LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 21.11.2014 - 3 O 6/13 KfH
Fundstelle
openJur 2015, 9007
  • Rkr:
Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kinesio Tapes und/oder die Ausbildung in Kinesio Tapes mit den Angaben zu werben:1.„Schmerzen werden gelindert“,

2.„Die Unterdrückung von neurologischen Schmerzen kann dank der Anwendung der Kinesio Taping® auf die betroffenen Stellen erfolgen.“,

3.„Wenn der Körper sich bewegt, arbeitet das Kinesio Taping ® Band als Pumpe, die kontinuierlich die Lymphzirkulation stimuliert.“,

4.„Sobald der lokale Druck auf die Schmerzrezeptoren verringert wird, werden Muskelschmerzen reduziert.“,

5.„Die genaue Anwendung des Kinesio Taping® Bandes stimuliert die Drainage von Lymphflüssigkeit in eine bestimmte Richtung. Anwendungen zur Lymphdrainage können oft durch zusätzliche Anwendungen zur Entwässerung in anderen Bereichen unterstützt werden

sofern dies geschieht wie folgt:

II.Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer I ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft (zu vollziehen an einem Geschäftsführer), oder Ordnungshaft (zu vollziehen an einem Geschäftsführer) bis zu sechs Monaten angedroht.III.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2013 zu zahlen.IV.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.V.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein und Wettbewerbsverband, macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte warb im Internet unter der Domaine ...de für den Verkauf der von ihr angebotenen Kinesio Tapes und für Ausbildungsveranstaltungen, in welchen sie die Technik des Kinesio Tapings zahlenden Interessenten näher bringen will. Hierbei verwendete sie auch die in der Urteilsformel wiedergegebenen Aussagen.

Wegen dieser und weiterer, nach Auffassung des Klägers wettbewerbswidriger Aussagen wurde die Beklagte von der Klägerin vorgerichtlich abgemahnt. Wegen einiger Aussagen gab sie auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, nicht jedoch hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen.

Bei den beworbenen Produkten handelt es sich um elastische Klebebänder auf Baumwollbasis. Die Befestigung der Tapes erfolgt mittels eines Acrylklebers, der sich auf der unteren Seite der Tapes befindet. Je nach Behandlungsmethode kann das Kinesio Tape über eine Woche lang auf der Haut getragen werden und ruft für den Patienten keine Einschränkung hervor, da es elastisch, atmungsaktiv und wasserfest ist. Die einzusetzenden Tapes müssen von dem Anwender oder Behandler entweder selbst zurechtgeschnitten werden, oder man greift auf vorgeschnittene Tapes zurück, welche speziell für die jeweils zu behandelnde Symptomatik vorgefertigt angeboten werde

Der Kläger behauptet, die verschiedenen Wirkprinzipien die hinsichtlich dieser Tapes vertreten würden, seien sämtlich ohne wissenschaftliche Substanz, was im einzelnen näher ausgeführt wird. Auch seien die von der Beklagten angeführten Veröffentlichungen und Berichte nicht geeignet, die Wirksamkeit der Tapes hinsichtlich der streitgegenständlichen Aussagen zu belegen. Vielmehr würden diese Veröffentlichungen und Berichte im Ergebnis zeigen, dass die Wirksamkeit zweifelhaft und umstritten sei. Die Verwendung der streitgegenständlichen, wissenschaftlich nicht belegten Werbeaussagen ohne Hinweis darauf, dass diese Aussagen umstritten und nicht belegt seien, sei irreführend und daher wettbewerbswidrig.

Der Kläger beantragt

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es Sache des Klägers sei, die fehlende Wirksamkeit der von der Beklagten beworbenen Produkte darzutun. Dies habe der Kläger nicht in ausreichender Weise getan. Zudem ergebe sich aus den von der Beklagten angeführten und näher erörterten Veröffentlichungen und Berichten, dass die Wirksamkeit der in Rede stehenden Tapes bezüglich der streitgegenständlichen Werbeaussagen wissenschaftlich valide dokumentiert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptungen nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG. Bei den streitgegenständlichen Tapes handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 MPG ist es unzulässig, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, die mit einer irreführenden Angabe versehen sind. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG liegt eine Irreführung insbesondere vor, wenn Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben. Eine solche Irreführung ist nicht erst dann gegeben, wenn das Fehlen der Wirkung wissenschaftlich erwiesen ist. Vielmehr genügt für eine Irreführung, dass es an einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage für die Aussage fehlt, oder aber dass mit einer umstrittenen wissenschaftlichen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (vgl. BGH, Urt. vom 06.02.2013 - I ZR 62/11 - Juris Rdnr. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - I ZR 94/09 - Juris). Die soeben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2013 ist zwar zu einem Arzneimittel ergangen, bei dem in mancher Hinsicht strengere Grundsätze für die Werbung gelten, als bei einem Medizinprodukten. Die Vorschriften, auf die es vorliegend ankommt, sind jedoch im Kern gleich. Bei § 4 MPG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Irreführende Werbung ist auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter. Dies hat zur Folge, dass die beanstandete Werbung auch unlauter im Sinne des § 3 UWG ist, was auch außerhalb des Geltungsbereichs des Medizinproduktegesetzes für die beworbene Ausbildung gilt und zu Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 UWG führt.

