VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11
Fundstelle
openJur 2014, 25349
  • Rkr:

1. a) Phonoakustische und pyroakustische Vogelabwehrgeräte herkömmlichen Typs sind aufgrund ihrer Schallemissionen grundsätzlich geeignet, im Nahbereich eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 25 Abs. 2 BImSchG hervorzurufen. Ob die auf Wohngebiete einwirkenden Immissionen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (hier verneint).

1. b) Ob die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits bei einer dauerhaften mittleren Geräuschbelastung von 60 bis 65 dB(A) beginnt, bleibt offen, weil bei der jahreszeitlich begrenzten Weinberghut eine solche Dauerbelastung nicht in Rede steht.

2. a) Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind auf die Geräusche von automatisierten Vogelabwehrgeräten aufgrund ihres spezifischen Störpotentials und ihres atypischen Geräuschcharakters nicht entsprechend anwendbar.

2. b) Die von Vogelabwehranlagen ausgehenden Lärmimmissionen können im Fall der Unterschreitung bestimmter Mindestabstände zu Wohngebieten bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zu einer Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der Anwohner führen und damit zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG.

3. Werden durch automatisierte Vogelabwehrgeräte erhebliche Lärmbelästigungen hervorgerufen, ist die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich zum Einschreiten nach § 24 Satz 1 BImSchG verpflichtet. Die Betroffenen können im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Weinberghut nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

4. Die Verpflichtung des Betreibers von automatisierten Vogelabwehrgeräten, schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zum Schutz der Bevölkerung gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG zu vermeiden und zu minimieren, muss nicht allein deswegen zurücktreten, weil die Alternativen zu einem automatisierten Betrieb von Vogelabwehranlagen - wie etwa der Einsatz von Netzen oder Weinberghütern - höhere Kosten verursacht. Die wirtschaftlichen Belastungen der Weinbauern sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit der Verpflichtung zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm abzuwägen.

Tenor

Die Berufungen der Kläger und des Beklagten werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu bescheiden sind.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner die Hälfte und der Beklagte und die Beigeladene zu 2 je ein Viertel.

Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 2 je ein Viertel.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 tragen die Kläger jeweils die Hälfte als Gesamtschuldner.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Untersagung des Betriebs von phonoakustischen und pyrotechnischen Vogelabwehranlagen im Umkreis von 800 m um ihr Wohngrundstück.

Die Kläger sind seit dem Jahr 1991 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... in Neckarwestheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Burgweg“, der für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Südlich an das am Ortsrand gelegene Grundstück schließen sich unmittelbar hangabwärts die Weinberge der Gewanne Zimmern, Itzinger Weg und Schloßberg, Gemarkung Neckarwestheim, an. In den genannten Weinbergen werden zur Abwehr von Schäden durch Vogelfraß Vogelvergrämungsanlagen eingesetzt. Seit dem Jahr 2003 werden phonoakustische Geräte des Fabrikats „ultraSon“ verwendet, die über Lautsprecher elektronische Schallwellen im Ultraschall- und Hochfrequenzbereich („Schallmix“) absenden und die Warnrufe von Vögeln imitieren. Daneben werden pyroakustische Abwehranlagen eingesetzt, die durch Zündung eines Gasgemisches in unregelmäßigen Abständen Knallgeräusche erzeugen. Die Lage der Anlagen in der Umgebung des Grundstücks der Kläger ergibt sich aus folgendem Plan:

Die Anlagen sind in der Zeit der Weinberghut (etwa Mitte/Ende August bis Oktober/November) von Tagesanbruch bis zum Anbruch der Dämmerung in Betrieb. An den Standorten 1, 4 und 5 befinden sich ultraSon-Geräte. Am Standort 1 wurden die Intervalle des ultraSon-Geräts zuletzt von einem Zufallsgenerator im Takt von 30 Sekunden bis 5 Minuten gesteuert, an den Standorten 4 und 5 im 1-Minuten-Takt. Bei den Schussapparaten an den Standorten 2, 3 und 6 beträgt der Zeittakt 5 bis 10 Minuten. Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurden an den Standorten 7 und 8 weitere Schussapparate installiert.

Seit dem Einsatz der phonoakustischen Geräte des Fabrikats „ultraSon“ im Jahr 2003 kam es zu Bürgerbeschwerden wegen Lärmbelästigung. Aufgrund der Eingaben der Kläger durchgeführte orientierende Lärmmessungen des Landratsamts sowie ein im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens durch das Amtsgericht Heilbronn eingeholtes Lärmgutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die nach der TA-Lärm berechneten Beurteilungspegel die zulässigen Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschreiten würden. Nach längerem Schriftwechsel beantragten die Kläger am 14.07.2008 und erneut am 27.10.2008 beim Landratsamt, gegen die Verwendung der Geräte immissionsschutzrechtlich einzuschreiten, weil sie unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt seien.

Mit Bescheid vom 08.01.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen die sechs damals vorhandenen akustischen Vogelabwehranlagen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Untersagung nach § 25 Abs. 2 BImSchG komme nicht in Betracht, weil von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Die immissionsrelevanten Anlagen befänden sich mindestens 200 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Richtwerte der TA-Lärm würden nach den informatorischen Lärmmessungen eingehalten. Da das Grundstück unmittelbar an den Außenbereich angrenze, seien sogar noch höhere Werte hinzunehmen. Die von den Klägern genannte Arbeitshilfe aus Rheinland-Pfalz, wonach bestimmte Mindestabstände einzuhalten seien, sei in Baden-Württemberg nicht anzuwenden und beziehe sich nur auf Schussapparate. Die Immissionen bewegten sich in einer Weinbaugegend im Rahmen des Ortsüblichen und Herkömmlichen. Eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Kläger sei nicht dargetan; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit komme es auf den verständigen Durchschnittsmenschen an, eine besondere Lärmempfindlichkeit müsse unberücksichtigt bleiben. Da schädliche Umwelteinwirkungen nicht vorlägen, komme auch eine Einschreiten nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht in Betracht. Selbst wenn die Richtwerte geringfügig oder kurzzeitig überschritten würden, sei im Rahmen der Ermessensausübung nach § 24 Satz 1 BImSchG zu berücksichtigen, dass sich außer den Klägern keine weiteren Anwohner im Einwirkungsbereich der Anlagen beschwert hätten. Eine Unterschriftenaktion im Jahre 2006 habe sich nicht an das Landratsamt, sondern an die beigeladene Gemeinde gerichtet. Die Allgemeinheit gehe eher mit den elektronischen Anlagen als mit den Schussanlagen einig. Es gebe keine Veranlassung, an der Wirksamkeit der Geräte zu zweifeln. Ohne deren Einsatz müsse mit erheblichen Schäden durch Vogelfraß gerechnet werden, insbesondere im Hinblick auf die in Ortsnähe verlaufenden Hochspannungsleitungen, die Starenschwärme anzögen. Eine Reduzierung der Abwehrgeräte, eine Vergrößerung der Abstände oder eine Untersagung des Betriebs an den Wochenenden stelle eine effektive Weinberghut in Frage. Die Kläger hätten sich zudem freiwillig in den Einwirkungsbereich weinbaulicher Immissionen begeben und deshalb mit ortsüblichen Geräuschen und Gerüchen rechnen müssen. Im Übrigen seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Bereits am 25.11.2008 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, nach der Arbeitshilfe des rheinland-pfälzischen Gemeinde- und Städtebundes 2006 sei ein Mindestabstand von 800 m zur Wohnnutzung einzuhalten. Diese Arbeitshilfe sei auch vom baden-württembergischen Landtag anlässlich einer Petition herangezogen worden. Die Schussfolge sei deutlich überhöht und führe zu einem Gewöhnungseffekt der Vögel. Der Anwendungsbereich der TA-Lärm erstrecke sich nicht auf landwirtschaftliche Geräte. Bei Erwerb ihres Grundstücks seien die automatischen Vogelabwehrgeräte noch nicht in Betrieb gewesen. Das behördliche Ermessen sei auf Null reduziert. Sie litten an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Gefahr eines nennenswerten wirtschaftlichen Schadens für die Beigeladene zu 2 werde bestritten; seit Jahren seien keine relevanten Starenvorkommen aufgetreten. Die Kläger haben zuletzt beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 08.01.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb phonoakustischer und/oder pyroakustischer Vogelabwehranlagen in einer kürzeren Entfernung als 800 m (Luftlinie) vom Grundstück der Kläger zu untersagen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, es habe bereits umfangreiche Absprachen zur Immissionsreduzierung gegeben. Die Weinberge lägen wegen der Hochspannungsmasten in Ortsnähe in einer Stareneinflugschneise. Andere Geräte seien weniger wirksam; insbesondere seien Netze oder ein Wengertschütze nicht oder weniger geeignet.

Die Beigeladene zu 1 hat vorgetragen, den Klägern sei zumutbar, einmal im Jahr zur Erntezeit ein zeitlich begrenztes ortsübliches und sozialadäquates Ereignis hinzunehmen. Die Richtwerte der TA-Lärm seien maßgeblich.

Die Beigeladene zu 2 hat Klagabweisung beantragt. Die Einnetzung stoße auf tierschutzrechtliche Bedenken und sei bei Starenvögeln zudem ungeeignet. Der Wengertschütze sei nicht bezahlbar. Eine weitere Entfernung der Geräte sei im Hinblick auf die abzudeckende Fläche nicht mehr möglich; das Gerät am Standort 1 sei schon 30 - 40 m weiter entfernt platziert worden.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins sowie durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. zu den Fragen,

- inwieweit die von der beigeladenen Weingärtnergenossenschaft eingesetzten elek-tronischen Vogelabwehrgeräte, die spezifische Vogelwarnschreie erzeugen, mit einer besonderen Lästigkeit für den Menschen und dessen Gesundheit im Vergleich zu anderen Lärmquellen, wie dem Schießen mit Platzpatronen, verbunden sind;

- ob aufgrund der Besonderheiten der Vogelwarnschreie, insbesondere der regelmäßigen Wiederholungen in Minutenabständen, die Anwendung technischer Normen wie der TA Lärm zu aussagekräftigen Ergebnissen führt;

- inwieweit der Einsatz von elektronischen Vogelabwehrgeräten nachhaltig Erfolg bei der Vogelabwehr zeigt, insbesondere ob der Gewöhnungseffekt die Wirkung mindert bzw. immer kürzere Intervalle fordert;

- inwieweit eine Einnetzung des Weinbergs in Ortsrandlage gegen Vogelfraß im Verhältnis zur akustischen Vogelabwehr wirksam und wirtschaftlich zumutbar ist;

- welche Alternativen es sonst zu der von der beigeladenen Weingärtnergenossenschaft praktizierten Vogelabwehr in den genannten Abständen zum Wohngrundstück der Kläger gibt, die geringere Lärmimmissionen hervorrufen.

