LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2015 - 7 S 119/13
Fundstelle
openJur 2015, 4843
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil das Amtsgerichts Rüsselsheim vom 26.07.2013, Az: 3 C 2512/11, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert wird auf 566,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 21.11.2011 von der damaligen Mieterin X einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus […] nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 eine Nachzahlung von 566,73 Euro verlangt.

Am 02.01.2012 ist Frau X verstorben und von den Beklagten beerbt worden.

Mit Urteil vom 26.07.2013 hat das Amtsgericht Rüsselsheim die Klage abgewiesen, weil die Abrechnung der Müllgebühren über eine so genannte Müllschleuse nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gemäß § 556 Abs. 3 BGB entspreche.

Die Berufung wurde zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 566,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2011 sowie 2,50 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung der Klägerin wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist auch begründet, ist somit zulässig.

In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 nicht zu.

Zunächst wird auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen sind nicht ersichtlich

529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Klägerin verneint, weil die Beklagten als Miterben der verstorbenen ehemaligen Mieterin nicht verpflichtet sind, auf die Nebenkosten für das Jahr 2010 einen Nachzahlungsbetrag zu erbringen.

Dabei kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreites dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgenommene Verteilung der Müllgebühren teilweise nach Verbrauch und teilweise nach Wohnfläche dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht und ob die Regelungen, die für die Heizkostenverteilung nach der HeizkV gelten, auch für die Verteilung der Müllgebühren in einem Objekt mit insgesamt 50 Wohnungen entsprechend herangezogen werden können.

Ebenfalls kann offenbleiben, ob bei einer Erfassung der Müllmenge über eine Müllschleuse den Besonderheiten in der Person des Mieters Rechnung getragen werden muss, weil z.B. aufgrund einer Pflegebedürftigkeit eine größere Müllmenge anfällt als üblich.

Schließlich kann dahinstehen, ob die Kosten, die von der Klägerin an die Y GmbH im Rahmen eines sog. Müllmanagements zu zahlen sind, dem Grund nach und in der Höhe auf die Mieter umgelegt werden können (vgl. dazu Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 560, Rdnr. 97, § 556, Rdnr. 418 f).

Die Betriebskostenabrechnung vom 30.06.2011 für das Jahr 2010 hat nämlich folgende Mängel, die einen Nachzahlungsanspruch ausschließen:

1.In der Betriebskostenabrechnung sind als Gesamtkosten für Müllgebühren drei Positionen enthalten, nämlich „Müll“ mit einem Betrag von 735,85 Euro, „Müll (Sonderleistung) HND“ über 1.413,38 Euro und „Müll (Schleusen)“ über 16.189,19 Euro.

Die Position „Müll (Sonderleistung) HND“ ist jetzt nicht mehr im Streit, nachdem die Klägerin die Klage wegen dieser Forderung zurückgenommen hat.

Der Umlageschlüssel für diese Position und für die weiterhin verlangten beiden anderen Positionen ist aber falsch. Die Größe der Wohnung der früheren Mieterin war 74,81 qm, dies muss ins Verhältnis zu der Fläche von 3.741,89 qm gesetzt werden. Im Schriftsatz vom 28.04.2014 hat der Klägervertreter nämlich ausgeführt, dass bei der Abrechnung der Müllbeseitigungskosten der Bungalow […] mit 86,45 qm einbezogen werden müsse, so dass sich statt der in Abrechnung angesetzten 3.655,44 qm tatsächlich 3.741,89 qm ergeben.

2.Die Erfassung des Restmülls über die Müllschleuse ist nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Ziel der Klägerin war, dass der gesamte Restmüll der Mieter über die Müllschleuse entsorgt wird und die so erfasste Gesamtmüllmenge ins Verhältnis gesetzt wird zu dem von den einzelnen Mietern verursachten Restmüll.

Die Abrechnung der Müllkosten für 2010 hat die Klägerin dann so vorgenommen, dass von den Kosten, die die Stadt […] für die Müllabfuhr insgesamt in Rechnung gestellt hat, also 8.256,00 Euro, 70 % dieser Kosten (5.779,20 Euro) über den durch die Müllschleuse erfassten Verbrauch und die restlichen 30 % (2.476,80 Euro) nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Mieter umgelegt wurden.

