Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.04.2015 - 22 C 14.2701
Fundstelle
openJur 2015, 9362
  • Rkr:

Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage wegen Entgegenstehens einer Naturparkverordnung und wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot;Verpflichtungsklage des Genehmigungsbewerbers auf Genehmigungserteilung;Vom Genehmigungsbewerber parallel dazu anhängig gemachtes Verfahren nach § 47 VwGO in Bezug auf die Naturparkverordnung;Aussetzung des Klageverfahrens durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf diesen Normenkontrollantrag;Hiergegen gerichtete, erfolgreiche Beschwerde des Genehmigungsbewerbers;Leitlinien für die Ausübung des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2014 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte am 5. August 2011 beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 185,90 m auf einem Grundstück, auf dem sich bereits eine Windkraftanlage von ca. 99 m Höhe befindet. Die neue Anlage soll im Wege des Repowerings an die Stelle der vorhandenen treten.

Das Vorhabensgrundstück liegt innerhalb der Schutzzone des durch Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 14. September 1995 (GVBl S. 692; BayRS 791-5-15-U) festgesetzten Naturparks „Altmühltal (Südliche Frankenalb)“. Durch Verordnung vom 30. September 2013 (Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 22/2013, S. 151), die nach Aktenlage am 1. November 2013 in Kraft getreten ist, änderte der Bezirk Mittelfranken diese (nachfolgend „Naturpark-VO“ genannte) Verordnung dahingehend ab, dass „zur Ordnung der Windkraftnutzung in der Schutzzone“ Tabuzonen, Prüfzonen und Ausnahmezonen für Windkraftnutzung festgesetzt wurden. Das Vorhabensgrundstück wurde hierbei einer Tabuzone zugeordnet. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Naturpark-VO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. September 2013 („Naturpark-VO n.F.“) ist in den Tabuzonen die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. Dies gilt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Naturpark-VO n.F. nicht für die Ersetzung einer bestehenden durch eine neue, maximal höhengleiche Windkraftanlage am selben Standort. Nach § 8 Nr. 3 der Verordnung alter wie neuer Fassung bleibt der Abbau von Bodenschätzen auf Flächen, die in den in der Verordnung in Bezug genommenen Karten gekennzeichnet sind, unberührt. Gleiches gilt nach § 8 Nr. 7 der Verordnung alter wie neuer Fassung u. a. für den Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung bestehender Energieanlagen. § 9 Naturpark-VO n.F. sieht vor, dass von den Verboten des § 6 Naturpark-VO n.F. gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden kann.

Durch Bescheid vom 21. Januar 2014 lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Einer Genehmigungserteilung stehe zum einen die Lage des Vorhabens in der Tabuzone des Naturparks entgegen. Eine Befreiung nach § 9 Naturpark-VO n.F. komme wegen fehlender Atypizität des Falles, wegen fehlenden (überwiegenden) öffentlichen Interesses an dem Vorhaben (es soll nach dem Vorbringen der Klägerin zu wesentlichen Teilen der Stromversorgung eines steinverarbeitenden Betriebs dienen) sowie mangels Vorliegens einer unzumutbaren Belastung nicht in Betracht. Da sich in einem Abstand von rund 450 m von der geplanten Windkraftanlage der Horst eines Uhus befinde und in einer Entfernung von bis zu 5.000 m weitere Uhunistplätze vorhanden seien, stünden einer stattgebenden Entscheidung zum anderen artenschutzrechtliche Erfordernisse entgegen. Da es sich beim Uhu um eine besonders geschützte Art handele und die Errichtung der geplanten Windkraftanlage für Tiere dieser Art mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko einhergehe, stehe dem Vorhaben die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen. Nach Mitteilung der Regierung von Mittelfranken als höherer Naturschutzbehörde könne im vorliegenden Fall weder gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung vom Tötungsverbot noch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG erteilt werden. Aus diesen Gründen stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch einer Befreiung nach § 9 Naturpark-VO n.F. entgegen.

