Bayerischer VGH, Urteil vom 05.12.2014 - 4 B 14.435
Fundstelle
openJur 2015, 101
  • Rkr:

Lässt sich bei einem Abgabenbescheid mit unzutreffender Schuldnerbezeichnung durch Auslegung nach dem objektivem Erklärungsgehalt zweifelsfrei bestimmen, wer Inhaltsadressat des Bescheids ist, so muss sich die Behörde daran festhalten lassen, auch wenn sie ihren eigenen Bescheid anders verstanden hat und der Bescheidsempfänger der Falschbezeichnung jahrelang nicht entgegengetreten ist.Grundsteuer; Erstattungsanspruch; unzutreffende Bezeichnung des Steuerschuldners; Auslegung des Bescheidsinhalts; falsa demonstratio

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, durch Abrechnungsbescheid festzustellen, dass der Klägerin wegen gezahlter Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 78.304,28 Euro zusteht.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage will die Klägerin („J...-... Söhne S...fabrik GmbH & Co. KG“) die Erstattung gezahlter Grundsteuer erreichen.

Der 1902 als „J...-... Söhne S...fabrik OHG“ gegründeten, 1972 in die „J...-... Söhne S...fabrik KG“ umgewandelten und seit 1993 unter dem heutigen Namen firmierenden Klägerin gehören im Stadtgebiet der Beklagten die Grundstücke Fl.Nr. 846, 846/6, 865/5 und 865/6 (Objekt K..., T...straße ...). Diese wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1963 an die damals neu gegründete „P...-Werke GmbH“ mit Sitz in S.../Landkreis B... (im Folgenden: alte Pächterin) verpachtet, die sich gegenüber der Eigentümerin (der Klägerin in ihrer damaligen Rechtsform als OHG) verpflichtete, die auf den Pachtgegenständen ruhenden Steuern und öffentlichen Lasten zu übernehmen. Im Jahr 1988 gründete die alte Pächterin als Alleingesellschafterin die „P...-Werk K... GmbH“ mit Sitz in dem zur Beklagten gehörenden Ortsteil K... (im Folgenden: neue Pächterin) und übertrug dieser mit Wirkung ab dem 1. Januar 1988 ihr Vermögen „K...“. Gleichzeitig verpachtete die Klägerin (in ihrer damaligen Rechtsform als KG) die genannten Grundstücke an die neue Pächterin, wobei sich diese wiederum verpflichtete, die Steuern und öffentlichen Lasten für die Pachtgrundstücke zu tragen.

In einem Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamts S... vom 13. September 1974 war als Eigentümer des Objekts (unrichtigerweise) eine „J... OHG, ... S...“ genannt. Mit späterem Schreiben vom 13. Dezember 1978 teilte das Finanzamt der Beklagten die neuen Adressdaten „P... Soehne S... Fabrik KG, ... S..., Lage: K..., Fl.Nr. 846 ff.“ mit. In einem Veranlagungsprotokoll der Beklagten vom 4. März 1979 wurde als Eigentümer die „J... S... Fabrik, ... S...“ ohne Angabe der Gesellschaftsform aufgeführt.

Am 1. Januar 1993 erging unter Bezugnahme auf das „Az. des Finanzamtes 24816108620100000“ ein Bescheid der Beklagten an die „P...-... Söhne S...fabrik, Postfach, ... S...“, wonach für 1993 ff. jährlich 30.877 DM (15.787 Euro) an Grundsteuer zu zahlen seien; dieser Betrag wurde in der Folgezeit jeweils von der neuen Pächterin gezahlt. An 5. August 2002 sandte die Beklagte unter der Finanzadresse 4023-1 wiederum mit Hinweis auf das „Aktenzeichen des Finanzamtes 24816108620100000“ einen Änderungsbescheid an die „P...-Werk GmbH S...-Fabrik J...-... Söhne, Postfach, ... S...“, wonach sich die Grundsteuer für die Jahre 2002 ff. auf jährlich 19.576,07 Euro erhöhe. Auch dieser Betrag wurde von der neuen Pächterin zu den festgesetzten Quartalszeitpunkten bezahlt.

Mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2008 wurde der Beklagten vom Insolvenzverwalter der alten und der neuen Pächterin unter Bezugnahme auf die Finanzadressen „4023-1, 4023-3, 4023-4 Wasser“ mitgeteilt, dass über das Vermögen der P...-Werke GmbH in ... S... und der P...-Werk K... GmbH in ... S... das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 setzte das Finanzamt unter dem Aktenzeichen 24816108620100000 den Einheitswert für das Objekt T...straße ... rückwirkend zum 1. Januar 2005 neu fest und führte gleichzeitig eine Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung durch. Der Bescheid war an die Klägerin unter ihrer korrekten Bezeichnung adressiert und ging in Ausfertigung auch der Beklagten zu. Diese setzte daraufhin mit zwei Bescheiden vom 12. Februar 2010 (Finanzadresse 6831-2) unter Verweis auf das o. g. Aktenzeichen des Finanzamtes die von der Klägerin zu leistende Grundsteuer zunächst für die Jahre 2005 bis 2010 und ab 2011 auf jährlich 21.886,03 Euro fest, wobei die Steuerforderung für die Jahre 2009 und 2010 sogleich von 21.886,03 Euro auf 0,00 Euro herabgesetzt wurde. Beide Bescheide enthalten die korrekte Bezeichnung und Adresse der Klägerin mit Ausnahme des Zusatzes „S...fabrik“.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 bat der für die beiden insolventen P...-Werke GmbHs zuständige Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf die Finanzadresse 4023-3 und auf einen Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 22. Januar 2010 um „Überweisung des bestehenden Guthabens“ auf ein Anderkonto. Die Beklagte setzte daraufhin in einem an den Insolvenzverwalter gerichteten „Informatorischen Bescheid – Änderungsbescheid Grundsteuer“ vom 12. Februar 2010 unter der Finanzadresse 4023-1 für die „Steuerschuldnerin Firma P...-Werk GmbH J... Söhne, Postfach, ... S...“ wiederum unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Finanzamtes 24816108620100000 die Grundsteuer für das Objekt T...straße ... für die Jahre 2005 bis 2010 von 19.576,07 Euro auf 0,00 Euro herab. Am 1. April 2010 überwies die Stadtkasse der Beklagten an den Insolvenzverwalter als Grundsteuererstattung für die Jahre 2005 bis 2008 viermal den Betrag von 19.576,07 Euro, insgesamt 78.304,28 Euro.

Nachdem das Finanzamt mit formlosem Schreiben vom 14. Dezember 2010 auf Einspruch der Klägerin die Zurechnungsfortschreibung vom 16. Dezember 2009 aufgehoben hatte, setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2010 die Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 gegenüber der Klägerin (erneut ohne den Namenszusatz „S...fabrik“) von 21.886,03 Euro auf 0,00 Euro herab. Am 13. Januar 2011 erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid zu dem Bescheid vom 16. Dezember 2009 und setzte den Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 2005 (statt bisher 7.060,02 Euro) auf nunmehr 6.962,13 Euro fest. Im Hinblick darauf erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin am 8. April 2011 einen weiteren „Änderungsbescheid Grundsteuer“, mit dem die Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 auf jeweils 21.582,60 Euro festgesetzt wurde. Diese Beträge nebst Säumniszuschlägen wurden von der Klägerin am 16. Januar 2012 an die Beklagte überwiesen; ihren zuvor erhobenen Widerspruch, mit dem sie u. a. die Anrechnung der für den Zeitraum 2005 bis 2008 bereits gezahlten Grundsteuer in Höhe von 78.389,64 Euro beantragte, wies das Landratsamt S... mit Bescheid vom 28. März 2012 zurück.