In seinem Gutachten vom 08.06.2010 führt der Sachverständige aus, elektronische Vogelabwehrgeräte könnten im automatisierten Betrieb aufgrund der von ihnen emittierten Geräusche sowie der längeren Einwirkdauer und häufigen Auslösungen als besonders lästig im Vergleich zu ereignisbezogenem und damit weniger häufigem Lärm wie dem Schießen mit Platzpatronen empfunden werden. Nach den technischen Regeln der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel würden dieser subjektiv empfundenen Lästigkeit nicht gerecht. Bei Anlegen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm könnten trotz einer fast permanenten Beschallung derartige Geräte in Abständen von unter 300 m zu Wohnbebauung aufgestellt werden. Nach den Empfehlungen der vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz herausgegebenen Arbeitshilfe solle dies nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Intensiver Einsatz von Vogelabwehrgeräten führe erfahrungsgemäß zu Gewöhnungseffekten bei den zu vertreibenden Vögeln und könne eine verminderte Wirkung und/oder eine Verkürzung der Auslöseintervalle nach sich ziehen. Das Einnetzen von Weinbergen z. B. mit Seitenbespannungsnetzen sei bei korrekter Anbringung auch gegen Stare sehr wirksam und akustischen Abwehrmaßnahmen mindestens ebenbürtig. Wegen erhöhter Fäulnisgefahr, vor allem aber wegen der hohen Material- und Arbeitskosten sei ein flächendeckendes Einnetzen von Weinbergen jedoch nicht möglich und werde daher auch nur in besonderen Fällen (z. B. Eisweinerzeugung) praktiziert. Wirksame Alternativen zu der von der Weingärtnergenossenschaft Neckarwestheim betriebenen Vogelabwehr mit geringeren Geräuschimmissionen seien nur durch einen personalunterstützten Einstieg in die ereignisbezogene Vogelabwehr möglich. Eine nicht akustische, allein auf optische Abschreckung beschränkte Vogelabwehr sei nach allen bisherigen Erfahrungen nicht ausreichend wirksam.

Nachdem die Beigeladene zu 2 die Erklärung abgegeben hatte, das ultraSon-Gerät am Standort 1 nur noch individuell zu betreiben, ordnete das Verwaltungsgericht am 16.06.2010 das Ruhen des Verfahrens an. Die Kläger riefen das Verfahren am 20.09.2010 wieder an mit der Begründung, die Beigeladenen zu 2 halte ihre Verpflichtung nicht ein. Die Beigeladene zu 2) hat erwidert, das Gerät werde abgestellt, wenn ein Weinberghüter in der Nähe sei; andernfalls werde das Gerät eingeschaltet und durch einen Zufallsgenerator (Intervalle von 30 Sekunden bis 5 Minuten) gesteuert.

Mit Urteil vom 21.12.2010 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 08.01.2009 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Untersagung des Betriebs der Vogelabwehranlagen nach § 25 Abs. 2 BImSchG, weil keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen vorliege. Die Gesundheitsgefahr sei von bloßen Störungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens abzugrenzen; es müsse eine konkrete Gefahr für eine Schädigung der körperlichen Unversehrtheit vorliegen. Die von den Klägern vorgelegten allgemein gehaltenen Atteste belegten dies nicht. Auch eine Gefährdung bedeutender Sachwerte sei durch die zeitweise Einschränkung der ungestörten Terrassennutzung ihres Hauses nicht gegeben. Schließlich scheide eine Untersagung aus, weil mildere Mittel gegeben seien. Die Kläger hätten jedoch einen Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG. Die Anlagen verursachten schädliche Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Lärmbelästigungen. Bei der Frage der Zumutbarkeit sei die Anwendung der TA-Lärm nicht sachgerecht. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA-Lärm sei diese Verwaltungsvorschrift auf nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht anwendbar. Eine entsprechende Anwendung sei nicht angezeigt, weil die TA-Lärm für das als „pfeifend“ oder „fiepend“ empfundene Geräusch keinen brauchbaren Maßstab biete und der besonderen Lästigkeit des Geräusches nicht gerecht werde. Der Störungsgrad liege gerade nicht in der Schallleistung, sondern in der Ungewöhnlichkeit und „Nervigkeit“ des erzeugten Geräusches. Das Geräusch lasse sich auch deswegen nicht mit gewöhnlichen Geräuschen vergleichen, weil es sich in bestimmten zeitlich minimalen Abfolgen wiederhole. Dies führe dazu, dass die Anwohner geradezu auf den Beginn der nächsten Tonfolge warteten. Auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz führten nicht dazu, dass die technisch relativ neuen und voll automatisiert betriebenen Geräte allgemein hinzunehmen seien. Das Landratsamt habe das ihm somit eröffnete und hilfsweise betätigte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da es den Maßstab der TA-Lärm angewandt habe, der der besonderen Lästigkeit des Geräusches nicht gerecht werde. Ermessensfehlerhaft sei weiter, dass das Landratsamt konkrete Verbesserungsmaßnahmen nicht ins Auge gefasst habe. Hierzu gehöre nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens durchaus auch die Verwendung von Netzen in der unmittelbaren Nähe der Bebauung. Die Behörde habe ferner ermessensfehlerhaft die von sachverständigen Kreisen erstellte Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz vollständig außer Acht gelassen, obwohl diese sachgerechter als die TA-Lärm sei und ihre Anwendung vom Landtag Baden-Württemberg empfohlen werde. Fehlerhaft sei auch die Würdigung der Anwohnerbeschwerden und die Bewertung der wirtschaftlichen Interessen. Wie die Einlassung der Beigeladenen zu 2. gezeigt habe, könnten die Geräte durchaus per Funk auf einen individualisierten und anlassbezogenen Betrieb umgestellt werden. Dies führe zwar zu einem größeren Personalaufwand; der Gewinn für die Anwohner sei aber erheblich. Eine konkrete Kostenaufstellung bezüglich des Mehraufwands habe die Beigeladene zudem insoweit nicht vorgelegt. Das Landratsamt habe auch die Frage der Übererschließung und des Gewöhnungseffekts nicht hinreichend geprüft. Auch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei nicht sachgerecht, da es sich nicht um eine typische Nachbarstreitigkeit, sondern um eine öffentliche Angelegenheit mit zahlreichen Betroffenen handele; die Weinberghut werde von der Beigeladenen zu 1 organisiert. Bei der erneuten Ermessensausübung sei den Belangen der Anwohner durch Betriebseinschränkungen oder alternative Abwehrmaßnahmen Rechnung zu tragen; zu berücksichtigen sei aber auch, dass nach dem Ergebnis der Augenscheins Vogelfraß möglich sei und die Beigeladene zu 2 auf akustische Vogelabwehrmaßnahmen auch im ortsnahen Bereich nicht vollständig verzichten müsse.

Gegen das den Beteiligten am 16.05.2011 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 27.05.2011 und die Kläger am 15.06.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des § 25 Abs. 2 BImSchG verneint. Der Kläger zu 2 werde seit dem Jahr 2005 wegen Körperschmerzen, Nervosität, Herzrhythmusstörungen sowie massiven Schlafstörungen behandelt. Es bestehe die Gefahr des Abgleitens in eine depressive Störung. Die Kausalität zur Dauerbeschallung sei nachgewiesen. Das Gericht habe die vorgelegten ärztlichen Atteste ignoriert oder unzutreffend bewertet. Im Übrigen hätte das Gericht den Sachverhalt durch Vernehmung der behandelnden Ärzte weiter aufklären müssen. Auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Sachwerten liege vor. Die Geräusche würden auch im Haus, selbst bei geschlossenen Fenstern, wahrgenommen. Gerade während der schönsten Jahreszeit im Sommer und Herbst werde der Aufenthalt auf der Terrasse und im Haus unerträglich. Ihren Beweisangeboten (Zeugenvernehmung) sei das Gericht auch hier nicht nachgegangen. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Untersagung seien nicht ersichtlich. Bei der in Rede stehenden automatisierten Dauerbeschallung mit kumulierender Wirkung und Überschneidungseffekten sei ferner das Ermessen der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG auf Null reduziert; die Untersagung sei die einzig rechtmäßige Entscheidung. Dies ergebe sich auch aus dem Sachverständigengutachten, wonach in unmittelbarer Ortsnähe ausschließlich Netze oder optische Verfahren zu verwenden seien. Da auf ihr Grundstück mehr als 100 Schüsse täglich einwirkten, sei nach der Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz ein Mindestabstand von 800 m einzuhalten.

Die Berufung des Beklagten sei zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht zu Recht schädliche Umwelteinwirkungen angenommen habe. Die Unanwendbarkeit der Grundsätze der TA-Lärm ergebe sich aus der Geräuschart, der Wirkung der künstlich erzeugten Vogelschreie und den ungewöhnlichen Betriebszeiten. Das Geräusch brenne sich geradezu in das Gedächtnis ein und das Stresspotential werde auch in den Ruhezeiten durch Vogelgezwitscher immer wieder aktiviert. Das Sachverständigengutachten sei nicht zu beanstanden. Der Gutachter sei aufgrund langjähriger Beratungstätigkeit in der Vogelabwehr fachlich kompetent. Auf eine subjektive Beurteilung der Geräusche im Hinblick auf ihre Lästigkeit könne nicht verzichtet werden. Die Beweisfragen beträfen grundsätzliche Aspekte der Vogelabwehr und seien nicht ortspezifisch; im Übrigen sei der Gutachter beim Ortstermin anwesend gewesen. Die Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz gebe den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wieder. Sie beruhe auf dem umfassenden Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz 2003 und erfasse auch phonoakustische Abwehrgeräte. Es werde bestritten, dass der Dauerbetrieb trotz seines wissenschaftlich nachgewiesenen Gewöhnungseffekts irgendeinen Nutzen habe. Die vom Beklagten angeführten Lärmmessungen seien nicht repräsentativ, insbesondere sei lediglich ein einzelnes Gerät gemessen worden. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet, dass alternative und weniger belastende Schutzmaßnahmen nicht in die Abwägung einbezogen worden seien.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.12.2010 - 5 K 4402/08 - teilweise zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Einsatz phonoakustischer und pyroakustischer Vogelabwehranlagen durch die Beigeladene zu 2. in einer Entfernung von weniger als 800 m Luftlinie zu ihrem Wohngrundstück zu untersagen, sowiedie Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.12.2010 - 5 K 4402/08 - teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowiedie Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er macht geltend, schädliche Umwelteinwirkungen lägen nicht vor. Die Richtwerte der TA-Lärm seien nach den insgesamt sieben informatorischen Lärmmessungen des Landratsamts im Zeitraum 2005 bis 2010 nicht überschritten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe die entsprechende Anwendung der Grundsätze der TA Lärm auf landwirtschaftliche Anlagen bejaht (Hinweis auf Senatsurteil vom 08.11.2000 - 10 S 2317/99 -). Die TA Lärm sei auch für andere Lärmarten bedeutsam und führe zu brauchbaren Ergebnissen. Es liege kein atypischer Fall vor, der eine Abweichung von der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift rechtfertige. Bei der Güterabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Kläger ihr Grundstück in Kenntnis der unmittelbaren Nähe zu den Weinbergen erworben hätten. Die Weinberghut sei als sozialadäquat hinzunehmen. Die erheblichen wirtschaftlichen Schäden für die Weinbauern durch Vogelfraß und die Unwirtschaftlichkeit anderer Abwehrmaßnahmen seien in die Abwägung einzustellen. Der Gutachter Dr. A. sei kein Humanmediziner oder Umwelttechniker, sondern allein im Bereich der Phytomedizin tätig. Die Aussagen des Gutachters seien ferner subjektiv geprägt und stellten nicht den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis dar. Der Gutachter habe keine Beurteilung der ortsspezifischen Verhältnisse vorgenommen, sondern lediglich einen Erfahrungsbericht aus Rheinland-Pfalz wiedergegeben. Das von den Klägern in Bezug genommene Gutachten 2003 belege die Wirksamkeit des ultraSon-Geräts und bewerte dieses positiv. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das Landratsamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Aussagekräftige Erkenntnisse über die besondere Lästigkeit der phonoakustischen Abwehranlagen lägen nicht vor. Auch der Gutachter sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ausmaß der Belästigung individuell unterschiedlich empfunden werde. Die Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz sei nicht auf phonoakustische Anlagen übertragbar. Die Verwendung von Netzen sei unverhältnismäßig und ungeeignet. Dies habe der Weinbauberater des Landkreises Heilbronn fachlich fundiert ausgeführt. Die Weinberge seien aufgrund ihrer Lage prädestiniert für Stareneinflug. Die Starenvorkommen seien fachbehördlich bestätigt worden. Bei der Einnetzung entstehe ein grobes Missverhältnis von Kosten und Nutzen. Bei einer Seitenbespannung würden Gesamtkosten von 73.950 EUR, bei einer Gesamtüberspannung Kosten in Höhe von 100.000 EUR anfallen. Die Umstellung auf individualisierten Betrieb sei nicht möglich, weil dies mindestens zwei Weinbergschützen erfordere; hierdurch entstünden Gesamtkosten in Höhe von ca. 8.280,00 EUR pro Jahr. Das ca. 50 ha große Weinbaugebiet könne aufgrund seiner geografischen Lage und Ausdehnung von einem Weinberghüter nicht überwacht werden. Eine Übererschließung liege nicht vor, weil ein Gerät der Marke ultraSon lediglich 1,5 ha Weinberg schütze, allein das Gebiet unterhalb des Grundstücks der Kläger umfasse aber 25 ha.