Ob diese Verteilung der Müllgebühren nach Verbrauch und Wohnfläche sachgerecht ist, kann, wie bereits oben ausgeführt, hier dahinstehen.

Der entscheidende Mangel der Abrechnung liegt darin, dass die Klägerin zwar für 2010 die Müllmenge, die die ehemalige Mieterin über die Müllschleuse entsorgt hat, berechnen kann, nicht aber die Menge, die insgesamt in dem Objekt tatsächlich an Restmüll angefallen ist.

Wie sich aus dem vorgelegten Grundbesitzabgabenbescheid vom 08.02.2010 und aus der Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 15.01.2014 ergibt, werden für die Anlage […] zwei Müllbehälter zu je 1.100 l zur Verfügung gestellt. Aus der errechneten Gebühr pro Behälter von 4.128,00 € ergibt sich dann, dass die Leerung dieser Behälter alle sieben Tage = wöchentlich erfolgt.

Nach dieser Berechnung wäre es dann aber so, dass bei einer wöchentlichen Leerung der beiden Müllbehälter mit einem Inhalt von insgesamt 2.200 l ein Müllvolumen von 114.400 l im Jahr erreicht würde (2 x 1.100 l x 52 Wochen).

Nach der Abrechnung der Y GmbH vom 06.06.2011 wurden über die Müllschleuse im Jahre 2010 aber nur insgesamt 23.000 l Restmüll erfasst.

Diese Zahl kann somit nicht stimmen.

Dies hat auch die Klägerin eingeräumt. Im Schriftsatz vom 28.04.2014 führt die Klägerin aus, die Differenz zwischen dem Müllvolumen der beiden Restmüllgefäße mit 114.400 l und dem über die Schleuse erfassten Verbrauch von 23.000 l rühre daher, dass die Mieter ihren Restmüll zu einem hohen Anteil innerhalb des verschlossenen Standplatzes in die Gelbe Tonne einwerfen würden, weil sie der Ansicht seien, sie würden dadurch Müllkosten sparen, da dieser Einwurf nicht erfasst werden würde. Tatsächlich würden die mieterseitigen Fehleinwürfe bei dem Restmüll durch die Firma Y nachsortiert und in die Restmüllgefäße eingeworfen.

Ferner wird in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die Klägerin dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass die Anzahl der vorhandenen Restmüllgefäße gerade durch die Restmüllschleuse und das Nachsortieren von ursprünglich insgesamt sechs auf zwei hätte reduziert werden können.

Der letzte Satz ist ein Zirkelschluss, denn die Müllmenge als solche kann sich nicht verringern, wenn der falsch eingeworfene Müll in die Restmüllgefäße umsortiert wird.

Die ganze Abrechnung nach Verbrauch wird aber deshalb ad absurdum geführt, weil nach dem Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 02.06.2014 die zweite leere Restmülltonne jedenfalls bis dahin unverschlossen in dem Müllschuppen gestanden hat. Dies hat nun dazu geführt, dass viele Bewohner nicht die Müllschleuse mit dem Chip benutzten, um den Restmüll in die Mülltonne einzuwerfen, die unter der Schleuse steht, sondern, da jeder Mieter einen Schlüssel zu dem Müllschuppen hat, konnten die Mieter den Müllschuppen aufschließen und den Restmüll in die zweite Mülltonne werfen, ohne dass diese Menge erfasst wurde.

Jedenfalls gibt es für die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 18.02.2014, bei der Abfuhr seien die Behälter im Durchschnitt zu 95 % befüllt, was im Jahr 108.680 l ergeben würde, keinen Beleg, weil in der Abrechnung nur der Verbrauch über den Müllchip erfasst ist.

Zudem hat die Klägerin in der Abrechnung gerade nur eine Gesamtmüllmenge beim Restmüll von 23.000 l angesetzt und eben nicht, was aus ihrer Sicht konsequent gewesen wäre, von 108.680 l.

Durch diese Form der Abrechnung wurde die ehemalige Mieterin aber benachteiligt:

Geht man zugunsten der verstorbenen Mieterin davon aus, dass sie ihren gesamten Restmüll mit dem Chip über die Müllschleuse entsorgt hat, kann die bei ihr erfasste Müllmenge von 4.960 l nicht ins Verhältnis zu 23.000 l gesetzt werden, sondern muss ins Verhältnis gesetzt werden zu der tatsächlichen Müllmenge, die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mindestens 108.680 l betragen hat.

