OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/14
Fundstelle
openJur 2015, 863
  • Rkr:

1. Offensichtlich unbegründet nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG ist eine Anfechtungsklage, wenn sie - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - nach der Rechtsauffassung des im Freigabeverfahren erkennenden Senats aufgrund des unstreitigen Sachverhalts eindeutig unbegründet ist oder - sofern ihr Erfolg von einer Beweisaufnahme abhängt - mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird.

2. Zu den (hier fehlenden) Voraussetzungen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 139 BGB eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einem vorangegangenen Business Combination Agreement.

3. Die Anfechtung eines Zustimmungsbeschlusses zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann nicht darauf gestützt werden, dass eine unzulässige anlassbezogene Negativplanung vorliegt. Dieser Vortrag stellt eine Bewertungsrüge dar, die im Spruchverfahren zu prüfen ist.

4. Der fehlende Hinweis in dem Vertragsbericht auf einen Bewertungsmangel stellt keine Informationspflichtverletzung dar, die den Vertragsbericht mangelhaft machen und die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses begründen würde. Die Rüge eines Bewertungsmangels und die damit zusammenhängende Rüge, diesen Mangel in dem Vertragsbericht nicht offen gelegt zu haben, sind vielmehr einheitlich als Bewertungsrüge anzusehen, über die in einem Spruchverfahren zu entscheiden ist.

Auch der fehlende Hinweis auf eine Plananpassung als solche in dem Vertragsbericht stellt keine Informationspflichtverletzung dar, wenn sich hierzu entsprechende Ausführungen in dem als Anlage dem Vertragsbericht zugehörigen Bewertungsgutachten finden.

5. Personelle Verflechtungen auf Leitungsebene zwischen herrschendem und beherrschtem Unternehmen sind rechtlich zulässig und tatsächlich üblich, wobei die Vorstandsmitglieder bei Entscheidungen die Interessen des jeweiligen Pflichtenkreises wahrzunehmen haben. Hierin kann deshalb keine unzulässige vorweggenommene Beherrschung gesehen werden.

6. Die Abberufung eines satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiters ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Eine Abstimmung über einen Abwahlantrag setzt zumindest voraus, dass ein wichtiger Grund schlüssig vorgetragen ist. Allein die Tatsache einer Redezeitbeschränkung stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Abwahl des Versammlungsleiters dar, so dass auch der reine Bezug auf die erfolgte Redezeitbeschränkung keinen schlüssigen Vortrag eines wichtigen Grundes enthält.

7. Zur Anfechtung wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit behaupteten unzureichenden Auskunftserteilungen in der Hauptversammlung betreffend den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Stuttgart, 31. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 31 O 55/14 KfH rechtshängigen Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15. Juli 2014 zu Tagesordnungspunkt 10 über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der X AG und der D GmbH & Co. KGaA (seit 29.10.2014: K Deutschland GmbH & Co. KGaA) der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten und die Kosten der Antragstellerin zu je einem Viertel. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Freigabeverfahrens die Feststellung, dass die Erhebung der Klage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.07.2014 zu dem zwischen ihr als abhängiger Gesellschaft und der D GmbH & Co. KGaA (i.F. D; seit 29.10.2014 firmierend als K Deutschland GmbH & Co. KGaA) als herrschender Gesellschaft am 22. Mai 2014 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (i.F. BGAV) der Eintragung dieses BGAV nicht entgegensteht.

Die Antragstellerin ist eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit Sitz in S.. Sie ist die Verwaltungs- und Holdinggesellschaft des X-Konzerns, eines Groß- und Einzelhandelsunternehmens und Anbieters von Logistik- und Serviceleistungen im Pharma- und Gesundheitssektor. Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt 260.122.792,96 Euro und ist in 203.220.932 nennwertlose Namensaktien mit einem anteiligen Betrag von 1,28 Euro je Aktie am Grundkapital eingeteilt (vgl. Vertragsbericht vom 22.05.2014, AS 2, S. 4 sowie www.x.com unter i. r.). Mehrheitsaktionärin mit einer Beteiligungsquote von 75,92% ist die D. Die restlichen Aktien befinden sich im Streubesitz.

Die Antragsgegnerinnen sind materiell-rechtlich Eigentümer von Aktien der Antragstellerin insgesamt mit einem Anteil am Grundkapitel der Antragstellerin von 1,97 % (Klagschrift, AS 3, S. 7), wobei jede der Antragsgegnerinnen ausweislich der Bestätigung der ... Bank L. (Bl. 101 ff.) mindestens 1.000 Stück Namensaktien hält. Für die Antragsgegnerinnen ist die ... Bank L. als Legitimationsaktionär im Aktienregister der Antragstellerin eingetragen.

Die Mehrheitsaktionärin D ist eine hundertprozentige mittelbare Tochtergesellschaft der K Corporation, die im Bereich der Lieferung von Arzneimitteln, medizinischen Produkten und medizinischer Informationstechnologie tätig ist und ihren Sitz in F., V., hat.

Im Jahr 2013 betrug das Grundkapital der Antragstellerin noch 217.728.000,00 Euro und war unterteilt in 170.100.000 nennwertlose Namensaktien. Die F H & Cie. GmbH (i.F. H) hielt zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung in Höhe von ca. 50,01 % des Grundkapitals. Es existierten daneben Wandelanleihen im Nennwert von 350 Mio. Euro, die am 29. Oktober 2014 fällig werden sollten, ein Recht zur Umwandlung in Aktien der Antragstellerin gewährten und von dieser garantiert waren (Wandelanleihen 2014), sowie Wandelanleihen im Nennwert von 350 Mio. Euro, die am 7. April 2018 fällig werden sollten und ebenfalls ein Recht zur Umwandlung in Aktien der Antragstellerin gewährten und von dieser garantiert wurden (Wandelanleihen 2018). Im Falle eines Kontrollwechsels konnte jeder Inhaber von Anleihen entweder die vorzeitige Rückzahlung einzelner oder aller ausstehenden Anleihen in bar oder die Wandlung einzelner oder aller Anleihen in X Aktien verlangen (im Einzelnen vgl. Vertragsbericht, Beiakte K 4, S. 8 f.).

Am 24. Oktober 2013 veröffentlichte D ihre Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots an alle Aktionäre der Antragstellerin. Am gleichen Tag schlossen D, K Corporation und die Antragstellerin eine Vereinbarung über die Zusammenführung von Unternehmen (Business Combination Agreement, i.F. BCA, AS 1). Darüber hinaus schlossen D und H einen Kaufvertrag über die von H gehaltene Beteiligung an der Antragstellerin. D gab sodann am 5. Dezember 2013 ein freiwilliges öffentliches Angebot für den Erwerb der Aktien der Antragstellerin sowie der o.g. Wandelschuldverschreibungen ab. Der Vollzug des öffentlichen Übernahmeangebots, des Anleihekaufangebots und des Aktienkaufvertrags standen unter der Bedingung, dass eine Mindestbeteiligungsquote der D von 75 % auf voll verwässerter Basis, also unter Berücksichtigung der Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Wandelung der Wandelschuldverschreibungen, erreicht wird. Diese Mindestannahmeschwelle wurde nicht erreicht, so dass das ursprüngliche Übernahmeangebot erfolglos blieb.

In der Folge erhöhte H am 22. Januar 2014 seine Beteiligung an der Antragstellerin auf 75,99 % der Aktien (vgl. Bekanntmachung an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen vom 28.01.2014, www.x.com unter i. r., Zusammenschluss mit K) durch Kauf eines Aktienpakets von 25,98 % von E Gesellschaften, die ihren Anteilsbesitz an der Antragstellerin im Januar 2014 auf diese Beteiligungshöhe erhöht hatten und zugleich Wandelschuldverschreibungen hielten. D schloss mit H am 23. Januar 2014 einen neu gefassten Aktienkaufvertrag über den Erwerb der erhöhten Beteiligung von 75,99 %, der am 6. Februar vollzogen wurde (vgl. Antragsschrift S. 9; Klagschrift Seite 23 f.; Vertragsbericht Beiakte K 4., Seite 1). Zugleich schloss D mit E Gesellschaften Kaufverträge über den Erwerb von 4.840 Wandelschuldverschreibungen 2014 und 2.180 Wandelschuldverschreibungen 2018 (vgl. Veröffentlichung der Abgabe eines Übernahmeangebots vom 23.01.2014, Beiakte K 3, Seite 1 sowie Angebotsunterlage Ziff. 7.7.2, Beiakte K 1).

Am 28. Februar 2014 unterbreitete D erneut ein öffentliches Übernahmeangebot (Angebotsunterlage Beiakte K 1). Seit Durchführung dieses Übernahmeangebots und im Zeitpunkt des Abschlusses des BGAV hielt D 75,92 % der Aktien der Antragstellerin. Wandelanleihen 2014 oder 2018 bestehen nicht mehr – sie wurden entweder vor Abschluss des BGAV gewandelt oder ausbezahlt (Vertragsbericht, Beiakte K 4, Seite 9).

Am 22. Mai 2014 schlossen die Antragstellerin und D den streitgegenständlichen BGAV (AS 15). Dieser sieht zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre einen Ausgleich in Höhe von 0,83 Euro brutto sowie eine Abfindung in Höhe von 22,99 EUR je Aktie vor. Am 15. Juli 2014 stimmte die Hauptversammlung der Antragstellerin mit 97,13 % der abgegebenen Stimmen und des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals dem BGAV zu (vgl. notarielle Niederschrift der HV, AS 17, S. 27).

Mit Klagschrift vom 13. August 2014, bei dem Landgericht Stuttgart eingegangen am 13. August 2014, erhoben die Antragsgegnerinnen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin mit dem Antrag, diesen Zustimmungsbeschluss für nichtig zu erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen (Klagschrift, AS 3). Die Antragsgegnerinnen berufen sich in der Klagschrift darauf, dass der Zustimmungsbeschluss aus folgenden Gründen anfechtbar oder nichtig sei:

1. wegen Verstoßes gegen das Gebot unabhängiger Leitung, §§ 243 Abs. 1, 293, 76 AktG,2. wegen anlassbezogener Negativplanung und korrespondierender Mangelhaftigkeit des Vertragsberichts, §§ 243 Abs. 1, 291 ff. AktG3. wegen Vorwegnahme einer vertraglichen Beherrschung durch Vorstandsneubesetzung, §§ 243 Abs. 1, 293, 76 AktG,4. wegen Nichtabstimmung über den Abwahlantrag bezüglich des Versammlungsleiters der Hauptversammlung, §§ 241 Nr. 2, 243 Abs. 1, 130 Abs. 2 S. 1 AktG5. wegen unzureichender Auskunftserteilung in der Hauptversammlung, §§ 243 Abs. 1, Abs. 4, 293 g Abs. 3, 131 Abs. 1 AktG.

Wegen der Begründung der Anfechtungsklage im Einzelnen wird auf die Klagschrift (AS 3) nebst zugehörigen Anlagen (Beiakte LG Stuttgart, 31 O 55/14 KfH) verwiesen.

Mit Interventionsschrift vom 23.09.2014 trat der Aktionär M B dem Anfechtungsverfahren auf Seiten der Anfechtungsklägerinnen als Nebenintervenient bei. In der Interventionsschrift beruft er sich als zusätzlichem Anfechtungsgrund auf die Nichtbeantwortung zweier von ihm gestellter Fragen (AS 35).

Neben der Anfechtungsklage führen die Antragsgegnerinnen vor dem Landgericht F. einen Rechtsstreit gegen die D, mit dem sie im Hinblick auf den den E Gesellschaften gezahlten Preis für die Wandelschuldverschreibungen die Erhöhung der Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1, 6 WpÜG i.V.m. § 4 der WpÜG-Angebotsverordnung für die Aktien verlangen, welche sie in das Übernahmeangebot der D eingeliefert haben (Klagschrift, AS 25).

Mit Antragsschrift vom 2. September 2014, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am 2.September 2014, begehrt die Antragstellerin die Freigabe zur Eintragung des BGAV gemäß § 246 a AktG.

Die Antragstellerin hält die Anfechtungsklage der Antragsgegnerinnen für offensichtlich unbegründet im Sinne von § 246 a Abs. 2 Nr. 1 AktG.

