VG Berlin, Beschluss vom 10.07.2014 - 12 L 378.14
Fundstelle
openJur 2015, 2953
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, den am 10. Juni 2014 gewählten Akademischen Senat sowie das am selben Tag gewählte Konzil zu konstituieren.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 1/3, die Antragsgegnerin 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung die Konstituierung des am 10. Juni 2014 gewählten Akademischen Senats sowie des am selben Tag gewählten Konzils und des Fakultätsrates der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät vorläufig zu untersagen,

hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Soweit der Antragsteller die vorläufige Untersagung der Konstituierung des Fakultätsrates der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät erstrebt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Der Antragsteller kann dieses mit der einstweiligen Anordnung erstrebte Ziel nicht mehr erreichen, weil die konstituierende Sitzung des Fakultätsrats bereits vor Antragstellung bei Gericht am 25. Juni 2014 stattgefunden hat.

Soweit der Antragsteller die vorläufige Untersagung der Konstituierungen des Akademischen Senats und des Konzils erstrebt, ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er als Student der Antragsgegnerin Wahlberechtigter ist und somit befugt ist, die Wahlen zum Akademischen Senat und zum Konzil anzufechten (vgl. § 26 Abs.1 Satz 1 Wahlordnung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 23. Oktober 2007, AMBl. Nr. 01/2008 – HUWO). Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, denn der Antragsteller hat fristgerecht die Wahlen angefochten, indem er am 13. Juni 2014 Einspruch beim Zentralen Wahlvorstand eingelegt hat und darauf hingewiesen hat, dass in seinem Wahllokal in der G. Straße 47 weder Wahlkabinen noch ein Sichtschutz aufgestellt waren. Gegen den seinen Einspruch zurückweisenden Bescheid des Zentralen Wahlvorstandes vom 26. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben (VG 12 K 379.14).

Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

7Die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur in außergewöhnlichen Fällen möglich, etwa dann, wenn es darum geht, den Rechtsschein einer Nichtwahl oder die Rechtsfolgen einer evident nichtigen Wahl zu beseitigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 1992 – 15 B 1643/92 –, NVwZ 1993, 399; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 1993 – Bs III 555/92 –, juris Rn. 40 ff.). Nur unter diesen engen Voraussetzungen ist die Durchbrechung des Gebots der Rechtssicherheit und des Schutzes der Funktionsfähigkeit eines aus Wahlen hervorgegangenen Repräsentationsorgans durch die vorläufige Untersagung der Organtätigkeit gerechtfertigt, da Rechtswirkungen in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung erst von einer rechtskräftigen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl im Hauptsacheverfahren ausgehen sollen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 – 2 BvQ 28/98 –, BayVBl. 1999, 46 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008 – OVG 8 S 2.08 –).

Der Ausnahmefall einer evidenten Nichtigkeit der Wahlen zum Akademischen Senat und zum Konzil liegt vor, denn die Wahlen leiden an einem schweren und in dem Sinne offenkundigen Fehler, dass er für einen unvoreingenommenen, mit den spezifischen Umständen vertrauten und verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist und sich ihm geradezu aufdrängen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008, a.a.O.). In dem dem Antragsteller für die Wahlen zugewiesenen Wahllokal in der G. Straße 47 befanden sich unstreitig keine Wahlkabinen. Der Vorsitzende des Zentralen Wahlvorstands gab unter Zugrundlegung einer Stellungnahme des Vorsitzenden des Örtlichen Wahlvorstandes hierzu an:

„Das aufsichtsführende ÖWV-Mitglied (einschließlich Wahlhelfer) hielt sich grundsätzlich am Tisch direkt am Eingang zum Wahllokal auf. …Der Personenzugang zum Wahllokal war also jederzeit kontrollierbar und wurde auch genau kontrolliert. In dem Raum gab es zwei Plätze zum Ausfüllen der Stimmzettel. Nach Aushändigung der Stimmzettel wurde den Wahlberechtigten der Platz zum Ausfüllen der Stimmzettel zugewiesen, zunächst im entfernteren Bereich (ca. 5 m), vorn Richtung Fenster, mit dem Rücken zur Tür. Wenn mehr als ein Wahlberechtigter erschien (etwa in der Hälfte der Fälle), wurde auch der zweite Platz genutzt, der von der Tür aus gesehen durch eine Säule verdeckt war (in ca. 4 m Entfernung vom ÖWV). In diesem Fall füllten also zwei Personen zeitgleich den Stimmzettel aus. Einen weiteren Sichtschutz gab es in dem Raum nicht. Wenn mehr als zwei Wahlberechtigte zur Wahl erschienen, wurden die weiteren Personen im Eingangsbereich zurückgehalten, sodass grundsätzlich nicht mehr Wahlberechtigte den Raum betreten haben, als Plätze zur Verfügung standen.“