Die Berufung der Kläger sei unbegründet. Eine Gesundheitsgefährdung sei nicht ausreichend dargelegt. Aus den vorgelegten Gutachten ergebe sich keine Kausalität zwischen den Symptomen und den Geräuschimmissionen; diese werde nur vermutet. Aus den Attesten könne geschlossen werden, dass der Kläger subjektiv besonders empfindlich sei. Eine Gesundheitsgefährdung könne erst angenommen werden, wenn gesicherte medizinische Erkenntnisse über die Gefährlichkeit der Immissionen vorlägen. Die von den Klägern behauptete Wertminderung ihres Grundstücks sei nicht substantiiert worden. Die Zeit der Weinberghut betrage nur etwa 6 Wochen. Im Übrigen sei die Untersagung nur ultima ratio.

Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2013 beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.12.2010 - 5 K 4402/08 - teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 wurde dieser Antrag zurückgenommen.

Mit Beweisbeschluss vom 03.09.2013 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen Schallimmissionen das Grundstück der Kläger durch die im Umkreis von 800 m aufgestellten Vogelabwehranlagen ausgesetzt ist. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Schallgutachten von Dipl. Ing. (FH) H., DEKRA Automobil GmbH, vom 19.12.2013 Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2013 einen Augenschein eingenommen. Die Sachverständigen Dr. A. und Dipl.Ing. (FH) H. haben ihre Gutachten in den mündlichen Verhandlungen vom 17.10.2013 und vom 04.11.2014 (Dipl. Ing. (FH) H. erläutert. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den Angaben der Gutachter wird auf die Anlagen zu den Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Das vom Senat angeregte güterichterliche Mediationsverfahren kam nicht zustande.

Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht zugelassenen, form - und fristgerecht begründeten und auch sonst zulässigen Berufungen der Kläger und des Beklagten haben keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 08.01.2009 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kläger haben zwar keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den Einsatz phonoakustischer und pyroakustischer Vogelabwehranlagen in einem Umkreis von weniger als 800 m Luftlinie zu ihrem Wohngrundstück vollständig zu untersagen. Das Landratsamt ist aber nach pflichtgemäßen Ermessen zum Einschreiten gegen diejenigen automatisierten Vogelabwehranlagen verpflichtet, von denen unzumutbare Lärmbelästigungen für die Kläger ausgehen.

1.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG nicht erfüllt sind. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Die Vorschrift ist drittschützend (Senatsurteil vom 08.11.2000 - 10 S 2371/99 - VBlBW 2001, 191). Die von den Vogelabwehranlagen - nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von §§ 3 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 BImSchG - ausgehenden Schallemissionen sind, soweit sie als Immissionen zum Wohnhaus der Kläger gelangen, jedenfalls an ihren derzeitigen Standorten nicht geeignet, die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte im Sinne dieser Bestimmung zu gefährden. Vielmehr handelt es sich - abhängig vom Standort der jeweiligen Anlage - um schädliche Umwelteinwirkungen unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Schwelle, d.h. um Lärmimmissionen, die geeignet sind, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Kläger herbeizuführen (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG, 22 Abs. 1, 24 Satz 1 BImSchG).

1.1 Eine über erhebliche Belästigungen, d. h. Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten (Senatsurteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197; Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238; Feldhaus, BImSchR, § 3 Anm. 7, 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 51 m.w.N.; Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 3 Rn. 49). Unter Gesundheit ist in diesem Zusammenhang die körperliche Unversehrtheit, nicht auch das körperliche und seelische Wohlbefinden im Sinne des weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation WHO zu verstehen, weil andernfalls die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 2 BImSchG auf besonders qualifizierte schädliche Umwelteinwirkungen aufgehoben würde (Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25). Eine die Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten auslösende Gefahr einer Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist. Die Gefahr muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann sich auch durch längere Einwirkungen ergeben. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner (zum Ganzen Senatsurteil vom 21.09.1993, a.a.O. m.w.N.; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 29, 51, § 25 Rn. 21; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25; jeweils m.w.N.). Notwendig sind mithin physiologische Effekte auf den Körper; Wirkungen, die nur psychologisch zu ermitteln sind, oder mittelbar über das subjektive Empfinden zu Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens führen, stellen nach überwiegender Ansicht im immissionsschutzrechtlichen Sinne Belästigungen dar. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ist umso eher anzunehmen, wenn der Lärm aufgrund seiner Lautstärke und Dauer (Lärmbelastung) unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung und Verarbeitung (Lärmbelästigung) zu gesundheitlichen Risiken führt. Treten negative körperliche Folgen unabhängig von der Affektlage des Betroffenen ein, wird regelmäßig von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sein. Maßgeblich für die Abgrenzung ist mithin im vorliegenden Fall, ob die glaubhaft gemachten negativen gesundheitlichen Auswirkungen des Lärms der Vogelabwehranlagen auf die Kläger in erster Linie als Folgen einer psychischen Belästigungsreaktion einzuordnen sind oder ob durch die Schallimmissionen bereits physiologische Wirkungen im Sinne einer negativen körperlichen Veränderung eintreten, die nicht psychisch-emotional vermittelt werden und über die natürliche Variationsbreite signifikant hinausgehen.

Eine derartige Gesundheitsgefahr hält der Senat nach den Gesamtumständen zumindest bei der derzeitigen Aufstellung der Geräte nicht für gegeben.

Die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste sind nicht geeignet darzutun, dass die Erkrankungen der Kläger unmittelbar durch lärmbedingte morphologische oder funktionelle Veränderungen des Organismus hervorgerufen worden sind, auch wenn sie zweifellos eine Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens aufzeigen. Für die Klägerin liegt ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 14.06.2010 vor mit der Diagnose „multiple körperliche und psychosomatische Störungen (heftig und ausgeprägt) infolge Lärmbeeinträchtigung“. Der Kläger hat ein Attest des Facharztes für Neurologie Dr. F vom 16.11.2011 vorgelegt mit der Diagnose „Anpassungsstörung ICD 10 F 43.2“. Ein Übergang in eine depressive Episode könne mit einer sedierenden Bedarfsmedikation verzögert werden. Bei anhaltenden äußeren Stressfaktoren hauptsächlich akustischer Art durch ein Vogelabwehrsystem könne langfristig mit einer höheren Wahrscheinlichkeit vom Fortschreiten der Erkrankung ausgegangen werden. Danach beruhen die Krankheitssymptome bei beiden Klägern auf psychischen oder psychosomatischen Reaktionen. Abgesehen davon verhalten sich die Atteste nicht zu der Frage, ob eine im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigende besondere subjektive Empfindlichkeit der Kläger vorliegt; auch im Übrigen sind die ärztlichen Aussagen wenig substantiiert und verhältnismäßig vorsichtig formuliert.

Auch das Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren spricht eher für eine psychisch-emotional vermittelte gesundheitliche Reaktion. So leiden die Kläger nach ihren glaubhaften Angaben insbesondere an der spezifischen Lästigkeit der Geräusche der ultraSon-Geräte und an der durch die immer wiederkehrenden Tonfolgen bzw. Schüsse erzeugten Erwartungshaltung, die zu einer dauerhaften Anspannung führe. Gerade das ständige „Warten auf den nächsten Knall“ bzw. auf die nächste Tonfolge wird von den Klägern als besonders belastend geschildert. Auch die geltend gemachten Schlafstörungen der Kläger werden nicht durch die Lärmimmissionen selbst hervorgerufen, weil die Geräte unstreitig nur zur Tageszeit betrieben werden, sondern nach ihrem eigenen Vortrag psychisch vermittelt, etwa wenn natürliches Vogelgezwitscher die Erinnerung an die Immissionen durch die phonoakustischen Geräte wachruft.

Für die Annahme, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger im Wesentlichen von der Affektlage abhängen, spricht aber insbesondere auch das vom Senat eingeholte Schallgutachten (zur Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens sowie zur Anwendung der TA Lärm siehe unten Nr. 2.1.1). Danach erreichen die Schallimmissionspegel noch keine Werte, die zu Gesundheitsschäden im oben dargelegten Sinne führen. Wann Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen jedoch situationsbedingt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 - juris). Diese Werte werden hier bei weitem nicht erreicht. Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht für Lärmbelastungen durch Verkehrswege entwickelte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, oberhalb derer der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eines unzumutbaren Eingriffs in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet ist, auf den hier vorliegenden Fall eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung ohne weiteres übertragbar ist. Nach den vorliegenden Publikationen zur Lärmwirkungsforschung spricht vieles dafür, dass bereits eine mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt (vgl. zum Ganzen etwa: Interdisziplinärer Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt, Belästigung durch Lärm: Psychische und körperliche Reaktionen, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 37 (1990), 1; Umweltbundesamt, Stressreaktionen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stand 11.05.2012 - www.umwelt-bundesamt.de/themen/verkehrlaerm/laermwirkung/stressreaktionen; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, Was ist Lärm? Stand 28.08.2014, www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/ laermschutz/laermschutz im uebrigen; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, Lärmwirkung, Stand 01.04.2008, a.a.O.; Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz - LAUG -, Leitfaden Wohnumfeld- und Freizeitlärm vom 25.06.2010 S. 21 ff, Tabelle 4; Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Lärm: Grundlagen, www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz & umwelt; Wolfgang Babisch, Quantifizierung des Einflusses von Lärm auf Lebensqualität und Gesundheit, Sonderdruck UMID, Umwelt und Mensch - Informationsdienst 2011, 28, 35; Kerstin Giering, Forschungsbericht Lärmwirkungen, Dosis-Wirkungsrelationen, Umweltbundesamt, Texte 13/2010, S. 121; Helmholtz Zentrum München, Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt, FLUGS-Fachinformationsdienst Lärm, Stand 14.06.2007; jeweils m.w.N.).