Die Antragsgegnerinnen seien schon nicht anfechtungsbefugt im Sinne von § 245 AktG, da nicht sie, sondern die ... Bank L. im Aktionärsregister eingetragen und deshalb nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG allein anfechtungsbefugt sei, woran auch deren Stellung als Legitimationsaktionärin nichts ändere. Es fehle zudem an einem Widerspruch zur Niederschrift nach § 245 Nr. 1 AktG: Der Widerspruch sei nur für die ... Bank erklärt. Diese habe aber eine erforderliche Stimmrechtsmeldung nach § 21 WpHG nicht vorgenommen, so dass gemäß § 28 Satz 1 WpHG ein Rechtsverlust bezüglich Widerspruch und Klagerhebung vorliege.

Die Anfechtungsklagen seien im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil die erhobenen Rügen mit hoher Sicherheit keine Aussicht auf Erfolg hätten.

Zu den einzelnen Anfechtungsgründen trägt die Antragstellerin zusammengefasst vor:

Zu 1: Verstoß gegen das Gebot unabhängiger Leitung:

Die Vorwürfe, der Vorstand habe die Transaktion nicht geprüft und keine unabhängige Sichtweise eingenommen und allein im Interesse von K gehandelt, sei unsubstantiiert und unbegründet. Das BCA sei nicht wegen unzulässiger Selbstbindung des Vorstands nichtig; das BCA enthalte schon keine Regelungen, aus denen sich eine derartige unzulässige Selbstbindung ergebe. Zudem stellten BCA und BGAV kein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB dar, so dass selbst die Nichtigkeit des BCA die Wirksamkeit des BGAV nicht berühren würde.

Zu 2: anlassbezogene Negativplanung und korrespondierende Mangelhaftigkeit des Vertragsberichts

Bei den Rügen der Antragsgegnerinnen zu einer angeblich anlassbezogenen Negativplanung handele es sich um Bewertungsrügen, für die gemäß §§ 304 Abs. 3 Satz 2, 305 Abs. 5 Satz 1 AktG das Anfechtungsverfahren nicht statthaft sei. Zudem liege keine anlassbezogene Negativplanung vor. Eine Planaktualisierung im Vorfeld des Bewertungsstichtags sei nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte für eine unzutreffende negative Planung seien nicht vorgetragen. Die Berichterstattung im Vertragsbericht sei nicht zu beanstanden; in dem Bewertungsgutachten werde der Planungsprozess zutreffend dargestellt und auch die – zulässige – Unterstützung der Y an der Planaktualisierung offen gelegt.

Zu 3: Vorwegnahme einer vertraglichen Beherrschung durch Vorstandsneubesetzung

Aus der Bestellung von zwei Mitarbeitern aus dem K-Konzern zu Vorstandsmitgliedern der Antragstellerin folge keine Anfechtbarkeit. Personelle Verflechtungen zwischen Konzernunternehmen seien zulässig und verbreitet. Das Aktienrecht halte mit §§ 76, 31 ff. AktG ein spezifisches Schutzsystem zu Gunsten der abhängigen Gesellschaft vor. Eine vorweggenommene Durchführung des BGAV liege nicht vor.

Zu 4: Nichtabstimmung über den Abwahlantrag bezüglich des Versammlungsleiters

Die Abberufung des satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiters sei nur bei objektivem Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein solcher habe nicht vorgelegen und sei auch nicht schlüssig dargelegt worden. Die pauschale unzutreffende Behauptung „offensichtlicher Unfähigkeit und Überforderung“ in dem Abwahlantrag enthalte keinen Vortrag wichtiger Gründe, der eine Abstimmung erforderlich gemacht hätte. Die Redezeitbeschränkung sei ermessensfehlerfrei im Interesse aller Aktionäre an einer Durchführung der Hauptversammlung innerhalb einer angemessenen Frist angeordnet worden.

Zu 5: Unzureichende Auskunftserteilung in der Hauptversammlung

Den Aktionären sei in der Hauptversammlung Auskunft in dem rechtlich gebotenen Umfang erteilt worden. Es seien über 400 Fragen und Nachfragen gestellt worden. Nur 4 Fragen seien als nicht ausreichend beantwortet zu Protokoll gegeben worden. Auch insoweit sei aber das Auskunftsrecht nicht verletzt worden. Die Fragen, die den Erwerb der Beteiligung durch D vor Abschluss des BGAV betreffen würden, seien für die Beurteilung des BGAV nicht erheblich, so dass insoweit auch kein Auskunftsrecht bestanden habe.

Auch die Rügen des Nebenintervenienten führten nicht zur Begründetheit. Sie seien insbesondere bereits präkludiert und zudem unsubstantiiert.

Abgesehen von der offensichtlichen Unbegründetheit der erhobenen Anfechtungsrügen hält die Antragstellerin die Anfechtungsklagen auch deshalb für unbegründet, weil die Antragsgegnerinnen sachfremde Interessen im Anfechtungsverfahren verfolgten. Sie zielten mit der Anfechtungsklage nur darauf ab, durch eine Verzögerung des Eintragungsverfahrens ihre Verhandlungsposition in der Zahlungsklage, die sie gegen die D angestrengt haben, zu verbessern.

Darüber hinaus sei der Antrag auch nach § 246 Abs. 2 Nr. 3 AktG begründet. Die Interessenabwägung ergebe ein eindeutiges Überwiegen der Interessen der Antragstellerin und ihrer Aktionäre an der Eintragung des BGAV.

Die Antragstellerin beantragt dem entsprechend:

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Stuttgart, 31. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 31 O 55/14 KfH rechtshängigen Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15. Juli 2014 zu Tagesordnungspunkt 10 über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der X AG und der D GmbH & Co. KGaA der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie halten den Freigabeantrag für unbegründet und ihre Anfechtungsklage für begründet.

Die Antragsgegnerinnen seien als wahre Aktionäre anfechtungsbefugt. Jedenfalls liege eine wirksame Rückübertragung von Widerspruchs- und Anfechtungsrecht durch die ... Bank vor. Es bestehe auch keine Verpflichtung der ... Bank als Legitimationsaktionärin, eine Stimmrechtsmitteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG abzugeben. Ein Rechtsverslust nach § 28 WpHG scheide abgesehen davon auch aus, weil kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne.

Zu den einzelnen Anfechtungsgründen tragen die Antragsgegnerinnen zusammengefasst vor:

Zu 1: Verstoß gegen das Gebot unabhängiger Leitung:

Der Vorstand sei nach Inkrafttreten des BCA nicht frei gewesen, ob er einen BGAV abschließe. Schon dadurch, dass der Vorstand bei dem Abschluss des BCA im Hinblick auf das Zustandekommen des BGAV erheblich monetär incentiviert gewesen sei durch Abfindungszahlung an die Sprecherin des Vorstands in Höhe von rund 16 Mio. Euro bei Zustandekommen der Transaktion, habe eine Motivation des Vorstands bestanden. Ziff. 11 des BCA lasse sich mit der Behauptung der Antragstellerin für eine Wahlfreiheit des Vorstands nicht in Einklang bringen. Nicht glaubhaft sei, dass der Vorstand trotz der Regelung in Ziff. 11 des BCA den Abschluss des BGAV im Unternehmensinteresse geprüft habe, also auch im Interesse aller Aktionäre, der Gläubiger und der Arbeitnehmer. Der Vorstand habe sich nicht bereits über Ziff. 3.1, 3.2 (a) und 4.3 des BCA zu konkreten Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf den weiteren Fortgang der Transaktion verpflichten dürfen. Das BCA übe eine Klammerfunktion zwischen Übernahme und BGAV aus. Die Verträge seien als Einheit gewollt und die eine Vereinbarung habe mit der anderen stehen und fallen sollen.

Zu 2: anlassbezogene Negativplanung und korrespondierende Mangelhaftigkeit des Vertragsberichts

Die erst am 18. November 2013 verabschiedete reguläre Unternehmensplanung der Antragstellerin sei im Zuge der Bewertungsarbeiten für den BGAV mit dem Ziel revidiert worden, zu einem geringeren Unternehmenswert und damit zu geringeren Ausgleichs- und Abfindungszahlungen an die außenstehenden Aktionäre zu gelangen. Die rein anlassbezogene, auf sachfremden Erwägungen beruhende Verschlechterung der Planung stelle einen methodischen Fehler bei der Anwendung der minderheitsschützenden Regelungen über die Feststellung der Ausgleichs- und Abfindungszahlungen dar und führe zur Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses.

Die anlassbezogene negative Anpassung der Planung sei in dem Vertragsbericht nicht transparent offen gelegt worden. Es werde aus den Erläuterungen der Y nicht deutlich, dass die Planung unmittelbar vor Abschluss des BGAV gegenüber der ursprünglichen Planung vom 18. November 2013 verschlechtert worden sei und auf dieser Basis ein geringerer Unternehmenswert ermittelt worden sei. Der Vertragsbericht weise auch nicht hinreichend deutlich darauf hin, dass die von D und der Antragstellerin als neutraler Gutachter mit der Unternehmensbewertung beauftragte Y zugleich in eine nach unten korrigierende Revision der bewertungsrelevanten Planung involviert gewesen sei. Es müsse den Aktionären deutlich gemacht werden, wenn die Y herangezogen wurde, um Verschlechterungspotentiale auszuloten und anlassbezogen planerisch umzusetzen. Die Informationen müssten in dem Vertragsbericht selbst und nicht nur in dem Bewertungsgutachten stehen. Es handele sich auch nicht um Bewertungsmängel, sondern um Berichtsmängel, die mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden könnten.

Zu 4: Nichtabstimmung über den Abwahlantrag bezüglich des Versammlungsleiters

Eine Abstimmung über den Antrag auf Abwahl eines Versammlungsleiters habe bereits dann stattzufinden, wenn ein wichtiger Grund für die Abwahl plausibel vorgetragen worden sei. Der Versammlungsleiter habe bereits drei Stunden nach Beginn der Generaldebatte in einer für das Schicksal der Gesellschaft entscheidenden Hauptversammlung eine Redezeitbegrenzung auf 10 Minuten verhängt, ohne mitzuteilen, wie viele Redner sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Rednerliste befanden. Er habe keine Antwort gegeben, als die Aktionäre moniert hätten, dass man bei dieser Vorgehensweise nicht beurteilen könne, ob eine Redezeitbeschränkung angemessen sei. Auf Grund dieser Verhaltensweise – nicht auf Grund der Verhängung der Redezeitbeschränkung als solcher – habe der Aktionär den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters gestellt mit der Begründung, dass dieser nicht mitgeteilt habe, wie viele Redner sich auf der Rednerliste befanden, als er die Redezeitbegrenzung ankündigte und verhängte. Hierbei handele es sich um eine schlüssige Darlegung eines wichtigen Abberufungsgrunds.

Zu 5: Unzureichende Auskunftserteilung in der Hauptversammlung

Die Nichtbeantwortung der Frage 1 zur Anpassung des H-Kaufvertrags sei ungenügend gewesen. Die Frage habe wesentliche Rahmenbedingungen betroffen, unter denen es D als Vertragspartner des BGAV letztlich im zweiten Anlauf gelungen sei, sich die qualifizierte Mehrheit zu sichern. Schon wegen der Transaktionshistorie sei es klar, dass es sich um Vertragsanpassungen von erheblicher Bedeutung gehandelt habe. Die Kenntnis dieser Umstände sei für die außenstehenden Aktionäre von Bedeutung gewesen, weil sie Rückschlüsse zuließen auf die Angemessenheit der angebotenen Ausgleichs- und Abfindungsleistungen sowie allgemein darauf, ob im Rahmen der Gesamttransaktion auch die Interessen der Antragsgegnerinnen und der weiteren außenstehenden Aktionäre berücksichtigt worden seien und von D die zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre eingehalten worden seien. Die außenstehenden Aktionäre hätten ein Interesse daran, die Rechtstreue des künftigen beherrschenden Unternehmens zu hinterfragen.

Der Vorstand hätte sich die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Informationen verschaffen müssen, weil mit Nachfragen der außenstehenden Aktionäre zur Transaktionshistorie und zur Anpassung des H-Aktienkaufvertrags zu rechnen gewesen sei.

Auch die Frage nach der Bedeutung der Zuzahlungen an E für den Erfolg der Übernahme sei zu Unrecht nicht beantwortet worden. Der Vorstand sei nach seiner eigenen Beurteilung gefragt worden, die er hätte abgeben können, ohne Spekulationen anzustellen oder Auskünfte über fiktive Sachverhalte zu erteilen.

