LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.06.2014 - 6 O 6335/13
Fundstelle
openJur 2015, 9443
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 170.000,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld.

Die Klägerin und ihr Ehemann ... kauften am 15.06.2011 in der ...-Straße in Z. ein Einfamilienhaus zum Preis von 140.000,- € (vgl. notarielle Kaufvertragsurkunde mit Auflassung, Anlage K 4).

Zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs schlossen die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann am 26.05./01.06.2011 insgesamt drei Darlehensverträge mit der Beklagten:

Zum einen handelte es sich um ein Annuitätendarlehen über 30.000,00 Euro (Darlehensnummer ...). Es wurde eine Nominalverzinsung von 4,60 % sowie eine Sollzinsbindung bis 30.06.2021 vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Ferner wurde ein zweckgebundenes Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu einem Nennbetrag von 50.000,00 Euro und einem Nominalzins von 4,7 % geschlossen (Darlehensnummer 6004071384). Die Konditionen wurden bis zum 30.06.2026 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 umfassend Bezug genommen.

Schließlich schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten ein Vorausdarlehen über 90.000,00 Euro (Darlehensnummer 6004071376). Zugleich wurde ein Bausparvertrag über eine Bausparsumme von ebenfalls 90.000,00 Euro vereinbart. Nach Zuteilung des Bausparvertrages sollte das Vorausdarlehen mit der bis dahin angesparten Bausparsumme sowie einem Bauspardarlehen von 54.000,00 Euro abgelöst werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 3.

In sämtliche Verträge wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse einbezogen.

Am 15.06.2011 wurde der Beklagten mittels notarieller Urkunde des Notars Dr. X. (URNr. ...) auf dem klägerseits erworbenen Grundstück eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 170.000,- € eingeräumt. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde datiert vom 16.06.2011 (Anlage K8).

Am 11.06.2013 wurde über das Vermögen des Mitdarlehensnehmers und Ehemanns der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 17.06.2013 kündigte daraufhin die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit sofortiger Wirkung die oben genannten Darlehensverträge. Anschließend betrieb sie die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der o.g. Grundschuldurkunde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Darlehensverträge gegenüber der Klägerin zu kündigen, da diese selbst liquide sei und die Darlehen bedienen könne.

Die Klägerin beantragt daher:

I. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde des Notars Dr. X. vom 16.06.2011 wird für unzulässig erklärt.

II. Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde des Notars Dr. X. vom 16.06.2011 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

H i l f s w e i s e:

Dazu wird beantragt, das Urteil im vorliegenden Verfahren ohne Sicherheitsleistung vorläufig für vollstreckbar zu erklären.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 27.08.2013 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde des Notars Dr. X. vom 15.06.2011 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro einstweilen ein (Bl. 11/12 d.A.).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihr in Ziffer 26 Abs. 2 lit. e der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes außerordentliches Kündigungsrecht bzw. auf die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit nach § 490 Abs. 1 BGB. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nur eines Darlehensnehmers reiche für eine Kündigung in diesem Sinne aus.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig.

§ 767 ZPO ist anwendbar auf vollstreckbare Urkunden im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 767 RdNr. 6). Nachdem seitens der Beklagten mit der Zwangsvollstreckung begonnen wurde, bestand auch Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

2.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Kündigung der streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam war.

Die Kündigung lässt sich auf § 490 BGB stützen:

Danach kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag in der Regel fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht. Die Vorschrift ist grundsätzlich auf alle Darlehensverträge anwendbar (Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 490 RdNr. 1).

Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen das Darlehensnehmers und Ehegatten der Klägerin trat eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eines Darlehensnehmers ein.

Es ist anerkannt, dass es bei mehreren Darlehensnehmern genügen kann, wenn der wichtige Grund nur in der Person eines der Gesamtschuldner vorliegt. Davon ist etwa bei einem mit zwei Darlehensnehmern abgeschlossenen Kreditvertrag dann auszugehen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die kreditgebende Bank von vornherein nur mit beiden Darlehensnehmern einen Darlehensvertrag abschließen wollte (K.P. Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 490 RdNr. 3). Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn die Bank einen Darlehensvertrag mit einem Ehepaar zur Finanzierung des Eigenheims abschließt.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nicht jede Verschlechterung der Vermögensverhältnisse einen außerordentlichen Kündigungsgrund rechtfertigt. Der Kündigungsgrund ist daher erst dann gegeben, wenn die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder das Ausmaß der Vermögensgefährdung einen Grad erreicht hat, der die Rückzahlung der Bankforderung gefährdet erscheinen lässt (Bruchner-Krepold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Aufl. 2011, § 79 RdNr. 171). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitdarlehensnehmers sieht das Gericht eine ernsthafte Verschlechterung der Vermögensverhältnisse jedoch als gegeben an. Insbesondere ist in die Wertung einzubeziehen, dass von der Rspr. bereits die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit als Grund für eine fristlose Kündigung angesehen wird (Bruchner-Krepold, a.a.O., RdNr. 178 m.w.N.). Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten der Rückzahlungsanspruch wesentlich über dem Wert des Grundstücks, das als Sicherheit diente, lag.

Dass vorliegend keine Gesamtgrundschuld im Sinne der §§ 1132, 1192 Abs. 1 BGB vorlag, ändert hieran nichts (vgl. nur Ziffer 2. und 3. der Grundschuldurkunde, Anlage K8).

Dahinstehen kann daher, ob die Kündigung auch auf Nr. 26 Abs. 2 e der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gestützt werden kann.

3.

Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.08.2013 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wirkt nur bis zum Erlass des Urteils (§ 769 Abs. 1 ZPO).

4.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.