Die Kammer folgt dem Kläger im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung darin, dass gerade die von der Beklagten angeführten Veröffentlichungen und Berichte geeignet sind, die Überzeugung zu vermitteln, dass es an einer wissenschaftlichen Grundlage für die streitgegenständlichen Werbeaussagen fehlt. Diese Überzeugung hat die Kammer dann tatsächlich auch aus dem Parteivorbringen abgeleitet.

Dabei ist allerdings klarzustellen, dass, anders als der Kläger möglicherweise meint, geringere Anforderungen an die wissenschaftliche Grundlage für Werbeaussagen bei Medizinprodukten zu stellen sind als bei Arzneimitteln (vgl. BGH, Urt. vom 17.01.2013 - I ZR 5/12 - Juris Rdnr. 20). Insbesondere sind keine randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien, die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen wurden, erforderlich (BGH a.a.O.). Als wissenschaftliche Grundlage können aber nur solche Untersuchungen angesehen werden, die (natur-)wissenschaftlichen Maßstäben genügen, also reproduzierbare Versuche mit rational nachvollziehbaren und tragfähigen Schlussfolgerungen. Diesen Maßstäben werden die von der Beklagten angeführten Untersuchungen und Berichte nicht gerecht.

Die von der Beklagten an erster Stelle genannte Publikation von Krausse „Elastisches Tapen bei Schmerzen und funktionellen Störungen des Bewegungsapparates aus Sicht eines Physiotherapeuten“ berichtet nicht von einer eigenen wissenschaftlichen Untersuchung des Verfassers über die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Tapes, sondern gibt einen Überblick über die anderweit durchgeführten Untersuchungen und vorliegenden Veröffentlichungen zu diesem Thema.

Die von Krausse referierte Publikation von Breitenbach befasst sich gar nicht mit den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Behauptungen, so dass sie als wissenschaftliche Beleg insoweit schon deshalb nicht geeignet ist.

Das Gleiche gilt für die von der Beklagten angeführte Bachelor-Arbeit von Angemüller. In dieser Arbeit wird zwar auch von einer verbesserten Mikrozirkulation gesprochen, eigentlicher Untersuchungsgegenstand ist aber die Frage einer Verbesserung der Sprungkraft von Handballspielern.

Auch die weiteren von der Beklagten genannten Veröffentlichungen von Mogel, „Kinesio Tapes and Hamstrings“, von Schultz und von Yasukawa befassen sich nicht mit den vorliegend streitgegenständlichen Behauptungen.

Die von der Beklagten angeführten Studien von Wen-Chi Chen und Marban werden überhaupt nicht inhaltlich referiert, so dass auch nicht ersichtlich ist, was zu Gunsten der Beklagten daraus hergeleitet werden soll.

Bei der Untersuchung von Tsai geht der Verfasser selber davon aus, dass die Zahl der Probanden hätte deutlich größer sein müssen, damit die Ergebnisse statistisch signifikant wären. Außerdem wurden bei den Probanden jeweils mehrere Behandlungsmittel angewandt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit gerade die Tapes bedeutsam gewesen sein sollen für einen Behandlungserfolg.

Als Bericht über nur einen einzigen Fall ist die Publikation von Pyszora u.a. nicht als wissenschaftliche Beleg für die Wirksamkeit geeignet.

Hinsichtlich der Veröffentlichungen von Kase und Shim fehlt es an einer näheren Darstellung, was aus diesem Studien soll für die streitgegenständlichen Behauptungen hergeleitet werden können.

Die Studie von Bialoszewski betrifft eine Entstauungstherapie an den unteren Gliedmaßen nach einer operativen Beinverlängerung, was einen äußerst speziellen Fall betrifft und nicht für die angesprochenen Verkehrskreise verallgemeinerungsfähig ist. Hinzu kommt, dass die Stichprobenumfang äußerst gering war, was bei der speziellen Thematik nicht verwundert.