Auch die Frage nach den von D eingeholten Rechtsgutachten betreffe die Umstände des Beteiligungserwerbs und die Frage, ob hierbei zwingende Anforderungen des gesetzlichen Minderheitenschutzes eingehalten worden seien. Auch insoweit habe den Vorstand eine Informationsbeschaffungspflicht getroffen.

Die Antragsgegnerinnen halten auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse im Sinne von § 246 a Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht für gegeben. Die Interessen der Antragsgegnerinnen seien nicht Interessen einer unbedeutenden Splittergruppe, vielmehr repräsentiere M über 3 % des Grundkapitals, was einem Gesamtinvestment von ca. 168 Mio. Euro entspreche. Nicht nur M, sondern 20 % des Grundkapitals hätten dem BGAV nicht zugestimmt, so dass den Interessen des Mehrheitsaktionärs die Interessen weiterer maßgeblich beteiligter außenstehender Aktionäre gegenüber stünden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Akten des vor dem Landgericht Stuttgart rechtshängigen Anfechtungsverfahrens (31 O 55/14 KfH) beigezogen. Die mündliche Verhandlung fand am 26. November 2014 statt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

II.

Der zulässige Freigabeantrag ist begründet. Die Anfechtungsklage der Antragsgegnerinnen gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15. Juli 2014 zu dem BGAV ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 246 a Abs. 2 Nr. 1 AktG

1.

Offensichtlich unbegründet nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG ist eine Anfechtungsklage, wenn sie - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - nach der Rechtsauffassung des im Freigabeverfahren erkennenden Senats aufgrund des unstreitigen Sachverhalts eindeutig unbegründet ist oder - sofern ihr Erfolg von einer Beweisaufnahme abhängt - mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird (OLG Stuttgart, AG 2013, 604, juris Rn. 119; OLG Stuttgart, AG 2009, 204, juris Rn. 31; OLG Stuttgart, AG 2004, 105, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, AG 2003, 456, juris Rn. 36; OLG Hamburg, NZG 2005, 86; OLG München, Der Konzern 2014, 108, juris Rn. 7: wenn eine andere Beurteilung nicht oder kaum vertretbar erscheint; vgl. auch Drescher in Henssler/Spohn, GesR, 2. Aufl., § 246a AktG Rn. 5; Hüffer in Münchener Kommentar AktG, 3. Aufl., § 246 a Rn. 20 ff. m.w.N.). Bei der Beurteilung von Rechtsfragen ist keine Eindeutigkeit im Sinne einer Evidenz zu fordern; es genügt vielmehr, wenn die Rechtsfragen aus Sicht des Senats eindeutig im Sinne einer Unbegründetheit der Klage zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob dazu auch andere Standpunkte vertreten werden (OLG Stuttgart, AG 2013, 604, juris Rn. 119; OLG Stuttgart, AG 2009, 204, juris Rn. 31 m.w.N.).

2.

Auf dieser Grundlage sind sämtliche mit der Anfechtungsklage vorgebrachten Rügen offensichtlich unbegründet.

Zu 1: Verstoß gegen das Gebot unabhängiger Leitung:

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen liegt ein Anfechtungsgrund nicht deshalb vor, weil das BCA wegen Verstoßes gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung nichtig ist und die dem BCA anhaftende Nichtigkeit wegen Einheitlichkeit im Sinne von § 139 BGB zur Nichtigkeit des BGAV führt.

Eine Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses zu dem BGAV auf Grund einer Nichtigkeit des BCA scheidet hier schon deshalb aus, weil kein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB vorliegt, so dass eine Nichtigkeit des BCA die Wirksamkeit des BGAV unberührt ließe (hierzu unter a.). Die Frage der Nichtigkeit des BCA kann somit dahingestellt bleiben (hierzu unter b.).

a.

Das BCA und der BGAV bilden hier keine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB. Zwar setzt ein einheitliches Rechtsgeschäft in diesem Sinne nicht voraus, dass eine einheitliche Urkunde oder ein einheitlicher Vertrag vorliegt. Entscheidend ist, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen. Der maßgebliche Verknüpfungswille ist auf Grund der Erklärungen und Interessenlage der Vertragsschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln (vgl. m.w.N. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 139 Rn. 5 ff.).

Eine derartige Einheit besteht hier zwischen dem BCA und dem BGAV nicht. Das BCA ist schon nach seinem eindeutigen Regelungsgehalt nur auf die Unternehmenszusammenführung durch Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots ausgerichtet. So stellt Buchstabe D. der Präambel klar, dass es bei dem BCA um die Unternehmenszusammenführung durch ein öffentliches Übernahmeangebot geht und in dem BCA die Bedingungen und gegenseitigen Absichten und Übereinkünfte bezüglich dieser Transaktion, die zukünftige organisatorische und Verwaltungsstruktur der Gesellschaft sowie die durch die Unternehmenszusammenführung verfolgte Geschäftsstrategie festgelegt sind. Dem entsprechend regelt Ziff. 3 des BCA die Unterstützung des Übernahmeangebots, die nur bis zur Kündigung oder dem Vollzug des Übernahmeangebots – nicht also darüber hinaus für die Zeit nach dem Vollzug des Übernahmeangebots – gilt. Pflichten für die Zeit nach der Übernahme – also insbesondere im Hinblick auf mögliche Unternehmensverträge wie einen BGAV – enthält das BCA dagegen nicht.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ergibt sich auch aus Ziff. 11 der Vereinbarung keine Verpflichtung des Vorstands im Hinblick auf einen künftigen BGAV. Diese Regelung enthält keine Verpflichtung des Vorstands zur Unterstützung des BGAV - die Regelung stellt nur klar, dass das BCA Unternehmensverträgen nicht entgegensteht. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung, wonach nichts in dieser Vereinbarung die Parteien daran hindern soll, einen Unternehmensvertrag zu schließen. Dies bedeutet, dass die Vereinbarungen des BCA nicht von dem Abschluss eines Unternehmensvertrags abhalten sollen. Die Klausel bedeutet dagegen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen gerade nicht, dass eine Verpflichtung des Vorstands zum Abschluss eines Unternehmensvertrags besteht. Diese Interpretation der Antragsgegnerinnen (hierzu Antragserwiderung, Seite 23 ff.) lässt sich mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen. Die Entscheidungskompetenz des Vorstands der Antragstellerin ist vielmehr durch die Regelung in Ziff. 11 nicht berührt. Unzutreffend ist demnach auch die für die Einheitlichkeit von den Antragsgegnerinnen herangezogene Behauptung, dass sich die Antragstellerin und ihre Organe bereits vor und während der Dauer des Übernahmeverfahrens sowie anschließend bis zur Registrierung des BGAV an den Interessen von K/D ausrichten sollten (Klagschrift AS 3, Seite 41).

Der Abschluss eines BGAV wird in dem BCA nur als eine der möglichen Optionen nach Vollzug der Übernahme genannt, so in Ziff. 6.2 (b), in Ziff. 10.2 (b) und in Ziff. 11, und dies durch die Formulierung „vorbehaltlich“ und „im Falle eines“ hinlänglich zum Ausdruck gebracht. An keiner Stelle des BCA wird darauf abgestellt, dass der Abschluss eine BGAV bereits konkret vorbesprochen oder vereinbart wurde. Der Abschluss eines BGAV wird in dem BCA nicht einmal als konkretes Ziel nach der Übernahme genannt. Dafür, dass das BCA nur bei späterem Abschluss eines wirksamen BGAV gelten sollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies ergibt sich auch schon aus der logischen zeitlichen Nachfolge des BGAV, der erst nach Vollzug des Übernahmeangebots und damit dem Ende der Pflichten aus dem BCA abgeschlossen werden konnte. Der Vollzug der Übernahme einer Mehrheit war Voraussetzung dafür, dass ein BGAV überhaupt möglich würde. Ob eine Mehrheit von 75 % erreicht werden würde, war im Zeitpunkt des Abschlusses des BCA noch nicht sicher vorhersehbar. Die Pflichten aus dem BCA sollten aber bis zum Vollzug des Übernahmeangebots gelten, unabhängig davon, ob später ein BGAV möglich würde oder nicht.

Auch in dem BGAV wird an keiner Stelle auf die Einheitlichkeit mit dem BCA verwiesen. Die Entscheidung über die Vereinbarung eines BGAV und die Zustimmung durch die Hauptversammlung war von den Regelungen des BCA unabhängig, zumal die dort statuierten Pflichten mit Vollzug der Übernahme und damit vor den Entscheidungen über den BGAV endeten.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegnerinnen darauf, dass K von Anfang an das Ziel gehabt habe, die erforderliche Mehrheit für den Zustimmungsbeschluss zu einem BGAV zu erhalten, und von Anfang an einen BGAV erstrebt habe. Es ist naheliegend, dass K/D den Abschluss eines BGAV bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des BCA als weitergehendes Ziel hatte. Bereits in den Angebotsunterlagen des ersten Angebots vom 4. Dezember 2013 (Beiakte K 6) ist ausgeführt, dass der Abschluss eines BGAV dann geprüft wird, wenn D nach Vollzug der Transaktion mindestens 75 % der Stimmrechte hält (Beiakte K 6, Seite 28). Naheliegend ist auch, dass seitens der Antragstellerin der zukünftige Abschluss eines BGAV ebenfalls angedacht war und beide Parteien faktisch damit rechneten, dass bei erfolgreicher Übernahme ein BGAV abgeschlossen würde. Dies führt aber nicht dazu, dass zwischen dem BCA und dem BGAV ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB vorliegt. Weder der von einem Vertragspartner erstrebte Abschluss weiterer Verträge nach Vollzug des ersten Vertrags noch die gemeinsame Erwartung eines solchen künftigen Vertrags führt dazu, dass ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB vorliegt. Es ist praktisch üblich und wirtschaftlich vernünftig, im Zuge einer geplanten Übernahme und eines in diesem Zusammenhang abgeschlossenen BCA bereits die weitere Zukunft und mögliche weitere Unternehmensverträge zu besprechen. Dies führt nicht zu einer Einheitlichkeit des BCA mit späteren Verträgen im Sinne von § 139 BGB. Dies gilt hier umso mehr, als die Durchführung der Übernahme, deren Regelung und Unterstützung das BCA diente, Voraussetzung für die Ermöglichung eines BGAV war, also auch aus der Sicht beider Vertragsparteien die Verpflichtungen des BCA bis zum Vollzug der Übernahme auf jeden Fall und unabhängig von dem späteren erfolgreichen Abschluss eines BGAV gelten sollten. Dem entsprechend wird in der ersten Angebotsunterlage (Beiakte K 6) die Prüfung eines BGAV auch nur für den Fall des erfolgreichen Übernahmeangebots angekündigt, also nach Vollzug der Übernahme und damit dem Ende der Pflichten aus dem BCA.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der zweiten Angebotsunterlage vom 28. Februar 2014 (Beiakte K 1) sowie der zugehörigen Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe dieses Angebots (Beiakte K 3) ausgeführt wird, dass ein BGAV beabsichtigt ist und derzeit über dessen Bedingungen verhandelt werde (Beiakte K 1, S. 27, und Beiakte K 3). Zum Zeitpunkt der Abgabe des zweiten Übernahmeangebots hatte D bereits durch Zukäufe die für den Abschluss eines BGAV erforderliche Mehrheit von 75 %, war also auf den Erhalt weiterer Aktien im Wege der Übernahme nicht mehr angewiesen (Beiakte K 3, S. 1 f.). Dem entsprechend wurde der Abschluss des BGAV bereits vor Vollzug des zweiten Übernahmeangebots vorbereitet (Vertragsbericht, Beiakte K 4, Seite 2). Hierdurch entstand aber nicht nachträglich ein einheitliches Rechtsgeschäft zwischen BCA und BGAV. Im Gegenteil war die Übernahme, die durch das BCA gefördert werden sollte, für den Abschluss des BGAV schon nicht mehr relevant, so dass der Abschluss des BGAV von der Übernahme und den Regelungen des BCA umso mehr unabhängig war.

