OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2014 - 3 M 255/13
Fundstelle
openJur 2015, 22782
  • Rkr:

Bei nicht aufklärbaren Zweifeln hinsichtlich der Rasseeigenschaft eines Hundes trägt in den Fällen des § 3 Abs. 2 GefHundG die Behörde die Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Hundehalters ist anders als in anderen Bundesländern in § 3 Abs. 2 GefHundG nicht vorgesehen.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Mai 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. wiederhergestellt und zu Ziffer 4. angeordnet.

Gemäß § 14 Abs. 1 GefHundG i. V. m. §§ 13, 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA können die zuständigen Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn ein Hundehalter einen sog. Listenhund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG hält, ohne dass gemäß § 4 Abs. 1 GefHundG durch Vorlage eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 2 GefHundG binnen sechs Monaten nach Beginn der Haltung des Hundes gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der nur gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwanges hinsichtlich des Hundes "(...)" mit der Transpondernummer (276...) (Ziffer 2.) und die Anordnung, dass dieser Hund außerhalb des Grundstückes der Antragstellerin nur von der Halterin selbst geführt werden darf (Ziffer 3.) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes für Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 2. und 3. (Ziffer 4.) nicht vorliegen, da der von der Antragstellerin gehaltene Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG -, BGBl. I S. 530) genannten Hunden zählt, deren Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG vermutet und deren Haltung nur unter den in § 4 Abs. 1 GefHundG genannten Voraussetzungen erlaubt ist. Nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige "Gefährlichkeit" der vorgenannten Hunde durch weitere Rassen ergänzt, existiert in Sachsen-Anhalt nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier nicht mit Hunden der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen gleichzusetzen sind. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Umstände, welche darauf schließen lassen, dass der in Rede stehende Hund durch bestimmte Verhaltensweisen (z. B. einen Beißvorfall) auffällig geworden ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Vorliegen einer Gefahr i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA ausgegangen werden kann.

Grundsätzlich erfährt die Aufstellung einer sog. Rasseliste und das unter Vorbehalt stehende Verbot der Haltung der in der Liste des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunde seine Rechtfertigung in dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Gefahrenvorsorge. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, juris) das vom Bundesgesetzgeber erlassene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundEinfVerbrG für bestimmte, in sog. Rasselisten zusammengefasste Hunderassen auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, da sie die Hunde hinreichend klar nach der Zugehörigkeit zu den in ihr genannten Rassen bezeichne, deren Einfuhr und Verbringen in das Inland unterbunden werden soll.

Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums dabei grundsätzlich unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs "Rasse" auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden, wie etwa dem internationalen kynologischen Verband Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien, entwickelt worden sind (vgl. Beschl. d. Senates v. 14.10.2013 - 3 M 229/13 -, juris). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Einteilung der verschiedenen Rassen bei Hunden nicht nach naturwissenschaftlichen Methoden (metaphysische und erkenntnistheoretische Prämissen, Empirie und Experiment, Induktion, Deduktion, Verifikation und Falsifikation, Reduktion, mathematische Beschreibung, Hypothesen- und Theoriebildung) ermittelt worden ist, sondern auf normähnlichen Entscheidungen in Gestalt von Rassestandards von Interessenverbänden wie dem FCI beruht.

Von der Definition von Hunderassen anhand der von Fachverbänden entwickelten Kriterien ist offenbar auch der Bundesgesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ausgegangen. In der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde heißt es (BT-Drs. 14/4451, S. 13): "Im Entwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland werden in § 1 Abs. 1 drei Hunderassen genannt. Aus hiesiger Sicht fehlt der Bullterrier. Das Fehlen des Bullterriers stellt einen Wertungswiderspruch dar, da dieser wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehören (vgl. FCI - Gruppe III - der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsste, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen." Weitergehende Hinweise auf die von der FCI anerkannten Rassestandards enthalten weder die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 06. Dezember 2000 (BT-Drs. 14/4920) noch die zu Protokoll gegebenen Redebeiträge in der 2. Beratung des Entwurfes des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 8. Dezember 2000 (Plenarprotokoll 14/141, S. 13867 f.). Eine Bezugnahme im Sinne einer statischen oder dynamischen Verweisung auf die von Hundeverbänden entwickelten Rassestandards enthält weder das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes noch das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009.

