OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2015 - 23 U 20/14
Fundstelle
openJur 2015, 5565
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Prospekthaftung im Zusammenhang mit dem Kauf der Beteiligungen an dem Medienfonds X GmbH & Co. KG am 13.11.1998 mit einem Nominalbetrag von 400.000.- DM sowie an dem Schiffsfonds Z mbH & Co. KG am 18.10.2005 mit einem Nominalbetrag von 150.000.- € zuzüglich 5 % Agio geltend.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar ein Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, jedoch keine Beratungs- oder Prospektfehler feststellbar seien.

Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beweisen können, dass die Empfehlung der Fonds nicht anlegergerecht gewesen sei. Das Landgericht sei nach der Einlassung der Klägerin davon überzeugt, dass sie bereit gewesen sei, gewisse Risiken zugunsten der steuerlichen Rentabilität einzugehen. So habe sie selbst eingeräumt, dass 15-20 % des Vermögens auch spekulativ angelegt werden könnten, so dass von einer 100 % auf Kapitalerhalt angelegten Anlagementalität schon nach ihren eigenen Angaben keine Rede sein könne. Darüber hinaus stehe nach den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen Z1 und Z2 fest, dass die Klägerin immer nach steuerbegünstigten Anlagen gesucht habe und auch bereit gewesen sei, hierfür gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Sie hätten die steuerliche Motivation der Anlageentscheidung bestätigt. Die Bezeichnung der Klägerin als konservative Anlegerin in den Anlagen K 14 und 15 stehe dem nicht entgegen, da die Beteiligung an geschlossenen Fonds mit einer konservativen Anlagestruktur grundsätzlich vereinbar sei, was erst recht gelte, wenn sich der Anleger wie hier zu einem gewissen Prozentsatz spekulative Anlagen vorbehalte.

Die Beratung sei auch objektgerecht gewesen. Den Beweis des Nichterhalts des Prospekts habe die Klägerin nicht erbracht, die insoweit keine Erinnerung gehabt habe. Für einen Prospekterhalt spreche die Aussage des Zeugen Z1.

Der Prospekt kläre hinreichend über die steuerlichen Risiken, die Bedeutung der Schuldübernahme der A-Bank, die Haftung nach §§ 171, 172 HGB auf. Vom Fondsprospekt abweichende Angaben habe die Klägerin nicht beweisen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Darstellung der Steuerkonzeption als absolut sicher. Eine Absicherung von Erträgen durch Schuldübernahme habe die Klägerin  bei ihrer Anhörung nicht bestätigt. Die eingeschränkte Verkäuflichkeit folge bereits aus der der Klägerin übergebenen Anlage K 8.

Eine etwa unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen der Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht kausal gewesen für die Anlageentscheidung der Klägerin. Diese habe später in Kenntnis der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen mehrere geschlossene Beteiligungen gezeichnet, außerdem sei die Zeichnungsentscheidung von steuerlichen Erwägungen getragen gewesen.

Fehler des Prospekts zum Schiffsfonds seien bereits nicht substantiiert vorgetragen.

Ausreichende Hinweise zur Möglichkeit eines Totalverlusts und der eingeschränkten Fungibilität befänden sich bereits auf dem Zeichnungsschein, auf dessen Lektüre die Beklagte habe vertrauen dürfen. Die Behauptung der Klägerin von einer Beratung des Inhalts, es bestehe kein Kapitalverlustrisiko, sei in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden angesichts der gegenteiligen Aussage des Zeugen Z1. Die Klägerin habe nicht bewiesen, den Prospekt nicht vor der Zeichnung erhalten zu haben. Der Prospekt kläre hinreichend über die Haftung des Kommanditisten, die mögliche Nichtanerkennung der beschränkten Kommanditistenhaftung im Ausland, die eingeschränkte Fungibilität, das Währungsrisiko, das (selbstverständliche) Risiko der Anschlussvercharterung, den möglichen Veräußerungserlös und die (selbstverständlichen) Schiffsbetriebskosten auf. Behauptungen der Klägerin über eine spekulative Prognose der Berater und eine Nichtberatung darüber, dass aufgrund der hohen Fremdfinanzierung ein Schiffsverkauf keineswegs auch nur annähernd Erlöse bringen könne, seien unsubstantiiert geblieben. Die Klägerin habe auch ihr Vorbringen zu einer Beratungspflicht über sich aus einer loan to value-Klausel im Darlehensvertrag ergebende Risiken trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten nicht konkretisiert, so dass nicht ersichtlich sei, worauf sich dieses Vorbringen beziehe. Warum im Vorliegen einer loan to value-Klausel ein von der Beklagten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung aufzudeckender Umstand liegen solle, erläutere die Klägerin nicht. Im Übrigen sei eine loan to value-Klausel nichts anderes als der in § 490 BGB festgelegte Grundsatz des Schutzes des Darlehensgebers vor einer Verschlechterung des Werts von Sicherheiten, worüber es einer Aufklärung von Anlegern nicht bedürfe. Nicht ersichtlich sei, über welche steuerlichen Risiken die Beklagte hätte belehren sollen. Mängel der Sensitivitätsberechnung und der Darstellung der Fondskosten seien nicht hinreichend dargelegt. Über Nebenkosten habe keine Aufklärungspflicht bestanden.

Das Landgericht sei aufgrund der Feststellung, dass die Klägerin den Medienfonds auch in Kenntnis der Vergütungsstrukturen gezeichnet hätte, auch davon überzeugt, dass sie gleichermaßen die Schiffsbeteiligung gezeichnet hätte.

