Bayerisches LSG, Urteil vom 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
Fundstelle
openJur 2015, 6399
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für weitere Zeiträume als vom 09.12.2003 bis zum 30.06.2006 zustehen.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger macht Ansprüche wegen einer Wehrdienstbeschädigung aufgrund verschiedener Unfälle während seines Dienstes geltend.

Mit Urteil des Sozialgerichts (SG) München vom 14.06.2012 ist die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17.08.2007 und 14.04.2008 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 21.04.2008 verurteilt worden, dem Kläger für die Zeit vom 09.12.2003 bis zum 30.06.2006 Leistungen nach §§ 81, 85 SVG aufgrund eines Grads der Schädigung von 30 zu erbringen. Soweit das klägerische Begehren darüber hinausgegangen ist, ist die Klage erfolglos geblieben.

Der Bevollmächtigten des Klägers ist zunächst das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 übermittelt worden.

Am 20.07.2012 hat die Bevollmächtigte "Berufung zur Fristwahrung" "gegen das Urteil des Sozialgerichts München, Az. S 30 VS 13/08 vom 14.06.2012, zugestellt am 20.06.2012", eingelegt. In diesem unter dem Aktenzeichen L 15 VS 20/12 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) geführten Berufungsverfahren hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 30.07.2012 mitgeteilt: "In Sachen A. ./. Wehrbereichsverwaltung nehme ich die Berufung vom 20.07.2012 zurück." Irgendeine Äußerung des Senats in der Sache, insbesondere zur Zulässigkeit der Berufung, war davor nicht erfolgt.

Am 09.08.2012 ist der Bevollmächtigten des Klägers das Urteil des SG vom 14.06.2012 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 06.09.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat sie erneut Berufung gegen das Urteil des SG München vom 14.06.2012 eingelegt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.09.2012 beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zwar sei die erneute Einlegung einer bereits zurückgenommenen Berufung grundsätzlich möglich, da die Rücknahme nach § 156 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lediglich den Verlust des konkret eingelegten Rechtsmittels und nicht den jedes Rechtsmittels schlechthin betreffe. Allerdings müsse die erneut eingelegte Berufung ihrerseits sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Die Berufung vom 07.09.2012 sei jedoch verfristet, da die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG spätestens am 20.08.2012 geendet habe. Dies ergebe sich daraus, dass das angegriffene Urteil des SG dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag im anwaltlichen Schreiben vom 20.07.2012 bereits am 20.06.2012 zugestellt worden sei.

Dazu hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.11.2012 mitgeteilt, dass eine Mitarbeiterin bereits nach Eingang des Protokolls eine Berufungsfrist notiert habe. Dies sei selbstverständlich unzulässig. Daher sei "die Berufung auch zurückgenommen" worden. Das vollständige Urteil sei bei ihr am 07.08.2012 eingegangen. Die Einlegung der Berufung am 06.09.2012 sei damit fristgemäß und die Berufung zulässig.

Mit Schreiben vom 17.09.2014 hat der Berichterstatter des Senats unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, erläutert, dass es nicht möglich sei, eine bereits zurückgenommene Berufung erneut einzulegen.

Dazu hat sich die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 06.11.2014 sinngemäß wie folgt geäußert:

Der vom BSG am 26.04.1963 entschiedene Fall sei nicht mit dem jetzt anhängigen Verfahren vergleichbar, da dort die Berufung zweimal innerhalb der Berufungsfrist erhoben worden sei, hier aber die erste Berufungseinlegung und auch die -rücknahme vor Beginn der Berufungsfrist erfolgt sei. Die hier vor Beginn der Berufungsfrist eingelegte Berufung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Außerdem habe sie damals Berufung gegen ein "zugestelltes Urteil" eingelegt, das zu diesem Zeitpunkt gar nicht zugestellt gewesen sei; es handle sich ersichtlich um einen Fehler. Wenn das LSG die Meinung vertrete, dass eine Berufung schon vor Beginn der Berufungsfrist eingelegt werden könne, scheine diese Auffassung lediglich in der Literatur vertreten zu werden, weil im einschlägigen Kommentar von Meyer-Ladewig nicht einmal ein Verweis auf abweichende Ansichten oder gar Rechtsprechung zitiert werde. Die Rechtsfrage sei nicht geklärt und könne auch anders entschieden werden. Auch habe das BSG mit Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entschieden, dass der Verlust des Rechtsmittels dann nicht gelten solle, wenn der Kläger auf Anregung des Gerichts die Klage zurückgenommen habe, weil Gericht und Beklagte fälschlicherweise die Durchführung eines Vorverfahrens für erforderlich gehalten hätten. Dies bedeute, dass das BSG in seiner Auffassung durchaus Ausnahmen zulasse.

