OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 8 A 1760/13
Fundstelle
openJur 2015, 16879
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Juni 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 84.500 Mastgeflügelplätzen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. H. Er bewohnt das auf diesem Grundstück liegende Wohnhaus mit der postalischen Anschrift E. in H. Den ebenfalls auf dem Flurstück befindlichen Altenteiler hat er vermietet. Das Flurstück dient dem Kläger als Hofstelle für den von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau. Es stellt einen Teil des vormaligen Flurstücks dar, welches den gesamten damaligen "O." umfasste und ursprünglich insgesamt im Eigentum des Klägers stand. Im Februar 1973 erhielt der Vater des Klägers von der Stadt H. die Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls auf dem Flurstück. Im Mai 1979 erteilte der Regierungspräsident Düsseldorf der K. L. GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Schweinemastbestandes auf 2.856 Liegeplätze.

Im Baulastenverzeichnis ist für das Flurstück am 6. März 1983 folgende Baulast eingetragen worden:

"Auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur, Flurstück, Verpflichtung, das zu errichtende Wohnhaus als Betriebsleiterwohnung zu nutzen sowie gleichzeitig Bindung des Betriebsleiterwohnhauses an den auf dem gleichen Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Wohnhaus E. wird künftig als Altenteilerwohnung genutzt. Eine Teilung oder getrennte Veräußerung des Betriebsleiter- und des Altenteilerwohnhauses wird nicht vorgenommen."

Das Flurstück ist im Jahr 2000 in drei eigenständige Flurstücke aufgeteilt worden. In der Folge hat der Kläger die Flurstücke B und C einschließlich der aufstehenden Schweinemastställe an unterschiedliche Erwerber veräußert. Am 8. März 2000 war zuvor für das Flurstück 84 und dessen Teile A, B und C eine Vereinigungsbaulast nach § 4 Abs. 2 BauO NRW eingetragen worden, nach deren Inhalt die Beurteilung der drei Teile A, B und C des bestehenden Flurstücks bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich einheitlich erfolgen sollte. Bereits im Dezember 1999 teilten die Erwerber der Flurstücke B und C dem Staatlichen Umweltamt Krefeld mit, dass die immissionsschutzrechtlich genehmigte Schweinemastanlage mit insgesamt 2.856 Plätzen zwischen ihnen aufgeteilt werden solle. Die jeweils auf den Flurstücken befindlichen Stallgebäude mit ursprünglich 2.016, zukünftig 1.944 (Flurstück C) bzw. 552, zukünftig 504 (Flurstück B) Schweinemastplätzen würden nunmehr von den jeweiligen Eigentümern betrieben. Der dritte Stall mit den verbleibenden Mastplätzen werde stillgelegt. Hierauf erteilte die Bürgermeister der Stadt H. den Eigentümern im Juni 2000 jeweils eine entsprechende Baugenehmigung für die Teilübernahme der Schweinemastanlage.

Im Jahr 2002 zeigte die I.-T. GbR, deren Gesellschafter die Grundstückseigentümer sind, dem Staatlichen Umweltamt Krefeld an, dass sie die auf den beiden Flurstücken befindlichen Stallungen nunmehr wieder als eine Anlage auf der Grundlage der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreibe. Seit April 2003 stehen die Flurstücke B und C im Eigentum der I.-T. GbR. Im Mai 2009 erwarb sie von der Beigeladenen das nördlich der vorhandenen Stallungen liegende Grundstück.

Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2012 wurde der I.-T. GbR der Betrieb eines Schweinemastbetriebs mit nunmehr insgesamt 4.813 Mastschweineplätzen (Schweinestall BE 2, Flurstück C, mit 1.733 Mastplätzen, Schweinestall BE 1, Flurstück B, mit 480 Mastschweineplätzen und Schweinestall BE 3, Flurstück D, mit 2.600 Mastschweineplätzen) genehmigt. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 35 sind im Rahmen der Baumaßnahmen die sechs Kamine auf dem Schweinemaststall BE 1 entsprechend der Geruchsprognose auf mindestens 10 m über Grund und 3 m über dem Dachfirst zu erhöhen. Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 38 schreibt vor, dass die Lüftungsanlagen in allen Stallgebäuden so zu regeln sind, dass die Mindestabluftgeschwindigkeit von 7 m/s zu jeder Stunde eingehalten wird. In der Folge errichtete die I.-T. GbR auf dem Flurstück D einen weiteren Schweinemaststall sowie einen Güllehochbehälter mit Abdeckung.

In der südwestlichen Ecke des Flurstücks A und damit südlich des Flurstücks C befinden sich mehrere Bäume. Westlich des Wohnhauses des Klägers und östlich bzw. südöstlich der Schweinemastställe befinden sich der ehemalige Altenteiler der Hofstelle sowie landwirtschaftliche Gebäude (Stallungen, Scheune und ein Schuppen).

Nordnordöstlich der Hofstelle des Klägers und westlich der Hofstelle der Beigeladenen befindet sich der E. Am 4. Juli 2011 beantragte der dort ansässige Landwirt, Herr M. I., bei der Stadt H. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinemaststalls, eines Futterlagers und zweier Futtersilos. Hierzu legte er ein immissionsschutzrechtliches Geruchsgutachten (Nr. 2205) des Dipl.-Ing. N. M. vom 18. Juni 2011 vor. In diesem wurde von dem Sachverständigen die Vorbelastung am Haus des Klägers ohne die Hofstelle I. mit IVb = 20,5 % Jahresgeruchsstunden, die Gesamtbelastung am Haus des Klägers bei Berücksichtigung aller Hofstellen im Ist-Zustand mit IGb1 = 23,4 % und die Gesamtbelastung am Haus des Klägers mit IGb2 = 25,2 % angegeben.

Östlich des O. liegt der W., auf dem nach den Feststellungen der Stadt H. bis zu 60 Pferde gehalten werden. Eine bauaufsichtliche Genehmigung hierfür ist nicht erteilt worden. Zwischenzeitlich ist ein Bauantrag für die Haltung von 25 Pferden gestellt worden.

Nordöstlich des O. liegt die Hofstelle der Beigeladenen (T.) mit der Flurbezeichnung Gemarkung X. Die Familie der Beigeladenen betreibt dort in der vierten Generation Landwirtschaft in Form des Ackerbaus und der Viehzucht.

Am 12. August 2011 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 84.500 Mastgeflügelplätzen (zwei Hähnchenmastställe mit je 42.250 Tierplätzen) sowie zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Flüssiggaslagertanks. Die bisherige Haltung von Mastbullen werde aufgegeben. Die Anlage soll südlich an die bisherige Hofstelle anschließen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle L., dem Beklagten mit, dass nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegeben seien. Die Tierhaltung könne überwiegend auf eigener Futtergrundlage erfolgen. Für die beantragte Geflügelmast mit 84.500 Mastplätzen sei bei überschlägiger Berechnung eine Futterfläche von 112,81 ha erforderlich. Der Betrieb verfüge über 116,03 ha landwirtschaftliche Flächen.