Bei der Auslegung des § 2 HundVerbrEinfG bzw. § 3 Abs. 2 GefHundG ist zudem der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Wenn - wie hier - eine gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 GefHundG bußgeldbewehrte Verbots- bzw. Gebotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754). Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Zweifel in solchen Grenzfällen aber führen allein nicht zur Unvereinbarkeit der Vorschrift auch mit Art. 7 EMRK, solange sie sich für die große Mehrzahl aller Fälle als klar genug erweist. Der Begriff der Vorhersehbarkeit hängt dabei weitgehend vom Inhalt der Vorschrift ab, um die es geht, dem Sachbereich der Regelung sowie der Anzahl und dem Kreis der Personen, an die sie sich richtet. Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (zur Auslegung von Art. 7 EMRK: EGMR, Urt. v. 06.10.2011 - 50425/06 - "Soros/Frankreich" -, NJW-RR 2012, 1502).

Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der Gesetzgeber weder selbst Rassebeschreibungen im HundVerbrEinfG bzw. GefHundG aufgenommen noch geregelt hat, welche privaten Verbände nach welchen formellen und materiellen Maßgaben Rassestandards bestimmen dürfen. Es ist dem Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich untersagt, hinsichtlich der Definition bestimmter Rechtsbegriffe auf seine eigene Rechtssetzungsbefugnis zu verzichten und - der Sache nach - auf Regelungen privater Verbände zu verweisen. Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen jedoch dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen). Auch darf eine Verweisung von staatlichen Gesetzen auf private Regelungen nicht dazu führen, dass der Bürger schrankenlos der normsetzenden Gewalt eines privaten Verbandes ausgeliefert wird, der ihm gegenüber weder staatlich-demokratisch noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris zu DIN-Normen; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris zu nicht in deutscher Sprache veröffentlichten Regelungen der International Telecommunication Union).

Hinsichtlich der von der FCI und anderen Hundeverbänden anerkannten Rassestandards ist zunächst festzustellen, dass diese als Grundlage bei der Zuchteignungsprüfung herangezogen werden, um die Übereinstimmung des Hundes mit den äußerlichen Merkmalen und Wesenseigenschaften seiner Rasse zu bewerten. Funktion dieser Rassestandards, wie sie sowohl von der FCI als auch von nationalen Hundezuchtverordnungen festgelegt worden sind, ist dabei nicht die möglichst trennscharfe Abgrenzung verschiedener Hunderassen. Nach dem Modellstandard der FCI (Erster FCI-Modellstandard, verabschiedet auf der Generalversammlung in Jerusalem 28./29. Juni 1987 und vom Vorstand in Wien im Juli 2009 revidiert, veröffentlicht auf www.fci.be) sollen die Rassestandards Dokumente darstellen, welche den Rasse-Urtyp methodisch beschreiben. In diesem Standard soll nur das beschrieben werden, was mit bloßem Auge erkannt werden kann. Insgesamt soll ein Rassestandard darstellen, was von Züchtern und Wertungsrichtern verwendet wird, um zu bewerten, ob der rassereine Hund ein Temperament hat, das eine Beurteilung ermöglicht; ob er die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt bzw. sich fehlerfrei bewegt. Der Rassestandard stellt daher ein Dokument für den korrekten Rassetyp und ein Schema für die Beurteilung von rassereiner Zucht dar. Aus den Rassestandards wird auch deutlich, dass das Fehlen eines phänotypischen Merkmals oder die nicht "standardgerechte" Ausformung eines solchen phänotypischen Merkmals nicht dazu führt, dass ein bestimmter Hund nicht als der betreffenden Rasse zugehörig angesehen wird, sondern (nur) dazu führt, dass der Hund auf Leistungsschauen wegen dieses "Fehlers" ggf. nicht zu prämieren ist bzw. nicht weiter in der Zucht verwendet werden soll, um eine "standardgerechte" Weiterführung der Zuchtlinien zu gewährleisten.