Die Klägerin hat am 10.2.2014 gegen das ihr am 8.1.2014 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 30.5.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beratung nicht anleger- und objektgerecht gewesen sei.

Hinsichtlich der Anlageziele und der Anlagementalität habe das Landgericht die weiteren Ausführungen der Klägerin und des Zeugen Z1 vollständig unberücksichtigt gelassen, woraus sich ein völlig anderes Bild der Anlagementalität der Klägerin ergebe. Das Landgericht habe sich mit der Einlassung der Klägerin im Termin vom 8.3.2013 nicht näher auseinander gesetzt und sich nur isoliert Erklärungen aus dem Terminsprotokoll vom 13.11.2013 herausgepickt. Die konservativen Anlageziele der Klägerin würden auch durch die Aussage des Zeugen Z1 in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 und 13.11.2013 belegt. Das Landgericht habe den Widerspruch zwischen den konservativen Anlagezielen der Klägerin und den empfohlenen geschlossenen Fondsbeteiligungen nicht hinreichend behandelt. Das Landgericht habe es im Rahmen der Beweisaufnahme versäumt, sich hinsichtlich des Gesamtportfolios bei den Zeugen Z2 und Z1 zu erkundigen. Es habe keine Feststellungen getroffen, in welcher Höhe die Klägerin ihr Kapital denn ansonsten in konservative Anlagen investiert hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageentscheidungen. Gegen die Würdigung des Landgerichts spreche auch, dass die Klägerin gemäß ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 die Quote von 15-20 % spekulativer Anteile auf Wertpapiere bezogen habe, was die Frage aufwerfe, wie die beiden streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen in das Gesamtkonzept der konservativen Anlagestruktur der Klägerin hätten passen sollen. An einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dieser Aussage der Klägerin mangele es der Urteilsbegründung. Das Landgericht habe nicht einmal versucht, zu erläutern, weshalb es den Aussagen der Klägerin nicht folge. Es hätte auch berücksichtigen müssen, dass die beiden Zeugen im Lager der Beklagten stünden und deshalb nicht als neutral angesehen werden könnten.

Richtig sei diesbezüglich, dass die Klägerin in ihrer Vernehmung zwar eingeräumt habe, dass 15-20 % ihres Vermögens auch spekulativ angelegt werden könnten. Das Landgericht habe die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen selbst als spekulativ eingestuft. Aus der beigefügten Gesamtportfolioübersicht der Klägerin (Anlage K-II-1 (fehlt) werde deutlich, dass die von ihr vorgegebenen Anlageziele jedoch auch bei den übrigen Kapitalanlagen im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die A-Bank nicht beachtet worden seien, die auf Wachstum und nicht Kapitalerhalt ausgerichtet gewesen sei.

Die Beurteilung der Anlageberatung als anlegergerecht resultiere aus einer nicht vertretbaren Würdigung der Aussagen der Klägerin und der beiden Zeugen Z1 und Z2 unter Verstoß gegen § 286 ZPO.

Auch die Annahme einer objektgerechten Beratung der Klägerin stelle sich als rechtsfehlerhaft dar.

Das Landgericht habe die Aussagen der Zeugen nicht vollständig und im Zusammenhang gewürdigt. Insbesondere lasse sich die Aussage des Zeugen Z2 zu dem Hintergrund der Schuldübernahme bei dem Medienfonds, wonach er die Schuldübernahme als Garantie für die Rückzahlung des investierten Kapitals verstanden habe, nicht anders würdigen, als dass er dabei kein Verlustrisiko erkennen konnte, was die Frage stelle, wie er dann die Verlustrisiken hinreichend dargestellt haben soll. Wiederum habe das Landgericht das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin nicht berücksichtigt.

Das gleiche gelte für die Aussage des Zeugen Z1 im Zusammenhang mit der Schiffsfondsbeteiligung. Eine rechtzeitige Übergabe des Fondsprospekts sei auf der Grundlage seiner Aussage und der Angaben der Klägerin nicht festzustellen; die Beweislast trage insoweit die Beklagte, auch in Ansehung der Entscheidung des BGH vom 11.5.2006 (III ZR 205/05). Die Klägerin habe die zahlreichen Nachteile der Schiffsfondsbeteiligung mangels Aufklärung und Prospektübergabe nicht gekannt, es werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz vom 1.3.2014 verwiesen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine Aufklärung über die in den Kreditbedingungen enthaltene, im Prospekt nicht erläuterte loan to value-Klausel nicht entbehrlich gewesen. Bereits in der ersten Instanz habe die Klägerin erläutert, „selbst bei guter Ertragslage verbietet die Klausel faktisch Ausschüttungen, solange 105 % über Währungsumrechnung überschritten werden“, womit das Verlustrisiko zu Lasten der nicht abgesicherten Anleger verschoben und erhöht werde. Der Verweis des Landgerichts auf § 490 BGB sei irrig, da sich zwar daraus ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Verschlechterung der Sicherheiten ergebe, nicht aber, dass die Bank entsprechende Sicherheiten nachverlangen könne und dadurch die gesamte Liquidität der Fondsgesellschaft verpfändet werde. Außerdem habe der BGH in einem vergleichbaren Sachverhalt eine Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme bei einem offenen Immobilienfonds festgestellt.

Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht umfassend über die Verlustrisiken der Schiffsfondsbeteiligung aufgeklärt, weil sie die Klägerin nicht auf die Fremdfinanzierungsquote in Höhe von 58,06 % hingewiesen habe, die für die Beurteilung der Anlage wesentlich sei aufgrund ihres Hebeleffekts hinsichtlich Rendite und Verlusten. Das Fremdfinanzierungsrisiko sei auch kein wesensgleiches Minus zum Totalverlustrisiko. Der Zeuge Z1 habe gegenüber der Klägerin zum Fremdfinanzierungsrisiko keine näheren Angaben gemacht als dass die Fondsgesellschaft zur Teilfinanzierung einen Kredit aufnehmen würde.

Zum Gesichtspunkt, dass die Klägerin nicht darüber aufgeklärt worden sei, „dass ein Verkauf des Schiffes keineswegs auch nur annähernd die Erlöse bringen könnte, so dass damit der Rückfluss des investierten Kapitals einhergehen könnte“, habe das Landgericht seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO verletzt, indem es erstmals in seinem Urteil eine nicht hinreichende Begründung gerügt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.1.2014 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 102.258,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2011 Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 204.516,75 € zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.890,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2011 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 204.516,75 € resultieren;

4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der von der Klägerin erworbenen Beteiligung an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 204.516,75 € in Verzug befindet;

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 150.750.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2013 Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der klägerischen Beteiligung an der Z mbH & Co. KG im Nennwert von 150.000.- € zu zahlen;

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber Z mbH & Co. KG und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen;

7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die die Klägerin dadurch erleidet, dass sie nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der Z mbH & Co. KG im Nennwert von 150.000.- € steuerlich veranlagt wurde;

8. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der von der Klägerin Zug um Zug angebotenen Beteiligung an der Z mbH & Co. KG im Nennwert von 150.000.- € in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin damals über ein Vermögen von rund 10 Mio DM verfügt und sei keine extrem konservative Anlegerin gewesen, sondern eher wachstums- und chancenorientiert. Die Klägerin habe selbst bei ihrer Anhörung erklärt, dass bei einer konservativen Anlagestrategie auch 15-20 % spekulativ angelegt werden konnten. Ferner hätten steuerliche Motive eine Rolle gespielt, insbesondere beim Medienfonds, sowie gute Renditen. Die beiden streitgegenständlichen Fonds seien ein Anhängsel zum Vermögensverwaltungsbereich gewesen, wo die großen Anlagen getätigt worden seien. Maßgeblich sei stets die Gesamtanlagestrategie gewesen, die nicht streng auf Kapitalerhalt ausgerichtet gewesen sei. Nach der Beweisaufnahme gebe es in Übereinstimmung mit dem Landgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden streitgegenständlichen Fonds nicht den Anlagezielen der Klägerin entsprochen hätten, womit die Klägerin nicht habe beweisen können, dass die Anlageempfehlung nicht anlegergerecht gewesen sei. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerfrei; die Anlagen K 14 und 15 stünden nicht entgegen. Die Klägerin habe keinen Vortrag dazu gehalten, dass die beiden Anlagen zum jeweiligen Zeichnungszeitpunkt eine relevante Verschiebung im Gesamtvermögen der Klägerin bewirkt hätten hin zu riskanten Produkten, weshalb das Landgericht dem nicht habe  nachgehen müssen bzw. dürfen im Wege eigener Ermittlungen. Eine Absprache der Zeugenaussagen habe es nicht gegeben.

Der Medienfonds sei nach Aussage des Zeugen Z2 ausführlichst dargestellt worden einschließlich sämtlicher maßgeblicher Risiken.

Ungeachtet der nicht schlüssigen Darlegung einer Falschberatung der insoweit allein eingeschalteten Mutter der Klägerin beim Schiffsfonds habe diese eine Falschberatung nicht bewiesen.

Auch über eine Fremdfinanzierung sei gesprochen worden und der Zeuge Z1 habe ausgesagt, dass er dazu darauf hingewiesen habe, dass es im Falle von Tilgungsproblemen zu Nachforderungen kommen könne. Im Zeichnungsschein, den die Klägerin nach ihrer Bekundung gelesen habe, werde über die wesentlichen Risiken der unternehmerischen Beteiligung aufgeklärt.

Hinsichtlich der loan to value-Klausel sei zu berücksichtigen, dass eine Ergänzung von Sicherheiten für den Kreditgeber ein allgemeiner Umstand jeder, auch privaten Fremdfinanzierung und kein spezifisches Risiko der streitgegenständlichen Beteiligung an einem Schiffsfonds sei. Vor diesem Hintergrund sei ein expliziter Hinweis auf eine loan to value-Klausel nicht geschuldet gewesen. Ein damals angeblich konkret bestehendes Verlustrisiko aus der loan to value-Klausel behaupte die Klägerin nur pauschal, worauf das Landgericht zutreffend im Urteil hingewiesen habe; gleichwohl sei dazu auch in der Berufungsbegründung kein konkreter Sachvortrag erfolgt.

Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 19.11.2009, III ZR 169/08 und vom 11.5.2006, III ZR 205/05) trage der Anleger die Darlegungs- und Beweislast für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe, was die Klägerin verkenne. Im Übrigen habe der Zeuge Z1 die rechtzeitige Prospektübergabe bestätigt.

Vom Prospektinhalt abweichende Angaben habe die Klägerin ebenfalls nicht beweisen können.

Eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO habe es nicht bedurft, da die Beklagte auf die fehlende Substanz der betreffenden Behauptungen der Klägerin hingewiesen habe, worauf das Landgericht abgestellt habe. Daraufhin sei kein weiterer Vortrag der Klägerin erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht weder im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Es besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Prospekthaftung aus § 280 Abs. 1 bzw. 311 BGB im Zusammenhang mit dem Kauf im Zusammenhang mit dem Kauf ihrer Beteiligungen an dem Medienfonds X GmbH & Co. KG am 13.11.1998 mit einem Nominalbetrag von 400.000.- DM sowie an dem Schiffsfonds Z mbH & Co. KG am 18.10.2005 mit einem Nominalbetrag von 150.000.- € zuzüglich 5 % Agio, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

Am Zustandekommen eines vom Landgericht bejahten Anlageberatungsvertrags zwischen den Parteien hinsichtlich des streitgegenständlichen Kaufs der Beteiligungen bestehen keine Zweifel; dieser Anlageberatungsvertrag wird im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt.

Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zu Inhalt und Umfang pflichtgemäßer Anlageberatung (BGHZ 123, 126 (128 f)) ist der Beratung insbesondere der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft und Anlageziel zugrunde zu legen. Anlegergerecht im vorgenannten Sinne ist eine Beratung demgemäß, wenn sie das Anlageziel des Kunden - sichere Geldanlage einerseits oder spekulativer Charakter mit Bereitschaft zur Übernahme eines Risikos andererseits - sowie dessen Fachwissen ggf. durch entsprechende Befragung abklärt und bei der empfohlenen Anlage entsprechend berücksichtigt (BGH a.a.O.). Bei einer objektgerechten Anlageberatung müssen diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts berücksichtigt werden, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben oder haben können (BGH BGHZ 74, 103; Schimansky/Bunte/Lwowski-Hannöver, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 110 Rn 35f).

Aktuell hat der BGH mit Urteil vom 29.4.2014 (XI ZR 130/13 - bei juris) die Pflichten aus dem Beratungsvertrag wie folgt zusammengefasst:

„Eine beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).“

Gemäß § 280 Abs. 1 BGB trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn 34). Der Gläubiger muss den Beweis dafür führen, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (vgl. BGH NJW 1985, 264; Palandt-Grüneberg § 280 Rn 35). Auch bei einer sog.  verhaltensbezogenen, also nicht auf einen Erfolg bezogenen Pflicht hat der Gläubiger in der Regel den vollen Beweis einer Pflichtverletzung zu erbringen, was insbesondere für den Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung einer Beratungs-, Hinweis oder Aufklärungspflicht gilt (vgl. BGH NJW 2008, 371; 1999, 2437; Palandt-Grüneberg § 280 Rn 35).

Ein non liquet als Ergebnis der Beweisaufnahme geht daher zum Nachteil des darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigers.

Die Beratung der Beklagten zu den beiden streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen stellt sich unter dem Gesichtspunkt einer anlegergerechten Beratung nicht als fehlerhaft dar, denn es ist nicht von einem durchgehenden, ausnahmslos auf Kapitalerhalt setzenden konservativen Anlageprofil der Klägerin auszugehen.

Das Landgericht hat vorliegend unter Berücksichtigung der Bekundungen der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung und der Aussagen der Zeugen Z2 und Z1 sowie der sonstigen Umstände die richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO gebildet, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht habe beweisen können, dass die Empfehlung der Fonds nicht anlegerecht gewesen sei. Diese Beweiswürdigung auf dieser Grundlage der in plausibler Weise gewürdigten Beweisaufnahme ist rechtsfehlerfrei und inhaltlich vertretbar.

Zur Begründung hat das Landgericht im Einzelnen angeführt, es sei nach der Einlassung der Klägerin davon überzeugt, dass sie bereit gewesen sei, gewisse Risiken zugunsten der steuerlichen Rentabilität einzugehen. So habe sie selbst eingeräumt, dass 15-20 % des Vermögens auch spekulativ angelegt werden könnten, so dass von einer 100 % auf Kapitalerhalt angelegten Anlagementalität schon nach ihren eigenen Angaben keine Rede sein könne. Darüber hinaus stehe nach den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen Z1 und Z2 fest, dass die Klägerin immer nach steuerbegünstigten Anlagen gesucht habe und auch bereit gewesen sei, hierfür gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Sie hätten die steuerliche Motivation der Anlageentscheidung bestätigt. Die Bezeichnung der Klägerin als konservative Anlegerin in den Anlagen K 14 und 15 stehe dem nicht entgegen, da die Beteiligung an geschlossenen Fonds mit einer konservativen Anlagestruktur grundsätzlich vereinbar sei, was erst recht gelte, wenn sich der Anleger wie hier zu einem gewissen Prozentsatz spekulative Anlagen vorbehalte.

Für diese Bewertung des Landgerichts aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 286 Rn 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117 (2004) 178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller-Greger a.a.O.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935; BGHZ 61, 169; Zöller-Greger § 286 Rn 19).

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.).

Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nach § 286 ZPO mit der Folge der Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht habe beweisen können, dass die Empfehlung der beiden streitgegenständlichen Fonds nicht anlegerecht gewesen sei, durchaus vertretbar und somit nach den dargelegten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung eine rechtsfehlerhafte, weil unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht dargetan, sondern vor allem die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene ersetzt, was noch keine verfahrensfehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht begründet.

Unter Berücksichtigung des - wie ausgeführt - eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Landgerichts vielmehr möglich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und lässt keine in dem Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen außer Acht (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2009, III ZR 17/08 - bei juris; im Übrigen auch Urteil vom 9.2.2006, III ZR 20/05 - WM 2006, 668). Eine in dieser Hinsicht unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht liegt danach nicht vor.