Mit der am 19. Februar 2014 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2014 und die Verpflichtung des Beklagten, ihr die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, hilfsweise dessen Verpflichtung, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung machte sie u. a. geltend, sie habe mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 die Änderungsverordnung vom 30. September 2013 zum Gegenstand eines vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 N 14.381 anhängigen Verfahrens nach § 47 VwGO gemacht. Wegen der Gesichtspunkte, im Hinblick auf die sie diese Verordnung für nichtig ansieht, wird auf die Ausführungen in den Abschnitten B.I.1 bis B.I.5 der Klagebegründungsschrift vom 22. April 2014 Bezug genommen. Unabhängig hiervon würden zu ihren Gunsten die Ausnahmevorschriften des § 8 Nr. 3 und 7 der Verordnung eingreifen; außerdem besitze sie einen Anspruch auf eine Befreiung nach § 9 Naturpark-VO n.F. in Verbindung mit § 67 BNatSchG und Art. 56 BayNatSchG. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG stehe der Genehmigung nicht entgegen, da die geplante Anlage kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die vorhandene Uhu-Population darstelle.

Durch Beschluss vom 12. November 2014 setzte das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten das Klageverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den unter dem Aktenzeichen 14 N 14.381 anhängigen Normenkontrollantrag aus. Sollte die Klägerin mit dem von ihr initiierten Antrag nach § 47 VwGO durchdringen, hätte sich das Verwaltungsgericht bei Weiterführung des Klageverfahrens mit überflüssigen Rechtsfragen beschäftigt. Eine andere Sichtweise wäre nur geboten, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung oder eine Ausnahme von Verboten der Naturpark-Verordnung offensichtlich vorlägen. Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der Sachlage durch die Beteiligten – z.B. hinsichtlich des Kollisionsrisikos des Uhus – könne das indes nicht angenommen werden. Im Rahmen seines Aussetzungsermessens habe das Verwaltungsgericht neben dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie den Umstand berücksichtigt, dass es die Klägerin gewesen sei, die den Normenkontrollantrag gestellt habe; dadurch habe sie selbst ihr Interesse an einer allgemein verbindlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der inmitten stehenden Verordnung bekundet.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Klägerin,

den Beschluss vom 12. November 2014 aufzuheben und dem Verfahren über die Verpflichtungsklage Fortgang zu geben.

Es lägen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO erlassenen Aussetzungsentscheidung nicht vor, da der Ausgang des Normenkontrollverfahrens für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht vorgreiflich sei. Auf die Wirksamkeit der Zonierung komme es nämlich dann nicht an, wenn der erstrebten Genehmigung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstünden. Gleiches gelte dann, wenn von den Verboten der Verordnung Ausnahmen bzw. Befreiungen zu erteilen seien. Unabhängig hiervon sei die Aussetzungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Denn das Verwaltungsgericht werde unabhängig davon, ob der Normenkontrollantrag Erfolg habe oder nicht, die inmitten stehende avifaunistische Problematik zu prüfen haben. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Änderungsverordnung vom 30. September 2013 für nichtig erklären, werde es darauf ankommen, ob das Vorkommen des Uhus der erstrebten Genehmigung entgegenstehe. Sollte das Normenkontrollverfahren demgegenüber zu dem Ergebnis führen, dass diese Verordnung wirksam sei, müsse geklärt werden, ob Ausnahmen oder Befreiungen von der Verordnung in Betracht kämen; auch insoweit komme es maßgeblich darauf an, ob ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Uhu bestehe.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 94 VwGO lägen vor, da im Fall der Wirksamkeit der Änderungsverordnung im vorliegenden Rechtsstreit auch über Ausnahmen bzw. Befreiungen von dieser Verordnung befunden werden müsse. In diesem Klageverfahren könne deshalb keine Entscheidung ergehen, ohne dass der Abschluss des Normenkontrollverfahrens abgewartet werde. Da die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung indes nicht vorlägen, müsse allein schon eine Bestätigung der Wirksamkeit der Verordnung zu einer Abweisung der Verpflichtungsklage führen. Auch sei das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich: Einerseits sehe sie den maßgeblichen Grund für die Unwirksamkeit der Verordnung darin, dass die Einordnung ihres Grundstücks als Tabuzone auf einer unzutreffenden artenschutzrechtlichen Tatsachengrundlage beruhe. Andererseits vertrete sie die Auffassung, der Ausgang des Normenkontrollverfahrens sei nicht entscheidungserheblich, weil im Fall der Unwirksamkeit der Verordnung, die sich ihrer Auffassung zufolge vor allem aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ergebe, im Verfahren über die Verpflichtungsklage gleichwohl weitere artenschutzrechtliche Fragen zu prüfen seien.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird insbesondere auf die am 30. Januar 2015 erfolgte Replik der Klägerin auf die Beschwerdeerwiderung des Beklagten sowie die Duplik der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Februar 2015 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

§ 94 VwGO stellt, sofern – was hier dahinstehen kann – die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts (BVerwG, B.v. 15.4.1983 – 1 B 133.82 – Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 30). Der Verwaltungsgerichtshof hält es im vorliegenden Fall – auf der Grundlage der gegenwärtigen Prozesslage – für geboten, von diesem Ermessensspielraum in der Weise Gebrauch zu machen, dass von einer Aussetzung des Klageverfahrens Abstand genommen wird, dies auch unter Berücksichtigung eines Ermessensspielraums des aussetzenden Gerichts.

