OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2014 - 8 E 1090/14
Fundstelle
openJur 2014, 27116
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage, mit der der Antragsteller den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Antragsgegners erstrebt, erscheint mutwillig.

Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung (BGBl. I 2013, S. 3533) kodifiziert die schon bisher herrschende Rechtsprechung, wonach als Vergleichsperson derjenige Bemittelte heranzuziehen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Denn Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt.

Vgl. BT-Drs. 17/13538, S. 26; BVerfG, Beschlüsse vom 18. November 2009 - 1 BvR 2245/08 -, NJW 2010, 988 f., und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, BVerfGE 122, 39, juris, Rn. 31.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Antragsteller beabsichtigte Klage mutwillig. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, würde angesichts der vom Antragsteller selbst dargelegten uneinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu den streitentscheidenden Rechtsfragen kein (weiteres) Klageverfahren auf Zugänglichmachung der vollständigen Telefonliste eines (weiteren) Jobcenters anhängig machen, solange die maßgeblichen Rechtsfragen bereits in anderen, u.a. auch von ihm betriebenen Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind. Das ist hier der Fall.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben der Antragsteller und sein den gleichen Nachnamen tragender Prozessbevollmächtigter offenbar bereits eine Vielzahl von gleichlautenden Anträgen bei Jobcentern zahlreicher Bundesländer gestellt und bei verschiedenen Verwaltungsgerichten Klage- bzw. Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet. Hiervon ist bereits das Verwaltungsgericht aufgrund verschiedener Anhaltspunkte ausgegangen, ohne dass die Beschwerde dem substantiiert entgegengetreten wäre. Zum Beleg kann exemplarisch zudem auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar im Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris, Rn. 7, verwiesen werden, der in einem gleichgelagerten Verfahren des hiesigen Antragstellers, vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten, ergangen ist. Letzteres erschließt sich bereits aus der Angabe des Wohnorts des Antragstellers, der näheren Beschreibung seines - mit dem hier gestellten weitestgehend übereinstimmenden - Antrags und der auch im vorliegenden Verfahren angegebenen Motivation, "ein politisches Zeichen zu setzen". Bestätigt wird die Personengleichheit durch den im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar hergestellten Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, das - wie aus der Beschwerdebegründung und der Internetseite der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hervorgeht - vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in eigener Sache erstritten worden ist.

Mehrere dieser Verfahren sind bereits in der Berufungsinstanz anhängig. So hat das beklagte Jobcenter Leipzig gegen das vorzitierte Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist.

Vgl. dazu VG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris, Rn. 7 und 9.

Beim beschließenden Senat sind nicht nur mehrere Zulassungsverfahren (vgl. etwa die vom Verwaltungsgericht genannten) mit einem vergleichbaren Streitgegenstand anhängig, sondern auch ein Berufungsverfahren, in dem der - vom Antragsteller verschiedene - Kläger durch die Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten wird (OVG NRW, 8 A 2429/14). Aufgrund der allgemeinkundigen, im Internet abrufbaren Terminvorschau des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist weiter bekannt, dass in einem vergleichbaren Berufungsverfahren (OVG Rh.-Pf., 10 A 10924/14.OVG) am 15. Dezember 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war. Der dortige - allem Anschein nach mit dem hiesigen Antragsteller identische - Kläger wird ebenfalls von den im vorliegenden Verfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten vertreten.

Vor diesem Hintergrund würde ein Bemittelter in der Situation des Antragstellers keine weiteren vergleichbaren Klageverfahren anstrengen, sondern abwarten, bis in einem der bereits anhängigen, fortgeschrittenen Verfahren eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht. Davon könnte er gegebenenfalls auch gegenüber anderen Jobcentern profitieren, ohne sich einem (weiteren) Kostenrisiko auszusetzen. Denn bei einer Behörde ist in der Regel davon auszugehen, dass diese einer einschlägigen rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung auch ohne einen Vollstreckungstitel nachkommt.

Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 5 C 14.1925 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris.