Das ergibt dann nicht 1.246,30 Euro, wie von der Klägerin berechnet, sondern nur 263,75 Euro.

Die Abrechnung der Klägerin für das Jahr 2010 ist also tatsächlich nicht nach Verbrauch erfolgt, weil nämlich die tatsächlich von der früheren Beklagten eingeworfenen 4.960 l nur ins Verhältnis gesetzt wurden zu den 23.000 l, die über den Müllchip erfasst worden sind.

Damit wurde die frühere Beklagte aber mit höheren Gebühren belastet, weil bei ihr der tatsächlich erfasste Mülleinwurf berücksichtigt wurde, während das tatsächliche Müllvolumen viel höher war, aber bei der verbrauchsabhängigen Berechnung von 70 % der Müllkosten überhaupt nicht berücksichtigt wurde.

So wie im Jahre 2010 die Müllabfuhr gestaltet war, war jedenfalls die Einrichtung der Müllschleuse kein Mittel, um eine gerechte Abrechnung der Müllgebühren vorzunehmen. Dabei stellt sich im vorliegenden Fall nicht das Problem, dass Dritte ihren Müll am oder in dem Müllschuppen lagern, sondern da dies nur Mieter sein können, müsste die Klägerin dafür sorgen, dass die gesamte anfallende Restmüllmenge gleichmäßig auf alle Mieter verteilt wird. Wenn dies mit der Müllschleuse nicht gelingt, muss dann eine andere Abrechnungsform, z.B. nach Quadratmetern und/oder Personenzahl, vorgenommen werden.

Für die Kammer steht jedenfalls fest, dass vor dem 02.06.2014 der Restmüllbehälter, der als „Reserve“ in dem Schuppen stand, nicht verschlossen war. Aus den von den Parteien vorgelegten Lichtbildern, insbesondere auf den von der Beklagtenvertreterin vorgelegten Bildern als Anlage zum Schriftsatz vom 25.04.2014, ergibt sich jedenfalls nicht, dass überhaupt einer der im Schuppen abgestellten Müllbehälter verschlossen war.

Zwar hat der Klägervertreter dem Schriftsatz vom 07.08.2014 aktuelle Lichtbilder der Müllbehälter beigefügt, es kommt aber nicht darauf an, ob und wie die Restmüllbehälter im Jahre 2014 verschlossen waren, sondern ob dies auch im Jahre 2010 der Fall war.

Die Beklagtenvertreterin hat im Schriftsatz vom 25.09.2014 vorgetragen, dass der zweite Müllbehälter für Restmüll bis zum 02.06.2014 nicht verschlossen war.

Der im Termin vom 21.01.2015 anwesende Mitarbeiter der Klägerin konnte jedenfalls anhand der von der Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 25.04.2014 vorgelegten Lichtbilder keinen abgeschlossenen Restmüllbehälter bezeichnen.

Deshalb ist die Kammer bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der zweite Restmüllbehälter in dem Müllschuppen jedenfalls im Jahre 2010 für alle Mieter frei zugänglich war und dort Restmüll eingeworfen werden konnte.

Dem Antrag des Klägervertreters, ihm Schriftsatznachlass zu den Erörterungen im Termin vom 21.01.2015 und auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 20.01.2015 zu gewähren, konnte nicht entsprochen werden, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und die Klägerin schon zuvor mehr als ausreichend Gelegenheit zum Vortrag hatte.

Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2014 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die über die Müllschleuse erfasste Müllmenge nur 20 % der Menge ausmacht, die nach der Behauptung der Klägerin in dem Objekt tatsächlich angefallen sein sollen.

In dem Hinweisbeschluss vom 19.03.2014 hat die Kammer auf weitere aufklärungsbedürftige Punkte hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Von dieser Gelegenheit haben die Parteien dann auch Gebrauch gemacht.

Mit Verfügung vom 04.08.2014 wurde Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 15.10.2014.

Am 25.09.2014 hat die Beklagtenvertreterin einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde dann in der Folgezeit mehrfach verlegt, schließlich auf den 21.01.2015.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2015, per Telefax eingegangen bei Gericht am 13.01.2015 ohne Anlagen und als Original am 19.01.2015, hat der Klägervertreter zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2014 Stellung genommen.