In der mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 hat sich die Bevollmächtigte des Klägers auf den Standpunkt gestellt, dass eine wirksame Berufungseinlegung erst ab Zustellung des Urteils möglich sei. Die erste Berufung sei dahingehend auszulegen, dass nur eine "Berufung gegen die Niederschrift" gewollt gewesen sei, also gar keine Berufung im Rechtssinn erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.06.2012 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, vom 09.12.2003 bis zum 30.06.2006 und vom 30.10.2006 bis zum 31.12.2007 Leistungen nach §§ 81, 85 SVG aufgrund eines GdS von 30 zu erbringen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten, des Beigeladenen und des SG sowie die Akten des Senats zum Aktenzeichen L 15 VS 20/12 beigezogen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger hat durch die Zurücknahme seiner bereits am 20.07.2012 eingelegten Berufung (Aktenzeichen des Bayer. LSG: L 15 VS 20/12) sein Rechtsmittel der Berufung schlechthin verloren. Eine erneute Einlegung der Berufung war daher, auch wenn die Berufungsfrist noch offen war, nicht möglich.

Das BSG hat sich zur Frage, ob nach Rücknahme der (ersten) Berufung die Einlegung einer erneuten Berufung innerhalb der noch offenen Berufungsfrist möglich sei, mit Urteil vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, wie folgt geäußert:

