AG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 - 9 M 56571/14
Fundstelle
openJur 2015, 8990
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Kostenansatz von insgesamt EUR 6,85 in der Kostenrechnung vom 15.5.2014 und der Kostenansatz von EUR 3,60 in der Kostenrechnung vom 1.9.2014 aufgehoben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, diese Beträge, soweit sie bereits an die Gerichtsvollzieherin geleistet wurden, an den Gläubiger zurückzuzahlen.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Gläubiger hat die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung beauftragt. Insbesondere hat der Gläubiger auch die Abnahme der Vermögensauskunft und die Weiterleitung des Haftbefehlsantrags an das Vollstreckungsgerichts, falls der Schuldner zum Termin nicht erscheint, beantragt. Desweiteren wurde die Gerichtsvollzieherin auch beauftragt, den Schuldner zu verhaften. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin nicht erschienen ist, hat die Gerichtsvollzieherin die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Eintragungsanordnung dem Schuldner zugestellt. Für diese Zustellung hat sie dem Gläubiger Kosten in Höhe von EUR 3,00 (KV 101) nebst Auslagenpauschale in Höhe von EUR 0,60 (KV 716) sowie Zustellkosten von EUR 3,45 in Rechnung gestellt.Außerdem hat sich die Gerichtsvollzieherin aufgrund des im Folgenden erlassenen Haftbefehls zum Geschäftslokal des Schuldners begeben, wo der Schuldner dann die Vermögensauskunft abgegeben hat, ohne dass es zur Verhaftung kommen musste. Dafür hat sie in der Kostenrechnung vom 1.9.2014 unter anderem 3,00 EUR (Nicht erledigte Zustellung KV 600) und eine Auslagenpauschale hieraus in Höhe von 0,60 EUR (KV 716) angesetzt.

Gegen diese Kostenansätze wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung. Zur Begründung trägt er vor, dass die Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt und deshalb dem Gläubiger keine Zustellkosten abverlangt werden dürfen. Was den Haftbefehl anbelange, so müsse dieser nicht zugestellt, sondern in beglaubigter Abschrift übergeben werden. Deshalb könnten auch insoweit keine (Nicht-) Zustellkosten erhoben werden.

Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie ist der Ansicht, bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handele es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb, welche abzurechnen sei. Die Übergabe des Haftbefehls stelle ebenfalls eine gebührenpflichtige Zustellung im Parteibetrieb dar, weshalb auch die Nichtzustellung gem. KV 604 gebührenpflichtig sei.II.

Die zulässig Erinnerung ist begründet.

1. Für die Zustellung der Eintragungsanordnung können keine Gebühren gemäß KV 101 GVKostG nebst Auslagenpauschale und tatsächliche Zustellkosten gemäß KV 701 GVKostG vom Gläubiger verlangt werden.Die Gebühr KV 101 kann nur bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) angesetzt werden. Um eine solche handelt es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung aber nicht. Vielmehr liegt eine Zustellung von Amts wegen vor (so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 882 c Rn. 14; AG Mannheim Beschluss vom 21.3.2014, 7 M 6/14)). Der gegenteiligen Ansicht (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. § 882 c Rn 6, AG Darmstadt, Beschluss vom 24.1.2014, 63 M 33244/13, AG Bretten, Beschluss vom 27.3.2014, M 1151/13) kann nicht gefolgt werden.

Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen an (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner zuzustellen (§ 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Annahme, dass diese Zustellung im Parteibetrieb zu erfolgen habe, ist mit dem Sinn und Zweck der Eintragungsanordnung nicht vereinbar. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren steht nicht zur Disposition des Gläubigers. Die Zustellung der Eintragungsanordnung hat deshalb, ebenso wie die Anordnung an sich, von Amts wegen zu erfolgen. Kosten hierfür kann der Gerichtsvollzieher somit nicht vom Gläubiger verlangen.

2. Dasselbe gilt für die Übergabe des Haftbefehls in beglaubigter Abschrift bei der Verhaftung.Zwar geschieht die Verhaftung infolge eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es aber nicht (§ 802 g Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dem Schuldner ist jedoch dennoch der Haftbefehl aus rechtsstaatlichen Gründen zur Kenntnis zu bringen. Deshalb erfolgt die Bekanntgabe von Amts wegen direkt bei der Verhaftung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift an den Schuldner. Dies steht nicht zur Disposition des Gläubigers.Dass es sich dabei um keine Zustellung im Parteibetrieb handelt ergibt sich auch daraus, dass eine eventuell zuvor vom Gläubiger beauftragte Zustellung im Parteibetrieb die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzen würde. Eine Zustellung im Parteibetrieb statt von Amts wegen hat keine Wirkung (Zöller, aaO, § 802 g Rn 15). Es können deshalb auch keine Zustellkosten für die Übergabe des Haftbefehls, bzw. wie hier für die Nichtübergabe, angesetzt werden (vgl. auch Zöller, aaO, Rn 24 aE).