LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2014 - 20 S 113/13
Fundstelle
openJur 2015, 1639
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 03.07.2013, Az. 80 C 1484/13, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.057,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, eine persönliche Haftung der Beklagten entfalle, da diese in Erledigung hoheitlicher Aufgabe tätig geworden sei. Es hafte allein die öffentliche Hand nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG. Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Begehren im vollen Umfang weiter verfolgt. Die Beklagte hat die Verwerfung und Zurückweisung der Berufung beantragt. Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Eingang der Berufung mit unterschriebenem Telefaxschreiben am 08.08.2013 wahrt die mit Zustellung des Urteils an den Kläger am 08.07.2013 beginnende einmonatige Einlegungsfrist, §§ 517, 519 ZPO.

Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll, benannt und dabei nicht lediglich formelhafte Wendungen benutzt. Das Berufungsvorbringen beschäftigt sich ausführlich mit dem einzigen Aspekt, auf den das Amtsgericht die Klageabweisung gestützt hat, nämlich der Frage der Passivlegitimation bei Teilnahme der öffentlichen Hand am Straßenverkehr. Dass die Berufungsbegründung im Übrigen pauschal auf das Vorbringen erster Instanz verweist, ist nicht zu besanstanden, da das Vorbringen von der Vorinstanz aus Rechtsgründen nicht behandelt worden ist (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 520, Rn. 40).

2.

In der Sache ist die Berufung teilweise erfolgreich. Dem Kläger steht ein Anspruch Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 1.057,76 EUR zu, §§ 7 Abs. 1, 17 StVG.

Die Beklagte haftet entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dem Grunde nach für die Schäden aus dem Verkehrsunfall. Nimmt ein privater Unternehmer als Erfüllungsgehilfe bzw. Beliehener der Stadt hoheitliche Aufgaben der Müllentsorgung wahr, wird seine Halterhaftung aus einem Unfall seines Müllfahrzeuges nicht von der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG verdrängt (BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04, DAR 2005, 263; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2000, 1 I 235/99).

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dass die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals der erstinstanzlichen Behauptung des Klägers, er sei Eigentümer des Fahrzeugs, entgegengetreten ist, ist nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, da ein Grund, das Verteidigungsmittel zuzulassen, nicht ersichtlich ist.

Die Alleinverursachung des Unfalls durch den Fahrer des Fahrzeugs NE-SR 468 steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte trifft daher die Pflicht zur Erstattung der Unfallschäden. Grundsätzlich kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls von dem Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs als erforderlichen Herstellungsaufwand dabei auch den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. Allerdings beschränkt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Ersatzanspruch auf den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, also die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2009, 58). Im Streitfall hat der Kläger nach diesem Maßstab einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.057,76 EUR.

a.

Die Beklagte schuldet dem Kläger Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in einer Dauer von acht Tagen.

Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das verunfallte Fahrzeug in der Werkstatt xxx tatsächlich während eines Zeitraums von acht Tagen repariert worden ist. Der Zeuge xxx hat hierzu unter Vorhalt der Bescheinigung über den Reparaturablauf vom 25.04.2012 bekundet, die dort angegebenen Daten, nämlich die Anlieferung des Fahrzeugs am 06.04.2011 und die Fertigstellung am 13.04.2011, seien zutreffend. Er erinnere sich zwar nicht an die genauen Daten der Reparatur, habe die entsprechende Bescheinigung aber anhand des tatsächlichen Reparaturlaufs zur Einreichung bei der Versicherung erstellt. Auf Vorhalt der auf den 11.04.2011 datierenden Reparaturrechnung der Werkstatt hat der Zeuge angegeben, diese sei von seiner Frau erstellt worden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Rechnung bereits geschrieben werde, wenn das Fahrzeug noch in der Werkstatt stehe und noch Abschlussarbeiten notwendig seien. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Reparaturrechnung und Bescheinigung über die Reparaturdauer ergeben sich für das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen war.