Mit der am 12. März 2012 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der gezahlten Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008. Im erstinstanzlichen Verfahren trug sie vor, als Grundstückseigentümerin sei sie Steuerschuldnerin gewesen; die Grundsteuer sei stets im Wege der abgekürzten Zahlung von den Pächterinnen an die Beklagte bezahlt worden. Der Bescheid vom 5. August 2002 sei an eine nicht existente Firma gerichtet gewesen und daher nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Die Klägerin fordere den ohne rechtlichen Grund auf ihre Rechnung gezahlten Betrag zurück. Die Erstattung an den Insolvenzverwalter sei an einen nicht berechtigten Dritten erfolgt. Die Pächterinnen seien keine Eigentümerinnen und daher nie Steuerschuldner gewesen; dies sei der Beklagten durch die Grundsteuermessbescheide bekannt gewesen. Die Klägerin habe die Grundsteuer doppelt bezahlt, weil die Erstattung nicht an sie erfolgt sei.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Pächterin sei „Bescheids“-Schuldnerin gewesen. Der Bescheid vom 5. August 2002 sei an die alte Pächterin ergangen; die neue Pächterin habe bezahlt. Gegenüber der alten Pächterin sei die Grundsteuer mit Bescheid vom 12. Februar 2010 auf Null gestellt worden.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 13. August 2013 ab. Die als Verpflichtungsklage auf Entscheidung über den Erstattungsantrag zu verstehende Klage sei nach § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 AO sei derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Maßgebend sei, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zahlungszeitpunkt erkennbar hervorgetreten sei, habe getilgt werden sollen. Die tatsächliche Zahlung der Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 sei durch die neue Pächterin erfolgt. Steuerschuldner sei nach § 10 GrStG derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet sei; diese Zurechnung erfolge durch das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt habe 1978 mit der Mitteilung des Namens der Grundstückseigentümerin eine Namenskombination aus Eigentümerin und alter Pächterin „in die Welt gesetzt“. Diesen Namen habe die Beklagte in ihren Unterlagen übernommen, allerdings ohne den Zusatz „KG“. Die Bescheide aus dem Jahr 1993 seien ohne Einwendungen der Klägerin oder einer der Pächterinnen befolgt worden. Obwohl in dem Bescheid aus dem Jahr 2002 von der Bezeichnung der Eigentümerin nur noch der Firmenbestandteil „S...-Fabrik“ enthalten gewesen sei, habe sich weder die Klägerin noch eine der Pächterinnen veranlasst gesehen, auf die unkorrekte Bezeichnung hinzuweisen, gegen die Verunstaltung der Firmenbezeichnung zu protestieren oder wegen Nichtigkeit die Bezahlung der Grundsteuer zu verweigern. Es liege daher auf der Hand, dass die verantwortlichen Entscheidungsträger der Eigentümerin und der Pächterinnen eindeutig erkannt hätten, von wem für was die Grundsteuer gefordert worden sei. Unabhängig davon, ob lediglich eine unrichtige Firmenbezeichnung vorliege oder wegen Adressierung an eine nicht existente Firma eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 AO vorliege, stehe im Fall fehlender Nichtigkeit jedenfalls die Unanfechtbarkeit des Bescheids einer Berufung der Klägerin auf die eventuelle Rechtswidrigkeit entgegen. Ob der Bescheid von 2002 nichtig sei, bedürfe aber keiner Entscheidung, da eine Berufung der Klägerin hierauf als gegen Treu und Glauben verstoßend zu bewerten wäre. Wer über einen so langen Zeitraum klaglos hinnehme, dass Bescheide bezüglich seiner Grundsteuerschuld an „Phantasienamen“ adressiert würden, und die Steuer auch bezahle, habe der Beklagten jede Möglichkeit der Fehlerkorrektur genommen und dadurch deren Vertrauen gestärkt, die Bescheide gegenüber der zutreffenden und richtig benannten Steuerschuldnerin erlassen zu haben. Es sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie aus der Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 1. Oktober 2008 den Schluss gezogen habe, Eigentümerin und Zahlende seien insolvent. Der informatorische Bescheid vom 12. Februar 2010 habe die vermeintlich alte Eigentümerin und Steuerschuldnerin betroffen, der das Objekt ab dem Jahr 2005 nicht mehr zugerechnet worden sei, so dass sich für sie ein Anspruch auf Erstattung der für diesen Zeitraum bezahlten Grundsteuer ergeben habe, der zur Zahlung von 78.304,28 Euro an den Insolvenzverwalter geführt habe. Dieser Betrag sei dem Erstattungsberechtigten somit von der Beklagten mit befreiender Wirkung überwiesen worden.

Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 78.304,28 Euro zu zahlen.

