Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2015 - 3 CE 14.2693
Fundstelle
openJur 2015, 6457
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 10 vom 30. Mai 2014 unter Ziffer 1.2 ausgeschriebenen Dienstposten (BesGr A 11/00) als Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter bei der PI 44 M. In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI 46 M. tätig. Der Beigeladene steht als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI 15 M. tätig.

Laut Vermerk vom 21. Juli 2014 entschied das Polizeipräsidium M., die Stelle aus besonderen dienstlichen Gründen mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Personalrat stimmte der Besetzungsentscheidung am 24. Juli 2014 zu.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 teilte das Polizeipräsidium M. dem Antragsteller mit, dass der Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten bestellt werden solle.

Am 13. August 2014 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (M 5 K 14.3565) und zugleich nach §123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den im Mitteilungsblatt vom 30.05.2014 ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter/in bei der PI 44 M. (A 11/00)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 17. November 2014, zugestellt am 25. November 2014, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein Rechtsverlust, wenn sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden könne. Ebenso könne der Antragsteller jederzeit auf den Dienstposten umgesetzt werden. Im Rahmen von Besetzungen nach Nr. 3.1 RBestPol würden Beamte, die bereits einen Dienstposten innehätten, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig sei oder einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten höher bewerteten Dienstposten innehätten, nicht an einem leistungsbezogenen Auswahlverfahren teilnehmen, sondern könnten - auch nach erfolgter Ausschreibung - aus besonderen dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorrangig bestellt werden. Der Dienstherr stelle diesbezüglich ausdrücklich auf den Dienstposten und nicht auf das statusrechtliche Amt ab. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Beigeladene auf einem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei, obwohl er sich statusrechtlich nur in einem Amt in A 10 befinde. Dieser Einsatz zeige, dass er die Anforderungen an das höher bewertete Amt erfülle, auch wenn die Beförderungsvoraussetzungen hierfür noch nicht vorliegen würden. Durch die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen könne dem Antragsteller, der bereits ein Amt in A 11 innehabe, für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache daher kein Nachteil entstehen. Ein drohender Rechtsnachteil ergebe sich auch nicht aus einem etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten. Denn die Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs spiele nur bei einer Konkurrenzsituation von Beförderungsbewerbern eine Rolle. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Daher stelle auch eine faktische Bewährung auf dem Dienstposten vorliegend keinen den Dienstherrn bindenden Gesichtspunkt dar.

Mit der am 9. Dezember 2014 eingelegten, mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 sowie vom 12. Februar 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Umsetzungsbewerber handle, da er derzeit auf einem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten tätig sei. Diese Ansicht entspreche zwar dem Wortlaut des Nr. 3.1 RBestPol. Dessen Anwendung stelle vorliegend aber eine Umgehung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Der Beigeladene befinde sich in BesGr A 10 und habe daher Anspruch darauf, amtsangemessen, d.h. auf einem Dienstposten der Wertigkeit A 10, beschäftigt zu werden. Da er derzeit auf einem Dienstposten beschäftigt werde, der nach A 11/00 bewertet sei, sei er nicht amtsangemessen beschäftigt und übe tatsächlich kein gegenüber seinem Statusamt höherwertiges Amt aus. Nr. 3.1 RBestPol sei verfassungskonform so auszulegen, dass Bewerber im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten nach dem von ihnen innegehabten Statusamt zu behandeln seien. Da sich der Beigeladene um ein höherwertiges Amt bewerbe, stelle der mit A 11/00 bewertete streitgegenständliche Dienstposten für ihn eine Beförderungsstelle dar, so dass er sich einer Leistungskonkurrenz unterziehen hätte müssen. Andernfalls könnte der Dienstherr Beamte, die er für förderungswürdig halte, auf einem höherwertigen Dienstposten einsetzen, als es dem statusrechtlichen Amt entspreche, und sie dann unter Umgehung der Leistungskonkurrenz vorrangig vor anderen Beförderungsbewerbern auf eine entsprechende Stelle umsetzen. Diese Sichtweise stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gebündelte Dienstposten für Beamten im niedrigeren Statusamt keine höherwertigen Dienstposten darstellten. Der in A 10 befindliche Beigeladene sei mithin für einen mit A 11/00 bewerteten Dienstposten kein Umsetzungsbewerber. Dagegen sei der Antragsteller zweifellos Umsetzungsbewerber und könne aus den von ihm geltend gemachten besonderen dienstlichen Gründen auf die Stelle umgesetzt werden. Ein Anordnungsanspruch sei deshalb zu bejahen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen nach dem Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden könne.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht schon deshalb abgelehnt, weil dieser keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat zur Voraussetzung, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem Dienstposten inzwischen nach A 11 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie auch der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach A 11/00 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der bereits ein Amt der BesGr A 11 innehat, jederzeit auf den mit A 11/00 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rpsr., vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris Rn. 27; B.v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32, B.v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 21; B.v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 14; B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i.d.F. vom 31. März 2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach Nr. 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung dieses Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Um-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Um-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BverwGE 122, 237 juris Rn. 15, 18).

Da der Antragsteller als Umsetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit nicht in einer Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 23).

Der Vortrag des Antragstellers, der in BesGr A 10 befindliche, aber auf einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/00 beschäftigte Beigeladene dürfe - anders als der Antragsteller - nicht als Umsetzungsbewerber behandelt werden, sondern sei als Beförderungsbewerber anzusehen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß Nr. 3.1 RBestPol ist für den Vergleich, ob Beamte bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist oder ob sie einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten höher bewerteten Dienstposten innehaben, auf die Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens (= Amt im konkret-funktionellen Sinn) und nicht auf das verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn abzustellen. Höher bewertet ist danach jeder Dienstposten, der im Vergleich zum bisher innegehabten Dienstposten eine höhere Wertigkeit aufweist, was i.d.R. anhand der mit dem Dienstposten verbundenen Planstelle und deren Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe feststellbar ist; ein Dienstposten ist demnach gleichwertig, wenn seine Wertigkeit der Besoldungsgruppe des bereits bisher innegehabten Dienstpostens entspricht. Dies ist hier nicht nur beim Antragsteller, sondern auch beim Beigeladenen der Fall, der sich von einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/00 auf einen gleichwertigen Dienstposten beworben hat.

Für seine Auffassung kann sich der Antragsteller auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt keinen höherbewerteten Dienstposten darstellt, berufen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 30), und zwar schon deshalb, weil es sich hier nicht um einen gebündelten Dienstposten (A 9/11), sondern um einen Dienstposten der Wertigkeit A 11/00 handelt.

Auch wenn man der Argumentation des Antragstellers folgen würde, der streitige Dienstposten hätte an den Beigeladenen nur nach dem Leistungsgrundsatz vergeben werden dürfen, ergibt sich hieraus kein Anordnungsgrund. Am Auswahlverfahren nach dem Leistungsgrundsatz nehmen nur Beamte teil, deren Dienstposten niedriger bewertet ist (Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RBestPol). Der Antragsgegner hat mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können, auch hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen.

Demnach hätte der Antragsteller an diesem Verfahren nicht teilgenommen, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Anordnungspunkt fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 22, 23). Auf die Frage der möglichen Umgehung des Leistungsgrundsatzes kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an.

Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt hat, wird vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.