OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2014 - 14 U 41/13
Fundstelle
openJur 2015, 3950
  • Rkr:

1. Zu den Voraussetzungen verbindlicher Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH.

2. Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH einen Beschluss über die Ausschließung eines Gesellschafters, obwohl der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht, dass eine solche Ausschließung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt, so ist der gefasste Beschluss bereits wegen des Fehlens der erforderlichen statuarischen Grundlage unwirksam.

3. Zu den Voraussetzungen einer Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters einer GmbH bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf einen weiteren Gesellschafter wegen einer engen organisatorischen, personellen oder sonstigen sachlichen Verbindung oder Verflechtung.

4. Zu den Voraussetzungen einer Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters einer GmbH beste-henden Stimmrechtsausschlusses auf einen weiteren Gesellschafter wegen dessen Beteiligung an den Pflichtverletzungen, auf die die den Gegenstand der Beschlussfassung bildende Ausschließung des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters gestützt ist.

5. Zur Möglichkeit einer Pflicht zur Zustimmung eines Gesellschafters einer GmbH zu einem Beschluss über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen einen anderen Gesellschafter.

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 09.08.2013 - 11 O 59/12 KfH - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 05.03.2014.

Streitwert des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens: 36.250,00 EUR

Gründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Der Senat rät zur Zurücknahme der Berufung.I.

Der Senat hält das angefochtene Urteil für richtig. Es beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich ihres Ausspruchs zu dem in der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 über den Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten gefassten Beschluss.

a) Fraglich erscheint insoweit schon die Zulässigkeit der Berufung, die der Senat letztlich allerdings bejaht. Die Berufung wendet sich nicht gegen die tragende Erwägung des Landgerichts, wonach es sich um einen Beschluss handle, dem die erforderliche statuarische Grundlage fehle und der schon deshalb unwirksam sei. Sie greift den einschlägigen Ausspruch des angefochtenen Urteils allerdings mit dem gegen alle Aussprüche des landgerichtlichen Urteils gerichteten und damit auch den hier in Rede stehenden Ausspruch betreffenden (vgl. hierzu etwa Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37) Einwand an, es seien die Beschlussergebnisse hier - entgegen der Annahme des Landgerichts - durch einen Versammlungsleiter festgestellt worden und es stelle deshalb die kassatorische Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage, nicht - wie das Landgericht annahm - die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO die zutreffende Klageart dar. Die Berufung geht zwar selbst nicht davon aus, dass diesem Aspekt entscheidende Bedeutung für die im Streitfall aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zukomme. Darauf kommt es aber ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit oder auch nur die Vertretbarkeit der gegebenen Berufungsbegründung (s. hierzu etwa Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 34). Entscheidend ist, dass die Berufung immerhin auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Teils des Ausspruchs in dem angefochtenen Urteil zumindest einen einschlägigen Angriff erhebt, der - wäre er begründet - zur Abänderung des Urteils in diesem Punkt führen müsste, da das Landgericht dann nicht dem im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO rechtshängig gemachten Begehren hätte stattgeben dürfen.

b) Die Berufung hat insoweit jedoch in der Sache keinen Erfolg.

aa) Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, eine verbindliche Beschlussfeststellung, die ein Vorgehen im Wege der kassatorischen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage ermöglicht und geboten hätte (vgl. nur etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 118), liege hinsichtlich der im Streit stehenden Beschlüsse nicht vor.

(1) Auch nach Auffassung des Senats war ein Versammlungsleiter mit Beschlussfeststellungskompetenz für die in Rede stehende Gesellschafterversammlung nicht bestellt. Die erfolgte Protokollierung (s. das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012, vorgelegt als Anlage K 1 in dem Verfahren 14 U 40/13 [dort Bl. 8 ff. d. A.] sowie als Anlage K 6 in dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 82 ff. d. A.]) führt nicht zur verbindlichen Beschlussfeststellung.

(a) Ein Versammlungsleiter, der die in Frage stehende Feststellung hätte treffen können, war nach dem in erster Instanz unstreitigen Sachvortrag der Parteien für die Gesellschafterversammlung nicht bestimmt (s. S. 13 des angefochtenen Urteils). Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ist - sollte er nicht etwa unbestritten bleiben - bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO vom Senat nicht zu berücksichtigen. In erster Instanz hat die Beklagte zu diesem Aspekt nichts vorgetragen.

