VG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2014 - 5 K 808/11
Fundstelle
openJur 2014, 25292
  • Rkr:

1. Zur Frage, wann eine Blockadeaktion eine Versammlung i.S. des Art. 8 Abs. 1 GG darstellt (sog. demonstrative Blockade) und wann eine nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallende reine Verhinderungsblockade.

2. Steht im Vordergrund der Blockade einer Baustellenzufahrt auf einer öffentlichen Straße der öffentliche Protest mit der Absicht, öffentliche Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange (hier: Protest gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21) zu erzielen und auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, so handelt es sich um eine unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallende demonstrative Blockade.

3. Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Teilnahmerecht der Versammlungsteilnehmer, weshalb Maßnahmen aufgrund des allgemeinen Polizeirechts erst nach Auflösung der Ver-sammlung nach § 15 Abs. 2 VersG oder nach versammlungsrechtlich begründetem Ausschluss des Teilnehmers ein Platzverweis nach Polizeirecht in Betracht kommt. Diese Sperrwirkung des Versammlungsrechts ist nicht dadurch aufgehoben, dass vor der Anordnung des Platzverweises gegenüber Versammlungsteilnehmern wegen des Verdachts der Nötigung die strafprozessualen Maßnahmen des Sicherungsgewahrsams und der Identitätsfeststellung erfolgt sind und sich die Versammlung dadurch zum Zeitpunkt des im Anschluss an die strafprozessualen Maßnahmen angeordneten Platzverweises schon aufgelöst hatte.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der am 25.01.2011 dem Kläger gegenüber angeordnete Platzverweis rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises.

Am 10.01.2011 wurden am Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs die Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21 nach einer Baupause fortgesetzt. Nach den Feststellungen der Polizei kam es dabei nahezu jeden Morgen ab 7.00 Uhr zu Blockaden der Baustellenzufahrt durch Gegner des Projekts, die stets Megafone und anlassbezogene Transparente mit sich geführt hätten. Auf Grund der Blockaden sei es zu Verzögerungen des Arbeitsbeginns einer Baufirma um jeweils 1 bis 2,5 Stunden gekommen. Dabei hätten die Projektgegner ihr Vorgehen an die polizeiliche Taktik angepasst. So hätten sie die Blockaden ab dem 17.01.2011 jeweils erst beendet, nachdem sie hierzu von der Polizei drei Mal durch Lautsprecherdurchsagen aufgefordert worden seien. Da sich bei den Projektgegnern die Vorstellung verfestigt gehabt habe, dass ihr Verhalten bis zur polizeilichen Ansage nicht zu beanstanden sei, seien die blockierenden Projektgegner am 18. und 24.01.2011 jeweils nur einmal zur Beendigung ihres Tuns aufgefordert worden. Da dies nicht zu einer Beendigung der täglichen Blockaden geführt habe, habe die Polizei ihre Strategie insoweit geändert, als strafbare Handlungen künftig ohne vorherige Aufforderung zum Unterlassen unterbunden und verfolgt werden sollten. Bei dem Polizeieinsatz am 24.01.2011 sei dies den an diesem Tag die Baustellenzufahrt blockierenden Projektgegnern auch angekündigt worden.

Am Morgen des 25.01.2011, einem Dienstag, kamen auf dem Kurt-Georg-Kiesinger-Platz vor der Baustelle am Nordflügel des Hauptbahnhofs zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr ca. 50 Projektgegner zu einem auch schon in der Vergangenheit so beworbenen Blockadefrühstück am Bauzaun zusammen, darunter auch der Kläger. Die Projektgegner hielten sich im Zufahrtsbereich der Baustelle auf der Fahrbahn, der Fußgängerfurt, dem Fahrbahnteiler, am Fahrbahnrand und auf dem Gehweg auf. Sie führten zwei Transparente mit sich, eines mit dem Text Kriminalisierung? Einschüchterung? IHR KRIEGT UNS NICHT KLEIN! Unser Protest geht weiter!, das andere mit dem Text Baustopp selber machen! - Wir wi(e)der-setzen uns!. Von einigen Projektgegnern wurde das einem straßenverkehrsrechtlichen Ortsendeschild nachempfundene Schild Stuttgart 21 in die Höhe gehalten. Mindestens eine Person führte ein Megafon mit sich.