Es lässt sich zudem weder dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 2 HundVerbrEinfG statisch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rassestandards der FCI Bezug genommen hat und zudem z. B. das Geburtsdatum eines Hundes als maßgeblich für die Rassezuordnung angesehen hat. Der Wortlaut der Vorschrift lässt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ohne weiteres auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden (und zumindest im Internet veröffentlichten) Rassestandards maßgeblich sind. Auch der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2001 bzw. der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt im Jahr 2009 für die Zuordnung von Hunden zu den in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen statisch auf einen vorgefundenen Bestand an Hunderassen verwiesen hat und nicht dynamisch auch nach Inkrafttreten des Gesetzes eintretende Veränderungen bei den Rassestandards berücksichtigt wissen wollte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber zwar auf die Rassestandards der Gruppe III der FCI (Bullartige Terrier) verwiesen und zur Begründung der Aufnahme des Bullterriers in die Rasseliste die phänotypische Vergleichbarkeit dieser Rasse mit den anderen in der Liste aufgeführten Rassen angeführt. Dieser Verweis erfasst jedoch bereits nicht alle in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen, da die FCI außer für den Bullterrier (Standard Nr. 11) bislang nur den für American Staffordshire Terrier (Standard Nr. 286) und Staffordshire Bullterrier (Standard Nr. 76) einen Rassestandard definiert hat, welcher seit 2001 unverändert geblieben ist. Für den ebenfalls in § 2 HundVerbrEinfG genannten Pit Bull Terrier fehlte zum Inkrafttreten des Gesetzes und fehlt auch aktuell noch ein Rassestandard der FCI. Insofern geht für den Pitbull Terrier der Verweis in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Standards der FCI fehl. Für den (American) Pit Bull Terrier haben z. B. der in den USA ansässige United Kennel Club, welcher nicht dem FCI angehört, sowie die American Dog Breeders Association und einige nationale Hundeverbände (wie z. B. der American Pit Bull Terrier Club Schweiz) eigene, zum Teil divergierende Rassestandards festgelegt.

Im Weiteren weisen der FCI-Standard Nr. 11 für den Bullterrier und der Standard Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier hinsichtlich einzelner phänotypischer Merkmale begrifflich unbestimmte und nicht hinreichend objektivierbare Beschreibungen auf. Hinsichtlich des Bullterriers heißt es etwa:

"Augen: Erscheinen schmal, schräg eingesetzt und dreieckig, gut eingebettet, schwarz oder so dunkelbraun wie möglich um nahezu wie schwarz zu wirken, mit einem durch-dringenden Glitzern.

Ohren : Klein, dünn und nahe zueinander angesetzt. Ein Bullterrier sollte in der Lage sein die Ohren steif aufgerichtet zu halten, wenn sie gerade nach oben zeigen."

Im Rassestandard Nr. 359 der FCI vom 23. Dezember 2011 für den Miniatur Bullterrier heißt es hinsichtlich der Größe des Hundes: "Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein."

Außerdem wird z. B. von Tierärzten eine Rassebestimmung bei Hunden anhand von phänotypischen Merkmalen, die von Zuchtverbänden bestimmt worden sind, als wenig geeignet für eine hinreichend verlässliche Zuordnung zu einer bestimmten Hunderasse angesehen. So hat der Vizepräsident der Tierärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Kutschmann (zugleich auch Mitglied des Bundesvorstandes des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte e.V.) auf einem Symposium zur Evaluierung des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt in Aschersleben am 30. Mai 2013 ausgeführt, dass die Zuordnung zu einer Rasse in der Praxis schwierig sei. Es gebe derzeit keine praktikable Methode, Hunde sicher einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Man gehe immer vom Phänotyp aus, welcher oft sehr variabel sei (vgl. www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/ MI/MI/PDF_Dokumente/Abteilung_2/Hundegesetz/Tagungsdokumentation_zum_Symposium_Hundegesetz.pdf). Diese Einschätzung deckt sich mit Untersuchungen, die in den letzten Jahren insbesondere zu Mischlingshunden in den USA durchgeführt worden sind. Bei einer Untersuchung im Jahr 2012 wurde dort bei 20 Mischlingshunden zunächst eine DNA-Untersuchung durchgeführt, um die genetisch dominierende Rasse zu ermitteln. Danach wurde 900 Personen, welche über besondere Erfahrungen im Umgang mit Hunden haben, neben der Mitteilung von Geschlecht, Größe, Gewicht und Alter eine Videoaufnahme des jeweiligen Hundes vorgeführt und um eine Einschätzung gebeten, welche Rasse nach den phänotypischen Merkmalen als dominant angesehen wird. Bei 14 der 20 Hunde erkannten weniger als 50 % der Befragten die Rasse als prägend, die sich aus dem DNA-Befund ergab. Lediglich bei sieben Hunden konnten sich die Befragten zu mehr als 50 % auf eine als dominant erkannte Rasse verständigen, bei drei von diesen sieben Hunden stimmte das Ergebnis nach der phänotypischen Bewertung nicht mit dem genetischen Testergebnis überein (vgl. Voith et al., Comparison of Visual and DNA Breed Identification of Dogs and Inter-Observer Reliability, American Journal of Sociological Research 2013, 17, veröffentlicht unter article.sapub.org/pdf/10.5923.j.sociology.20130302.02.pdf).

