LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2015 - 2-32 O 102/13
Fundstelle
openJur 2015, 9774
  • Rkr:
Tenor

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.530.807,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Juli 2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC (im Folgenden: Schuldnerin) insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche und einen Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungslegung für anwaltliche Dienstleistung geltend.

Die Schuldnerin war die börsennotierte Holding des ehemals größten deutschen, weltweit agierenden Photovoltaikkonzerns. Sie geriet im Jahr 2011 in eine finanzielle Krise. Zwischen ihr und der Beklagten bestand eine Mandatsvereinbarung vom 19. Februar 2010 (Anlage B 32). Diese Vereinbarung wurde durch die Mandatsvereinbarung vom 31. August 2011 (Anlage TW 9) ersetzt. Jedenfalls ab dem letzten Quartal des Jahres 2011 beriet die Beklagte die Schuldnerin im Zusammenhang mit Sanierungsbemühungen.

Für die Sanierungsberatung zahlte die Schuldnerin an die Beklagte in dem Zeitraum vom 15. November 2011 bis zum 02. April 2012 Honorar in Höhe von insgesamt 4.530.807,16 €, das der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung zurückverlangt (Aufstellung der Zahlungsdaten, Bl. 3 f d.A., Rechnungen der Beklagten, Anlagenkonvolut TW 10). Dabei handelte es sich bei der letzten Rechnung um eine Vorschussrechnung (Anlage TW 8). Die Beklagte zahlte am 02.05.2012 unverbrauchten Vorschuss zurück.

Zu den finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin kam es wie folgt:

Der genannte Photovoltaikkonzern finanzierte sich maßgeblich durch die Emittierung dreier Wandelschuldverschreibungen (WSV). Zwei dieser Wandelschuldverschreibungen begab die hundertprozentige Tochtergesellschaft der Schuldnerin, die als reines Finanzvehikel gegründete ABC B.V (im Folgenden: ABC B.V.) mit Sitz in den Niederlanden.

So emittierte die ABC B.V. am 28. Februar 2007 eine Wandelschuldverschreibung mit fünfjähriger Laufzeit zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe von 492,5 Mio. € (WSV 2012), die am 28. Februar 2012 zur Rückzahlung fällig war und am 26. Mai 2009, ebenfalls mit fünfjähriger Laufzeit,  zu einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 250 Mio, die am 26. Mai 2014 zur Rückzahlung fällig werden sollte (WSV 2014). Die dritte Wandelschuldverschreibung mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von EUR 129 Mio. emittierte die Schuldnerin selbst am 21. Oktober 2010 mit ebenfalls fünfjähriger Laufzeit (WSV 2015).

Über die Emissionserlöse aus den beiden erstgenannten Wandelschuldverschreibungen schloss die ABC B.V. einen Darlehensvertrag mit der Schuldnerin, die im Gegenzug gegenüber den Anleihegläubigern eine unmittelbare, unbedingte und unwiderrufliche Garantie für den Rückzahlungsanspruch übernahm. Die Anleihebedingungen der WSV 2014 und WSV 2015 sahen im Falle eines Ausfalls der Gläubiger der WSV 2012 ein sofortiges Kündigungsrecht vor, so dass bei Ausübung dieser Kündigungsrechte mit Ablauf des 28. Februar 2012 Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 580 Mio. hätten fällig gestellt werden können („cross default").

Die Schuldnerin setzte den Emissionserlös aus der WSV 2015 dazu ein, die WSV 2012 teilweise zurückzukaufen. Bis Ende 2010 reduzierte die Schuldnerin die Forderungen aus der WSV 2012 hierdurch auf insgesamt EUR 204,5 Mio.

