Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21.04.2015 - 6 U 189/12
Fundstelle
openJur 2015, 8480
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 1 O 80/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile, mit dem sich die Geschäftsanteilsverkäufer u.a.verpflichtet haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des Kaufpreises zum Erwerb von Aktien der die Geschäftsanteile erwerbenden Aktiengesellschaft einzusetzen (sog. Re-Investitionsverpflichtung).

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2010 gegründete Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S… von der beklagten Aktiengesellschaft die Auszahlung restlichen Kaufpreises in Höhe von insgesamt 1.518.750,00 €. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist der Geschäftsanteilsverkäufer O… S….

Der Vertrag über den Geschäftsanteilskauf ist am 08.11.2006 vor dem Notar … in F… notariell beurkundet worden. Nach Ziff. 2 des Vertrages veräußerten R… W…, B… W…, O… S… sowie K… L… von ihnen an der i… GmbH … (i… GmbH) und der i… Verwaltung- und Vertriebs GmbH (iV… GmbH) gehaltene Geschäftsanteile an die beklagte Aktiengesellschaft.

Der Vertrag bestimmt unter Ziff. 3 und 4 für sämtliche Geschäftsanteile einen „festen Kaufpreis“ von 5 Mio. € sowie einen Erhöhungsbetrag um 2,5 Mio. €, welcher dann zu zahlen ist, wenn von der i… GmbH und der iV… GmbH innerhalb der ersten beiden Geschäftsjahre bestimmte Geschäftszahlen erstmals erreicht werden. Das Innenverhältnis auf Verkäuferseite legt der Vertrag dahin fest, dass von dem Gesamtkaufpreis Anteile von 56 % R… W…, von je 19 % B… W… und K… L…, sowie von 6 % O… S… zustehen sollen.

Unter Ziff. 12 des Vertrages trafen die Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von der Beklagten beabsichtigten Börseneinführung ihrer Aktien folgende Abreden über einen Aktienerwerb durch die Geschäftsanteilsverkäufer unter Einsatz des für die Geschäftsanteile vereinbarten Kaufpreises:

„12.

Berechtigung und Verpflichtung zum Aktienerwerb

(1) Der Käufer und seine Aktionäre bereiten derzeit eine Börsennotierung der Aktien des Käufers im Prime Standard Segment des amtlichen Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse vor. Die Börseneinführung soll möglicherweise noch im vierten Quartal 2006, könnte möglicherweise aber auch später, beispielsweise im ersten Halbjahr 2007 erfolgen. Die Verkäufer sind, falls es zu einer Kaufpreiserhöhung gemäß Ziffer 4 kommt, daran interessiert, einen Teil des ihnen aus diesem Unternehmenskaufvertrag zufließenden Erlöses für den Erwerb von Aktien an dem Käufer von dessen derzeitigen Aktionären zu erwerben. Der Käufer ist daran interessiert, und steht dafür ein, dass auch seine derzeitigen Aktionäre (ANLAGE 12.1), ausgenommen lediglich die Aktionäre H…, N… und Sc…, daran interessiert sind, Aktien aus ihrem Bestand an die Käufer zu veräußern. Nachfolgend werden die Bedingungen für die zwischen den Aktionären des Käufers und den Verkäufern vorzunehmenden Aktienveräußerungen festgelegt.

(2) Falls es zu einer Kaufpreiserhöhung gemäß Ziffer 4 kommt, sind die Verkäufer, unter sich im Verhältnis gemäß Ziffer 3 (2), berechtigt und verpflichtet, Aktien des Käufers zum Börseneinführungspreis (derzeit ist der 29. November 2006 als Tag der ersten Notierung beabsichtigt) von den oder einigen der Aktionäre des Käufers, ausgenommen von den Aktionären H…, N… und Sc…, aus deren derzeitigen Bestand zu erwerben, und die Aktionäre des Käufers sind entsprechend berechtigt und verpflichtet.

a) Die Berechtigung und Verpflichtung besteht innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ab dem Tag der Zahlung des Kauferhöhungsbetrages bezüglich der Anzahl der Aktien gemäß nächst. Unterabs. b).

b) Die Verkäufer sind berechtigt und verpflichtet, 25 % ihres Veräußerungserlöses gemäß Ziffer 3 (1) und (2) sowie des Erhöhungsbetrages gemäß Ziffer 4 für den Aktienerwerb gemäß vorst. Unterabs. a) einzusetzen.

(3) Die Übertragung der Aktien erfolgt mit dem Dividendenbezugsrecht für alle im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht ausgeschütteten Gewinne. Die Aktien sind frei von jeglichen Rechten und Belastungen Dritter zu übertragen; den Verkäufern ist jedoch bekannt, dass die Aktien die bei Börseneinführung betreffend die Aktien von Altaktionären üblich, nach näherer Maßgabe der Börsenregeln und einer mit der die Börseneinführung begleitenden Bank abzuschließenden Vereinbarung einer Sperrfrist (Lock-up-Periode) unterliegen werden, die wahrscheinlich nicht kürzer als 12 und nicht länger als 24 Monate ab dem Tag der ersten Notierung sein wird und während dieses Zeitraums eine Bindung gemäß Börsenregeln und Vereinbarung mit der Bank bestehen wird. Fall[s] die Sperrfrist für Aktien der Manager des Käufers länger sein sollte als die Sperrfrist für die Aktien der sonstigen Aktionäre, gilt für die an die Verkäufer gehenden Aktien die längere Sperrfrist.

(4) Der Kaufpreis für die Aktien ist fällig und zahlbar Zug um Zug bei Übertragung der Aktien. Für den Fall, dass der Börsengang vor Fälligkeit der Kaufpreiserhöhung gemäß Ziffer 4 erfolgt, weisen die Verkäufer den Käufer hiermit an, ihnen aus der Kaufpreiserhöhung gemäß Ziffer 4 zustehende Beträge direkt an die veräußernden Aktionäre zu überweisen, welche nach dieser Vereinbarung über den Aktienerwerb an die veräußernden Aktionäre zu bezahlen sind.

(5) Der Käufer steht den Verkäufern dafür ein, dass seine Aktionäre die den Verkäufern hierin gewährte Berechtigung zum Aktienerwerb erfüllen werden.

(6) Für Zwecke der Verpflichtung und der Berechtigung zum Erwerb der Aktien sind die Verkäufer Einzelschuldner und Einzelgläubiger in dem in Ziff. 3 (2) enthaltenen Verhältnis.

(7) Die Berechtigung und Verpflichtung zum Aktienerwerb besteht in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Ende der für die derzeitigen Aktien der jetzigen Aktionäre des Käufers aufgrund der Börseneinführung ggfs. geltenden Sperrfrist (Lock-up-Periode); falls unterschiedliche Sperrfristen gelten werden (siehe vorst. Abs. (3)), nur während der kürzeren Sperrfrist. Es wird damit gerechnet, dass die Sperrfrist für Aktien der Manager 24 Monate und für Aktien der sonstigen Aktionäre 12 Monate betragen wird.“

Der notarielle Vertrag enthält als Anlage 12.1 eine Liste der Aktionäre der Beklagten.