Zutreffend hat das Landgericht bei seiner Feststellung, dass von einer 100 % auf Kapitalerhalt angelegten Anlagementalität der Klägerin schon nach ihren eigenen Angaben keine Rede sein könne, in erster Linie auf die eigene Angabe der Klägerin in ihrer Anhörung bei der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 abgestellt, wonach „15-20% auch spekulativ angelegt werden konnten; es sollten jedoch keine hochriskanten Fonds gekauft werden“ (Bl. 457 d.A.). Diese Bekundung ist in ausdrücklichem Kontext mit Fonds erfolgt, weshalb die spätere Angabe der Klägerin, „mein Verständnis ging dahin, dass die 15-20% spekulativer Anteile sich auf Wertpapiere bezogen, nicht aber auf die geschlossenen Beteiligungen“ (Bl. 459 d.A.), als nachträglicher Abschwächungsversuch erscheint, der auch im Widerspruch zum zuvor von der Klägerin selbst hergestellten Zusammenhang mit Fonds steht. Außerdem hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie ihr etwaiges eigenes „Verständnis“ überhaupt den Beratern gegenüber kommuniziert und zur verbindlichen Vorgabe gemacht hätte. Im Gegenteil haben die beiden Berater Z2 und Z1 als Zeugen einen Bezug der Quote auf Wertpapiere nicht bestätigt, sondern die Suche der Klägerin nach steuerbegünstigten Anlagen betont (Bl. 358 d.A.) mit ihrer Risikobereitschaft „im mittleren Bereich“ (Bl. 359 d.A.) bzw. Einstufung als „wachstums-/chancenorientiert“ (Bl. 361 d.A.). Entgegen der Behauptung der Klägerin werden ihre angeblichen konservativen Anlageziele auch nicht durch die Aussage des Zeugen Z1 in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 und 13.11.2013 belegt, der vielmehr im Einzelnen das Steuersparmotiv der Klägerin und ihre Risikobereitschaft „im mittleren Bereich“ besonders unterstrichen hat.

Stichhaltige Einwände gegen die Glaubhaftigkeit dieser beiden Zeugen hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere ist eine Absprache oder Abstimmung der beiden Zeugenaussagen nicht feststellbar; ihre Beschäftigung bei der Beklagten ist aufgrund ihrer Beraterfunktion offenkundig, eine darauf zurückzuführende Unwahrheit der Zeugenaussagen von der Klägerin nicht in concreto dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich. Das Eigeninteresse der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits ist noch stärker einzuschätzen als das betreffende Interesse der beiden Zeugen.

Die Beanstandung der Klägerin, das Landgericht habe sich mit der Einlassung der Klägerin im Termin vom 8.3.2013 nicht näher auseinander gesetzt und sich nur isoliert Erklärungen aus dem Terminsprotokoll vom 13.11.2013 herausgepickt, ist nicht berechtigt. In der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 hat sich die Klägerin pauschal und undifferenziert als konservativ geriert, ihre tatsächlich vorhandene, unstreitige Risikobereitschaft mit einer Spekulationsquote von 15-20 % (bezogen auf ihr Gesamtvermögen von 10 Mio DM) jedoch nicht offengelegt, um nicht zu sagen verheimlicht, was geeignet - und u.U. sogar darauf angelegt - war, ein gänzlich unzutreffendes Bild von ihrem Anlageprofil zu zeichnen. Dies hat sie erst in der nächsten mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 korrigiert, worauf sich das Landgericht zu Recht gestützt hat.

Ein solches Aussageverhalten einer Partei in der persönlichen Anhörung spricht im Übrigen für sich und kann auch entsprechend gewürdigt werden.

Jedenfalls kann schon aufgrund der eigenen Angabe der Klägerin zur Spekulationsquote von 15-20 % nicht von einem durchgehenden, ausnahmslos auf Kapitalerhalt setzenden konservativen Anlageprofil der der Klägerin ausgegangen werden.

Der o.g. Prozentsatz von 15-20% ist auf das damalige Vermögen der Klägerin zu beziehen, das sich nach der Aussage des Zeugen Z2 auf ca. 10 Mio DM belief (Bl. 462 d.A.). Dieses Volumen hat sich die Beklagte in ihrem Vorbringen zu eigen gemacht und es ist von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden, gilt somit als zugestanden nach § 138 Abs. 3 ZPO. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin selbst in ihrer Berufungsbegründung auch ausdrücklich konzediert, diesbezüglich sei richtig, dass die Klägerin in ihrer Vernehmung eingeräumt habe, dass 15-20 % ihres Vermögens auch spekulativ angelegt werden könnten, und das Landgericht habe die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen selbst als spekulativ eingestuft.

Dass die beiden streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen „hochriskante Fonds“ gewesen wären, die die Klägerin ausschließen wollte, hat sie indessen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Ebenso wenig hat die Klägerin substantiiert vorgebracht, dass die Quote von 15-20 % ihres Vermögens in spekulativer Anlage bei oder durch die Anlage in die beiden streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen bereits überschritten gewesen oder überschritten worden wäre. Insbesondere in erster Instanz hat die Klägerin solchen Vortrag weder gehalten noch unter Beweis gestellt, weshalb das Landgericht auch keine Veranlassung bzw. Berechtigung hatte, dem nachzugehen, etwa durch dahingehende Befragung der Zeugen. Der diesbezügliche Vorwurf der Klägerin, das Landgericht habe es im Rahmen der Beweisaufnahme versäumt, sich hinsichtlich des Gesamtportfolios bei den Zeugen Z2 und Z1 zu erkundigen und es habe keine Feststellungen getroffen, in welcher Höhe die Klägerin ihr Kapital denn ansonsten in konservative Anlagen investiert hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageentscheidungen, entbehrt danach evident jeglicher Berechtigung, weil es bereits an entsprechendem Vorbringen der Klägerin gefehlt hat. Eine Amtsermittlung im Sinne der Klägerin findet im Zivilprozess nicht statt.

