LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2014 - 15 Sa 1267/14
Fundstelle
openJur 2015, 6126
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.08.2014 - 2 Ca 187/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 2013.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.11.2013 Arbeitnehmer des Beklagten. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses war das von dem Kläger gegengezeichnete (Vertrags-)Schreiben des Beklagten vom 22.02.1996 (Bl. 105-107 d.A.). Wegen der Verlagerung des Beklagten von Münster nach Düsseldorf kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2013.

Mit seiner am 05.02.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Zahlungsklage hat er von dem Beklagten die Sonderzuwendung für das Jahr 2013 nach Ziff. 14 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO), geschlossen zwischen dem Beklagten und dem bei ihm gebildeten Betriebsrat, verlangt.

Ziff. 14 lautet auszugsweise:

"14. Sonderzuwendung/Vermögenswirksame Leistungen

a) SonderzuwendungDie Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis befinden, erhalten mit der Gehaltsabrechnung für den Monat November eine 13. Zahlung "Sonderzuwendung" in Höhe eines vereinbarten Brutto-Monatsgehaltes, die sowohl bisherige als auch zukünftige Betriebstreue berücksichtigt.Voraussetzung für die Zahlung der Zuwendung ist, dass der Mitarbeitera) am 01. November des jeweiligen Jahres als Mitarbeiter in den Diensten des Verbandes steht;b) nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.Hat der Mitarbeiter im Falle b) die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen."

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei der vorliegenden Sonderzahlung um eine solche mit Mischcharakter. Sie sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.998,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe die Sonderzahlung nicht zu, da er zum 30.11.2013 durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Des Weiteren hat er die Rechtsansicht vertreten, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Regelung nicht entgegenstehe, da es sich bei ihr um eine Betriebsvereinbarung handele.

Das Arbeitsgericht Münster hat mit Urteil vom 21.08.2014 die Klage abgewiesen. Begründet hat es seine Entscheidung wesentlich damit, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Sonderzahlungen mit Mischcharakter keine Anwendung finde, weil sich die Allgemeine Dienstordnung und die in ihr enthaltene Regelung zur Sonderzahlung der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB entziehe. Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finde Abschnitt 2 (§ 305 bis einschließlich § 310 BGB) keine Anwendung auf Betriebsvereinbarungen. Die Kammer habe sich davon überzeugen können, dass es sich bei der Allgemeinen Dienstordnung tatsächlich um eine Betriebsvereinbarung handele mit der Folge, dass die in ihr enthaltene Stichtagregelung mit Mischcharakter der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegenstehe. Wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung der Sonderzuwendung nicht.

Gegen das ihm am 25.08.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 10.09.2014 Berufung eingelegt und diese in dem Berufungsschriftsatz zugleich begründet.

Der Kläger ist unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der streitigen Sonderzuwendung um eine solche mit Mischcharakter handele. Da sie mit einer Stichtagregelung verbunden ist, sei sie unwirksam. Zwar sei die ADO wohl als Betriebsvereinbarung anzusehen, so dass sie an sich einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht zugänglich sei. Doch seien die Betriebsparteien beim Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Hierzu gehöre die geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer. Vorliegend sei Art. 12 GG verletzt, da die Betriebsvereinbarung Vergütungsbestandteile regele, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig seien. Auch verstoße es gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, da er bei der streitigen ADO-Regelung gehalten sei, über den 31. März des Folgejahres bei dem Beklagten zu verbleiben, um die Sonderzuwendung zu erhalten. Die Einschränkung der Arbeitsplatzwahl sei zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beklagte ihn gebeten hätte, noch bis zum 30.11.2013 in seinen Diensten zu verbleiben, um weitere Seminare abzuhalten. Diesem Wunsch sei er nachgekommen.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.08.2014, AZ: 2 Ca 187/14 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.998,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.08.2014, Az: 2 Ca 187/14, wird zurückgewiesen.

Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Beklagte weiterhin der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Sonderzahlung habe. Die in Ziff. 14 Buchst. a) ADO geregelten Voraussetzungen lägen wegen des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch noch vor dem 31. März des Folgejahres nicht vor. Die Stichtagsregelung sei wirksam. Sie wäre selbst dann wirksam, wenn davon auszugehen wäre, dass auf sie die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Stichtagsregelungen in Formularverträgen anzuwenden wäre. Denn die Sonderzuwendung gemäß Ziff. 14 ADO bezwecke nicht die Vergütung geleitsteter Arbeit. Die Sonderzahlung sei vorliegend keine mit Mischcharakter, sondern diene ausschließlich der vergangenheits- und zukunftsbezogenen Honorierung von Betriebstreue. Dies folge zunächst aus der ausdrücklichen Festlegung des Leistungszwecks in Ziff. 14 a) Abs. 1 ADO, wo es heiße, dass die Zahlung sowohl bisherige als auch zukünftige Betriebstreue berücksichtige. Von weiteren Zwecken, insbesondere der Vergütung von Arbeitsleistung, sei dort keine Rede. Aus der Bezeichnung der Zahlung als Sonderzuwendung bzw. als 13. Zahlung ergebe sich kein abweichendes Ergebnis. Insbesondere mache die Sonderzuwendung auch keinen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung aus. Da jedoch die Sonderzahlung auf einer Betriebsvereinbarung beruhe, unterliege sie gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle.