Die Frage einer Reduzierung der maßgeblichen Schwellenwerte kann vorliegend aber dahinstehen, weil die Kläger auch mittleren Geräuschpegeln von 60 dB(A) bis 65 dB(A) oder mehr jedenfalls nicht dauerhaft ausgesetzt sind, wie es in den oben genannten Publikationen bzw. den in Bezug genommenen Studien für die Annahme eines erhöhten Gesundheitsrisikos vorausgesetzt wird. Zwar wurden bei dem ultraSon Gerät US 1 sowie bei den Schussapparaten SS 2, SS 3 und SS 5 einzelne Spitzenpegel von 62 bis 69 dB(A) gemessen (vgl. Schallgutachten Tabelle 3); auch die gemittelten Mess- und Rechenwerte liegen bei den Schussapparaten teilweise über 60 dB(A) (vgl. Tabelle 1). Die Messwerte für die jeweiligen Geräte weisen aber eine ganz erhebliche Schwankungsbreite von bis zu 14 dB(A) auf (vgl. Tabelle 1); die Spannbreite der Einzelpegel lag beim Schussgerät SS 3 sogar bei 20 dB(A) (vgl. Gutachten S. 5 Fußnote 10). Im Gutachten wird schlüssig dargelegt, dass sich bei den Messungen und der rechnerischen Nachbildung erhebliche Pegelschwankungen aufgrund der verschiedenen Windwetterlagen, der Witterungseinflüsse und der Abschirm- und Absorptionswirkung der Rebstöcke, aber auch aufgrund von Emissionsschwankungen bei den Schussapparaten ergaben. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter mehrfach auf die erheblichen Abweichungen bei den Einzelmessungen und Stichproben hingewiesen. Der vom Senat während des Augenscheins gewonnene persönliche Höreindruck hat ebenfalls bestätigt, dass die Lautstärke der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen stark schwankt. Damit kann nicht angenommen werden, dass jeder von den Klägern wahrgenommene Schuss bzw. jede einzelne Tonfolge der phonoakustischen Geräte den Pegel von 60 dB(A) bis 65 dB(A) überschreitet. Auch die vom Senat erbetene informatorische Berechnung der Beurteilungspegel bestätigt, dass die Schwellenwerte zu einer Gesundheitsgefährdung im Mittel nicht überschritten werden. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Mittelungspegel der TA Lärm für die Bewertung der Erheblichkeit und Lästigkeit der hier umstrittenen Geräuschimmissionen herangezogen werden können (dazu unter 2.1.1), kann dem vorliegenden Lärmgutachten jedenfalls entnommen werden, dass die Kläger im Hinblick auf die messbare Lärmbelastung (Lautheit und Dauer der Immissionen) gesundheitsschädigenden Lärmpegeln nicht dauerhaft ausgesetzt sind. Nach dem Gutachten beträgt der Teilbeurteilungspegel für die untersuchte Zusatzbelastung im Mittel - je nach Einwirkungszeit - bei der ungünstigsten Windrichtung (Ostwindrichtung) 50 bis 53 dB(A); bei einer Westwindlage liegen die Pegel im Bereich von 45 - 50 dB(A) (vgl. Gutachten S. 15). Auch bei Anwendung des konservativsten Bewertungsverfahrens, d.h. bei Berücksichtigung der gebotenen Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie für Impulshaltigkeit bei gleichzeitiger Anwendung des Takt-Maximal-Verfahrens sowohl für die Schreckschussapparate als auch für die phonoakustischen Geräte, gelangt das Schallgutachten unter Berücksichtigung der Geräte US 1, SS 2, SS 3 und SS 4 je nach Zeitkorrektur lediglich zu Beurteilungspegeln von 56 dB(A) bzw. 58 d(B) (vgl. Tabelle 13). Zwar handelt es sich bei diesen Pegeln nur um die durch die Vogelabwehranlagen im betreffenden Umkreis verursachte Zusatzbelastung, wohingegen es für die Frage der Gesundheitsgefährdung durch schädliche Umwelteinwirkungen grundsätzlich auf die Gesamtbelastung ankommt (vgl. Jarass, a.a.O.: § 41 Rn. 39 f. m.w.N.). Aus dem Schallgutachten lässt sich aber keine für die Überschreitung der Schwellenwerte relevante Vorbelastung durch die hier in Rede stehende Lärmart entnehmen. Der Gutachter hat ausgeführt, dass bei Ostwindwetterlagen keine immissionsrelevanten Vorbelastungen durch Schussgeräusche festgestellt werden konnten. Aus dem Schallgutachten und den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich schlüssig, dass sich auch die Immissionen der Schussapparate SS 7 und SS 8 entgegen der Auffassung der Kläger bei Ostwind nicht pegelerhöhend auswirken. Bei Westwindwetterlagen verursachen die Schreckschussapparate von anderen Weinbergen und Obstanlagen zwar eine Vorbelastung mit einem Beurteilungspegel von 42 - 47 dB(A), gleichwohl ist die Gesamtbelastung wegen der geringeren Zusatzbelastung bei Westwindlagen im Mittel deutlich niedriger als bei Ostwind. Die Vorbelastung durch die sonstigen Lärmquellen im Weinberg wie etwa Vollernter und Traktoren steht im vorliegenden Zusammenhang entgegen der Auffassung der Kläger wegen des gänzlich anderen Geräuschcharakters nicht in Rede. Ferner hat der Gutachter überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Klägern betonte hohe Impulsdichte im Rahmen der Zeitkorrekturen (Tabelle 9 und 11) hinreichend berücksichtigt worden ist.

Im Hinblick auf die Einschätzung der Gesundheitsgefährdung kann ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Messungen und Berechnungen des Schallgutachtens auf einen Immissionsort im Außenwohnbereich beziehen, in dem sich die Kläger nicht während des gesamten Tageszeitraums aufhalten, und dass die Weinberghut ohnehin nur während eines überschaubaren Zeitraums von ca. sechs bis acht Wochen stattfindet, so dass auch insoweit keine Dauerbelastung mit den genannten Pegelspitzen über 60 dB(A) angenommen werden kann. Die Anlagen sind außerdem in den im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritischen Nachtzeiten nicht in Betrieb. Schließlich kann auch der von den Klägern in Bezug genommenen „Arbeitshilfe des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr (Stand Juli 2006)“ - im Folgenden: Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz - nicht entnommen werden; dass bei Unterschreitung der dort empfohlenen Mindestabstände Gesundheitsgefahren im immissionsschutzrechtlichen Sinne bestehen. Die Arbeitshilfe basiert vielmehr auf der Annahme erheblicher Belästigungen (vgl. S. 4).

Nach alledem sieht der Senat davon ab - wie von den Klägern angeregt - ein umweltmedizinisches Gutachten zur Frage der Gesundheitsschädigung einzuholen. Nach den gesamten Umständen des Falles wird die körperliche Unversehrtheit der Kläger nicht unmittelbar beeinträchtigt. Vielmehr werden ihre lärmbedingten Erkrankungen im Wesentlichen durch psychisch-emotionale Effekte vermittelt, was immissionsschutzrechtlich der Kategorie der erheblichen Belästigung zuzuordnen ist.

Darüber hinaus bedarf es vorliegend keiner weiteren Vertiefung der umweltmedizinischen Problematik, weil den Klägern auch auf Grundlage der - im Verhältnis zu § 25 Abs. 2 BImSchG generelleren - Eingriffsermächtigung des § 24 Satz 1 BImSchG ein Anspruch darauf zusteht, dass der Beklagte gegen die umstrittenen Lärmimmissionen einschreitet (dazu im Einzelnen 2.). Denn das Verhältnis zwischen § 25 Abs. 2 BImSchG und § 24 Satz 1 BImSchG ist nicht durch die unterschiedliche Art der in Betracht kommenden Maßnahmen gekennzeichnet, sondern dadurch, dass § 25 Abs. 2 BImSchG die im Fall der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachgütern speziellere Vorschrift ist, die grundsätzlich eine Pflicht der Behörde zum Einschreiten begründet. Auch soweit Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Betriebsuntersagung ausreichen, soll die Behörde nach § 25 Abs. 2 BImSchG einschreiten; bei Gesundheitsgefahren ist das Entschließungsermessen der Behörde mithin stets eingeschränkt, während ihr grundsätzlich weiterhin ein Auswahlermessen zusteht. Auch für Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG kann aber das der Behörde grundsätzlich eingeräumte Entschließungsermessen nach den konkreten Umständen des Falles auf Null reduziert sein, so dass die Behörde zum Tätigwerden verpflichtet ist. Ferner ist die Behörde bei pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens auch auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG befugt, Anordnungen zu treffen, die faktisch einer (Teil)Untersagung gleichkommen, etwa wenn der Betrieb einer Anlage an einem bestimmten Standort untersagt wird (zum Verhältnis von § 24 BImSchG zu § 25 Abs. 2 BImSchG vgl. BVerwG, Urteil v. 24.09.1992 - 7 C 6/92 - juris; Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 ff. ; Urteil vom 30. 04.1992 - 7 C 25.91 - DVBl. 1992, 1234).

Ergänzend weist der Senat aber darauf hin, dass im Hinblick auf die Emissionen der Geräte - je nach Standort - durchaus eine Gesundheitsgefährdung möglich ist. Die Emissionen des UltraSon-Geräts liegen bei der für Starenabwehr vom Hersteller empfohlenen Reglereinstellung von 80 - 100 % bei 105 dB(A), bei einer Reglereinstellung von 75 % bei 100 dB(A) in 1 m Entfernung; das Schallgutachten legt Schallleistungspegel von 110 -115 dB(A) zugrunde. Die periodisch abgestrahlten Schallwellen des ultraSon-Geräts berühren nach den Herstellerangaben die Schmerzgrenze der Hörorgane von Mensch und Tier und machen - wie auch der Augenschein bestätigt hat - den Aufenthalt im Abstrahlungsbereich auf Dauer unerträglich (vgl. Verwaltungsgerichtsakte S. 177). Entsprechendes gilt für die Emissionen der Schussapparate, für die das Schallgutachten Schallleistungspegel von 140 - 142 dB(A) ansetzt. Die Emissionen der Vogelabwehrgeräte bewegen sich mithin in einem Bereich, der ein akutes Lärmtrauma und bleibende Gehörschäden hervorrufen kann (vgl. BayVGH , Beschl. v. 06.12.2012 - 22 ZB 12.1750 - juris - zur Kormoranabwehr; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, Lärmwirkung, Stand 01.04.2008, www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/laermschutz/laermschutz im uebrigen; Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz - LAUG -, Leitfaden Wohnumfeld- und Freizeitlärm vom 25.06.2010 S. 17; Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Lärm: Grundlagen, S. 2, www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz&umwelt; Helmholtz Zentrum München, Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt, FLUGS-Fachinformationsdienst Lärm, Stand 14.06.2007). Im Nahbereich der Anlagen ist daher von einer konkreten Gesundheitsgefahr auszugehen. Sollten die Geräte näher an die Wohnbebauung herangerückt werden - etwa bis zu dem nach § 8 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Beigeladenen zu 1 vom 10.07.2000 zulässigen Abstand von 100 m - ist ein Einschreiten der Beklagten auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 BImSchG in Erwägung zu ziehen. Nach den Feststellungen beim Augenschein liegt ferner die Prüfung nahe, ob ein Teil der Geräte nicht in einer gesundheitsgefährdenden Nähe zu von Spaziergängern begangenen Wegen stehen.