Im letzten Quartal des Jahres 2011 zeichnete sich ab, dass die Schuldnerin zum Ausgleich ihrer im Februar 2012 fälligen Verbindlichkeiten aus der WSV 2012 aufgrund des stetigen Preisverfalls in der Solarbranche, Überproduktionen und der asiatischen Konkurrenz voraussichtlich nicht fähig sein könnte. In dem Konzernzwischenlagebericht der Schuldnerin zum 30. September 2011, wird ausgeführt, dass sich das „bereits im Halbjahresbericht 2011 erläuterte Risiko, dass die Rückzahlung bzw. Refinanzierung der im Februar 2012 fälligen Wandelanleihen aus freien, liquiden Mitteln nicht möglich sein könnte, weiter erhöht“ hat.

Am 14. November 2011 gab die Schuldnerin eine Ad-hoc-Mitteilung gem. § 15 WpHG heraus: „In Anbetracht der für das operative Geschäft notwendigen Liquidität kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen die im Februar 2012 fällig werdenden Wandelschuldverschreibungen nicht vollständig wird zurückzahlen können." Die Umsetzung des aktualisierten Business-Plans war mit erheblichem Liquiditätsbedarf verbunden, der im Fall einer planmäßigen Tilgung der Anleihen bei gleichzeitig gebotener "Gewährleistung einer nachhaltigen Überlebensfähigkeit" nicht hätte gedeckt werden können.

Im Geschäftsjahr 2011 verzeichnete die Schuldnerin einen Verlust in Höhe von EUR 717,4 Mio.Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag in der Einzelbilanz der Schuldnerin betrug zum 31. Dezember 2011 EUR 192,8 Mio. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 beauftragte XYZ AG weigerte sich, den Jahresabschluss zum 31. Januar 2011 zu testieren.

Die Schuldnerin beauftragte im letzten Quartal des Jahres 2011 verschiedene externe Restrukturierungsberater. Die rechtliche Betreuung des Restrukturierungskonzepts übernahm die Beklagte im Rahmen des genannten Mandatsverhältnisses.

Das erarbeitete Restrukturierungskonzept sah u.a. vor, die Gläubiger der WSV zur Stundung der zum 28. Februar 2012 fälligen Forderungen aus der WSV 2012 zu bewegen und anschließend - vor der Fälligkeit - die Forderungen aller WSV-Gläubiger (WSV 2012, 2014, 2015) in Eigenkapital umzuwandeln (Debt-to-equity-swap). Dies setzte die Änderung der Anleihebedingungen voraus, die grundsätzlich nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch die Zustimmung jedes einzelnen Anleihegläubigers möglich war, sofern die Anleihe nicht dem am 05. September 2009 in Kraft getretenen „neuen" Schuldverschreibungsgesetz unterlag („SchVG 2009"). Dies war aufgrund des Emissionszeitpunkts nur hinsichtlich der WSV 2015 der Fall. Zudem bedurfte es der Zustimmung der Aktionäre der Schuldnerin zum Kapitalschnitt und der anschließenden Kapitalerhöhung.

Im Rahmen ihrer Beratung vertrat die Beklagte die Auffassung, es sei möglich, durch einen mehrheitlichen sog. „opt-in“-Beschluss der Anleihegläubiger nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 auch die WSV 2012 und 2014 dem SchVG 2009 zu unterwerfen.

Am 25. Oktober 2011 beschloss die Gläubigerversammlung der WSV 2012 mit dem nach SchVG 2009 erforderlichen Quorum ( ? 75 %), dass das SchVG 2009 auf die WSV 2012 Anwendung finden solle und dass die Gläubiger berechtigt sein sollten, durch Mehrheitsbeschluss die Anleihebedingungen zu ändern. Zudem bestellte sie einen gemeinsamen Vertreter, den sie ermächtigte, eine Stundung ihrer Forderungen aus der WSV 2012 bis maximal zum Ende des Jahres 2012 zu erklären, unter der Voraussetzung, dass sie einer solchen Stundung zuvor durch einen weiteren einfachen Mehrheitsbeschluss zugestimmt haben würden.

Ab Anfang Dezember 2011 führte die Schuldnerin unter Mitwirkung der Beklagten Verhandlungen mit Gläubigern aller drei Anleihen (WSV 2012, WSV 2014, WSV 2015), die sich zu ihrer Interessenvertretung zu zwei Ad-hoc Komitees zusammenschlossen (WSV 2012 auf der einen Seite und WSV 2014 und WSV 2015 auf der anderen Seite).