Eine hinreichend valide Rassezuordnung mittels eines DNA-Testes ist nach dem derzeitigen Wissenstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren (vgl. hierzu Gunreben u. a., Genetische Rassezuordnung von Hunden, Kleintiermedizin 2011, 72) selbst bezüglich nur der von der FCI anerkannten Rassen noch nicht möglich, da derzeit nur von ca. der Hälfte der von der FCI erfassten Hunderassen Vergleichsmaterial in den Unternehmen vorliegt, die DNA-Tests bei Hunden durchführen (vgl. z. B. die 200 Rassen umfassende Liste bei www.wisdompanel.com/breeds). Für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier liegt allerdings bereits differenziertes genetisches Vergleichsmaterial vor (vgl. z. B. die Übersicht bei www.dogdna.de/hunderassen/rassenliste_2013.pdf).

Stellt man für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die oben aufgeführten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 3 Abs. 2 GefHundG zurück, ist § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG und den von der FCI bestimmten Rassestandards für Bullterrier und Miniatur Bullterrier verfassungskonform so auszulegen, dass die "Soll-Bestimmung" für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers im FCI-Standard Nr. 359 den Regelfall darstellt, welcher die phänotypische Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermöglicht. Die Rassestandards für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier unterscheiden sich nur hinsichtlich der Größe, insofern als bei einem Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschritten werden "soll". Nach dem insofern auch von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfüllt der in Rede stehende Hund hinsichtlich der Widerristhöhe die Maßgaben des Standards Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier, so dass der in Rede stehende Hund nach derzeitigem Sachstand nicht den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen zuzuordnen ist. Die Antragsgegnerin hat keine Messung der Widerristhöhe des Hundes vorgelegt, welche es als fraglich erscheinen lassen könnte, dass der Hund noch dem für Miniatur Bullterrier geltenden Rassestandard entspricht. Hinzu kommt, dass wie sonst auch grundsätzlich bei belastenden Verwaltungsakten bei nicht aufklärbaren Zweifelsfällen hinsichtlich der Rasseeigenschaft eines Hundes die Antragsgegnerin die Beweislast trägt. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Hundehalters ist anders als in anderen Bundesländern (z. B. § 2 Abs. 4 des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. 2006, 37; § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002, GV NRW 2002, 656; § 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011, GVBl. 2011, 93) in § 3 Abs. 2 GefHundG nicht vorgesehen.

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass es sich jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Miniatur Bullterriern um Kreuzungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen handele, bei denen gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG ebenfalls die Vermutung der Gefährlichkeit besteht, greift ebenfalls nicht durch. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier jedenfalls bis 2011 auch nach Auffassung der FCI nur um eine Varietät des (Standard-) Bullterrier gehandelt habe und daher die Elterntiere des hier in Rede stehenden, im Mai 2010 geborenen Miniatur Bullterriers jedenfalls im Zeitpunkt der Geburt des Hundes ausschließlich als (Standard) Bullterrier anzusehen gewesen seien, was zur Folge habe, dass der streitgegenständliche Hund als ein aus einer Kreuzung mit zumindest einem (Standard-) Bullterrier hervorgegangener Hund anzusehen sei, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Die Antragsgegnerin legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass erst mit der Anerkennung durch die FCI eine neue Hunderasse gleichsam "konstitutiv" entsteht. Nach den Statuten der FCI können Hunde von Rassen, die von der FCI und den in der FCI zusammengeschlossenen Verbänden (noch) nicht anerkannt sind, an Ausstellungen und Zuchtschauen, die von der FCI und den ihr angeschlossenen Verbände ausgerichtet werden, nicht teilnehmen. Ferner ist mit der Anerkennung der Hunderasse durch die FCI die gegenseitige Anerkennung der Zuchtbücher der Mitglieds- und Partnerverbände verbunden. Insofern hat die Anerkennung einer Hunderasse durch die FCI zwar Auswirkungen im Bereich der Zucht und des Haltens eines Hundes. Sie hat aber nicht die zwingende Folge, dass eine nach gemeinsamen phänotypischen Merkmalen gegenüber anderen Hunden abgrenzbare Gruppe von Hunden vor der Anerkennung durch die FCI nicht als eigenständige Hunderasse angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass auch schon vor 2011 in der veterinärmedizinischen Praxis (vgl. Steinfeldt: "Kampfhunde". Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von "Bull-Rassen". Diss. med. vet. Hannover 2002, S. 67) und in der behördlichen Praxis in anderen Bundesländern zwischen den Rassen Bullterrier und Miniatur Bull Terrier unterschieden wurde (sog. Hundebericht Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2011 für das Berichtsjahr 2010, S. 8: seit dem Jahr 2009 Einstufung der Rasse Miniatur Bullterrier als sog. kleiner Hund: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-2232.pdf).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.