BGH, Urteil vom 17.03.2008 - II ZR 24/07
Fundstelle
openJur 2011, 6502
  • Rkr:
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Beklagte ist Gesellschafter der D. GmbH. Er hatte der Gesellschaft in den Jahren 1995 und 1997 drei Darlehen i.H.v. zusammen 1.846.000,00 DM gewährt. Mit Vertrag vom 7. Februar 2000 trat die Gesellschaft von einem ihr an der E. GmbH zustehenden Geschäftsanteil i.H.v. 465.000,00 DM einen Teilanteil i.H.v. 241.500,00 DM an den Beklagten ab, und zwar "an Erfüllungs statt zur Tilgung" der drei Gesellschafterdarlehen.

Mit Beschluss vom 1. August 2001 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen der E. GmbH, die mittlerweile in die E. AG (im Folgenden: E. ) umgewandelt worden war, wurde im August 2002 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1.846.000,00 DM = 943.844,81 € in Anspruch mit der Begründung, die drei Darlehen seien eigenkapitalersetzend gewesen. Der Beklagte macht u.a. geltend, die an ihn zur Tilgung der Darlehensforderungen abgetretene Gesellschaftsbeteiligung sei wegen der Insolvenz der E. mittlerweile wertlos, was nicht anders wäre, wenn sie nicht auf ihn übertragen worden wäre. Die Aktien der E. hat er dem Kläger vergeblich angeboten.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 1399) hat offen gelassen, ob die Insolvenzschuldnerin am 7. Februar 2000 insolvenzreif oder kreditunwürdig war, und angenommen, ein Zahlungsanspruch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG scheide jedenfalls deshalb aus, weil die übernommenen Anteile wertlos geworden seien und weil das auch dann geschehen wäre, wenn sie nicht auf den Beklagten übertragen worden wären. Auch Ansprüche aus § 32 b GmbHG, §§ 133, 134, 135, 143 InsO und § 433 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben.

II. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche aus Anfechtungs- und Kaufrecht sowie aus § 32 b GmbHG abgelehnt hat, wendet die Revision dagegen nichts ein. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Damit kommt nur ein Anspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln, also aus entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG in Betracht.

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und ggf. ab wann die spätere Insolvenzschuldnerin vor der Abtretung der Geschäftsanteile in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war, ist im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass sie jedenfalls so früh in eine Krise geraten ist, dass der Beklagte seine Darlehen entweder schon in der Krise gegeben hat oder trotz der - für ihn erkennbaren - Krise hat "stehen lassen". Damit sind sie bis zur nachhaltigen Auffüllung des Stammkapitals wie nominelles Eigenkapital zu behandeln. Leistungen auf die Darlehen waren danach unzulässig und haben zu einem Rückgewähranspruch entsprechend § 31 GmbHG geführt (st.Rspr. s. etwa BGHZ 75, 334).

Dieser Anspruch ist - wofür schon der Wortlaut des § 31 Abs. 1 GmbHG spricht - grundsätzlich nicht auf Wertersatz, sondern auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Gegenstandes gerichtet (ebenso Hommelhoff, FS Kellermann, 1991, S. 165, 167 f.; Ulmer, FS 100 Jahre GmbHG, 1992, S. 363, 376 ff.; Habersack in Großkomm.z.GmbHG § 31 Rdn. 23 f.; H.P. Westermann in Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 31 Rdn. 2; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 15). Der Gegenansicht (Joost, ZHR 148 [1984], 27, 53 f.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 37 III 2 a) ist nicht zu folgen, weil die Gesellschaft danach in jedem Einzelfall den Wert des weggegebenen Vermögensgegenstandes nachweisen müsste, was zu einer nicht hinnehmbaren Schwächung des Kapitalschutzsystems führen würde.