Am 16. Dezember 2011 erstellte die Beklagte auftragsgemäß für die Schuldnerin eine umfangreiche Ausarbeitung zu den Voraussetzungen des Insolvenzantragsgrundes der Überschuldung nach § 19 Ins0, insbesondere auch zu der Frage, unter welchen Umständen angestrebte Sanierungsbeiträge Dritter im Rahmen der Fortführungsprognose zu berücksichtigen sind.

Ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung vom 21.12.2011 (Anlage B7) definierte der Vorstand der Schuldnerin verbindliche Etappenziele, sog. Meilensteine zur Überprüfung der Fortführungsprognose.

Gegen die Beschlüsse der Gläubigerversammlung erhoben mehrere Schuldverschreibungsgläubiger Anfechtungsklagen, die zunächst eine Sperre des Vollzugs der Gläubigerbeschlüsse auslösten. Die ABC B.V. beantragte daraufhin die Freigabe der Gläubigerbeschlüsse vor dem Landgericht Frankfurt a. M., das am 23. Januar 2012 den Antrag mit der Begründung zurückwies, das SchVG 2009 als Rechtsgrundlage der beantragten Freigabe (§ 20 Abs. 3 S. 4 SchVG 2009) sei nicht anwendbar (Anlage TW 4). Diese Auffassung hatten zuvor bereits das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 15. November 2011 in Sachen „Pfleiderer", Az.: 3-5 0 45/11) und das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Verfügung vom 15. Dezember 2011 in Sachen „Pfleiderer") vertreten.

Gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main legte die Beklagte für die ABC B.V. beim Oberlandesgericht Frankfurt a. M. sofortige Beschwerde ein und nahm parallel dazu - auch für die Schuldnerin - Verhandlungen mit den klagenden Schuldverschreibungsgläubigern auf und erreichte letztlich am 02. Februar 2012 eine Einigung. Danach nahmen die Anleihegläubiger ihre Klagen zurück, die Schuldnerin verpflichtete sich im Gegenzug, die Anleihen, die zu diesem Zeitpunkt nur noch mit einem Kurs von rund 37 % ihres Nominalbetrages an der Börse gehandelt wurden, zum Nominalbetrag zzgl. Zinsen zu erwerben.

Auf der Gläubigerversammlung am 27. Februar 2012 stimmten 79,84 % der Anleihegläubiger der WSV 2012, die nach SchVG 2009 erforderliche Mehrheit, einer Stundung ihrer Forderungen aus der WSV 2012 bis zum 30. April 2012 durch den gemeinsamen Vertreter zu. Allerdings war diese Mehrheit eine reine Stimmenmehrheit der Großgläubiger. Die Kopfmehrheit der auf der Versammlung anwesenden Gläubiger, die sich ganz überwiegend aus Kleingläubigern zusammensetzte, stimmte gegen eine Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters zur Stundung der Forderungen auf der Grundlage des SchVG 2009 (Anlage TW 6).

Am 07. März 2012 vereinbarte die Schuldnerin mit ca. 32 % der Inhaber der WSV 2012 und ca. 22 % der Inhaber der WSV 2014 die Eckpunkte einer Restrukturierung, d.h. die  Rahmenbedingungen für einen Debt-to-equity-swap auf der Grundlage des SchVG 2009 in einem „Term Sheet".Als Gegenleistung für den Abschluss des „Term Sheet" zahlte die Schuldnerin den Mitgliedern der beiden Ad-hoc Komitees, deren Rechtsanwaltskosten bereits von der Schuldnerin und der ABC B.V. getragen wurden, jeweils zusammen EUR 750.000,00.

Am 27. März 2012 verkündete das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. einen Beschluss in Sachen „Pfleiderer" (Az.: 5 AktG 3/11), der ebenfalls von der Unanwendbarkeit des SchVG 2009 auf mit den WSV 2012 und 2014 vergleichbare Schuldverschreibungen ausging.