Im Rahmen des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens ist zwischen dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und den für eine Aussetzung sprechenden Belangen andererseits abzuwägen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 31). Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich (vgl. zu dem aus dieser Verfassungsbestimmung resultierenden Gebot der Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren innerhalb angemessener Zeit BVerfG, B.v. 27.3.1980 – 2 BvR 316/80BVerfGE 54, 39/41; B.v. 16.12.1980 – 2 BvR 419/80BVerfGE 55, 349/369; B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91BVerfGE 93, 1/13) und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch supranational verbürgt ist. Andererseits kann eine Aussetzung umso eher angezeigt sein, je mehr die Ziele, die dieses Rechtsinstitut verfolgt, im konkreten Fall bei einer Weiterführung des Rechtsstreits betroffen sein können (ähnlich Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 31). Zu den Belangen, die § 94 VwGO sichern will, gehören die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung einer ggf. bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung, die am Ende desjenigen Verfahrens steht, im Hinblick auf das der anhängige Rechtsstreit ausgesetzt wird (nachfolgend „Bezugsverfahren“ genannt), ferner die Nutzung einer u. U. bestehenden besonderen inhaltlichen Kompetenz der Stelle, der die Entscheidung des Bezugsverfahrens obliegt, das Abwarten einer Entscheidung im Bezugsverfahren, auf der das auszusetzende Verfahren alsdann aufbaut, sowie ganz allgemein schließlich der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, insbesondere die Verringerung der Gefahr einer doppelten oder sonst unnötigen Inanspruchnahme der „knappen Ressource Recht“ (vgl. zu alledem Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 11).

Eine Gegenüberstellung dieser Gesichtspunkte führt zu dem Ergebnis, dass dem Gebot der bestmöglichen Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vorliegend der Vorrang zukommt, da eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass über die Klage sachlich entschieden werden kann, ohne dass es auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens überhaupt ankommt, und dass eine solche Entscheidung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein dürfte.

Durch die vor dem Verwaltungsgericht anhängige Verpflichtungsklage werden im Wesentlichen vier Fragenkomplexe aufgeworfen:

- Steht dem behaupteten Genehmigungsanspruch die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 Naturpark-VO n.F. entgegen? Da die Lage des Vorhabensgrundstücks innerhalb einer der festgesetzten Tabuzonen nach dem bisherigen Verfahrensstand unstrittig ist, hängt die Einschlägigkeit dieser Verbotsnorm von ihrer Rechtsgültigkeit ab.

- Sollte diese Frage zu bejahen sein, bedarf es der Prüfung, ob sich die Klägerin auf Ausnahmen vom Verbot des § 6 Abs. 3 Satz 1 Naturpark-VO n.F. (vgl. § 8 Naturpark-VO n.F.) berufen kann, bzw. ob ihr ein Anspruch auf Befreiung von diesem Verbot gemäß § 9 Naturpark-VO n.F. oder darauf zusteht, dass der Beklagte ein ihm insoweit ggf. zustehendes Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu ausübt.

- Entscheidungserheblich ist ferner, ob eine Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage gegen das aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG resultierende Verbot der Tötung von Vögeln der Spezies „Uhu“ verstoßen würde.

- Bejahendenfalls müsste der Frage nachgegangen werden, ob von der letztgenannten Vorschrift nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmen zugelassen werden können (oder ob gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG eine Befreiung hiervon in Betracht kommt) bzw. ob der Beklagte insoweit zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist.

1. Sollte sich im anhängigen Klageverfahren ergeben, dass dem Erfolg der Verpflichtungsklage der aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG resultierende Versagungsgrund entgegensteht und der Klägerin weder ein Anspruch auf eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG noch auf eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zusteht, sie ferner mit Blickrichtung auf die beiden letztgenannten Bestimmungen auch keine erneute Verbescheidung durch den Beklagten verlangen kann, so könnte über die Klage entschieden werden, ohne dass es auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 30. September 2013 überhaupt ankommt.