1.2. Auch eine Gefährdung bedeutender Sachwerte im Sinne des § 25 Abs. 2 BImSchG lässt sich derzeit nicht feststellen. Hierunter sind nur unmittelbar durch Immissionen hervorgerufene Sachschäden zu verstehen (Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 - juris). Ungeachtet der Frage, ob die dargelegte enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) oder geringere Schwellenwerte Anwendung finden, ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass das Grundstück in seiner Substanz nicht beeinträchtigt wird und grundsätzlich bestimmungsgemäß nutzbar bleibt. Die ungestörte Nutzung des Wohngrundstücks, insbesondere des Außenwohnbereichs, wird nur mittelbar in Folge der Lärmbelästigung während eines begrenzten Zeitraums im Jahr beeinträchtigt.

2. Den Klägern steht aber ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte auf der Grundlage der Eingriffsermächtigung des § 24 Satz 1 BImSchG Maßnahmen zur Minderung der durch die Vogelabwehranlagen hervorgerufenen Lärmimmissionen anordnet.

Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die Vogelabwehrgeräte sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.

Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen. Die Güterabwägung unterliegt weitgehend tatrichterlicher Würdigung und ist damit eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstreitender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, die allgemeine Akzeptanz und die soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 08.06.1998 a.a.O., m.w.N.; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643; Senatsurteil vom 23.05.2014 - 10 S 249/14 - juris). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - juris; Senatsurteil vom 23.05.2014 - 10 S 249/14 - a.a.O.).

2.1

Nach diesem Maßstab liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 BImSchG vor. Die durch den Betrieb der Vogelabwehranlagen verursachten Lärmimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar bzw. nicht auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Dabei kann die Erheblichkeit der hier in Rede stehenden Lärmbelästigungen nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte wie der TA Lärm festgestellt werden (dazu unter 2.1.1). Die wertende Gesamtbetrachtung und situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von den Klägern in diesem Umfang nicht hinzunehmen sind (dazu unter 2.1.2 und 2.1.3).

2.1.1

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand der verbindlichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm bestimmt werden. Der TA Lärm kommt zwar, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.). Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift ausgenommen. Auch eine entsprechende Anwendung der TA Lärm kommt nur eingeschränkt in Betracht. Die im Anhang zur TA Lärm genannten Mess- und Prognosemethoden sind zwar geeignet, die von den Vogelabwehranlagen ausgehenden Geräuschimmissionen zu ermitteln (dazu 2.1.1.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Geräusche muss jedoch wegen ihrer Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.2.1 i.V.m. Nr. 6.1 der TA Lärm kann die individuelle Würdigung bei atypischen An-lagen nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1989 - 4 B 116/88 - juris); diese können allenfalls orientierend herangezogen werden (dazu 2.1.1.2).

2.1.1.1

Die (entsprechende) Anwendung der TA Lärm kommt allerdings für die dort genannten Lärmermittlungsgrundsätze in Betracht. In Nr. A.1.6 des Anhangs verhält sich die TA Lärm zur Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen und verweist insoweit im Grundsatz auf die Richtlinie VDI 3745 Blatt 1. Die entsprechende Heranziehung dieser Regelung für die pyrotechnischen Schussapparate erscheint sachgerecht. Nach den Feststellungen des Schallgutachters, die mit dem beim Augenschein gewonnenen Höreindruck des Senats übereinstimmen, handelt es sich um schussartige Knallgeräusche, die auch von ihrer Lärmstruktur her mit sonstigen Schießgeräuschen vergleichbar sind. Auch nach dem „Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz (2003)“ von Rösner/Isselbächer, das Grundlage für die Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz ist, ist diese Richtlinie für die Beurteilung der Immissionen der hier umstrittenen Schussapparate geeignet (S. 28). Der Baden-Württembergische Landtag empfiehlt in der Antwort auf die Petition 14/509 (LT-Drs. 14/1889) ebenfalls deren Anwendung.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind die Grundsätze der TA Lärm aber auch für die Ermittlung der von den phonoakustischen Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen geeignet, weil es sich um technische Geräusche handelt. Auch wenn die von den phonoakustischen Geräten abgestrahlten sinusförmigen Geräusche in den Ausbreitungsberechnungsrichtlinien nur unzureichend abgebildet werden und erhebliche Differenzen zwischen Mess- und Rechenergebnissen aufgetreten sind (vgl. Schallgutachten S. 4, Tabelle 1), hat der Senat deshalb keine Bedenken, zur Ermittlung des Ausmaßes der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmpegel im Grundsatz auf die Ergebnisse des nach Maßgabe der TA Lärm erstellten Schallgutachtens zurückzugreifen, zumal bessere Erkenntnismöglichkeiten nicht ersichtlich sind.

2.1.1.2

Eine entsprechende Anwendung der TA Lärm ist aber nicht sachgerecht, soweit es um die rechtliche Bewertung der Erheblichkeit der Immissionen geht; denn die spezifische Störqualität der hier in Rede stehenden Immissionen wird durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht zutreffend erfasst. Der Senat hat zwar für nächtliche Ernteeinsätze eine entsprechende Anwendung der TA Lärm auch im Bereich der Landwirtschaft bejaht (Senatsurteil vom 08.11.2000 - 10 S 2317/99 - VBlBW 2001, 191). Er hat dabei aber erkennbar vorausgesetzt, dass die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den von der TA Lärm erfassten gewerblichen Emissionen entsprechen, wie die Bezugnahme auf das Schrifttum verdeutlicht („in diesem Sinne auch Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, 3.1 TA Lärm Nr. 1 Rn. 15 f.“). Die hier in Rede stehenden Immissionen sind aber mit gewerblichen Lärmquellen und den in der genannten Kommentierung beispielhaft aufgeführten landwirtschaftlichen Maschinen, Anlagen und Geräten (Mähdrescher, Lüftungsanlagen etc.) nicht vergleichbar. Bei der Bewertung von gewerblichem Lärm durch die vom Schalldruck ausgehende TA Lärm stehen Mittelungspegel im Vordergrund. Die Lästigkeit von Geräuschen kann umso eher auf der Grundlage von Mittelungspegeln bewertet werden, je gleichmäßiger und gleichförmiger sie sind; die dabei aus dem Grundgeräusch herausragenden Einzelgeräusche werden bis zu einem gewissen Grad nivelliert. Die Mittelungsmethode verliert jedoch in dem Maße an Aussagekraft, in dem es um die Bewertung von atypischen Einzelgeräuschen geht (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77/87 - juris). So liegt es hier.

Die phonoakustischen Anlagen entsenden nach den Feststellungen des Senats hochfrequente, als fiepend, pfeifend und schrill empfundene Tonfolgen, die in unregelmäßigen Sekunden- oder Minutenabständen während des gesamten Tageszeitraums erzeugt werden. Die jeweiligen Tonfolgen werden deutlich als Einzelgeräusche wahrgenommen. Wie ausgeführt, werden Geräuschspitzen erzeugt, die den Aufenthalt jedenfalls im Nahbereich unerträglich machen. Auch in weiterer Entfernung wird das stetig wiederkehrende Fiepgeräusch nach dem persönlichen Eindruck des Senats - wie es seiner Zweckbestimmung entspricht - auf Dauer als enervierend empfunden. Auch durch die Schallmessungen wird bestätigt, dass die Tonfolgen keine Ähnlichkeit mit dem üblichen Gewerbelärm durch Maschinen u.ä. aufweisen. Nach dem Schallgutachten handelt es sich um sinusartige Geräusche, die den Frequenzbereich von 3 - 12 kHz gleitend durchlaufen mit jeweils unterschiedlichen Amplituden. Die Dauer einer Tonfolge mit jeweils acht bis neun Amplituden liegt zwischen 10 bis 12 Sekunden; der Abstand zur Nachbarterz beträgt mehr als 6 dB(A) (vgl. etwa Seite 17, 35, Abbildung 19). Es handelt sich mithin um in einem kurzen Zeitraum mehrfach stark an- und abschwellende Geräuschvorgänge, die nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen H. in der mündlichen Verhandlung in der Natur so nicht vorkommen und vom ihm als außergewöhnlich und „technisch und widernatürlich“ beschrieben wurden. Diese Tonfolgen werden nach den Pegelaufzeichnungen des Gutachters bei dem ultraSon-Gerät mit einer Häufigkeit von 20 bis 30 mal pro Stunde, d.h. je nach Tageslichtdauer bis zu 322 mal pro Tag gesendet (vgl. Tabelle 11). Hinzu kommen die Geräusche der Schreckschussanlagen, die pro Apparat - abhängig von der Takteinstellung und der Tageslichtdauer - ca. 60 bis zu 260 Schüsse am Tag abgeben (vgl. Tabelle 9). Von den umstrittenen acht Vogelabwehranlagen verursachen nach Feststellungen des Schallgutachtens bei Ostwindwetterlagen zumindest die Anlagen US 1 und SS 2, 3 und 5 relevante Teilpegel, bei Westwind zumindest die Schussapparate SS 7 und SS 8. Im Durchschnitt erfolgt alle 40 Sekunden ein Geräuschimpuls.

Danach sind die Kläger während der Weinberghut während des gesamten Tageslichtzeitraums Hunderten von jeweils nicht vorhersehbaren, plötzlichen, intensiven und deutlich von einander abgegrenzten Einzelgeräuschen ausgesetzt. Diese Geräuschbelastung ist nach Überzeugung des Senats mit den üblicherweise eher breitbandigen Geräuschen gewerblicher Lärmquellen, auf die die TA Lärm ausgerichtet ist, nicht vergleichbar. Der Senat verkennt nicht, dass auch die nach der TA Lärm zu vergebenden Zuschläge für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit der spezifischen Lästigkeit eines Geräusches Rechnung tragen sollen. Gleichwohl erscheint eine entsprechende Anwendung der Richtwerte dieser Verwaltungsvorschrift auf die vorliegenden, aus Einzelimpulsen bestehenden Lärmimmissionen aufgrund ihrer Atypik nicht gerechtfertigt. Insbesondere wäre die schematische Anwendung der in der TA Lärm vorgegebenen Mittelungspegel verfehlt. Die Anlagen werden zwar während des ganzen Tages betrieben, die Geräusche selbst dauern aber nur wenige Sekunden. Der Umstand, dass das Landratsamt bei den älteren Lärmmessungen eine Betriebszeit der Vogelabwehranlagen von nur einer Stunde zugrunde gelegt hat, verdeutlicht, dass die TA Lärm der spezifischen Beschallung durch Schüsse und kurze Tonfolgen während des gesamten Tages nicht gerecht wird.