(b) Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird (Überblick etwa bei Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328) - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird (so etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120, § 48 Rn. 17; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1329; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 1999, 406 - Tz. 11 [juris] sowie OLG Köln, NZG 2003, 40, 41 und OLG Frankfurt/M., GmbHR 2009, 378 - Tz. 16 [juris]), oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 102; vgl. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7 [juris]; OLGR Celle, 1998, 340 - Tz. 8 f. [juris]).

(aa) Auch der in der Berufung gehaltene Sachvortrag gibt selbst für eine zumindest mehrheitliche Bestellung des Rechtsanwalts G. als Versammlungsleiter nichts Ausreichendes her. Einer solchen Bestellung hätte zwar nicht entgegengestanden, dass es sich bei ihm um einen gesellschaftsfremden Dritten handelte (vgl. etwa Werner, GmbHR 2006, 127, 128). Dagegen, dass sie erfolgt ist, steht jedoch der Inhalt des Protokolls vom 13.11.2012. Den sich daraus ergebenden Widerspruch zu ihrem Vorbringen erklärt der Sachvortrag der Beklagten nicht ausreichend. Insbesondere lässt dieser Sachvortrag nicht ausreichend erkennen, ob Rechtsanwalt G. nicht etwa lediglich - beschränkte sich, wofür vieles spricht, seine Rolle nicht etwa sogar nur auf seine unstreitige Funktion als Protokollführer, als der er in dem einschlägigen Protokoll auch lediglich bezeichnet ist - damit betraut war, den Gang der Gesellschafterversammlung rein faktisch zu leiten, ohne dass ihm Beschlussfeststellungskompetenz eingeräumt war (vgl. zur Unterscheidung der Beschlussfeststellungskompetenz von der faktischen, ordnenden Leitung der Versammlung Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328 f.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 17 f.). Das gilt unabhängig davon, ob ein Versammlungsleiter im Zweifel auch dazu befugt ist, Beschlüsse festzustellen (so K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53 m. w. N.). Hier könnte der Senat eine solche Vermutung schon deshalb nicht anerkennen, weil der Inhalt des Protokolls deutlich dafür spricht, bei Rechtsanwalt G. habe es sich lediglich um den Protokollführer gehandelt.

(bb) Jedenfalls aber fehlt jeder Sachvortrag der Berufung - ja diese geht wohl selbst davon aus, dies sei nicht der Fall gewesen - dazu, dass Rechtsanwalt G. das Beschlussergebnis in der Gesellschafterversammlung, wie es in dem Protokoll vom 13.11.2012 aufgeführt ist, festgestellt und den Abstimmungsbeteiligten zur Kenntnis gebracht hat, was jedoch für eine verbindliche Beschlussfeststellung erforderlich gewesen wäre (vgl. nur etwa OLG Stuttgart, GmbHR 1995, 228, 229; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120; Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 163). Die Aufnahme in das privatschriftliche Protokoll als solche und alleine genügt nicht, erst recht nicht, wenn sie etwa erst nach Schluss der Gesellschafterversammlung erfolgt wäre (vgl. OLG Stuttgart, GmbHR 1995, 228, 229; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120; vgl. auch Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 101, § 47 Rn. 26 ff.). Es mag zwar zur verbindlichen Beschlussfeststellung führen, wenn in einem ordnungsgemäß - d. h. den einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Vorgaben entsprechend - errichteten Protokoll, das den Gesellschaftern wie vorgesehen zugegangen und ggf. gar von ihnen unterschrieben ist, ein bestimmtes Beschlussergebnis dokumentiert ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 24 f. [juris]; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 38; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53); ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

(2) Dass angesichts der schon in der Gesellschafterversammlung und seit dieser Zeit stets bestehenden unterschiedlichen Auffassungen der Gesellschafter über die Frage, ob der im Streit stehende Beschluss gefasst worden ist, eine verbindliche Feststellung im Streitfall nicht etwa schon deshalb vorliegt, weil die Gesellschafter am Ende der Gesellschafterversammlung von einem bestimmten Beschlussergebnis übereinstimmend ausgegangen wären (für eine Beschlussfeststellungswirkung in diesem Fall etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 38; Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 162; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 104; vgl. auch Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 19, 181; anders etwa Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1330), stellt auch die Berufung nicht infrage.

bb) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auf die Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO hin die Unwirksamkeit des in Rede stehenden Beschlusses festgestellt. Es liegt ein Inhaltsmangel vor, der zur Unwirksamkeit des betroffenen Beschlusses führt.