Nach derzeitiger Lage der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, die Prüfung der vorbezeichneten Gesichtspunkte werde aufwändige Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung erfordern. Denn sowohl bei der Erfassung des Bestandes einer bedrohten Art als auch bei der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu; dies gilt namentlich für die Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und die Beurteilung der populationsbezogenen Wirkungen der streitgegenständlichen Maßnahme. Die gerichtliche Kontrolle ist hierbei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die behördlichen Einschätzungen im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und sie nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07BVerwGE 131, 274 Rn. 65; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07BVerwGE 134, 308 Rn. 38; U.v. 21.11.2013 – 7 C 40.11NVwZ 2014, 524 Rn. 14 ff.; U.v. 23.4.2014 – 9 A 25.12BVerwGE 149, 289 Rn. 90; U.v. 25.6.2014 – 9 A 1.13BVerwGE 150, 92 Rn. 37). Gleiches gilt für die Problematik, ob – wie das gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG erforderlich ist – sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert (BVerwG, U.v. 9.6.2010 – 9 A 20.08NVwZ 2011, 177 Rn. 60; U.v. 28.3.2013 – 9 A 22.11BVerwGE 146, 145 Rn. 135; U.v. 6.11.2013 – 9 A 14.12BVerwGE 148, 373 Rn. 130). Die gesonderte Erörterung eines Rechts auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG könnte sich nach ggf. erfolgter Verneinung eines Anspruchs auf eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zudem erübrigen. Denn da das Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes – insbesondere in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 BNatSchG – bereits umfangreiche Regelungen zur Vermeidung unzumutbarer Härten enthält, sind kaum Fallgestaltungen vorstellbar, in denen zwar die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG nicht erfüllt sind, jedoch eine „unzumutbare Belastung“ im Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG angenommen werden muss (so zu Recht Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2011, § 67 Rn. 25; noch weitergehend Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 67 Rn. 8, wonach neben der Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kein Raum für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG mehr besteht).

Die durch den Rechtsfall aufgeworfenen avifaunistischen Fragen – insbesondere die Auswirkungen der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens auf den Uhu – wurden im bisherigen Verfahrensgang sowohl durch die untere als auch durch die höhere Naturschutzbehörde eingehend aufbereitet und gewürdigt; auf die Stellungnahmen des Sachgebiets 51 der Regierung von Mittelfranken vom 2. August 2012, vom 29. Oktober 2012, vom 21. November 2012, vom 30. Juli 2013, vom 17. Oktober 2013, vom 14. November 2013, vom 25. November 2013, vom 16. Januar 2014, vom 6. Juni 2014 und vom 14. Juli 2014 sowie des Sachgebiets 53 des Landratsamts vom 24. Oktober 2012, vom 3. Dezember 2013 und vom 19. Dezember 2013 wird beispielhaft verwiesen. Da diese fachlichen Äußerungen zu wesentlichen Teilen ausdrücklich auf das Vorbringen der Klägerin eingehen und sie sich auch mit der Möglichkeit von Ausnahmen (und Befreiungen) befassen, steht für die gerichtliche Beurteilung, ob die am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörden von ihrer Einschätzungsprärogative in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht haben, bereits umfangreiches Material zur Verfügung.

2. Sollte sich herausstellen, dass entweder der Versagungsgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht eingreift, oder dass die Klägerin eine Ausnahme (oder eine Befreiung) von der Einhaltung dieser Vorschrift verlangen kann, so wäre die Mühewaltung, die das Gericht und die Verfahrensbeteiligten aufgewandt haben, um zu diesem Ergebnis zu gelangen, voraussichtlich nicht vergebens. Die gewonnenen Erkenntnisse können bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob die Klägerin – bei unterstellter Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 30. September 2013 – einen Anspruch auf eine Befreiung nach § 9 Naturpark-VO n.F. in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG besitzen könnte. Bei unterstellter Nichtigkeit der Änderungsverordnung könnte durch das Ergebnis der mit Blickrichtung auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung die Entscheidung gefördert werden, ob entweder die Tatbestandsalternativen „Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts“ (§ 6 Abs. 1 Naturpark-VO a.F.) und „Erhalt bzw. Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Naturpark-VO a.F.) der alsdann einschlägigen Verbotsnormen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Naturpark-VO a.F. nicht erfüllt sind, oder ob die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung nach § 9 Naturpark-VO a.F. besitzt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.