Nach alldem ist eine einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit der umstrittenen Immissionen geboten.

2.1.2

Die Geräusche der Vogelabwehranlagen sind bei der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren, weil sie erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft verursachen. Dies folgt zunächst aus der spezifischen Lästigkeit der Geräusche. Wie ausgeführt, erzeugen insbesondere die phonoakustischen Anlagen schrille Fiepgeräusche, die hundertfach in kurzen Intervallen während des gesamten Tageszeitraums sowohl an Wochentagen als auch am Wochenende während ca. 6 - 8 Wochen im Jahr wiederkehren, nach dem persönlichen Höreindruck des Senats als enervierend empfunden werden und im Nahbereich unerträglich sind. Entsprechendes gilt für die Vielzahl der Schreckschüsse, die vom Lärmcharakter her zwar weniger enervierend erscheinen, aber nach den vorliegenden Messwerten in der Regel deutlich lauter sind (vgl. Schallgutachten Tabelle 1).

Hinzu kommt, dass ein Gewöhnungseffekt - möglicherweise anders als bei gleichförmigen Lärmquellen - nicht eintritt. Vielmehr führt die unregelmäßige, aber stetige Wiederkehr der Geräusche nach den glaubhaften Angaben der Kläger ebenso wie nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer Erwartungshaltung, die zu einer ständigen Anspannung der Betroffenen führt. Auch die Sachverständigen Dr. A. und H. haben von einer solchen Erwartungshaltung der Betroffenen berichtet. Der Schallgutachter H. hat in der mündlichen Verhandlungen anschaulich und überzeugend dargelegt, dass das Geräusch des ultraSon-Geräts aufgrund seiner Unnatürlichkeit, seines Frequenzspektrums und der ständigen Wiederholung eine hohe Ton- und Informationshaltigkeit und die Schreckschüsse eine hohe Impulshaftigkeit aufweisen. Nach seiner beruflichen Erfahrung trete keine Gewöhnung ein; vielmehr würden die Betroffenen aufgrund der ständigen Wiederholungen der Geräusche immer empfindlicher; auch seien es stets die informations-, ton- und impulshaltigen Geräusche, die zu Beschwerden führten. Auch durch die vorliegenden Publikationen zur Lärmwirkungsforschung wird bestätigt, dass der Lästigkeitsgrad mit der Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit des Geräusches steigt (vgl. etwa Interdisziplinärer Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt, Belästigung durch Lärm: Psychische und körperliche Reaktionen, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 37 (1990), 1, 2). Der Gutachter H. hat ferner auf den besonders niedrigen Grundgeräuschpegel in dem betroffenen Wohngebiet hingewiesen, der dazu führe, dass sich die Einzelgeräusche besonders deutlich, zum Teil mit 20 bis 30 dB(A), aus dem Hintergrundgeräusch hervorheben.

Die orientierende Bewertung der Schallimmissionen auf der Grundlage der TA Lärm unterstützt die Einschätzung, dass diese nicht von vorneherein als unschädlich einzustufen sind. Wie ausgeführt, gelangt das Schallgutachten bei der konservativsten Bewertung je nach Zeitkorrektur zu Beurteilungspegeln von 56 dB(A) bzw. 58 d(B) (vgl. Tabelle 13). Ungeachtet der Frage, ob eine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm vorliegt, würde damit zumindest der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 TA Lärm überschritten. Aufgrund der spezifischen Lärmqualität erschiene dem Senat - ohne dass es entscheidungstragend darauf ankäme - bei einer Bewertung nach der TA Lärm jedenfalls die Anwendung der Zuschläge für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit auf alle Geräte angemessen. Die Frage, ob das Takt-Maximal-Verfahren auch auf die phonoakustischen Geräte anzuwenden ist, bedarf hier keiner abschießenden Entscheidung. Denn selbst wenn die Bedenken des Gutachters H. gegen die Anwendung des Takt-Maximal-Verfahrens geteilt werden, kann eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht schlechthin ausgeschlossen werden, wenn in Rechnung gestellt wird, dass für die ermittelten Beurteilungspegel Abweichungen von mindestens 3 dB(A) angenommen werden können (Schallgutachten S. 7). Im Übrigen kann die hohe Anzahl der einzelnen Schussgeräusche und Tonfolgen nicht außer Acht gelassen werden, die sich zwar auf die Beurteilungspegel nicht entscheidend auswirken, aber nach den Erläuterungen des Sachverständigen H. vom menschlichen Gehör durchaus wahrgenommen werden. Der Schallgutachter hat erläutert, dass im Durchschnitt alle 40 Sekunden ein Geräuschimpuls erfolgt. Wie ausgeführt, sind darüber hinaus jedenfalls bei Westwindwetterlagen auch die Schussgeräusche von anderen Weinbergen und Obstanlagen deutlich wahrnehmbar (Gutachten S. 14). Der Gutachter H. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er in einer halben Stunde ca. 100 Schüsse gezählt habe; 100 bis 200 Schussgeräusche pro Stunde seien durchaus möglich. Auch der Augenschein hat bestätigt, dass die Schussgeräusche von entfernter liegenden Weinbergen - außerhalb des hier umstrittenen Umkreises von 800 m - ebenfalls zu hören sind.

Für die Erheblichkeit der Belästigung durch automatisierte Vogelabwehranlagen spricht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aber insbesondere, dass in den Empfehlungen der Fachbehörden und einschlägigen gutachterlichen Stellungnahmen durchgehend die Einhaltung eines Mindestabstands von Vogelabwehranlagen zu Wohngebieten empfohlen wird. Nach den dem Senat verfügbaren Informationen sind die mit der Vogelabwehr befassten Fachdienste und Gutachter übereinstimmend der Auffassung, dass von phono- und pyroakustischen Vogelabwehrgeräten erhebliche Lärmbelästigungen für die Wohnbevölkerung ausgehen, die dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot unterliegen. Die Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz empfiehlt in Abhängigkeit von der Schusszahl einen Abstand von 500 - 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet. Die Schusszahlen mehrerer relevanter Apparate sind unter bestimmten Voraussetzungen zu addieren. Erst ab einem Abstand von 1000 m wird keine erhebliche Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 3 LImSchG Rheinland-Pfalz mehr angenommen. Die Arbeitshilfe betrifft unmittelbar zwar nur Schussapparate, wird aber nach Aussage des Gutachters Dr. A in der mündlichen Verhandlung für phonotechnische Geräte bei den rheinland-pfälzischen Behörden entsprechend angewandt (vgl. auch Gutachten Dr. A. Seite 6/11, Rebschutzdienst Rheinland-Pfalz, Vogelabwehr 2008, Rebschutz- und Weinbauinformationsdienst Pfalz, Mitteilung Nr. 27 vom 21.08.2014). Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau nennt einen Abstand von 700 m (50 dB(A)) zu reinen Wohngebieten und von 500 m (55 dB(A)) zu allgemeinen Wohngebieten sowohl für Schussapparate als auch für phonoakustische Geräte (Mitteilung zur Vogelabwehr, Verwaltungsgerichtsakte S. 241). Beim Einsatz mehrerer Geräte gilt das 1,2 Fache dieser Entfernungen. Auch andere Rebschutzdienste empfehlen zumindest für Schreckschussapparate zum Teil weite Mindestabstände und weisen auch im Hinblick auf den Abstand und die Anzahl der phonoakustischen Anlagen darauf hin, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und Übererschließungen strikt zu vermeiden sind (vgl. Rebschutzdienst Heilbronn Mitteilung Nr. 18 v. 11.08.2014: bei einer Schusszahl von maximal 100/Tag und einem Abstand von 8 Minuten: 1000 m zu reinen Wohngebieten, 800 m zu allgemeinen Wohngebieten, 500 m zu Misch- und Dorfgebieten; ebenso Rebschutzdienst Bad Mergentheim, Sonderhinweis u.a. zur Vogelabwehr vom 11.08.2014). Zu entsprechenden Ergebnissen gelangt auch das o.g. „Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz (2003)“, wonach in unmittelbarer Ortsnähe zur Vermeidung lärmbelästigender Beschallung ausschließlich die Einnetzung und optische Verfahren zur Vogelabwehr empfohlen werden (vgl. etwa S. 92). Auch die Studie „Die Traubenkultur“ der Forschungsanstalt Geisenheim, Hessen, vom Januar 2010 nimmt an, dass akustische Abwehrgeräte aufgrund der Lärmbelästigung in der Nähe von Wohngebieten nicht geeignet sind (Seite 29). Zwar macht das Landratsamt zutreffend geltend, dass es sich bei den genannten Hinweisen nicht um rechtsverbindliche Regelungen handelt und diese teilweise auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang stehen. Es verkennt aber, dass die genannten Empfehlungen auf Kenntnissen und Erfahrungen sachverständiger Stellen beruhen und ihnen daher als allgemeinen Erkenntnisquellen bei einer Gesamtbewertung der Zumutbarkeit der umstrittenen Immissionen ein besonderes Gewicht zukommt. Schon das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass auch der Landtag des Landes Baden-Württemberg insbesondere die Heranziehung der Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz empfiehlt (Petition 14/509, LT-Drs. 14/1889).

Zieht man die genannten Hinweise heran, ergibt sich, dass die dort empfohlenen Mindestabstände im vorliegenden Fall weit unterschritten werden. Die Schussapparate waren im Zeitpunkt der Erstellung des Schallgutachtens in einem Abstand von knapp 517 m (Nr. 2), von knapp 671 m (Nr. 3), von 401 m (Nr. 6), von 542 m (Nr. 7) und 607 m (Nr. 8) zum Wohnhaus der Kläger aufgestellt; die ultraSon-Geräte befanden sich knapp 216 m (Nr. 1), 731 m (Nr. 4) und 412 m (Nr. 5) vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Auch die für die Bemessung der Mindestabstände als Obergrenze genannten Schusszahlen und die empfohlenen Schussintervalle werden nach dem Ergebnis des Schallgutachtens weit überschritten. Wie dargelegt, kann nach dem Schallgutachten auch nicht davon ausgegangen werden, dass der in einigen Empfehlungen alternativ genannte Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete zuverlässig gewahrt wird, zumal dieser Richtwert - wie ausgeführt - vorliegend nicht entsprechend heranzuziehen ist.

