LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 11.12.2014 - L 37 SF 129/14 EK KR
Fundstelle
openJur 2015, 1360
  • Rkr:

Wird eine unverzüglich erforderliche Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben, ist ein Entschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge präkludiert (so schon Urteile des Senats vom 02.08.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL - Rn 37 sowie - L 37 SF 274/12 EK AS Rn 54).

Die Präklusion erstreckt sich nicht nur auf den Entschädigungsanspruch, sondern auch auf eine mögliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer (Anschluss an BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - Rn 35).

Ob eine Verzögerungsrüge vorliegt, ist durch Auslegung nach den Grundsätzen des § 133 BGB zu ermitteln.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 76 KR 1248/09 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 200,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 1/18 und zu 17/18 der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 76 KR 1248/09 geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 12. Januar 2009 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund und begehrte – unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide – die Feststellung, dass er in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig gewesen sei. Zugleich beantragte er die Beiordnung seines vermeintlichen Arbeitgebers, der Kranken- und Pflegekasse sowie der Bundesagentur für Arbeit. Hintergrund des Rechtsstreits war, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens für den im fraglichen Zeitraum in einem Fitness-Studio als Fitness- und Aerobictrainer arbeitenden Kläger Versicherungspflicht wegen Selbständigkeit festgestellt hatte.

In dem daraufhin zunächst dem Bereich der Rentenversicherung zugeordneten und unter dem Aktenzeichen S 13 R 183/09 registrierten Verfahren wurde unter dem 05. Februar 2009 der Eingang der Klage bestätigt und der dortigen Beklagten aufgegeben, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Am 26. Februar 2009 ging deren Stellungnahme ein, in der sie darauf verwies, lediglich einen Statusfeststellungsbescheid erlassen, nicht aber irgendwelche Forderungen geltend gemacht zu haben. Diese Stellungnahme wurde dem Kläger unter dem 02. März 2009 zur Äußerung übersandt. Am 15. April 2009 wurde er erinnert. Mit am 30. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz verwies der Kläger schließlich darauf, dass es um einen Feststellungsbescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) gehe und die Sache aus seiner Sicht in den Zuständigkeitsbereich einer Krankenversicherungskammer falle. Dieser Einschätzung schloss sich die Vorsitzende der 13. Kammer an und leitete den Vorgang unter dem 28. Juli 2009 der Hauptregistratur zur Vergabe eines neuen Aktenzeichens zu. Die Sache wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen S 36 KR 1248/09 geführt, wovon die Beteiligten mit Schreiben vom 24. August 2009 informiert wurden.

Am 03. September 2009 wurden die Akten auf Anforderung der 30. Kammer für zwei Wochen dorthin übersandt. Nach Rücklauf Mitte September 2009 wurde die damalige Beklagte mit Richterbrief vom 23. September 2009 um verschiedene Informationen sowie um eine Überprüfung ihrer Bescheide im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom März 2009 gebeten. Am 21. Oktober 2009 ging die Antwort bei Gericht ein. Mit Beschluss vom darauffolgenden Tag erfolgten antragsgemäße Beiladungen, die jeweils Anfang November 2009 zugestellt wurden. Von der ihnen jeweils eingeräumten Möglichkeit, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme abzugeben, machten die Beigeladenen keinen Gebrauch. Am 21. Januar 2010 stufte der damalige Kammervorsitzende den Rechtsstreit daraufhin als entscheidungsreif ein.

