Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.05.2015 - 22 ZB 14.2827
Fundstelle
openJur 2015, 10507
  • Rkr:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage;Drittanfechtungsklage einer Kirchenstiftung als Eigentümerin eines Baudenkmals (Kirche);Windkraftanlage in der Nähe des Baudenkmals;Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals;Erhebliche Beeinträchtigung;Baudenkmal von herausragender Bedeutung;Herausgehobene topografische Lage;Historische Blickbeziehung;Bedeutung der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege;Gerichtlicher Augenschein;Grenzen richterlicher Beweiswürdigung;Fehlen einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht;Versagungsermessen

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Normleistung von 3,0 MW auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Puch. Der Anlagenstandort liegt ca. 1,8 km nordwestlich der im Eigentum der Klägerin stehenden katholischen Filialkirche St. Sebastian in Puch. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde hierfür erteilt (Bescheid vom 21.1.2014); das Landesamt für Denkmalpflege hatte zuvor am 24. Juni 2013 erklärt, es lägen keine erheblichen Betroffenheiten vor, so dass die Errichtung der strittigen Anlage hinnehmbar sei. Die Klägerin erhob dagegen Anfechtungsklage; sie machte die Verletzung von denkmalbezogenen subjektiven Rechten geltend; die Kirche drohe, ihre landschaftsprägende Bedeutung, ihre Funktion als dominierende Landmarke zu verlieren. Das Landesamt für Denkmalpflege teilte diese Auffassung und bejahte mit Schreiben vom 15. Juli 2014 eine erhebliche Betroffenheit der Kirche. Das Bayerische Verwaltungsgericht München gab nach der Einnahme eines Augenscheins im Beisein des Landesamts für Denkmalpflege der Klage statt (Urteil vom 7.10.2014); der Blick auf die Kirche beim Zugang von Osten und Südosten werde massiv gestört; das Landratsamt habe das Versagungsermessen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht ausgeübt.

Die Beigeladene hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergebe sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Beigeladene macht geltend, der Tenor des angefochtenen Urteils sei nicht eindeutig, weil das Landratsamt unter dem gleichen Datum und unter dem gleichen Aktenzeichen zugunsten der Beigeladenen zwei weitere Windkraftanlagen genehmigt habe. Der Einwand ist nicht zutreffend, weil sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, welcher Genehmigungsbescheid für welche Windkraftanlage gemeint ist. Zur Auslegung der Urteilsformel dürfen auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden (vgl. z.B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 4 m.w.N.).

b) Die Beigeladene macht geltend, die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch den Kirchenverwaltungsvorstand sei nicht nachgewiesen. Dies ist nicht zutreffend. Die Klägerin hat einen Beschluss ihrer Kirchenverwaltung vom 26. Februar 2014 über die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Anfechtungsklage vorgelegt. Gegen dessen Wirksamkeit sind keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen worden. Die Zulassung von Frau E... K... "als Gast" an der nichtöffentlichen Sitzung der Kirchenverwaltung lässt sich nach Art. 16 Abs. 4 KiStiftO (Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen [Erz-]Diözesen in der Fassung vom 1.1.2012) rechtfertigen; die Angabe ihrer Funktion "Pfarrgemeinderatsvertreterin" bestätigt dies. Richtig ist hingegen, dass die Niederschrift nach Art. 21 Abs. 2 KiStiftO nicht nur vom Vorstand und der Protokollführerin, sondern von allen Kirchenverwaltungsmitgliedern hätte unterzeichnet werden müssen. Dass allein aus einzelnen fehlenden Unterschriften unter der Niederschrift die (unheilbare) Unwirksamkeit aller von dem Gremium gefassten Beschlüsse gefolgert werden müsste, wird von der Beigeladenen selbst nicht behauptet, so dass dem im Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen ist. Soweit die Beigeladene eine stiftungsrechtliche Genehmigung der Klageerhebung durch den Kardinal vermisst, so ergibt sich aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 8 KiStiftO lediglich ein Erfordernis der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde, d.h. durch das Erzbischöfliche Ordinariat (Art. 42 Abs. 2 KiStiftO). Diese Genehmigung wurde ausweislich Bl. 76 der VG-Akte durch den Generalvikar erteilt. Richtig ist, dass Art. 44 Abs. 2 Nr. 8 KiStiftO unter Umständen so verstanden werden könnte, dass die Fortsetzung eines Prozesses in einem weiteren Rechtszug einer eigenen Beschlussfassung und Genehmigung bedarf. Darum geht es hier aber nicht; zu beurteilen sind hier allein Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags der Beigeladenen.

c) Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG) nicht geprüft. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: "Das Gericht hat deshalb am Bestehen der Nähe im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG der streitgegenständlichen Windkraftanlage zur Kirche St. Sebastian in nur 1,8 km Entfernung keinen Zweifel". Die Beigeladene legt nicht dar, was an dieser Aussage falsch sein sollte.

d) Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das strittige Vorhaben überhaupt zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde. Das Urteil gehe nicht darauf ein, worin das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung der Kirche St. Sebastian überhaupt bestünden (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung eines konkreten Baudenkmals müsse von dessen geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkstümlicher Bedeutung (Art. 1 Abs. 1 DSchG) her bestimmt werden. Daran fehle es hier. Die Kirche St. Sebastian habe allenfalls religiöse Bedeutung.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Bedeutung der Kirche St. Sebastian liege in der Verehrung des Grabes der Seligen Edigna, in ihrer topographisch herausgehobenen Lage an einer markanten Geländekante, in ihrer die Landschaft prägenden Bedeutung (S. 12 des Urteils) und in der Blickbeziehung vom Osten und Südosten her (S. 13 des Urteils).

Diese Aussagen werden durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht erschüttert.

Der Beigeladenen ist zunächst zwar darin zu folgen, dass die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wohl kaum einmal durch den Anblick einer 1,8 km entfernten Windkraftanlage beeinträchtigt sein kann. Vorliegend geht es aber nicht um die ungestörte Religionsausübung, sondern um Denkmal- und Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vom Verwaltungsgericht ausgeführte Bedeutung der Kirche St. Sebastian ist nicht nur religiöser, sondern auch geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkstümlicher Art. Die Kirche hat als Grabstätte der Seligen Edigna jedenfalls auch geschichtliche Bedeutung und als Hauptverehrungsstätte dieser Frau auch volkstümliche Bedeutung, wenngleich beschränkt auf die nähere Umgebung. Die herausgehobene topographische Lage hat städtebauliche Bedeutung. Die Blickbeziehung von Bruck nach Puch ist jedenfalls auch von künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung.

Die Beigeladene macht allerdings geltend, dass Kirchen wie St. Sebastian in Bayern keineswegs selten seien. Sie greift damit ein Prüfkriterium aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf, wonach es wesentlich auf den Denkmalwert eines Baudenkmals ankommt, wenn die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung beantwortet werden muss (U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – Rn. 26 ff.). Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden und können eher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Das Verwaltungsgericht und das Landesamt für Denkmalpflege machen dazu keine ausdrücklichen Aussagen; es könnte insofern in der Tat der Eindruck entstehen, dass der Kirchenbau als solcher keine herausragende Bedeutung hat. Dass es künstlerisch wertvolle Bestandteile gibt, zeigen aber immerhin die Ausführungen des von der Klägerin eingeschalteten Gutachters vom 15. Juli 2014 (Bl. 188a der VG-Akte, S. 7 f.). Als etwas Besonderes werden vom Verwaltungsgericht und vom Landesamt für Denkmalpflege jedenfalls die herausgehobene topographische Lage und die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch gesehen (Schreiben des Landesamts vom 15.7.2014; Urteil S. 12). Die Beigeladene stellt diese Erkenntnis nicht substantiiert in Frage.

e) Die Beigeladene macht geltend, dass die Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals im vorliegenden Fall jedenfalls keine erhebliche sei, so dass die Grundvoraussetzung für ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers nicht erfüllt sei. Ob der Umstand, dass die Windkraftanlage aus einer bestimmten Blickrichtung hinter der Kirche zu sehen sei, überhaupt eine Beeinträchtigung darstelle, habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Jedenfalls sei diese Beeinträchtigung nicht erheblich, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen.

Daran ist Folgendes richtig: Nicht jedes Aufragen einer Windkraftanlage hinter einem Zwiebelturm stellt eine erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dar und müsste aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes und aus Gründen des Schutzes des Denkmaleigentümers unterbleiben. Ob der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils an Hand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. auch BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.631 – BayVBl 2013, 471/472). Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – Rn. 32). Es braucht sich dabei nicht um einen extremen Ausnahmefall zu handeln.

Das Verwaltungsgericht hat dazu aber ausgeführt, dass das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung in Gestalt der historischen Blickbeziehung Bruck – Puch besonders gestört werde. Die besondere Blickbeziehung von Osten bzw. Südosten werde erheblich beeinträchtigt. Die Windkraftanlage verdränge gleichsam die Kirche und lasse in schwerwiegender Weise die gebotene Achtung gegenüber den in dieser Kirche verkörperten Werten vermissen.