Ausgehend davon greift der Einwand nicht durch, dem Antragsteller komme es auf ein Obsiegen in jedem der anhängigen und beabsichtigten Verfahren an.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren letztlich selbst indirekt bestätigt, dass mit dem vorliegenden Verfahren ganz vorrangig das Ziel verfolgt wird, die vom Staat gewährte Prozesskostenhilfe - mag diese auch keine größeren Gewinne versprechen - zu vereinnahmen. Denn darin hat er die Anregung des Verwaltungsgerichts abgelehnt, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur endgültigen Entscheidung eines beim Senat anhängigen Parallelverfahrens auszusetzen, gleichzeitig aber sein Einverständnis mit der Ruhendstellung einer nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu erhebenden Klage erklärt.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren Klageverfahrens überzeugen nicht. Er ist nicht gezwungen, den Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Bescheide kostenaufwändig zu verhindern, um seine Rechte zu wahren. Abgesehen davon, dass er das Ergebnis, die Regelungswirkung der Bescheide in der Schwebe zu halten, bereits durch eine Zustimmung zu der vom Verwaltungsgericht angeregten Verfahrensaussetzung hätte erreichen können, spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner einem erneuten Antrag des Antragstellers nicht stattgeben wird, wenn in einem anderen, gleich gelagerten Verfahren das Bestehen des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs höchstrichterlich bestätigt werden sollte. Da die begehrte vollständige Diensttelefonliste eines Jobcenters laufenden Änderungen ausgesetzt ist, dürfte ein derartiger neuer Antrag schon nicht denselben Gegenstand betreffen wie der hier im Streit stehende. Zumindest dürfte ein gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG eröffnetes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert sein.

Die Behauptung des Antragstellers, sein Rechtsschutzziel sei gerade auf die Diensttelefonliste mit Stand der Antragstellung vom 26. Dezember 2013 gerichtet und könne durch einen späteren Antrag möglicherweise nicht mehr erfüllt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie steht bereits im Widerspruch zum Antrag vom 26. Dezember 2013 und zum Klageentwurf, wonach mit der beabsichtigten Klage erkennbar - und einzig sinnvoll - der Zugang zu der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Diensttelefonliste erstrebt werden soll. Die Befürchtung, die Erfüllung des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs könne durch Löschung der vorhandenen Telefonliste vereitelt werden, ist fernliegend. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine sofortige Klageerhebung dies verhindern könnte. Im Übrigen dürfte auch eine etwaige Löschung elektronisch gespeicherter Telefonlisten nichts daran ändern, dass die Daten bei dem Antragsgegner vorhanden sind und zugänglich gemacht werden müssen, soweit die (sonstigen) Voraussetzungen für einen Informationszugangsanspruch erfüllt sein sollten.

Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 22.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde muss dem Antragsteller ein weiteres Klageverfahren auch nicht zur Klärung der Frage ermöglicht werden, ob das Begehren auf Zugang zu dienstlichen Telefonnummern einen "konkreten Fallbezug" aufweisen muss. Die Beantwortung dieser Frage ist, soweit hierzu Klärungsbedarf bestehen sollte, ebenfalls in den bereits in der Berufungsinstanz anhängigen, vergleichbaren Verfahren zu erwarten. Die - hier allein entscheidende - Mutwilligkeit der beabsichtigten (weiteren) Klage ist nach den vorstehenden Ausführungen unabhängig davon gegeben. In diesem rechtlichen Zusammenhang - und nicht etwa zwecks Verneinung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage - hat das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass der außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners wohnhafte Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihm die Kenntnis sämtlicher Diensttelefonnummern des Antragsgegners einen konkreten Nutzen bringt. Diese Überlegung führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer Benachteiligung unbemittelter Personen gegenüber bemittelten bei der Rechtsschutzgewährung, sondern stellt die erforderliche Gleichbehandlung beider Personengruppen gerade sicher. Jemand, der auf eigene Kosten prozessiert, würde in einer derartigen Situation von der Erhebung einer weiteren Klage voraussichtlich Abstand nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).