Im Folgenden ging das Verfahren auf die 76. Kammer über und wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen S 76 KR 1248/09 geführt. Unter dem 13. April 2010 wandte der neue Vorsitzende sich mit einer Anfrage bzgl. vom Kläger benannter geringfügiger selbständiger Tätigkeiten an diesen. Dessen am 20. Mai 2010 eingehende Stellungnahme wurde der Beklagten und den Beigeladenen auf richterliche Verfügung vom 21. Mai 2010 zur – teilweise freigestellten – Stellungnahme übersandt. Am 23. Juni 2010 ging die Äußerung der damaligen Beklagten ein, die den übrigen Verfahrensbeteiligten am 24. Juni 2010 zur freigestellten Stellungnahme übersandt wurde. Zugleich wurde eine Anfrage an die Beteiligten gerichtet, ob Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung bestehe. Anfang Juli 2010 erklärten sich die beigeladene Kranken- und Pflegekasse damit einverstanden. Der Kläger gab eine entsprechende Erklärung Mitte Juli 2010 ab und überreichte ferner einen Schriftsatz, in dem er neben der Vernehmung eines bestimmten Zeugen beantragte festzustellen, dass er in der Zeit von 1999 bis Juni 2005 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Weiter nahm das beigeladene Fitness-Studio Mitte Juli 2010 Stellung, nicht jedoch zur Frage einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Die beigeladene Bundesagentur erklärte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf richterlicher Erinnerung vom 30. Juli 2010 mit am 12. August 2010 eingegangenem Schriftsatz einverstanden.

Die dortige Beklagte, die diese Erklärung bereits Mitte Juli 2010 abgegeben hatte, äußerte sich mit Mitte August eingegangenem Schriftsatz nochmals zur Sache. Der Schriftsatz wurde dem Kläger am 20. August 2010 zur Stellungnahme übersandt, die am 11. Oktober 2010 einging. Nachdem das Gericht das beigeladene Fitness-Studio am 30. Juli sowie nochmals am 05. Oktober 2010 an die Abgabe der Erklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erinnert hatte, meldeten sich am 27. Oktober 2010 für dieses Bevollmächtigte und lehnten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich ab. Dieses Schreiben wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 01. November 2010 zur freigestellten Stellungnahme übersandt. Weiter wurde von den Anwälten eine Vollmacht angefordert, die am 12. November 2010 einging. Am 01. Dezember 2010 wurde die Sache in das Sitzungsfach verfügt.

Auf eine Sachstandsanfrage der damaligen Beklagten äußerte der Kammervorsitzende sich mit Schreiben vom 16. November 2011 und stellte einen Termin für das Kalenderjahr 2012 in Aussicht. Nach einem zwischenzeitlichen Wechsel im Vorsitz wurde der Rechtsstreit am 24. September 2012 zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2012 geladen. In Vorbereitung des Termins forderte die Kammervorsitzende am 23. Oktober 2012 vom Kläger sowie der damaligen Beklagten Unterlagen an. Am 24. Oktober 2012 äußerte sich das beigeordnete Fitness-Studio umfangreich zur Sache. Tags darauf wurde der Termin wegen Erkrankung der Vorsitzenden aufgehoben.

Mit am 15. Januar 2013 eingegangenem Schriftsatz vom 11. Januar 2013 zeigte der Kläger an, dass er sich vom 10. Februar bis zum 10. April 2013 nicht in Deutschland aufhalten werde, bat darum, in dieser Zeit keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, legte die erbetenen Unterlagen vor und trug umfangreich zur Sache vor. Der gut fünfseitige Schriftsatz endete mit den Worten: "Die Beklagte sollte nun endlich anerkennen. Der Rechtsstreit hat inzwischen seit Erlass der angefochtenen Bescheide trotz geklärter Sachlage eine nicht mehr zu rechtfertigende Dauer."

Am 26. März 2013 erkundigten sich die Bevollmächtigten des beigeladenen Fitness-Studios nach dem Sachstand. Eine gute Woche später informierte die Kammervorsitzende die dortigen Beteiligten, dass die Sache als entscheidungsreif angesehen werde, zum 15. April 2013 jedoch erneut ein Wechsel im Kammervorsitz anstehe und daher ein Termin nicht benannt werden könne.

Mit am 02. August 2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben erklärte der Kläger, dass er mit Schreiben vom 11. Januar 2013 mit deutlichen Worten und ausdrücklich die Dauer des Verfahrens gerügt habe. Dies habe eine Verzögerungsrüge sein sollen. Sicherheitshalber erhebe er hiermit Verzögerungsrüge.

