VG Arnsberg, Urteil vom 16.09.2014 - 4 K 183/13
Fundstelle
openJur 2015, 1665
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der

Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage.

Unter dem 12. Juli 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 98,38 m auf dem Grundstück G1 in N. zu erteilen. Als "Fragestellung zum Vorbescheid" gab der Kläger im Antragsformular an, dass "ein Vorbescheid hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, seiner Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs" beantragt werde.

Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich nördlich des Ortsteils C1. der Beigeladenen. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der am 29. April 2009 vom Rat der Beigeladenen beschlossenen Neuaufstellung weist an anderen Stellen im Gemeindegebiet vier Konzentrationszonen für Windkraftanlagen aus.

Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger aus, dass dem Vorhaben nicht entgegen stehe, dass der Vorhabenstandort nicht innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Beigeladenen dargestellten Windvorrangzone liege. Die Regelvermutung in § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) greife nicht, weil der Flächennutzungsplan im Hinblick auf die darin dargestellten Windvorrangzonen unwirksam sei. Die Begründung des aktuellen Flächennutzungsplans genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, die ein flächendeckendes, in sich widerspruchsfreies Gesamtkonzept hinsichtlich der Windkraftnutzung für das gesamte Gemeindegebiet verlange.

Am 18. Juli 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten per email mit, dass der Kläger im Hinblick auf die Ankündigung von Mitarbeitern des Beklagten, den Antrag aufgrund der entgegenstehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan abzulehnen, kein Lärmschutzgutachten vorlegen werde.

Nachdem sie den Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört hatte, lehnte die Landrätin des Beklagten den Antrag mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, da der Anlagenstandort nicht von einer der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen dargestellten Konzentrationsfläche erfasst werde und auch kein Sachverhalt vorliege, der eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung begründen könnte.

Hiergegen hat der Kläger am 14. Januar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht er in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens geltend, dass im Flächennutzungsplan der Beigeladenen insgesamt ca. 85 ha und mithin lediglich 0,689% der Gesamtfläche der Beigeladenen als Vorrangflächen für Windenergie dargestellt würden. Ein Flächennutzungsplan müsse insbesondere für die Flächen, für die die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greifen solle, begründen, weshalb dort keine Windkraftanlagen zulässig sein sollen. Diesen Anforderungen genüge der Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht. Dieser klammere sämtliche Flächen südlich des Haarweges (B 516) als Tabuzonen aus. Nur die Flächen nördlich des Haarweges seien mit der Begründung, dass diese ausreichend windriffig seien, in die weitere Betrachtung einbezogen worden. Der Energieversorger S2. habe aber festgestellt, dass praktisch das gesamte Gemeindegebiet ausreichend windriffig sei. Der Bereich südlich des Haarweges sei mit der Begründung ausgeschieden worden, dass dort die Förderung des Tourismus und die Naherholung Vorrang haben sollten. Es werde aber nicht der gesamte Bereich zwischen dem Haarweg und dem N. touristisch genutzt. Dort befänden sich vielmehr auch größere zusammenhängende Ackerflächen. Des Weiteren seien in mehreren Ortsteilen Abstände zu Wohnbebauung von 400 m, 600 m oder 800 m festgesetzt worden, ohne dass erkennbar sei, warum jeweils unterschiedliche Abstände gewählt worden seien. Bei den vorgenannten Gesichtspunkten handele es sich nicht um Mängel des Abwägungsvorgangs. Die Frage, ob der Flächennutzungsplan die Windkraftnutzung im gesamten Gemeindegebiet im Wesentlichen in sich widerspruchsfrei regele, betreffe vielmehr die städtebauliche Legitimation im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Im Übrigen sei die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen zwar zunächst eine Frage des Abwägungsvorgangs. Diese Mängel im Abwägungsvorgang hätten aber auch unmittelbar durchschlagende Wirkung auf das Abwägungsergebnis unter dem Gesichtspunkt, dass die Planung der Entwicklung der Windkraft substanziell Raum verschaffen müsse. Dies sei beim Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht der Fall.