Unter Ziff. 15 „Zugang von Erklärungen“ bestimmt der Vertrag das Erfordernis der Schriftform für sämtliche Erklärungen und Mitteilungen zur Ausführung des Vertrages und stellt als „Wirksamkeitsvoraussetzung des Zugangs“ das Erfordernis auf, dass Erklärungen und Mitteilungen - sofern sie nicht persönlich übergeben werden - an eine bestimmte Adresse zu senden sind. Für Mitteilungen an die Geschäftsanteilsverkäufer ist die Adresse mit „R… W… … B… … mit Kopie an Rechtsanwalt Fr… …“ bezeichnet.

Den Festkaufpreis von 5 Mio. € zahlte die Beklagte an die Geschäftsanteilsverkäufer nach Maßgabe deren anteiliger Berechtigung.

Der Börsengang der Beklagten erfolgte wenige Wochen nach Abschluss des notariellen Vertrages am 30.11.2006 mit der Festlegung einer einheitlichen Sperrfrist (Lock-up-Periode) von 12 Monaten. Der Börseneinführungspreis betrug 19,00 € je Aktie. Die Aktienerwerbsverpflichtung nach Ziff. 12 des Geschäftsanteilskaufvertrages war im Wertpapierprospekt der Beklagten wiedergegeben.

Im November 2007 traten die Voraussetzungen für die Kaufpreiserhöhung um 2,5 Mio. € ein. Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 06.11.2007 wandte sich die Beklagte an die Geschäftsanteilsverkäufer unter der Geschäftsanschrift der i… GmbH und unterrichtete diese, dass der Abschlussprüfer den Eintritt der Bedingung für die Erhöhung des Kaufpreises festgestellt habe. Wie die Beklagte ausführte, um zügig Klarheit über die Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Kaufpreises und die Verpflichtung zum Aktienerwerb (Re-Investitionsverpflichtung) zu erreichen, schlug sie den Geschäftsanteilsverkäufern eine Vereinbarung dahin vor, dass die Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Kaufpreises und die Verpflichtung zum Aktienerwerb unter Verzicht auf die im Vertrag eingeräumte Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Beurteilung der Abschlussprüfer bestätigt wird. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 06.11.2007, dass die Re-Investitionsverpflichtung auf 1.874.996 € („The New Re-Investment Obligation“) reduziert werde, was bedeute, dass die Geschäftsanteilsverkäufer 98.684 Aktien zum Preis von je 19,00 € erwerben. Im weiteren sind die Anzahl der von jedem der Geschäftsanteilsverkäufer nach Maßgabe des Anteils am Kaufpreis zu erwerbenden Aktien und die jeweils veräußernden Aktionäre - fünf Gesellschaften - genannt, verbunden mit der Erklärung, dass die Beklagte den jeweiligen Aktionären den entsprechenden Anteil am noch auszuzahlenden Kaufpreis zukommen lassen werde.

Eine Abschrift des Schreibens ging an den von den Geschäftsanteilsverkäufern beauftragten Rechtanwalt Fr… Dieser wandte sich zunächst telefonisch und am 14.11.2007 per E-Mail an die Beklagte und teilte mit, die vorgesehenen Re-Investitionsverpflichtung der Geschäftsanteilsverkäufer R… und B… W… solle nicht von diesen direkt, sondern von einer GbR erfüllt werden, deren Gesellschafter die Eheleute seien.

Mit Schreiben vom 21.11.2007 unterrichtete Rechtsanwalt Fr… die von der Beklagten zugezogenen Rechtsanwälte Sk… dahin, dass der - mit Blick auf den sehr niedrigen Aktienkurs - zunächst angedachte Weg der Erfüllung der Re-Investitionsverpflichung der Eheleute W… über eine GbR sich als steuerlich risikoreich darstelle und deshalb die Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfergesellschaft eingeholt werden solle. Eine Entscheidung zu dem Vertragsangebot vom 06.11.2007 werde kurzfristig erfolgen.

Die Rechtsanwälte Sk… baten daraufhin Rechtsanwalt Fr… mit E-Mail vom gleichen Tage um umgehende Mitteilung der für den Aktienerwerb erforderlichen Depotinformationen der Geschäftsanteilsverkäufer. Hierauf antwortete Rechtsanwalt Fr… per E-Mail vom 22.11.2007 mit dem Verweis auf die noch ausstehende Stellungnahme der Wirtschaftsprüfergesellschaft und kündigte an, die Depotinformationen von seinen Mandanten einzuholen.

Mit Fax vom 26.11.2007 schrieb der Geschäftsführer C… We… der Q… GmbH an die Geschäftsanteilsverkäufer, er biete ihnen im Auftrag der Aktionäre Q… Ltd., Q… Private …, St... und C…. und F… GbR entsprechend der Ankaufsverpflichtung Aktienstücke zur Übertragung an und fordere sie auf, zum Zwecke der Übertragung die Angaben zu den Depot-Details der Empfänger zu übermitteln. Hierauf antwortete Rechtsanwalt Fr… mit Schreiben vom 01.12.2007 für die Eheleute W…, das Angebot auf Übertragung der Aktienstücke werde wegen fehlender Vorlage von Vollmachten der Aktionäre zurückgewiesen,

Mit Fax vom 27.11.2007 unterrichtete die Beklagte Rechtsanwalt Fr… dass die Kaufpreiserhöhung und die Verpflichtung zum Aktienerwerb bindend seien und sie deshalb den auf die zu erwerbenden Aktien entfallenden Kaufpreisanteil gemäß Weisung in Ziff. 12 Abs. 4 des notariellen Vertrages an die veräußernden Aktionäre zahlen werde.

Am 28.11.2007 zahlte die Beklagte den Erhöhungsbetrag von 2,5 Mio. € aus, und zwar nach ihrer Darstellung 625.004,00 € an die Geschäftsanteilsverkäufer nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Kaufpreis sowie insgesamt 1.874.996,00 € an die im Schreiben vom 06.11.2007 bezeichneten veräußernden Aktionäre. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Q… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C… We…, die Geschäftsanteilsverkäufer abermals auf, die für die Aktienübertragung erforderlichen Depotdaten bis spätestens zum 30.11.2007 mitzuteilen.

Im Juni 2008 hinterlegte die Beklagte 98.684 Stückaktien bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten für die Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S….