(1) Die Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses lediglich dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (vgl. nur etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 21; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 37, 55, 58). Das war hier unstreitig nicht der Fall. Der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin ist folglich - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - bereits wegen des Fehlens der erforderlichen statuarischen Grundlage unwirksam (vgl. etwa BGH, NZG 2000, 35 - Tz. 14 [juris]).

(2) Das Erfordernis der Erhebung einer Ausschlussklage im Streitfall leugnet indes die Beklagte selbst nicht, auch nicht in der Berufung. Dass dieses Erfordernis den Gesellschaftern der Beklagten schon in den Gesellschafterversammlungen vom 13.11.2012 und vom 11.12.2012 bewusst gewesen ist, zeigt bereits der Umstand, dass zusätzlich über die Erhebung von Ausschlussklagen gegen den Mitgesellschafter G. sowie die Klägerin Beschluss gefasst worden ist. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich hinsichtlich des hier in Rede stehenden Beschlusses über den Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin jedoch keine andere Beurteilung, auch nicht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, es habe sich insoweit um eine „Vorstufe“ zu den Beschlüssen über die Erhebung von Ausschlussklagen gehandelt (so die Beklagte auf S. 12 des Schriftsatzes vom 18.02.2013 [Bl. 110 d. A. 14 U 41/13]), um eine „zwar nicht notwendige, aber sinnvolle Ergänzung“ zu den Beschlüssen über die Erhebung von Ausschlussklagen (so die Beklagte auf S. 2 des Schriftsatzes vom 18.02.2013 [Bl. 100 d. A. 14 U 41/13]), worin kein eigener Beschlussgegenstand liege, vielmehr lediglich eine untrennbar mit der Ausschlussklage verbundene Willensbekundung der Gesellschafter, die Ausschließung notfalls mit der Ausschlussklage durchsetzen zu wollen (s. S. 12 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.02.2013 [Bl. 110 d. A. 14 U 41/13]). Der Beklagten ist zuzugeben, dass die hier in Rede stehenden Beschlüsse über die Ausschlüsse der Klägerin sowie des Mitgesellschafter G. in engem sachlichen Zusammenhang mit den weiteren Beschlüssen über die Erhebung von Ausschlussklagen stehen. Welchen Sinn ihnen nach der Vorstellung der Gesellschafter bzw. einzelner von ihnen überhaupt zukommen sollte, ist - auch bei Berücksichtigung von Ziff. 3 der unter dem 02.11.2012 erfolgten Einladung zur Gesellschafterversammlung am 13.11.2012 (Anlage K 2 [Bl. 13 ff.] d. A. 14 U 40/13 bzw. Anlage K 5 [Bl. 78 ff.] d. A. 14 U 41/13) - unklar. Der Inhalt des Beschlusses über die Ausschließung der Klägerin ist nach seinem Wortlaut jedoch eindeutig. Zudem legt der Umstand, dass am 13.11.2012 bzw. 11.12.2012 - insofern im Übrigen gerade anders als in dem der Entscheidung BGHZ 153, 285 zugrunde liegenden Fall - getrennt davon jeweils über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen den Mitgesellschafter G. bzw. die Klägerin abgestimmt wurde, den Rückschluss nahe, die hier in Rede stehenden Ausschließungsbeschlüsse hätten eben nicht nur den exakt gleichen Inhalt gehabt wie die separat behandelten Beschlüsse über die Erhebung von Ausschlussklagen gegen den Mitgesellschafter G. bzw. die Klägerin. Allein schon Wortlaut wie Systematik gebieten und rechtfertigen angesichts der deshalb von den Beschlüssen zumindest ausgehenden Rechtsunsicherheit die Feststellung deren Unwirksamkeit mangels der erforderlichen statuarischen Grundlage.

2. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts auch hinsichtlich ihres Ausspruchs zu dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht auch insoweit in der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 280) den einschlägigen Rechtsbehelf gesehen, nicht die kassatorische Nichtigkeits-/Anfechtungsklage; insoweit gilt das oben unter I 1 b aa Ausgeführte entsprechend. Ein Beschluss über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter einer GmbH bedarf, worüber die Parteien nicht streiten, einer Mehrheit von ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen (vgl. nur etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 5 ff. m. w. N.). Diese Mehrheit ist hier nicht erreicht worden, weil allein der Gesellschafter W., der über 51 % der Anteile verfügt und nach Ziff. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage B 9 [Bl. 144 ff.] d. A. 14 U 41/13) über ein dementsprechendes Stimmengewicht, dem Beschlussantrag zugestimmt hat. Die Klägerin mag - worauf es letztlich nicht entscheidend ankommt - hinsichtlich des hier in Rede stehenden Beschlusses zwar, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sein (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 27). Das galt entgegen der Auffassung der Berufung jedoch jedenfalls nicht auch für den Mitgesellschafter G., der über 20 % der Anteile verfügt und über ein dementsprechendes Stimmengewicht. Folglich ist zumindest deshalb die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.

a) Dass eine Erstreckung des Stimmrechtsausschlusses, der hinsichtlich der Klägerin bestehen mag, auf den Mitgesellschafter G. wegen einer engen organisatorischen, personellen oder sonstigen sachlichen Verbindung oder Verflechtung mit der Klägerin stattfände, ist nicht ersichtlich.

aa) Ob für den Fall, dass die Klägerin ihre Anteile an der Beklagten lediglich treuhänderisch für den Mitgesellschafter G. halten sollte, für eine solche Erstreckung überhaupt Raum wäre (vgl. zur Erstreckung von Stimmrechtsausschlüssen auf Treuhänder etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 95; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 157 f.; Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 129 f.), kann dahinstehen. Denn es ist schon nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass es sich hier so verhielt bzw. verhält. Konkrete Tatsachen, die die Feststellung eines solchen Treuhandverhältnisses erlaubten, trägt die Beklagte nicht vor. Sie legt - jeweils in den Verfahren 14 U 40/13 sowie 14 U 41/13 - zwar die Schreiben des Mitgesellschafters G. vom 10.06.2009 (Anlage B II 1, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 10 in dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 238, 242 d. A.]) sowie - erstmals in zweiter Instanz - des Rechtsanwalts Dr. D. vom 15.06.2012 (Anlage B II 2) vor. Letzteres ist für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses ohnehin unergiebig. Ersteres ermöglicht jedenfalls keine belastbaren Rückschlüsse auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses. Die Formulierung, dass der Erwerb „auf meine Veranlassung und für mich durchgeführt“ worden sei, ist nicht subsumtionsfähig. Es ist unklar, was damit gemeint war. Erläuternden Sachvortrag hält die Beklagte nicht (vgl. etwa S. 5 des Schriftsatzes vom 18.02.2013 [Bl. 103 d. A.]). Es bleibt schon offen, ob sie selbst überhaupt von dem Bestehen eines Treuhandverhältnisses ausgehen möchte. Abgesehen von all dem ergeben sich aus den Umständen um den Erwerb der Gesellschafterstellung der Klägerin auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zum relevanten Zeitpunkt schon deshalb keine Rückschlüsse, weil der Erwerb weit über drei Jahre früher erfolgt ist und etwaige seinerzeitige Verhältnisse zum relevanten Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben müssen.

bb) Eine andere enge organisatorische, personelle oder sonstige sachliche Verbindung oder Verflechtung des Mitgesellschafters G. mit der Klägerin, die eine Erstreckung des in Bezug auf sie bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf G. erlaubte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

(1) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertigte, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, eine solche Erstreckung nicht (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 154).

(2) Dafür, dass die Klägerin bei der in Frage stehenden Abstimmung einen bestimmenden bzw. maßgebenden Einfluss auf das Abstimmungsverhalten des Mitgesellschafters G. ausüben konnte (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 5 [juris]), gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte; die Beklagte zeigt hierfür keine konkreten Tatsachen auf, ihre dahingehenden allgemein gehaltenen Wertungen genügen nicht.