Im Genehmigungsverfahren erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 Einwendungen, die im Wesentlichen die Geruchsimmissionen betrafen. Insbesondere rügte er, dass das in diesem Verfahren vorgelegte Geruchsgutachten nicht mit denen vorangegangener Genehmigungsverfahren (Schweinezucht I.-T. GbR sowie Neubau eine Schweinestalls mit 760 Mastplätzen auf der Hofstelle I.) in Einklang zu bringen sei. Er befürchte eine Überschreitung einer Jahresgeruchsstundenzahl von 0,25.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Planungsrechtlich befinde sich das Vorhaben im Außenbereich. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei einschlägig, da eine landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei. Die Voraussetzungen des § 201 BauGB seien erfüllt. Von dem geplanten Vorhaben seien keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen zu erwarten. Zum Nachweis wurde hinsichtlich der Geruchsimmissionen auf das Gutachten des Sachverständigen N. M. Nr. 2101 vom 27. Januar 2011 nebst Ergänzung vom 3. April 2012 Bezug genommen. Die Geruchsimmissionsprognose komme zu dem Schluss, dass die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) eingehalten seien. Die Umgebung des Vorhabens einschließlich der Wohnnutzung der Einwender sei durch vorhandene und auch ehemalige Tierhaltungsanlagen geprägt, so dass Immissionen aus Tierhaltung ortsüblich seien. Bei dieser Prägung könne jedenfalls eine Geruchsstundenhäufigkeit solcher ortsüblichen Immissionen von bis zu 25 % nicht als erheblich bewertet werden. Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % würden vorrangig an landwirtschaftlichen Betrieben, die auch eigene Tierhaltung aufwiesen, erreicht. Die als Gesamtbelastung ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten lägen insoweit zwischen 19,9 % und 47,6 %. Dies sei zumutbar, weil diese vorrangig durch eigene Tierhaltung verursacht würden. Insoweit bestehe hier eine erhöhte Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

In dem Geruchsimmissionsgutachten des Sachverständigen für Schall und Geruch Dipl.-Ing. N. M. vom 27. Januar 2011 nebst Ergänzung vom 3. April 2012 wurde die Geruchs-Vorbelastung am Wohnhaus des Klägers mit IVb = 20,8 % angegeben und die bei Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Gesamtbelastung mit IGb = 25,4 % prognostiziert. In der ursprünglichen Fassung des Gutachtens ergab die Berechnung des Sachverständigen eine zu erwartende Gesamtbelastung von IGb = 25,2 %.

Der Kläger hat gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung am 18. Juli 2012 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er geltend gemacht, der Betrieb der genehmigten Geflügelmast führe dazu, dass er unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt werde, da die Geruchsstundenhäufigkeit auf seinem Grundstück über 25 % steige. Die Geruchsimmissionsprognose des Sachverständigen M. erweise sich als offensichtlich falsch. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der im Juni 2011 erstellten Geruchsimmissionsprognose betreffend die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs I. In diesem sei für das Wohnhaus des Klägers eine Gesamtbelastung im Ist-Zustand von 23,4 % ermittelt worden. Im vorliegenden Gutachten hingegen gehe der Gutachter von einer Vorbelastung von lediglich 20,8 % aus. Da bereits mit der genehmigten Erweiterung der Hofstelle I. die Toleranzschwelle von 25 % überschritten worden sei, könne ihm eine weitere Geruchsbelastung nicht mehr zugemutet werden. Er selbst halte gar keine Tiere mehr.

Der Kläger hat beantragt,

die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 27. Juni 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 84.500 Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL sei das Wohnen im Außenbereich mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden. So könne dort unter Prüfung der speziellen Randbedingen des Einzelfalls eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen sein. Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % würden vorliegend nur an landwirtschaftlichen Betrieben erreicht, die selbst Tierhaltung betrieben. Dies sei zumutbar, weil die Belastungen vorrangig durch die eigene Tierhaltung verursacht würden, und gelte auch für Nachbarn, die - wie der Kläger - keine Tiere mehr hielten. Der Kläger bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, zu dem das von ihm selbst bewohnte Betriebsleiterwohnhaus und der inzwischen fremdvermiete Altenteiler gehöre. In der Vergangenheit habe der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb geteilt und selbst die Viehhaltung aufgegeben, die Gebäude aber verkauft, so dass ihm der jetzige Betrieb zuzurechnen sei.

Das Geruchsgutachten sei fehlerfrei erstellt worden. Nachdem bekannt geworden sei, dass sich sowohl der Betrieb der Beigeladenen wie auch der landwirtschaftliche Betrieb I. im gleichen Zeitraum erweitern wollten, sei beiden Betrieben nahegelegt worden, die jeweils andere Erweiterung im eigenen Gutachten zu berücksichtigen. Somit seien die Ausgangsbedingungen unterschiedlich gewesen. Auch seien weitere Faktoren, wie etwa die unterschiedliche Richtung und Entfernung zum Kläger, zu berücksichtigen gewesen. Da beide Betriebe bei dem jeweils anderen berücksichtigt worden seien, ergebe sich in beiden Gutachten folgerichtig eine identische Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers von 25,2 % Jahresgeruchsstunden.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Für das Haus des Klägers sei eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von 25,4 % (0,254) ermittelt worden, welche auf einen Wert von 25 % (0,25) zu runden sei. Die festgestellte Gesamtbelastung sei dem Kläger zumutbar. Die GIRL lege keine Werte für die höchstzulässige Geruchsimmission fest, sondern enthalte nur Orientierungswerte. Die belästigungsrelevante Kenngröße des Immissionsanteils ihres Vorhabens am Wohnhaus des Klägers betrage nur 0,05. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL sei bei der Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über derjenigen liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen sei. In Anwendung der Ziffer 3.1 der GIRL sei somit ausschließlich die Gesamtbelastung unter Abzug der Geruchseigenbelastung einzubeziehen. Der Wohnnutzung im Haus des Klägers als Betriebsleiterwohnhaus sei dem Tierhaltungsbetrieb auf dem O. zuzurechnen. Die so berechnete Gesamtbelastung liege am Wohnhaus des Klägers sogar unter 0,15. Da der Kläger die Schweinemastanlage über mehrere Jahre selbst betrieben habe, sei sein Grundeigentum mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Auch ihre betriebliche Situation sei zu berücksichtigen. Das Vorhaben diene ihr als zweites Standbein, welches erforderlich sei, um langfristig die Existenz des Hofes und der Familie sichern zu können.

Das Verwaltungsgericht hat den der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 2012 mit Urteil vom 18. Juni 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, von dem Vorhaben gingen unzulässig hohe Geruchsimmissionen aus. Am Wohnhaus des Klägers werde selbst der für landwirtschaftliche Gerüche im Einzelfall geltende Wert von 0,25 überschritten. Hierbei handele es sich um eine absolute Obergrenze. Ihre Einhaltung lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Wert von 0,254 abzurunden sei. Rundungen bei einer bereits überschrittenen Höchstgrenze seien nicht zulässig.

Gegen das Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt.

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags aus: Das vorgelegte Gutachten schließe unzumutbare Geruchsbelästigungen verlässlich aus und sei nach mehreren Nachbesserungen auch von dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) als plausibel erachtet worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren für den vorbelastungsrelevanten Tierhaltungsbetrieb I.-T. GbR sei dem Genehmigungsbescheid vom 15. März 2012 nachträglich eine Auflage beigefügt worden, wonach an den bis dahin lüftungstechnisch unveränderten Bestandsställen ebenfalls Kamine 10 m über Grund und 3 m über Dach herzustellen seien. Eine Änderung der Geruchsprognose in dem damaligen Genehmigungsverfahren sei allerdings nicht für notwendig befunden worden, da das Vorhaben bereits ursprünglich genehmigungsfähig gewesen sei und die neuen Abluftbedingungen insbesondere im Nahbereich der Anlage zu einer Verbesserung der Immissionssituation geführt hätten.