Der Kläger beantragt,

die Landrätin des Beklagten unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - auf seinen Antrag vom 12. Juli 2012 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-82 - unter Ausklammerung von Fragen des Immissionsschutzes und der damit in Zusammenhang stehenden Fragen des Rücksichtnahmegebots - auf dem Grundstück G 1 in N. zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass ein Rügerecht des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Abwägungsmängel im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden habe. Denn die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs seien gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nach Ablauf eines Jahres ab der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen unbeachtlich geworden. In der Bekanntmachungsanordnung vom 3. September 2009 sei im Sinne von § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass sie in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in ihrem Flächennutzungsplan auszuweisen, so dass dem außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen geplanten Vorhaben des Klägers die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als öffentlicher Belang entgegenstehe. Für die Planung von Konzentrationen habe eine städtebauliche Legitimation bestanden. Insbesondere handele es sich nicht um eine Verhinderungsplanung, da sie - die Beigeladene - mit der Planung ausweislich der Begründung des Flächennutzungsplans das positive Ziel verfolgt habe, in der Zukunft eine geordnete städtebauliche Entwicklung und die Ausnutzung regenerativer Energien zu sichern. Die Planung sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Insbesondere beruhe die Ausweisung der vier Konzentrationszonen auf einem schlüssigen Gesamtkonzept. Der Umstand, dass die Gesamtfläche der Konzentrationszonen nur einen sehr geringen Anteil des Gemeindegebiets ausmache, rechtfertige nicht die Annahme, dass der Windenergienutzung nicht in substanzieller Weise Raum geschaffen werde. Denn in den vier Konzentrationszonen würden mittlerweile 22 und insgesamt auf dem Gemeindegebiet - einschließlich von Altanlagen - 31 Windkraftanlagen betrieben. Darüber hinaus werde ein Zehntel des Gemeindegebiets von der N1. geprägt. Der Naturpark B. Wald südlich des N2. sei als Erholungsbereich ungeeignet für die Windenergienutzung. Gleiches gelte für den gesamten Bereich südlich des I1.---wegs , dem unter dem Aspekt der Naherholung ein besonderer Stellenwert zukomme. Berücksichtige man zusätzlich die erforderlichen Schutzabstände zu Siedlungsbereichen, so seien die dargestellten Konzentrationszonen ausreichend groß, um der Windkraft substanziell Raum zu verschaffen. Die Rüge des Klägers, dass die Flächen südlich des I1.---wegs wegen der dort als vorrangig angesehenen Förderung von Tourismus und Naherholung als sog. "harte Tabuzonen" ausgeschieden worden seien, betreffe einen Mangel im Abwägungsvorgang, der nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich sei. Im Übrigen sei der Bereich südlich des I1.---wegs auch nicht als "harte Tabuzone" ausgeklammert, sondern vielmehr als "weiche Tabuzone" qualifiziert worden. Die weitere Rüge des Klägers, dass ohne erkennbaren Grund unterschiedliche Schutzabstände zu Wohnbebauung festgesetzt worden seien, betreffe ebenfalls den Abwägungsvorgang, so dass ein eventueller Mangel aufgrund der nicht fristgerechten Anzeige unbeachtlich geworden sei. Ungeachtet dessen sei die Festlegung unterschiedlicher Abstände auch sachgerecht gewesen, da der Schutzanspruch der betroffenen Wohngebiete nicht identisch sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Gründe

Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides ablehnende Bescheid der Landrätin des Beklagten vom 11. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Landrätin des Beklagten ihm einen Vorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-82 auf dem Grundstück G 1 in N. erteilt.

Nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

Die geplante Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 98,38 m bedarf nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Ziffer 1.6 (Spalte 2) des Anhangs zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

Zu den anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören auch die Regelungen des Bauplanungsrechts in den §§ 29 ff. BauGB. Ob sie eingehalten werden, kann Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides sein.