Nicht vergleichbar ist der hier vorliegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt, der den Entscheidungen des LG München I (NZG 2012, 1152) und des OLG München (ZIP 2012, 2439, Freigabeverfahren II und ZIP 2012, 773, Freigabeverfahren I) zu Grunde lag. Dort waren bereits in dem BCA eindeutig die gemeinsame Absicht des Abschlusses eines BGAV enthalten und das Ende der Laufzeit des BCA durch Zeitablauf von 18 Monaten oder den Abschluss eines BGAV bestimmt sowie weitere Regelungen bis zum Abschluss des BGAV getroffen (im Einzelnen LG München I, NZG 2012, 1152, juris Rn. 5 ff.). Die Vertragsparteien selbst stellten demnach durch den Inhalt der vertraglichen Regelungen eine Nähe zwischen beiden Verträgen dar, die das LG München und das OLG München zu der - aus Sicht des Senats auch in diesem Fall nicht zwingenden - Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts veranlassten (kritisch hierzu: Peitsmeyer/Theusinger, EWiR 1/12, 333; König, NZG 2012, 452). Derartige vertragliche Verknüpfungen von BCA und BGAV fehlen hier.

b.

Es kann mithin dahingestellt bleiben, ob das BCA gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung verstößt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen der Antragsgegnerinnen auch insoweit kaum zu überzeugen vermag:

Soweit sich die Antragsgegnerinnen zur Begründung der Nichtigkeit des BCA darauf stützen, der Vorstand der Antragstellerin habe sich in dem BCA verpflichtet, sowohl die Übernahme als auch die Konzernintegration durch Implementierung eines BGAV uneingeschränkt zu unterstützen, ist dies wie oben ausgeführt unzutreffend. Das BCA ist schon nach seinem eindeutigen Regelungsgehalt nur auf die Unternehmenszusammenführung durch Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Angebots ausgerichtet. Unzulässige Bindungen im Hinblick auf einen späteren BGAV enthält das BCA nicht.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerinnen, wonach die Vorstandssprecherin der Antragstellerin von H einen Transaktionsbonus in Höhe von 4 Mio. Euro sowie 11,9 Mio. Euro bei einer Beendigung des Vorstandsdienstvertrags im Falle des Kontrollwechsels und der damit verbundenen Auszahlung ihrer Bezüge für die Restlaufzeit des Vertrags erhalten würde (Klagschrift AS 3, Seite 28; Antragserwiderung Seite 23). Eine unzulässige Verpflichtung des Vorstands im Hinblick auf den BGAV und damit ein Eingriff in die Kompetenzordnung ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr bestand für den Vorstand weiterhin die Möglichkeit und zugleich Verpflichtung, die Gesellschaft unter eigener Verantwortung im Sinne von § 76 Abs. 1 AktG zu leiten und hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 AktG).

Auch gegen den Abschluss des BCA dem Grunde nach bestehen keine Bedenken. Wie sich aus den detaillierten Ausführungen in der gemeinsamen begründeten Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 27 WpHG (AS 4) ergibt, hat der Vorstand vor Abschluss des BCA alle sonstigen Optionen geprüft und ist nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unternehmenszusammenführung mit K im Interesse der Antragstellerin und deren Aktionäre liegt. Pflichtverletzungen des Vorstands im Zusammenhang mit dieser Entscheidung sind weder von den Antragsgegnerinnen konkret vorgetragen noch ersichtlich. Der nicht näher konkretisierte Vorwurf, der Vorstand habe die Interessen der außenstehenden Aktionäre nicht beachtet (Klagschrift AS 3, Seite 18; Antragserwiderung Seite 24), ist unsubstantiiert. Gleiches gilt für den an mehreren Stellen der Anfechtungsklage und der Antragserwiderung von den Antragsgegnerinnen erhobenen pauschalen Vorwurf, der Vorstand habe keine kritische Prüfung vorgenommen (Klagschrift AS 3, Seite 27 ff.; Antragserwiderung Seite 24), soweit er sich überhaupt auf den Abschluss des BCA und nicht auf die Prüfung des Übernahmeangebots und des BGAV bezieht, was für die Frage der Nichtigkeit des BCA keine Rolle spielen würde.

Nachdem sich der Vorstand ohne erkennbare Pflichtverletzung dazu entschieden hatte, die Übernahme durch D grundsätzlich zu befürworten, stellte der Abschluss des BCA und die grundsätzliche Unterstützung des Übernahmeangebots die nachvollziehbare Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung dar. Die in dem BCA enthaltene grundsätzliche Pflicht, von allen Maßnahmen abzusehen, die den Erfolg des Übernahmeangebots nachteilig beeinflussen, ist nicht zu beanstanden, zumal die Pflicht, keine Handlungen vorzunehmen, die den Erfolg eines Angebots verhindern könnten, in § 33 WpÜG gesetzlich normiert ist. Die pauschalen Angriffe der Antragsgegnerinnen gegen das BCA und die pauschalen Behauptungen der Aufgabe der Leitungsmacht gerade auch im Hinblick auf den BGAV sind demnach nicht geeignet, die Nichtigkeit des BCA zu begründen. Entscheidend ist allein, ob die Ausgestaltung im Einzelnen und die einzelnen Reglungen zulässig sind und was ggf. Folge der Unzulässigkeit einzelner Klauseln wäre (zur Zulässigkeit von BCA und einzelner Klauseln vgl.m.w.N. Kiem, AG 2009, 301; Fleischer, ZHR 172 (2008), 538; Banerjea, DB 2003, 1489). Dies kann angesichts der offensichtlich fehlenden Einheitlichkeit von BCA und BGAV aber offen bleiben.

Zu 2: anlassbezogene Negativplanung und korrespondierende Mangelhaftigkeit des Vertragsberichts

Ein Anfechtungsgrund wegen anlassbezogener Negativplanung und korrespondierender Mangelhaftigkeit des Vertragsberichts besteht ebenfalls offensichtlich nicht.

Rügen betreffend die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Planung können als Bewertungsrügen keine Anfechtbarkeit begründen (hierzu unter a.). Auf die Frage, ob eine unzulässige anlassbezogene Negativplanung vorliegt, kommt es deshalb hier nicht an. Auch liegen weder diesbezügliche Mängel im Vertragsbericht vor, die eine Anfechtbarkeit begründen könnten (hierzu unter b.), noch eine Verschleierung der Rolle des Bewertungsgutachters (hierzu unter c.).

a.

Nach §§ 304 Abs. 3 S. 2, 305 Abs. 5 S. 1 AktG kann die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass der Vertrag keinen angemessenen Ausgleich bzw. keine angemessene Abfindung vorsieht. Der Anfechtungsausschluss umfasst sämtliche Bewertungsrügen, d.h. alle Rügen, die die Höhe des Ausgleichs betreffen (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 86; Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 110; OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 518, juris Rn. 53). Bewertungsrügen sind im Spruchverfahren bei der Frage der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich zu prüfen.

Die Planung des Vorstands ist wesentliches Element jeder Anteilsbewertung. Auf ihr gründet die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter. Nach der zur Bewertung von Unternehmen üblicherweise herangezogenen Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen. Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse erfolgt dabei allgemein üblich in einem Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. WP-Handbuch 2008, Band II, Rn. 156 ff.).

Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens bestimmen sich dabei grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rn. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen zu beruhen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rn. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rn. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rn. 180).

Die Überprüfung der Planung unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eines der Kernelemente jedes Spruchverfahrens, sofern – wie regelmäßig – die Unternehmensplanung von den Anteilseignern angegriffen wird. Gerade die Frage, ob eine unzulässige anlassbezogene Negativplanung vorliegt, ist in Spruchverfahren regelmäßig relevant und wird dort – zu Recht – von den Gerichten überprüft.

Die Auffassung der Antragsgegnerinnen, die Ermittlung von Abfindung und Ausgleich auf Grundlage einer anlassbezogenen Negativplanung beruhe auf einer methodisch fehlerhaften Grundlage, was einen Rechtsverstoß darstelle, der nicht im Spruchverfahren zu überprüfen sei, sondern die Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses begründe, ist offensichtlich unzutreffend. Es spielt für die Frage der Anwendbarkeit des Spruchverfahrens keine Rolle, ob die Unternehmensplanung von vornherein anlassbezogen bewusst zu negativ war oder ob einzelne Planungselemente ohne die Absicht einer anlassbezogenen Negativplanung nicht vertretbar nach o.g. Kriterien waren. Stets ist allein die Frage, ob die der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegte Planung insgesamt oder zu Einzelfragen vertretbar nach o.g. Kriterien ist oder ob im Rahmen des Spruchverfahrens Korrekturen erforderlich sind, entscheidend. Dies gilt umso mehr, als nicht allein die Tatsache einer anlassbezogenen Planung, sondern nur die bewusste nachteilige Abweichung der anlassbezogenen Planung von der tatsächlichen Unternehmensplanung oder sonstige nach o.g. Kriterien zu berücksichtigende Planungsfehler der Neuplanung zu Korrekturen im Spruchverfahren führen können. Die Anpassung der Planung an neue Erkenntnisse im Vorfeld einer Unternehmensbewertung ist nicht per se unzulässig, vielmehr vielfach geboten. Die Planung soll die im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung aus Sicht des Vorstands zutreffende künftige Entwicklung darstellen, was die Einbeziehung der neusten Entwicklungen erforderlich macht (vgl. OLG Stuttgart, AG 2013, 724 juris Rn. 162 zur Zulässigkeit von Planänderungen im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters; OLG Stuttgart, AG 2013, 840, juris Rn. 129).

Dem widerspricht die Aussage des OLG Stuttgart in der von den Antragsgegnerinnen zitierten Entscheidung vom 14.10.2010, wonach typischerweise gerade dann Grund bestehe, an der Neutralität und Richtigkeit einer Unternehmensplanung zu zweifeln, wenn diese anlassbezogen zur Bewertung des eigenen Unternehmens erarbeitet werde (AG 2011, 49, juris Rn. 357), nicht. Auch dort geht das OLG Stuttgart mit der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Plananpassungen aus. Dass im konkreten Einzelfall gerade bei anlassbezogenen Plananpassungen kritisch zu prüfen ist, ob diese unzulässigerweise nachteilig von der tatsächlichen Unternehmensplanung abweichen, entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.03.2012, 21 W 11/11, juris Rn. 25; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 76, 80; Ruiz de Vargas in Bürgers/Körber/Schenk, AktG, 3. Aufl., Anh. § 305 Rn. 27) und ist zutreffend, führt aber nicht dazu, dass eine anlassbezogene Planung regelmäßig als unzulässige Negativplanung anzusehen wäre. Die nachteilige Abweichung ist vielmehr an konkreten Elementen der Planung festzustellen. Die unzulässig negativ von der tatsächlichen Planung abweichenden Elemente wären dann zu korrigieren, was – wie auch bei sonstigen aus anderen Gründen unzulässigen Planungen - im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Abfindung in Spruchverfahren zu erfolgen hat.

Auf die Frage, ob eine unzulässige anlassbezogene Negativplanung im Sinne einer Abweichung von der tatsächlichen Unternehmensplanung vorliegt, kommt es in dem Anfechtungsverfahren somit nicht an. Selbst wenn diese vorläge, begründete dies nicht die Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses.

b.

Offensichtlich unbegründet ist auch die Anfechtung der Antragsgegnerinnen mit dem Argument, der Vertragsbericht lege nicht offen, dass die Unternehmensbewertung auf einer anlassbezogenen Negativplanung beruhe.

Selbst wenn eine unzulässige Negativplanung vorläge und diese im Rahmen eines Spruchverfahrens korrigiert werden müsste, könnte dies die Anfechtbarkeit wegen einer Informationspflichtverletzung in dem Vertragsbericht nicht begründen. Der Argumentation der Antragsgegnerinnen kann aus naheliegenden Gründen nicht gefolgt werden. Hiernach wird dem Vorstand vorgeworfen, dass er in seinem Vertragsbericht nicht selbst darauf hingewiesen hat, dass die von ihm vorgenommene und der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegte Planung fehlerhaft war. Der Vorstand soll also in dem Vertragsbericht auf einen Bewertungsfehler hinweisen müssen. Der fehlende Hinweis in dem Vertragsbericht auf einen Bewertungsmangel stellt aber keine Informationspflichtverletzung dar, die den Vertragsbericht mangelhaft machen und die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses begründen würde. Vielmehr ist Kern des Vorwurfs eines Bewertungsmangels wie hier der behaupteten unzulässigen Negativplanung, dass die Abfindung auf Grund des Mangels unangemessen ist. Einen darüber hinausgehenden Gehalt hat auch der Vorwurf, der Vorstand habe nicht über einen Bewertungsfehler informiert, nicht. Die Rüge eines Bewertungsmangels und die damit zusammenhängende Rüge, diesen Mangel in dem Vertragsbericht nicht offen gelegt zu haben, sind deshalb einheitlich als Bewertungsrüge anzusehen, über die in einem Spruchverfahren zu entscheiden ist.

