Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.01.2015 - 10 OB 109/14
Fundstelle
openJur 2015, 580
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 17. November 2014 aufgehoben, soweit das Verfahren danach vor eine(n) Güterrichter(in) des Verwaltungsgerichts Hannover verwiesen worden ist.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als bundesweit tätige Betreiberin von Breitbandkabelnetzen im Klageverfahren mit dem o.a. Aktenzeichen gegen eine Auflage, die die Beklagte anlässlich einer von der Klägerin durchgeführten Kabelverlegung in ihrem Gebiet ihrer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG beigefügt hat. Die - von der Beklagten sinngemäß offenbar wiederkehrend verwendete - Auflage lautet: „Aufgrund zusätzlicher Leitungsverlegungen oder geplanter Straßenbaumaßnahmen muss provisorisch durch den Antragsteller nach den Vorgaben des Fachbereich Tiefbau und gemäß dem Standard der Straßenerhaltung wiederhergestellt werden.“ Die Beteiligten streiten sich im Klageverfahren um die Frage, ob diese - sprachlich unzureichende - Auflage ihre Rechtsgrundlage in §§ 68, 71 TKG findet. Die Klägerin wendet sich zudem in zwei weiteren Klageverfahren (Aktenzeichen 10 A 4443/12 und 10 A 11573/14) gegen eine (andere) Auflage zu Zustimmungen der Beklagten nach § 68 Abs. 3 TKG.

In allen drei Verfahren erfolgten mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Oktober 2014 die Anfragen, ob die Beteiligten in dem jeweiligen Verfahren eine Mediation durchführen wollen und ob „im Hinblick auf den Vorrang des Güterichterverfahrens hiermit das Ruhen des Klageverfahrens beantragt wird“. Die Beklagte stimmte beiden Anfragen für dieses Klageverfahren mit Schreiben vom 10. November 2014 zu. Die Klägerin teilte hingegen mit Schriftsätzen vom 10. und 17. November 2014 mit, dass sie sich dazu erst später, bis zum 24. November 2014, äußern könne.

Ungeachtet dessen verwies das Verwaltungsgericht - 10. Kammer - die Beteiligten mit Beschluss vom 17. November 2014 vor eine(n) Güterichter(in) des Verwaltungsgerichts Hannover und ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Zur Begründung für die Verweisung wurde auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO Bezug genommen und im Übrigen ausgeführt: „Auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wird das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO angeordnet, weil dies im Hinblick auf die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zweckmäßig ist.“ Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist dagegen (insgesamt) die Beschwerde statthaft.

Am 25. November 2014 teilte die Klägerin mit, dass nach Abschluss der Gespräche mit der Beklagten eine Einigung im Rahmen des Güteverfahrens nicht möglich erscheine, bat um eine möglichst zeitnahe Terminierung und wies abschließend darauf hin, dass sie weder um eine Verweisung an den Güterichter gebeten noch einen Ruhensantrag gestellt habe. Der Schriftsatz wurde der Beklagten nicht förmlich zugestellt. Der Vorsitzende (und Berichterstatter) schrieb der Klägerin am 4. Dezember 2014, dass „das Gericht nicht davon ausgehe, dass das Verfahren ruht, sondern es mit dem Schreiben der Klägerin vom 25.11.2014 wieder aufgegriffen ist. Das Gericht ging angesichts mehrerer in (im) Verfahren 10 A 11573/14 abgegebener Mediationszustimmungen davon aus, dass diese auch“ dieses Verfahren erfassen.

Die Klägerin hat daraufhin am 5. Dezember 2014 beim erkennenden Gericht Beschwerde eingelegt. Für das Ruhen des Verfahrens fehle es an ihrem Antrag. Die Verweisung an den Güterichter sei jedenfalls mangels Erfolgsaussichten einer gütlichen Einigung ermessensfehlerhaft. Der Kammervorsitzende hat nach Kenntnis vom Eingang der Beschwerde unter dem 10. Dezember 2014 verfügt, dass „der Beschwerde nicht abgeholfen wird mit Ausnahme der Entscheidung, dass das Verfahren ruht.“ Nach Eingang der Gerichtsakten beim erkennenden Gericht ist die Kammer des Verwaltungsgerichts mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2014 um eine begründete (Nicht-)Abhilfeentscheidung durch alle Berufsrichter der Kammer in Kenntnis des Akteninhalts gebeten worden. Ohne erneute Anforderung der Gerichtsakten ist daraufhin am gleichen Tag ein nunmehr von drei Berufsrichtern der Kammer unterzeichneter, nicht weiter begründeter Beschluss ergangen, wonach „das Verfahren nicht mehr ruht und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen wird.“ Auf gerichtliche Anregung hat die Klägerin die Beschwerde für erledigt erklärt, soweit sich diese gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens richtete.

II.

Soweit die Beschwerde im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 für erledigt erklärt worden ist, bedarf es auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Beklagten in diesem Zwischenverfahren keiner Sach- oder Kostenentscheidung mehr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 161, Rn. 2, m. w. N.).