Das bedeutet indes nicht, dass eine Wertminderung außer Betracht zu bleiben hätte. Wie der Senat bereits in BGHZ 122, 333, 338 f. entschieden hat, ist der Gesellschafter vielmehr verpflichtet, einen zwischenzeitlichen Wertverlust durch eine Geldzahlung auszugleichen. Nur diese Auslegung wird dem Zweck des § 31 Abs. 1 GmbHG gerecht, das Vermögen der GmbH in Höhe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Stammkapitalziffer vor Zugriffen der Gesellschafter zu bewahren und so als ihren Bestand schützendes Mindestbetriebsvermögen und als Befriedigungsreserve für die Gesellschaftsgläubiger zu erhalten (BGHZ 157, 72, 75). Die Gesellschaft hat dabei lediglich darzulegen und ggf. zu beweisen, dass und in welcher Höhe nach der Weggabe ein Wertverlust eingetreten ist, der durch die Rückgabe nicht oder nicht vollständig ausgeglichen wird.

Hier steht fest, dass die Weggabe der Geschäftsanteile für den Wertverlust nicht ursächlich geworden ist, derselbe vielmehr auch dann eingetreten wäre, wenn die Anteile nicht übertragen worden wären. Ob auch in einem solchen Fall der Gesellschafter den Wertverlust ersetzen muss, hat der Senat bislang offen lassen können (BGHZ 122, 333, 339). Er entscheidet diese - hier entscheidungserhebliche - Frage nunmehr dahingehend, dass der Gesellschafter im Rahmen der Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG nicht verpflichtet ist, einen derartigen Wertverlust des verbotswidrig erhaltenen Vermögensgegenstandes durch eine Geldzahlung auszugleichen (ebenso Habersack aaO; H.P. Westermann aaO; Pentz aaO; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 30 Rdn. 88). Eine solche Pflicht würde mit dem Zweck der §§ 30, 31 GmbHG nicht im Einklang stehen, sondern zu einer durch die Kapitalschutzvorschriften nicht gerechtfertigten Bereicherung der Gesellschaft führen. Sie widerspräche auch der Systematik der §§ 30, 31 GmbHG, nach denen grundsätzlich nur der zu Lasten der Stammkapitalziffer erhaltene Vermögensgegenstand zurückzugewähren ist und die Pflicht zum Wertersatz in Geld nur ergänzend hinzutritt. Freilich hat der Gesellschafter darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass bei der Gesellschaft dieselbe Wertminderung eingetreten wäre. Denn er macht damit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Ersatzpflicht bei Wertminderungen geltend.

Diese Rechtslage steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zu der Senatsentscheidung BGHZ 144, 336, 340 ff., Balsam/ Procedo. Dort ging es um die - vom Senat verneinte - Frage, ob der Rückgewähranspruch aus § 31 GmbHG von selbst untergeht, wenn das Gesellschaftsvermögen aus anderen Quellen wieder aufgefüllt wird. Hier dagegen geht es darum sicherzustellen, dass die Gesellschaft den weggegebenen Vermögensgegenstand zurückerhält und keinen im Zuge der Weggabe entstandenen Wertverlust erleidet. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Das Gleiche gilt für die von der Revision herangezogene, von Ulmer (aaO) befürwortete analoge Anwendung des § 9 GmbHG bei Wertverlust des verbotswidrig weggegebenen Gegenstandes. Im Anwendungsbereich des § 9 GmbHG haftet der Inferent u.a. für Wertminderungen des als Sacheinlage eingebrachten Gegenstandes, die nach der Einbringung, aber vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entstehen. Der Inferent kann sich also nicht darauf berufen, die Wertminderung wäre auch dann eingetreten, wenn die Gesellschaft früher eingetragen worden wäre. Hier geht es dagegen nicht - wie bei § 9 GmbHG - um die Kapitalaufbringung, sondern um die Kapitalerhaltung. Dabei gibt es nicht den Stichtag der Handelsregister-Eintragung, und es muss nicht sichergestellt werden, dass der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen in Höhe der Stammkapitalziffer bereitsteht.

Goette Strohn Richterin am BGH Caliebekann wegen Urlaubs nichtunterschreiben.

Goette Reichart Drescher Vorinstanzen:

LG Verden, Entscheidung vom 10.10.2005 - 9 O 7/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2006 - 9 U 172/05 -