Das Verwaltungsgericht habe die GIRL widersprüchlich ausgelegt, wenn es einerseits davon ausgehe, diese gebe einen Immissionsgrenzwert für den Außenbereich nicht ausdrücklich vor, aber andererseits einen absoluten oberen Grenzwert von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche vorsehe. Die GIRL sei als in sich geschlossenes, schlüssiges System zu begreifen. Die isolierte Betrachtung der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, verbunden mit der Feststellung, dass der Wert von 0,25 den absoluten Grenzwert darstelle, stehe im Widerspruch zu dem in den Auslegungshinweisen selbst zitierten Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - und zu den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 der GIRL.

Die zur Beurteilung der Erheblichkeit bedeutsamen Umstände des Einzelfalls seien umfassend ermittelt und bewertet worden. Im Hinblick auf den Kläger habe man unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Vor- und Zusatzbelastung sowie der planungsrechtlichen Grundlagen die nunmehr ermittelte Gesamtbelastung von 0,254, gerundet 0,25, für zumutbar erachtet. Hierbei dürfe die Historie der klägerischen Hofstelle nicht außer Acht gelassen werden. Die genehmigte Tierhaltungsanlage des Klägers sei immissionsschutzrechtlich durchgängig betrieben worden. Zwar habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeben, er habe die Schweinezucht ca. ein halbes Jahr vor dem Verkauf im Jahr 2000 aufgegeben. Dies führe aber nicht automatisch zu einem Erlöschen der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Vielmehr seien die Stall- einschließlich aller Nebenanlagen unverändert bestehen geblieben und durch die neuen Betreiber übernommen worden. Mithin stellten der frühere eigene Tierhaltungsbetrieb, dessen Fortführung am Standort und die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebs spezielle Randbedingungen dar, die bei der Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zu beachten sei weiterhin das Verhältnis der Zusatzbelastung der verfahrensgegenständlichen Anlage zu der bewerteten Vorbelastung IVb = 0,208 durch die beiden anderen Tierhaltungsanlagen. Die Vorbelastung werde dabei eindeutig durch die Haltung von Mastschweinen und Sauen bestimmt. Selbst bei einer Gewichtung des besonders störenden Mastgeflügelgeruchs sei die Anlage der Beigeladenen maximal für ein Fünftel der Gesamtbelastung verantwortlich.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene führt zur Berufungsbegründung aus: Nachdem ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Inhalt der Auflagen Nr. 35 und 38 zum Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2012 betreffend die Tierhaltungsanlage der I.-T. GbR bekannt geworden sei, habe sie eine Neuberechnung zur Geruchssituation an den Wohnnutzungen des Klägers veranlasst. Der bisher vorgelegten gutachterlichen Berechnung habe die Erhöhung der Kamine und die Mindestabluftgeschwindigkeit von 7 m/s betreffend die Betriebseinheit 1 noch nicht zugrundegelegen. Auch sei die Methodik der Berechnung der Geruchsbelastung bei Hähnchenmastställen verändert worden. Die mittlerweile vom LANUV NRW als auf der sicheren Seite liegend empfohlene Berechnung der Geruchsemissionen bei Geflügelzucht mittels einer die Wachstumsrate der Tiere darstellenden Zeitreihe sei berücksichtigt worden. Die Gesamtbelastung einschließlich des Betriebs der I.-T. GbR betrage ausweislich des Geruchsgutachtens in der Fassung der zweiten Ergänzung vom 3. März 2014 nebst Nachberechnung vom 16. September 2014 am Immissionsort E1 IGb = 0,23 und am Immissionsort E2 IGb = 0,22. Ohne den dort ansässigen Tierhaltungsbetrieb betrage die Gesamtgeruchsbelastung am Haus E1 0,14 und am Haus E2 0,12 und bliebe damit sogar unter dem in Dorfgebieten zulässigen Wert von 0,15. Nach Prüfung der speziellen Randbedingungen könne im Einzelfall ein Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Diese Einzelfallabwägung habe der Beklagte zutreffend vorgenommen. Der Kläger habe das Grundstück mit allen Anlagen zur Schweinemast verkauft, so dass ihm auch ein höherer Kaufpreis zugeflossen sei. Selbst wenn man in rechtlicher Hinsicht nicht von selbstverursachten Immissionen ausgehen wolle, sei dieser Aspekt ebenso wie die Prägung der Umgebung durch Tierhaltungsbetriebe jedenfalls als spezielle Randbedingung wertend zu berücksichtigen. Die Zusatzbelastung für den Kläger durch das Vorhaben sei mit 0,05 zwar nicht irrelevant, stelle sich aber im Vergleich zur Gesamtvorbelastung als gering dar. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Wohnnutzung des Klägers rechtlich im Zusammenhang mit der Tierhaltungsanlage genehmigt und sogar durch Baulast gesichert worden sei.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags nimmt er Bezug auf seinen bisherigen Vortrag und führt im Übrigen aus: Das der Genehmigung zugrundeliegende Geruchsgutachten sei nicht nachvollziehbar. Die anlässlich der Erweiterung der Hofstelle I. und des Betriebes der I.-T. GbR vorgelegten Gutachten gingen jeweils von deutlich höheren Vorbelastungen an seinem Haus aus. Addiere man hierzu die aus dem geplanten Hähnchenmaststall der Beigeladenen zu erwartende Mehrbelastung, ergebe sich eine Geruchsbelastung von deutlich mehr als 25 % Jahresgeruchsstunden Eine Zurechnung der durch den jetzigen Betrieb der I.-T. GbR verursachten Immissionen scheide schon deshalb aus, weil dieser nur zu einem geringen Teil auf seinem früheren Grundstück liege. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Abluftfahnenüberhöhung bei dem Schweinemaststall BE 1 lägen nicht vor. Da sich im Umkreis von 100 m Gebäude und Baumbewuchs befänden, sei eine freie Anströmung der Kamine nicht gegeben.

Im Berufungsverfahren hat der erkennende Senat eine fachliche Stellungnahme des LANUV NRW eingeholt, ob das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsgutachten Nr. 2101 des Dipl.-Ing. N. M. in der Fassung der 2. Ergänzung vom 3. März 2014 nachvollziehbar und plausibel sei. Mit Schreiben vom 5. September 2014 hat das LANUV NRW ausgeführt, dass es die Darstellung der ermittelten Immissionen grundsätzlich als plausibel ansehe. Bezogen auf die Ausbreitungsrechnung sei jedoch aufgefallen, dass diese hinsichtlich der Quelle QUE_40 (Mastschweinestall mit 6 Kaminen) der Tierzuchtanlage I.-T. nur einen Kamin enthalte. Auch habe der Gutachter die Quelle QUE_43 (Güllehochbehälter) in der Ausbreitungsrechnung nicht angesetzt. Vor einer Heranziehung des Gutachtens sei die Rechnung diesbezüglich zu korrigieren.

