegen der Besteuerung von Sportwetten habe angepasst werden müssen. In Bezug auf Sportwetten werde ein reduzierter Steuersatz in Höhe von 5 % der Anteile gelten, wodurch eine angemessene Steuerbelastung sichergestellt werde. Des Weiteren seien Anpassungen wegen der Legalisierung bisheriger illegaler prop Wetten nötig gewesen.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Notifizierungsmitteilung des BMWi nicht zu beanstanden ist, weil sie die Begründung über das Erfordernis der Festlegung der im Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten enthaltenen technischen Vorschriften enthält. Darüber hinaus ergibt sich die Begründung auch unmittelbar aus dem anliegenden Gesetzesentwurf. Letzteres deshalb, weil sich in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten (vgl. II. zu Nummer 9) entnehmen lässt, dass Sportwetten überwiegend via Internet und anderen ortsungebundenen Medien angeboten würden und dies eine Verteilung des neu generierten Steueraufkommens notwendig mache. Hieraus erschließt sich unmissverständlich die Begründung für die Festlegung einer technischen Vorschrift als auch die technische Vorschrift selber. Schließlich wurden mit der vollständig übersandten Entwurfsfassung zugleich auch alle neu zu regelnden Verfahrensbestimmungen übermittelt. Insoweit kommen auch Englisch/Riege (a.a.O. IV, 1), auf dessen Ausführungen sich die Antragstellerin ausschließlich stützt, zu dem Ergebnis, dass den Anforderungen des Art. 8 Informationsverfahrens-RL durch die Notifizierungsmitteilung des BMWi auch im Hinblick auf § 17 Abs. 2 RennwLottG genüge getan worden ist.

Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, das Notifizierungsverfahren verstoße gegen das Transparenzgebot und Art. 8 Informationsverfahrens-RL sei deshalb dahingehend auszulegen, dass vorliegend in der Notifizierungsnachricht die technische Vorschrift ausdrücklich zu nennen gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil diese Notwendigkeit keine Rechtfertigung im insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 8 der Informationsverfahrens-RL findet. Auch sieht der Senat keine Notwendigkeit einer dahingehenden Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, die Mitgliedstaaten möglichst vollständig zu informieren, weil diesem Erfordernis bereits durch die bestehende Regelung des Art. 8 Informationsverfahrens-RL umfassend genüge getan wird und deshalb keine Veranlassung für die von der Antragstellerin verfolgte Auslegung der Vorschrift besteht.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

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