Zur Begründung führt sie nunmehr unter Berufung auf ein Hinweisschreiben des Senats aus, bei der Auslegung des Bescheids vom 5. August 2002 komme es auf die objektive Erklärungsbedeutung aus Sicht des Empfängers an und nicht auf eine natürliche Auslegung nach dem wirklichen Willen des Erklärenden. Die spätere Rückforderung durch den Insolvenzverwalter der Pächterinnen könne keine Bedeutung haben; die dadurch veranlasste Rückzahlung sei nicht an die Klägerin erfolgt, so dass sie mit ihrer Zahlung vom 16. Januar 2012 die Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 doppelt entrichtet habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine Steuerbehörde dürfe nicht von sich aus „Zurechnungen“ nach materiellem Recht abweichend von den formellen Gegebenheiten vornehmen. Im Übrigen sei hier jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen; dem widerspreche es, wenn der Steuerbescheid jetzt der Klägerin gegenüber für wirksam angesehen würde, nachdem sie ihn noch vor kurzem für nichtig gehalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dies für die Beklagte erkennbar gewesen sein sollte, obwohl ihr in Bezug auf die Grundsteuer keine Absprachen bekannt gewesen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 ist begründet. Die ihrem Wortlaut nach unmittelbar auf Zahlung gerichtete Klage, die ein Erstattungsbegehren nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO betrifft und im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO in eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines entsprechenden (feststellenden) Verwaltungsakts umzudeuten ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 10), hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Rechtsanspruch auf Erstattung in Höhe von 78.304,28 Euro zu, so dass die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten war, einen entsprechenden Abrechnungsbescheid zu erlassen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach der auch für kommunale Abgaben anwendbaren Bestimmung des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des von der Klägerin als Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 an die Beklagte gezahlten Betrags in Höhe von 78.304,28 Euro vor. Denn die genannte Summe wurde von der Klägerin sowohl aufgrund des Grundsteuerbescheids vom 5. August 2002 als auch (nochmals) aufgrund des letzten Änderungsbescheids vom 8. April 2011 an die Beklagte gezahlt; die Grundsteuer wurde also für denselben Zeitraum zweimal entrichtet.

1. Die von der neuen Pächterin unter der Finanzadresse „4023-1“ geleisteten Grundsteuerzahlungen für die Jahre 2005 bis 2008 in einer Gesamthöhe von 78.304,28 Euro erfolgten auf Rechnung der Klägerin und führten zur Erfüllung einer zuvor durch Bescheid festgesetzten Steuerforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin.

a) Der den Zahlungen zugrundeliegende „Änderungsbescheid Grundsteuer“ vom 5. August 2002, in dem der jährliche Steuerbetrag und die Fälligkeitstermine der Ratenzahlungen bestimmt waren, begründete eine Zahlungspflicht (allein) der Klägerin, denn er richtete sich an diese und wurde an deren Sitz in S... übermittelt.

Zwar war im Adressfeld des genannten Bescheids („P...-Werk GmbH, S...-Fabrik J...-... Söhne“) und bei der Bezeichnung des Steuerschuldners („P...-Werk GmbH S...-Fabrik“) jeweils eine unzutreffende Firmenbezeichnung angegeben, die einerseits Namensbestandteile der Klägerin (J...-... Söhne S...fabrik) – in leicht geänderter Schreibweise – aufwies, andererseits aber auch ein Element des Firmennamens sowie die Gesellschaftsform der alten Pächterin (P...-Werke GmbH) – ohne den Plural – und der neuen Pächterin (P...-Werk K... GmbH) – ohne den Ortszusatz – enthielt, so dass hiernach zunächst unklar war, wer für die Grundsteuer herangezogen werden sollte. Diese Unklarheit in der Bezeichnung des Steuerpflichtigen führte jedoch unter den gegebenen Umständen nicht dazu, dass der Steuerbescheid wegen fehlender Bestimmtheit als nichtig anzusehen war (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. §§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1 AO).

Die Angabe des Inhaltsadressaten ist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ein notwendiger Bestandteil jedes kommunalen Abgabenbescheids; die Identität des Zahlungspflichtigen muss sich anhand des Verwaltungsakts zweifelsfrei feststellen lassen. Es reicht aber nach allgemeiner Auffassung aus, wenn sich der Abgabenschuldner durch Auslegung hinreichend sicher bestimmen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2008 – 7 B 10/08 – juris Rn. 24; U.v. 27.6.2012 – 9 C 7/11NVwZ 2012, 1413 Rn. 11; BFH, U.v. 1.12.2004 – II R 10/02BFH/NV 2005, 1365; v. 17.11.2005 – III R 8/03NJW-RR 2006, 589/590). Dabei ist – entsprechend den zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen – nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen (sog. natürliche Auslegung), sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung (sog. normative Auslegung), wie sie der Empfänger des Bescheids nach Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, U.v. 27.6.2012, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Bestehen unter diesem Blickwinkel keine Zweifel an der Identität des Adressaten, so ist auch ein Fehler in seiner namentlichen Bezeichnung unschädlich (vgl. BFH, U.v. 1.12.2004, a.a.O., m.w.N.).