Die Beigeladene hat in der Folge die bereits erwähnte teilweise Neuberechnung vom 16. September 2014 vorgelegt.

Hinsichtlich der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung - einschließlich der Befragung des Sachverständigen Dr. C. vom LANUV NRW - wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 1. Juni 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt H. Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids zu. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in einem ihm zustehenden Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Von dem Vorhaben der Beigeladenen gehen keine schädlichen Umwelt- oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für den Kläger aus.

Bei der durch die Beigeladene geplanten Anlage zur Geflügelmast mit 84.500 Hähnchenmastplätzen handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 7.1.3.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV.

Die an den Wohnungen auf dem Grundstück des Klägers mit Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage zu erwartenden Geruchsimmissionen stellen keine erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Dabei ist neben der eigenen Wohnung des Klägers auch der fremdvermietete Altenteiler in die Betrachtung einzubeziehen. Der Vermieter wird als Eigentümer des Grundstücks vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst. Auf seinen Wohnsitz vor Ort kommt es insoweit nicht an.

Vgl. zur Einbeziehung des Eigentums an Grundstücken BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 ? 7 C 50/78 -, NJW 1983, 1507 = juris Rn. 13; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: November 2014, § 3 BImSchG Rn. 22,

Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrheinwestfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.

Vgl. MBl. NRW 2009 Seite 533 sowie www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl. 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.

Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert IW = 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert IW = 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch das Wohnhaus des Klägers unstreitig liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (dazu näher unten unter I.5.a).

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8.

I. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich ? vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose,

vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 11,

bei der aus der Vorbelastung (dazu 1.) und der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung (dazu 2.) im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung (dazu 3.) unter Berücksichtigung der Rundungsregeln der GIRL (dazu 4.) ermittelt wird. Diese ist sodann an den nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerten zu messen (dazu 5.).

1. Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind.

Der Text der GIRL enthält zu dieser Fragestellung keine ausdrückliche Aussage. Nach Nr. 4.2 der GIRL ist die im Genehmigungsverfahren zu ermittelnde vorhandene Belastung (IV) die von den vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Ob von dem Begriff der "vorhandenen Anlagen" auch eigene Geruchsimmissionen verursachende Anlagen umfasst sein sollen, ergibt sich hieraus nicht eindeutig. Gleiches gilt für die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt "Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich", Unterpunkt "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen". Allerdings hat die Praxis, wie der Sachverständige Dr. C. vom LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, die Eigenbelastung bislang grundsätzlich nicht bei der Vorbelastung und damit bei der Gesamtbelastung berücksichtigt. Dies liege unausgesprochen auch der GIRL zugrunde.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und Mitverfasser der GIRL Dr. C. davon aus, dass die Eigenbelastung nicht in die Immissionsvorbelastung mit einzubeziehen ist. Die Gerüche aus eigener Tierhaltung werden zum einen, auch weil die Tierhaltung meist der Erzielung des Lebensunterhalts dient, nicht in gleicher Weise als störend empfunden wie Fremdgerüche, sondern als notwendig angesehen und hingenommen. Zum anderen sind - worauf der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - landwirtschaftliche Hofstellen teilweise aufgrund eigener (in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses stehender) Tierhaltungsanlagen sogar so hohen Immissionsbelastungen ausgesetzt, dass diese bereits für sich genommen den maximal zulässigen Immissionswert (nahezu) erreichen oder sogar überschreiten. In derartigen Fällen hätte eine Einbeziehung der Eigenbelastung zur Folge, dass ein Landwirt allein aufgrund eigener Tierhaltung andere Anlagen auf benachbarten Hofstellen verhindern würde. Andererseits hat der Landwirt es in der Regel weitgehend selbst in der Hand, inwieweit er sich Geruchsimmissionen aus eigener Tierhaltung aussetzt. Bei einer Nichtberücksichtigung der Eigenbelastung würde ihre Reduzierung oder gar ihr Wegfallen dem Tierhalter auch stets unmittelbar selbst zu Gute kommen. Hingegen würde bei Berücksichtigung der Eigenbelastung anderen Emittenten die Möglichkeit eröffnet, den maßgeblichen Immissionspunkt nunmehr selbst höheren Immissionen auszusetzen. Ein Landwirt könnte somit in diesem Fall durch die Aufgabe eigener Tierhaltung oder z.B. die Verbesserung der Ablufttechnik nicht zwingend eine Verbesserung der eigenen Geruchsbelastung erreichen.

Der Senat hat auch erwogen, den vorgenannten Problemen dadurch zu begegnen, dass zwar die Eigenbelastung in die Vorbelastung mit einbezogen, gleichzeitig aber bei den besonderen Randbedingungen des Einzelfalls die Eigenbelastung wertend zu Lasten des Betroffenen mit einem höheren Immissionswert berücksichtigt wird. Dies würde jedoch - bei einer aus Sicht des Senats angezeigten Berücksichtigung im gleichen Umfang - zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis führen. Zudem würde die Systematik der GIRL infrage gestellt. Gleiches würde für eine - ebenfalls denkbare - teilweise Berücksichtigung der Eigenbelastung gelten. Sie würde überdies eine wertende Betrachtung erfordern, für die die Maßstäbe fehlen mit der Folge einer erheblichen Unsicherheit bei der Anwendung der GIRL.

Soweit der Kläger die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen nicht nur für seine eigene Wohnung, sondern auch für den von ihm vermieteten Altenteiler geltend macht, gilt nichts anderes. In beiden Fällen ist das Eigentumsrecht betroffen. In Bezug auf einen eigenen Schutzanspruch etwaiger Mieter weist der Senat darauf hin, dass diese im Umfang der vorgefundenen Eigenbelastung des Tierhaltungsbetriebs jedenfalls im Ergebnis keine weitergehenden Schutzrechte haben dürften. Zwar haben die Mieter keinen direkten Einfluss auf den Umfang der Tierhaltung auf der von ihnen bewohnten Hofstelle. Ihre Wohnungen teilen jedoch das Schicksal der Hofstelle, von der sie das Vorrecht, im Außenbereich wohnen zu dürfen, ableiten (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB). Auch die Nutzung der Mietsache ist mithin mit der "Geruchshypothek" der Hofstelle belastet. Die (hier in Rede stehenden) Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gefährden nicht die Gesundheit, sondern sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Belästigung zu betrachten.

2. Bei Emissionen aus Kaminen ist zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblätter Band 56 des Landesumweltamtes NRW,

Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf,

kann eine solche Überhöhung der Abluftfahne nur angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies sei in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First sei, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s betrage und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) im weiteren Umkreis um die Quelle (in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem zehnfachen der Quellenhöhe) ausgeschlossen werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erklärt, eine Beeinflussung sei bereits dann regelmäßig auszuschließen, wenn keine Strömungshindernisse im Umkreis entsprechend der sechsfachen Quellenhöhe vorhanden seien.