Daraufhin stellte die Beklagte ihre Zahlungen ein (Anlage TW 7).

Zu einer Umsetzung des geplanten Dept-to-Equity Swaps kam es nicht.

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau eröffnete aufgrund des dort am 03. April 2012 eingegangenen Insolvenzantrags der Schuldnerin mit Beschluss vom 01. Juli 2012, Az. 2 IN 121/12, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Anlage TW 1). Im eröffneten Verfahren firmierte die Schuldnerin im Rahmen einer übertragenden Sanierung des operativen Teils des Unternehmens in … um.

Der Kläger meint, der Vorstand der Schuldnerin habe vom 15. November 2011 bis zum 02. April 2012 jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass das Restrukturierungskonzept der Beklagten scheitert und die Gläubiger der Schuldnerin durch die Honorarzahlungen an die Beklagte benachteiligt werden. Die Ungeeignetheit des Restrukturierungsvorhabens sei evident gewesen.

Er ist weiter der Auffassung, die von der Beklagten gestellten Rechnungen genügten nicht den Anforderungen des § 10 RVG, da sie lediglich eine stichpunktartige Leistungsbeschreibung sowie den Zeitaufwand der einzelnen Rechtsanwälte und Referendare / wissenschaftlichen Mitarbeiter aufweisen.

Der Kläger beantragt,

I.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.530.807,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Juli 2012 zu zahlen,II.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihr gemäß Rechnungen an die ABC SE vom• 10.11.2011 über 2.356,20 EUR

• 10.11.2011 über 6.934,72 EUR

• 10.11.2011 über 185.733,96 EUR

• 24.11.2011 über 241.267,54 EUR

• 24.11.2011 über 3.514,22 EUR

• 30.11.2011 über 39.984,00 EUR

• 08.12.2011 über 458.260,73 EUR

• 08.12.2011 über 19.003,56 EUR

• 22.12.2011 über 443.715,83 EUR

• 22.12.2011 über 23.076,03 EUR

• 03.01.2012 über 133.317,29 EUR

• 03.01.2012 über 1.700,21 EUR

• 17.01.2012 über 420.343,20 EUR

• 17.01.2012 über 563,17 EUR

• 31.01.2012 über 426.555,79 EUR

• 31.01.2012 über 3.473,31 EUR

• 31.01.2012 über 2.290,75 EUR

• 14.02.2012 über 468.237,56 EUR

• 14.02.2012 über 5.786,38 EUR

• 14.02.2012 über 654,50 EUR

• 14.02.2012 über 69.065,32 EUR

• 28.02.2012 über 501.729,38 EUR

• 28.02.2012 über 14.597,59 EUR

• 28.02.2012 über 848,60 EUR

• 13.03.2012 über 521.004,30 EUR

• 13.03.2012 über 589,05 EUR

• 13.03.2012 über 18.809,43 EUR

• 13.03.2012 über 11.406.15 EUR

• 22.03.2012 über 368.213,19 EUR

• 23.04.2012 über 137.775,20 EUR

abgerechneten Leistungen durch Angabe der Bearbeitungszeiträume der einzeln zu benennenden Bearbeiter jeweils mit Tätigkeitsbeschreibung,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bereits aufgrund der vorangegangenen Mandatsvereinbarung habe zwischen der Schuldnerin, vertreten durch Rechtsanwalt YYY, und der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ZZZ Einigkeit bestanden, dass die Abrechnung in der vorgenommenen Form ausreichend sei. Die Mandatsvereinbarung vom 31. August 2011 habe insoweit keine Änderung bewirken sollen.

Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.02.2015 (Bl. 1183 der Akte) Beweis erhoben durch Vernehmung von YYY als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 (Bl. 1253 ff der Akte) Bezug genommen.

Wegen des Inhalts der in Bezug genommenen Schriftstücke im Einzelnen wird auf die in Klammern gesetzten Blattzahlen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrages begründet, im übrigen unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten im Wege der Vorsatzanfechtung gem. §§ 143 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 InsO die Zahlung von 4.530.807,16 € zzgl. Zinsen verlangen.

Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Die für jeden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch erforderliche gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO liegt vor.

Ohne die von der Schuldnerin an die Beklagte erbrachten Zahlungen in Höhe der Klageforderung hätte sich die Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger dargestellt.

Die Zahlungen fanden innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums statt.

Die Schuldnerin handelte auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser gegeben, „wenn (der Schuldner) die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt“ (BGHZ 155, 75, 84 162, 143, 153). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8). Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGHZ 155, 75, 83 f; 167, 190, 195 Rn. 14; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO S. 1513 Rn. 19; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 32). In diesem Fall handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 aaO S. 1511 f Rn. 8; BGH, Versäumnisurteil v. 18.12.2008 - IX ZR 79/07, Rz 13- zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 103 - IX ZR 11/12 Rz 23 - zitiert nach juris).

Der Schuldnerin drohte im Zeitpunkt aller angefochtenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit.

Nach § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, d.h. wenn eine erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2009 – IX ZR 173/07 –, Rn. 13, juris). In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2013 – IX ZR 93/11 –, juris), d.h. hier sämtliche drei WSV.

Der Schuldnerin drohte Zahlungsunfähigkeit - spätestens seit September 2011 für diese erkennbar - für den Fall des Scheiterns der Sanierungsbemühungen, d.h. wenn die WSV 2012 fällig würde, bevor der geplante Dept-to-Equity Swap wirksam untere Einbeziehung der Gläubiger und Aktionäre umgesetzt worden wäre. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bereits in dem Konzernzwischenlagebericht der Schuldnerin zum 30. September 2011, wird darauf hingewiesen, dass sich das „bereits im Halbjahresbericht 2011 erläuterte Risiko, dass die Rückzahlung bzw. Refinanzierung der im Februar 2012 fälligen Wandelanleihen aus freien, liquiden Mitteln nicht möglich sein könnte, weiter erhöht“ hat. Aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 14. November 2011 ergibt sich ebenfalls, dass die Schuldnerin erhebliche Zweifel hegte, ob sie die im Februar 2012 fällig werdenden Wandelschuldverschreibungen  vollständig wird zurückzahlen können. Die Umsetzung des aktualisierten Business-Plans war zu diesem Zeitpunkt - wie auch die Beklagte einräumt - mit erheblichem Liquiditätsbedarf verbunden, der im Fall einer planmäßigen Tilgung der Anleihen bei gleichzeitig gebotener "Gewährleistung einer nachhaltigen Überlebensfähigkeit" nicht hätte gedeckt werden können. In der Folgezeit verzeichnete die Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2011 einen Verlust in Höhe von 717,4 Mio. € und der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag in der Einzelbilanz der Schuldnerin betrug zum 31. Dezember 2011 192,8 Mio. €. Daher weigerte sich die mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 beauftragte ... AG, den Jahresabschluss zum 31. Januar 2011 zu testieren. Ausweislich des Insolvenzantrages (Anlage TW 59, Bl. 915 ff d.A.) ergab sich zum 29. Februar 2012 eine rechnerische Überschuldung der Schuldnerin i.H.v. 1098 Mio. €.

Anhaltspunkte, die für eine Verbesserung der Finanzsituation der Schuldnerin ab September 2011 unabhängig von dem Sanierungskonzept sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Schuldnerin kannte die drohende Zahlungsunfähigkeit, wie sich aus dem Konzernzwischenlagebericht um 30. September 2011 der Ad-hoc-Mitteilung vom 14. November 2011 ergibt.

Die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nicht aufgrund der Sanierungsbemühungen ausgeschlossen.

Zwar kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11) und mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 – IX ZR 232/12 –, Rn. 11, juris), d.h. dass der Schuldner zum jeweiligen Zeitpunkt der Rechtshandlungen die sichere Erwartung haben durfte, dass die Restrukturierung in Bälde erfolgreich abgeschlossen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 – IX ZR 62/10 –, juris).

Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt hingegen seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11). Den Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (Gehrlein, WM 2011, 577, 578 f; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33).(BGH, Urteil vom 03. April 2014 – IX ZR 201/13 –, Rn. 40, juris).

Nach diesen Grundsätzen war das Sanierungskonzept nicht hinreichend aussichtsreich. Der Erfolg des Sanierungskonzepts hing maßgeblich von drei Bedingungen ab:

1.der Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf die die WSV 2012 und 2014, um einen wirksamen opt-in-Beschluss und den anschließenden dept-to-equity-swap zu ermöglichen,2.der Zustimmung der Aktionäre und der Schuldverschreibungsgläubiger,3.der Stundung der Verbindlichkeiten jedenfalls aus der WSV 2012 für einen Zeitraum, der die Umsetzung der genannten Maßnahmen ermöglicht.Eine begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte das Konzept nicht, da die Umsetzbarkeit der einzelnen Bestandteile von verschiedenen erheblichen Unsicherheitsfaktoren abhing.

Zum einen konnte die Schuldnerin nicht hinreichend sicher davon ausgehen, dass das SchVG auf die WSV 2012 und 2014 anwendbar ist und der im Oktober 2011 gefasste Opt-in Beschluss der Anleihegläubiger der WSV 2012 Bestand haben werde. Bedenken mussten sich aufgrund der  Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main - als ausschließlich zuständigem Gericht - vom 27. Oktober 2011 und 15. November 2011 aufdrängen, das bezweifelte, ob im Hinblick auf die Regelung des § 5 SchVG 2009 überhaupt Beschlüsse über die Änderung der Emissionsbedingungen in einer Gläubigerversammlung gefasst werden konnten, wenn die ursprünglichen Emissionsbedingungen derartige Gläubigerversammlungen mit entsprechender Beschlusskompetenz nicht vorsahen. Diese Bedenken verdichteten sich aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2012, in dem  es den Freistellungsantrag der ABC B.V mit der Begründung zurückwies, der Anwendungsbereich des SchVG 2009 sei für Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht eröffnet, da die Anleihebedingungen Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger nicht vorsehen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof letztlich diese Ansicht nicht geteilt, sondern - wie die von der Beklagten zitierten Rechtsgutachten - die Anwendbarkeit des SchVG 2009 auch für den vorliegenden WSV vergleichbare Fälle bejaht (BGH v. 1. Juli 2014, Az: II ZR 381/13, zitiert nach juris). Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob das Sanierungskonzept hinreichend aussichtsreich war, ist dies jedoch nicht entscheidend. Vielmehr hat das Sanierungskonzept von den tatsächlichen Gegebenheiten - wozu auch die Rechtsprechung der ausschließlich zuständigen Gerichte gehört - auszugehen. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn die Rechtsprechung evident abwegig wäre, was nicht der Fall ist. Die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main war nachvollziehbar und ausführlich begründet, so dass nicht ausgeschlossen oder völlig fernliegend war, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – wie auch geschehen im Urteil vom 27. März 2012 (Az. 5 AktG 3/11) – sich dieser Auffassung anschließen wird und zwar unabhängig davon, ob der Wortlaut der Norm eine solche Auslegung zwingend fordert.

Die unmittelbare Gefahr, dass der opt-in-Beschluss für unwirksam erklärt werden würde, hat die Schuldnerin in der Folgezeit zwar durch die Einigung mit den klagenden Schuldverschreibungsgläubigen am 02. Februar 2012 abgewendet, indem sie diese zur Rücknahme der Anfechtungsklagen bewegen konnte. Das Sanierungskonzept konnte aber aufgrund der nur bis zum 30. April 2012 befristeten Stundung nur umgesetzt werden, wenn bis zu deren Ende mit dem Erreichen der weiteren Voraussetzungen hätte gerechnet werden können.