Das Verwaltungsgericht konnte sich hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 15. Juli 2014 und seine eigenen Eindrücke beim gerichtlichen Augenschein vom 7. Oktober 2014 stützen. Das Verwaltungsgericht hatte angesichts der nachträglichen "Kehrtwende" des Landesamts für Denkmalpflege in der Beurteilung des vorliegenden Falls – das Landesamt hatte die strittige Windkraftanlage ursprünglich „hingenommen“ – zwar allen Grund, die verschiedenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nachvollziehend zu überprüfen (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – Rn. 23). Genau dies geschah aber durch die Einnahme eines Augenscheins unter Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege. Das Verwaltungsgericht durfte sich auf die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 15. Juli 2014 stützen und sich diese aufgrund des gerichtlichen Augenscheins vom 7. Oktober 2014 nachvollziehend zu Eigen machen, ohne eine – nicht bestehende – rechtliche Bindung anzunehmen; dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 25.6.2013 – 22 BV 11.701 – Rn. 21 und U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – Rn. 27).

Die optischen Wirkungen der bereits errichteten Windkraftanlage in Mammendorf können hier nicht den Ausschlag geben, weil diese Windkraftanlage von der Kirche St. Sebastian nach den insofern von der Beigeladenen nicht beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts "viel weiter entfernt" ist. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme vom 15. Juli 2014 zwar nicht den Begriff der "landschaftprägenden Eigenschaft" verwendet, aber doch ausgeführt, dass von Bruck her die eiszeitliche Flussterrasse mit der krönenden Kirche besonders in Erscheinung trete. Die strittige Windkraftanlage werde daher von der fußläufigen Verbindung (von Osten her) neben dem Kirchturm und konkurrierend zu diesem markant in Erscheinung treten. Die strittige Windkraftanlage wirke sich so überaus störend auf die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch aus. Gerade auch die rotierenden Flügel befänden sich in krassem Gegensatz zur statischen Ruhe eines Kirchturms. Durch die Bewegung des Windrads nehme der Betrachter eine Beeinträchtigung noch viel stärker wahr, als es bei einer Beeinträchtigung z.B. durch einen Hochspannungsmast der Fall sei.

Dass das Verwaltungsgericht bei der nachvollziehenden Überprüfung dieser Aussagen im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins vom 7. Oktober 2014 die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u.a. – Rn. 11 m.w.N. und B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 – Rn. 21), legt die Beigeladene nicht dar. Die Beigeladene geht zwar von der Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung aus. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (BayVGH a.a.O.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen hätte oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH a.a.O.), zeigt die Beigeladene nicht auf.

Dass die Untere Denkmalschutzbehörde, nämlich das Landratsamt (Art. 11 Abs. 1 DSchG), anderer Auffassung ist als das Landesamt für Denkmalpflege, spielt mangels vergleichbarer fachlicher Kompetenz keine entscheidende Rolle. Das Landesamt für Denkmalpflege ist "die" staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 DSchG). Dass die von der Beigeladenen beklagte "Kehrtwende" des Landesamts für Denkmalpflege – das Landesamt hatte die strittige Windkraftanlage ursprünglich "hingenommen" – sachliche Gründe hat, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die erst nachträgliche Berücksichtigung der historischen Blickbeziehung Bruck – Puch kann eine solche "Kehrtwende" rechtfertigen. Die Vermutung, das Landesamt für Denkmalpflege habe sich "vor den Karren" der Klägerin spannen lassen, findet keine Stütze in tatsächlichen Anhaltspunkten. Derartige "Kehrtwenden" im Zuge einer hausinternen Diskussion im Landesamt für Denkmalpflege sind dem Verwaltungsgerichtshof auch aus anderen Verfahren bekannt, ohne dass es Anhaltspunkte für den Einfluss irgendeiner "Lobby" gegeben hätte (vgl. U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 –Rn. 6 a.E.). Dass eine solche "Kehrtwende" Unternehmer und Behörden in – in der Regel vermeidbare – Schwierigkeiten bringt, steht auf einem anderen Blatt. Wie diese künftig vermieden werden können, kann nicht im Rahmen des hier zu entscheidenden Rechtsstreits geklärt werden und liegt in der Verantwortung der beteiligten Behörden. Das Vertrauen des Genehmigungsempfängers in den Fortbestand der ihm erteilten Genehmigung ist zwar schutzwürdig und wird dadurch geschützt, dass bei Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids abzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1991 – 7 B 102.90 – NVwZ-RR 1991, 2360; BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47). Im vorliegenden Fall liegt aber keine nachträgliche Änderung der Sachlage vor, auf die sich die Klägerin im Anfechtungsprozess nicht mehr berufen könnte. Es ist lediglich die zuständige Fachbehörde während des Anfechtungsprozesses zu neuen Einsichten und Bewertungen derselben Sachlage gelangt.