3. Soweit Nr. 4.6 (Auswertung) Abs. 2 der GIRL vorgibt, die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergebe sich aus der Addition der Kenngrößen für die vorhandene und die zu erwartende Zusatzbelastung, gilt dies nicht für den vorliegenden Fall einer Ausbreitungsrechnung. So weisen die Auslegungshinweise zu Nr. 4.6 der GIRL darauf hin, dass die dort angeführte Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung zur Gesamtbelastung nur für den Fall gelte, dass die Vorbelastung durch Rasterbegehung nach VDI 3949, Blatt 1 (2006) ermittelt worden sei. Werde in einer Prognose nur die Ausbreitungsrechnung für die Ermittlung der Gesamtgeruchsbelastung verwendet, so müssten die Geruchsimmissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in eine gemeinsame Rechnung Eingang finden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Seite 6 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 ? 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769 = juris Rn. 11.

Erfolgt hingegen eine Addition von Werten, die in Ausbreitungsrechnungen ermittelt worden sind, erweist sich dieses Vorgehen als nicht konform mit der GIRL. Die Addition einzelner Gerüche für einen Ort berücksichtigt nicht die Überlagerung von Geruchsfahnen und führt in der Folge grundsätzlich zu einer Überschätzung der zu erwartenden Immissionswerte. Lediglich für eine grobe, aufgrund der Überschätzung auf jeden Fall auf der sicheren Seite liegende Abschätzung zu erwartender Geruchsimmissionen kann eine derartige Addition einzelner Belastungen Verwendung finden. Hierauf weist das LANUV in seiner fachlichen Stellungnahme gegenüber dem Senat vom 5. September 2014 ausdrücklich hin.

4. Nach Nr. 4.6 der GIRL sind für die Berechnung der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb die Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung mit 3 Stellen nach dem Komma zu verwenden. Zum Vergleich der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb mit dem aus der Tabelle 1 zu entnehmenden Immissionswert für das jeweilige Gebiet sind sie auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Diese Vorgaben über die Berechnung und die Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma werden durch die GIRL nicht auf bestimmte Gesamtbelastungen eingeschränkt, sondern stellen eine allgemeine Rundungs- und Vergleichsregel dar. Die GIRL beruht - wie schon dargelegt - auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen. Ihr kommt insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten zu. Zwar ist das Gericht bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen mangels Rechtsnormqualität der GIRL nicht gehindert, von deren Ergebnis abzuweichen. Der Außerachtlassung bloß einzelner Teile der GIRL steht aber grundsätzlich entgegen, dass diese als vorweggenommene sachverständige Bewertung ein Gesamtkonzept verfolgt, das nicht nur partiell angewendet werden kann.

5. Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche (dazu a) im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls (dazu b und c).

a) "Landwirtschaftliche Gerüche" im vorstehenden Sinne sind nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen.

Der Sachverständige Dr. C. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in dem der GIRL maßgeblich zu Grunde liegenden Forschungsvorhaben seien nur Gerüche aus der Tierhaltung der Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet worden. Auch bei der Erarbeitung der GIRL sei der Begriff mangels Unterscheidbarkeit der Herkunft der Gerüche einheitlich verstanden worden.

Dementsprechend nehmen die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, nicht nur § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, also die Land- und Forstwirtschaft, in Bezug, sondern allgemein § 35 Abs. 1 BauGB und somit auch gewerbliche Tierhaltungsanlagen, deren Privilegierung allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht kommt.

Dieses Verständnis der Auslegungshinweise entspricht auch dem Sinn und Zweck des durch die GIRL ausgestalteten Systems der Bewertung, welche Geruchsimmissionen in der jeweiligen Situation als noch hinnehmbar anzusehen sind. Eine Unterscheidung im fachlichen Sinne, also hinsichtlich der Art des Geruchs, zwischen Tierhaltungsgerüchen aus Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB und solchen aus gewerblichen Tierhaltungsanlagen besteht nicht. Die Wahrnehmung von Tierhaltungsgerüchen ist nicht an die rechtliche Einordnung des Produktionsbetriebs gekoppelt.

Vgl. in diesem Sinn VG Minden, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris Rn. 84 ff.; vgl. weiterhin auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht.

Allerdings ist der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, nachfolgend bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.

b) Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls.

Die gegenteilige Auffassung des Beigeladenen, für Wohnungen auf (auch ehemals) landwirtschaftlichen Hofstellen sei immer ein höherer Immissionswert als 0,15 anzusetzen, ist unzutreffend. Zwar verweisen die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt "Vorgehen im Landwirtschaftlichen Bereich", Unterpunkt "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen" darauf, dass bei Betrachtung der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen sei, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Dass damit bei Wohnen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben der Wert grundsätzlich höher als 0,15 liegen müsse, ist aber weder unter dem Blickwinkel des Wortlautes noch der Systematik zwingend oder nahe gelegt. Dies wird insbesondere auch durch die Aussage des Sachverständigen Dr. C. bestätigt, der Wert von 25 % sei bewusst nicht in die Auflistung der Immissionswerte in den vorderen Teil der GIRL eingestellt worden, um den Fehlschluss zu vermeiden, dieser Wert sei im Außenbereich grundsätzlich maßgeblich.

Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 ? 8 B 1029/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschlussabdruck Seite 14.

Je höher das Gewicht der für die Zumutbarkeit sprechenden Gesichtspunkte ist, umso höher kann der maßgebliche Immissionswert über dem Wert 0,15 liegen. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 bildet dabei grundsätzlich eine "olfaktorische Schallmauer". Dies wird durch die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, das LANUV NRW lege im Außenbereich eine grundsätzliche Obergrenze von 25 % der Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche zugrunde. Dahinter stehe unter anderem der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren - etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden entsprechen könne.

Der Wert 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich stellt allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 ? 8 B 1029/14 -, Seite 16 des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 ? 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.

Denkbar kann dies etwa sein, wenn durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25.

Vgl. insoweit auch: Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 - BauR 2015, 464 = juris Rn. 40.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der von den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - auf Sachverhalte, die von der GIRL 2008 erfasst werden, keine Anwendung finden kann. Die Entscheidung ist vor Abfassung der aktuellen GIRL ergangen und hat daher - ungeachtet der Frage einer Berücksichtigung der Eigenbelastung - die Gewichtungsfaktoren der GIRL, die der Geruchsqualität der unterschiedlichen Tierarten Rechnung tragen, nicht mit einbeziehen können. Für die in jenem Verfahren relevante Rinderhaltung gilt heute nach der Tabelle 4 zu Nr. 4.6 der GIRL ein Gewichtungsfaktor von 0,5. Die in dem Beschluss angenommene zumutbare Geruchsbelastung von 50 % der Jahresgeruchsstunden entspricht damit - worauf auch der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - innerhalb des Systems der aktuellen GIRL einer gewichteten Geruchsbelastung von 25 % der Jahresgeruchsstunden.

Der maßgebliche Immissionswert sollte aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden. Wenn sich allerdings der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheids oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Bei der Prüfung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, zu denen insbesondere die Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur (dazu aa), die Nutzung des betreffenden Gebäudes (dazu bb), die historische Entwicklung (dazu cc) und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (dazu dd) zu rechnen sind.

aa) Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris Rn. 126, und Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 21; vgl. für den Übergang von Dorfgebieten und Außenbereich: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2010 ? 22 CS 10.1686, 22 CS 10.1687 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, NuR 2014, 864 = juris Rn. 82.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen.

In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen.

bb) Entsprechend den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL, Punkt "Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich", Unterpunkt "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen" kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines "Gebens und Nehmens" erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37.