Auch aus sonstigen Gründen sei die Stichtagsregelung nicht unwirksam. Insbesondere stehe die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Sonderzahlung. Was die Einschränkung der Freiheit des Klägers zur Arbeitsplatzwahl betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht gehindert gewesen sei, eine Eigenkündigung zu einem vom ihm gewählten Zeitpunkt auszusprechen.

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz verwiesen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.08.2014 ist zwar zulässig. Sie ist an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und bezogen auf den Streitgegenstand (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) statthaft, in gesetzlicher Frist und Form eingelegt (§ 517 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG) sowie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG).

II. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Regelung über die Sonderzuwendung in Ziff. 14 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) für das Jahr 2013 ein Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung in Höhe von 5.998,00 Euro brutto nicht zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, das durch dessen Eigenkündigung zum 30.11.2013 aufgelöst ist, fand die ADO Anwendung (Ziff. 7 des von dem Kläger gegengezeichneten Einstellungsschreibens des Beklagten vom 22.02.1996, Bl. 106 d. A.). Bei der ADO handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG, die zwischen dem bei dem Beklagten gebildeten Betriebsrat und dem Beklagten abgeschlossen wurde. Hiervon gehen zudem beide Parteien aus.

2. Der Kläger erfüllt die in Ziff. 14 a) ADO geregelten Voraussetzungen für die Zahlungen der Sonderzuwendung (für 2013) nicht, da er noch vor dem 31.03.2014 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ausgeschieden ist.

3. Die in Ziff. 14 a) ADO enthaltene Stichtagsregelung unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Sie betrifft weder einen Verteilungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch die Auszahlung des Arbeitsentgelts nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, sondern regelt bestimmte Gegenstände bei der Auszahlung des Entgelts, zu denen die Voraussetzungen, unter denen ein Entgeltanspruch entfällt, nicht zählen.

4. Die in Ziff. 14 a) unter Buchstabe b) enthaltene Stichtagsregelung, wonach die Sonderzahlung verlangt, dass der Mitarbeiter nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03. des Folgejahres aus seinem Verschulden oder eigenen Wunsch ausscheidet, ist rechtswirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelungen in der ADO entziehen nicht verdientes Arbeitsentgelt. Auch verstößt die Stichtagsregelung nicht gegen Art. 12 GG.

a) Die Betriebsparteien sind befugt, durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu treffen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht konzeptionsmäßig von einer grundsätzlich umfassenden Regelungskompetenz der Betriebsparteien in Bezug auf die materiellen und formellen Arbeitsbedingungen aus (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. grundlegend BAG GS, 17.11.1989 - GS 3/85, BAGE 63, 211). Diese folgt speziell aus § 77 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BetrVG. Hierfür spricht ferner, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG nicht beschränkt sind auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände, sondern - wie das Wort "insbesondere" zeigt - auch zu anderen Gegenständen möglich sind (BAG, 12.12.2006 - 1 AZR 96/06, BAGE 120, 308).

b) Gleichwohl unterliegt die sich aus § 88 BetrVG ergebende Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Zwar findet nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bei Betriebsvereinbarungen keine am Maßstab der §§ 305 ff. BGB auszurichtende Inhaltskontrolle statt. Doch sind die Betriebsparteien bei dem Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden. Die von ihnen zu wahrenden Grundsätze erstrecken sich auf die geltende Rechtsordnung (ErfK/Kania, 15. Aufl., § 75 BetrVG, Rn. 5; Fitting, 27. Aufl., § 75 Rn. 25). Dazu rechnet auch § 611 Abs. 1 BGB, nach dem der Arbeitgeber zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet ist, soweit der vorleistungspflichtige Arbeitnehmer seinerseits die von ihm geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat. Die Zahlung verdienten Arbeitsentgelts ist deshalb nicht von der Erfüllung weiterer Zwecke abhängig. Diese gesetzliche Wertung bindet auch die Betriebsparteien (BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 807/09, NZA 2011, 1224, Rn. 37).

c) Diese Vorgaben führen indes nicht zur Unwirksamkeit der Regelungen unter Ziff. 14 a) ADO. Bei der dort normierten Sonderzahlung handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, das durch die Erbringung einer Arbeitsleistung verdient wird. Ebenso wenig ist die Zahlung eine solche, mit der neben dem Vergütungszweck auch andere Zwecke (z. B. Anreiz zur Betriebstreue) verfolgt werden (sog. Sonderzahlung mit Mischcharakter, vgl. etwa BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 848/12, NZA 2014, 368; BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 612/10, NZA 2012, 561).