Dies war aber nicht der Fall, da die Sanierungsbeträge Dritter, d.h. der Schuldverschreibungsgläubiger und der Aktionäre nicht rechtlich bindend erreicht werden konnten. So war der mit einigen (wesentlichen) Schuldverschreibungsgläubigern der WSV 2012 und 2014 im März 2012 abgeschlossene Term Sheet unstreitig unverbindlich. Insoweit kann es dahinstehen, ob im Rahmen einer zweiten Versammlung i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG 2009 die Anwesenheit von Vertretern von 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen ausreichend ist und dass es ausreichend sein kann, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger erstrecken (BGH NZI 12, 142 Rn. 13), denn es ist darüber hinaus für einen aussichtsreichen Sanierungsversuch erforderlich, dass der Schuldner durch die sich nur auf einen Teil der Gläubiger beziehenden Maßnahmen in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen (BGH aaO). Angesichts des bevorstehenden Endes der Stundung wäre eine rechtsverbindliche Zusage der Unterstützung der Sanierung notwendig gewesen, um mehr als die Hoffnung auf eine erfolgreiche Sanierung begründen (vgl. LG München I, Urteil vom 28. Mai 2014 – 3 O 27014/12 –, juris). Zudem sind auch die weiteren Gläubiger der WSV 2014 und diejenigen der WSV 2015 in die Prognose einzubeziehen. Diese hatten die Unterstützung nicht zugesagt, so dass das Risiko eines Scheiterns der Sanierung weiter erhöht wurde.

Des weiteren hatten auch die Aktionäre der Schuldnerin nicht einmal unverbindlich ihre erforderliche Mitwirkung zugesagt. Vielmehr war der Hauptaktionär nicht zu Verhandlungen bereit und hatte einen großen Teil der Aktien bereits veräußert. Weitere Verhandlungen mit den Aktionären gab es nicht.

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese und die Schuldverschreibungsgläubiger aufgrund wirtschaftlicher Vernunft einem dept to eqity swapt zugestimmt hätten, um einen Totalausfall mit ihrer Forderung im Falle der Insolvenz zu vermeiden. Auch dies begründet grundsätzlich nur die Hoffnung auf entsprechendes Verhalten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des OLG Köln (ZIP 2014, 263; ZIP 2014, 268), denn dort hatte sich die Schuldnern mit sämtlichen Schuldscheingläubigern geeinigt, sodass ein Zahlungsausfall nicht drohte.

Damit war das Sanierungskonzept nicht nur erkennbar mit Risiken belastet, sondern es fehlte an einer positive Prognose aufgrund konkreter Umstände, denn die Sanierungsbemühungen sind über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Möglichkeiten nicht wesentlich hinausgekommen.

Die Beklagte hatte auch die erforderliche Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der  Schuldnerin.

Die Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz wird gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung Gläubiger benachteiligte. Dabei steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, ZIP 2009, 1966).

Die den finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin zugrundeliegenden Tatsachen waren der Beklagten bekannt, zumal sie als - wenn auch rechtliche - Sanierungsberaterin beauftragt war, denn ohne eine solche Kenntnis wäre eine Beratung von vornherein zum Scheitern verurteilt, da die maßgeblichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Beratung unberücksichtigt blieben. Soweit die Beklagte bestreitet, Kenntnis von einem etwaigen auf drohender Zahlungsunfähigkeit beruhenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben, beschränkt sie sich zudem auf die Erklärung, stets von überwiegenden Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Stundung und die Restrukturierung ausgegangen zu sein. Diese subjektive Einschätzung genügt jedoch nicht, um die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen. Vielmehr ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen (vgl. BGH NJW 98, 1561, 1564 f.), d.h. sie ist nur ausgeschlossen, wenn die Sanierungsbemühungen nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend aussichtsreich sind, was hier - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall war.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zinsen ab dem Tag nach der Insolvenzeröffnung zu, §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Er hat keine Umstände vorgetragen, die einen früheren Verzugseintritt begründen.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die von ihr gemäß Rechnungen an die ABC SE abgerechneten Leistungen durch Angabe der Bearbeitungszeiträume der einzeln zu benennenden Bearbeiter jeweils mit Tätigkeitsbeschreibung.