Die unrichtige und (für sich betrachtet) objektiv mehrdeutige Firmenbezeichnung im Grundsteuerbescheid vom 5. August 2002 stand danach der Rechtswirksamkeit des Bescheids nicht entgegen. Denn dem Bescheid war bei der gebotenen verständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Begleitumstände eindeutig zu entnehmen, dass Inhaltsadressat die Klägerin sein sollte. Diese war zum damaligen Zeitpunkt schon seit Jahrzehnten Alleineigentümerin der Grundstücke T...straße ... und hatte in dieser Zeit fortlaufend sowohl Grundsteuermess- und Zerlegungsbescheide des Finanzamts S... als auch – darauf aufbauend – Grundsteuerbescheide der früheren Gemeinde K... bzw. (seit deren Eingemeindung im Jahr 1978) der Beklagten erhalten, wie z. B. den an die "P...-... Söhne S...-Fabrik" gerichteten Veranlagungsbescheid vom 1. Januar 1993 mit dem Vermerk „Az. des Finanzamts 24816108620100000“. Auch der Bescheid vom 5. August 2002 nahm mit dem Hinweis auf dieses langjährige Finanzamts-Aktenzeichen und mit dem der Steuerberechnung zugrunde gelegten Messbetrag (6.314,86 Euro) erkennbar Bezug auf einen zuvor gegenüber der Klägerin ergangenen Grundlagenbescheid des Finanzamts, dessen Bindungswirkung für die Grundsteuererhebung in den Bescheidsgründen nochmals hervorgehoben wurde. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin den „Änderungsbescheid“ der Beklagten vom 5. August 2002 nur so verstehen, dass innerhalb des bestehenden Steuerrechtsverhältnisses lediglich der jährlich zu zahlende Betrag an den neuesten Messbescheid des Finanzamts angepasst werden sollte. Für eine Auslegung des Bescheids dahingehend, dass die alte Pächterin – deren Firmensitz sich ebenfalls in S... befand – zur Entrichtung der Grundsteuer herangezogen werden sollte, bestanden dagegen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass die (erkennbar unrichtige) Bezeichnung des Steuerpflichtigen den Zusatz „GmbH“ enthielt, deutete noch nicht darauf hin, dass nur eine solche Kapitalgesellschaft gemeint sein konnte, da auch die Klägerin als Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG das Kürzel „GmbH“ in ihrem Firmennamen aufwies.

Die Klägerin durfte und musste den Änderungsbescheid vom 5. August 2002 demnach als wirksam ansehen und auf sich beziehen, da der unrichtige Firmenname aus ihrer (maßgeblichen) Sicht lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) darstellte. Insoweit bestand für sie zwar ein Recht auf formlose Berichtigung (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 129 Satz 2 AO), jedoch keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, die Beklagte auf deren Fehler hinzuweisen und damit vor einem späteren Missverständnis ihres eigenen Bescheids zu bewahren. Die unwidersprochene „Duldung“ der fehlerhaften Adressierung kann daher nicht dazu führen, dass es der Klägerin nunmehr nach Treu und Glauben verwehrt wäre, der Fehlvorstellung der Beklagten bezüglich des Adressaten ihres damaligen Bescheids entgegenzutreten.

b) Die Klägerin hat die im Bescheid vom 5. August 2002 festgesetzte Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 in voller Höhe entrichtet, wobei sie sich gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 48 Abs. 1 AO eines Dritten in Gestalt der neuen Pächterin bedienen durfte. Dass deren Zahlungen in Höhe der festgesetzten Raten auf dem genannten Bescheid beruhten und demnach auf Rechnung der Klägerin erfolgten, war für die Beklagte aus dem entsprechenden Vermerk auf den Kontoauszügen („Grundsteuer, Finanzadresse 4023-1“) eindeutig erkennbar. Mit dem Eingang der Zahlungen war demnach der Steueranspruch der Beklagten für die Jahre 2005 bis 2008 erloschen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. §§ 47, 224 Abs. 1 AO).