Auch die Untersuchungen von Nomura und Lawrance werden von der Beklagten lediglich benannt, ohne näheren inhaltlichen Vortrag.

Der Bericht von Hanks befasst sich mit lediglich acht Probanden mit ganz unterschiedlichen Schmerzmustern, von denen nur ein Teil auf die Behandlung ansprach. Diese Untersuchung vermag somit keine signifikanten Ergebnisse zu erbringen.

Die Untersuchung von Thelen u.a. betraf nur eine relativ kleine Zahl von Probanden (42), die zudem einer speziellen Bevölkerungsgruppe angehörten (Studentinnen), ergab nur eine relativ geringfügige Wirkung und war zudem nicht placebokontrolliert, obwohl in der Vergangenheit, wie Krausse in seiner Übersichtsstudie belegt, starke Placeboeffekte beim Tapen aufgetreten waren.

Die weitere Studie von Hsu betraf nur 17 Probanden.

Die Untersuchung von Christou betraf nur 30 Probantinnen. Eine Wirkung wurde nur bei der Hälfte der Kandidatinnen festgestellt, die unter einem patellofemoralem Schmerzsyndrom litten. Auch das erscheint weder signifikant noch verallgemeinerungsfähig. Zudem zeigt Krausse bedeutsame Anhaltspunkte für einen Placeboeffekt auf.

Die von Krausse referierte Studie von Evermann weist eine deutlich größere Zahl von Probanden auf (Tapegruppe 35, Kontrollgruppe 30). Hier werden jedoch die Auswirkungen auf das Schmerzempfinden lediglich nach allgemeinen subjektiven Empfindungen und nicht nach anerkannten Fragebögen ermittelt, und der Raster für die zeitlichen Abstände der Befragung (24/48/72 Stunden/7/14 Tage) erscheint sehr grob, um den Durchschnittswerten für die Feststellung von Beschwerdefreiheit Signifikanz beizumessen.

Bei den Untersuchungen von Cowan (2000), Gilleard (1998) und von Mogel „Kinesio-Taping - neu und revolutionär“ handelt es sich um theoretische Betrachtungen zur Wirkungsweise und nicht um Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit.

Die Untersuchung von Akinbo, eine weitere Untersuchung von Chen aus dem Jahr 2008, sowie Publikationen von Maruko, Frey und Kalichman werden lediglich benannt, ohne näher darzustellen, was dabei festgestellt wurde.

Die von der Beklagten referierte Fallbeschreibung bei einer Patienten mit Rumpfatxi bezieht sich nur auf einen Einzelfall, der dementsprechend auch nicht statistisch signifikant sein kann.

Die von der Beklagten angeführten Untersuchungen von Gonzales-Igelsias und Röhrs lassen einen Bezug zum Streitgegenstand nicht erkennen. Die Untersuchung von De la Motte wird ohne nähere Angaben zum Inhalt angeführt.

Die umfangreiche Übersicht in der zwar von der Beklagten zunächst angeführten, aber erst vom Kläger vollständig vorgetragenen Untersuchung von Krausse in Verbindung mit den umfänglichen Ausführungen der Beklagten zum Stand der Publikationen zur Wirksamkeit der Kinesio-Tapes genügt, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass es an einer wissenschaftlichen Grundlage für die streitgegenständlichen Werbeaussagen fehlt. Nachdem die streitgegenständlichen Tapes mehrere Jahrzehnte auf dem Markt sind und die Beklagte sich offenbar vertieft mit den hierzu ergangenen Publikationen befasst hat, ist davon ausgehen, dass Sie eine wissenschaftlich tragfähige Aussage vorgelegt hätte, wenn es eine solche gäbe. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner besonderen Sachkunde und damit auch keines Sachverständigen. Soweit die Beklagte die Hoffnung hegt, ein Sachverständiger könnte möglicherweise einen ihr unbekannte, aber bereits vorhandenen Beleg für ihre Aussagen entdecken, handelt es sich im Ergebnis um eine Behauptung der Beklagten ins Blaue hinein, der nicht nachgegangen werden muss. Soweit die Beklagte die Hoffnung hegen sollte, ein vom Gericht zu bestellender Sachverständige könnte den wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Rechtstreits um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist, erstmals die Klärung der wissenschaftlichen Haltbarkeit von Werbebehauptungen herbeizuführen.

Die Beklagte war damit antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen. Dazu war auch antragsgemäß gemäß § 890 ZPO die Androhung von Ordnungsmitteln in gesetzlicher Höhe auszusprechen.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, die der Höhe nach nicht streitig sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Zinsen hierauf kann der Kläger gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufig vollstreckbar auf § 709 ZPO.

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