Soweit die Beigeladene bestreitet, dass es hier einen historischen Pilgerweg gebe, trifft zu, dass sich das Vorhandensein eines solchen aus dem Akteninhalt und der Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nicht eindeutig ableiten lässt, am ehesten noch aus dem von der Klägerin eingeholten Gutachten (Bl. 188a der VG-Akte, S. 9). Entscheidungserheblich ist dieser Umstand aber nicht. Die Beigeladene spricht zwar möglicherweise auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an, der zufolge von wesentlicher Bedeutung ist, ob ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft hinein komponiert wurde, ob seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich auf das Baudenkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen und zu verstärken (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – Rn. 40). Es kommt insofern darauf an, ob ein Gebäude bei seiner erstmaligen Errichtung oder bei einer denkmalschutzrechtlich relevanten Umgestaltung so konzipiert wurde, dass es auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen angelegt wurde (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – Rn. 41). Es kann also sein, dass es nach dem zugrunde liegenden architektonischen Konzept gerade auf eine bestimmte Blickbeziehung zu einer Kirche bzw. einem Kirchturm besonders ankommt, z.B. von einem ganz bestimmten Zugangsweg aus. Es mag also der Kirchenbau so konzipiert worden sein, dass der Blick der Gläubigen beim Zugang zur Kirche auf den Kirchenbau als Verkörperung ihres Glaubens fällt und eben nicht auf eine Windkraftanlage. Das Verwaltungsgericht und das Landesamt für Denkmalpflege machen dazu zwar keine ausdrücklichen Aussagen, gehen aber in einem allgemeineren Sinn von einer derartigen Konzeption bei Annäherung von Osten und Südosten zur Kirche St. Sebastian aus, insbesondere bei fußläufiger Annäherung aus diesem Bereich. Sie stellen also gerade nicht auf einen ganz bestimmten Zugangsweg ab, sondern auf eine typische Annäherungsrichtung aus dem Tal nach Westen zur Anhöhe hin. Dies entspricht auch der historisch gewachsenen volkstümlichen, religiösen (Wallfahrten) und touristischen Zugangsrichtung zum Baudenkmal hin. Die Beigeladene liefert keine Anhaltspunkte dafür, warum diese Sichtweise im vorliegenden Fall falsch sein sollte.

Die Beigeladene macht weiter geltend, dass es auch deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Kirche St. Sebastian geben könne, weil es bereits optische Beeinträchtigungen durch einen großen Baumarkt mit seinem großen Parkplatz gebe. Dies vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel zu begründen, weil etwaige Vorbelastungen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten vermögen, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt.

Die Beigeladene macht ferner geltend, dass es auch deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Kirche St. Sebastian geben könne, weil die strittige Windkraftanlage ohnehin nur eine Lebensdauer von 30 Jahren habe und dann zurückgebaut werden müsse. Die Beigeladene legt nicht dar, inwiefern ein Zeitraum von 30 Jahren für die durch den Denkmalschutz geschützte Allgemeinheit und für den vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Denkmaleigentümer nur geringfügig sein sollte. Abgesehen davon lässt sie außer Acht, dass an einem bereits bestehenden Windkraftanlagenstandort sich nach dem Ende der Lebensdauer einer bestehenden Anlage auch ein sog. Repowering aufdrängen könnte. Die Windenergienutzung ist vom Gesetzgeber nicht als nur vorübergehende Art der Energiegewinnung konzipiert.

Die Beigeladene macht schließlich geltend, die besondere Bedeutung der Windenergienutzung allgemein stehe jedenfalls der Annahme einer eigentumsrechtlich bedeutsamen erheblichen Beeinträchtigung entgegen. Diese Argumentation ohne konkreten Bezug zur strittigen Anlage entzieht der denkmalschutzrechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage. Die Belange der Windenergienutzung können sich gegenüber den Belangen des Denkmal- und Eigentumsschutzes nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB ergibt. Die Windenergienutzung muss im konkreten Fall durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Interessen gerechtfertigt sein (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08BVerwGE 133, 347/353 Rn. 14). Dazu trägt die Beigeladene nichts vor; die Klägerin weist insofern auf eine eher unterdurchschnittliche Windhöffigkeit hin. Abgesehen davon dürften solche Gesichtspunkte nicht bei der Beurteilung der erheblichen Betroffenheit bzw. des Gewichts der Gründe des Denkmalschutzes, sondern bei der Ausübung des Versagungsermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu berücksichtigen sein.

2. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten. Wie ausgeführt, können diese weder mit unterschiedlichen Auffassungen von Landesamt für Denkmalpflege und Unterer Denkmalschutzbehörde noch mit der Tatsache einer "Kehrtwende" des Landesamts für Denkmalpflege als solcher begründet werden.

3. Die Beigeladene hält nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für gegeben im Hinblick auf die Frage, ob die erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dem Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG zugemutet werden könne, wenn er in der Vergangenheit keine denkmalbedingten, über den normalen Bauunterhalt hinausgehenden Investitionen getätigt habe, die durch die Beeinträchtigung entwertet werden könnten. Diese Frage sei entscheidungserheblich, weil die Klägerin in der Vergangenheit solche Investitionen nicht getätigt habe. Sie sei klärungsbedürftig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

Die genannte Frage ist nicht in einem etwaigen Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Die Klägerin wird durch Art. 4 DSchG in die Pflicht genommen, das Baudenkmal zu erhalten, zu pflegen und Schäden am Baudenkmal zu beseitigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (S. 10). Diese Inpflichtnahme hat dem Bundesverwaltungsgericht als Begründung für einen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG genügt (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08BVerwGE 133, 347/353 Rn. 14; ebenso BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – BayVBl 2013, 471/472; HessVGH U.v. 9.3.2010 – 3 A 160/10 – Rn. 64). Zusätzlichen Klärungsbedarf hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, auch nicht, dass die Klägerin ihrer Pflicht aus Art. 4 DSchG nicht ausreichend nachgekommen wäre.

4. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der Beigeladenen hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz aufgestellt, beim Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung eines Baudenkmals komme es auf weitere Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht mehr an. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Rechtsfehler der angefochtenen Genehmigung das Fehlen einer Ermessensentscheidung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht gerügt; eine solche sei Voraussetzung, um den Genehmigungsanspruch der Beigeladenen nach § 6 Abs. 1 BImSchG bejahen zu können (S. 14). Das angefochtene Urteil mag insofern nicht ganz klar sein, es ist aber doch hinreichend deutlich davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein Versagungsermessen besteht und nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf Null reduziert ist, und es hat das Fehlen einer Ermessensentscheidung über das Versagen der Genehmigung als Aufhebungsgrund angesehen. Die Frage, wie die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Hilfe einer derartigen Ermessensentscheidung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Baudenkmals hätte gerechtfertigt werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht beantwortet, weil es sie nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen hat. Die Beigeladene legt nicht dar, warum dies falsch sein sollte. Das Landratsamt ist durch das angefochtene Urteil nicht gehindert, eine derartige, den rechtlichen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung genügende Ermessensentscheidung noch zu treffen und dann erneut über die Genehmigung des strittigen Vorhabens zu entscheiden.

b) Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen hat zudem der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. Juni 2013 – 22 B 11.701 – Rn. 46 keinen Rechtssatz aufgestellt, dass bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage gemäß den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage auf Anwohner zu prüfen sei. Die Erkenntnis, dass das denkmalschutzrechtliche Verbot, ein Baudenkmal gleichsam zu erdrücken, zu verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Baudenkmal verkörperten Werten vermissen zu lassen (a.a.O. Rn. 32), sich von dem aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme abgeleiteten Verbot optisch bedrängender Wirkung unterscheidet, hat auch dem genannten Urteil zugrunde gelegen. Insofern besteht auch kein Klärungsbedürfnis wegen grundsätzlicher Bedeutung.

5. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Verwaltungsgericht beim gerichtlichen Augenschein den Standpunkt der W...-Brücke über die B 471 hätte einnehmen müssen, entbehrt der hinreichenden Darlegung, weil nicht aufgezeigt wird, weshalb sich dies dem Verwaltungsgericht trotz des Fehlens diesbezüglicher Beweisanträge oder Beweisanregungen der anwaltlich vertretenden Beigeladenen hätte aufdrängen müssen.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, ob der sog. Herrenweg ein historischer Pilgerweg sei, entbehrt ebenfalls der hinreichenden Darlegung. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass es hierauf nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt angekommen wäre, ferner, dass sich eine solche Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht ungeachtet des Fehlens diesbezüglicher Beweisanträge oder Beweisanregungen der anwaltlich vertretenen Beigeladenen hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon legt die Beigeladene nicht dar, dass die begehrte Beweisaufnahme mutmaßlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, sondern lässt dies offen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die für die vorliegende Anfechtungsklage maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ist vermögensrechtlicher, nicht ideeller Natur, mögen auch ideelle Motive im Hintergrund stehen. Das geltend gemachte Abwehrrecht ist das Eigentumsrecht.