Die von den Antragsgegnerinnen vertretene Gegenauffassung widerspricht dem eindeutigen gesetzgeberischen Zweck des Spruchverfahrens und der Ausklammerung von Bewertungsfragen in Anfechtungsverfahren. In dem Anfechtungsverfahren müsste danach inzident geprüft werden, ob ein Bewertungsmangel – hier eine fehlerhafte Planung – vorliegt, um feststellen zu können, ob eine Informationspflichtverletzung über diesen Bewertungsmangel gegeben ist. Da der Vorstand seine Planung und die darauf aufbauende Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter grundsätzlich für zutreffend hält und aus diesem Grund seinem Vertragsbericht zu Grunde legt, wird der Vertragsbericht grundsätzlich nie darauf hinweisen, dass Bewertungsmängel vorliegen. Würde darin jeweils eine Informationspflichtverletzung gesehen, führte jeder Bewertungsmangel über diesen Weg doch zu einer Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Dies ließe für das Spruchverfahren und die Zuweisung von Bewertungsrügen in das Spruchverfahren keinen Raum.

Auf die seit Einführung von § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG umstrittene Frage, ob Informationsmängel über Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Kompensationen außerhalb der Hauptversammlung, also insbesondere in dem Vertragsbericht, eine Anfechtbarkeit begründen können (hierzu Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 243 Rn. 47 c; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 144 ff), kommt es nach allem nicht an. Wie ausgeführt kann ein fehlender Hinweis auf einen Bewertungsmangel nicht als Informationsmangel angesehen und gerügt, sondern nur als einheitliche Bewertungsrüge im Spruchverfahren berücksichtigt werden.

Auch aus dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerinnen, dass nicht einmal der Umstand als solcher, nämlich die Plananpassung an sich, im eigentlichen Vertragsbericht erwähnt sei und die Erwähnung in dem Bewertungsgutachten nicht transparent genug sei (Klagschrift AS 3, Seite 52; Antragserwiderung Seite 42), folgt keine Anfechtbarkeit. Dem Informationsbedürfnis der Aktionäre genügen die Ausführungen in dem Bewertungsgutachten auf Seite 52 zur Herleitung und Erstellung der der Bewertung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung. Hieraus wird deutlich, dass eine Planaktualisierung der Planungsrechnung vom November 2013 auf Grundlage des im April 2014 durchgeführten Prozesses strategischer Planung erfolgt war. Die genannten aktuellen negativen Ereignisse, die beispielhaft als Grund für die Entscheidung für eine Plananpassung genannt werden, stellen klar, dass eine Anpassung der Planung auch an diese nachteiligen Entwicklungen erfolgt ist.

Wie ausgeführt läge bei einer unzulässigen, nicht der tatsächlichen Unternehmensplanung entsprechenden Anpassung ein Bewertungsmangel vor, so dass fehlende Hinweise hierauf in dem Vertragsbericht nicht zur Anfechtbarkeit führten. Ausgehend von einer an der tatsächlichen Unternehmensentwicklung ausgerichteten und damit zulässigen Plananpassung aber waren Details der Anpassung der veralteten Planung für die sachgerechte Information der Anteilseigner nicht erforderlich. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang sich eine frühere Planung überholt hat, sondern ob die aktuelle, der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Planung die tatsächliche Planung des Vorstands widerspiegelt, auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen beruht und nicht widersprüchlich ist. Es ist auch nicht entscheidend, ob sich auf Grundlage einer früheren Planung eine höhere Abfindung ergeben hätte. Entscheidend ist, welche Abfindung sich auf Grundlage der aktuellen Planung ergibt. Der Hinweis auf die Aktualisierung der Planung und die nähere Darlegung der aktualisierten Planung genügt damit dem Informationsinteresse der Anteilseigner.

Einer gesonderten Erwähnung der Plananpassung in dem Vertragsbericht außerhalb des Bewertungsgutachtens bedurfte es nicht. Vielmehr erfolgt die Erwähnung genau an der Stelle, an der sie zu erwarten ist, nämlich im Zusammenhang mit der Darlegung, welche Unternehmensplanung der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegt wurde. Der Vertragsbericht fasst – wie allgemein üblich und nicht zu beanstanden – hinsichtlich der Bemessung von Abfindung und Ausgleich unter Abschnitt F. nur die Ergebnisse der Bewertung zusammen und verweist wegen Details der Bewertung auf das Bewertungsgutachten. Zu solchen Details gehört auch, auf Grundlage welcher Unternehmensplanung die Bewertung erstellt wurde und wie die Planung im Einzelnen lautet.

c.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegnerinnen auch darauf, der Hauptversammlungsbeschluss sei wegen Verschleierung der Rolle des Bewertungsgutachters in dem Vertragsbericht anfechtbar.

Zum einen ist in die Mitwirkung der Bewertungsgutachterin Y bei der Planaktualisierung in dem Bewertungsgutachten auf Seite 52 ausdrücklich offen gelegt (AS 9). Dies ist ausreichend und genügt dem berechtigten Informationsbedürfnis der Aktionäre. Die Darlegung erfolgt an der zutreffenden Stelle, nämlich dort, wo über die Herleitung und Erstellung der der Bewertung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung berichtet wird. Eine Verschleierung der Rolle der Bewertungsgutachterin liegt nicht vor.

Zum anderen bestehen gegen die Unterstützung der Planung durch die Bewertungsgutachterin keine Bedenken. Im Gegenteil hat der Bewertungsgutachter die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen, bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rn. 81) und bei hierauf erfolgter Planänderung die neue Planung zu Grunde zu legen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2013, 724, juris Rn. 162). Eine Mitwirkung an einer Planaktualisierung ist in der Praxis üblich und unbedenklich und widerspricht der Rolle des Bewertungsgutachters nicht. Entscheidend ist allein, dass die Planung den o.g. Kriterien bei der Überprüfung im Spruchverfahren stand hält. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen, die Y habe die Unternehmensleitung aktiv beratend dabei unterstützt, eine bestehende Unternehmensplanung anlassbezogen einseitig zu verschlechtern und sei hinzugezogen worden, um Verschlechterungspotentiale auszuloten und umzusetzen (Antragserwiderung Seite 43). Läge – entsprechend dem Vorwurf der Antragsgegnerinnen – eine unzulässige von der tatsächlichen Unternehmensplanung abweichende anlassbezogene Negativplanung vor, stellte dies wie ausgeführt einen Bewertungsmangel dar, der im Spruchverfahren zu prüfen wäre. Im Falle einer Mitwirkung des Bewertungsgutachters hieran und eines fehlenden Hinweises hierauf in dem Vertragsbericht gälte nichts anderes als für den insgesamt fehlenden Hinweis auf die unzulässige anlassbezogene Negativplanung: Eine Anfechtbarkeit könnte hierauf nicht gestützt werden, da es sich einheitlich um einen Bewertungsmangel handelt, der sich in verschiedenen Teilaspekten widerspiegelt.

Zu 3: Vorwegnahme einer vertraglichen Beherrschung durch Vorstandsneubesetzung

Auch die Neubesetzung des Vorstands der Antragstellerin durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 22. Mai 2014 mit Wirkung ab 16. Juli 2014 mit zwei langjährigen Führungskräften von K begründet offensichtlich keine Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen liegt in dieser Vorstandsbesetzung keine unzulässige vorweggenommene Beherrschung, die durch den Hauptversammlungsbeschluss legalisiert werden sollte, aber rechtlich nicht durfte.

Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Dies führt nach § 18 Abs. 1 S. 3 AktG zur Vermutung des Vorliegens eines Konzerns. Wesentliches Merkmal eines Konzerns ist die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung (§ 18 Abs. 1 S. 1 AktG). Besteht zwischen dem herrschenden Unternehmen und der abhängigen Gesellschaft keine Verbindung durch Unternehmensverträge, liegt ein faktischer Konzern vor. Ein faktischer Konzern ist rechtlich zulässig und wird von dem geltenden Aktienrecht als zulässige Form der Unternehmensverbindung angesehen (vgl. BGH NZG 2008, 831, juris Rn. 17). Die abhängige Gesellschaft wird durch die Regelungen in §§ 311 ff. AktG geschützt, die insbesondere eine Ausgleichspflicht bei durch das herrschende Unternehmen veranlassten nachteiligen Maßnahmen sowie besondere Berichts- und Prüfungspflichten vorsehen.

Rechtlich zulässig und tatsächlich üblich ist es, dass zwischen herrschenden und beherrschten Unternehmen personelle Verflechtungen auf Leitungsebene bestehen und herrschende Unternehmen den Vorstand der abhängigen Gesellschaft mit eigenen Vorstandsmitgliedern im Wege eines Vorstandsdoppelmandats oder mit Personen ihres Vertrauens besetzen (zur Zulässigkeit: BGH ZIP 2009, 1162, juris Rn. 14 f.). Hieraus ergibt sich für die Vorstandsmitglieder aber trotz der hiermit verbundenen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Unternehmens sowie des mit dem gleichzeitigen Einsatz bei zwei Gesellschaften verbundenen Loyalitätskonflikts kein Freibrief zu Gunsten der Konzernspitze, vielmehr haben die Vorstandsmitglieder bei ihren Entscheidungen die Interessen des jeweiligen Pflichtenkreises wahrzunehmen (BGH ZIP 2009, 1162, juris Rn. 16).

Weder die Bildung eines faktischen Konzerns noch die personellen Verflechtungen auf Vorstandsebene bis hin zu Doppelmandaten führen dazu, dass bereits ein vorweggenommener BGAV vorliegt. Im Gegenteil ist die Bildung eines faktischen Konzerns und die einheitliche Leitung dieses Konzerns sowie die häufig damit verbundene und zulässige personelle Verflechtung auf Leitungsebene eine von dem geltenden Aktienrecht zugelassene Möglichkeit der Unternehmensverbindung neben der Unternehmensverbindung durch Unternehmensverträge. Die beherrschte Gesellschaft wird über die Regelungen in §§ 311 ff. AktG geschützt. Für die Vorstände der beherrschten Gesellschaft gelten die Pflichten des § 76 Abs. 1 AktG (vgl. Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 27).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen gegen die Neubesetzung des Vorstands der Antragstellerin keine Bedenken. Auf Grund der Mehrheitsbeteiligung der D an der Antragstellerin wird nach § 17 Abs. 2 AktG die Abhängigkeit der Antragstellerin vermutet. Dies führt nach § 18 Abs. 1 S. 3 AktG zur Vermutung des Vorliegens eines Konzerns, dessen wesentliches Merkmal die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung ist (§ 18 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Bestellung von Führungspersonen des K-Konzerns zu Vorständen der Antragstellerin ist unter diesen Voraussetzungen rechtlich zulässig. Eine faktische Vorwegnahme des BGAV liegt hierin – wie ausgeführt – nicht. Der Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zu dem BGAV stellt demnach auch keine nachträgliche Legalisierung einer vorweggenommenen Beherrschung dar.

Zu 4: Nichtabstimmung über den Abwahlantrag bezüglich des Versammlungsleiters

Die unterlassene Abstimmung über den Antrag des Aktionärs G auf Abwahl des Versammlungsleiters berechtigt die Antragsgegnerinnen offensichtlich nicht zur Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses.

Die unterlassene Abstimmung über den Abwahlantrag stellt keinen Verfahrensfehler dar, vielmehr bestand keine Verpflichtung, über diesen Antrag abzustimmen.

Der Versammlungsleiter R war auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragstellerin (AS 24) von dem Aufsichtsratsvorsitzenden mit der Versammlungsleitung betraut, also satzungsmäßig bestimmt.

Nach ganz überwiegender und zutreffender Ansicht ist die Abberufung eines satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiters nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn es der Hauptversammlung auf Grund schwerwiegender Verfahrensverstöße oder aus ähnlichen, ebenso gewichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 02.10.2012, 5 U 10/12, juris Rn. 61; OLG Bremen, AG 2010, 256, juris Rn. 32; OLG Hamburg, AG 2001, 359, juris Rn. 89; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 4).

Eine Abstimmung über einen Abwahlantrag setzt zumindest voraus, dass ein wichtiger Grund in diesem Sinne schlüssig vorgetragen ist (vgl. OLG Bremen, AG 2010, 256, juris Rn. 33 f; OLG Hamburg, AG 2001, 359, juris Rn. 89; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 4).

