LG Berlin, Urteil vom 11.06.2013 - 7 S 41/12
Fundstelle
openJur 2015, 1028
  • Rkr:

Eine formularmäßige Kostenausgleichsvereinbahrung zu einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unzulässiger Aushöhlung des Kündigungsrechts unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Wedding vom 16.10.2012  Aktenzeichen 16 C 559/11 geändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 20.04.2012, Aktenzeichen 16 C 559/11, wird aufrechterhalten, soweit die Klage abgewiesen ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis im ersten Rechtszug zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Der Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Kostenausgleichsvereinbarung auf Restzahlung in Anspruch; die Beklagte fordert im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Anspruchsabwehr Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Am 30. Januar 2010 unterschrieb der Beklagte einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Antrag wurde durch die AFA AG vermittelt. Auf dem Antragsformular (Anlage H 1, Bl. 10, d. A.) befindet sich auch ein Feld "Antrag auf eine Kostenausgleichsvereinbarung". Dort heißt es u. a.:

"Mit dem Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung fallen Abschluss- und Einrichtungskosten an, die durch die Kostenausgleichsvereinbarung ausgeglichen werden. Für diese gelten die "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung zur Berufsunfähigkeitsversicherung BU SicherheitPlus. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. Eine ordentliche Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung ist ausgeschlossen."

Die Abschlusskosten wurden mit 910,58 EUR ausgewiesen, zuzüglich Einrichtungskosten über 883,42 EUR, also insgesamt 1.794,- EUR. Dieser Betrag sollte von der Beklagten in 60 gleichen monatlichen Raten zu je 29,90 EUR beglichen werden.

Schließlich wurde der Beklagte im Antragsformular darauf hingewiesen, dass ihr wegen der Kostenausgleichsvereinbarung ein 30-tägiges Widerrufsrecht zustünde und sie bei dessen Ausübung auch nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden sein würde.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 (Anlage H 3, Bl. 18 d. A.) erklärte die Klägerin die Annahme des Versicherungsantrages zum 1. Januar 2011 und übersandte u. a. den Versicherungsschein sowie die Vertragsurkunde zur Kostenausgleichsvereinbarung (Anlage H 5, Bl. 24 d. A.). In der Vertragsurkunde zur Kostenausgleichsvereinbarung (Anlage H 5, Bl. 28 d. A.) steht folgender Hinweis: "Die ordentliche Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung ist ausgeschlossen".

In der Zeit vom Januar 2011 bis einschließlich März 2011 zahlte die Beklagte auf die Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt (3 x 29,90 EUR =) 89,70 EUR.

Mit Mahnschreiben vom 4. Juli 2011 (Anlage H 8, Bl. 29 d. A.) wies die Klägerin u. a. auf die im Falle der Nichtzahlung drohenden Gesamtfälligstellung der Raten hin. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 (Anlage B 1, Bl. 54 d. A.) mahnte die Klägerin rückständige Beiträge aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an und erklärte die Kündigung für den Fall der Nichtzahlung binnen zwei Wochen. Die Beklagte zahlte die Beiträge nicht. Mit Schreiben vom 2. August 2011 (Anlage H 9, Bl. 30 d. A.) stellte die Klägerin die Restschuld aus der Kostenausgleichungsvereinbarung von (1.794,- EUR - 89,70 EUR =) 1.704,30 EUR fällig.

Mit weiterem Schreiben vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 2, Bl. 56 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, an sie 1.704,30 EUR nebst Anwaltskosten, insgesamt 1.814,26 EUR, zu zahlen. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 2011 (Anlage B 3, Bl. 58 d. A.) wies die Beklagte die Forderung zurück. Mit Berechnung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 2011 (Anlage B 4, Bl. 59 d. A.) wurden der Beklagten eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Nebenkosten, insgesamt 229,55 EUR brutto, in Rechnung gestellt.

Mit Anwaltsschreiben vom 25. Juli 2012 (Anlage B 1, Bl. 48 d. A.) erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Widerruf bezüglich der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung.

Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung der restlichen Abschlusskosten in Höhe von (1.794,- EUR - 89,70 EUR =) 1.704,30 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen (Klage). Die Beklagte hat widerklagend Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten von 229,55 EUR nebst Zinsen verlangt (Widerklage).