Die Erheblichkeit der Lärmimmissionen wird auch durch das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. A. bestätigt. Der Gutachter hat ausgeführt, dass sich aus seiner 25jährigen Tätigkeit, u.a. aus zahlreichen Beratungs- und Mediationsgesprächen, eindeutig ergebe, dass sich Anwohner insbesondere durch die automatisierte Abgabe von Schreckschüssen, Vogelschreien und sonstigen Geräuschen zur Vogelabwehr belästigt fühlten. Speziell das ultraSon-Gerät könne bei dem gegebenen Abstand und der gegebenen Tonfolge als sehr belästigend empfunden werden. Verstärkt werde die Belästigung dadurch, dass sich die Betroffenen auf das störende Geräusch konzentrierten. Eine objektive Bestimmung der Lärmbelästigung sei zwar kaum möglich; technische Messungen erfassten nicht die besondere Lästigkeit. Aus der praktischen Beratungsarbeit gehe aber hervor, dass die Ge-räuschimmissionen durch Phonoakustikgeräte von vielen Anwohnern als besonders störend empfunden würden.

Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Bewertung zu zweifeln. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es sich hierbei nicht um eine umweltmedizinische Stellungnahme handelt. Die langjährigen Erfahrungen des Gutachters, die von den Beteiligten nicht bestritten werden, verdeutlichen aber, dass vorliegend nicht eine subjektive Überempfindlichkeit allein der Kläger, sondern eine allgemeine Problematik der akustischen Vogelvergrämung in Rede steht. Dies wird durch die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach einige rheinland-pfälzische Fremdenverkehrsgemeinden mittlerweile vollständig auf die automatisierte Vogelabwehr verzichten, weil sich Touristen hierdurch gestört fühlen. Auch nach Mitteilung der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau setzt diese zumindest im Obstanbau Schussapparate (z.B. das Gerät Purivox) seit Jahren aus Gründen des Lärmschutzes und entsprechender Anwohnerbeschwerden nicht mehr ein (vgl. E-Mail an den Senat vom 17.07.2013).

Schließlich sind die Geräuschimmissionen nach alledem auch nicht als sozialadäquat hinzunehmen. Aus dem Gutachten von Dr. A. und den oben genannten Empfehlungen der Rebschutzdienste und sonstigen Fachstellen, aber auch aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Koblenz, Urteil vom 20.12.2005 - 1 K 1213/05.Ko -; VG Bayreuth, Beschluss vom 23.02.2004 - B 2 S 04.68 - juris; VG Trier, Urteil vom 11.08.2005 - 5 L 754/05.TR - juris) wird ersichtlich, dass die Lärmimmissionen von Vogelvergrämungsanlagen auch in Weinbaugebieten in ihrer Allgemeinheit nicht mehr als herkömmlich, sozialadäquat und ortsüblich empfunden werden. Hiergegen spricht auch, dass jedenfalls der Einsatz der phonoakustischen Geräte verhältnismäßig neu ist; in der hier umstrittenen Weinberglage werden sie - soweit ersichtlich - seit dem Jahr 2003 eingesetzt. Im Zeitpunkt des Erwerbs ihres Grundstücks im Jahr 1991 mussten die Kläger zwar mit einer traditionellen anlassbezogenen Vogelvergrämung durch Weinbergschützen, nicht aber mit dem automatisierten Einsatz insbesondere der phonoakustischen Geräte rechnen. Der Gutachter Dr. A. hat überzeugend dargelegt, dass sich die Automatisierung der Vogelabwehr im Hinblick auf deren Lästigkeit nicht mit der traditionellen Weinberghut durch anlassbezogene Schüsse eines Weinberghüters vergleichen lässt. Auch im Hinblick auf Immissionen der Schreckschussapparate hat die Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz in dem Maße abgenommen, in dem die traditionelle individualisierte und zielgerichtete Weinberghut durch einen Weinbergschützen durch den automatisierte Einsatz von pyroakustischen Geräten ersetzt worden ist. Nicht zuletzt haben im vorliegenden Fall auch andere Anwohner gegen die praktizierte Art und Weise der Vogelvergrämung protestiert; dass die Unterschriftenliste wohl in Verkennung der sachlichen Zuständigkeit bei der Beigeladenen zu 1 eingereicht wurde, ist insoweit unerheblich.

2.1.3

Nach alledem sind die durch die Vogelabwehranlagen hervorgerufenen Lärmimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet, erhebliche Belästigungen für die Kläger hervorzurufen. Diese schädlichen Umwelteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik vermeidbar (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) bzw. nicht auf das gebotene Mindestmaß reduziert (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Lärmbelästigungen, die bereits gesundheitliche Auswirkungen zeitigen, gewinnt umso mehr an Gewicht, je unnötiger und vermeidbarer die umstrittenen Lärmimmissionen sind. Der Schutz der gesundheitlichen Belange der Anwohner und ihres körperlichen und seelischen Wohlbefindens muss deshalb nicht zurücktreten, soweit den Weinbauern zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, wobei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch gewisse wirtschaftliche Mehrbelastungen hinzunehmen sind, sei es, dass aufwendigere, aber leisere Maßnahmen zur Weinberghut durchgeführt werden, sei es, dass wirtschaftliche Einbußen durch Vogelfraß im Nahbereich der Wohnbebauung hingenommen werden.

Bei der im Rahmen des Minimierungsgebots gebotenen umfassenden Abwägung vermochte sich der Senat nicht von der Erforderlichkeit einer derart umfangreichen automatisierten Vogelvergrämung, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt wird, zu überzeugen (zur Berücksichtigung der Frage, ob der Betreiber existentiell auf den Betrieb der emittierenden Anlage angewiesen ist vgl. auch Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 - a.a.O.). Der Senat verkennt nicht, dass Starenschwärme in Weinbergen direkt durch Vogelfraß und indirekt durch Verletzung der Trauben erhebliche Schäden anrichten können. Der Augenschein und die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung haben auch bestätigt, dass sich die östlich des betroffenen Weinbergs verlaufenden Hochspannungsleitungen und das Umspannwerk als Sammelpunkt für Starenschwärme anbieten. Gleichwohl ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dass die absolute Zahl der Stare und die Größe der Starenschwärme in den vergangenen zehn Jahren stark zurückgegangen ist. Die wirklich großen Starenschwärme würden nur noch gelegentlich und in der Regel nicht vor Mitte Oktober eintreffen. Diese Einschätzung wird im oben genannten „Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz (2003)“ geteilt. Dies deutet darauf hin, dass der Fraßdruck im Vergleich zu den früheren Jahren zurückgegangen sein dürfte. Der Sachverständige Dr. A. hat ferner ausgeführt, dass - wohl aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zur Ertragsreduzierung - manche Weinbauern Trauben an den Rebstöcken hängen lassen und gewisse Ernteverluste durch Vogelfraß hinnehmen. Zwar vermögen auch kleinere Starentrupps ungestört große Schäden in Weinbergen anzurichten. Wie der Gutachter Dr. A. ausgeführt hat, gibt es aber geeignete und wirksame Alternativen zum Einsatz automatisierter phono- und pyroakustischer Geräte wie etwa die ereignisbezogene Weinberghut mittels Weinbergschützen oder die Einnetzung, die die Anwohnerschaft deutlich weniger belasten. Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. A kommt diesen Alternativen sogar eine höhere Wirksamkeit zu, da bei Automatisierung der Vogelabwehr bei den besonders schadensträchtigen Staren Gewöhnungseffekte beobachtet wurden. Das „Gut-achten zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz (2003)“ nimmt ebenfalls Gewöhnungseffekte bei phonoakustischen Anlagen an und empfiehlt nur den zielgerichteten Einsatz akustischer Geräte (S. 92). Auch in der Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz (Anlage 1) und den oben genannten Empfehlungen und Hinweisen der Rebschutzdienste wird auf mögliche Gewöhnungseffekte hingewiesen und die Einnetzung als umweltschonende Alternative zur akustischen Vogelabwehr genannt.

Die genannten alternativen Vogelvergrämungsmaßnahmen scheiden entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht von vorneherein aus wirtschaftlichen Gründen aus. Sie verursachen zwar unstrittig höhere Kosten als die akustischen Anlagen. Diese wirtschaftlichen Gesichtspunkte rechtfertigen es aber nicht, von vorneherein jegliche Rücksichtnahme auf den Schutz der Nachbarschaft vor Lärmbelästigungen beiseite zu lassen. Die Kosten sind vielmehr unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in die wertende Gesamtbetrachtung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33 /87 - juris). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der wirtschaftliche Aufwand im Verhältnis zu dem Zweck, die Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen und deren gesundheitlichen Folgen zu schützen, außer Verhältnis steht. Entgegen der Auffassung, die das Landratsamt bei seinen Kostenberechnungen zugrunde gelegt hat, steht nicht die Einnetzung der gesamten Weinberglage oder die Untersagung jeglicher akustischer Vogelabwehr in Rede, sondern nur der Einsatz alternativer Vogelvergrämungsmethoden in einem gewissen Abstand zur Wohnbebauung. Bereits das Verwaltungsgericht hat den unterstützenden Einsatz von Netzen jedenfalls in den der Wohnbebauung am nächsten gelegenen Randlagen angeregt. Ferner wurde bei der Kostenprognose außer Acht gelassen, dass die Netze grundsätzlich wiederverwendbar sind, mithin nicht im jedem Jahr erneut die vollen Anschaffungskosten anfallen. Die schädlichen Lärmimmissionen können bei wertender Gesamtbetrachtung in den Winzern zumutbarer Weise auch durch den gezielten Einsatz der Weinberghüter minimiert werden, die bei den Beigeladenen bereits tätig sind. So besteht die Möglichkeit, eine anlassbezogene Weinberghut schwerpunktmäßig in den Randlagen zur Wohnbebauung oder zu besonders ruhebedürftigen Zeiten wie am Wochenende oder in den späten Nachmittag- und Abendstunden durchzuführen. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 2 nach ihrem Vortrag schon mit einer gewissen Individualisierung der Vogelabwehr mit Hilfe eines Weinbergschützen insoweit begonnen, als das dem Grundstück der Kläger nächstgelegene ultraSon-Gerät ausgeschaltet werde, wenn der Weinbergschütze vor Ort sei. Dies verdeutlicht, dass ein individualisierter Einsatz der automatischen Vogelabwehranlagen nicht von vorneherein unzumutbar ist. Ferner besteht die Möglichkeit, Vogelabwehrgeräte zur Wohnbebauung hin abzuschirmen und ihnen eine andere Ausrichtung zu geben. Nicht zuletzt hat der Schallgutachter weitere, verhältnismäßig einfache und kostengünstige Maßnahmen zur Minimierung der Schallimmissionen auf ein zumutbares Maß aufgezeigt (dazu im Einzelnen 2.2.2). Es spricht danach vieles dafür, dass im Hinblick auf die Zahl der Geräte und die außerordentlich hohen Schusszahlen eine gewisse Übererschließung der betroffenen Weinberglage vorliegt. Dies wird dadurch bestätigt, dass an Sonntagen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz von Spaziergängern nach der - allerdings bestrittenen - Auskunft der Weinberghüter offenbar ein lärmtechnisch reduziertes Programm durchgeführt werden kann, ohne dass es zu unzumutbaren wirtschaftlichen Einbußen zu kommen scheint.

2.2.

Das der Immissionsschutzbehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 BImSchG eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf die Frage reduziert, mit welchen Mitteln und auf welche Art und Weise die bei der Vogelvergrämung verursachten Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren sind (dazu 2.2.2); ein Entschließungsermessen steht dem Beklagten hingegen nicht mehr zu (dazu 2.2.1).

