Bayerischer VGH, Urteil vom 21.01.2015 - 16a D 13.1805
Fundstelle
openJur 2015, 4611
  • Rkr:

Disziplinarrecht;Besitz von (281) kinderpornografischen und (349) jugendpornografischen Bilddateien, sowie jeweils einer kinder- und einer jugendpornografischen Videodatei auf privaten PCs; Oberstudienrat (BesGr. A 14) für Englisch/Geschichte; außerdienstliches Dienstvergehen; Therapiebesuch; Würdigung des Persönlichkeitsbildes; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis zum 9. März 2011 als Lehrer für Englisch/Geschichte an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule ... beschäftigt. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Er erhält um 40 % gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 14/11.

Der Beklage machte 1970 das Abitur. Die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1981 mit der Gesamtnote „Befriedigend“ (3,13). Am 16. November 1987 wurde er zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 25. April 1989 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 21. Oktober 1996 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1985, 1989 und 1997 jeweils das Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“, 1993 das Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und 2002 „10 Punkte“.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 17. Februar 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Erlangen vom 31. Januar 2011 (7 Cs 652 Js 43983/19) wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,00 € (insgesamt 10.800,00 €) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Im Rahmen einer am 13.09.2010 in Ihrer Wohnung in ..., ...straße  durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden bei Ihnen ein PC „LG“, ein PC „Medion“, ein PC „Compaq“ und eine Festplatte „Trekstor“ sichergestellt. Auf diesen Datenträgern hatten Sie insgesamt 14 kinderpornografische Bilddateien gespeichert, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise wurden die Kinder „nur“ unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, teilweise ist die Durchführung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie Sie wussten, haben die Darstellungen jeweils ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.

Weiter waren insgesamt mindestens 300 jugendpornografische Bilddateien sowie eine jugendpornografische Videodatei gespeichert, die Minderjährige bei sexuellen Handlungen der oben genannten Art zeigen. Wie Sie wussten, haben auch diese Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.“

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch das Bayerische Landeskriminalamt festgestellt worden war, dass am 20. Juli 2009 von dem Internetanschluss des Beklagten auf drei verschiedene kinderpornografische Bilder (auf zwei Bilder davon zweimal hintereinander) der Webseite www... zugegriffen worden war.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG gegenüber dem Beklagten am 9. März 2011 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2011 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40 % seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Einem hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 (Az. AN 12b DS 11.1158) insoweit stattgegeben, als der Einbehalt von mehr als 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet wurde. Der Beschwerde des Klägers gab der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 (Az. 16a DC 11.2880) statt und lehnte den Antrag insgesamt ab.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Stellung und räumte den strafrechtlichen Vorwurf aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erlangen vom 31. Januar 2011 ein. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Mai 2011 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2011.

Am 20. Juni 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Urteil vom 13. Mai 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung sei der Strafbefehl des Amtsgerichts Erlangen vom 31. Januar 2011 zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 14 kinderpornografischen Dateien sowie des Weiteren von mindestens 300 jugendpornografischen Dateien verschafft und sich damit nach §§ 184c Abs. 1, Abs. 4, 184b Abs. 1 Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt der Darstellung (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum der strafbaren Handlungen belasteten den Beklagten schwer. Von Lehrern müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen würden, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien. Weder von den Schülern noch von ihren Eltern könne verlangt werden, sich selbst oder ihre Kinder einem Lehrer zur Wertevermittlung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher oder jugendlicher Opfer finde. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach seinen dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch insgesamt geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten habe rechnen müssen. Offenkundig stelle sich das Verhalten des Beklagten auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Milderungsgrund der „endgültigen Überwindung einer negativen Lebensphase“ beseitige nicht die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der hier bejahte endgültige Vertrauensverlust lasse sich nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen.

Der Beklagte hat hiergegen am 27. August 2013 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. September 2013 begründet. Er beantragt,

die auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2013 abzuweisen.