Nach den Feststellungen der Polizei wurden von den Projektgegnern kurz vor 7.00 Uhr zunächst drei Fahrzeuge einer Baufirma von der Heilbronner Straße in die Zufahrt zum Baustellenbereich durchgelassen. Dem dritten dieser Fahrzeuge, einem LKW, stellten sich mehrere Projektgegner vor der Einfahrt des Parkplatzes auf dem Kurt-Georg-Kiesinger-Platz sodann jedoch in den Weg, so dass dieser nicht weiterfahren konnte. Ebenso wurde ein Transporter einer Baufirma, der von der Heilbronner Straße auf den Kurt-Georg-Kiesinger Platz einfahren wollte, vor der Fußgängerfurt durch auf der Fahrbahn stehende Projektgegner blockiert. Aufgrund der Blockade des Transporters konnte ein hinter diesem auf der Abbiegespur auf der Heilbronner Straße fahrender LKW ebenfalls nicht auf den Kurt-Georg-Kiesinger-Platz einfahren. In der Folge stellten sich mindestens drei Projektgegner auch vor dieses Fahrzeug auf die Fahrbahn. Um 7.20 Uhr wurden die sich auf der Fahrbahn vor den blockierten Fahrzeugen aufhaltenden Projektgegner, unter denen sich auch der Kläger befand und deren Anzahl in den Behördenakten zwischen 30 und 32 schwankt, von Polizeikräften umstellt. Während der Beklagte angibt, dass dabei nur Personen erfasst worden seien, die auf der Fahrbahn gestanden hätten, gibt der Kläger an, dass auch Personen, die gar nicht auf der Straße gestanden hätten, sondern auf dem Gehweg oder auf Verkehrsinseln abseits jeder Blockademöglichkeit, teilweise mit körperlicher Gewalt in den von der Polizei umstellten Bereich gezwungen worden seien. Den von Polizeibeamten umstellten Projektgegnern wurde von der Polizei um 7.37 Uhr über Megafon Folgendes erklärt:

Achtung, Achtung, es folgt eine Durchsage der Polizei. Sie haben sich einer Nötigung strafbar gemacht. Wir werden jetzt von ihnen einzeln die Personalien feststellen. Im Anschluss erhalten sie einen Platzverweis für den Kurt-Georg-Kiesinger-Platz und für die Straße „Am Schlossgarten“ bis 24.00 Uhr heute Abend. Kommen sie diesem Platzverweis nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Ferner behalten wir uns vor, Sie dann im Anschluss in Gewahrsam zu nehmen.

Die von der Polizei umstellten Projektgegner wurden sodann einzeln zu Bearbeitungsmodulen der Polizei geführt, wo gegen sie nach der Identitätsfeststellung jeweils ein Platzverweis für den Kurt-Georg-Kiesinger-Platz und die Straße „Am Schloßgarten“ am 25.01.2011 bis 24.00 Uhr ausgesprochen wurde. Lichtbilder wurden nach den Angaben der Polizei nur mit Einverständnis der betroffenen Personen gefertigt. Der Kläger wurde nach der Identitätsfeststellung, der Anfertigung eines Lichtbilds und der Anordnung eines Platzverweises um 8.25 Uhr entlassen. Insgesamt waren die polizeilichen Maßnahmen um ca. 9.15 Uhr abgeschlossen.

