OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2015 - 11 WF 172/15
Fundstelle
openJur 2015, 4728
  • Rkr:

Auch erkennbare Fehler der Ratenfestsetzung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung können nur durch Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung und nicht im Abänderungsverfahren nach § 120 a ZPO korrigiert werden. Für eine analoge Anwendung von § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) fehlt es an einer Regelungslücke.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tirschenreuth vom 11.12.2014 (Az.: 01 F 296/14) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 29.10.2014 Verfahrenskostenhilfe für eine sonstige Familiensache bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dr. Sch... als Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Zugleich wurde angeordnet, dass die Antragstellerin auf die Kosten der Verfahrensführung Monatsraten in Höhe von 131,-- Euro zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Ratenzahlung ging das Gericht von einem Einkommen von 2.500,-- Euro aus, berücksichtigte Abzüge für Versicherungen, Werbungskosten und Wohnkosten sowie besondere Belastungen, letztere in Höhe von 627,-- Euro. Zudem wurden Freibeträge für die Antragstellerin und die beiden bei ihr lebenden Kinder angesetzt, woraus sich ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von 262,-- Euro errechnete. Die Antragstellerin hatte zunächst eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem bis 31.12.2013 eingeführten Formular eingereicht und darin angegeben, sie beziehe ein Bruttoeinkommen von 1.766,08 Euro und zahle hiervon Steuern in Höhe von 230,20 Euro. In ihrer neuen Erklärung vom 10.10.2014 verneinte sie die Frage nach Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, gab aber einen Kindergeldbezug in Höhe von 368,-- Euro an. Sowohl der früheren als auch der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war jeweils eine Lohnbescheinigung beigefügt, aus der sich ein Auszahlungsbetrag für Februar 2014 in Höhe von 1.766,08 Euro und ein solcher für November 2014 in Höhe von 1.818,30 Euro ergab.

Der Beschluss wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 31.10.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 10.12.2014 bat die Antragstellerin, die Raten herabzusetzen. Sie sei alleinerziehende Mutter. Ein Einkommen in Höhe von 2.500,-- Euro erziele sie nicht. Weiter macht sie wiederum ihren Schuldendienst, der vom Amtsgericht bereits berücksichtigt wurde, geltend.

Die Rechtspflegerin des Familiengerichts lehnte den Antrag auf Herabsetzung der Rate mit Beschluss vom 11.12.2014 ab, da eine Änderung nur möglich sei, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Gegen diesen dem Vertreter der Antragstellerin am 15.12.2014 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit der am 09.01.2015 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie wendet erneut ein, das Familiengericht habe vermutlich ihr Bruttoeinkommen [als Nettoeinkommen] eingestellt. Die Berechnung der Raten würde auf einem offensichtlichen Versehen beruhen. Da es sich um ein offenes Verfahren handle, sei für die Entscheidung über das Abhilfegesuch nach ihrem Verständnis der erkennende Richter zuständig. Jedenfalls für die Zukunft wäre ihrem tatsächlichen Einkommen Rechnung zu tragen.

Das Amtsgericht forderte weitere Lohnbescheinigungen der Antragstellerin an, aus denen sich ein Jahresbruttolohn von 25.114,16 Euro für das Jahr 2014 ergibt.

Mit Beschluss vom 29.01.2015 half die Rechtspflegerin der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbeschlusses nicht ab.

II.

Die gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 bis 4, § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist nicht begründet.

Die Ausgangsentscheidung wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffend von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts getroffen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG).

Nach allgemeiner Ansicht setzt eine Änderung der Bewilligung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO eine Veränderung der Verhältnisse voraus. Dabei wäre es unrichtig, allein die gegenwärtigen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen, und auf dieser Grundlage die zu leistenden Zahlungen neu zu berechnen. Vielmehr darf die ursprüngliche Entscheidung nicht geändert werden, wenn die Einkommensverhältnisse der Beteiligten unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1551; OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1101; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 120a ZPO Rn 10; BeckOK-ZPO/Reichling, Stand 01.01.2015, § 120a ZPO, Rn. 8; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, Rn. 387). Das Gericht darf also nicht prüfen, ob die Ursprungsentscheidung über die Raten richtig war. Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Verfahren der Ansatz des Einkommens von 2.500,-- Euro unter Berücksichtigung des Kindergeldes nicht nachvollziehbar ist und der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) in der ursprünglichen Ratenberechnung nicht erwähnt wird. Selbst offensichtliche Fehler können nur mit der Beschwerde gerügt werden, wobei die Beschwerdefrist bei der beantragten Abänderung aber bereits abgelaufen war.

Das Beschwerdegericht hat erwogen, die ursprüngliche Ratenfestsetzung analog § 44 SGB X abzuändern, für eine solche Analogie aber keinen Raum gesehen.

10Gemäß § 44 SGB X kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, bei dem von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Regelungszweck ist die weitgehende Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten des Bürgers (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. Erg.lieferung, § 44 SGB X Rn 2; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 44 SGB X Rn. 3). Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Verfahrenskostenhilfe, die sozialhilfeähnlich ausgestaltet ist, besteht jedoch kein Anlass. Es fehlt an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewusst anders und einfacher ausgestaltet als bei sonstigen Sozialleistungen. Eine Fehlerkorrektur bei der Berechnung der Raten kommt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Antragstellerin nur im Beschwerdeverfahren in Betracht. Dem Grundgesetz ist auch keine Verpflichtung zu entnehmen, rechtswidrig belastende Verwaltungsakte nach Eintritt ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben (vgl. Steinwedel a.a.O.  unter Hinweis auf BVerfGE 117, 302, 315 - dort allerdings nur zum Sonderfall der Aufarbeitung von Verwaltungsakten der DDR). Der von Steinwedel (a.a.O. ) genannte Einwand, man benachteiligte diejenigen gleichheitswidrig, die der Verwaltung zunächst vertrauen würden, greift aus Sicht des Beschwerdegerichtes nicht durch. Dem Gesetzgeber steht es offen, der Bestandskraft der Verfahrenskostenhilfebewilligung ein höheres Gewicht einzuräumen als der materiellen Richtigkeit. Dies gilt auch wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung naheliegt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Auch ein anderer ordentlicher Rechtsbehelf ist nicht statthaft.