Dass die Reparaturdauer die im Gutachten der DEKRA vom 07.04.2011 prognostizierte Dauer von drei Arbeitstagen geringfügig überschritt (Anlieferung und Besichtigung 06.04.2011, Vorlage des Gutachtens 07.04.2011, Wochenende 09./10.04.2011, Abholung 13.04.2011), kann angesichts der Tatsache, dass Teile erst bestellt werden mussten, dem Kläger nicht angelastet werden. Er war auch nicht allein deswegen, weil sein Fahrzeug durch den Gutachter als verkehrssicher eingestuft wurde, gehalten, sein Fahrzeug nach der Vorführung bei der Werkstatt zunächst wieder abzuholen und bis zum Eintreffen der Ersatzteile weiter zu nutzen. Die Beklagte hat für ihre dahingehende Behauptung, dem Kläger sei bei Einlieferung des Fahrzeugs bekannt gewesen, dass es zu einer verzögerten Reparatur kommen werde, keinen Beweis angeboten. Auch lag dem Kläger zu Beginn der Reparatur und bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs das DEKRA-Gutachten, in dem die bloße Möglichkeit von „Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung“ angesprochen ist, nicht vor. Ohnehin verhält sich der Passus lediglich allgemein zu Verzögerungen, wie sie im Reparaturgeschäft stets vorkommen können, und indiziert nicht, dass sie bei der konkreten Reparatur wahrscheinlich oder zu erwarten waren. Ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen xxx beruhte die Verzögerung auf betrieblichen Gründen, die bei der Auftragsannahme nicht erkennbar gewesen seien. Der Zeuge hat ausgeführt, er erinnere sich zwar nicht, ob er dem Kläger mitgeteilt habe, dieser müsse das Fahrzeug wegen eindringenden Regens in der Werkstatt stehen lassen, man habe ihn aber schon deswegen nicht wieder wegfahren lassen können, da die Tür des Fahrzeugs nicht mehr abschließbar und undicht gewesen sei. Diese Gründe rechtfertigten es, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht weiternutzte. Nach Art und Größe des Schadens ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht davon ausgehen musste, die Werkstatt werde den Schaden nur verzögert reparieren. Allein, dass eine Reparatur tatsächlich länger als im Gutachten angegeben dauert, führt nicht zu einer Kürzung der klägerischen Ansprüche (vgl. OLG Frankfurt VersR 1987, 1043).

b.

Das Gericht ist auch überzeugt, dass der Kläger für den gesamten Reparaturzeitraum ein Ersatzfahrzeug anmietete. Dies folgt neben dem vorgelegten Mietvertrag und der Rechnung über die Miete aus der Aussage des Zeugen xxx. Dieser hat angegeben, aus den bei der Firma geführten Unterlagen ergebe sich eine tatsächliche Mietdauer vom 06.04.2011, 13.30 Uhr, bis zum 13.04.2011, 15.50 Uhr. Zu dem letztgenannten Zeitpunkt sei das Fahrzeug von der Werkstatt zurückgemeldet worden. Dass in der Rechnung erwähnt sei, der Vertrag datiere auf den 11.04.2011, bedeute lediglich, dass der zuvor handschriftlich aufgenommene Vertrag zu diesem Datum in der EDV erfasst worden sei. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Dass der Zeuge zunächst angegeben hat, keine konkrete Erinnerung an die Daten zu haben, lässt die aufgrund der weiteren unter Stützung durch die Vertragsdokumente erfolgten Aussageteile gewonnene Überzeugung über die tatsächlich erfolgte Anmietdauer nicht entfallen. Denn es handelt sich bei der Autovermietung um ein Routinegeschäft.

c.

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise keinen Nutzungswillen an seinem Fahrzeug gehabt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der sich die Kammer anschließt, ist der (hypothetische) Nutzungswille des privaten Halters eines Fahrzeuges für die Dauer des Ausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2002, 17336). Dass bloße Bestreiten mit Nichtwissen, ob der Kläger für seinen Weg zur Arbeit ein Fahrzeug benötigte und ob ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung stand, genügt daher nicht, um die Vermutung zu erschüttern.

d.

Der Höhe nach kann der Kläger zunächst Ersatz der Kosten für einen Normaltarif verlangen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten fordern, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Die Höhe des objektiv Erforderlichen ist einer Schätzung durch das Gericht zugänglich, § 287 ZPO. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Gericht dabei den Prozessstoff auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Tatsachen gemäß § 529 ZPO selbstständig nach allen Richtungen zu prüfen und zu bewerten (BGH NZV 2011, 385). Die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO räumt dem Gericht ein besonders freies Ermessen ein, das auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung tragen kann.

aa.

Die Kammer legt ihrer Schadensschätzung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2010 zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, auf das sogenannte gewichtete Mittel (jetzt Modus) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen und bei mehrtätiger Vermietung die entsprechenden Pauschalen als Schätzgrundlage heranzuziehen (BGH NJW 2013, 1539; NZV 2006, 463; NZV 2008, 1519).

Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels (PLZ-Gebiet 415, Fahrzeugklasse 8, Modus) ergibt sich ein Normaltarif für acht Tage Mietzeit von 996,00 EUR (142,00 EUR + 854,00 EUR). Die Höhe des tatsächlich in Rechnung gestellten Normaltarifs (brutto 896,40 EUR) ist damit nicht zu beanstanden.

Der Kläger durfte auch ein Fahrzeug der Klasse 8 anmieten. Dass das verunfallte Fahrzeug der Mietwagenklasse 8 entspricht, folgt bereits aus den vorgelegten Auszügen der Schwacke-Datenbank, denen die Beklagte nicht mehr entgegen getreten ist. Der Kläger brauchte sich nicht auf ein klassenniedrigeres Fahrzeug verweisen zu lassen, da der Gebrauchswert allein durch das Alter des Fahrzeugs grundsätzlich nicht beeinträchtigt ist (OLG Hamm NZV 2001, 217).

bb.