"Die Auffassung des LSG, die Zurücknahme der Berufung habe nach § 156 Abs. 2 SGG" - Anmerkung des Senats: § 156 Abs. 2 SGG in der damaligen Fassung entspricht dem heute geltenden § 156 Abs. 3 SGG - "zur Folge, daß dem Kläger die wiederholte Einlegung des Rechtsmittels auch innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist verwehrt sei, ist frei von Rechtsirrtum. Das LSG hat § 156 Abs. 2 SGG mit Recht für auslegungsbedürftig gehalten und geprüft, ob unter Verlust des Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift der endgültige Verlust des Rechts auf die Berufung zu verstehen ist oder ob die Zurücknahme des Rechtsmittels nur den Verlust der eingelegten Berufung bewirkt, so daß die erstinstanzliche Entscheidung wirksam mit einer erneuten Berufung, jedenfalls so lange, wie die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war, angefochten werden konnte. § 156 Abs. 2 SGG läßt für diese Alternative A., wenn auch sein Wortlaut mangels eines einschränkenden Hinweises dafür spricht, daß die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels schlechthin nach sich zieht. Die gleiche Auslegungsfrage stellte sich schon in der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei der Anwendung des dem § 156 Abs. 2 SGG entsprechenden § 515 Abs. 3 ZPO," - Anmerkung des Senats: § 515 Abs. 3 ZPO in der damaligen Fassung entspricht dem heute geltenden § 516 Abs. 3 ZPO - "als dieser vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I 455) so lautete wie jetzt § 156 Abs. 2 SGG, als er also das Wort "eingelegte" noch nicht enthielt (vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 14. Aufl., 1929, 2. Bd. Anm. III zu § 515 und die dort in der Fußnote angeführten Zitate, ferner RGZ 9, 420; 96, 186; 147, 313; 158, 53 und 161, 350 sowie RAG 16, 314; 18, 285). Damals führte der Meinungsstreit über die Wirkung der Berufungsrücknahme schließlich zu der Neufassung des § 515 Abs. 3 ZPO durch das angeführte Gesetz vom 12. September 1950, indem der Sinn der Vorschrift durch das Hinzufügen des Wortes "eingelegte" klargestellt wurde. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, daß auch der später geschaffene § 156 Abs. 2 SGG in dem gleichen Sinne zu verstehen sei, daß man also bei seiner Anwendung das Wort "eingelegte" hinzuzudenken habe. Eine solche Auslegung wäre durch die Umstände, unter denen § 156 Abs. 2 SGG entstanden ist, nicht zu begründen. Sie rechtfertigen vielmehr in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die Annahme, daß der Wortlaut des § 156 Abs. 2 SGG in bewußter Abweichung von dem des § 515 Abs. 3 ZPO gewählt wurde. Wie schon in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. November 1957 (SozR SGG § 156 Bl. Da 1 Nr. 1) zum Ausdruck gekommen ist, sind die Verfahrensvorschriften des SGG nach Prüfung entsprechender Regelungen in anderen Verfahrensordnungen, vor allem in der ZPO, zustande gekommen. Es ist kein Anhalt gegeben, daß hiervon bei der Schaffung des § 156 Abs. 2 SGG eine Ausnahme gemacht worden sei. In dem angefochtenen Urteil ist zutreffend unterstellt worden, daß der Gesetzgeber bei der Normierung dieser Vorschrift den Meinungsstreit um die Auslegung des § 515 Abs. 3 ZPO in der früheren Fassung, vor allem die Bedeutung des "klarstellenden" Wortlauts, gekannt hat; das LSG hat mit Recht daraus den Schluß gezogen, daß die Wirkung der Berufungsrücknahme in § 156 Abs. 2 SGG abweichend von § 515 Abs. 3 ZPO geregelt werden sollte, und zwar in dem Sinne, daß die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels überhaupt und nicht nur der eingelegten Berufung zur Folge haben soll.

§ 156 Abs. 2 SGG weicht überdies in seinem Wortlaut nicht nur von § 515 Abs. 3 ZPO, sondern auch von der entsprechenden Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl I 17) ab. In § 126 Abs. 2 VwGO ist die Wirkung der Berufungsrücknahme wie in § 515 Abs. 3 ZPO ausdrücklich auf die eingelegte Berufung beschränkt. Insoweit ist für die im vorliegenden Falle streitige Auslegungsfrage von Bedeutung, daß schon der Entwurf der VwGO (vgl. BR-?Drucks. 007/53), der dem Gesetzgeber bei der Schaffung des SGG weitgehend als Vorbild diente, in § 125 Abs. 2 diesen eindeutigen Wortlaut aufwies. Besonders unter diesen Umständen hätte es nahegelegen, schon den Text der die Wirkung der Berufungsrücknahme regelnden Vorschrift in den Entwürfen eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichtsordnung, später Sozialgerichtsgesetz) dem § 125 Abs. 2 des Entwurfs der VwGO anzugleichen, wenn keine abweichende Regelung hiervon beabsichtigt gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang verdient der zutreffende Hinweis des LSG Beachtung, daß der Wirkung der Berufungsrücknahme entsprechend unterschiedlich auch die Wirkung der Klagerücknahme im SGG und in der ZPO gestaltet worden ist. Während die Rücknahme der Klage im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit (§ 102 SGG) den Verlust des Rechtsbehelfs zur Folge hat, bewirkt die gleiche Prozeßhandlung im Zivilprozeß (§ 271 ZPO) lediglich, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, die Klage also von neuem erhoben werden darf. § 102 SGG unterscheidet sich auch von § 92 VwGO, der ebenfalls nicht die Folge einer endgültigen Erledigung des Streitverfahrens an die Klagerücknahme knüpft.