Der Beklagte habe den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften lediglich dem Grunde nach eingeräumt; der Sachverhalt sei jedoch „der Höhe nach“ bestritten worden. Das Verhalten des Beklagten könne nicht als schweres außerdienstliches Dienstvergehen bewertet werden. Der Beklagte könne sehr wohl die ihm als Dienstpflicht obliegende Erziehungsaufgabe und Vorbildfunktion glaubwürdig und mit der notwendigen Autorität erfüllen. Er habe mit seinem Verhalten im Strafverfahren gezeigt, dass er verantwortungsbewusst mit dem Sachverhalt umgehe und er habe bewusst dazu beigetragen, dass die Angelegenheit nicht zuletzt auch zum Wohle der schulischen Einrichtung nicht in die Öffentlichkeit habe gelangen können. Die vom Beklagten ausschließlich im Privaten, d.h. „im Verborgenen“ begangenen Taten hätten ihn nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert, insbesondere Geist und Körper, Herz und Charakter der Schüler zu bilden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte die strafrechtlich relevanten Schriften lediglich aus kostenlosen Internetforen konsumiert und damit keine Nachfrage erzeugt habe. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei aber jedenfalls unverhältnismäßig. In den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei angesichts der besonderen Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen der weiteren Prüfung die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei hier lediglich eine Maßnahme unterhalb dieses Orientierungsrahmens verhältnismäßig. Die Umstände des konkreten Einzelfalls, die hierfür sprächen, seien die vergleichsweise niedrige Zahl der strafrechtlich relevanten Dateien. Hinzu komme das völlig untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten in den vergangenen 30 Dienstjahren. Zudem sprächen für eine Maßnahme unterhalb des Orientierungsrahmens der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Persönlichkeitsbild des Beklagten und die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen habe, um den Schaden von der schulischen Einrichtung des Klägers abzuwenden. Der Beklagte sei in erster Linie Beamter und nicht Lehrer. Mildere Maßnahmen wären insoweit z.B. die Zurückstufung oder die anderweitige Verwendung des Klägers im Verwaltungsinnendienst ohne dienstlichen Kontakt zu Jugendlichen und Kindern. Es dürfe gerade unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht sein, dass die 30-jährige untadelige Dienstzeit des Beklagten ohne jede Berücksichtigung bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme bleibe. Der Beklagte nehme seit 2012 einmal in der Woche an therapeutischen Sitzungen im Universitätsklinikum Regensburg teil. Dabei handele es sich um ein Präventionsprojekt mit dem Titel „Kein Täter werden“. Der Beklagte zeige durch seine Teilnahme daran, dass er verantwortungsvoll mit seiner diesbezüglichen Vergangenheit umgehe und gewillt sei, sich stets an seine Dienstpflichten zu halten. Auch diese Tatsache müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Beklagte kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien gespeichert hat und ggf. in welcher Anzahl und ob eine jugendpornografische Videodatei vorhanden ist. In seinem Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014 kommt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass auf der DVD, auf der Inhalte der beim Beklagten beschlagnahmten PCs gespeichert worden waren, 281 Bilddateien als kinderpornografisch und 277 Dateien als jugendpornografisch zu identifizieren seien. Weitere 72 Dateien enthielten kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen an Minderjährigen, wobei eine eindeutige Alterseinschätzung der Abgebildeten nicht möglich gewesen sei. Die Datei „Recovered_AVI_4.AVI“ enthalte kinderpornografische Darstellungen eines etwa 5-jährigen Mädchens; die Datei „Ls-Magazine-Lsm-05-01-02 Ok Ans Size - A Night Together (Gymnasts‘ Massage).avi sei zumindest als jugendpornografisch einzuschätzen.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakte, die Beweismittelakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Erlangen vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Anzahl der im Strafbefehl genannten 14 kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 300 jugendpornografischen Schriften bestritten.

Das hat zur Folge, dass der Senat, soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen nicht eingeräumt hat, den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen hat. Eine Bindungswirkung tritt bei Strafbefehlen nicht ein (Art. 25 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 55 BayDG).

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat als erwiesen an, dass sich der Beklagte 281 kinderpornografische und 349 jugendpornografische Bilddateien (wobei der Senat bei 72 Bilddateien mit pornografischen Darstellungen an Minderjährigen, bei denen eine Altersabgrenzung Kind/Jugendlicher nicht möglich war, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen ist, dass es sich um Jugendliche und nicht um Kinder handelt), sowie eine zumindest jugendpornografische sowie eine kinderpornografische Videodatei verschafft hat. Die vorgenommene Einschätzung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014, gegen das der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinder- sowie jugendpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn.16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 53; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 48).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, sodass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 281 kinder- und 349 jugendpornographischen Bildern sowie zumindest einer jugendpornografischen und einer kinderpornografischen Videodatei Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 54).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 58; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 55).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 630 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung in den Jahren 2008 bis 2010) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten, bestätigt durch das Persönlichkeitsbild vom 27. September 2011, noch sein berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Den Beklagten entlastet sein Vorbringen, er habe die kinder- und jugendpornografischen Schriften kostenlos heruntergeladen und damit keinen Markt für kinder- und jugendpornographische Bilder bzw. Videos gefördert, nicht. Er verkennt, dass auch die von ihm kostenlos heruntergeladenen Bilder einen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, die die abgebildeten Kinder und Jugendliche, zum Teil auf das Schwerste, in ihrer Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit verletzen. Das Nichterkennen dieser Fakten oder deren Nichtberücksichtigung wiegt bei einem Lehrer sehr schwer (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 48).

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13). Erst bei der Wohnungsdurchsuchung war er geständig und übergab die Festplatte „Trekstor schwarz“ der Polizei.

2.4 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornografie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 76).

2.5 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich geminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11).Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Klägers von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).