10Das Fehlen der Wahlkabine(n) stellt einen schwerwiegenden Wahlverfahrensfehler dar, denn gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 HUWO sind Stimmzettel in der Wahlkabine zu kennzeichnen (vgl. zum Verfahrensverstoß bei Kennzeichnung eines Stimmzettels außerhalb der Wahlkabine VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2003 – VG 2 A 65.03 – betr. Wahlen zum Akademischen Senat der TU Berlin). Die Einrichtung von Wahlkabinen ist eine Maßnahme zum Schutz des Wahlgeheimnisses, das gemäß § 48 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz bei Hochschulwahlen gilt. Dieser Fehler ist auch evident, denn den Wahlberechtigten ist sofort erkennbar, dass sie ihre Stimme nicht in dem geschützten Raum einer Kabine abgeben können. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist dieser Verfahrensfehler durch die Anordnung der Tische, an denen in dem Wahllokal des Antragstellers die Stimmzettel ausgefüllt wurden, nicht „geheilt“. Es kommt nicht darauf an, dass der Örtliche Wahlvorstand oder ein zeitgleich anwesender weiterer Wähler aufgrund der Entfernung zu den Wahltischen bzw. aufgrund einer möglichen Verdeckung eines Tisches durch eine Säule nicht erkennen konnte, was ein Wähler ankreuzt. Es genügt bereits, dass der Wahlvorgang zu beobachten ist und hieraus Schlüsse gezogen werden können (z.B. aufgrund sofortigen Faltens des Wahlzettels, aufgrund Durchstreichens des Zettels etc.). Im Übrigen können Wahlwillige von der Wahl abgehalten werden, wenn sie erkennen, dass sie ihre Stimme nicht in einer Wahlkabine abgeben können. Auch der Zentrale Wahlvorstand erkennt dieses Problem nicht. In dem den Einspruch des Antragstellers ablehnenden Bescheid vom 26. Juni 2014 stellt er lediglich fest, dass die Wahlleitung im streitbefangenen Wahllokal bemüht gewesen sei, trotz fehlender Wahlkabinen durch entsprechende Gestaltung des Wahllokals die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu gewährleisten.

Es lässt sich nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bereits jetzt mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Wahlverfahrensfehler geeignet gewesen ist, die Mandatsverteilung zu ändern (vgl. zu diesem Erfordernis für die erfolgreiche Wahlanfechtung § 26 Abs. 3 HUWO). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, die sich insoweit auf die Begründung des Bescheides des Zentralen Wahlvorstandes vom 26. Juni 2014 bezieht, kann nicht darauf abgestellt werden, dass lediglich der Antragsteller Einspruch eingelegt habe und er selbst an der Wahl teilgenommen habe. Denn durch die Teilnahme an der Wahl verliert der Antragsteller weder sein Wahlanfechtungsrecht noch kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Fehler nicht geeignet gewesen sei, die Mandatsverteilung zu ändern. Dies ist auch von der Anzahl der Wahlanfechtenden unabhängig zu beurteilen. Es ist vielmehr keineswegs ausgeschlossen, dass die studentischen Wählerinnen und Wähler in dem Wahllokal G. Straße 47 aufgrund der fehlenden Wahlkabine und des damit verbundenen fehlenden Sichtschutzes ihr Wahlverhalten geändert haben bzw. sich aufgrund der offenkundig fehlenden Wahlkabinen von der Wahl abhalten ließen. Da in dem Wahllokal in der G. Straße ausweislich des Wählerverzeichnisses (Bl. 5 ff des Verwaltungsvorgangs) 177 Studierende wahlberechtigt waren, ist eine Änderung der Mandatsverteilung aufgrund des Wahlverfahrensfehlers nicht auszuschließen (vgl. zur Stimmenverteilung bei den Wahlen zum Akademischen Senat und zum Konzil für die Statusgruppe der Studierenden das jeweilige endgültige Wahlergebnis, Bl. 89, 84 des Verwaltungsvorgangs). Auch wenn nur die 34 tatsächlich abgegebenen Stimmen der Studierenden in dem Wahllokal G. Straße 47 in Betracht gezogen werden, könnte durch ein anderes Wahlverhalten bei Wahl in einer Wahlkabine eine andere Mandatsverteilung nicht ausgeschlossen werden, weil auch diese Stimmenanzahl ausreicht, um Einfluss auf die gewählten Studierendenvertreter zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.