Einen solchen wichtigen Grund hat der Aktionär G bei seinem Abwahlantrag nicht vorgetragen. Ausweislich der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung, die als öffentliche Urkunde vollen Beweis über die beurkundeten Vorgänge nach § 415 ZPO erbringt (vgl. Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 2; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 130 Rn. 2), hat der Redner G zunächst seinen Protest gegen die Redezeitbeschränkung erklärt und sodann den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters wegen offensichtlicher Unfähigkeit und Überforderung gestellt. Er hat danach in Aussicht gestellt, den Antrag zurückzunehmen, wenn der Versammlungsleiter die Redezeitbeschränkung zurücknehme.

Diese protokollierte Begründung des Abwahlantrags durch den Aktionär G enthält keinen schlüssigen Vortrag eines wichtigen Grundes für die Abwahl des Versammlungsleiters. Zu Recht und ohne Verfahrensfehler hat der Versammlungsleiter diesen Antrag deshalb nicht zur Abstimmung gestellt.

Dies gilt zum einen hinsichtlich der gerügten Redezeitbeschränkung. Allein die Tatsache einer Redezeitbeschränkung stellt keinen wichtigen Grund für eine Abwahl des Versammlungsleiters dar, so dass auch der reine Bezug auf die erfolgte Redezeitbeschränkung keinen schlüssigen Vortrag eines wichtigen Grundes enthält.

Grundsätzlich sind Redezeitbeschränkungen in der Hauptversammlung sowohl auf Grundlage einer Satzungsermächtigung nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG als auch auf Grundlage eigenen Rechts des Versammlungsleiters zulässig (vgl. BGH ZIP 2010, 575, juris Rn. 29; so auch der Gesetzgeber in der Begründung des UMAG, BT-Drucks. 15/5092, S. 17). Es gehört zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, für eine sachlich erschöpfende, gleichzeitig aber auch im Interesse aller Aktionäre zeitlich angemessene Abwicklung der Hauptversammlung Sorge zu tragen. Dabei sollte eine normale Hauptversammlung, in der keine tiefgreifenden unternehmensstrukturellen Maßnahmen zu erörtern sind, in vier bis sechs Stunden abgewickelt sein, während bei darüber hinausgehendem Inhalt eine Abwicklung zumindest an demselben Tag, an dem die Hauptversammlung begonnen wurde, erfolgen sollte (vgl. für die Dauer einer normalen HV: BT-Drucks. 15/5092, S. 17; BGH ZIP 2010, juris Rn. 29; für die Dauer auch bei schwierigeren Themen: Wicke in Spindler/Stilz, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 9: an demselben Tag und nicht über 12 Stunden; ebenso Kubis in Münchener Kommentar AktG, 3. Aufl., 2013, § 121 Rn. 35 und 38; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 121 Rn. 17). Eine Beschränkung der Redezeit mit dem Ziel, eine zeitlich angemessene und sachbezogene Abwicklung der Hauptversammlung zu gewährleisten, ist grundsätzlich zulässig. Bei einer generellen Redezeitbeschränkung ist eine Beschränkung auf 10 bis 15 Minuten pro Redner und zu einem späteren Zeitpunkt 5 Minuten regelmäßig zulässig (vgl. Kubis in Münchener Kommentar AktG, § 119 Rn. 166; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 11; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 129 Rn. 29). In jedem Fall hat der Versammlungsleiter sich an dem Gebot der Sachdienlichkeit zu orientieren sowie das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren und darf nur Maßnahmen anordnen, die zur sachgemäßen Erledigung der Geschäfte der Hauptversammlung notwendig sind. Das Ermessen des Versammlungsleiters ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Hauptversammlung pflichtgemäß auszuüben (vgl. BGH ZIP 2010, 575, juris Leitsatz 3 und Rn. 16).

Auf dieser Grundlage bestehen gegen die von dem Versammlungsleiter ausgesprochene Redezeitbeschränkung keine Bedenken. Diese war offensichtlich zulässig. Die Redezeitbeschränkung erfolgte ausweislich der Niederschrift über die Hauptversammlung (AS 17) um 15.13 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die um 10 Uhr eröffnete Hauptversammlung bereits mehr als 5 Stunden und die um 11.46 Uhr eröffnete Generaldebatte bereits beinahe 3,5 Stunden andauerte. Ausweislich der als AS 19 vorgelegten Auswertung waren zum Zeitpunkt der Redezeitbeschränkung bereits 216 Fragen gestellt, wovon 92 noch in Bearbeitung waren. Bis zum Ende der Generaldebatte wurden insgesamt 416 Fragen gestellt. Auf Grundlage der bereits gestellten Fragen, der bereits laufenden Dauer der Generaldebatte und zu diesem Zeitpunkt noch offener Wortmeldungen musste der Versammlungsleiter davon ausgehen, dass noch eine erhebliche Zahl weiterer Fragen gestellt würden und zu beantworten wären. Die Einschätzung des Versammlungsleiters, dass eine angemessene Dauer der Hauptversammlung nur bei Beschränkung der Redezeit auf 10 Minuten zu erreichen war, war nachvollziehbar und begründet. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Generaldebatte trotz der angeordneten Redezeitbeschränkung noch bis 21.03 Uhr dauerte und die Hauptversammlung erst um 22.06 Uhr geschlossen wurde, bestätigt auch im Nachhinein die Erforderlichkeit der Redezeitbeschränkung.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegnerinnen darauf, dass der Abwahlantrag deshalb hätte zur Abstimmung gestellt werden müssen, weil der Aktionär G zur Begründung des Abwahlantrags im Hinblick auf die Redezeitbeschränkung ausgeführt habe, dass der Versammlungsleiter die Begrenzung der Rede- und Fragezeit der Aktionäre zu einem deutlich zu frühen Zeitpunkt am Nachmittag vorgenommen habe, überhaupt keine nachvollziehbare Begründung für eine Redezeitbegrenzung gegeben habe (Klagschrift AS 3, Seite 56) und nicht mitgeteilt habe, wie viele Redner sich bis zu diesem Zeitpunkt noch angemeldet hätten und warum unter diesen Umständen eine Redezeitbegrenzung überhaupt erwägenswert sei (Klagschrift AS 3, Seite 39; Antragserwiderung Seite 46). Abgesehen davon, dass sich derartige Ausführungen des Aktionärs G zur Begründung des Abwahlantrags nicht in der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung sowie der stenographischen Mitschrift der mit den Fragen- und Antragsaufnahmen betrauten Stenographen (Ak 41) finden, läge auch in einer derartigen Begründung kein schlüssiger Vortrag eines wichtigen Grunds zur Abwahl des Versammlungsleiters. Wie ausgeführt war die Begrenzung der Redezeit angesichts der bereits über 3,5 Stunden andauernden Generaldebatte ohne absehbares Ende und der Vielzahl der bereits gestellten Fragen sowie noch offener Wortmeldungen offensichtlich sachgerecht und ermessensfehlerfrei. Im Hinblick auf die offensichtlich sachgerechte Beschränkung der Redezeit war auch allein die Behauptung des Aktionärs G, die Redezeitbeschränkung sei zu früh und ohne Bedürfnis vorgenommen worden, nicht ausreichend für eine schlüssige Behauptung eines wichtigen Grundes.

Erst Recht keine schlüssige Darlegung eines wichtigen Grundes ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerinnen in der Antragserwiderung, wonach nicht die Redezeitbeschränkung als solche, sondern nur die unterlassene Mitteilung, wie viele Redner sich noch auf der Rednerliste befanden, zu dem Antrag auf Abwahl geführt habe, womit der Antrag begründet worden sei (Antragserwiderung Seite 46). Es ist schon nicht ersichtlich, dass vor dem unmittelbar auf die Redezeitbeschränkung folgenden Abwahlantrag überhaupt Fragen zur Anzahl der Redner gestellt worden wären, deren Nichtbeantwortung Anlass für den Abwahlantrag gewesen sein könnte. Abgesehen davon stellt die Begründung des Versammlungsleiters für die Einführung der Redezeitbeschränkung – nämlich Zahl der Redner, Vielzahl der gestellten umfangreichen Fragen sowie offenen Wortmeldungen (Niederschrift AS 17, Seite 14 und 15) – eine ausreichende und für die Aktionäre nachvollziehbare Begründung der Redezeitbeschränkung dar, zumal diese Gründe für alle Teilnehmer der Hauptversammlung offen auf der Hand lagen. Konkretere Angaben des Versammlungsleiters hierzu, insbesondere die genaue Zahl der noch auf der Rednerliste befindlichen Redner, waren nicht erforderlich. Selbst wenn diese gefordert würden, läge darin, dass der Versammlungsleiter keine noch weitergehende Begründung der Redezeitbeschränkung gegeben hat und die Anzahl der Redner auf der Rednerliste trotz Nachfrage nicht mitteilte, offensichtlich kein schwerwiegender Fehler im Sinne eines wichtigen Grundes, der eine Abwahl auch nur annähernd begründen könnte. Die Begründung des Antrags damit, dass die Zahl der Redner nicht genannt worden sei, stellte demnach offensichtlich keine schlüssige Behauptung eines wichtigen Grundes für die Abwahl dar und gab keinen Anlass, den Antrag zur Abstimmung zu stellen.

Auch mit den zur Begründung des Abwahlantrags vorgebrachten unspezifizierten Schlagworten wie „offensichtlicher Unfähigkeit und Überforderung“ liegt keine hinreichende schlüssige Darlegung eines wichtigen Grunds vor. Hierzu hätten konkrete Tatsachen vorgetragen werden müssen, die den Schluss auf die behauptete Unfähigkeit zuließen (vgl. OLG Hamburg, AG 2001, 359, juris Rn. 89). Eine Konkretisierung der behaupteten Unfähigkeit ist in der Hauptversammlung im Zuge des Abwahlantrags aber nicht erfolgt. Gleiches gilt für die von den Antragsgegnerinnen behauptete Begründung des Aktionärs G, der Versammlungsleiter sei zu unerfahren, würde aus vorformulierten Sprechzetteln ablesen und zeige sich insgesamt sehr unsicher und nicht in der Lage, eine Versammlung souverän zu leiten. Das Ablesen von Sprechzetteln ist angesichts des Umfangs und der Vielzahl der Themen einer Hauptversammlung üblich und nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass der Versammlungsleiter erstmals diese Aufgabe übernimmt, stellt ebenfalls offensichtlich keinen wichtigen Grund für dessen Abwahl dar. Die Vorwürfe, er sei unsicher und nicht souverän, sind pauschale Aussagen, die für eine schlüssige Darlegung eines wichtigen Grundes nicht genügen.

Zu 5: Unzureichende Auskunftserteilung in der Hauptversammlung

Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht wegen fehlender oder unzureichender Beantwortung von Fragen in der Hauptversammlung. Die diesbezüglichen Rügen der Antragsgegnerinnen sind offensichtlich unbegründet. Auch die diesbezüglichen Rügen des Nebenintervenienten des Anfechtungsverfahrens führen offensichtlich nicht zum Erfolg.

a.

Nach § 131 Abs. 1 S. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Ist Gegenstand der Tagesordnung ein Unternehmensvertrag, ist jedem Aktionär nach § 293 g Abs. 3 AktG in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben. Nach § 243 Abs. 4 S.1 AktG kann wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung der Information nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte.

Voraussetzung eines Auskunftsrechts der Aktionäre ist somit, dass die Auskunft aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs zur Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich bzw. die Information in diesem Sinne wesentlich ist. Die Begriffe „erforderlich“ in § 131 Abs. 1 AktG und „wesentlich“ in § 243 Abs. 4 S. 1 AktG sowie § 293 g Abs. 3 AktG sind inhaltsgleich: Auskünfte, die aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich sind, können aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte bei der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wesentlich sein (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 524; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 251 und Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 g Rn. 8). Soweit im Folgenden der Begriff Erforderlichkeit im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verwendet wird, ist damit zugleich die Wesentlichkeit im Sinne von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG und § 293 g Abs. 3 AktG angesprochen.

Maßstab für die Erforderlichkeit bzw. Wesentlichkeit einer Auskunft ist die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als wesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH WM 2014, 618, juris Rn. 26; BGHZ 160, 385, juris Rn. 9; BGHZ 180, 9 juris Rn. 39; OLG Stuttgart AG 2011, 73, juris Rn. 510). Hierdurch wird der Auskunftsanspruch des Aktionärs sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Detaillierungsgrad begrenzt (BGH WM 2014, 618, juris Rn. 26; BGHZ 180, 9, juris Rn. 39).