Die Beklagte hat die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt, da sie - angeblich - gar nicht erkannt habe, dass sie - die Beklagte - noch eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung unterschreibe. Mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2011 (Seite 6, Bl. 46 d. A.) hat die Beklagte den Widerruf ihrer Vertragserklärungen erklärt.

Die Klägerin behauptet: Die für die AFA AG handelnde Vermittlerin ... habe die Beklagte im Vermittlungsgespräch auf die gesondert zu zahlenden Abschlusskosten hingewiesen. Auch habe die Vermittlerin der Beklagten erläutert, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe und eine ordentliche Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung ausgeschlossen sei.

Mit Versäumnisurteil vom 20. April 2012 - 16 C 559/11 - (Bl. 100 d. A.) hat das Amtsgericht Wedding die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf den rechtzeitigen Einspruch der Klägerin (Bl. 108 d. A.) hin hat das Amtsgericht Wedding mit als "Schlussurteil" bezeichneten Urteil vom 16. Oktober 2012 (Bl. 155 d. A.) unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Sie stützt sich u. a. auf Rechtzeitigkeit ihres Widerrufs zum Versicherungsvertrag und zur Kostenausgleichsvereinbarung. Die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag sei fehlerhaft, da sie nicht darauf hinweise, dass sie erst nach Erhalt auch der Unterlagen zur Kostenausgleichsvereinbarung zu laufen beginne. Die Klauseln zur Kostenausgleichsvereinbarung seien intransparent. Die Abschlusskosten seien übersetzt.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

in Abänderung des Schlussurteils des Amtsgerichts Wedding vom 16. Oktober 2012 Aktenzeichen 16 C 559/11

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 20. April 2012 Aktenzeichen 16 C 559/11 aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Regelungen zur Kostenausgleichsvereinbarung seien hinreichend klar und transparent, wie auch aus dem in Farbkopie vorgelegten Musterantrag (Anlage H 14) hervorgehe. Die Vermittlerin ... habe die Beklagte über die wesentlichen Punkte zur Kostenausgleichsvereinbarung aufgeklärt; wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (unter I, Seiten 2 f., Bl. 200 f. d. A.) verwiesen. Aus § 11 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9 der Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (Anlage H 13, Bl. 147 d. A.) habe die Beklagte entnehmen können, dass der im Kündigungsfalle zu erwartende Rückkaufswert gering und damit keineswegs zur Tilgung der Restschuld aus der Kostenausgleichsvereinbarung ausreichend sei.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

B.

Die Berufung hat überwiegend Erfolg.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

In der Sache hat das Amtsgericht der Klage zu Unrecht stattgeben. Die Widerklage hat das Amtsgericht zu Recht abgewiesen.

I.

Da die Klage unbegründet ist, ist das entsprechende Versäumnisurteil vom 20. April 2012 - 16 C 559/11 - (Bl. 100 d. A.) insoweit aufrechtzuerhalten (vgl. § 343 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts stehen der Klägerin die allein auf die streitgegenständliche Kostenausgleichsvereinbarung (Anlage H 5, Bl. 24 d. A.) gestützten Ansprüche nicht zu, da diese Vereinbarung unwirksam ist.

Die Frage, ob eine separate Kostenausgleichsvereinbarung überhaupt und generell wirksam geschlossen werden kann, ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten (bejahend: LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012, Az. 1 S 315/10; LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012, Az. 3 S 571/11; LG Bonn, Urteil vom 01.12.2011, Az. 8 S 174/11; LG Kiel, Urteil vom 02.11.2011, Az. 5 O 150/11; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 06.10.2011, Az. 1 S 50/11; verneinend: LG Cottbus, Urteil vom 20.12.2012 - 1 S 142/11; LG Gera, Urteil vom 30.01.2013, Az. 1 S 133/12; ; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011, Az. 9 O 402/10; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2011, Az. 11 O 401/10; LG Rostock, Urteil vom 06.08.2010, Az. 10 O 137/10).

Teilweise wird die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung - nur - von der konkreten Ausgestaltung abhängig gemacht und die Klauselabrede mangels hinreichender transparenter Regelung (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verworfen, wenn der Versicherungsnehmer nicht hinreichend auf die Gefahr der Nettoschuldenfalle hingewiesen worden ist. Dies entspricht der bisherigen Ansicht der erkennenden Kammer, die auf dieser Grundlage im damaligen Fall zur Erkenntnis der Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung zu einer Lebensversicherung gelangt war (vgl. Kammer, Urteil vom 22.11.2011, Az. 7 O 286/10, VersR 2013, 705). Die Kammer lässt offen, inwieweit diese Rechtsprechung auch auf den hier vorliegenden Fall einer Kostenausgleichsvereinbarung zur selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung übertragen werden kann.