2.2.1

Das der Behörde zustehende Entschließungsermessen wird umso mehr eingeschränkt, je mehr sich die den Nachbarn treffenden Immissionen der Unverträglichkeitsgrenze nähern (BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 - BVerwGE 98, 235). Es spricht vieles dafür, dass der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BImSchG auch für Anordnungen nach § 24 BImSchG hinsichtlich genehmigungsfreier Anlagen gilt; danach soll die Behörde einschreiten, wenn die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt ist (so Senatsurteil vom 05.09.1989 - 10 S 1712/88 -; Jarass a.a.O. § 24 Rn. 17; Koch in GK-BImSchG, Stand August 2010, § 24 Rn. 31 ff.; a.A. Hansmann in Landmann/Rohmer a.a.O. § 24 Rn. 18; offengelassen in Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 - juris). Jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat der Beklagte keine sachlich vertretbaren Gründe, ein Einschreiten vollständig abzulehnen und die Kläger etwa auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Wie das Verwaltungsgericht ausführlich mit zutreffender Begründung erläutert hat, sind die Erwägungen, mit denen die Behörde ein Tätigwerden abgelehnt hat, ermessensfehlerhaft. Das Landratsamt hat bereits im Ansatz verkannt, dass schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. Die Lärmimmissionen wurden allein am Maßstab der TA Lärm beurteilt. Die lediglich hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen der Behörde beruhen auf der hypothetischen Annahme, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nur geringfügig und kurzfristig überschritten werden. Die Behörde hat damit das oben dargelegte besondere Störpotential der Schallimmissionen und die möglicherweise gesundheitsgefährdende Wirkung zumindest im Nahbereich verkannt und bei ihrer Abwägung gänzlich außer Acht gelassen. Entgegen der Auffassung des Landratsamts sind die Lärmimmissionen auch im Hinblick auf ihre begrenzte Dauer von ca. 6 - 8 Wochen im Jahr keinesfalls zu vernachlässigen, wenn berücksichtigt wird, dass der Betrieb während der gesamten Tageslichtdauer zulässig ist, auch am Wochenende keine Ruhezeiten einzuhalten sind und die Belästigung jährlich wiederkehrt. Darüber hinaus hat das Landratsamt die besondere Schutzwürdigkeit gerade der Wohnnutzung nicht mit dem erforderlichen Gewicht in seine Erwägungen eingestellt. Wie ausgeführt, ist es ferner nicht sachgerecht, die vielfachen und im wesentlichen übereinstimmenden Empfehlungen von Mindestabständen durch sachverständige Stellen gänzlich außer Acht zu lassen. Auch die Erwägungen zur Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz sind nicht tragfähig. Ermessensfehlerhaft ist aber insbesondere, dass die Behörde die Möglichkeit zur Anordnung milderer Maßnahmen nicht in die Abwägung eingestellt hat. Das Landratsamt hat Lärmminderungsmaßnahmen, die die Winzer geringer belasten als die von den Klägern beantragte vollständige Untersagung der automatisierten Vogelabwehr im Umkreis von 800 m, aber gleichwohl zu einer Minderung der Lärmbelastung auf ein unschädliches Maß führen würden, ersichtlich nicht geprüft, weil sämtliche Alternativen zur derzeitigen automatisierten Vogelvergrämung von vorneherein als wirtschaftlich unzumutbar verworfen wurden. Wie ausgeführt, stehen aber geeignete und wirtschaftlich grundsätzlich vertretbare Alternativen zum Einsatz automatisierter phonoakustischer Geräte zur Verfügung. Damit hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt und einseitig wirtschaftlichen Interessen den Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen der Anwohnerschaft eingeräumt.

Eine Reduzierung des Entschließungsermessens der Immissionsschutzbehörde folgt sonach aus dem Umstand, dass entgegen der Annahme des Beklagten schädliche Umwelteinwirkungen, und zwar im Grenzbereich zur Gesundheitsgefährdung, vorliegen und gerade auch im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Winzer und Anwohner ein besonderes öffentliches Interesse an einer geordneten und für alle Betroffenen verträglichen und zumutbaren Durchführung der Weinberghut im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 besteht, zumal die Einhaltung von Mindestabständen oder von Maximalschusszahlen rechtlich auch nicht anderweitig gesichert ist. Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg verfehlt dieses öffentliche Interesse.

2.2.2

Allerdings verbleibt dem Beklagten bei der Auswahl der Mittel, mit denen er die Lärmbelästigung auf ein Maß unterhalb der Erheblichkeitsschwelle senken will, ein eigener Ermessensspielraum. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Auswahlermessen der Immissionsschutzbehörde nicht auf eine vollständige Untersagung der automatisierten Vogelabwehr in einem Umkreis von 800 m um ihr Wohngrundstück reduziert.

Eine solche Ermessensreduzierung ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der o.g. Arbeitshilfe Rheinland-Pfalz oder ähnlichen Empfehlungen. Allerdings ist diese Arbeitshilfe nach Auffassung des Senats grundsätzlich eine geeignete und sachlich fundierte Erkenntnisquelle für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen durch Vogelabwehranlagen als erheblich einzustufen sind. Werden die dort genannten Mindestabstände unterschritten bzw. die dort genannten Schusszahlen überschritten, dürfte in der Regel vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen auszugehen sein, die zur Prüfung und Durchführung von konkreten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Anlass geben. Im vorliegenden Fall hat die einzelfallbezogene Prüfung im Wege von Schallmessungen jedoch ergeben, dass sich innerhalb des Radius von 800 m um das Grundstück der Kläger, d.h. innerhalb des von der Arbeitshilfe empfohlenen Mindestabstands zu einem allgemeinen Wohngebiet, einige Vogelabwehrgeräte befinden, die aufgrund der Gelände- und Windverhältnisse auf dem Grundstück der Kläger nicht mehr hörbar sind, namentlich die ultraSon-Geräte US 4 und US 6. Es besteht aber kein Rechtsanspruch der Kläger darauf, dass der Beklagte auch den Betrieb derjenigen Anlagen untersagt, von denen keine erheblichen Lärmimmissionen für ihr Grundstück ausgehen. Hinzu kommt, dass bei der von den Klägern beantragten vollständigen Untersagung des Betriebs phonoakustischer und pyrotechnischer Vogelabwehranlagen im genannten Bereich auch die individuelle, anlassbezogene Inbetriebsetzung einzelner Geräte durch einen Weinberghüter verboten wäre. Im Hinblick auf die durch Starentrupps verursachten Schäden in den Weinbergen wäre es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber nicht vereinbar, auch eine zielgerichtete Vogelvergrämung durch Weinberghüter im fraglichen Bereich vollständig zu untersagen. Die hierdurch verursachten, als herkömmlich einzustufenden Lärmimmissionen sind den Klägern bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zumutbar. Dabei kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, ob ein Weinberghüter einen mobilen Schreckschussapparat einsetzt oder ein fest installiertes Vogelabwehrgerät anlassbezogen in Betrieb nimmt.

Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die vollständige Untersagung des Betriebs der automatisierten Vogelvergrämungsanlagen in einem Umkreis von 800 m das einzige geeignete und zweckmäßige Mittel zur Lärmreduzierung auf ein zumutbares Maß darstellt. Der Immissionsschutzbehörde ist es zwar grundsätzlich unbenommen, im Interesse der Praktikabilität und besseren Überwachbarkeit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die automatische Vogelabwehr innerhalb eines bestimmten Abstands zu einem Wohngebiet zu untersagen. Im vorliegenden Fall wird bei der Bestimmung des erforderlichen und angemessenen Mindestabstands zu berücksichtigen sein, dass aufgrund der besonderen Gelände- und Windverhältnisse näher liegende Geräte wie das ultraSon US 6 (Abstand 392 m) am Rand des Wohngebiets nicht mehr hörbar sind, während ferner liegende Geräte wie die Schussapparate SS 2 (427 m), SS 3 (654 m) und wohl auch SS 7 und SS 8 relevante Teilpegel verursachen. Der Mindestabstand müsste daher so gering gewählt werden, dass keine Geräte erfasst werden, von denen offensichtlich keine schädlichen Lärmimmissionen für das Grundstück der Kläger ausgehen; andererseits dürften zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen im Hinblick auf diejenigen Geräte geboten sein, die außerhalb eines solchen Mindestabstands liegen, aber gleichwohl zur Erheblichkeit der Belästigung ursächlich beitragen. Die Behörde wird daneben die Beschränkung der Betriebs der Vogelvergrämungsgeräte auf eine anlassbezogene Vogelabwehr in einem gewissen Umkreis und zu bestimmten Zeiten zu erwägen haben. Ferner kommt die Reduzierung der Gerätezahl, die Reduzierung der Tonfolgen der gut wahrnehmbaren phonoakustischen Geräte sowie die Reduzierung der Schusszahlen und die Festsetzung von größeren Schussintervallen für die Schussapparate in Betracht. Um die Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren, ist nach Überzeugung des Senats jedenfalls im Minimum die vollständige, kumulative Umsetzung der im Schallgutachten genannten Empfehlungen (Ziff. 9.5 S. 40) geboten. Bezüglich der Schussapparate bedeutet dies die Reduzierung der Schreckschussapparate im Bereich SS 2 und SS 3 auf einen Apparat sowie die konsequente Reduzierung der Schüsse pro Stunde bei allen eingesetzten Schreckschussapparaten, insbesondere auch bei den bei Westwind relevanten Schussapparaten SS 7 und SS 8, und die Sicherstellung, dass die Taktzeiträume bei allen Schussapparaten größer als 8 Minuten sind. Im Hinblick auf das Vogelabwehrgerät US 1 empfiehlt der Gutachter die Vergrößerung des Abstands um mindestens 100 m auf mindestens 344 m oder die geeignete Abschirmung des Geräts in Richtung Norden durch Strohballen oder eine Lärmschutzwand, die Reduzierung der Einwirkdauer (maximal 20/Stunde) und die Ausrichtung der Lautsprecher nach Süden. Naheliegend ist im Übrigen, die Betreiber der Vogelabwehranlagen an der Erarbeitung eines schlüssigen Konzepts hinsichtlich der Anzahl und der Standorte der Vergrämungsgeräte, der Dauer, der Zahl und des Abstands der Schüsse und Tonfolgen, der alternativen Vogelvergrämungsmethoden und des Schutzes der Nachbarschaft zu beteiligen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Hat der Beigeladene einen Sachantrag gestellt, ist er nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO auch bei Rücknahme seines Antrags kostenpflichtig (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2014, § 154 Rn. 15; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 154 Rn. 9; a.A. HessVGH, Urt. v. 9.12.1977 - IV OE 52/73 - ESVGH 28, 33). Der Senat sieht keinen Anlass, der Beigeladenen zu 2 die Kosten nur bis zum Zeitpunkt der Rücknahme ihres Sachantrags aufzuerlegen, weil nach der Rücknahmeerklärung keine ausscheidbaren Kosten mehr entstanden sind.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 04.11.2014

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt (vgl. den im Rahmen der Streitwertbeschwerde ergangenen Beschluss des Senats vom 08.09.2011 - 10 S 2020/11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.