Reinen Wohnnutzungen ohne diese wechselbezügliche Belastung kann mithin ein höherer Schutzanspruch gegenüber Tiergerüchen zukommen. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass Mietern auf Hofstellen, die im oben beschriebenen Sinne mit einer "Geruchshypothek" belastet sind, keine stärkere Rechtsposition zukommen dürfte als dem tierhaltenden Eigentümer und Vermieter.

cc) Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 25, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 38.

In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 39.

dd) Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zum ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 ? 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11.

Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich.

II. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gehen von dem Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen Belästigungen aus. Die im Einzelfall zu ziehende Grenze der Erheblichkeit (dazu 1.) wird durch die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden Geruchsimmissionen einschließlich der des geplanten Vorhabens der Beigeladenen nicht überschritten (dazu 2.).

1. Maßgebend ist im vorliegenden Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 bezogen auf landwirtschaftliche Gerüche. Aufgrund der besonderen Randbedingungen des Einzelfalls, wie der landwirtschaftlichen Prägung (dazu a), der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle (dazu b) und der besonderen Ortsgebundenheit des Vorhabens der Beigeladenen (dazu c) ist eine Erhöhung des Immissionswertes von 0,15 bis zu diesem Wert möglich.

a) Die Umgebung sowohl des Betriebs der Beigeladenen wie auch der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Klägers ist seit langer Zeit durch landwirtschaftliche Nutzung und verschiedene (auch größere) Tierhaltungsbetriebe geprägt, die sich alle in einem Umkreis von nur wenigen hundert Metern befinden und somit in Bezug auf die Geruchssituation eng zusammenliegen. In diesem Bereich liegen die Hofstelle I,. auf der Schweinezucht betrieben wird, der W. mit bis zu 60 Pferden, der T. der Beigeladenen mit derzeit noch betriebener Rinderzucht sowie der M., auf dem Rinder- und Schweinezucht betrieben wird. Ausweislich der von dem Senat eingesehenen Luftbilder der Umgebung werden die umliegenden Flächen landwirtschaftlich genutzt. Die vorhandenen Wohnhäuser weisen alle einen Bezug zu diesen landwirtschaftlichen Hofstellen auf.

b) Für den Kläger erweist sich in diesem Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 auch deshalb als noch hinnehmbar, weil er sich als Landwirt, der auf seiner Hofstelle nunmehr nur noch Ackerbau betreibt (dazu aa), die von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen jedenfalls zu einem erheblichen Teil wertungsmäßig zurechnen lassen muss (dazu bb).

aa) Der Kläger hat aus betrieblichen Erwägungen seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf reinen Ackerbau umgestellt. Dies führt - ebenso wenig wie eine gänzliche Aufgabe der Landwirtschaft - nicht zu einer geringeren Erheblichkeitsschwelle für landwirtschaftliche Gerüche. Vielmehr bleibt er im Rahmen der Variationsbreite der Landwirtschaft und ist somit mit einer vergleichbaren Verpflichtung zur Hinnahme von Geruchsimmissionen belastet wie zuvor. Andernfalls hätte es der jeweilige Betreiber einer Tierhaltungsanlage allein durch die Änderung des Betriebskonzepts in der Hand, die Zumutbarkeitsschwelle zu senken und den umliegenden Betrieben, mit denen er in einem wechselseitigen Verhältnis des Duldens steht, einseitig über die Bestandsgenehmigungen hinaus die Möglichkeit etwa der Erweiterung zu nehmen. Dies würde gerade auch deshalb zu einem Wertungswiderspruch führen, da er selbst weiterhin als - wenngleich anders ausgerichteter - Landwirt die bauplanungsrechtliche Privilegierung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB in Anspruch nimmt.

bb) Wesentliche Teile des Schweinemastbetriebs waren ursprünglich Teil des von ihm geführten landwirtschaftlichen Betriebs (dazu aaa) und weisen aufgrund von Baulasten auch weiterhin eine besondere rechtliche Verbindung zu ihm auf (dazu bbb).

aaa) Die Schweinehaltung der I.-T. GbR steht in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und ist historisch als Teil einer einheitlichen landwirtschaftlichen Hofstelle anzusehen. Vorliegend hat der Kläger die Schweinehaltung zwar nach eigenen Angaben im Jahr 1999 aufgegeben. In der Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls ist aber zu berücksichtigen, dass er in der Folge das Grundstück geteilt und Teile mit den bestehenden Schweineställen und sonstigen Einrichtungen an die nunmehrigen Gesellschafter der I.-T. GbR veräußert hat. Diese haben in der Folge die Aufteilung der bestehenden Schweinemast angezeigt. Die Stadt H. erteilte beiden Betreibern Baugenehmigungen für die jeweilige Teilübernahme der Schweinemastanlage. Im Jahr 2002 zeigte die I.-T. GbR dem Staatlichen Umweltamt Krefeld an, dass sie die auf den beiden Flurstücken B und C befindlichen Stallungen nunmehr wieder als eine Anlage - und zwar auf der Grundlage der früher erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - betreibe. Mithin setzte die Betreiberin den Betrieb der ursprünglich durch den Kläger betriebenen Anlage mit den - jedenfalls ganz überwiegend - unveränderten Anlagen fort.

Es liegt nicht im Ermessen des jeweiligen Inhabers der Hofstelle, durch Veräußerung emittierender Tierhaltungsanlagen an eine rechtlich von ihm zu unterscheidende Person diese immissionsschutzrechtlich einer anderen Bewertung zu unterwerfen - hier durch den sodann fehlenden eigenen Beitrag zu den Immissionen -, ohne dass eine bestehende räumlichfunktionale Einheit und die historische Entwicklung Berücksichtigung findet. Dies würde im Übrigen auch zu einer missbräuchlichen Gestaltung zum Nachteil der übrigen Betreiber von Tierhaltungsanlagen einladen können.

bbb) Wesentliche Teile des Schweinemastbetriebs sind mit der Hofstelle des Klägers auch weiterhin durch Baulasten in rechtlich erheblicher Weise besonders verbunden.

Durch Eintragung vom 6. März 1983 wurde eine Baulast begründet, mit der das Wohnhaus des Klägers als Betriebsleiterwohnhaus an den auf dem damaligen Flurstück 84 bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb gebunden worden ist. Diese Verbindung wurde ausdrücklich als dauerhaft und ständig bezeichnet. Eine Teilung und getrennte Veräußerung wurde ausgeschlossen. Die Bindung des Betriebsleiterwohnhauses umfasst somit nicht nur den heute von dem Kläger geführten landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Flurstück A, sondern auch die auf den Flurstücken B und C weiterhin bestehenden Schweinemastställe. Die für das Flurstück übernommene Baulast setzt sich insoweit an den durch die Teilung entstandenen Flurstücken fort. Dies folgt, obwohl eine ausdrückliche Regelung in der Bauordnung hierzu fehlt, aus dem Regelungsgedanken des § 1026 BGB, wonach eine Grunddienstbarkeit bei Teilung des dienenden Grundstücks nur insoweit erlischt, als die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt ist.

Vgl. insoweit zur Grunddienstbarkeit: OLG München, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 34 Wx 543/11 -, juris Rn. 8; Mayer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1026 Rn. 1; Grziwotz, in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 1026 Rn. 2.

