AG Gießen, Beschluss vom 17.11.2014 - 243 F 514/14 SO
Fundstelle
openJur 2015, 1419
  • Rkr:

Einem Vater, der Umgangstermine mit dem Kind ablehnt bzw. nicht einhält, ist nicht das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der Mutter zu übertragen.

Tenor

I) Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das minderjährige „…“,

wird     zurückgewiesen.

II) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III) Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Kindeseltern sind und waren nicht verheiratet. Sie haben sich bereits im November 2012 getrennt. Das Kind „…“ ist erst Monate nach der Trennung, am ...2013, geboren.

Nach dem der Kindesvater nicht bereit war, die Vaterschaft anzuerkennen, wurde durch das Jugendamt der Stadt „…“ als Beistand die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei dem Amtsgericht Gießen (Az.: 243 F 2248/13 AB) beantragt.

Das dort eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.02.2014 kam zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Antragstellers praktisch erwiesen sei.

Mit Schreiben vom 07.03.2014 beantragte der Antragsteller, den Kindeseltern die elterliche Sorge für „…“ gemeinsam zu übertragen und gab hierbei an, er habe die Vaterschaft vor 10 Tagen anerkannt und zahle regelmäßig Unterhalt, Unterhaltsrückstände bestünden nicht.

Tatsächlich hat er weder die Vaterschaft anerkannt, noch Unterhalt gezahlt. Die Vaterschaft wurde erst mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 15.05.2014 gerichtlich festgestellt.

Die Kindesmutter hat angegeben, der Kindesvater habe es nach der Geburt abgelehnt, „…“ zu besuchen. Er habe sie vielmehr sogleich abholen und mitnehmen wollen. Auch seine Mutter habe nach Vorstellung des Kindesvaters das Kind sogleich einmal abholen sollen. Dies habe die Kindesmutter abgelehnt.

Der Kindesvater hat gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben, den Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts habe er aus Wut über die Kindesmutter gestellt. Er sei über die Geburt informiert worden, habe sich aber danach nicht gemeldet, weil nach seinem Eindruck die Kindesmutter die Beziehung mit ihm wieder habe aufnehmen wollen. Später habe ihm die Kindesmutter angeboten, er könne jeden Tag zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr bei ihr vorbei kommen um das Kind zu besuchen. Auch dies habe er abgelehnt, da er bis 17:00 Uhr arbeite und frühstens um 17:30 Uhr in „…“ sein könne. Einen für den 08.08.2014 vereinbarten Umgangstermin habe er nicht einhalten können, da er vergessen hatte, dass seine beiden Söhne sich an diesem Tag bei ihm aufhielten. Auch habe er sich nicht an das Jugendamt wegen der Vermittlung von Umgangsterminen gewandt. Kindesunterhalt könne er nicht zahlen. Er wolle das gemeinsame Sorgerecht, da die Kindesmutter dann verpflichtet sei, ihn über die Verhältnisse des Kindes zu informieren.

Die Kindesmutter wurde persönlich angehört. Sie lehnt die gemeinsame elterliche Sorge ab. Sie hat angegeben, nach Erhalt der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin noch einmal einen Umgangstermin mit dem Antragsteller für den 13.08.2014 um 18:00 Uhr vereinbart zu haben. Er sei nicht erschienen. Erst auf eine Nachfrage ihrerseits habe er über WhatsApp mitgeteilt, aus dem Termin werde nichts, da er kein Auto habe. Auf ihre Nachfrage am 14.08.2014, wann sie sich dann sehen würden, habe er sie beleidigend abgefertigt. Sie sei nun auch nicht mehr bereit, sich um Umgangstermine zu kümmern.

Der Kindesvater ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin am 17.11.2014 unentschuldigt nicht erschienen.

Verfahrensbeiständin und Jugendamtsvertreterin haben empfohlen, den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen.

Der Antrag des Antragstellers, den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge für „…“ zu übertragen, war zurückzuweisen.

Gem. § 1626 a BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Hier würde die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, elterliche Verantwortung für „…“ zu übernehmen, da er offensichtlich kein Interesse an ihr hat.

So hat er auch nach Vorliegen des Abstammungsgutachtens die Vaterschaft nicht anerkannt, dies aber wahrheitswidrig in seinem Sorgerechtsantrag gegenüber dem Gericht behauptet.

Auch zahlt der Antragsteller keinen Kindesunterhalt, hat aber auch dies in seinem Sorgerechtsantrag wahrheitswidrig angegeben.

Um Entscheidungen für „…“ treffen zu können, müsste er das Kind zunächst einmal kennen lernen. Hieran hat der Antragsteller aber offenkundig kein Interesse. Die vielfachen Angebote der Kindesmutter, „…“ zunächst bei ihr zu Hause zu besuchen, hat der Antragsteller aus fadenscheinigen Gründen abgelehnt. Zu den wenigen vereinbarten Besuchsterminen ist er nicht erschienen. Er hat sich auch nicht beim Jugendamt um die Vermittlung von Umgangsterminen bemüht. Letztlich hat er sein fehlendes Interesse auch deutlich gemacht, in dem er - als Antragsteller - zu dem gerichtlichen Anhörungstermin am 17.11.2014 unentschuldigt nicht erschienen ist.

Sein Motiv für die Stellung des Sorgerechtsantrags hat er der Verfahrensbeiständin klar benannt: Wut auf die Kindesmutter. Nach seiner Vorstellung müsste diese ihn im Falle des gemeinsamen Sorgerechts mit Informationen über das Kind versorgen. Verpflichtungen seinerseits verbindet er mit dem gemeinsamen Sorgerecht offensichtlich nicht.

Diese Einstellung deutet auf eine unreife Persönlichkeit des Kindesvaters hin. Das Gericht hält ihn derzeit nicht für geeignet, der Rolle als sorgeberechtigtem Vater verantwortungsvoll zu entsprechen.

Sein Antrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Der Antrag hatte auf Grund des Verhaltens des Antragstellers von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Es entspricht daher billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 FamGKG.

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