Das Vorhaben des Klägers ist - auch unter Ausklammerung von Fragen des Immissionsschutzes und der damit in Zusammenhang stehenden Fragen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots - bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die geplante Windkraftanlage stellt eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB dar, die im Außenbereich der Beigeladenen errichtet werden soll, so dass sich ihre Zulässigkeit nach § 35 BauGB beurteilt. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil dem Vorhaben des Klägers der Flächennutzungsplan der Beigeladenen entgegensteht. Windkraftanlagen und anderen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Dies ist hier der Fall. Der Flächennutzungsplan in der vom Rat der Beigeladenen am 29. April 2009 beschlossenen und mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 4. September 2009 in Kraft getretenen Neufassung weist auf dem Gemeindegebiet vier Konzentrationszonen für Windkraftanlagen aus, die den Vorhabenstandort nicht erfassen.

Dass die Neufassung des Flächennutzungsplans in formeller Hinsicht rechtlichen Bedenken unterliegt, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar. Des Weiteren ist der Flächennutzungsplan entgegen der Auffassung des Klägers auch materiell wirksam, soweit er Konzentrationszonen für Windkraftanlagen darstellt.

Die Rügen des Klägers gegen den Abwägungsvorgang im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens sind ungeachtet dessen, ob sie sachlich zutreffen, bereits unbeachtlich. Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Nach § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Ausgehend hiervon kann der Kläger dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen im vorliegenden Klageverfahren von vornherein nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten, dass im Planaufstellungsverfahren zu Unrecht bestimmte Flächen des Gemeindegebiets aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden worden seien, weil diese nicht ausreichend windriffig oder im Hinblick auf den Vorrang der Förderung von Tourismus und Naherholung als ("harte" oder "weiche") Tabuzonen zu qualifizieren seien, und ferner ohne ersichtlichen Grund unterschiedliche Abstände zu Wohnbebauung festgelegt worden seien. Diese Gesichtspunkte betreffen (allein) den Abwägungsvorgang.

Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB sind Mängel der Abwägung solche, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind. Diese Bestimmung wiederum knüpft an die Verfahrensvorschrift in § 2 Abs. 3 BauGB an, nach der bei der Aufstellung von Bauleitplänen, zu denen Flächennutzungspläne zählen (§ 1 Abs. 2 BauGB), die Belange zu ermitteln und zu bewerten sind, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial). Die dem Plangeber obliegende Ermittlung des maßgeblichen Abwägungsmaterials erfasst bei der Planung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen u.a. die Windverhältnisse im Gemeindegebiet und die vorhandene Wohnbebauung. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen hat der Plangeber sodann zu beurteilen, welche Teile des Gemeindegebiets hinreichend windriffig sind, um eine sinnvolle Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, und welche Abstände die Konzentrationsflächen zu - gegebenenfalls bauplanungsrechtlich unterschiedlich schutzwürdigen - Wohnhäusern einhalten sollen. Ebenfalls bei der Bewertung des Abwägungsmaterials stellt sich die Frage, in welchen Bereichen des Gemeindegebiets der Förderung von Tourismus und Naherholung ein Vorrang gegenüber der Windkraftnutzung eingeräumt werden soll.

Selbst wenn die vom Kläger gerügten "Mängel" des Abwägungsvorgangs tatsächlich als solche zu bewerten wären, wären diese unbeachtlich geworden, da der Kläger sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans am 4. September 2009 formgerecht gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht hat, obwohl die Bekanntmachungsanordnung vom 3. September 2009 hierauf im Sinne von § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen hatte.

Zwar erfasst die Ausschlusswirkung des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nur Mängel im Abwägungsvorgang und nicht auch im Abwägungsergebnis. Allerdings begegnet auch das Ergebnis der Abwägung vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Planungsergebnis im Falle der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen nur dann rechtmäßig, wenn es der Windenergie substanziell Raum verschafft.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2013, 519, und vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, Baurechtssammlung (BRS) 65 Nr. 95.