(3) Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin sowie G. in Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen der Beklagten einheitlich abgestimmt und damit das Zustandekommen diverser Beschlüsse verhindert haben mögen, die auf die Initiative des Mitgesellschafters W. zurückgingen, als solcher nicht die Erstreckung des Stimmrechtsausschlusses, wie ebenfalls bereits das Landgericht zutreffend herausgestellt hat. Abgesehen davon ist zu einem solchen Abstimmungsverhalten im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten auch nicht hinreichend vorgetragen. Tatsächlich führt die Beklagte hierzu gar nicht konkret aus. Das war auch nicht etwa im Hinblick darauf entbehrlich, dass bereits diverse Rechtsstreitigkeiten geführt worden sind. Nicht einmal bloße, hier bereits nicht gestellte Anträge auf Beiziehung der einschlägigen Akten hätten diesen Vortragsmängeln abgeholfen (vgl. BGH, NJW 1994, 3295 - Tz. 21 [juris]; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 137 Rn. 3 a). Zumindest Letzteres gilt im Übrigen entsprechend im Hinblick auf den im Beklagtenvortrag (s. etwa S. 16 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 oder aber S. 5 des Schriftsatzes vom 07.06.2013, jeweils in dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 114 f., 218 d. A.]) gelegentlich zumindest anklingenden Vorwurf, die Klägerin und/oder der Mitgesellschafter G. hätten die Beklagte mutwillig mit Prozessen überzogen, die allesamt einen für die Klägerin und/oder G. negativen Ausgang genommen hätten, oder aber sie hätten haltlose formale Beanstandungen erhoben, etwa in Bezug auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zu Gesellschafterversammlungen.

b) Eine Erstreckung des in Bezug auf die Klägerin ggf. bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf den Mitgesellschafter G. wegen einer Beteiligung des G. an den angeblichen Pflichtverletzungen, auf die die Beklagte die Ausschließung der Klägerin stützen möchte, ist ebenfalls nicht anzunehmen.

aa) Richtig ist allerdings, dass nicht nur derjenige Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, gegen den sich die Ausschließungsklage richten soll, um dessen Ausschließung es also geht (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 27; Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 166; Balz, Die Beendigung der Mitgliedschaft in der GmbH, 1984, S. 37 f.), sondern jeder Betroffene, der aufgrund eines einheitlichen Vorgangs, aufgrund desselben Sachgrunds ausgeschlossen werden soll, und zwar unabhängig davon, ob einheitlich oder getrennt abgestimmt wird (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 166; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 27; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 40; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 139; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189). Insbesondere sind, geht es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, alle Gesellschafter, gegen die wegen der gemeinsam begangenen Pflichtverletzung das Ausschließungsverfahren betrieben werden soll, von der Abstimmung darüber ausgeschlossen (vgl. BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 8 [juris]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 139 m. w. N.; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189), und zwar grundsätzlich ohne dass zu prüfen wäre, ob die Vorwürfe berechtigt sind bzw. ob eine darauf gestützte Ausschlussklage Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 14 [juris]). Erforderlich ist allerdings zumindest, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreißt bzw. schlüssig darlegt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 14 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 8 [juris]; zum Erfordernis schlüssigen Vortrags zu einer die Erstreckung des Stimmverbots rechtfertigenden gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzung und dazu, dass es sich nicht etwa nur um eine ganz andersartige Pflichtverletzung handeln darf, s. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 11 [juris]), ferner darf der beabsichtigte Prozess nicht von vornherein aussichtslos, insbesondere die erhobene Beschuldigung nicht aus der Luft gegriffen sein (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 15 [juris]; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189).

bb) Nach diesen Maßstäben war der Mitgesellschafter G. hier vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen.

(1) Die Beklagte bringt im Kern vor, die Klägerin habe in diversen Fällen Obstruktion durch ihr Abstimmungsverhalten in den Gesellschafterversammlungen betrieben, was ihren Ausschluss aus der Beklagten rechtfertige. Sie hält der Klägerin und dem Mitgesellschafter G. in diesem Zusammenhang ein „kollusives Zusammenwirken“ vor. Dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Abstimmung indes im Einzelnen umrissen hätte, worin die damit geltend gemachte Pflichtverletzung und der Tatbeitrag des G. bestanden habe, ist nicht ersichtlich und trägt die Beklagte bereits nicht konkret vor. Jedenfalls fehlt es, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, auch im Rechtsstreit an ausreichender Unterlegung und damit schlüssiger Darlegung des erwähnten Vorwurfs durch den Vortrag konkreter Tatsachen, die ihn tragen können; hinsichtlich der Bedeutung des Inhalts etwaiger zwischen den Parteien bereits geführter Prozesse für den vorliegenden Rechtsstreit gilt das oben unter I 2 a bb 3 Ausgeführte. Allein auf den Umstand, dass die Klägerin und G. in diversen Gesellschafterversammlungen der Beklagten einheitlich stimmten und dadurch verhinderten, dass sich der Mehrheitsgesellschafter durchsetzen konnte, kann sich die Beklagte insoweit nicht stützen; mit Hinweis darauf eine Ausschlussklage zu betreiben, wäre von vornherein aussichtslos.