Soweit sich die Revision für ihre Ansicht, der Berufungsrücknahme im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit dürfe keine weitergehende Wirkung beigemessen werden als im Zivilprozeß, auf den Beschluß des LSG Nordrhein-?Westfalen vom 12. Februar 1952, veröffentlicht in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1958, 290, beruft, läßt diese Entscheidung gegenüber den vorstehenden Ausführungen keine rechtlichen Gesichtspunkte erkennen, die eine dem Kläger günstige Auslegung des § 156 Abs. 2 SGG rechtfertigen könnten. Daß § 515 Abs. 3 ZPO nicht über § 202 SGG entsprechend anwendbar ist, weil die Zurücknahme der Berufung und ihre Folgen im SGG abschließend geregelt sind, ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend unter Bezugnahme auf die oben erwähnte Entscheidung des BSG vom 8. November 1957 ausgeführt worden.

Der erkennende Senat hat deshalb die Frage nach der Wirkung der Berufungsrücknahme im Sinne des § 156 Abs. 2 SGG in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil entschieden. Die Auffassung, daß die Berufungsrücknahme nach § 156 Abs. 2 SGG den Verlust des Rechtsmittels auf die Berufung überhaupt zur Folge habe, wird auch im Schrifttum fast einhellig vertreten (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 6. Aufl., Bd. I S. 252 d; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Anm. 3 zu § 156 SGG, S. III/80-?6-; Hofmann-?Schroeter, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 156 S. 277; Rohwer-?Kahlmann, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, S. K 542 Anm. III zu § 156 Randnote 6; Neugebauer in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1958, 290 und Lütje in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1962, 432; aA Miesbach/Ankenbrank, Sozialgerichtsgesetz, 1963, B V/8 S. 172 Anm. 4 zu § 156)."

Bestätigt hat das BSG diese Entscheidung im Beschluss vom 12.03.1976, Az.: 4 BJ 141/75, in dem es Folgendes festgehalten hat:

"Dem vom Kläger persönlich gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts kann nicht entsprochen werden, die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 167 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung). Dies folgt schon daraus, daß der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt den Verlust des Rechtsbehelfs. Das Gesetz trifft hierzu zwar keine ausdrückliche Regelung; die vorbezeichnete Rechtsfolge ergibt sich aber aus der sinngemäßen Anwendung der für das Berufungs- und das Revisionsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften. Nach § 165 SGG sind für die Revision - soweit eine ausdrückliche Regelung fehlt - die Vorschriften über die Berufung entsprechend anzuwenden. Aus diesem Grunde ist in bezug auf das Rechtsmittel der Revision auf § 156 SGG zurückzugreifen. Dort heißt es, daß die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels bewirke. ... Daraus folgt, daß für den Kläger im Hinblick auf die Rücknahme der Beschwerde keine Möglichkeit mehr besteht, erneut - evtl. nach Bewilligung des Armenrechts - eine zulässige Beschwerde einzulegen."

Auch die Rechtsprechung des BSG zum Fall der erneuten Klageerhebung nach einer zuvor erfolgten Klagerücknahme ist gleichgelagert. Auch dort geht das BSG davon aus, dass mit der Klagerücknahme grundsätzlich das Rechtmittel der Klage endgültig verbraucht ist. So hat das BSG beispielsweise im Urteil vom 28.04.1967, Az.: 3 RK 107/64, Folgendes ausgeführt:

"Während nach § 271 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) im Falle der Klagerücknahme der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, erledigt nach § 102 Satz 2 SGG die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Dies hat zur Folge, daß der prozessuale Anspruch auf gerichtliche Entscheidung über den Klagegegenstand verbraucht ist und daß der Kläger, der damit auf die weitere Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet hat, nicht mehr die Möglichkeit hat, wegen des gleichen Sachverhalts nochmals das Gericht anzurufen. Der materielle Anspruch bleibt zwar in seinem Bestand durch die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unberührt, jedoch ist in Zukunft für diesen Anspruch der Rechtsweg versagt, der Kläger kann ihn nicht mehr geltend machen (vgl. hierzu Peters/Sautter/Wolff, Komm. z.Sgb § 102 Anm. 4; Rohwer-?Kahlmann, Sgb § 102 Anm. 18; Hoffmann/Schroeter, Sozialgerichtsgesetz § 102, Anm. 1; Mellwitz, Komm. z. Sozialgerichtsgesetz § 102, Anm. 7; Schroeder/Printzen, KOV 1955 S. 113; Fischer, Die Ortskrankenkasse 1955, S. 378; Haueisen, Wege zur Sozialversicherung 1956 S. 253 und Böhme, Berufsgenossenschaft 1961, S. 484). Durch die Klagerücknahme wird zwar die Wirkung der Rechtshängigkeit nicht aufgehoben, jedoch ist dem Kläger für immer verwehrt, ohne Änderung des Sachverhalts seine Ansprüche weiter zu verfolgen. Diese gegenüber § 271 ZPO verschiedene Wirkung erklärt sich, wie das LSG zutreffend ausführt, daraus, daß der Beklagte - anders als im Zivilprozeß - die Rücknahme der Klage nicht verhindern und so eine Entscheidung des Gerichts erzwingen kann; er muß daher auf andere Weise vor einer neuen Klage geschützt werden. Das SGG hat dies in der Form getan, daß es als Folge der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eine neue Klage ausschließt."

Diese Auslegung entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Zeihe, SGG, Stand 11/2012, § 156, Rdnr. 7a; Binder, in: Lüdtke, SGG, 4. Aufl. 2012, § 156, Rdnr. 17; Fock, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 156, Rdnr. 10; vgl. auch die Hinweise von Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 156, Rdnr. 5a). Lediglich eine einzelne Mindermeinung (vgl. Keller, a.a.O, § 156, Rdnr. 5a) hält eine erneute Einlegung entgegen der klaren Rechtsprechung des BSG für denkbar.

Die Einwände der Bevollmächtigten des Klägers können demgegenüber nicht überzeugen:

* Wenn die Bevollmächtigte des Klägers dem Urteil des BSG vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, und der herrschenden Meinung in der Literatur unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entgegen tritt, kann dies den Senat nicht überzeugen. Denn dem Urteil des BSG vom 13.04.2011 liegt eine Sonderkonstellation zugrunde, die nicht mit der hier zu beurteilenden Situation vergleichbar ist.

In Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, hat das BSG Folgendes ausgeführt:

"Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-?Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10)."

Für den Senat stellt sich bereits die Frage, ob dieser Entscheidung des BSG im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des BSG über den konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Festlegungen des BSG entnommen werden können. Denn der im Urteil vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, entwickelte und ausgesprochen umfassend und überzeugend begründete und wiederholt bestätigte Grundsatz, dass mit der Zurücknahme des Rechtsmittels im sozialgerichtlichen Verfahren dieses vollständig verbraucht sei, wird in der Entscheidung vom 13.04.2011 nicht einmal ansatzweise unter Berücksichtigung der im Urteil vom 26.04.1963 dargestellten Argumentation thematisiert. Es liegt daher für den Senat der Eindruck sehr nahe, dass mit dem Urteil vom 13.04.2011 lediglich im Sinn einer Einzelfallgerechtigkeit von der früheren Rechtsprechung abgewichen worden ist, ohne dass sich daraus weitergehende Konsequenzen für die Rechtspraxis ergeben können.

Aber selbst dann, wenn versucht würde, der Entscheidung vom 13.04.2011 über den damals entschiedenen Einzelfall hinausgehende rechtliche Festlegungen zu entnehmen, würde dies dem Begehren des Klägers nicht helfen. Denn das Urteil des BSG vom 13.04.2011 kann auch bei klägerfreundlicher Auslegung lediglich dahingehend interpretiert werden, dass von einer Ausnahme vom Grundsatz des vollständigen Rechtsmittelverbrauchs nur dann ausgegangen werden darf, wenn das Gericht selbst unter Verkennung zwingender rechtlicher Vorgaben durch die Erteilung falscher Auskünfte die Ursache dafür gesetzt hat, dass das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Von einer derartigen Konstellation kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Berufung im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 VS 20/12 hat die Bevollmächtigte des Klägers zurückgenommen, ohne dass es zuvor zu irgendeinem Hinweis in der Sache oder zur Zulässigkeit der Berufung durch das Gericht - und im Übrigen auch nicht durch die weiteren Beteiligten - gekommen wäre.