Der Verweis der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung, aus der beigefügten Gesamtportfolioübersicht der Klägerin (Anlage K-II-1 (fehlt) werde deutlich, dass die von ihr vorgegebenen Anlageziele auch bei den übrigen Kapitalanlagen im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die A-Bank nicht beachtet worden seien, die auf Wachstum und nicht Kapitalerhalt ausgerichtet gewesen sei, geht an der Sache vorbei. Denn er betrifft zum einen nicht die beiden streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen, sondern eine hier nicht streitgegenständliche Vermögensverwaltung, und enthält zum anderen keinen konkreten Vortrag zur Portfoliozusammensetzung bzw. Zusammensetzung des Gesamtvermögens der Klägerin zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten der hier allein relevanten Anlageentscheidungen in den Jahren 1998 und 2005.

Die Größenordnung der beiden streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen in Höhe von 400.000.- DM und 150.000.- € spricht in Relation gesetzt zum Gesamtvermögen der Klägerin von ca. 10 Mio DM prima facie auch nicht für ein Überschreiten der Spekulationsquote von 15-20%, sondern eher für das Gegenteil.

Die Klägerin hat demnach in ihrer Berufungsbegründung keinen Vortrag gebracht,  der im Hinblick auf den von ihr nicht geführten Beweis einer nicht anlagegerechten Beratung zu einer insoweit vom Landgericht abweichenden Würdigung zwingen würde.

Soweit das Landgericht zum Medienfonds festgestellt hat, dass die Beratung auch objektgerecht gewesen sei, weil der Prospekt hinreichend über die Risiken aufkläre, hat die Klägerin dies mit ihrer Berufung nicht flächendeckend angegriffen, womit hiervon im nicht angegriffenen Umfang auch im Berufungsverfahren weiter auszugehen ist, was insbesondere für das Nichtvorliegen von Prospektfehlern gilt.

Die Klägerin hat dazu in ihrer Berufungsbegründung konkret lediglich gerügt, dass sich die Aussage des Zeugen Z2 zu dem Hintergrund der Schuldübernahme bei dem Medienfonds, wonach er die Schuldübernahme als Garantie für die Rückzahlung des investierten Kapitals verstanden habe, nicht anders würdigen lasse, als dass er dabei kein Verlustrisiko erkennen konnte, was die Frage stelle, wie er dann die Verlustrisiken hinreichend dargestellt haben soll. Der Zeuge Z2 hat indessen angegeben, die Schuldübernahme sei eine Garantie gewesen, „dass man am Laufzeitende eine Rückzahlung des Kapitals bekommt. Aber genau weiß ich das nicht mehr. Ich habe das jetzt heute nicht mehr im Kopf.“ (Bl. 362 d.A.). Zum einen hat die Klägerin zum diesbezüglichen Problem der Defeasance-Struktur nicht vorgetragen. Zum anderen hatte der Zeuge Z2 danach an den Inhalt der Schuldübernahme gar  keine konkrete Erinnerung mehr, was bei dem zeitlichen Abstand von 15 Jahren nicht weiter verwundern kann. Schließlich hat sich die Klägerin selbst an eine Beratung durch den Zeugen Z2 überhaupt nicht erinnert. Ein zweifelsfreier Beweis für eine Falschberatung über die Schuldübernahme ist damit seitens der beweisbelasteten Klägerin auch noch nicht geführt, zumal sie in der Berufungsbegründung nicht dargelegt hat, worin im Einzelnen der Beratungsfehler liegen solle. Stattdessen hat die Klägerin nur in Frage gestellt, wie eine hinreichende Darstellung der Verlustrisiken erfolgt sein soll. Dazu hat der Zeuge Z2 jedoch bekundet, vor diesem Hintergrund habe er trotzdem Kapitalrisiken angesprochen, „Diese Risiken bestehen trotzdem, da ja etwa der Lizenznehmer ausfallen kann.“ (Bl. 362 d.A.). Ferner sei auf das Ausfallrisiko der Fondsgesellschaft hingewiesen worden. Vom Nachweis einer Falschberatung zu den Verlustrisiken kann auf dieser Grundlage nicht ausgegangen werden.

Der Vorwurf der Klägerin, wiederum habe das Landgericht das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin nicht berücksichtigt, ist von ihr nicht ansatzweise ausgeführt bzw. begründet worden und genügt damit bereits nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO, denn nicht nur Zielrichtung, sondern vor allem auch Gründe des Angriffs müssen kenntlich gemacht werden (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1340; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 520 Rn 35).

Eine Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne besteht im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin am Schiffsfonds im Ergebnis ebenfalls nicht.

Wer bei Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter o.ä. gegenüber einem Anleger persönlich Vertrauen in Anspruch genommen hat, haftet im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne unmittelbar aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts (vgl. BGH NJW-RR 2012, 937; BGHZ 83, 222; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014 § 311 Rn 71).

Die Maßstäbe für die Prüfung des Prospekts auf seine Fehlerfreiheit bzw. Fehlerhaftigkeit hat der BGH mit Urteil vom 6.3.2008 (III ZR 298/05 - bei juris) wie folgt definiert:

„Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).“

Mit Urteil vom 24.4.2014 (III ZR 389/12 - dortige Homepage) hat der BGH bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Anlageberatung auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen kann, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Verweis des BGH a.a.O. auf Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007).

Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass insoweit auch in Ansehung der Entscheidung des BGH vom 11.5.2006 (III ZR 205/05) die Beklagte die Beweislast für eine rechtzeitige Übergabe des Fondsprospekts trage.

Der BGH hat vielmehr mit Urteil vom 19.11.2009 (III ZR 169/08 - bei juris) unter Verweisung auf sein vorangegangenes Urteil vom 11.5.2006 (III ZR 205/05 - bei juris) festgestellt, dass bei einem Anlageberatungsvertrag der Anleger für den zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt der Übergabe des Prospekts darlegungs- und beweisbelastet ist.

Die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung am 8.3.2013 bezogen sich in erster Linie auf den Medienfonds. Des Weiteren hat sie am 13.11.2013 selbst bekundet, nach ihrer Erinnerung den Prospekt mit den Unterlagen zur Zeichnung bekommen zu haben (Bl. 457 d.A.). Warum das nach ihrer Einschätzung „jedenfalls nicht rechtzeitig vorher“ gewesen sein soll (Bl. 457 d.A.), hat die Klägerin nicht plausibel begründet, stellt letztlich eine rechtliche Wertung dar und ist so nicht einzusehen. Bei gleichzeitiger Übersendung von Prospekt und Zeichnungsunterlagen stand der Klägerin jegliche erforderliche Zeit zur Lektüre des Prospekts vor Vornahme der Zeichnung zur Verfügung, da sie im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zeichnung frei war. Anschließend hat die Klägerin angegeben, einen Prospekt nicht bekommen zu haben, sondern die Kurzinfo Anlage K 8 (Bl. 457 d.A.). Auch zur Kurzinfo K 8 liegt ein wechselndes Aussageverhalten der Klägerin vor, da sie sich in der vorangegangenen Verhandlung an deren Erhalt nicht mehr erinnern konnte; diesen Widerspruch vermochte die Klägerin auch auf Befragen nicht aufzulösen (Bl. 457 d.A.). Demgegenüber hat der Zeuge Z1 angegeben, dass die Klägerin den Prospekt zum Schiffsfonds auch erhalten habe, das sei Standard, sozusagen wie das Amen in der Kirche (Bl. 465 d.A.); an genauere Einzelheiten konnte er sich aber nicht erinnern.

Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür geführt hat, dass ihr der Prospekt zum Schiffsfonds nicht rechtzeitig vorgelegen hat. Die Würdigung des Landgerichts, wonach die Klägerin nicht bewiesen habe, den Prospekt nicht vor der Zeichnung erhalten zu haben, erscheint nach den obigen Maßstäben durchaus vertretbar.

Selbst ein non liquet müsste angesichts der Beweislastverteilung zum Nachteil der Klägerin gehen.

Unangegriffen geblieben von der Berufung ist die weitere Feststellung des Landgerichts, dass sich ausreichende Hinweise zur Möglichkeit eines Totalverlusts und der eingeschränkten Fungibilität bereits auf dem Zeichnungsschein befänden, auf dessen Lektüre die Beklagte habe vertrauen dürfen.

Wäre die Klägerin tatsächlich so risikoavers gewesen, wie sie behauptet, hätte sie allein schon aufgrund dieser Hinweise den Schiffsfonds nicht zeichnen dürfen; eine Verharmlosung dieser Risiken durch die Beratung hat sie weder dargetan noch bewiesen und dies auch nicht in ihrer Berufungsbegründung thematisiert. Dass die Klägerin den Zeichnungsschein (Anlage K 10) gelesen hat, hat sie bei ihrer Anhörung am 13.11.2013 bestätigt (Bl. 458 d.A.).

Einen Prospektfehler im Hinblick auf eine etwaige loan to value-Klausel hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

Das Landgericht hat einen Prospektmangel mit der Begründung verneint, die Klägerin habe auch ihr Vorbringen zu einer Beratungspflicht über sich aus einer loan to value-Klausel im Darlehensvertrag ergebende Risiken trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten nicht konkretisiert, so dass nicht ersichtlich sei, worauf sich dieses Vorbringen beziehe. Warum im Vorliegen einer loan to value-Klausel ein von der Beklagten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung aufzudeckender Umstand liegen solle, habe die Klägerin nicht erläutert. Im Übrigen sei eine loan to value-Klausel nichts anderes als der in § 490 BGB festgelegte Grundsatz des Schutzes des Darlehensgebers vor einer Verschlechterung des Werts von Sicherheiten, worüber es einer Aufklärung von Anlegern nicht bedürfe.

Dies hat die Klägerin angegriffen mit der Begründung, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine Aufklärung über die in den Kreditbedingungen enthaltene, im Prospekt nicht erläuterte loan to value-Klausel nicht entbehrlich gewesen; bereits in der ersten Instanz habe die Klägerin erläutert, „selbst bei guter Ertragslage verbietet die Klausel faktisch Ausschüttungen, solange 105 % über Währungsumrechnung überschritten werden“, womit das Verlustrisiko zu Lasten der nicht abgesicherten Anleger verschoben und erhöht werde. Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte insoweit bereits in der ersten Instanz explizit bestritten hat, „dass im vorliegenden Fall bei guter Ertragslage die angebliche loan to value-Klausel Ausschüttungen verboten hätte, solange 105 % über Währungsumrechnung überschritten werden“ (Bl. 390 d.A.). Die Klägerin hat daraufhin weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass vorliegend überhaupt eine solche bestrittene Klausel vereinbart worden ist, und zwar weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung. Ebenso wenig hat die Klägerin bislang vorgetragen, auf welche Größe sich die Prozentangabe überhaupt beziehen soll, worauf die Beklagte ebenfalls bereits im ersten Rechtszug hingewiesen hat (Bl. 390 d.A.). Damit fehlt es diesbezüglich schon an einem substantiierten, prüffähigen Vortrag der Klägerin.