Am 21. Oktober 2013 wurde der Rechtsstreit auf den 19. November 2013 geladen und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Die Ladungen kreuzten sich auf dem Postweg mit einer Ankündigung des Klägers vom 23. Oktober 2013, dass er sich Mitte November 2013 für ca. 16 Tage nicht in Berlin und vom 30. Dezember 2013 bis zum 01. Mai 2014 im Ausland aufhalten werde. Die Kammervorsitzende sprach daraufhin am 25. Oktober 2013 telefonisch mit dem Kläger einen Termin ab und verlegte den Termin mit Verfügung vom selben Tage auf den 10. Dezember 2013. Auf die an diesem Tage stattfindende mündliche Verhandlung hob das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid auf und stellte fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 bei dem beigeladenen Fitness-Studio sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Urteilsgründe wurden dem Kläger am 19. Dezember 2013, den übrigen Verfahrensbeteiligten zwischen dem 18. und 23. Dezember 2013 zugestellt. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Am 02. Juni 2014 hat der Kläger eine Entschädigungsklage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er bereits im Widerspruchsverfahren und mit der Klageerhebung alle entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen und die maßgeblichen Unterlagen vorgelegt habe. Dass die Sache erst im August 2009 an die zuständige Fachkammer abgegeben worden sei, erst im Oktober 2009 die erforderlichen Beiladungen erfolgt seien und weitere Verzögerungen auf die Neuzuordnung an die 76. Kammer sowie wiederholten Wechsel der Kammervorsitzenden zurückzuführen seien, könne nicht zu Lasten seines Anspruchs auf angemessene Verfahrensdauer gehen. Die Sache sei spätestens im Juli 2010 entscheidungsreif gewesen. Durch das zögerliche und im Ergebnis rechtswidrige Betreiben des Verfahrens habe die beklagte Rentenversicherung die Verpflichtung der beigeladenen Arbeitgeberin durch die drohende Verjährung der Beitragsschulden aufs Spiel gesetzt. Inzwischen sei Verjährung eingetreten, sodass er entsprechende Versicherungspflichtzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig verloren habe. Dies stelle neben der an ihn herangetragenen Beitragsforderung, die Gegenstand eines noch laufenden Rechtsstreits sei, eine zusätzliche rechtlich erhebliche Beschwer dar. Bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang hätte der Rechtsstreit eine Dauer von höchstens einem Jahr nicht überschreiten dürfen. Seinerseits seien keine Verzögerungen verursacht worden. Die Anwendung der pauschalierten Schadensbetrachtung halte er für sachgerecht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 76 KR 1248/09 geführten Verfahrens eine angemessene Entschädigung, die nicht unter 3.600,00 € liegen sollte, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Verzögerungsrüge sei am 02. August 2013 und damit nicht unverzüglich erhoben worden. Entschädigungsansprüche seien daher bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert. Seit dem 02. August 2013 sei eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht gegeben. Trotz zwischenzeitlichen Wechsels des Kammervorsitzes sei die Ladung zum Termin am 17. Oktober 2013 und damit etwa zwei Monate nach Eingang der Verzögerungsrüge erfolgt. Diese Frist sei angesichts der Einarbeitungszeit der neuen Vorsitzenden keinesfalls zu beanstanden. Soweit der auf den 19. November 2013 anberaumte Termin auf den 10. Dezember 2013 habe verschoben werden müssen, liege diese Verzögerung allein in der Sphäre des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang auch begründet.

A. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.

I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig.

II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.

III. Auch ist die Klage formgerecht (§ 90 SGG) und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Fristen des § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 GVG erhoben worden. Nach diesen Bestimmungen kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Der Kläger hat jedenfalls mit bei Gericht am 02. August 2013 eingegangenem Schriftsatz die Verfahrensverzögerung förmlich gerügt und nach Abschluss des Verfahrens durch Urteil vom 10. Dezember 2013 die Entschädigungsklage am 02. Juni 2014 erhoben.