* Auch aus dem Urteil des BSG vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, auf das das BSG in dem von der Bevollmächtigten des Klägers zitierten Urteil vom 13.04.2011 Bezug genommen hat, ergibt sich nichts, was die klägerische Ansicht der Zulässigkeit einer erneuten Berufungseinlegung nach zunächst erfolgter Rücknahme stützen würden.

Im Urteil vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, hat das BSG Folgendes erläutert:

"Ihrer Zulässigkeit" - gemeint ist die erneute Klage - "steht auch nicht entgegen, daß der Kläger eine früher erhobene Feststellungsklage vor dem SG zurückgenommen hatte und dadurch jener erste Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war (§ 102 Satz 2 SGG). Aus dieser Vorschrift wird allerdings hergeleitet, daß nach einer Klagerücknahme eine neue, auf dasselbe Ziel gerichtete Klage unzulässig ist. Insbesondere hat das Bundessozialgericht (BSG) dieses für eine Feststellungsklage bei unveränderter Sachlage entschieden (BSG SozR Nr 9 zu § 102 SGG mwN; im übrigen hM: Bley, Gesamtkommentar, § 102 SGG Anm 3a; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 102 Anm 1 und 4a; Rohwer-?Kahlmann, Sozialgerichtsbarkeit, § 102 Anm 18; vgl ferner zur erneuten Berufung BSGE 19, 120; aA Meyer-?Ladewig, Komm zum SGG 2. Aufl 1981, § 102 RdNr 11). Von dieser Auffassung ist man auch im Gesetzgebungsverfahren ausgegangen (Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages zu BT-?Drucks I/4567 S 4, zum damaligen § 104: "Bei der Klagerücknahme ... ist ... klargestellt, daß nach einer Klagerücknahme die erneute Anrufung des Gerichts wegen derselben Sache nicht möglich sein soll"). Etwas anderes muß jedoch gelten, wenn - wie hier - der Kläger auf Anregung des SG die Klage zurückgenommen hat, weil vom Gericht und von der Beklagten zunächst die Durchführung eines Vorverfahrens für erforderlich gehalten wurde. Der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid eröffnete dem Kläger alle prozessualen Wege zur umfassenden Klärung des Rechtsverhältnisses, auch die jetzt mit der Aufhebungsklage verbundene Feststellungsklage. Insofern hatte sich hier nach Rücknahme der Feststellungsklage die "Sachlage" iS der genannten Entscheidung des BSG durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides geändert."

In dieser Entscheidung hat das BSG die bereits im Urteil vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, umfassend begründete Ansicht bestätigt, dass mit der Rücknahme des Rechtsmittels dieses vollständig verbraucht ist. Irgendwelche Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dem Urteil vom 09.10.1984 nicht zu entnehmen. Vielmehr weicht der dort entschiedene Sachverhalt von dem, wie er dem Urteil vom 13.04.2011 zugrunde gelegen hat, entscheidend ab. Denn anders als beim Urteil vom 13.04.2011 war bei der Enscheidung vom 09.10.1984 die erste Klageerhebung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das vor der Klageerhebung erforderliche Vorverfahren noch überhaupt nicht durchgeführt worden war, also noch gar kein klagefähiger Bescheid vorlag. Damit war die erste Klage unstatthaft. Dass die Rücknahme einer derartigen unstatthaften Klage gegen einen Bescheid (ohne Widerspruchsbescheid) einer statthaften Klageerhebung nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht entgegenstehen kann, bedarf als Selbstverständlichkeit keiner weitergehenden Erläuterung. Eine vergleichbare Situation, die einer erneuten Berufungseinlegung nicht entgegen stehen würde - dies wäre der Fall, wenn die Berufung bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden wäre -, liegt hier aber nicht vor.

* Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung liegt es auf der Hand, dass der Kläger mit seiner Argumentation, der hier zu beurteilende Fall sei anders zu behandeln als der im Urteil des BSG 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, entschiedene Sachverhalt, da er die erste Berufung vor Zustellung des Urteils und damit vor Beginn der Berufungsfrist erhoben habe, beim Urteil des BSG vom 26.04.1963 hingegen beide Berufungseinlegungen innerhalb der Berufungsfrist erfolgt seien, nicht durchdringen kann.

Wie den oben zitierten Urteilen des BSG vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, und vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entnommen werden kann, schadet eine Rücknahme eines Rechtsmittels einer erneuten Einlegung nur dann nicht, wenn die erstmalige Einlegung unstatthaft gewesen ist, weil noch keine dem Rechtsmittel zugängliche Entscheidung vorgelegen hat, oder wenn das Gericht durch einen unzutreffenden rechtlichen Hinweis den Kläger zur Rücknahme der ersten Rechtsmitteleinlegung veranlasst hat. Von einer solchen Unstatthaftigkeit kann aber bei der ersten Berufungseinlegung des Klägers (Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 VS 20/12) nicht ausgegangen werden; auch ist dort überhaupt kein, geschweige denn ein falscher Hinweis des Senats oder eines Beteiligten zur Zulässigkeit der (ersten) Berufung erfolgt.

* Wenn die Bevollmächtigte des Klägers die Ansicht vertritt, dass eine Berufungseinlegung vor Zustellung des vollständigen Urteils mit Urteilsgründen nicht möglich sei, und die ihr mit gerichtlichem Schreiben vom 17.09.2014 erläuterte anderslautende Ansicht des Senats als Einzelmeinung in der Literatur betrachtet, weil dort (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 151, Rdnr. 9) nicht einmal ein Verweis auf eine abweichende Ansicht oder gar Rechtsprechung zitiert sei, und daraus den Schluss ziehen will, dass die erste Berufungszurücknahme gar keine rechtliche Bedeutung haben könne, weil noch gar keine wirksame Berufungseinlegung erfolgt sei, ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Selbstverständlich besteht bereits ab der Verkündung eines Urteils die Möglichkeit, dieses mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anzufechten; denn mit der Verkündung ist das in mündlicher Verhandlung ergangene Urteil wirksam geworden (vgl. Keller, a.a.O., § 125, Rdnr. 4). Mit dieser Selbstverständlichkeit und völligen Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung ist es auch zu erklären, dass in der von der Bevollmächtigten des Klägers angegebenen Kommentarliteratur keine abweichende Literaturmeinung oder Rechtsprechung angeführt wird - eben weil nirgendwo eine Abweichung vertreten wird und daher auch nichts zitierfähig ist. Beispielhaft als Beleg für die insoweit völlig unstrittige Rechtsansicht des Senats sei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1999, Az.: I ZR 164/97, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2003, Az.: 2 WDB 3/03, und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.11.2004, Az.: 4 AZR 531/03, hingewiesen. Schon das Reichsgericht hat im Übrigen im Urteil vom 07.02.1925, Az.: IV 396/24, diese Ansicht vertreten.

Die von der Bevollmächtigten des Klägers - aber nur von dieser und ohne dass sich dafür irgendeine Stütze finden lassen könnte! - vertretene abweichende Ansicht, dass eine Berufungseinlegung erst nach Zustellung des (vollständigen) Urteils (samt Gründen) möglich wäre, wäre derart klägerfeindlich, dass diese nie Bestand haben könnte. Denn gerade bei unvertretenen Klägern kommt es durchaus vor, dass diese umgehend an die Urteilsverkündung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereits zu Protokoll die Berufung erklären. In derartigen Fällen den Rechtsweg in die zweite Instanz "wegen zu früher Berufung" zu versagen (wenn sich ein Kläger nicht nochmals nach Beginn und innerhalb der offenen Berufungsfrist an das Berufungsgericht wendet, was als (erneute) Berufungseinlegung zu deuten wäre), wäre mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.4 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Eine derart klägerfeindliche Auslegung könnte vor dem BSG wohl nicht Bestand haben.