Der Aufpreis für ein Automatikgetriebe ist gerechtfertigt, da das beschädigte Fahrzeug ebenfalls über ein Automatikgetriebe verfügte (siehe Gutachten der DEKRA vom 07.04.2011, Seite 4, Sonderausstattung). Entsprechendes gilt für die Aufpreise für Navigationssystem und Freisprecheinrichtung, deren Berechtigung durch die Beklagte nicht angegriffen wird.

cc.

Die Kosten der Haftungsbefreiung sind ebenfalls erstattungsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das beschädigte Fahrzeug über eine Vollkaskoversicherung verfügte. Die Inanspruchnahme rechtfertigt sich schon dann, wenn für das Mietfahrzeug eine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird und der Geschädigte einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko4 ausgesetzt ist. Dies ist in aller Regel der Fall und gilt im Besonderen, wenn das beschädigte Fahrzeug – wie hier – schon älter ist. Dem Mieter ist insoweit ein Sonderrisiko auferlegt, weil auf dem Markt regelmäßig nur neuwertige Fahrzeuge als Mietwagen angeboten werden (LG Düsseldorf, Urt. vom 13.09.2013, Az. 22 S 17/13).

dd.

Der Kläger kann den ihm in Rechnung gestellten Aufschlag für einen unfallbedingten Mehraufwand in voller Höhe ersetzt verlangen.

Ein Unfallgeschädigter verstößt als Geschädigter nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif mit einem Aufschlag für unfallbedingtem Mehraufwand anmietet, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind. In Betracht kommt insoweit auch ein pauschaler Zuschlag auf den Ersatztarif (BGH NJW 2013, 1870, 1871; LG Düsseldorf, Urt. vom 02.07.2010, Az. 20 S 24/10).

Die Erforderlichkeit folgt indes im Streitfall nicht schon aus einer Not- oder Eilsituation bei der Anmietung, denn der Kläger hat das Ersatzfahrzeug erst einen Tag nach dem Unfall angemietet. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Eil- oder Notsituation bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall grundsätzlich nicht angenommen werden (BGH NJW 2013, 1870). Umstände, die eine abweichende Beurteilung nahelegen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Umgekehrt bedeutet die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall, dass der Kläger dann, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation den Aufschlag nicht rechtfertigen sollten, sich nicht darauf berufen kann, ihm sei ein Normaltarif nicht zugänglich (BGH NJW 2006, 2106).

Der Kläger hat jedoch zahlreiche unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, von denen einzelne aus Sicht der Kammer den Mehraufwandzuschlag rechtfertigen. Dem steht nicht entgegen, dass der Vermieter im Streitfall in Ermangelung einer Forderungsabtretung keinem besonderen Ausfall- oder Quotenrisiko unterlag. Auch braucht nicht entschieden werden, ob schon das besondere Vorhalten von Fahrzeugen eine unfallspezifische Sonderleistung darstellt (ablehnend: LG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, 22 S 17/13). Denn jedenfalls liegt in der vorgenommenen Kreditierung der Fahrzeugvermietung eine erstattungsfähige Sonderleistung. Mit der Vorfinanzierung durch den Vermieter tritt eine oft nicht unerhebliche Zahlungsverzögerung mit einem Zinsverlust ein. Zudem fehlt es dem Vermieter im Unterschied zum normalen Mietwagengeschäft auch an Sicherheiten für die Zahlung des Mietzinses. Eine weitere berücksichtigungsfähige Leistung liegt in dem Verzicht auf verbindliche Vereinbarung eines Rückgabetermins. Diese Leistung ist betriebswirtschaftlich messbar, da diese Ungewissheit dazu führen kann, dass es nicht zu einer nahtlosen Anschlussvermietung und damit zu kostenverursachenden Standzeiten kommt.

Zur Abgeltung des Mehraufwands ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. LG Düsseldorf, Urt. vom 02.07.2010, Az. 20 S 24/10). Dass der Kläger durch Einsatz einer Kreditkarte im Hinblick auf das Vorfinanzierungsrisiko seiner Schadensminderungspflicht hätte genügen können, § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, hat die darlegungspflichtige Beklagte (vgl. BGH NZV 2013, 383) nicht vorgetragen.

