OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 - 15 B 45/15
Fundstelle
openJur 2015, 1138
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss unter gleichzeitiger Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Derjenigen der Antragstellerin bleibt der Erfolg versagt.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinen Unterlassungsbegehren erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 - 5 B 1493/12 -, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.

Der Senat kann in der Kürze der ihm für die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt. Der Fall wirft insbesondere die schwierige Frage nach der Geltung und Reichweite des für Amtswalter geltenden Neutralitätsgebots in politischen Auseinandersetzungen außerhalb von Wahlkampfzeiten und ohne Beteiligung politischer Parteien auf. Zulässigkeit und Grenzen von staatlichen Aufrufen an die Bevölkerung zu Kundgebungen oder ähnlichen politischen Aktionen sind jedoch bislang in der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Soweit sich der Senat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2005 (15 B 1099/05, NWVBl. 2006, 32 f.) mit dem amtlichen Aufruf eines Bürgermeisters zur Teilnahme an einer Demonstration gegen einen Verein befasst hat, waren dort verfassungsfeindliche Bestrebungen des Vereins streitentscheidend, für die hier nach derzeitiger Erkenntnislage nichts Tragfähiges ersichtlich ist.

Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung zum Erlass der begehrten einstweiligen Regelung. Zwar wird die Antragstellerin durch den Aufruf des Antragsgegners jedenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 5 und 8 GG berührt. Sie kann aber ihre Versammlung gleichwohl wie geplant durchführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.