Die Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S… vertraten sodann die Ansicht, die Beklagte habe den auf sie entfallenden Anteil am erhöhten Kaufpreis auszuzahlen, eine wirksame Verpflichtung, insoweit Aktien zu erwerben, bestehe nicht. Ausgehend von einem nach ihrer Ansicht noch geschuldeten Restbetrag von 1.875.000,00 € beanspruchten sie nach Maßgabe ihrer Kaufpreisanteile insgesamt 1.518.750,00 €, und zwar R… W… 1.050.000,00 € (entspricht 56 %), B… W… 356.250,00 € (entspricht 19 %) und O… S… 112.500,00 € (entspricht 6 %).

Mit Verträgen vom 20.12.2010 traten die Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S… die vorbezeichneten Forderungen an die aufgrund Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2010 errichtete Klägerin zum Zwecke der Einziehung ab.

Durch Schreiben vom 21.12.2010 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten die Abtretungen an und baten um Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung.

Am 30.12.2010 beantragte die Klägerin gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbescheids wegen einer mit „Kaufvertrag / gem. Kaufpreis UR-NR. 1009/06 N. … vom 21.12.10“ bezeichneten Forderung in Höhe von 1.518.750,00 € nebst Zinsen und Kosten. Der am 05.01.2011 antragsgemäß erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 02.02.2011 zugestellt. Die Beklagte legte Widerspruch ein.

Mit der Anspruchsbegründung vom 01.09.2011, der Beklagten am 08.09.2011 zugestellt, hat die Klägerin geltend gemacht, die Forderung stehe ihr aus abgetretenem Recht zu. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Verpflichtung zum Aktienerwerb nach Ziff. 12 des notariellen Vertrages über die Geschäftsanteilsveräußerung bestehe nicht, jedenfalls nicht mehr. Die Bestimmung in Ziff. 12 Abs. 2 stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Die Regelung sei auch aus wertpapier- und aktienrechtlichen Gründen nichtig. Die Veräußerung von Aktien durch Aktionäre entgegen einer Lock-up-Verpflichtung sei nach § 20a Abs. 1 WpHG verboten und verstoße zugleich gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG. Rechtsfolge sei die Nichtigkeit gemäß 134 BGB. Selbst bei Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung bestehe keine Ankaufsverpflichtung, weil ein annahmefähiges Angebot von der Beklagten nicht abgegeben worden sei und nach Ablauf des 30.11.2007 auch nicht mehr abgegeben werden könne. Da der Aktienkurs bereits im Jahr 2007 ganz erheblich unter den Ausgabewert gesunken sei, liege jedenfalls eine zur Vertragsanpassung berechtigende Störung der Geschäftsgrundlage vor.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.518.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 26.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei wegen Rechtsmissbrauchs sowie wegen Verstoßes gegen § 2 RDG unzulässig und abgesehen davon auch unbegründet. Bei der Klägerin handele es um eine vermögenslose Gesellschaft, die ausschließlich zur Verfolgung der hier betroffenen Ansprüche mit dem Ziel der Verlagerung des Kostenrisikos gegründet worden sei. Die Forderungsabtretungen an die Klägerin verstießen gegen das Verbot, ohne Erlaubnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Zudem seien die Abtretungen mit dem Zweck der Abwälzung des Prozesskostenrisikos wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, mit der Folge, dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bestehe auch nicht. Die Ansprüche der Geschäftsanteilsverkäufer in Bezug auf die Kaufpreiserhöhung seien durch Erfüllung erloschen, denn der auf die Aktienerwerbsverpflichtung entfallende Anteil sei vereinbarungsgemäß an die veräußernden Aktionäre gezahlt worden. Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien sei wirksam begründet worden. Die Geschäftsanteilsverkäufer seien auch fristgerecht zur Annahme der angebotenen Aktien aufgefordert worden. Ein Vertrag zu Lasten Dritter oder sonstige Nichtigkeitsgründe seien nicht gegeben. Der Schutzbereich des § 20a WpHG sei nicht berührt, die Vorschrift stelle auch kein Schutzgesetz im Sinne von § 134 BGB dar. Ein Fall der Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG sei nicht gegeben. Auf Verfristung der Re-Investitionsverpflichtung könnten sich die Geschäftsanteilsverkäufer nicht berufen, der Einwand sei infolge Gläubigerverzuges unbeachtlich, jedenfalls aber treuwidrig, denn die Geschäftsanteilsverkäufer hätten die fristgerechte Aktienübertragung mangels Angabe von Depot-Informationen gezielt verhindert. Eine Störung der Geschäftsgrundlage infolge des gesunkenen Aktienkurses sei nicht eingetreten, denn der Vertrag enthalte eine klare Risikoverteilung.

Im Übrigen hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen, der Anspruch sei im Mahnbescheid nicht hinreichend bezeichnet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin allein zum Zweck der Verlagerung des Prozesskostenrisikos errichtet worden und im Falle des Unterliegens vermögenslos sei. Mithin sei die Klägerin aktiv legitimiert. In der Sache sei der Anspruch auf Auszahlung des restlichen erhöhten Kaufpreises aber unbegründet. Nach Ziff. 12 Abs. 2 des Geschäftsanteilskaufvertrages seien die Geschäftsanteilsverkäufer verpflichtet gewesen, 25 % ihres Veräußerungserlöses für den Aktienerwerb einzusetzen und in diesem Umfang Aktien der Beklagten zum Börseneinführungspreis von deren Aktionären zu erwerben. Die Aktienerwerbsverpflichtung sei wirksam begründet worden. Es liege weder ein Vertrag zu Lasten Dritter vor, noch seien die Vertragsbestimmungen wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen unwirksam.

Die innerhalb der sog. Lock-up-Periode vorgesehene Aktienerwerbsverpflichtung verstoße nicht gegen das Verbot der Marktmanipulation nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erste Alt. WpHG. Die Aktienerwerbsverpflichtung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 57 Abs. 1 AktG nichtig.

Die Beklagte als Geschäftsanteilskäuferin sei berechtigt gewesen, zur Erfüllung der Kaufpreisforderung die Übertragung von Aktien in dem vereinbarten Gegenwert an die Geschäftsanteilsverkäufer zu veranlassen. Diese Pflicht habe die Beklagte durch die erfolgte Hinterlegung der vereinbarten Anzahl an Aktien erfüllt, denn die Geschäftsanteilsverkäufer hätten sich im Annahmeverzug befunden.

Der Annahmeverzug sei aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 06.11.2007 eingetreten, denn das Schreiben enthalte alle für die Aktienübertragung erforderlichen Angaben. Unerheblich sei, dass das Angebot von der Beklagten und nicht von den jeweiligen Aktionären abgegeben worden sei. Die Beklagte als Vertragspartnerin der Geschäftsanteilsverkäufer habe die Erfüllung der Aktienerwerbverpflichtung diesen gegenüber geltend machen können.