Auch kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger sei ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen. Dies stünde zwar der Erforderlichkeit des Preisaufschlags entgegen, doch ist in den Fällen, in denen – wie hier – ein Aufschlag zum Normaltarif grundsätzlich gerechtfertigt ist, der Schädiger beweispflichtig, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten eine günstigere Anmietung möglich und zumutbar war. Es handelt sich nämlich bei dieser Frage ebenfalls um eine solche der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB (BGH NJW-RR 2010, 679, 681). Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert darlegen können, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation die Anmietung eines preisgünstigeren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen ist. Der Verweis auf Monate später recherchierte Internet-Angebote ortsnaher Anbieter genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht. Denn die Konditionen der mittels Internet-Screen-Shorts vorgelegten Mietangebote sind nicht mit dem tatsächlich abgeschlossenen Mietvertrag vergleichbar. In den Angeboten ist die Mietdauer vorbestimmt, die Fahrzeuge verfügen teils lediglich über eine Handschaltung, die Kilometerleistung ist beschränkt. Weder sind Navigationssystem sowie Freisprecheinrichtung vorhanden, noch ist den Angeboten oder dem klägerischen Vortrag hierzu zu entnehmen, ob Vollkaskoschutz auch ohne Selbstbeteiligung enthalten ist.

ee.

Der Kläger muss sich ersparte Eigenaufwendungen auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen, da er ein gleichwertiges Fahrzeug anmietete. Soweit der Autovermieter in seiner Rechnung unmittelbar einen Eigenanteil von 10% abgezogen hat, handelt es sich hierbei faktisch um einen versteckten Rabatt, der dem Kläger gewährt wurde. Da der Eigenanteil aber vom Geschädigten selbst zu tragen ist, ist ein weiterer Abzug von der rabattierten Rechnungssumme vorzunehmen. Die ersparten Eigenaufwendungen schätzt die Kammer in Anlehnung an das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.11.1997, 1 U 104/96, VersR 1998, 1523 ff.) und wegen der geringen mit dem Mietwagen gefahrenen Strecke (372 km) mit einem Pauschalbetrag von 5 % der Mietwagenkosten.

ff.

Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch überzeugt, dass die Zustell- und Abholungskosten für den Mietwagen tatsächlich angefallen sind. Der Zeuge xxx hat insoweit bekundet, dass das Fahrzeug von der Düsseldorfer Niederlassung ausgeliefert und nach Zurückmeldung wieder abgeholt worden sei. Er könne zwar den genauen Zeitpunkt der Abholung nicht erinnern, allerdings ergebe sich die Zustellung und Abholung aus den Unterlagen und es seien am Standort der Werkstatt keine Mietwagenfahrzeuge abgestellt. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Werkstatt an einen Nachmieter weitergegeben worden sei. Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Gebühren nicht zu beanstanden. Der Zeuge xxx hat insoweit angegeben, dass trotz der Angabe in der Rechnung, es sei eine Gebühr für die Zustellung außerhalb der Stadtgrenzen angefallen, der Rechnungsbetrag nicht der für die außerörtliche Zustellung üblichen und im Mietvertrag angegebenen Pauschale von 52,00 EUR, sondern lediglich der Gebühr für die innerstädtische Zustellung (21,01 EUR netto) entspreche. In dieser Weise pauschaliert berechnete Zustellkosten sind separat zu ersetzen (LG Düsseldorf BeckRS 2013, 14742). Auf die Erforderlichkeit kommt es nicht an (OLG Köln BeckRS 2013, 15584).

gg.

Dass ansonsten durch die Wahl eines nicht ortsansässigen Mietwagenunternehmens erhöhte Kosten angefallen sind, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

hh.

An den Kläger wurden auf den Schaden 486,13 € und weitere 60,01 € gezahlt. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:

Normaltarif 753,28 €

Haftungsbefreiung 188,24 €

Aufpreis Automatikgetriebe 134,48 €

Aufpreis Navigationssystem 80,64 €

Aufpreis Freisprecheinrichtung 67,23 €

Aufschlag unfallbedingte Mehraufwendungen 150,66 €

Zwischensumme 1.374,53 €

Mehrwertsteuer 19% 261,16 €

Zwischensumme 1.635,69 €

Eigenanteil -81,79 €

Zustellkosten (inkl. MWSt.) 25,00 €

Abholkosten (inkl. MWSt.) 25,00 €

Zahlung -486,13 €

Zahlung -60,01 €

Summe 1.057,76 €

3.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe ab dem 03.05.2011 nach §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte ist der Darstellung des Klägers, wonach er sie vorgerichtlich zur Leistung bis zum 02.05.2011 aufgefordert habe, nicht entgegengetreten; der Verzugseintritt hängt nicht von einem Nachweis der Berechtigung der Forderung ab.

Die Rechtsanwaltskosten sind aus einem Gegenstandswert von 4.081,30 EUR zu erstatten. Abzüglich geleisteter 316,18 EUR steht dem Kläger aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 BGB ein Anspruch in Höhe von 129,95 EUR zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert für beide Instanzen: 1.199,54 EUR.