aa) Dem Arbeitgeber ist es nicht schlechthin untersagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen (so bereits BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06, AP BGB, § 611 Gratifikation Nr. 265, BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 612/10, aaO), solange diese nicht ausschließlich bzw. nicht auch Vergütung für schon erbrachte Arbeit sind. Das gilt sowohl für die Rückzahlungsklauseln wie auch für Bestands- und Stichtagsklauseln.

bb) Betriebsvereinbarungen sind wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, 27.07.2010 - 1 AZR 874/08, AP BGB, § 242 Gleichbehandlung Nr. 212).

cc) Nach diesem vom Berufungsgericht angelegten Maßstab dient die Sonderzuwendung gemäß Ziff. 14 a) ADO ausschließlich der Honorierung bisheriger sowie zukünftiger Betriebstreue. Dies folgt zum einen bereits aus der Formulierung in Ziff. 14 a), wonach die Sonderzuwendung "sowohl bisherige als auch zukünftige Betriebstreue" honoriert. Weitere Zweckbestimmungen in Bezug auf die Sonderzuwendung finden sich unter Ziff. 14 der Betriebsvereinbarung nicht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass mit ihr eine Arbeitsleistung vergütet werden soll. Voraussetzung für die Leistung der Sonderzuwendung an den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer sind ausschließlich der Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 1. November ("dass der Mitarbeiter ... am 1. November des jeweiligen Jahres als Mitarbeiter in den Diensten des Verbandes steht") und das Nichtausscheiden in der Zeit bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus Verschulden oder eigenen Wunsch des Arbeitnehmers. Die Betriebsvereinbarung verlangt nicht einmal, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum eine irgendwie geartete Arbeitsleistung erbringt, sondern stellt allein ab auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Auch dies spricht deutlich gegen den Entgeltcharakter der Sonderzahlung.

Zudem belegt, darauf weist der Beklagte zutreffend hin, auch die Bezeichnung der Leistung in der Betriebsvereinbarung als "Sonderzuwendung" bzw. als "13. Gehalt ‚Sonderzuwendung‘", dass diese nicht Gegenleistung sein soll für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende (Arbeits-)Leistung. Die Sonderzuwendung lässt in keiner Weise einen Bezug zu einer Vereinbarung über die Qualität oder die Quantität der individuellen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erkennen. Darüber hinaus bezeichnet die Betriebsvereinbarung in Ziff. 14 a) die Sonderzuwendung nicht als 13. Gehalt, das üblicherweise ein 13. Monatsentgelt, somit eine Leistung mit Entgeltcharakter, meint, sondern verwendet (wohl - dies darf den Betriebsparteien unterstellt werden - bewusst) den Begriff der 13. Zahlung, der hinweist auf Auszahlungshäufigkeit und Leistungshöhe. Schließlich bewegt sich die Sonderzuwendung gemäß Ziff. 14 a) mit einem Bruttomonatsentgelt im üblichen Rahmen einer reinen Treueprämie und erreicht somit keinen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung des Klägers (BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10, NZA 2012, 620).

d) Die in der Stichtagsregelung enthaltene auslösende Bedingung beschränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers nicht übermäßig.

Es ist zwar zu sehen, dass die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers stützt, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehe möchte (BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 807/09, aaO). In das Freiheitsrecht, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit auch aufzugeben, dürfen die Betriebsparteien nicht unverhältnismäßig eingreifen.

Die Stichtagsregelung in Ziff. 14 a) ist geeignet, einen Anreiz zu schaffen, den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine an sich statthafte Kündigungsmöglichkeit auszuschlagen und noch einen weiteren Zeitraum im Unternehmen zu verbleiben. Auch ist ihre Erforderlichkeit anzuerkennen, weil dem Beklagten kein anderes, gleichwirksames, aber die Berufsfreiheit des Klägers weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht, um ihn von der Aufgabe seines Arbeitsplatzes abzuhalten.

Schließlich ist die Regelung in der ADO auch angemessen, d. h. im engeren Sinn verhältnismäßig. Die Vorenthaltung der Sonderzuwendung betrifft nicht ein vom Kläger bereits verdientes Arbeitsentgelt. Für die durch die Stichtagsregelung bewirkte Bindung erbringt der Beklagte seinerseits eine gesonderte Leistung, die der Kläger nicht bereits verdient hat. Insofern berücksichtigt die Beschränkung der Arbeitsplatzwahlfreiheit nicht einseitig das Interesse des Beklagten an der Einhaltung von Betriebstreue.

Aus seinem Hinweis, der Beklagte habe ihn gebeten, noch bis zum 30.11.2013 in seinen Diensten zu bleiben, um weitere Seminare abzuhalten, kann der Kläger ebenso wenig die Unangemessenheit der Regelung der Ziff. 14 a) herleiten. Der Kläger war insgesamt frei, die Eigenkündigung zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt zu erklären.

III. Die Kostenfolge zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision bestanden nicht.

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