29Die vorformulierte separate Kostenausgleichsvereinbarung ist jedenfalls nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unzulässiger Aushöhlung des Kündigungsrechts unwirksam.

Die Kontrollfähigkeit im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung zu bejahen, da die Kostenausgleichsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages getroffen wurde und insofern eine ergänzende Nebenabrede zum Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag enthält. Eine weitergehende Gegenleistung aus der Kostenausgleichsvereinbarung ist nicht ersichtlich.

Die Abrede, dass nach der Kündigung des eigentlichen Versicherungsvertrages der Kostenausgleichsanspruch des Versicherers weiterhin bestehe, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Form einer erheblichen Beeinträchtigung des freien Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers dar. Rechtsfolge des in § 169 Abs. 3 VVG iVm. § 176 VVG gewährten Kündigungsrechts muss zwar nicht - wie bei der Lebensversicherung - die Verschaffung eines angemessenen am Zweck der Vermögensbildung orientierten Rückkaufswerts sein. Denn dieser Zweck tritt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung in den Hintergrund, bei der - wegen des hohen Risikoanteils - der Bildung eines Rückkaufswerts nur geringe Bedeutung zukommt (vgl. auch § 11 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9 AVB, Anlage H 13, Bl. 147 d. A.). Ungerechtfertigte Abzüge könnten den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung aber davon abhalten, von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, wie der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 VVG (RegBegr., BT-Drs. 16/3945, Seite 102, Absatz 5) ebenfalls festgestellt hat. Dies gilt bei Nettoschulden nach der Kündigung einer Berufsunfähigkeit erst recht:

Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen haben zur Folge, dass der Versicherungsnehmer in der Entschlussfreiheit hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrages unverhältnismäßig stark eingeschränkt wird. Es wird Druck auf ihn ausgeübt, den Vertrag nicht zu beenden, da er auch im Fall der Beendigung zur Zahlung des sich aus der Kostenausgleichsvereinbarung ergebenden Betrages - im Umfange der Differenz zwischen dem ohnehin sehr geringen Rückkaufswert und den noch nicht getilgten Abschlusskosten, also im Umfange der Nettoschulden, - verpflichtet bleibt. Durch die separate Kostenausgleichsvereinbarung, die im Bestand nicht vom Versicherungsvertrag abhängig sein soll, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung eines Betrages, für den er letztlich keinen Gegenwert (in Form der Risikoübernahme durch den Versicherer) mehr erhält. Die Kündigung des Versicherungsvertrages kann den von ihm avisierten Erfolg letztlich nicht herbeiführen und wird sinnlos (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011, Az. 9 O 402/10; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2011, Az. 11 O 401/10; LG Rostock, Urteil vom 06.08.2010, Az. 10 O 137/10).

Dabei ist auch der Schutzgedanke des § 309 Nr. 6 BGB zu berücksichtigen. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, durch die vom Verwender für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Zwar mag im Streitfall kein ausdrückliches Vertragsstrafeversprechen vorliegen. § 309 Nr. 6 BGB gibt aber dem allgemein gültigen Gedanken Gestalt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Einfluss auf die Entschlussfreiheit des Verbrauchers dahin genommen werden soll, dass dieser, wenn er sich berechtigterweise vom Vertrag löst, dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet bleibt, die zu den bis dahin erbrachten Leistungen außer Verhältnis steht (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011, Az. 9 O 402/10; LG Gera, Urteil vom 30.01.2013 - 1 S 133/12). Dies ist auch bei einer selbständigen Kostenausgleichsvereinbarung der Fall.