* Das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Bevollmächtigten des Klägers, die mit Schreiben vom 20.07.2012 erfolgte (erste) Berufungseinlegung stelle ein solche gar nicht dar, ist nicht tragfähig.

Die (erste) Berufungseinlegung im Schreiben vom 20.07.2012 lässt sich im Rahmen der Auslegung dieser Prozesshandlung nur als Einlegung der Berufung deuten; für eine andere Auslegung besteht auch nicht ansatzweise Raum.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94).

Bei Beachtung dieser Vorgaben besteht keine Möglichkeit, die mit Schreiben vom 20.07.2012 erfolgte (erste) Berufungseinlegung nicht als eine solche zu betrachten. Der klare Wortlaut dieses Schreibens lässt eine andere Auslegung nicht zu. Vielmehr würde eine Auslegung dahingehend, dass entgegen dem klaren Wortlaut dieses Schreiben keine Berufung gewollt gewesen wäre, einen eklatanten Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG darstellen, da eine derartige Auslegung eine Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeit darstellen würde. Im Übrigen ist auch die Bevollmächtigte des Klägers ersichtlich davon ausgegangen, dass sie mit Schreiben vom 20.07.2012 Berufung eingelegt hat. Wie anders wäre es sonst zu erklären, dass sie mit Schreiben vom 30.07.2012 "die Berufung vom 20.07.2012" wieder zurückgenommen hat.

Eine anderslautende Auslegung aus dem Gedanken heraus, dass sich bei einer rückwirkenden Betrachtung zu einem späteren Zeitpunkt eine konträre Auslegung als für den Kläger günstiger darstellen würde, verbietet sich. Die Auslegung hat zum Stand des Zeitpunkts der Prozesserklärung zu erfolgen und kann nicht durch nachträgliche Interessensänderungen beeinflusst werden; anderenfalls wäre der Rechtssicherheit jeder tragfähige Boden entzogen.

Wenn die Bevollmächtigte des Klägers zuletzt versucht hat, die Einlegung der Berufung als "Berufung gegen die Niederschrift" zu interpretieren, um damit die erste Berufungseinlegung zu beseitigen, ist dies sowohl in Anbetracht der klaren Formulierung im Berufungsschriftsatz vom 20.07.2012 ("lege ich gegen das Urteil ... Berufung ... ein") als auch im Rücknahmeschreiben vom 30.07.2012 ("nehme ich die Berufung zurück") nicht nachvollziehbar. Auch hier gilt, dass eine nachträgliche Interessenänderung keine Abänderung des Ergebnisses einer klaren Auslegung begründen kann.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschließend Folgendes angemerkt:

Der Senat hält es für durchaus naheliegend, dass die Bevollmächtigte des Klägers aufgrund eines Büroversehens davon ausgegangen ist, dass zum Zeitpunkt der ersten Berufungseinlegung bereits das Ende der Berufungsfrist nahe war, weil sie davon ausging, dass bereits das schriftliche Urteil zugestellt war. Ein derartiger Irrtum würde es ihr aber nicht ermöglichen, die erste Berufungseinlegung (und damit mittelbar auch den durch die Rücknahme bewirkten Verlust des Rechtsmittels der Berufung) durch Anfechtung wegen Irrtums - tatsächlich hat die Bevollmächtigte eine Anfechtungserklärung nicht abgegeben - aus der Welt zu schaffen. Denn Prozesserklärungen und Prozesshandlungen, also auch die Einlegung der Berufung, sind einer Anfechtung genauso wie einem Widerruf nicht zugänglich (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 04.11.2009, Az.: B 14 AS 81/08 B; Urteil des Senats vom 06.02.2014, Az.: L 15 SB 189/13).

Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Insbesondere stehen, wie oben ausführlich dargestellt, keine ungeklärten Rechtsfragen im Raum. Die getroffene Entscheidung folgt strikt den Vorgaben in der Rechtsprechung des BSG.

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