Am 04.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass seine Ingewahrsamnahme, die Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung sowie der ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig waren. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem Zusammentreffen der Projektgegner am Morgen des 25.01.2011 vor dem Nordflügel des Hauptbahnhofs um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie eine Ingewahrsamnahme oder ein Platzverweis - rechtswidrig, solange die Versammlung nicht gemäß § 15 Abs. 3 Versammlungsgesetz aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen eine Versammlung richteten sich nach dem Versammlungsgesetz, welches in seinem Anwendungsbereich als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vorgehe. Eine Auflösung der Versammlung habe nicht stattgefunden. Weder er noch andere Projektgegner seien vor der Ingewahrsamnahme zum Verlassen des Platzes aufgefordert worden. Die polizeilichen Maßnahmen seien bereits deshalb rechtswidrig gewesen. Auch habe weder eine Nötigung noch eine versuchte Nötigung vorgelegen. Es habe nämlich keine Sitzblockade stattgefunden. Außerdem komme nach der sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nötigung bei der Blockade von Straßen nur dann in Betracht, wenn über die bloße Anwesenheit einzelner Personen auf der Fahrbahn hinaus ein physisch wirkendes Hindernis geschaffen werde, welches eine Weiterfahrt verhindere. Es müssten daher durch die Sitzblockade Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert und dadurch der nachfolgende Verkehr blockiert werden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da vor der Umstellung der Projektgegner durch Polizeikräfte nur noch ein Fahrzeug - und dieses sogar noch ohne Fahrer - auf der Heilbronner Straße gestanden habe. Da damit auch keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen habe, hätten die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nicht vorgelegen. Selbst bei Vorliegen einer Sitzblockade sei die Ingewahrsamnahme zudem unverhältnismäßig gewesen. Nach alledem hätten auch weder die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 26 PolG noch für die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen in Form der Anfertigung von Lichtbildern nach§ 36 PolG noch für die Anordnung eines Platzverweises nach § 27a PolG vorgelegen.

Da die vom Kläger für rechtswidrig gehaltenen Maßnahmen der Ingewahrsamnahme und der Identitätsfeststellung von der Polizei zu Zwecken der Strafverfolgung getroffen wurden, hat das Gericht das Verfahren insoweit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 10.01.2013 abgetrennt und das abgetrennte Verfahren (5 K 137/13) mit Beschluss vom 17.01.2013 an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen. Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 04.03.2013 - 1 S 314/13 - zurückgewiesen.

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist deshalb nur noch die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Kläger angeordneten Platzverweises.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der am 25.01.2011 ihm gegenüber angeordnete Platzverweis rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Aufgrund der Blockade habe gegen die sich auf der Fahrbahn aufhaltenden Projektgegner und damit auch gegen den Kläger der Anfangsverdacht der Nötigung bestanden, da ein hinter einem von Projektgegnern blockierten Transporter fahrender LKW, der ebenfalls auf den Kurt-Georg-Kiesinger-Platz habe einfahren wollen, wegen des blockierten Trans-porters ebenfalls habe anhalten müssen. Die Blockierer seien deshalb für Zwecke der Strafverfolgung zur Identitätsfeststellung festgehalten worden. Die polizeilichen Maßnahmen seien ohne Ankündigung erfolgt, was am Tag zuvor den damals blockierenden Projektgegnern auch angekündigt worden sei. Da es sich bei der Zusammenkunft der Projektgegner am Morgen des 25.01.2011 um eine reine Verhinderungsblockade gehandelt habe, könne sich der Kläger auch nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. Der Schutzbereich des Art. 8 GG umfasse nämlich nicht auch Ansammlungen, deren Hauptzweck es sei, selbsthilfeähnlich das eigene Vorhaben zu erzwingen bzw. das Missbilligte zu verhindern. Selbst wenn die Blockade als Versammlung einzustufen wäre, würde dies den Anfangsverdacht der Nötigung nicht beseitigen, so dass die Polizei nach § 163 StPO zum Einschreiten verpflichtet gewesen sei. Die Strafverfolgung sei gegenüber dem Versammlungsrecht auch nicht subsidiär. Der nach § 27a Abs. 1 PolG ausgesprochene Platzverweis sei ebenfalls rechtmäßig, insbesondere entfalte das Versammlungsrecht keine Sperrwirkung. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der vorangegangenen Aktion um eine Versammlung gehandelt habe, so habe diese jedenfalls nicht mehr bestanden, als nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen gegen den Kläger der Platzverweis angeordnet worden sei. Nachdem sich der Kläger an der Blockade am Nordflügel beteiligt gehabt habe, habe auch die konkrete Gefahr bestanden, dass er sich weiteren Nötigungshandlungen anschließt. Der Platzverweis sei auch hinreichend bestimmt gewesen, nachdem er dem Kläger - wie über Lautsprecher angekündigt und auf einem individuellen Festnahmeformular dokumentiert - für den Kurt-Georg-Kiesinger Platz und die Straße „Am Schlossgarten“ bekanntgegeben worden sei.