Der Wirksamkeit des Angebots stehe auch nicht entgegen, dass sich der Aktienerwerb nur auf Aktien in einem Gegenwert von 1.874.996,00 € bezogen habe, während die vertragliche Verpflichtung Aktien im Gegenwert von 25 % des Veräußerungserlöses, also von insgesamt 1.875.000,00 € erfasse. Die Differenz von 4,00 €, habe angesichts des Aktienkurses von 19,00 € nicht durch Übertragung einer ganzen Aktie ausgeglichen werden können.

Der Kursverlust begründe keinen Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung, da nach der vertraglichen Regelung den Geschäftsanteilsverkäufern das Kursverlustrisiko zugewiesen sei.

Gegen das ihr am 12.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 10.12.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 10.02.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Landgericht. Die vertraglich vereinbarte Kaufpreiserhöhung sei eingetreten. Die Abrede, einen Teil des Gesamtkaufpreises zum Aktienerwerb einzusetzen, habe das Landgericht fehlerhaft als wirksam angesehen, sie sei nach § 57 AkG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Selbst wenn der Verstoß gegen § 57 AktG nicht die Nichtigkeit zur Folge habe, so sei die Kaufpreisforderung in Geld begründet, weil die Beklagte nach § 62 AktG von ihren Aktionären die geleistete Zahlung gegen Rückgabe der Aktien zurückzufordern habe. Die Aktienerwerbsverpflichtung sei zudem als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam. Jedenfalls aber fehle es an einem wirksamen Angebot zur Aktienübertragung innerhalb der Frist bis zum 30.11.2007. In dem Schreiben der Beklagten vom 06.11.2007 sei ein wirksames Angebot auf Übertragung von Aktien nicht zu sehen. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Parteifähigkeit der Klägerin bestehen aus dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit ihres Gesellschaftsvertrages wegen Verstoßes des gegen §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RDG. Ferner ist der Hinweis ergangen, dass die Abtretungen der Geschäftsanteilsverkäufer ebenfalls wegen Verstoßes gegen das RDG und wegen missbräuchlicher Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf eine vermögenslose Partei Bedenken gegen ihre Wirksamkeit begegnen.

Die Klägerin hat daraufhin der Beklagten eine von den Geschäftsanteilsverkäufern R… W…, B… W… und O… S… unterzeichnete Erklärung übermittelt, mit der diese sich gegenüber der Beklagten verpflichtet haben, die Klägerin mit Geldmitteln auszustatten und, falls die Klägerin trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht binnen 30 Tagen zahle, für Kostenerstattungsansprüche selbst einzustehen. Sie hat ergänzend vorgetragen, die Abtretungen an die Klägerin seinen von den Geschäftsanteilsverkäufern deshalb vorgenommen worden, um deren Zeugenstellung zu ermöglichen und um die Sache emotional zu entschärfen, da die Geschäftsanteilsverkäufer im Zeitpunkt der Klageerhebung in Unternehmen der Unternehmensgruppe der Beklagten beschäftigt gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Dabei unterliegt das Rechtsmittel wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeitsmangels der Klage der Zurückweisung mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

A) Die Klage ist mangels Parteifähigkeit der Klägerin unzulässig, § 50 ZPO.

1) Die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht gemäß § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGHZ 159, 94 m.w.N.).

2) Der Klägerin fehlt die Parteifähigkeit, weil ihr Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes des Gesellschaftszwecks gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RDG nach § 134 BGB nichtig ist.

Eine Gesellschaft ist nicht parteifähig, wenn ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist, weil der Gesellschaftszweck gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RDG verstößt. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft zu dem alleinigen Zweck gegründet wurde, als eigenständiges Geschäft fremde oder auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen für ihre Gesellschafter einzuziehen, wobei diese weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderungen zu tragen haben (vgl. BGH, Beschluss v. 11.06.2013 - II ZR 245/11, WM 2013, 1559; Urteil v. 30.10.2012 - XI 324/11, NJW 2013, 59; Urteil v. 11.12.2013 - IV ZR 137/13, zitiert nach juris). So verhält es sich bei der Klägerin.

2.1) Das RDG ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften am 01.07.2008 in Kraft getreten. Die Klägerin ist aufgrund notarieller Urkunde vom 17.12.2010 vom dem Geschäftsanteilsverkäufer O… S… als Alleingesellschafter gegründet worden, sie ist am 21.01. 2011 im Handelsregister eingetragen worden. Am 20.12.2010 haben die Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S… mit der Klägerin die Abtretung der Klageforderungen vereinbart. Die Klägerin hat am 30.12.2010 den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bei dem Mahngericht eingereicht.

2.2) Nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen Inkassodienstleistungen nur die bei der zuständigen Behörde registrierten Personen erbringen. Dazu gehört die Klägerin nicht. Die Forderungseinziehung der Klägerin ist nicht als Erledigung einer Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG vom Anwendungsbereich des RDG ausgenommen.

2.2.1) Die Zedenten haben der Klägerin ihre Forderungen lediglich zu Einziehungszwecken unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Sachherrschaft abgetreten.

Für die Einordnung als Inkassozession kommt es entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 11.06.2013 a.a.O.; Urteil v. 30.10.2012 a.a.O.; Urteil v. 11.12.2013 a.a.O.).

Dass die Klägerin die Forderungen nicht im Sinne einer Vollabtretung endgültig unter Übernahme des Bonitätsrisiko von den Geschäftsanteilsverkäufern übertragen erhalten hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Abtretungserklärungen „zum Zwecke der Einziehung“ (Anlagenband K I, Anlagen K1, K2 und K3) unter Einschluss der hier zugrunde liegenden wirtschaftlichen Zusammenhänge. Die Klägerin hat vorgetragen, an ihr seien ausschließlich die Zedenten wirtschaftlich beteiligt. In Einklang damit stehen die Erklärungen der Zedenten gegenüber der Beklagten, für Kostenerstattungsansprüche persönlich einzustehen, falls die Klägerin trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht binnen 30 Tagen zahlt. Das Stammkapital der Kläger beträgt nur 25.000,00 €. Dieser Betrag war von vornherein nicht ausreichend, die Verfahrenskosten erster Instanz nach dem Streitwert von 1.518.750,00 € abzudecken.

2.2.2) Die Klägerin sollte und hat die Einziehung der für sie wirtschaftlich fremden Forderungen als eigenständiges Geschäft i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RDG betrieben, sie ist zu dem alleinigen Zweck gegründet worden, die abgetretenen Forderungen als eigenständiges Geschäft einzuziehen.

a) Eine Forderungseinziehung stellt ein eigenständiges Geschäft i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RDG dann dar, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (vgl. BGH, Beschluss v. 11.06.2013 a.a.O.; Urteil v. 30.10.2012 a.a.O.). Im Falle der Klägerin stellt die Forderungseinziehung nicht lediglich eine Nebenleistung dar, denn es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht eine über die Einziehung der hier in Rede stehenden Forderungen hinausgehende, als Hauptleistung anzusehende Geschäftstätigkeit ausübt.