Dabei kommt es auf die Frage, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der bestehenden Mastställe in Folge der Aufteilung der Ställe und das Unterschreiten der maßgeblichen Schwellenwerte nach der 4. BImSchV erloschen ist, nicht maßgeblich an. Auch ein mehrmonatiges Brachliegen der Schweinezucht stellt im Zusammenhang mit dem Übergang der Einrichtungen auf den Erwerber keine Unterbrechung dar, die angesichts der Kontinuität der äußeren Umstände den sodann aufgenommenen Betrieb als etwas wesentlich anderes erscheinen ließe. Für die Berücksichtigung der von dem Kläger hinzunehmenden Geruchsimmissionen erweist es sich weiterhin als nicht maßgeblich, dass die Mastställe zwischenzeitlich aufgrund der Eigentumsstrukturen als baurechtlich genehmigte Anlagen aus dem Regelungsregime des BImSchG herausgefallen sind. Der Umfang der sich ergebenden Geruchsimmissionen an dem Wohnhaus des Klägers unterscheidet sich nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung, aufgrund derer die Anlage genehmigt worden ist.

Der Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfallwertung jedenfalls im Umfang des im Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Betriebs steht nicht entgegen, dass die I.-T. GbR den Schweinemastbetrieb im Jahr 2012 durch Neubau eines weiteren, 2.600 Mastplätze umfassenden Stallgebäudes erheblich vergrößert hat. Die ursprünglich vorhandenen Stallungen mit nunmehr noch 2.213 Mastplätzen treten dahinter jedenfalls nicht in solchem Umfang zurück, dass der Schweinemastbetrieb nunmehr als ein gänzlich anderer als der erscheint, den der Kläger 1999 veräußert hat.

Für eine Vergleichbarkeit der von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen mit solchen vom eigenen Betrieb ausgehenden spricht im vorliegenden Fall schließlich, dass das Grundstück des Klägers mit der Flurstücksnummer A gemeinsam mit den angrenzenden Flurstücken B und C, die den veräußerten Stallbestand umfassen, mit einer Vereinigungsbaulast aus dem Jahr 2000 belastet ist. Nach dem Inhalt dieser Baulast sollen die drei Flurstücke (dort bezeichnet durch die Teilstücke A, B und C des ursprünglichen Flurstücks) nicht nur bauordnungs-, sondern auch bauplanungsrechtlich als ein Grundstück anzusehen sein.

Vgl. zur Möglichkeit der Erstreckung einer Baulast auch auf das Planungsrecht BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24 = juris Rn. 2.

Insoweit kann sich der Kläger gegenüber dem Schweinemastbetrieb, jedenfalls soweit dieser auf den Flurstücken B und C ausgeübt wird, nicht auf das bauplanungsrechtliche, im Außenbereich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB wirkende Gebot der Rücksichtnahme berufen, da ihm insoweit keine nachbarlichen Abwehrrechte zukommen.

Vgl. zu der Möglichkeit, sich der aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Abwehrrechte zu begeben, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3/00 -, NVwZ 2001, 813 = juris Rn. 17.

2. Die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden und zu berücksichtigenden Geruchsimmissionen einschließlich der des geplanten Vorhabens der Beigeladenen überschreiten auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Geruchsimmissionsgutachtens Nr. 2101 des Dipl.-Ing. N. M. in der Fassung der zweiten Ergänzung vom 3. März 2014 sowie der weiteren Neuberechnung vom 16. September 2014 den Immissionswert von 0,25 nicht. Auch soweit das Haus des Klägers bei der Darstellung der Immissionsprognose in mehreren Rasterfeldern liegt, kommt maximal eine Immissionsbelastung von 0,25 in Betracht (dazu a). Dabei sind die jedenfalls aus den von dem Kläger veräußerten Stallanlagen emittierten Tiergerüche dem Kläger wertungsmäßig als Eigenimmissionen zuzurechnen (dazu b). Gleiches würde für die Mehrimmissionen gelten, soweit eine Abgasfahnenüberhöhung für den Stall BE 1 zu Unrecht angesetzt worden wäre (dazu c). Auch im Übrigen bestehen an den Ansätzen der vorgelegten Immissionsprognose keine Zweifel (dazu d).

a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, das vorgelegte Immissionsgutachten schließe nicht aus, dass an seinem Wohnhaus eine den Wert von 0,25 überschreitende Gesamtgeruchsbelastung vorliege, folgt der Senat dem nicht, losgelöst von der Frage, ob und inwieweit die Immissionen aus dem Schweinemastbetrieb überhaupt als Fremdbelastung zu berücksichtigen sind. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass in der Darstellung der zu erwartenden Gesamtbelastung vom 16. September 2014 sein Wohnhaus in mehreren Rasterflächen liegt und für eine Rasterfläche die Gesamtbelastung mit 0,27 angegeben wird. Der in der mündlichen Verhandlung befragte Sachverständige des LANUV NRW hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst bei - pessimaler - Mittelung beider Werte maximal eine Gesamtbelastung von 0,25 vorliege.

b) Offenlassen kann der Senat vorliegend, ob die aus der Schweinehaltung der I.-T. GbR herrührenden Geruchsimmissionen dem Kläger in vollem Umfang wertungsmäßig als Eigenimmissionen zuzurechnen und daher bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht zu berücksichtigen sind. Jedenfalls die aus den von dem Kläger veräußerten Stallanlagen (BE 1 und 2) emittierten Tiergerüche sind ihm bei wertender Betrachtung als Eigenimmissionen zuzurechnen. Zwar stehen weder die Grundstücke einschließlich der aufstehenden Schweinemastställe gegenwärtig in seinem Eigentum noch kann er Einfluss auf die Tierhaltung als solche nehmen. Wie vorstehend aber bereits ausgeführt, hat der Kläger die Schweinemastställe veräußert, so dass ihm ein entsprechender Erlös zugeflossen ist. Die beiden Ställe BE 1 und BE 2 werden nunmehr durch die Erwerber nahezu unverändert weiterbetrieben. Dies geschah bis in das Jahr 2012 sogar unter Ausnutzung der bisherigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Weiterhin ist das Grundstück des Klägers mit der fortbestehenden Hofstelle durch eine Vereinigungsbaulast auch bauplanungsrechtlich mit den Ställen BE 1 und BE 2 verbunden, so dass dem Kläger insoweit kein planungsrechtlicher Rücksichtnahmeanspruch zukommt und er sich in der Folge gegen dort herrührende Geruchsbelästigungen nicht erfolgreich zur Wehr setzen kann. Gibt der Betreiber einer Tierhaltungsanlage durch Veräußerung die Einflussnahmemöglichkeit auf, verzichtet aber gleichzeitig gegenüber dieser Anlage auf seinen Rücksichtnahmeanspruch, ergibt sich kein Unterschied zu eigener Tierhaltung.