Dass die Beklagte später – in der unzutreffenden Annahme, eine der Pächterinnen sei Adressatin des Bescheids und habe auf eine eigene Verbindlichkeit geleistet – gegenüber deren Insolvenzverwalter die Grundsteuer (u. a.) für die Jahre 2005 bis 2008 auf 0,00 Euro festlegte (Bescheid vom 12.2.2010) und einen Betrag in Höhe von 78.304,28 Euro an den Insolvenzverwalter überwies, hatte für das zur Klägerin bestehende Steuerschuldverhältnis keine Bedeutung. Denn das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters und die daraus abzuleitende Empfangszuständigkeit bezog sich nach § 80 Abs. 1 InsO nur auf das Vermögen der alten und der neuen Pächterin und nicht auch auf das Vermögen der Klägerin. Mit der rechtsgrundlosen Zahlung an deren (selbständige) Tochtergesellschaften erbrachte die Beklagte demnach keine Leistung gegenüber der Klägerin, so dass sich daraus ihr gegenüber auch kein Rückzahlungsanspruch ergab, der dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch entgegengehalten werden könnte.

c) Die Klägerin hat, obwohl sie aufgrund des Bescheids vom 5. August 2002 bereits Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von insgesamt 78.304,28 Euro entrichtet hatte, später auf dieselbe Steuerforderung nochmals Zahlungen in dieser Höhe geleistet, so dass ihr ein entsprechender Erstattungsanspruch zusteht.

In dem unter korrekter Firmenbezeichnung erlassenen Bescheid vom 12. Februar 2010 setzte die Beklagte – unter Bezugnahme auf die vorangegangene rückwirkende Neufestsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt – die Grundsteuer u. a. für die Jahre 2005 bis 2008 zunächst auf jährlich 21.886,03 Euro fest. Dieser Bescheid stellte nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont einen Änderungsbescheid zu dem bis dahin gültigen Bescheid vom 5. August 2002 mit dem darin festgesetzten Jahresbetrag von 19.576,07 Euro dar. Mit weiterem Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2010 wurde die Grundsteuer für den genannten Vierjahreszeitraum von 21.886,03 Euro auf 0,00 Euro herabgesetzt, dies offenbar in der Vorstellung, die Aufhebung der bisherigen Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt lasse die Steuerpflicht entfallen. Mit dem Wirksamwerden dieses „Null-Bescheids“ entstand erstmals ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe der (auf ihre Rechnung) für die Jahre 2005 bis 2008 geleisteten Grundsteuerzahlungen von insgesamt 78.304,28 Euro. Zwar ließ der nachfolgende Änderungsbescheid der Beklagten vom 8. April 2011, mit dem die Grundsteuer wiederum rückwirkend für die genannten Jahre auf jeweils 21.582,60 Euro (insgesamt 86.330,40 Euro) festgesetzt wurde, den zwischenzeitlich entfallenen Rechtsgrund für die früheren Zahlungen erneut entstehen und brachte damit den Erstattungsanspruch zunächst zum Erlöschen. Die Klägerin hat aber am 16. Januar 2012 aufgrund dieses neuen Bescheids nicht lediglich den für die Jahre 2005 bis 2008 noch offenstehenden Differenzbetrag von (86.330,40 – 78.304,28 =) 8.026,12 Euro an die Beklagte bezahlt, sondern die gesamte in dem Änderungsbescheid festgesetzte Summe. Ihr steht danach in Bezug auf den zweimal geleisteten Betrag ein Erstattungsanspruch nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO zu.

Die Klägerin hat ihr Rückzahlungsverlangen, über das durch Abrechnungsbescheid nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO zu entscheiden ist, gegenüber der Beklagten sowohl im früheren Widerspruchsverfahren als auch im anhängigen Klageverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht. Dass sie zur Begründung ihrer Klage zunächst allein auf die (vermeintliche) Nichtigkeit des Bescheids vom 5. August 2002 verwiesen und den geltend gemachten Erstattungsanspruch demzufolge auf die in den Jahren 2005 bis 2008 geleisteten erstmaligen Zahlungen bezogen hat, steht dem Klageerfolg nicht entgegen. Dem Klagebegehren war von Anfang an zu entnehmen, dass es der Klägerin um den Ausgleich einer für den genannten Zeitraum geleisteten Doppelzahlung ging; dieser durch den vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmte Streitgegenstand blieb auch von dem späteren Wechsel in der rechtlichen Begründung der Klage unberührt (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 10). Selbst wenn in ihrem nunmehrigen Sachvortrag, wonach sich der Erstattungsanspruch erst aus der nochmaligen Zahlung am 16. Januar 2012 ergebe, eine Klageänderung läge, wäre diese jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich anzusehen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.  

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.304,28 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1GKG).