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Verweisung an den (die) Güterrichter(in) ist die Beschwerde zulässig und begründet.

Jedenfalls insoweit hat ihr das Verwaltungsgericht nach § 148 Abs. 1 VwGO nicht abgeholfen.

Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts grundsätzlich die Beschwerde zu. Der Ausnahmefall einer „prozessleitenden Verfügung“ i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Darunter sind richterliche Maßnahmen einschließlich Beschlüssen zu verstehen, die dem gesetz- und zweckmäßigen Ablauf des Verfahrens zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen und ihrer Bedeutung nach den anderen, in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Maßnahmen entsprechen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 146, Rn. 9; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 146, Rn. 21, jeweils m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Da der Güterichter nicht zur Entscheidung über den Rechtsstreit befugt ist (vgl. nur Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 278, Rn. 26), dient eine Verweisung an ihn nicht der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung. Sie stellt vielmehr einen gesonderten, einem anderen Richter übertragenen Verfahrensabschnitt dar. Da durch die Verweisung an den Güterichter eine an der Rechtslage ausgerichtete richterliche Entscheidung verhindert bzw. zumindest verzögert wird, kommt ihr zudem eine andere Bedeutung als den übrigen in § 146 Abs. 2 VwGO genannten richterlichen Maßnahmen zu. Sie sind aus Gründen der Prozessökonomie gerade deshalb nicht gesondert angreifbar, um den Fortgang des Verfahrens bis zur richterlichen, an der Rechtslage ausgerichteten verfahrensbeendenden Entscheidung nicht zu verzögern (vgl. OVG Rheinl.- Pfl., Beschl. v. 10.2.1998 - 7 E 10175/98 -, NVwZ 1998, 693 f.; Guckelberger, a. a. O, Rn. 20, m. w. N.).

Aus dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (v. 27.9.2013 - L 2 P 45/13 B -, juris, BeckRS 2013, 74076, mit ablehnender Anmerkung Ziegler, FD-SozVR 2014, 354211) ergibt sich keine andere Bewertung. Die Auffassung, es handele sich um eine prozessleitende Verfügung ist nicht näher begründet. Soweit stattdessen auf den Kommentar von Baumbach/Lauterbach zur ZPO, verwiesen wird, findet sich unter der Randnummer 41 zu § 278 jedenfalls in der aktuellen 73. Auflage, 2015, nicht die Annahme, die Verweisung sei grundsätzlich nicht „angreifbar“.

Die Klägerin wird durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auch - wie grundsätzlich erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., vor § 124, Rn. 39 ff.) - beschwert. Insbesondere hat sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Verweisung nicht zugestimmt, sondern sie ausdrücklich abgelehnt.

Die demnach zulässige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet.

Dabei kann offen bleiben, ob eine Verweisung an den Güterichter nach § 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO ohne Zustimmung der (Haupt-)Beteiligten überhaupt zulässig ist (vgl. zum Folgenden: SächsOVG, Beschl. v. 28.1.2014 - 1 A 257/10 -, m. w. N., juris). Selbst wenn man hiervon ausgeht, handelt es sich jedenfalls um eine Ermessensentscheidung (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 27.2.2014 - 8 S 2751/11 - juris). Sie hat von zutreffenden tatsächlichen Annahmen sowie dem Sinn und Zweck der Verweisung an den Güterichter auszugehen, dass die (Haupt-)Beteiligten gemeinsam eine konsensuale, an ihren Interessen orientierte Lösung finden sollen; hieran mangelt es regelmäßig bei der fehlenden Bereitschaft zur Mitwirkung zumindest eines Beteiligten.

Hieran gemessen ist der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts schon deshalb aufzuheben, weil er von der falschen tatsächlichen Annahme ausgeht, die Klägerin habe zugestimmt. Trotz Aufforderung ist dieser Mangel auch im Abhilfeverfahren nicht geheilt worden. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Nichtabhilfeentscheidung als Kammer in Kenntnis von der fehlenden Zustimmung der Klägerin nicht begründet; die fehlende Begründung wird nicht durch das Schreiben des Vorsitzenden vom 16. Dezember 2014 ersetzt. Im Übrigen könnte die Verweisung nach Aktenlage auch nicht ermessensfehlerfrei aufrechterhalten bleiben. Wie sich aus dem Vergleich mit dem weiteren Verfahren ergibt, haben die beiden rechtskundig vertretenen Beteiligten nach reiflicher Überlegung entschieden, dass in diesem Verfahren eine rechtliche Klärung ihrer Positionen erforderlich ist. Angesichts des staatlichen Justizgewährungsanspruches ist diese Entscheidung grundsätzlich zu respektieren (vgl. nochmals Ziegler, a.a.O.).

Da der (sonstigen) Beschwerde insoweit stattgegeben worden ist, fällt keine Gerichtsgebühr nach dem GKG an. Ebenso wenig ist für dieses Zwischenverfahren i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 RVG eine gesonderte Gebühr nach dem RVG entstanden. Es bedarf daher weder einer Kostenentscheidung noch der Festsetzung eines Streit- oder Gegenstandswertes.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).