Dass das Geruchsimmissionsgutachten die durch die Schweinemast bedingten Immissionen als Fremdvorbelastung berücksichtigt, steht der Annahme einer fehlenden Überschreitung des Immissionswertes IW = 0,25 nicht entgegen. Selbst bei vollständiger Einbeziehung der durch die Schweinezucht auf die klägerische Wohnbebauung einwirkenden Geruchsimmissionen beträgt die Gesamtbelastung - unter Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung für den Stall BE 1 - am Haus des Klägers maximal 0,25.

c) Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die vorgelegte Geruchsimmissionsprognose zu Recht für die von dem Schweinemaststall BE 1 ausgehenden Geruchsimmissionen eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt hat. Die für eine Abluftfahnenüberhöhung erforderliche Mindesthöhe der Kamine ist gegeben. Nach der Nebenbestimmung Nr. 35 zu der erteilten Änderungsgenehmigung vom 15. März 2012 sind im Zuge der Um- und Neubaumaßnahmen an dem bestehenden Stall BE 1 die Kamine auf mindestens 10 m über Grund und 3 m über Dachfirst zu erhöhen. Auch die Anforderungen an den Bewegungsimpuls sind eingehalten. Die erforderliche Mindestabluftgeschwindigkeit muss ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 38 Satz 2 zu jeder Betriebsstunde mindestens 7 m/s betragen.

Ob, wie der Kläger meint, der freie Luftstrom aufgrund der Höhe der östlich des Schweinestalls liegenden Gebäude seiner Hofstelle nicht ausreichend gesichert ist, um eine Abluftfahnenüberhöhung anzunehmen, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn dem Kläger in dieser Einschätzung zu folgen sein sollte und sich in der Folge die tatsächliche Geruchsbelastung als höher erweisen würde, würde dies nicht zur Annahme einer höheren Gesamtbelastung IG im Sinne der GIRL führen. Wie bereits ausgeführt, sind dem Kläger jedenfalls die Geruchsimmissionen aus den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 wertend als Eigenimmissionen zuzurechnen, die in der anzunehmenden Vor- wie auch der Gesamtbelastung nach der GIRL keine Berücksichtigung finden. Sind aber die von dem Schweinemaststall BE 1 hervorgerufenen Geruchsimmissionen insgesamt nicht zu berücksichtigen, kann auch der Wegfall der in dem Geruchsimmissionsgutachten für den Stall BE 1 angesetzten Abluftfahnenüberhöhung nicht zu einer Immissionserhöhung an der klägerischen Wohnbebauung führen.

d) Gegen den Ansatz des vorgelegten Geruchsimmissionsgutachtens bestehen auch keine sonstigen Bedenken.

Das Gutachten, das die Geruchsemissionen masttagabhängig mit einem Emissionskonventionswert von 180 GE/(s*GV) ansetzt, erfasst die zu erwartende Geruchsimmissionsbelastung am Haus des Klägers auch im Übrigen zutreffend.

Soweit der Kläger vorträgt, die tatsächliche Geruchsbelastung sei höher als prognostiziert, und dies insbesondere mit den Geruchsvorbelastungen begründet, die jeweils in dem für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betrieb I. bzw. des Schweinemastbetriebs der I.-T. GbR vorgelegten Geruchsgutachten ausgewiesen worden seien, ist dieser Schluss nicht tragfähig. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus dem von demselben Sachverständigenbüro mit der lfd. Nummer 2205 erstellten Geruchsimmissionsgutachten vom 18. Juni 2011 betreffend die Erweiterung der Hofstelle I. keine höhere Geruchsvorbelastung als in dem hier maßgeblichen Gutachten angenommen. Dort ist die für das Haus des Klägers angenommene Vorbelastung durch alle Quellen (Ist-Zustand) mit Ausnahme der Hofstelle I. insgesamt mit IVb = 20,5 % angegeben. Einschließlich der Hofstelle I. (Ist-Zustand) ohne die dort beantragten Schweineställe wird die Geruchsbelastung mit IGb1 = 23,4 % angegeben. Die Gesamtbelastung einschließlich des Vorhabens auf der Hofstelle I. und des Hähnchenmastbetriebs der Beigeladenen beträgt = 25,2 %. Die Berücksichtigung der Haltung von 84.500 Masthähnchen auf der Hofstelle des Beigeladenen sowohl für den Wert IGb1 wie auch für den Wert IGb2 folgt dabei aus der Übersicht über die Tierplätze und dem Ansatz der Quellen QUE_10 und QUE_11 in der Quellenübersicht des Gutachtens.

Der in dem hier maßgeblichen Gutachten Nr. 2101 in der zeitlich damit korrespondierenden (Ursprungs-)Fassung vom 27. Januar 2011 benannte Vorbelastungswert (einschließlich der Erweiterung der Hofstelle I. um 740 Mastschweine als Quelle QUE_6, aber ohne die Hofstelle der Beigeladenen) betrug IVb = 20,8 %. Der als Gesamtbelastung ausgewiesene Wert IGb = 25,2 % (einschließlich der Erweiterung der Hofstelle I.) entsprach der in dem Gutachten Nr. 2205.

Eine hieraus von dem Kläger abgeleitete schlichte Addition der sich jeweils ergebenden Mehrbelastungen für beide Vorhaben ist - wie ausgeführt - nicht zulässig. Soweit der Kläger im vorliegenden Fall einwendet, dass eine Überlagerung der Immissionen aus der Erweiterung der Hofstelle I. und dem Vorhaben der Beigeladenen schon wegen der unterschiedlichen Himmelsrichtung bezogen auf sein Wohnhaus ausgeschlossen erscheinen müsse, spricht hiergegen, dass bei Winden aus nordöstlichen Richtungen eine Überlagerung der Immissionen aus beiden Quellen geradezu naheliegend erscheint.

Auch soweit der Kläger die fehlende Belastbarkeit der durch die Beigeladene vorgelegten Geruchsimmissionsprognose im Hinblick auf das anlässlich der Erweiterung des Schweinemastbetriebs I.-T. GbR vorgelegte Immissionsberechnung der V. und Partner GmbH vom 24. März 2011 anführt, die bereits ohne die Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen und auf der Hofstelle I. zu einer Gesamtbelastung IGb zwischen 18 und 22 % an dem Wohnhaus des Klägers ausweise, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem von der V. und Partner GmbH vom 24. März 2011 ausgewiesene Gesamtbelastung IGb ohne die Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen und auf der Hofstelle I. kann bereits deshalb nicht mit der hier maßgeblichen Immissionsprognose verglichen werden, weil sich die maßgeblichen Rahmenbedingungen geändert haben.

Weiterhin kann sich der Kläger vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Geruchsfahnenüberlagerung zwischen dem Schweinemastbetrieb der I.-T. GbR und den übrigen Erweiterungen sei ausgeschlossen. Eine solche kommt bezüglich des durch die Änderungsgenehmigung vom 15. März 2012 genehmigten Schweinemaststalls BE 3 der I.-T. GbR und dem auf der Hofstelle I. genehmigten Schweinezuchtstall zunächst jedenfalls bei (eher seltenen) nördlichen Windrichtungen in Betracht. Als überwiegend maßgeblich erweist sich aber insbesondere die geringe Distanz des klägerischen Wohnhauses zu den Schweineställen auf seiner (erweiterten) Hofstelle, welche jedenfalls bei häufig vorherrschenden Schwachwindlagen zu einer Überlagerung der Geruchsfahnen unabhängig von der Windrichtung führt. Hierauf hat der in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige des LANUV NRW ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese in beiden Instanzen einen Antrag gestellt und sich somit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.