BGH, Urteil vom 10.01.2008 - 5 StR 435/07
Fundstelle
openJur 2011, 7166
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2007 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war Tänzer in einer afrikanischen Tanzgruppe, die in verschiedenen deutschen Städten gastierte. Auch seine Ehefrau war dort als Tänzerin engagiert. Das Leben der Eheleute war geprägt von einer traditionellen Rollenverteilung, wonach der Ehemann u. a. auch über den Aufenthalt der Frau bestimmen konnte. In der Tanzgruppe fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er seine Frau mehrmals körperlich misshandelte und ein weiteres weibliches Ensemblemitglied schlug. Deswegen wurde ihm gekündigt. Dies traf den Angeklagten hart, da er nicht nur sein ihm wichtiges Engagement und sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verlor, sondern die Kündigung auch als empfindlichen Rückschlag für sein Lebenskonzept, das er bislang zielstrebig umgesetzt hatte, empfand.

Seine Ehefrau, G. , blieb weiter bei der Tanzgruppe und genoss ihre neuen Freiheiten. Dies entsprach jedoch nicht den Vorstellungen des Angeklagten, der mit seiner Frau in den Senegal zurückkehren wollte. Am 31. Juli 2006 besuchte er seine Ehefrau für vier Tage in ihrer Zweizimmerwohnung im achten Stock eines Berliner Appartementhauses; er wollte sie überreden, mit ihm nach Afrika zurückzukehren. Hierauf ließ sich Frau G. jedoch nicht ein, sie wollte weiterhin bei der Tanzgruppe bleiben. Kurz vor seiner Abreise forderte der Angeklagte am 3. August 2006 immer energischer die gemeinsame Rückkehr und bedrohte seine Frau mit dem Tod. Als sie sich weiterhin weigerte, die Tanzgruppe zu verlassen, drohte er damit, sich selbst zu töten. Frau G. erklärte, dass er dies nicht machen solle, stattdessen werde sie sich umbringen.

Während dieser erhitzten Diskussion griff der Angeklagte nach einem Messer. Als seine Frau versuchte, es ihm zu entwinden, brach in dem Angeklagten aufgrund der erlittenen Kränkungen und vor dem Hintergrund des "ambivalenten Verhaltens" (UA S. 6) seiner Ehefrau - während des Besuchs hatten die Eheleute jede Nacht Geschlechtsverkehr - ein "Aggressionssturm" (UA S. 6, 16) los. Unter der Einwirkung dieses Ausnahmezustands versetzte er seiner Frau mit dem 20 Zentimeter langen Küchenmesser in Verletzungsabsicht einen Stich in den Rücken, der etwa vier Zentimeter tief eindrang. Frau G. floh barfuß in das gegenüberliegende Schlafzimmer. "In einer Kurzschlussreaktion" (UA S. 7) stieg sie mit "Schwung" auf das Fensterbrett, aufgrund der geringen Fensterhöhe konnte sie sich nur zu dreiviertel aufrichten, sie fand keinen Halt auf dem schmalen Fensterbrett, rutschte aus und fiel etwa 25 Meter in die Tiefe in ein Gebüsch. Durch den Sturz erlitt sie tödliche Verletzungen. Der Angeklagte war ihr mit dem Messer in der Hand nachgelaufen, nachdem er erkannt hatte, dass sie auf das Fensterbrett kletterte, konnte sie aber nicht mehr erreichen. Er rannte sofort nach unten, zerrte die Leiche seiner Frau in ein anderes Gebüsch und flüchtete.

1. Revision der Staatsanwaltschafta) Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht ausschließt, dass der Angeklagte seine Frau aus dem Fenster gestoßen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Der Tötungsvorsatz bei dem Messerstich ist rechtsfehlerfrei abgelehnt worden, auch die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines Affekts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

b) Die rechtliche Würdigung des Geschehens ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als die Strafkammer das festgestellte Geschehen nicht als Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 StGB gewertet hat.

aa) Die Vorschrift des § 227 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Tod der verletzten Person "durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226)" verursacht worden ist, wobei dem Täter hinsichtlich dieser Tatfolge Fahrlässigkeit zur Last fallen muss (§ 18 StGB). Zwar genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung ein lediglich kausaler Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod der verletzten Person nicht, vielmehr ist eine engere Beziehung vorausgesetzt (Fischer, StGB 55. Aufl. § 227 Rdn. 3). Denn erfasst werden nur solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; 48, 34, 37; BGHR StGB § 226 Todesfolge 5; § 227 [i. d. F. 6. StrRG] Todesfolge 1). Diese deliktsspezifische Gefahr kann aber auch von der Körperverletzungshandlung ausgehen, einer Kausalität zwischen Körperverletzungserfolg und dem Tod des Opfers bedarf es nicht (BGHSt 14, 110, 112; 48, 34, 37 f.). Eine solche tatbestandstypische Gefahr kann sich auch dann im Tod des Opfers verwirklicht haben, wenn die unmittelbar zum Tod führende Ursache ein Verhalten des Opfers war, sofern dieses selbstschädigende Verhalten sich als naheliegende und deliktstypische Reaktion darstellt, wie dies bei Fluchtversuchen in Panik und Todesangst der Fall ist (BGHSt 48, 34, 38 f. Fischer Rdn. 4 aaO).

bb) Danach hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht. Denn von seinem Verhalten - Messerstich in den Rücken nach Todesdrohung bei auswegloser Lage des Opfers - ging auch die Gefahr aus, dass Frau G. , die um ihr Leben fürchten musste, in Panik geriet und bei riskanten Fluchtversuchen zu Tode kommt. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang wurde entgegen der Ansicht des Landgerichts, das damit einen zu engen Maßstab an die Verknüpfung von Körperverletzung und Todesfolge anlegt, auch nicht durch das Opferverhalten unterbrochen. Denn angesichts der konkreten Bedrohungssituation war das - wenngleich kopflose - Fluchtverhalten von Frau G. eine typische, dem Schutzzweck des § 227 StGB unterfallende unmittelbare (Kurzschluss-)Reaktion auf die lebensgefährliche Körperverletzungshandlung mit dem Messer - ein Vorgehen, das die Strafkammer zutreffend als massiv bewertet hat. Dass Frau G. sich zu dem festgestellten Fluchtverhalten gedrängt sah, war allein auf die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen und nicht mehr durch einen autonomen, mit diesem Geschehen nur durch die bloße Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst.

cc) Das - nach Auffassung des Senats ohnehin zu restriktive - Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70 (NJW 1971, 152, 153) steht nicht entgegen, denn weit stärker und damit anders als dort sah sich das Opfer hier einer konkret lebensgefährlichen Körperverletzung ausgesetzt, was eine abweichende Bewertung der Typizität der Opferreaktion begründen kann. Dies gilt im Ergebnis auch für das noch vor dem Hintergrund der für erforderlich gehaltenen Kausalität des Körperverletzungserfolgs für den Tod ergangene Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1953 - 4 StR 378/53.

c) Da das Landgericht - im Rahmen der Prüfung des § 222 StGB, der einen diesbezüglich gleichen Prüfungsmaßstab wie § 227 StGB erfordert - einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf des Angeklagten hinsichtlich des infolge des Messerstichs und der dadurch hervorgerufenen Kurzschlussreaktion verursachten Todes seiner Frau rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 11), kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn auf eine mögliche Strafbarkeit wegen § 227 StGB ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hingewiesen worden.

d) Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Entscheidung obliegt einem neuen Tatrichter, und zwar auf der Grundlage aller bisherigen, insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die lediglich durch neue, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen ergänzt werden dürfen.

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