B. Auch ist die Zahlungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für das beim Sozialgericht Berlin am 12. Januar 2009 eingeleitete Verfahren, das durch neun Tage später zugestelltes - seiner Klage stattgebendes - Urteil vom 10. Dezember 2013 beendet wurde und damit insgesamt etwa vier Jahre und elf Monate bei Gericht anhängig war. Er meint, dass der Rechtsstreit bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang eine Dauer von höchstens einem Jahr nicht überschritten hätte, und führt aus, dass die Sache spätestens im Juli 2010, also nach anderthalb Jahren, trotz der bereits erheblichen Verzögerungen entscheidungsreif gewesen sei. Wegen der eingetretenen Verzögerungen macht er ausschließlich einen Nachteil geltend, der kein Vermögensnachteil ist, und begehrt eine Entschädigung von nicht unter 3.600,00 €. Eine Entschädigung kann ihm indes zur Überzeugung des Senats lediglich in Höhe von 200,00 € zugesprochen werden.

I. Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22.10.2012, Amtsblatt Berlin 2012, S. 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641; vgl. auch BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 19).

II. Allerdings steht dem Kläger nicht die von ihm geforderte Entschädigung in Höhe von mindestens 3.600,00 €, sondern lediglich eine solche in Höhe von 200,00 € zu.

Grundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 bis 5 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.

Der Kläger hätte hier unverzüglich Verzögerungsrüge erheben müssen, hat dies jedoch nicht getan (vgl. hierzu zu 1.). Vielmehr hat er erst am 02. August 2013 die Verzögerung förmlich gerügt, sodass er mit etwaigen Ansprüchen für den davorliegenden Zeitraum präkludiert ist (hierzu im Folgenden zu 2.). In der Zeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge bis zum Verfahrensabschluss ist es nur noch in sehr geringem Umfang zu Verzögerungen gekommen (hierzu zu 3.).

1. Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht in weiten Teilen das Fehlen einer unverzüglichen Verzögerungsrüge entgegen.

Der Rechtsstreit, für dessen Dauer eine Entschädigung begehrt wird, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 03. Dezember 2011 schon und noch in der ersten Instanz anhängig. Für derartige Verfahren schreibt die Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 2 bis 5 GRüGV vor, dass in Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Dies aber ist hier nicht geschehen.

Zu Recht geht der Kläger selbst davon aus, dass das Verfahren bei Inkrafttreten des GRüGV bereits verzögert war. Insoweit mag zwar seine Einschätzung, dass das Verfahren bei sachgerechter Betreibung nach einem Jahr, mithin im Januar 2010, hätte abgeschlossen sein müssen, bzw. spätestens im Juli 2010 trotz der bis dahin schon eingetretenen erheblichen Verzögerungen entscheidungsreif gewesen sei, unzutreffend sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Verfahren am 03. Dezember 2011 tatsächlich bereits eine überlange Dauer aufwies.

Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist danach - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33). Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei dem Ausgangsgericht Vorbereitungs- und Bedenkzeiten einzuräumen sind. Diese sollen - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen sein, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33, 54 f.). Weiter ist zu beachten, dass auch dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 57).