(2) Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeführte „Verpfändung“ bzw. Pfändung des Gesellschaftsanteils des Mitgesellschafters G.; es ist nicht ersichtlich, warum dieser Umstand zu einer Ausschließung führen sollte. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe, die gegen die Klägerin erhoben sind, ist von vornherein nicht ersichtlich, dass es sich um gemeinschaftliches Handeln des G. und der Klägerin handle, der Ausschluss also auf einen einheitlichen Sachgrund gestützt wäre. Soweit die Rede von einer „Anschwärzung“ der Beklagten beim „Bundesamt für Finanzen“ ist, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Hinsichtlich des von Rechtsanwalt Gr. verfassten Briefes an das Bundesamt für Justiz vom 23.03.2010 (Anlage B 7 [Bl. 140] d. A. 14 U 41/13) ist zum einen ein gemeinschaftliches Handeln der Klägerin sowie des G. nicht ersichtlich; abgesehen davon wäre diese Versendung für ein Ausschließungsverfahren ohne ins Gewicht fallende Bedeutung.

c) Die erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist in der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 auch nicht deshalb erreicht worden, weil der Mitgesellschafter G. kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht etwa zur Zustimmung zu dem Beschlussantrag verpflichtet gewesen wäre mit der Folge, dass seine dann treuwidrige Stimmabgabe nichtig (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 108; Soufleros, Ausschließung und Abfindung eines GmbH-Gesellschafters, 1983, S. 64 in Fn. 83) oder aber dass seine Stimmabgabe entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur Zustimmung als solche zu behandeln wäre (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 804, 806). Eine solche Pflicht zur Zustimmung nämlich bestand nicht.

aa) Allerdings mag eine solche Zustimmungspflicht anzunehmen sein, wenn die Ausschließung im Interesse der Gesellschaft dringend erforderlich ist, insbesondere wenn sich ein Gesellschafter gegen eine zweifelsfrei begründete Ausschließung unter Gefährdung des Gesellschaftszwecks sperrt, und wenn dem Gesellschafter ferner die Zustimmung unter Berücksichtigung seiner Interessen nach Treu und Glauben zumutbar ist (vgl. Balz, Die Beendigung der Mitgliedschaft in der GmbH, 1984, S. 41; Soufleros, Ausschließung und Abfindung eines GmbH-Gesellschafters, 1983, S. 66; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 22; s. etwa auch Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 39).

bb) Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, ist aber nicht ersichtlich. Das eigene Vorbringen der Beklagten lässt keine Pflichtwidrigkeiten erkennen, die Ausschließungsgründe von einem Gewicht ergeben, das gar die Annahme einer Zustimmungspflicht des Mitgesellschafters G., wie sie hier in Rede steht, rechtfertigte. Der von der Beklagten gegen die Klägerin erhobene Vorwurf, sie betreibe „nur Obstruktion“, ist nicht ausreichend durch konkreten Tatsachenvortrag unterlegt; auf den Umstand, dass die Klägerin gegen Gesellschafterbeschlüsse vorgegangen ist, kann die Beklagte den Ausschluss zumindest nicht ohne weiteres stützen; dass es hier anders wäre, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, erst recht nicht gibt es etwas für die Annahme einer Zustimmungspflicht des G. her (vgl. zum Ganzen auch schon oben unter I 2 a bb 3). Die „Verpfändung“ bzw. Pfändung der Gesellschaftsanteile des G. sowie die Versendung des erwähnten Schreibens vom 23.03.2010 an das Bundesamt für Justiz geben für eine Ausschließung der Klägerin ohnehin nichts Ausreichendes her.

3. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Abweisung der Widerklage. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass jedenfalls der Gesellschafterbeschluss, der hier nach allem fehlt, notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage ist (vgl. etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 4 [juris]; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Anh Rn. 9; vgl. auch Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 38).II.

Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 36). Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann - wie hier - auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 36; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Das ist hier aus den eingehend dargelegten Gründen der Fall.III.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum Begriff etwa Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3395).