Am 04.12.2013 hat der Kläger die Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit der Begründung beantragt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Nötigung am 25.01.2011 noch nicht abgeschlossen sei. Im Einverständnis mit dem Beklagten hat das Gericht sodann mit Beschluss vom 04.12.2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem der Kläger Kenntnis davon erlangt hatte, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Stuttgart bereits am 04.10.2013 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, hat er das Verfahren am 25.03.2014 wiederangerufen.

In der mündlichen Verhandlung sind zwei vom Beklagten vorgelegte DVD mit am 25.01.2011 von der Polizei gefertigten Video-Aufnahmen durch Projektion an die Wand des Sitzungssaals in Augenschein genommen worden.

Den von der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, den Leiter des Polizeieinsatzes vom 25.01.2011 als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass Personen mit eingekesselt wurden, die erkennbar nicht auf der einfahrenden Fahrbahn standen, sondern auch auf Verkehrsinseln oder Gehwegen, also abseits jeder Blockademöglichkeit, hat das Gericht abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Landespolizeidirektion und der Staatsanwaltschaft Stuttgart verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der dem Kläger gegenüber am 25.01.2011 durch Polizeibeamte angeordnete Platzverweis war rechtswidrig und verletzte den Kläger auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

Nachdem sich der zumindest einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG darstellende Platzverweis durch Zeitablauf am 25.01.2011 um 24.00 Uhr und damit vor Klageerhebung erledigt hat, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16.09 -, BVerwGE 138, 186; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, VBlBW 2011, 155, und vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, VBlBW 2012, 61, jeweils m.w.N.) und auch sonst zulässig. Die so genannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, und 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, VBlBW 2011, 155). Die Klage wurde fünfeinhalb Wochen nach Anordnung des Platzverweises am 25.01.2011 erhoben. Das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. hierzu z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rdnr. 129 ff.) liegt sowohl unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung spezifischer Grundrechtsverletzungen (Art. 8 Abs. 1 GG) als auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses des Klägers vor. Da sich die Problematik in Anbetracht der Stuttgart 21-Baustellenblockaden auch immer wieder neu stellen kann, ergibt sich das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 2 C 10.00 -, NVwZ 2001, 1288; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, und 12.07.2010 - 1 S 349/10 -, VBlBW 2010, 468).

Die Klage ist auch begründet. Der am 25.01.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis war rechtswidrig und verletzte diesen auch in seinen Rechten. Der Platzverweis stellte einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers dar, der nicht durch eine gesetzliche Ermächtigungsnorm gedeckt war.

Als Ermächtigungsgrundlage für den deutlich weniger als 24 Stunden andauernden Platzverweis kommt allein § 27a Abs. 1 PolG in Betracht (zur Abgrenzung des Platzverweises nach § 27a Abs. 1 PolG zum Aufenthaltsverbot nach § 27a Abs. 2 PolG vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 132). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Die Anwendbarkeit des § 27a Abs. 1 PolG scheitert jedoch an der Sperrwirkung des Versammlungsrechts.

Unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts sind unzulässig. Eingriffsermächtigungen ergeben sich insoweit ausschließlich aus dem Versammlungsgesetz, das als Spezialgesetz (lex specialis) die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts ausschließt (sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris) sind deshalb auf allgemeines Polizeirecht gestützte Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme - sowie daran anschließende polizeirechtliche Folgemaßnahmen rechtswidrig, solange die (nicht verbotene) Versammlung nicht gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.1978 (BGBl. I S 1789), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2008 (BGBl. I S. 2366), - VersG - eindeutig aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage (vgl. die §§ 17a Abs. 4, 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG) von der Versammlung eindeutig ausgeschlossen wurde. Art. 8 Abs. 1 GG gebiete diese für den Schutz des Grundrechtsträgers wesentlichen Förmlichkeiten. Denn es handele sich um Anforderungen der Erkennbarkeit und damit der Rechtssicherheit, deren Beachtung für die Möglichkeit einer Nutzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit wesentlich sei. In Versammlungen entstünden häufig Situationen rechtlicher und tatsächlicher Unklarheit. Versammlungsteilnehmer müssten wissen, wann der Schutz der Versammlungsfreiheit ende, denn Unsicherheiten könnten sie einschüchtern und von der Ausübung des Grundrechts abhalten. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richteten sich nach dem Versammlungsgesetz, welches in seinem Anwendungsbereich als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vorgehe. Eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt werde, scheide aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsrechtlichen Regelungen aus.