Gemäß des - jedenfalls analog auf Vergütungsvereinbarungen anwendbaren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 – I-24 U 47/11, 24 U 47/11 –, juris) - § 10 Abs. 3 RVG hat der Mandant einen Anspruch auf nachträgliche ordnungsgemäße Rechnungslegung, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. Ordnungsgemäße Berechnung haben die die Bearbeitungszeiträume jeweils mit Tätigkeitsbeschreibung auszuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Die Beklagte und die Schuldnerin haben den Anspruch auf nachträgliche Rechnungslegung jedoch abbedungen. § 10 RVG ist abdingbar. Ist ein Verzicht des Auftraggebers auf die Übermittlung von Honorarabrechnungen insgesamt möglich, (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 56/09, –, juris), so gilt dies erst recht für einen Verzicht auf Teile der inhaltlichen Anforderungen an die Rechnung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bereits aufgrund der ursprünglichen Mandatsvereinbarung zwischen der Schuldnerin, vertreten durch Rechtsanwalt YYY, und der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ZZZ , Einigkeit bestanden hatte, dass die Abrechnung in der vorgenommenen Form ausreichend sei und die Mandatsvereinbarung vom 31. August 2011 insoweit keine Änderung habe bewirken sollen.

Dies haben der persönlich gehörte Rechtsanwalt R… und der Zeuge YYY, deren Angaben in sich schlüssig und nachvollziehbar und daher glaubhaft waren, übereinstimmend bestätigt.  Zwar vermochte der Zeuge YYY die Schuldnerin insoweit nicht allein zu vertreten, da dieser nicht einzelvertretungsberechtigt war, sondern nur über Gesamtprokura verfügte. Aus seiner Aussage ergibt sich aber auch, dass „alle intern die Rechnungsstellung in dieser Art wollten“. Wenn „alle“ intern mit dieser Handhabung einverstanden waren, sind davon auch Vorstandsmitglieder oder andere Prokuristen erfasst. Darin ist eine nachträgliche Genehmigung des ursprünglich vollmachtlosen Handelns des Zeugen YYY zu sehen, so dass die Einigung auch für und gegen die Schuldnerin wirkt. Die Genehmigung kann gegenüber dem Vertreter erteilt werden und ist formfrei, §§ 177, 182 BGB.

Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge YYY zudem angegeben hat, davon ausgegangen zu sein, zusätzliche Informationen nachfordern zu können, denn diese Einschränkung ist für die Beklagte nicht erkennbar geworden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage, dass die Schuldnerin kein Interesse an näheren Informationen bzw. einer gem. § 10 RVG detaillierten Rechnung und damit auch nicht an einer etwaigen Nachforderung hatte, so dass ein entsprechender Vorbehalt auch nicht nach außen in Erscheinung getreten sein kann.

Die Vereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen den Formzwang des § 3a RVG nichtig.

Der Formzwang betrifft zwar nicht nur vertragswesentliche Absprachen, sondern auch Nebenabreden; dabei ist allerdings stets der Zweck der Formvorschrift mit zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken: Urteil vom 03.05.2006 - 1 U 397/05, BeckRS 2006, 06215 m.w.N.; Palandt - Heinrichs a.a.O. Rn. 3 zu § 126). Normzweck der Regelung in § 10 Abs. 2 RVG ist es, dem Auftraggeber als Schuldner der Vergütung die Überprüfung der Berechnung ermöglichen (BGH NJW 2002, 2775). Die Berechnung muss so gestaltet sein, dass sie von dem Auftraggeber ggf. unter Zuziehung eines Rechtsanwalts geprüft werden kann (Beck'scher Online-Kommentar RVG, 27. Edition, Stand: 15.08.2012, § 10, Rz. 15). Diesen Anforderungen genügten die Abrechnungen, wie der Zeuge YYY anschaulich ausgeführt hat.

Die nachgereichten Schriftsätze der Parteien vom 07.04.2015, 21.04.2015, 30.04.2015 und 04.05.2015 boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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