Nach unwidersprochenem Vorbringen der Beklagten unterhält die Klägerin keine Geschäftsräume und keinen Telefonanschluss und hat auch keine Mitarbeiter. Das Umlaufvermögen der Klägerin hat am 31.12.2010 nach deren veröffentlichten Jahresabschluss 25.088,16 € betragen; sie hat einen Jahresfehlbetrag von 1.017,45 € erwirtschaftet (Anlagenband B, Anlage B15). Ausweislich des Jahresabschlusses 2011 hat die Klägerin das Geschäftsjahr 2011 mit einen Jahresfehlbetrag von 39.030,15 € abgeschlossen, was zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 15.047,60 € geführt hat (Anlage BB1). Nach dem Jahresabschluss 2012 beträgt der Jahresfehlbetrag 37.064,48 €, der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag ist auf 85.706,74 € angewachsen.

b) Die Feststellung, dass die Klägerin allein zum Zweck der Einziehung der von den Geschäftsanteilskäufern an sie abgetretenen Forderungen im Sinne eines eigenständigen Geschäfts gegründet worden ist, stützt sich auf die ihrer Gründung zugrunde liegenden Gesamtumstände und die tatsächliche Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit. Maßgebend sind neben dem im Gesellschaftsvertrag bestimmten Unternehmensgegenstand der Umstand, dass die Gesellschaftsgründung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Abtretungsvereinbarungen erfolgt ist und die Tatsache, dass die Klägerin neben der Prozessführung keine weitere Geschäftstätigkeit ausübt.

Die von der Klägerin mitgeteilten Erwägungen der Geschäftsanteilsverkäufer, ihre Forderungen nicht selbst einzuziehen, sondern zur Einziehung abzutreten, lassen den Verstoß des Gesellschaftszwecks der Klägerin gegen das Verbot, ohne Erlaubnis fremde Forderungen als eigenständiges Geschäft einzuziehen, nicht entfallen.

2.2.3) Die Forderungseinziehung der Klägerin stellt nicht eine gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG erlaubnisfreie Erledigung einer Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 13 AktG) dar.

Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG greift nicht ein, weil die Geschäftsanteilsverkäufer und Zedenten kein Unternehmen im Sinne der Vorschrift darstellen. Zwar ist der Begriff der „verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG)“ zugunsten der Rechtsanwender dahin auszulegen, dass sämtliche Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, hiervon erfasst werden (vgl. Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 2 Rn. 71) und ggfs. sogar Einzelkaufleute (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl. § 15 Rn. 11, 14). Die Zedenten als Inhaber der abgetretenen Forderungen sind aber keine Unternehmen, denn die Unternehmenseigenschaft erfordert immer eine über die Beteiligung an herrschenden Unternehmen hinaus anderweitige wirtschaftliche Interessenbindung im Sinne unternehmerischer Betätigung (vgl. Hüffer a.a.O. Rn. 14). Daran fehlt es.

B) Die Berufung ist aber auch in der Sache als unbegründet anzusehen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung restlichen Kaufpreises der Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S… aufgrund des Vertrages über die Geschäftsanteilsveräußerung vom 08.11.2006.

Der Klägerin fehlt infolge Nichtigkeit der Abtretungserklärung aus den unter A) mitgeteilten Gründen die Aktivlegitimation.

Abgesehen davon schuldet die Beklagte nach dem Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag nicht Auszahlung, denn die Geschäftsanteilsverkäufer und mithin auch die Klägerin können sich nach § 242 BGB i.V.m. § 162 BGB wegen treuwidriger Verhaltens nicht darauf berufen, die vertragliche Aktienerwerbsverpflichtung sei entfallen, nachdem es der Beklagten nicht gelungen sei, das Eigentum an entsprechenden Aktien fristgerecht auf die Geschäftsanteilsverkäufer zu übertragen. Die vertragliche Abrede, im Falle der Kaufpreiserhöhung einen Anteil des Kaufpreises zum Erwerb von Aktien einzusetzen, ist wirksam.

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Kaufpreises auf den Gesichtspunkt der Anpassung des Geschäftsanteilskaufvertrages wegen Störung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB stützt, ist sie unabhängig vom Wirksamkeitsmangel der Abtretungen nicht aktiv legitimiert, denn das Recht, eine Umgestaltung des Vertrages zu verlangen, ist von den Abtretungsvereinbarungen schon nicht erfasst.

Im Einzelnen gilt:

1) Die Forderungsabtretungen der Geschäftsanteilsverkäufer sind nach § 134 BGB nichtig, denn die Klägerin betreibt - wie ausgeführt - mit der Einziehung der wirtschaftlich fremden Forderungen als eigenständiges Geschäft eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RDG, ohne über die nach § RDG erforderliche Erlaubnis zu verfügen (vgl. BGH, Urteil v. 11.12.2013 a.a.O.; Urteil v. 30.10.2012 a.a.O.).

Auch soweit es um die Wirksamkeit der Abtretungen geht, kann der Verstoß gegen das RDG nicht deshalb als „geheilt“ angesehen werden, weil die Zedenten berechtigte Interessen daran hatten, ihre Forderungen nicht persönlich im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Stellt die Einziehung einer abgetreten Forderung unter den Gegebenheiten des Einzelfalls eine Rechtsdienstleistung dar, so kann diese Inkassodienstleistung in wirksamer Weise durch eine bei der zuständigen Behörde registrierte Person erbracht werden.

2) Ein abtretbarer Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages des erhöhten Kaufpreises steht den Geschäftsanteilsverkäufern R… W…, B… W… und O… S… aufgrund des Geschäftsanteilskaufvertrages vom 08.11.2006 gegen die Beklagte nicht zu.

2.1) Dass die im Vertrag vom 08.11.2006 festgelegten Voraussetzungen für den erhöhten Kaufpreis eingetreten sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist ebenfalls, dass nach Maßgabe der Beteiligung der Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S… am Gesamtkaufpreis Restbeträge in Höhe von insgesamt 1.518.746,00 € an diese Geschäftsanteilsverkäufer nicht ausgezahlt worden sind.

Soweit die Klägerin die offenen Kaufpreisanteile der R… W…, B… W… und O… S… mit insgesamt 1.518.750,00 €, also mit einem um 4,00 € höheren Betrag beziffert hat, ist sie dem Vorbringen der Beklagten, wonach durch deren Zahlungen dieser kleine Differenzbetrag bereits getilgt sei, nicht entgegengetreten. Sie hat mitgeteilt, sich zu der Zahlung des Differenzbetrages von 4,00 € nicht erklären zu können, ein ausreichendes Bestreiten ist darin nicht zu sehen.