Bei dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren handelte es sich um ein für den Kläger angesichts der aus der Statusentscheidung folgenden Konsequenzen durchaus bedeutsames Verfahren, in dem keine weitergehenden gerichtlichen Ermittlungen erforderlich waren und dessen Komplexität als durchschnittlich einzuschätzen ist. Bei der Bearbeitung dieses Verfahrens ist es bereits bis zum 03. Dezember 2011 zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität gekommen, die sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr addieren. Ins Gewicht fällt insoweit im Wesentlichen, dass der Rechtsstreit am 01. Dezember 2010 in das so genannte Sitzungsfach verfügt wurde und – abgesehen von der Beantwortung einer Sachstandsanfrage – bis zur Ladung am 24. September 2012 zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2012 nichts geschah. Von dieser Zeit fallen bereits zwölf Monate in die hier wesentliche Zeit bis zum Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011. Hinzu kommt, dass den Ende Oktober 2009 zum Ausgangsverfahren Beigeladenen jeweils Anfang November 2009 eine vierwöchige Frist zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt worden war, nach deren Ablauf Anfang Dezember 2009 dem Verfahren aber bis Mitte April 2010 kein Fortgang gewährt worden war, sodass eine weitere viermonatige Phase der Inaktivität zu verzeichnen ist. Schon unter Berücksichtigung allein dieser Zeiten wäre mithin - auch unter Abzug der dem Gericht zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von einem Jahr, von der abzuweichen hier unter Berücksichtigung der Bedeutung und Komplexität der Sache kein Anlass besteht - eine überlange Verfahrensdauer anzunehmen. Es kann daher dahinstehen, ob sich weitere Phasen der entschädigungsrelevanten Verzögerung daraus ableiten ließen, dass das Verfahren zunächst ein gutes halbes Jahr lang von einer Renten- statt der zuständigen Krankenversicherungskammer bearbeitet wurde, die von Anfang an seitens des Klägers beantragte Beiladung erst gut neun Monate nach Klageeingang erfolgte und das Gericht nach Aufforderung des Klägers unter dem 02. März 2009 zu einer Stellungnahme und Erinnerung am 15. April 2009 an dieselbe nichts weiter unternahm, bevor die Stellungnahme schließlich am 30. Juni 2009 einging.

2. Die damit - angesichts der bereits am 03. Dezember 2011 eingetretenen Verfahrensverzögerung - erforderliche unverzügliche Verzögerungsrüge wurde nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist erhoben. Eine Verzögerungsrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteile vom 07.11.2013 – X K 13/12 – juris, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 – X K 9/13 – juris, Rn. 23), des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 – juris, Rn. 23 ff.) und nunmehr auch des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R -, zitiert nach dem Terminbericht Nr. 40/14 vom selben Tage) nur solange als unverzüglich anzusehen, wie sie innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV erhoben wird. Diese Frist hat der Kläger offensichtlich nicht gewahrt. Vielmehr hat er zur Überzeugung des Senats erstmals mit am 02. August 2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben die Verfahrensverzögerung im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG gerügt. Hingegen vermag der Senat in dem Schriftsatz des Klägers vom 11. Januar 2013 noch keine Verzögerungsrüge zu erkennen.

Dabei kann hier dahinstehen, ob dies schon allein daraus folgt, dass der offensichtlich nicht von dem Kläger persönlich verfasste Schriftsatz vom 11. Januar 2013 nicht unterschrieben ist, sondern lediglich maschinengeschrieben seinen Namen angibt (vgl. zum Meinungsstand bzgl. der Schriftform: Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 Rn. 213). Denn jedenfalls ergibt eine Auslegung des vorgenannten Schriftsatzes aus der Sicht des insoweit maßgebenden objektiven Empfängers gerade nicht, dass an das Gericht ein Verlangen nach Beschleunigung des Verfahrens herangetragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis: Ott, a.a.O., § 198 Rn. 209 f.).

Sinn und Zweck der als Prozesshandlung zu qualifizierenden Verzögerungsrüge ist es u.a., dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung zu dienen und ihm die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung zu eröffnen. Durch die Rüge soll ein Betroffener deutlich machen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und ggf. eine Entschädigungsklage die Folge sein könnte. Mit der Rügepflicht soll letztlich verhindert werden, dass überraschende Entschädigungsforderungen vorgebracht werden (BT-Drs. 17/3802, S. 20). Dabei ist zwar weder erforderlich, dass dargetan wird, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kämen, noch ist die Bezeichnung als Verzögerungsrüge vorgeschrieben (Ott, a.a.O., § 198 Rn. 209). Wohl aber ist auf den erkennbaren Sinn und Zweck des Begehrens abzustellen, das durch Auslegung nach den Grundsätzen des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln ist. Dabei ist bei anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen zu beachten, dass die Rüge zwar in die Form einer Bitte um Beschleunigung gekleidet sein kann, allerdings auch nicht schon jegliche Bezugnahme auf die Verfahrensdauer oder jede Sachstandsanfrage als Rüge anzusehen ist (Ott, a.a.O., § 198 Rn. 209).

Dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom Januar 2013 ist bei vernünftiger Betrachtung gerade kein Verlangen nach Beschleunigung des Verfahrens durch das Gericht zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Kläger in diesem gut fünf Seiten umfassenden Schriftsatz zunächst überhaupt nicht auf die Verfahrensdauer Bezug genommen und insbesondere nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Verfahrensführung durch das Gericht nicht zufrieden war und von diesem eine Beschleunigung erwartete. Stattdessen hat er dem Gericht eine anstehende zweimonatige Ortsabwesenheit angezeigt und darum gebeten, in dieser Zeit keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen. Es war damit offensichtlich, dass das Gericht – selbst wenn es anderes geplant gehabt haben sollte – mit einer Entscheidung zuwarten musste, denn die klägerische Bekräftigung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vermochte nichts daran zu ändern, dass das beigeladene Fitness-Studio dieser Verfahrensweise – wie dem Kläger bekannt war – gerade nicht zugestimmt hatte. Es schloss sich in dem Schriftsatz sodann ein sehr ausführlicher Vortrag zur Sach- und aus klägerischer Sicht bestehenden Rechtslage an. Seine Ausführungen, dass er – entgegen der Ansicht der damaligen Beklagten - als abhängig Beschäftigter einzustufen sei, endeten schließlich mit dem Bemerken: "Die Beklagte sollte nun endlich anerkennen. Der Rechtsstreit hat inzwischen seit Erlass der angefochtenen Bescheide trotz geklärter Sachlage eine nicht mehr zu rechtfertigende Dauer." Aus der Sicht des objektiven Empfängers stellte sich dies als Appell an die Beklagte des Ausgangsverfahrens dar, nicht aber als Verzögerungsrüge, zumal jeder Hinweis auf ein möglicherweise beabsichtigtes Entschädigungsverfahren fehlte. Dass der Kläger seinem Schriftsatz im Nachhinein die Bedeutung einer Verzögerungsrüge beizumessen versuchte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Ist damit erstmals in dem am 02. August 2013 eingegangenen Schriftsatz des Klägers eine Verzögerungsrüge zu sehen, ist damit nicht nur ein Entschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge als präkludiert anzusehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 02.08.2013 – L 37 SF 252/12 EK AL – Rn. 37 sowie – L 37 SF 274/12 EK AS – Rn. 54, jeweils zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 – juris, Rn. 27 f., BFH, Urteil vom 20.08.2014 – X K 9/13 – juris, Rn. 24), sondern auch eine mögliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 – juris, Rn. 35, BFH, Urteil vom 20.08.2014 – X K 9/13 – juris, Rn. 25, Urteil des Senats vom 20.08.2014 – L 37 SF 255/13 EK U -, juris, Rn. 36 unter Aufgabe seiner Rechtsprechung im Urteil vom 02.08.2013 – L 37 SF 274/12 EK AS – juris, Rn. 56).

3. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es allerdings in der Zeit zwischen dem 02. August 2013 und der Verfahrenserledigung im Dezember 2013 noch in geringem Umfang zu einer entschädigungsrelevanten Verzögerung gekommen. Dabei ist zu betonen, dass die Kammervorsitzende, die erst ab Mitte April 2013 für die Bearbeitung des Rechtsstreits zuständig war und diesen letztlich im Dezember 2013 erledigt hat, insoweit keinerlei Vorwurf trifft. Indes kann sich der Beklagte nicht mit einem Hinweis auf die für diese Richterin erforderliche Einarbeitungszeit exkulpieren. Denn zum einen ist zu beachten, dass die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten müssen und sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, verdichtet. Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung verbietet sich daher ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung. Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 44; in diesem Sinne auch schon: Urteile des Senats vom 02.08.2013 – L 37 SF 274/12 EK AS – Rn. 41, vom 04.09.2013 – L 37 SF 65/12 EK U – Rn. 38, vom 20.12.2013 – L 37 SF 82/12 EK R - Rn. 51 und vom 20.08.2014 – L 37 SF 255/13 EK U – Rn. 35, alle zitiert nach juris). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sowohl die persönliche und sachliche Ausgestaltung der Sozialgerichte so beschaffen als auch die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln usw.) so geregelt sein muss, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückstellen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 53). Die auch insoweit ihren Niederschlag findende einjährige Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann zur Überzeugung des Senats nicht (faktisch) dadurch verlängert werden, dass es in einem bereits über vier Jahre anhängigen und schon verzögerten Verfahren zu einem (erneuten) Wechsel im Kammervorsitz kommt. Vielmehr hat die erforderliche Zeit der (erneuten) Einarbeitung eines (weiteren) Richters gerichtsorganisatorische Gründe, die nicht zu Lasten des Justizgewährleistungsanspruchs des Klägers gehen können.