Nicht jede marginale Information ist in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich. Vielmehr muss somit eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 356; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 511; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 28; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 11; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 34. Aufl., § 131 Rn. 38; ähnlich Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 144 [„wesentliches Element für die Beurteilung“]; ebenso Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 30; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 250 [Ausscheiden „unerheblicher“ Informationen]). Das Auskunftsrecht des § 131 AktG dient nicht der allgemeinen Kontrolle der Verwaltung durch die Aktionäre, sondern nur der sachgerechten Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Zusammengang mit der konkreten Tagesordnung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 355; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 245).

Soweit die Verletzung des Auskunftsrechts im Rahmen der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses geltend gemacht wird, kann nur die unzureichende Erteilung von Auskünften gerügt werden, die gerade zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich waren, zu dem der angefochtene Beschluss gefasst wurde (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 507).

Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Information in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden (§ 243 Abs. 4 Satz 2 AktG).

Inhaltlich hat die Auskunft nach § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie muss demnach vollständig und sachlich zutreffend sein (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 397 und 405; OLG Stuttgart AG 2011, 73, juris Rn. 606). Ob der Gegenstand der Frage vollständig beantwortet wurde, bestimmt sich nach dem Detaillierungsgrad der Frage, wobei die Antwort umso weniger konkret ausfallen muss je pauschaler die Frage gestellt wird (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 607 m.w.N.). Besteht das Informationsbedürfnis des Aktionärs danach fort, muss er dies durch eine erneute, detailliertere Frage kundtun (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2005, 94, juris Rn. 47; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 131 Rn. 21; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 17; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 63).

Der Auskunftsanspruch des Aktionärs wird nur durch eine sachlich zutreffende Auskunft erfüllt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 527; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 73 und 69; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 69). Richtet sich die Frage auf eine subjektive Einschätzung des Vorstands, kann diesem jedoch nicht entgegen gehalten werden, die von ihm dazu erteilte Auskunft sei objektiv falsch (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 571). Kann man über die Richtigkeit einer Aussage geteilter Meinung sein, so genügt der Vorstand seiner Auskunftspflicht im Übrigen grundsätzlich, wenn er die nach seiner Auffassung richtige Auskunft erteilt (Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 246).

Nach allgemeinen Grundsätzen obliegen dem klagenden Aktionär die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis sämtlicher Umstände, die die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Verletzung einer Informationspflicht, so dass der klagende Aktionär insbesondere die Beweislast für die Erforderlichkeit der Auskunft und grundsätzlich auch für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft trägt (vgl. Würthwein in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 243 Rn. 264 ff.; Hüffer in Münchener Kommentar AktG, 3. Aufl., § 243 Rn. 144 f.). Im Hinblick auf die größere Sachnähe der Gesellschaft betreffend Sachfragen, die sich in ihrer Sphäre abspielen, können insbesondere in Bezug auf die Unrichtigkeit einer Auskunft die Grundsätze der sekundären Darlegungslast Anwendung finden. Diese entbinden allerdings nicht von der Verpflichtung zu schlüssigem Vortrag, weshalb die Anfechtungskläger ihrer Darlegungslast nicht schon durch schlichte Behauptungen genügen. Statt dessen haben sie zumindest ernsthafte Anhaltspunkte für die von ihnen behauptete Unrichtigkeit einer Auskunft aufzuzeigen (vgl. Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn 265; Hüffer in Münchener Kommentar AktG, 3. Aufl., § 243 Rn. 148).

b.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine Anfechtungsgründe im Zusammenhang mit dem Auskunftsverlangen und der Auskunftserteilung in der Hauptversammlung. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegnerinnen darauf, dass vier Fragen nicht oder unzureichend beantwortet worden seien.

Zu Frage Nr. 130 (Anlage 10 zur Niederschrift der Hauptversammlung)

Die Beantwortung der Frage

„Welche Anpassungen des Aktienkaufvertrages mit F H & Cie GmbH erfolgten am 23. Januar 2014 objektiv oder zumindest nach Kenntnis des Vorstands?“

mit

„Bitte habe Sie Verständnis, dass X an diesem Aktienkaufvertrag nicht beteiligt war. Daher möchten wir dazu nicht weiter Stellung nehmen.“

begründet kein Anfechtungsrecht der Antragsgegnerinnen. Die begehrte Auskunft ist nicht erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 AktG bzw. „wesentlich“ im Sinne von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG sowie § 293 g Abs. 3 AktG. Die Frage betrifft nicht die Umstände und Hintergründe des BGAV und nicht für den Unternehmensvertrag wesentliche Angelegenheiten der D, sondern nur die Umstände des Erwerbs der Mehrheit durch D und hier den Teilaspekt des Erwerbs des Aktienpakets von dem bisherigen Mehrheitsaktionär. Diese Umstände spielten für einen objektiv urteilenden Aktionär im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zustimmung zu dem BGAV keine bedeutende Rolle. Die Tatsache, dass D die Mehrheit von über 75 % der Stimmrechte erworben hatte, war allen Aktionären bekannt. Auch die Tatsache, dass die Mehrheitsbeteiligung von dem bisherigen Mehrheitsaktionär erworben wurde, war allen Aktionären bekannt. An der Wirksamkeit dieses Erwerbs von H und dem Erwerb der Mehrheit insgesamt bestehen keine Zweifel. Nur hierauf kommt es für die Beurteilung der Wirksamkeit des BGAV an. Auf welche Weise, von wem und zu welchen Bedingungen D diese Mehrheit – wirksam – erworben hat, ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht relevant.

Auch die Antragsgegnerinnen legen keine konkreten Umstände dar, aus denen sich die Erheblichkeit der begehrten Auskunft für einen objektiv urteilenden Aktionär ergeben könnte. In der Klagschrift behaupten sie hierzu lediglich, die Frage, wie D die Mehrheit erworben habe, sei „essentiell“ und eine „wesentliche Angelegenheit“ (Klagschrift AS 3, Seite 60). Eine Begründung hierfür folgt nicht. Auch die Begründung der Antragsgegnerinnen in der Antragserwiderung dafür, dass die Kenntnis der Veränderung der Bedingungen des H-Aktienkaufvertrags ein wesentliches Beurteilungselement darstellt, überzeugt nicht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Aktionäre aus der Kenntnis der Änderung der Bedingungen des Aktienkaufvertrags für den BGAV bedeutsame Informationen erhalten könnten. Soweit sich die Antragsgegnerinnen darauf beziehen, dass sich hieraus Rückschlüsse auf die Angemessenheit der angebotenen Ausgleichs- und Abfindungsleistungen ergeben könnten, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Für die Höhe der Ausgleichs- und Abfindungsleistung ist der im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses bestehende Wert des Anteils maßgeblich. Ein vorangegangener Paketpreis für den Erwerb der Mehrheit spiegelt diesen Anteilswert nicht wider. Für die Aktionäre ist entscheidend, ob der Anteilswert im Beurteilungszeitpunkt zutreffend bemessen wurde, was sie anhand des ihnen vorgelegten Bewertungsgutachtens nachvollziehen können. Abgesehen davon könnte eine Anfechtbarkeit hierauf schon wegen § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht gestützt werden.

Auch ergibt sich ein Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht deshalb, weil sich aus der Kenntnis der Veränderungen des H-Aktienkaufvertrags Rückschlüsse auf die Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre im Rahmen der Gesamttransaktion und die Rechtstreue des beherrschenden Unternehmens ergeben könnten (so Antragserwiderung Seite 49). Es ist schon nicht ersichtlich, wie sich aus der Kenntnis der Änderungen des Kaufvertrags über die Anteilsmehrheit – einem Kaufvertrag zwischen D und der bisherigen Mehrheitsaktionärin - derartige Rückschlüsse ergeben sollen, die für die Beurteilung der Zustimmung zu dem BGAV bedeutsam wären. Abgesehen davon besteht das Auskunftsrecht grundsätzlich nur bezüglich der für den konkreten Unternehmensvertrag wesentlichen Umstände. Details vorangegangener Transaktionen gehören hierzu in der Regel nicht. Informationen über vorangegangene Rechtsgeschäfte und Transaktionen können auch nicht mit dem Argument, die Rechtstreue und die Einhaltung gesetzlicher Schutzvorschriften zu Gunsten der Minderheit prüfen zu wollen, verlangt werden. Dies führte zu einer nicht dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts entsprechenden beliebigen Ausdehnung des Auskunftsrechts auf vorangegangene Transaktionen, da das Argument der Prüfung der Rechtstreue des Vertragspartners sich beliebig auf alle vorangegangenen Transaktionen ausdehnen ließe. Ob im Einzelfall etwas anderes gelten kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für gravierende vorangegangene Rechtsverstöße vorlägen, die bei einem objektiv urteilenden Aktionär zu einer Verneinung der Zusammenarbeit im Wege eines Unternehmensvertrags führen könnten, kann dahingestellt bleiben, weil nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass sich aus den Änderungen des Kaufvertrags derartige gravierende Verstöße ergeben könnten.

Mangels Erforderlichkeit der Auskunft über die Veränderungen des H-Kaufvertrags stellt sich die Frage nach einer Kenntnis oder Informationsbeschaffungspflicht des Vorstands nicht, so dass die diesbezüglichen Streitpunkte zwischen den Parteien keiner Entscheidung bedürfen.

Zu Frage 141 (Anlage 10 zur Niederschrift der Hauptversammlung).

Die Beantwortung der Frage

„Besteht nach Auffassung des Vorstands ein Zusammenhang zwischen dem Erfolg des zweiten Übernahmeangebots zu dem Verkauf der Wandelschuldverschreibungen durch E?

Wäre die Übernahme nach Auffassung des Vorstands auch ohne die Zuzahlung von E im Rahmen des Wandelschuldverschreibungskaufvertrags erfolgreich durchgeführt wurden?“

mit

„Wie bereits mehrfach ausgeführt, waren wir in die Vereinbarungen mit E nicht eingebunden. Wir können dazu nur sagen, dass bei dem zweiten Übernahmeangebot die Transaktionssicherheit gewährleistet war und daher der Vorstand zu der Überzeugung gelangt ist, dass das zweite Übernahmeangebot im besten Interesse der Aktionäre ist.“

begründet ebenfalls kein Anfechtungsrecht der Antragsgegnerinnen.

Auf die Frage, ob hinsichtlich des ersten Teils der Frage schon deshalb kein Anfechtungsrecht mehr besteht, weil dieser Teil in der Hauptversammlung nicht als unzureichend oder nicht beantwortet gerügt wurde trotz Aufforderung seitens des Versammlungsleiters zu entsprechenden Rügen, kommt es hier nicht an. Hinsichtlich beider Teile der Frage fehlte es bereits an einer Erforderlichkeit bzw. Wesentlichkeit der Auskunft aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem BGAV. Auch diese Fragen beziehen sich darauf, wie D die für den Abschluss des BGAV erforderliche Mehrheit erworben hat, konkret dazu, wie der Vorstand die Bedeutung des Verkaufs der Wandelschuldverschreibungen durch E und die Bedeutung der Zuzahlung an E für den Erfolg des zweiten Übernahmeangebots einschätzt. Es gilt auch hier entsprechend der obigen Ausführungen, dass diese Auskunft zur sachgerechten Entscheidung über die Zustimmung zu dem BGAV nicht erforderlich war. Weder spielt insoweit die Einschätzung des Vorstands über den Zusammenhang zwischen dem Erfolg des zweiten Übernahmeangebots und dem Verkauf der Wandelschuldverschreibungen eine Rolle noch die Einschätzung des Vorstands, ob die Übernahme auch ohne die Zuzahlung erfolgreich abgeschlossen worden wäre.

Die weitere Begründung der Antragsgegnerinnen, dass „die von dem Vorstand beschworene Transaktionssicherheit“ bei der Frage der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des BGAV für die Aktionäre nicht weniger wichtig seien (Klagschrift AS 3, Seite 61), überzeugt nicht. Der Vorstand hatte sich bei Beantwortung der Frage auf die Transaktionssicherheit bezüglich der „Transaktion Übernahme“ bezogen. Die Transaktionssicherheit bezüglich der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits längst durchgeführten und abgeschlossenen Übernahme spielt für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem BGAV keine Rolle mehr.