2.2) Auszahlung des Restkaufpreises schuldet die Beklagte den Geschäftsanteilsverkäufern nicht, denn nach Ziff. 12 des Geschäftsanteilskaufvertrages haben sich die Geschäftsanteilsverkäufer hinsichtlich der in Rede stehenden Restkaufpreise verpflichtet, Aktien zum Börseneinführungspreis von Aktionären der beklagten Geschäftsanteilskäuferin zu erwerben. Die Verpflichtung zum Aktienerwerb ist wirksam, sie besteht trotz Ablaufs der im Vertrag vereinbarten zeitlichen Befristung fort, weil sich die Geschäftsanteilsverkäufer und Zedenten der Beklagten gegenüber nicht darauf berufen können, diese Verpflichtung sei mit Ablauf des 30.11.2007 entfallen (§§ 242, 162 BGB).

2.2.1) Ziff. 12 des Geschäftanteilsverkaufvertrages sieht für den Fall der Kaufpreiserhöhung das Recht und die Verpflichtung der Verkäufer vor, in dem hier in Rede stehenden Umfang der Restkaufpreise in Höhe von jeweils 25 % des auf den einzelnen Geschäftsanteilsverkäufer entfallenden Anteils am Gesamtkaufpreis Aktien der Käuferin zum Börseneinführungspreis zu erwerben. Dabei bestimmt Ziff. 12 Abs. 2, dass die Aktionäre der Käuferin ebenfalls entsprechend berechtigt und verpflichtet sind. Ferner hat die Verkäuferin es übernommen, dafür einzustehen, dass ihre Aktionäre die den Verkäufern gewährte Berechtigung zum Aktienerwerb erfüllen, § 12 Abs. 5 des Vertrages. Die Berechtigung und Verpflichtung zum Aktienerwerb ist in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende der nach Börseneinführung geltenden Sperrfrist (Lock-up-Periode), die hier unstreitig mit Ablauf des 30.11.2007 geendet hat, befristet worden, Ziff. 12 Abs. 7 des Vertrages. Für den - vorliegend eingetretenen - Fall, dass der Börsengang vor Fälligkeit der Kaufpreiserhöhung erfolgt, haben die Verkäufer die Käuferin angewiesen, die ihnen aus der Kaufpreiserhöhung zustehende Beträge in Höhe der Aktienerwerbsverpflichtung direkt an die veräußernden Aktionäre zu überweisen, § 12 Abs. 4 des Vertrages.

2.2.2) Die vertraglichen Absprachen betreffend die wechselseitigen Verpflichtungen zum Aktienerwerb der Geschäftsanteilsverkäufer sind wirksam.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die von den Geschäftsanteilsverkäufern übernommene Verpflichtung zum Aktienerwerb nicht deshalb unwirksam, weil die Vertragsschließenden nach dem Wortlaut des Vertrages zugleich eine Verpflichtung der am Vertragsabschluss nicht beteiligten Aktionäre der Beklagten vereinbart haben.

Ist die Vertragsklausel dahin zu verstehen, dass eine schuldrechtliche Pflicht der Aktionäre begründet werden sollte, liegt ein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Die Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses zu Lasten eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten sieht die Rechtsordnung nicht vor, mit der Folge, dass eine derartige Vereinbarung unwirksam ist.

Die Unwirksamkeit erfasst indes allein die unzulässige Verpflichtung der Aktionäre, nicht aber den Vertrag im Übrigen. Das ergibt sich aus § 139 BGB, wonach bei teilweiser Unwirksamkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäfts ausnahmsweise nur der am Unwirksamkeitsmangel leidende abtrennbare Teil unwirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne diesen Teil vorgenommen worden wäre. Vorliegend bestimmt Ziff. 16 Abs. 3 des Vertrages ausdrücklich, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung die übrigen Bestimmungen Bestand haben sollen und anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche Bestimmung als vereinbart gelten soll, die die Vertragsparteien gewählt hätten, um den wirtschaftlichen Erfolg der zu ersetzenden Bestimmung zu erreichen.

Dass der Vertrag ohne die unwirksame Bindung der Aktionäre nicht geschlossen worden wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Im Hinblick auf die Einstandsverpflichtung der Geschäftsanteilskäuferin für die Leistung ihrer Aktionäre ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Vertragsschließenden bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Verpflichtung der Aktionäre den Vertrag im Übrigen unverändert geschlossen hätten.

Hinzu kommt, dass diejenigen Aktionäre der Beklagten, zu deren Lasten eine Verpflichtung zum Aktienverkauf ohne ihre Mitwirkung vereinbart worden ist, durch das Anbieten der Übertragung von Aktien an die Geschäftsanteilsverkäufer unter Verweis auf den notariellen Vertrag zu erkennen gegeben haben, dass sie bereit sind, die in Rede stehende Leistung zu erbringen. In diesem Verhalten kann die Einwilligung in die ohne ihre Beteiligung zu ihren Lasten abgegebene Willenserklärung gesehen werden. Ist der Dritte mit dem ihn belastenden Vertrag einverstanden, so besteht für die Vertragsschließenden kein Grund, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags wegen unzulässiger Begründung der Verbindlichkeit des Dritten zu berufen. Formerfordernisse stehen nicht entgegen. Die Zustimmung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch einen Dritten, etwa den vollmachtlos Vertretenen, bedarf nicht der Form des Rechtsgeschäfts, sie kann auch konkludent erteilt werden, § 182 BGB.

b) Wirksamkeitsbedenken bestehen nicht aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Marktmanipulation, § 20a WpHG.

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WpHG ist es verboten, unrichtige oder irreführende Angaben über bewertungserhebliche Umstände zu machen und Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für Angebot, Nachfrage, Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments zu geben.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung des Geschäftsanteilserwerbs und der Verpflichtung der Geschäftsanteilsverkäufer zum Aktienerwerb ist weder über bewertungserhebliche Umstände irregeführt worden, noch ist der vereinbarte Aktienerwerb geeignet, falsche oder irreführende Signale zu geben. Gegen die zutreffende Beurteilung des Landgerichts wendet sich die Berufung der Klägerin zu Recht nicht.

c) Ein zur Unwirksamkeit der Aktienerwerbsverpflichtung führender Mangel infolge einer Verletzung des aktienrechtlichen Verbots der Einlagenrückgewähr, § 57 Abs. 1 AktG ist nicht gegeben.

aa) Das Verbot der Einlagenrückgewähr beruht auf dem Grundsatz der Kapitalerhaltung. Im Interesse der Gläubiger soll sichergestellt werden, dass das im Handelsregister ausgewiesene Kapital aufgebracht wurde und dass es nicht an die Anteilseigner zurückfließt, sondern ausschließlich zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft zur Verfügung steht (vgl. MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl. § 57 Rn. 1). Verboten ist jede Leistung aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft, die an einen Aktionär erbracht wird, wenn sie außerhalb der ordnungsgemäßen Ausschüttung des Bilanzgewinns oder im Rahmen einer zulässigen Abschlagszahlung (§ 59 AktG) erfolgt und nicht ausnahmsweise aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung zugelassen ist, es sei denn, dass sie unter gleichen Bedingungen erfolgt (vgl. MünchKommAktG/Bayer a.a.O. Rn 7). Verboten sind die offene und verdeckte Rückgewähr, sowie Umgehungsgeschäfte.

bb) Vorliegend dürfte bereits eine verbotene Einlagenrückgewähr nicht gegeben sei, weil es an einer Leistung aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft fehlt.