Wie aufgezeigt war es in dem zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge im August 2013 seit gut viereinhalb Jahren anhängigen Verfahren bereits zu nicht unerheblichen Verzögerungen gekommen, sodass ein besonders zügiges Tätigwerden erforderlich gewesen wäre. Stattdessen sind jedoch nochmals etwa zweieinhalb Monate vergangen, bevor der Rechtsstreit am 21. Oktober 2013 zur mündlichen Verhandlung auf den 19. November 2013 geladen wurde. Da typischerweise nicht täglich terminiert wird, geht der Senat insoweit von einer zweimonatigen Verzögerung aus, zumal im Geltungsbereich des GRüGV der Monat die kleinste relevante Zeiteinheit darstellt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 29 und – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Dass der für November anberaumte Termin letztlich um ca. drei Wochen nach hinten verschoben wurde, ist indes nicht dem Gericht anzulasten, sondern der Verhinderung des Klägers geschuldet, auf die die damalige Kammervorsitzende umgehend und in einer deutlich auf Förderung des Verfahrens gerichteten Art und Weise reagiert hat. Schließlich wurden die Urteilsgründe dem Kläger nur neun Tage nach der mündlichen Verhandlung zugestellt, was offensichtlich nicht die Annahme einer Verzögerung rechtfertigen kann.

Eine abschließende Gesamtwürdigung des Ablaufs des Verfahrens unter Beachtung seiner Bedeutung und Schwierigkeit rechtfertigt keine abweichende Einschätzung.

4. Durch diese überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden.

Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK, nach der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen. Entsprechende Gründe hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.

Ausgehend von der ab Erhebung der Verzögerungsrüge im Umfang von zwei Monaten überlangen Dauer des gerichtlichen Verfahrens beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung auf 200,00 €. Aus dem gemäß § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung errechnet sich eine Entschädigung von 100,00 € pro Monat. Soweit teilweise eine monatsweise Betrachtung im Hinblick auf den auf das Jahr abstellenden Gesetzeswortlaut nicht für möglich erachtet wird (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 - L 10 SF 5/12 ÜG - zitiert nach juris, Rn. 246 ff.), folgt der Senat dem nicht (so auch BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL - zitiert jeweils nach juris, jeweils Rn. 49 ff. m.w.N.). In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 20 zu § 198 Abs. 2 Satz 3 und 4) heißt es ausdrücklich, dass der Pauschalsatz an die Bemessungsgröße von einem Jahr, d.h. zwölf Monaten, anknüpfe und für Zeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolge.

Soweit das Gericht schließlich nach § 198 Abs. 2 S. 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen kann, sieht der Senat hierfür vorliegend keinen Anlass. Anhaltspunkte, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen.

Soweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Er vermag bereits nicht zu erkennen, dass vorliegend ein schwerwiegender Fall gegeben wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO war im Hinblick auf die Regelungen der §§ 202, 198 Abs. 1 SGG nicht auszusprechen.

Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3GKG. Der Senat hat sich dabei an der vom Kläger ausdrücklich begehrten Entschädigung in Höhe von mindestens 3.600,00 € orientiert.

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