Für die Beurteilung, ob eine Konzentrationsflächenplanung in substanzieller Weise Raum für die Nutzung der Windenergie schafft, gibt es kein allgemein verbindliches Modell. Diese Entscheidung richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles und den örtlichen Gegebenheiten, die in eine Gesamtbetrachtung einfließen müssen. Dafür kommen verschiedene Herangehensweisen in Betracht, wie zum Beispiel die Berücksichtigung der Zahl und der Größe der Fläche sowie der Anzahl und der Energiemenge der Windkraftanlagen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, Baurecht (BauR) 2013, 1976.

Bei der hiernach gebotenen Gesamtbetrachtung verschafft der Flächennutzungsplan der Beigeladenen der Windkraft substanziell Raum. Dieser weist auf dem Gemeindegebiet insgesamt vier Konzentrationszonen für Windkraftanlagen mit einer Gesamtfläche von ca. 85 ha aus. Derzeit werden in diesen Vorrangzonen 22 Windkraftanlagen und insgesamt auf dem Gemeindegebiet unter Einbeziehung der Altanlagen außerhalb der Konzentrationszonen 31 Windkraftanlagen betrieben. Ausweislich des Klimaschutzkonzepts des Beklagten (Stand 2011), auf das die Beigeladene im Klageverfahren hingewiesen hat, betrug bereits die installierte Leistung der im Jahr 2011 auf dem Gemeindegebiet vorhandenen 29 Anlagen insgesamt 32.450 kW und trug damit den Großteil dazu bei, dass die erneuerbaren Energien seinerzeit den Stromverbrauch der Beigeladenen mit 154% mehr als abdeckten. Angesichts dieser Anlagenzahl und Leistungsdaten kann keine Rede davon sein, dass in der Gemeinde keine substanzielle Nutzung von Windkraft möglich ist.

Soweit der Kläger demgegenüber (allein) rügt, dass nur ein sehr geringer Teil des Gemeindegebiets - weniger als 1% der Gesamtfläche der Beigeladenen - als Vorrangfläche für die Windkraft vorgesehen sei, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es keinen Rechtssatz dahingehend gibt, dass die Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche zur Größe der Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt, in einem bestimmten Verhältnis stehen muss, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Planung der Windkraft substanziell Raum verschafft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, a.a.O.

Diese Ausführungen gelten nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts auch - und erst recht - für das Verhältnis der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen zur Gesamtfläche des Gemeindegebiets. Denn die örtlichen Verhältnisse in einer Gemeinde können etwa mit Blick auf die die Windriffigkeit beeinflussende Topographie, die Bevölkerungsdichte oder die Zweckbestimmung von Gemeindeflächen (z.B. als Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Naherholungsgebiete) so stark von den Gegebenheiten in anderen - auch benachbarten - Gemeinden abweichen, dass sich die Forderung eines für alle Gemeinden gültigen prozentualen (Mindest)Anteils von Windkraftkonzentrationsflächen am Gemeindegebiet verbietet.

Dies zeigt sich exemplarisch am Gebiet der Beigeladenen. Denn der Großteil des Gemeindegebiets besteht aus der N1. und den ausgedehnten Waldflächen des B. Waldes südlich des N2. , die von vornherein weitgehend einer Nutzung von Windenergie entzogen sind (vgl. § 27 BNatSchG). Des Weiteren kommt dem Tourismus am N. , der erhebliche Flächen im Umfeld des Sees (z.B. Campingplätze) bindet, große Bedeutung zu. Angesichts dieser örtlichen Umstände stellt allein der (geringe) Anteil der im Flächennutzungsplan dargestellten Windkraftzonen am Gemeindegebiet die bereits dargelegte Einschätzung der Kammer, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen der Windkraft mit Blick auf die Zahl der vorhandenen Windkraftanlagen und die durch sie generierte Leistung im Ergebnis substanziell Raum verschafft, nicht durchgreifend in Frage.

Nach alldem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beigeladene mit der Ausweisung der vier Windkraftzonen eine bloße Verhinderungsplanung betrieben hat, die der Kläger sinngemäß mit der Rüge der fehlenden städtebaulichen Legitimation des Flächennutzungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB geltend gemacht hat.

Sachliche oder räumliche Gründe dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Errichtung der geplanten Windkraftanlage außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windvorrangzonen rechtfertigt, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO)

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.