Nach den Regelungen der Ziff. 12 des Geschäftsanteilsverkaufvertrages ist der Kaufpreis für die Aktien nicht von der Aktiengesellschaft sondern von den Geschäftsanteilsverkäufern aufzubringen. Soweit vorgesehen ist, dass die Aktiengesellschaft im Falle des Börsengangs vor Kaufpreiserhöhung den den Geschäftsanteilsverkäufern zustehenden Kaufpreis direkt an die Aktionäre auskehren soll, um damit die Kaufpreisverpflichtung der Geschäftsanteilsverkäufer betreffend den Aktienerwerb zu erfüllen, liegt dennoch nicht eine Leistung aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft vor. Die Weiterleitung des Kaufpreises für den Geschäftsanteilsverkauf an einen Dritten stellt aus Sicht der Gesellschaft lediglich die Erfüllung der den Geschäftsanteilsverkäufern gegenüber bestehenden Zahlungsverbindlichkeit durch Leistung an den angewiesenen Zahlungsempfänger dar. Eine Leistung der Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären könnte allenfalls darin gesehen werden, dass den Aktionären durch das Rechtsgeschäft der Sache nach ein bestimmter Aktienkurs unabhängig von der Marktlage gewährt wird. Die „Kursgarantie“ trifft allerdings nicht die Aktiengesellschaft, sondern die Geschäftsanteilsverkäufer. Mit Erwerb der Geschäftsanteile hat die Aktiengesellschaft adäquates Vermögen erlangt. Dass die Geschäftsanteile den vereinbarten Kaufpreis nicht wert seien, macht die Klägerin nicht geltend. Die Auszahlung des Kaufpreises - an wen auch immer - hat demnach das Vermögen der Aktiengesellschaft nicht vermindert.

cc) Letztlich kann aber offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 57 AktG vorliegt, denn dem Landgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, dass eine Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr die Wirksamkeit der von den Geschäftsanteilsverkäufern übernommenen Verpflichtung unberührt lässt.

Wie der Bundesgerichtshof entscheiden hat, sind bei einem Verstoß gegen § 57 AktG weder das Verpflichtungs- noch das Erfüllungsgeschäft nichtig s (vgl. BGH, Urteil v. 12.03.2013 - II ZR 179/12, BGHZ 196, 312). Zwar enthält § 57 AktG ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB, das führt aber nicht zu dessen Nichtigkeit, weil § 62 AktG die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr als spezialgesetzliche Vorschrift anders regelt (vgl. BGH a.a.O.).

Allerdings darf die Gesellschaft auch bei Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts eine unter Verstoß gegen § 57 AktG eingegangene Verpflichtung nicht erfüllen, weil sie nach § 62 AktG die Leistung sofort zurückfordern müsste (vgl. BGH a.a.O.). Im Streitfall hat die Aktiengesellschaft die möglicherweise verbotswidrige Leistung indes bereits erbracht. Die Beklagte hat den für den Aktienerwerb aufzubringenden Kaufpreisanteil an ihre Aktionäre ausgezahlt, damit ist der in Rede stehende Vermögensabfluss bewirkt. Eine weitere Erfüllungshandlung der Beklagten im Hinblick auf die Verwirklichung der vermeintlich verbotenen Einlagenrückgewähr hat nicht bestanden. Mithin war das möglicherweise verbotswidrige Erfüllungsgeschäft abgeschlossen.

Da das Erfüllungsgeschäft, selbst wenn es gegen § 57 AktG verstößt, als wirksam anzusehen ist, richten sich die Rechtsfolgen allein nach § 62 AktG.

Die Klägerin kann aus einem etwaigen Verstoß gegen § 57 AktG nichts für sich herleiten. Nach § 62 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre eine entgegen § 57 AktG empfangene Leistung an die Aktiengesellschaft zurückzugewähren. Gläubiger des Rückgewähranspruchs ist allein die Aktiengesellschaft, die Rechtsverfolgung ist Sache des Vorstandes. Soweit nach § 62 Abs. 2 AktG der Anspruch der Gesellschaft auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, wenn sie von dieser keine Befriedigung erlangen können, hilft dies der Klägerin nicht weiter. Unabhängig davon, dass die Voraussetzung einer fehlenden Befriedigungsmöglichkeit gegenüber der Gesellschaft fehlt, besteht der Anspruch nach § 62 Abs. 2 AktG gegenüber den Aktionären, so dass die Klägerin diesen der Beklagten nicht entgegenhalten kann.

2.2.3) Die Verpflichtung der Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S… zum Aktienerwerb besteht trotz Ablaufs der im Vertrag vereinbarten zeitlichen Befristung fort, weil sich die Geschäftsanteilsverkäufer und Zedenten aufgrund treuwidrigen Verhaltens bei ihrer notwendigen Mitwirkung an der Aktienübertragung der Beklagten gegenüber nicht darauf berufen können, die Verpflichtung sei mit Ablauf des 30.11.2007 entfallen, §§ 242, 162 BGB.

a) Bei den zu übertragenden Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag, mithin sog. Stückaktien, §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AktG. Sämtliche Aktien sind girosammelverwahrt, so dass den einzelnen Aktionären gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 DepotG an dem eingelieferten Sammelbestand ein Miteigentumsanteil entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zusteht. Bei derartigen Aktien erfolgt die Übertragung der Girosammeldepotguthaben zur Verschaffung des Eigentums durch Einigung von Käufer und Verkäufer und Mitteilung an den Sammelverwahrer, mit dem Käufer ein neues Besitzmittlungsverhältnis einzugehen, §§ 793, 929, 931 BGB.

Um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen, muss die Einigung von Käufer und Verkäufer den Girosammelbestand sowie die Depotbank und das Depotkonto von Verkäufer und Käufer hinreichend bestimmt bezeichnen.

b) Zu einer Übertragung von Aktien auf die Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S… ist es bisher nicht gekommen, da diese die notwendigen Informationen betreffend ihre Depotbank und -konten weder der Beklagten noch deren übertragungswilligen Aktionären mitgeteilt haben, obwohl ihnen das aus tatsächlichen Gründen ohne weiteres vor dem 30.11.2007 möglich war.