Zu Frage 164 (Anlage AS 27)

Die Beantwortung der Frage

„Existieren seitens D Rechtsgutachten mit Blick auf die Zulässigkeit der Transaktion? Wenn ja, wer hat diese Gutachten erstellt? Bitte legen Sie diese vor.“

mit

„Wir haben keine Informationen über Rechtsgutachten, die D möglicherweise eingeholt hat.“

begründet ebenfalls kein Anfechtungsrecht der Antragsgegnerinnen. Unabhängig von der Frage des Verlusts des Anfechtungsrechts mangels Rüge in der Hauptversammlung besteht auch insoweit keine Erforderlichkeit der Auskunft. Die Begründung der Antragsgegnerinnen überzeugt nicht. Weder ist ersichtlich, wie sich aus der Information über die Einholung von Rechtsgutachten durch D Rückschlüsse auf die Einhaltung des Minderheitenschutzes im Rahmen des Beteiligungserwerbs ergeben sollen, noch ist ersichtlich, warum diese Auskunft für die Beurteilung der Zustimmung zu dem BGAV für einen objektiv urteilenden Aktionär erforderlich sein sollte.

Zu Frage 172 (Anlage AS 26)

Die Beantwortung der Frage

„Welche Gespräche wurden von Vertretern von D mit der BaFin im Hinblick auf das zweite Übernahmeangebot geführt? War der Vorstand der X AG dabei involviert oder wurden diese isoliert geführt? Wann haben diese stattgefunden und mit welchen Teilnehmern und welchem Inhalt?“

mit

„Wir haben an Gesprächen zwischen der BaFin und D beziehungsweise deren Beratern nicht teilgenommen. Die Rechtsberater der D haben uns aber bereits im Vorfeld des Abschlusses des BCA am 24. Oktober 2013 mitgeteilt, dass sie mit der BaFin gesprochen hatten und die BaFin zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Kauf bereits ausgegebener Wandelschuldverschreibungen keinen Vorerwerb im Sinne der übernahmerechtlichen Mindestpreisvorschriften im Hinblick auf Aktien der selben Gesellschaft darstellt. Unsere Rechtsberater haben ebenfalls mit der BaFin gesprochen und gleichfalls die Auskunft erhalten, dass die BaFin einen Erwerb bereits ausgegebener Wandelschuldverschreibungen nicht als mindestpreisrelevanten Vorgang ansieht.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir darüber hinaus zu Gesprächen, die D möglicherweise mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt hat, nichts sagen können.“

begründet ebenfalls kein Anfechtungsrecht der Antragsgegnerinnen. Unabhängig von der Frage des Verlusts des Anfechtungsrechts mangels Rüge in der Hauptversammlung fehlt insoweit jeder Vortrag der Antragsgegnerinnen zur Erforderlichkeit einer derartigen Auskunft ebenso wie dazu, aus welchen Gründen diese Auskunft unzutreffend oder unzureichend sein sollte.c.

Auch die von dem Nebenintervenienten des Anfechtungsverfahrens vorgebrachten weiteren Rügen, zwei von ihm gestellte Fragen seien nicht beantwortet worden (Nebeninterventionsschrift, AS 35), haben offensichtlich keine Erfolgsaussichten.

Die Rügen sind bereits nach § 246 Abs. 1 AktG präkludiert, da sie nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben wurden. Nach § 246 Abs. 1 AktG genügt es nicht, dass innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG Klage erhoben wird. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die Gründe, auf welche die Anfechtung gestützt wird, in den Rechtsstreit einführt und zumindest in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern dargelegt werden (BGHZ 120, 141, juris Rn. 42 m.w.N.; BGH, ZIP 2005, 706, juris Rn. 17; BGH, NZG 2010, 618, juris Rn. 3; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 26 m.w.N.). Die Tatsachen, auf die die Anfechtungsklage gestützt wird, müssen so vorgetragen sein, dass der Streitgegenstand individualisiert und von anderen Anfechtungsgründen abgrenzbar ist (vgl. Dörr in Spindler/Stilz, AktG., 2. Aufl., § 246 Rn. 19). Gründe, die nicht in ihrem Kern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG vorgebracht wurden, sind präkludiert und können somit auch nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 26 mwN).

Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus (vgl. BGH AG 2009, 285, Leitsatz 6 und Rn. 34). Wird die Unrichtigkeit einer erteilten Antwort gerügt, muss auch die Antwort, die der Anfechtungskläger für unrichtig hält, vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 633).

Auch der Nebenintervenient kann nach Ablauf der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine neuen Anfechtungsgründe mehr vortragen, vielmehr ist der Nebenintervenient mit solchem Vorbringen präkludiert, das beim Anfechtungskläger unter die Ausschlusswirkung des § 246 Abs. 1 AktG fällt (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 6).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die von dem Nebenintervenienten vorgebrachten Anfechtungsgründe präkludiert. Die Nichtbeantwortung der zwei Fragen, die der Nebenintervenient in der Nebeninterventionsschrift und damit nach Ablauf der Frist des § 246 Abs. 1 AktG rügt, wurde von den Antragsgegnerinnen nicht innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht, was aber für einen Ausschluss der Präklusionswirkung erforderlich gewesen wäre.

Abgesehen davon ergibt sich aus den Anlagen zur notariellen Niederschrift des Protokolls, dass beide von dem Nebenintervenienten als unbeantwortet gerügten Fragen von der Antragstellerin beantwortet wurden (AS 17, Frage 86 und Frage 104). Die Rüge, dass diese Fragen nicht beantwortet wurden, ist somit nicht nachvollziehbar. Die Unvollständigkeit der Antwort hat der Nebenintervenient weder geltend gemacht noch hinreichend substantiiert dargelegt.

3.

Da sämtliche Anfechtungsrügen mithin offensichtlich nicht zum Erfolg führen, ist dem Freigabeantrag nach § 246 a Abs. 2 Nr. 1 AktG wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Anfechtungsklage stattzugeben.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Begründetheit darüber hinaus auch aus § 246 a Abs. 2 Nr. 3 AktG ergeben würde. Die dort vorgesehene Interessenabwägung führt zu einem vorrangigen Vollzugsinteresse der Antragstellerin. Der Gesetzgeber hat bei der Gewichtung der Nachteile der Anfechtungskläger einerseits und der Gesellschaft andererseits bewusst vorgesehen, dass bei Aktionären mit geringer Beteiligung regelmäßig die Abwägung zu Gunsten der Gesellschaft ausfallen wird (BT-Drucks. 16/13098, 42). Dies gilt auch hier: Das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses über die Zustimmung zu dem BGAV erscheint vorrangig, weil die von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Senats die Nachteile für die Antragsgegnerinnen überwiegen.

Die der Gesellschaft drohenden Nachteile sind von der Gesellschaft substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, die aus Sicht der Antragsgegnerinnen ihnen drohenden Nachteile im Falle der Eintragung von diesen (vgl. Göz in Bürgers/Körber, AktG, § 246a Rn. 4; Dörr in Spindler/Stilz, § 246 a Rn. 32 f.).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen sind auf ihrer Seite nur die Nachteile für sie selbst, nicht die aller Aktionäre, die gegen den Hauptversammlungsbeschluss gestimmt haben oder nicht an der Hauptversammlung teilnahmen, zu berücksichtigen (vgl. Göz in Bürgers/Körber, § 246 a Rn. 4; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 246 a Rn. 21). Dies bedeutet, dass in die Interessenabwägung nur eventuelle Nachteile für die Antragsgegnerinnen mit ihrem Gesamtanteilsbesitz von 1,97 % (Vortrag Antragsgegnerinnen in der Klagschrift, AS 3, S. 7) einzustellen sind.

Ein vorrangiges Vollzugsinteresse kann schon dann zu bejahen sein, wenn ein schützenswertes Aufschubinteresse der Antragsgegner weder dargelegt noch ersichtlich ist (vgl. OLG Stuttgart, AG 2013, 604, juris Rn. 231). Ein derartiges Aufschubinteresse ist hier nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerinnen haben schon keine gewichtigen zu berücksichtigenden Nachteile auf ihrer Seite vorgetragen. Die Antragsgegnerinnen stellen lediglich dar, dass die Interessen aller nicht zustimmenden Aktionäre zu berücksichtigen seien und dass es sich um eine gravierende und einschneidende Maßnahme handele.

Letzteres mag zwar zutreffen, zeigt aber nicht einen Nachteil der Antragsgegnerinnen auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Die Vermögensinteressen der Antragsgegnerinnen werden durch die Ausgleichszahlungen geschützt, die garantiert werden und ihnen einen festen Ausgleich in Höhe des voraussichtlichen durchschnittlichen Gewinnanteils, der sich bei Unterlassen des BGAV ergeben hätte, gewähren. Vermögensrechtlich entstehen den Antragsgegnerinnen somit keine Nachteile. Im Hinblick auf die prozentual geringe Beteiligung der Antragsgegnerinnen sind auch sonstige Nachteile nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Dem gegenüber stehen die Vollzugsinteressen der Antragstellerin. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Interessen an einer alsbaldigen Durchführung der Maßnahme, sondern auch das Interesse an der Vermeidung von Nachteilen, die durch den Erfolg der Anfechtungsklage überhaupt entstehen (vgl. OLG Köln, MDR 2014, 601, juris Rn. 24 m.w.N.). Die Antragstellerin hat diese in der Antragsschrift ausführlich dargestellt. Zwar sind die erwarteten Synergieeffekte nicht durch eine externe betriebswirtschaftliche Berechnung belegt. Der Vortrag ist aber schlüssig und nachvollziehbar und entspricht allgemeinen Erfahrungstatsachen. Es ist überzeugend, dass durch den BGAV Synergieeffekte entstehen werden. Der Senat hält diesen Vortrag für ausreichend, auch unter Berücksichtigung des fehlenden Vortrags von Nachteilen für die Antragsgegnerinnen (so auch OLG Hamm, NZG 2014, 581, juris Rn. 26 ff.). Die von den Antragsgegnerinnen zitierte Entscheidung des OLG München (7 AktG 3/11, NZG 2012, 261, juris Rn. 63) steht dem nicht entgegen, da die dortige Begründung eines nicht ausreichenden Vortrags sowie einer nicht ausreichenden Glaubhaftmachung des Vollzugsinteresses sich erkennbar auf den konkreten, nicht vergleichbaren Einzelfall bezieht, bei dem der Vortrag zu dem Vollzugsinteresse ausweislich der Gründe der Entscheidung nicht ausreichend und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Kostenaufstellungen nicht nachvollziehbar waren und ein im Verhältnis zur Antragstellerin sehr geringes Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft vorlag sowie streitig war, ob sich die übernehmende Gesellschaft in einer Krise befand. Das OLG München hielt unter diesen Gegebenheiten substantielle Ausführungen zur Darlegung der positiven Synergieeffekte für erforderlich. Die Konstellation ist mit der hier gegebenen Fallgestaltung nicht vergleichbar.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist auch nicht zu prüfen, ob die Vorteile auch auf anderem Wege erreicht werden könnten – zu prüfen ist nur, ob der BGAV im Verhältnis zu dessen Unterlassen oder dessen verzögertem Wirksamwerden gewichtige Vorteile bringt (vgl. OLG Hamm, NZG 2014, 581, juris Rn. 27).

4.

Ob auch die Voraussetzungen von § 246 a Abs. 2 Nr. 2 AktG vorliegen und zu einem Erfolg der Anfechtungsklage führen würden, kann angesichts der Begründetheit des Freigabeantrags bereits nach § 246 a Abs. 2 Nr. 1 AktG sowie nach § 246 a Abs. 2 Nr. 3 AktG dahingestellt bleiben. Nicht relevant sind insbesondere auch die von den Parteien diskutierten Fragen der Anfechtungsbefugnis der Antragsgegnerinnen und der Auswirkungen der Stellung der ... Bank als Legitimationsaktionärin für die Anfechtungsbefugnis, die Widerspruchsbefugnis, die Mitteilungspflichten nach dem WpHG und das Erreichen des Quorums nach § 246 a Abs. 2 Nr. 2 AktG.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind den Antragsgegnerinnen zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

6.

Der Beschluss ist nach § 246 a Abs. 3 Satz 4 AktG unanfechtbar.

7.

Der Streitwert bemisst sich nach § 247 AktG. Der Senat setzt diesen unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen auf 500.000 Euro fest.