Den Schriftsatz vom 13.01.2015 hat der Klägervertreter der Beklagtenvertreterin vorab per Fax übersandt.

Das Original dieses Schriftsatzes wurde der Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.01.2015 überreicht.

Die Beklagtenvertreterin ihrerseits hat am 20.01.2015 per Telefax einen Schriftsatz eingereicht, in dem zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.01.2015 Stellung genommen wurde.

Das Original dieses Schriftsatzes hat die Beklagtenvertreterin dem Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.01.2015 überreicht. Bei dieser Gelegenheit erhielt der Klägervertreter auch Ablichtungen dieses Schriftsatzes.

Aus dem so geschilderten Ablauf ergibt sich, dass nicht der Vortrag der Beklagtenvertreterin im Schriftsatz vom 20.01.2015 verspätet war und deshalb dem Klägervertreter Schriftsatznachlass hätte gewährt werden müssen (§ 283 ZPO), sondern dass umgekehrt das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.01.2015 verspätet war, weil dieser Schriftsatz dem Gericht im Original mit den Anlagen überhaupt erst am 19.01.2015 vorlag und damit weniger als eine Woche vor dem Termin zur Fortsetzung der Berufungshauptverhandlung (§ 132 ZPO). Gründe, warum es dem Klägervertreter nicht möglich war, nach Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.09.2014 rechtzeitig vor dem Termin vom 21.01.2014 eine Stellungnahme abzugeben, wurden nicht vorgetragen. Von daher konnte der beantragte Schriftsatznachlass zu dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.01.2015 nicht gewährt werden.

Aber selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen würde, dass die Mieter den Restmüll nicht in den zweiten Restmüllbehälter eingeworfen haben, sondern in dem Müllschuppen außerhalb des dort stehenden Restmüllbehälters abgelegt haben und die Mitarbeiter der Y GmbH den Restmüll nachsortieren mussten, hätte dieser Restmüll aber nicht ohne Erfassung über die Müllschleuse in einen der vorhandenen Restmüllbehälter eingeworfen werden dürfen.

Die behaupteten Schwierigkeiten bei der Erfassung der gesamten Müllmenge hätte die Klägerin jedenfalls auch mit vertretbarem Aufwand dadurch beseitigen können, dass ihre Mitarbeiter oder die der Y GmbH den nicht über die Müllschleuse entsorgten Restmüll mit einem gesonderten Transponder erfasst hätten. Damit hätte wenigstens die gesamte angefallene Restmüllmenge erfasst werden können.

Allerdings ist damit allein noch keine verbrauchsabhängige Abrechnung gegenüber allen Mietern möglich, weil dies voraussetzen würde, dass auch die Restmüllmenge bei jedem einzelnen Mieter vollständig über den Müllchip erfasst wird, weil ansonsten die Verteilung zwischen den Mietern nicht gerecht ist.

Dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

In einem Haus mit vier Mietparteien fällt bei dem

Mieter A eine Müllmenge von 3.000 l an, die er vollständig über den Müllchip entsorgt,

bei dem Mieter B eine Müllmenge von 4.000 l, die er ebenfalls vollständig über den Müllchip entsorgt,

bei dem Mieter C eine Müllmenge von 5.000 l, von denen er nur die Hälfte, also 2.500 l über den Müllchip entsorgt,

bei dem Mieter D eine Müllmenge von 6.000 l, der er nur zu 1/3, also 2.000 l über den Müllchip entsorgt.

Die gesamte Müllmenge von 18.000 l müsste nach dem bisherigen System wie folgt verteilt werden:Mieter A 16,7 % (3.000 l von 18.000 l)Mieter B 22,2 % (4.000 l von 18.000 l)Mieter C 13,9 % (2.500 l von 18.000 l statt tatsächlich 5.000 l von 18.000 l)Mieter D 11,1 %.(2.000 l von 18.000 l statt tatsächlich 6.000 l von 18.000 l).

Damit könnten nur 63,9 % der Müllmenge nach Verbrauch verteilt werden und dies auch nicht im tatsächlichen Verhältnis der bei den einzelnen Mietern angefallenen Menge zur Gesamtmenge, was auf jeden Fall die Mieter benachteiligt, die ihren gesamten Müll über die Müllschleuse entsorgen.

Da die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hatte, hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Bestimmung einer Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) ist entbehrlich, weil gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist (§§ 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).

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