Soweit die gegenteilige Meinung (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 19.02.2012, Az. 3 S 571/11) ausführt, dass der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluss bleibt, da Maklerlohnansprüche bereits dann entstehen, wenn der Hauptvertrag wirksam zustande kommt und die Zahlungspflicht des Maklerkunden im allgemeinen nicht deswegen entfällt, wenn der vermittelte Vertrag beseitigt wird, vermag dies nicht zu überzeugen (wie hier: LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2011 - 11 O 401/10; LG Gera, Urteil vom 30.01.2013 - 1 S 133/12; a. A. LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012, Az.1 S 315/10). Ebenso wenig erschließt sich ein Berufen auf die Entscheidungen des BGH (Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, zitiert nach juris: Rz.13; und Urteil vom 20. Januar 2005 – III ZR 251/04 –, BGHZ 162, 67-78, VersR 2005, 406, zitiert nach juris: Rz. 2-5), wonach die Vereinbarung einer Nettopolice rechtlich möglich ist. Die Konstellation im vorliegenden Rechtsstreit lässt sich mit dem vom BGH entschiedenen Fallgestaltung nicht vergleichen, da - entgegen der dort jeweils zugrunde liegenden Vertragsgestaltung - hier nicht ein vom Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß ausdrücklich beauftragter und für diesen handelnder Makler den Vertrag vermitteln und die Provision ausschließlich und unmittelbar vom Versicherungsnehmer im Wege des Direktanspruchs erhalten sollte. Vielmehr sollte im hiesigem Fall - unabhängig von der Frage, ob er überhaupt als Versicherungsmakler handelte - der Abschlussvermittler die Abschlussprovision von der Klägerin, also vom Versicherer, erhalten. Zudem umfassen die von der Kostenausgleichsvereinbarung umfassten Abschlusskosten nicht nur die Abschlussprovision, sondern auch die Einrichtungskosten (883,42 EUR) der Klägerin selbst. Damit handelt es gerade nicht um unabhängige Maklerkosten aufgrund eines selbständigen Vertrages zwischen Makler und Versicherungsnehmer, sondern insgesamt um die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages entstehenden Vertragsnebenkosten des Hauptvertrages (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2011 - 11 O 401/10).

II.

Hinsichtlich der von der Beklagten erstattet verlangten Anwaltskosten hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil zu Recht aufgehoben und die Widerklage insoweit abgewiesen, da die Widerklage unbegründet ist (vgl. § 343 Satz 2 ZPO). Die mit der Widerklage geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 229,55 EUR aus der Anwaltskostenrechnung vom 28. Oktober 2011 (Anlage B 4, Bl. 59 d. A.) sind nicht als Schadensersatz erstattungsfähig. Diese Kosten beziehen sich nach der Darstellung in der Widerklagebegründung (Seite 7, Bl. 47 d. A.) auf die vorprozessuale Abwehr der von der Klägerin erhobenen Ansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung. Der Erstattungsfähigkeit dieser Anwaltskosten steht zwar nicht schon entgegen, dass die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren anzurechnen wären. Denn dies hindert die vollständige Geltendmachung des Betrages im Erkenntnisverfahren nicht, da sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert (vgl. § 15a RVG i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 4 Anlage 1 zum RVG sowie BGH, Urt. v. 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 - VersR 2007, 1098).

Die Kosten der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen sind grundsätzlich allerdings nur unter den Voraussetzungen des Verzuges (§ 286 BGB), der Pflichtverletzung (§ 280 BGB), der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder der GoA erstattungsfähig (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Auflage, § 249 BGB Rn. 56). In Betracht käme vorliegend nur ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus einem Schuldverhältnis. Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Ersatz der zur außergerichtlichen Abwehr des Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten. Es besteht vor allem dann keine Ersatzpflicht, wenn der Anspruchsberühmung wie vorliegend eine vertretbare rechtliche Bewertung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2009 - V ZR 133/08 - NJW 2009, 1262, zitiert nach juris: Rz. 20; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 280 BGB Rz. 27). Die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und ihre Abhängigkeit vom Widerruf des Versicherungsvertrages sind noch nicht höchstrichterlich geklärt; die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Klägerin war zumindest vertretbar, wie die unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte zeigen. Ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch des Beklagten entfällt damit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 344 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist in Anbetracht der divergierenden Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit einer solchen Kostenausgleichsvereinbarung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zumal die Versicherer im Revisionsverfahren IV ZR 162/12 (zu LG Leipzig - 03 S 571/11) den Klageverzicht erklärt bzw. im Revisionsverfahren IV ZR 265/12 (zu LG Cottbus - 1 S 142/11) die Revision zurückgenommen haben und der BGH damit bisher eine Klärung noch nicht hat herbeiführen können.