Die Geschäftsanteilsverkäufer waren auch rechtlich zur Mitteilung dieser Daten vor Fristablauf verpflichtet. Es kann dabei dahin stehen, ob bereits nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 06.11.2007 (Anlagenband B, Anlage B6), adressiert an sämtliche Geschäftsanteilsverkäufer, diese gehalten waren, sogleich ihre Depotdaten der Beklagten zu übermitteln. Jedenfalls nach Eingang des Angebotes der Aktionäre im Schreiben vom 26.11.2007 (Anlagenband K I, Anlage K9) bei den Verkäufern, waren diese hierzu verpflichtet, denn besagtes Angebot erging in rechtlich annahmefähiger Weise.

Die Leistung wurde wie geschuldet angeboten, nämlich die Übertragung von Eigentum an Aktienstücken der Q…, Q…, S…., C... und der F… GbR. In der Formulierung „ ich biete ... an die Aktienstücke zur Übertragung ...“ ist das Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft, §§ 453, 433 BGB) sowie zugleich auf Vornahme des Erfüllungsgeschäfts (§ 929 BGB) zu sehen. Die Leistung ist hier wie geschuldet angeboten worden, denn die Beklagte bzw. ihre Aktionäre hatten eine sog. Gattungsschuld zu erfüllen. Bei einer Gattungsschuld ist die vorherige Aussonderung der Sache nicht erforderlich, es genügt, wenn der Schuldner sich die geschuldete Ware jederzeit beschaffen kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 295 Rn 3). So liegt der Fall hier. Die Aktionäre waren daher nicht gehalten, Aktienstücke mit genau bezeichneter Wertpapiernummer zur Übertragung anzubieten.

Wie viele Aktien die vorstehend genannten Aktionäre übertragen wollten, war im Einzelnen bereits dem Schreiben der Beklagten vom 06.11.2007 an die Geschäftsanteilsverkäufer zu entnehmen. Die angebotenen Aktien (Stückzahl gesamt 98,684) ergaben den Betrag von 1.874.996 €, mithin den geschuldeten Betrag bei dem hier maßgeblichen Stückpreis von 19,00 € zum vereinbarten Stichtag.

Die zu übertragenden Aktien mussten auch nicht in verkörpertem Zustand angeboten werden, dies u.a. schon deshalb nicht, weil das wörtliche Angebot genügt, sofern zur Bewirkung der Leistung eine Handlung der Gläubiger - hier die Bezeichnung von Depotbank und -konten - erforderlich ist, § 295 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BGB.

Das Angebot der Aktionäre, unterbreitet durch C… We… mit Schreiben vom 26.11. 2007 namens der Aktionäre, war wirksam. Soweit die Geschäftsanteilsverkäufer dieses Angebot - allerdings erst nach Ablauf der Frist des 30.11.2007 - mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2007 wegen fehlender Vollmachtsvorlage der Aktionäre haben zurückweisen lassen, ist dies rechtlich unerheblich. Die Vorschrift des § 174 BGB ist nicht anwendbar auf die Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Vertrages (BGH, Urteil v. 19.05.2010 - I ZR 140/08, NJW-RR 2011, 335 Rn. 15), hier eines solchen nach §§ 453,433, 929 BGB.

Demzufolge können sich die Geschäftsanteilsverkäufer nicht darauf berufen, bis zum vereinbarten Stichtag sei die Aktienübertragung nicht erfolgt, da sie eben diese durch Unterlassung der gebotenen Mitwirkung treuwidrig verhindert haben (§§ 242, 162 BGB).

Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn der Bedingungseintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Abs. 2 der Vorschrift ordnet an, dass der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt gilt, wenn er von der Partei, zu deren Vorteil der Bedingungseintritt gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wird. Die Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf (vgl. BGH, Urteil v. 22.09.1983 - VII ZR 43/83, BGHZ 88, 249; Urteil v. 11.12.1992 - V ZR 131/91, NJW-RR 1993, 465; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 162 Rn. 4 m.w.N.).

Die Geschäftsanteilsverkäufer R… W…, B… W… und O… S… haben das Zustandekommen einer zur Bewirkung der Aktienübertragung führenden Vereinbarung vor Ablauf des 30.11.2011 treuwidrig dadurch verhindert, dass sie die erforderlichen Angaben hinsichtlich der Depotbank und der Depotkonten nicht mitgeteilt haben, mit der Folge, dass ein Erfüllungsgeschäft nicht zustande gekommen ist.

3) Soweit die Klägerin ihre Klage unter anderem im Hinblick auf den seit Börseneinführung gesunkenen Aktienkurs auf den Gesichtspunkt der Vertragsanpassung wegen Störung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB stützt, ist die Klägerin schon deshalb nicht aktiv legitimiert, weil die von ihr geltend gemachten Abtretungen einen Anspruch auf Vertragsanpassung nicht erfassen.

3.1) Über mehrere Forderungen aus einem Vertrag kann unterschiedlich verfügt werden. Nebenrechte sind allerdings nicht selbständig abtretbar, soweit sie akzessorisch oder als bloße Hilfsrechte rechtlich unselbständig sind, solche Nebenrechte gehen vielmehr mit der abgetretenen Forderung über, §§ 398, 399, 401 BGB. Gestaltungsrechte, wie das Recht zur Kündigung, zum Rücktritt, zum Widerruf oder zur Anfechtung können zusammen mit der Hauptforderung aus einem Vertrag abgetreten werden, §§ 398, 413 BGB. Ohne eine solche Abtretung verbleiben sie beim Zedenten (vgl. BGH, Urteil v. 21.06.1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640; Urteil v. 02.12.2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544; Palandt/Grüneberg a.a.O. § 398 Rn. 20). Das Recht, infolge Störung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB die Anpassung des Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, stellt ein Gestaltungsrecht im vorgenannten Sinne dar, da es das Vertragsverhältnis im Ganzen betrifft.

3.2) Im Streitfall ergibt die Auslegung der Abtretungsverträge vom 20.12.2010, dass allein die Forderung auf Auszahlung des Kaufpreises abgetreten ist. In den Verträgen heißt es, dass die zum Zwecke der Einziehung abgetretene Forderung aus der Kaufpreiserhöhung des Geschäftsanteilskaufvertrages resultiert.

Nach dem Wortlaut ist ausschließlich die Forderung auf Auszahlung des erhöhten Kaufpreises abgetreten. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass das Recht, eine Umgestaltung des Vertrages verlangen zu können, mit abgetreten sei, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Abtretung zum Zwecke der Einziehung, legt es nahe, dass dem Zessionar über die Einziehung hinaus keine Berechtigung übertragen werden soll, insbesondere nicht die Berechtigung, den der Forderung zu Grunde liegenden Vertrag umzugestalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.