Entsprechendes gilt für die weitere Einwendung der Klägerin, der Verweis des Landgerichts auf § 490 BGB sei irrig, da sich zwar daraus ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Verschlechterung der Sicherheiten ergebe, nicht aber, dass die Bank entsprechende Sicherheiten nachverlangen könne und dadurch die gesamte Liquidität der Fondsgesellschaft verpfändet werde.

Die Klägerin hat auch nicht im Ansatz dargetan, dass und weshalb der allgemein übliche und bekannte Umstand einer Ergänzung von Sicherheiten für den Kreditgeber ein spezifisches Risiko eines Schiffsfonds darstellen würde oder aus sonstigen Gründen hierzu nach der zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 6.3.2008, III ZR 298/05 - bei juris) eine „Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können“, geboten wäre.

Der Verweis der Klägerin, außerdem habe der BGH in einem vergleichbaren Sachverhalt eine Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme bei einem offenen Immobilienfonds festgestellt, geht vorliegend fehl, weil es sich evident sowohl nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt als auch nicht um eine vergleichbare Klausel handelt.

Auch hinsichtlich des Umstands der Fremdfinanzierung kann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin kein Prospekt- oder Beratungsmangel festgestellt werden.

Das Landgericht hat diesbezüglich einen Beratungsfehler mit der Begründung verneint, dass Behauptungen der Klägerin über eine Nichtberatung darüber, dass aufgrund der hohen Fremdfinanzierung ein Schiffsverkauf keineswegs auch nur annähernd Erlöse bringen könne, unsubstantiiert geblieben seien.

Dagegen wendet die Klägerin mit der Berufung lediglich ein, die Beklagte habe die Klägerin auch nicht umfassend über die Verlustrisiken der Schiffsfondsbeteiligung aufgeklärt, weil sie die Klägerin nicht auf die Fremdfinanzierungsquote in Höhe von 58,06 % hingewiesen habe, die für die Beurteilung der Anlage wesentlich sei aufgrund ihres Hebeleffekts hinsichtlich Rendite und Verlusten. Das Fremdfinanzierungsrisiko sei auch kein wesensgleiches Minus zum Totalverlustrisiko. Der Zeuge Z1 habe gegenüber der Klägerin zum Fremdfinanzierungsrisiko keine näheren Angaben gemacht als dass die Fondsgesellschaft zur Teilfinanzierung einen Kredit aufnehmen würde.

Bereits in der ersten Instanz hat die Beklagte dazu vorgebracht, dass die Fremdfinanzierung in Höhe von 58 % in der Renditeberechnung einkalkuliert gewesen und kein Vortrag der Klägerin erfolgt sei, dass aufgrund der Fremdfinanzierung die Renditeprognose unzutreffend gewesen sei, was zudem bestritten werde. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten, weshalb nicht von einer unzutreffenden Renditeprognose ausgegangen werden kann. Zutreffend hat die Beklagte in der Berufungserwiderung außerdem vorgetragen, dass bei der Beratung nach der Bekundung des Zeugen Z1 auch über eine Fremdfinanzierung gesprochen worden sei und der Zeuge Z1 ferner ausgesagt habe, dass er dazu darauf hingewiesen habe, dass es im Falle von Tilgungsproblemen zu Nachforderungen kommen könne (Bl. 360, 466 d.A.). Darüber hinaus gehende spezifische Verlustrisiken aufgrund der Fremdfinanzierungsquote, „die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können“ (BGH a.a.O.) und die Annahme einer dahingehenden Aufklärungspflicht nach den Maßstäben der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08- bei juris) rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.

Eine ausreichende Warnfunktion erfüllen insoweit im Grundsatz außerdem bereits die Hinweise zur Möglichkeit eines Totalverlusts im von der Klägerin gelesenen Zeichnungsschein (Anlage K 10).

Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, dass zum Gesichtspunkt, dass die Klägerin nicht darüber aufgeklärt worden sei, „dass ein Verkauf des Schiffes keineswegs auch nur annähernd die Erlöse bringen könnte, so dass damit der Rückfluss des investierten Kapitals einhergehen könnte“, das Landgericht seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO verletzt habe, indem es erstmals in seinem Urteil eine nicht hinreichende Begründung gerügt habe.

Zum einen liegt allein hierin ohnehin noch kein Berufungsgrund. Denn ein etwaiger Verfahrensfehler der ersten Instanz kann auch in der Rechtsmittelinstanz durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden (vgl. BVerfG BVerfGE 5, 9; 28, 10; 81, 22 und 97, 102; MDR 1981, 470; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 128 Rn 8a; Waldner, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, 2. Aufl. 2000, Rn 470, 467), da die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung führt.

Zum anderen muss zur Prüfung durch das Rechtsmittelgericht, ob das Urteil auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, in der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO angegeben werden, was auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (BGH GRUR 2008, 1126; Zöller-Greger § 139 Rn 20). Dem genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht, denn dazu findet sich dort keinerlei Vortrag.

Danach sind haftungsbegründende Prospekt- oder Beratungsmängel vorliegend - wie dargelegt - nicht gegeben.

Soweit das Landgericht eine Haftung der Beklagten aufgrund nicht offengelegter Rückvergütungen verneint hat mit der Begründung, dass eine etwa unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht kausal gewesen sei für die Anlageentscheidung der Klägerin, hat die Klägerin dies mit ihrer Berufung nicht angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).