Dieser rechtlichen Voraussetzungen war sich die Polizeiführung im vorliegenden Fall zwar bewusst, sie ging jedoch zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den Blockademaßnahmen um eine nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckte Verhinderungsblockade gehandelt habe. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten handelte es sich bei der Ansammlung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts, so dass auch das Verhalten des Klägers in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fiel.

Art. 8 Abs. 1 GG und das Versammlungsgesetz definieren den Begriff der Versammlung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zitierten Beschluss unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt, dass dazu auch solche Zusammenkünfte gehörten, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen werde. Der Schutz sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden. Bei einer Versammlung gehe es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG seien deshalb grundsätzlich auch der öffentlichen Meinungsbildung dienende Blockadeaktionen, sog. demonstrative Blockaden, umfasst. Diene eine Blockade dagegen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen, sondern der zwangsweisen oder sonst wie selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener Forderungen vor Ort, falle dies nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - und 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, jeweils juris). In Anlehnung an diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sowohl in der juristischen Praxis als auch in der politischen Auseinandersetzung der Topos der nicht unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG fallenden „Verhinderungsblockade“ zunehmend an Bedeutung gewonnen. Diese soll daran zu erkennen sein, dass sie im Gegensatz zu bloß demonstrativen Blockaden nicht nur Protest ausdrücke, sondern dasjenige verhindern wolle, was missbilligt wird (vgl. z.B. Rusteberg, Die Verhinderungsblockade, NJW 2011, 2999).

Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei der fraglichen Aktion am 25.01.2011 entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um eine sog. Verhinderungsblockade, sondern um eine unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG fallende demonstrative Blockade. Zwar hat die Blockade der Durchfahrt zum Kurt-Georg-Kiesinger-Platz gerade darauf abgezielt, die Fortsetzung der Bauarbeiten am 25.01.2011 zu verhindern, weshalb der Beklagte von einer reinen Verhinderungsblockade ausging. Bei der Verhinderung der Bauarbeiten handelte es sich nach Ansicht des Gerichts jedoch lediglich um ein Nahziel zur Erreichung des Fernziels der Verhinderung des Projekts Stuttgart 21 bzw. des Kernstücks dieses Projekts, dem Umbau des Kopfbahnhofes in einen unterirdischen Durchgangsbahnhof. Davon, dass die mit deutlich weniger als 50 Personen relativ klein angelegte Aktion durch die kurzfristige schlichte Blockade der Baustellenzufahrt durch auf der Fahrbahn stehende Personen eine selbsthilfeähnliche Durchsetzung von Forderungen darstellte, die von sich aus eine endgültige Zielerreichung, nämlich den Ausstieg von Politik und Wirtschaft aus dem Großprojekt und damit dessen endgültige Verhinderung wahrscheinlich macht, kann nicht ausgegangen werden. Dass den Teilnehmern an der Aktion auch nicht die Erwartung unterstellt werden kann, das Projekt Stuttgart 21 durch die Blockade der Baustellenzufahrt am Morgen des 25.01.2011 selbst zu verhindern, bedarf angesichts des Großprojekts keiner weiteren Begründung. Ein derartiger Erfolg kann vielmehr nur in Aussicht stehen, wenn die Blockade so auf die öffentliche Meinungsbildung einwirkt, dass in dem durch sie initiierten oder verstärkten politischen Diskurs das zu verhindernde Projekt Stuttgart 21 aufgegeben wird. Zur Erreichung dieses Fernziels haben die Teilnehmer der Aktion nach außen vielmehr durch die bloße Anwesenheit vor dem abgerissenen Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs, wo die Bauvorbereitungen für das unterirdische Technikgebäude für Stuttgart 21 liefen, und die Art des Auftretens mit anlassbezogenen Plakaten, auf welchen der Protest gegen das Vorhaben Stuttgart 21 zum Ausdruck kam, entsprechende Megafondurchsagen und das Skandieren entsprechender Sprüche - wie bei zahlreichen anderen Aktionen von Projektgegnern - in erster Linie ersichtlich ihren Widerstand gegen das Vorhaben Stuttgart 21 zum Ausdruck bringen, auf die von ihnen angenommene Rechtswidrigkeit der Baumaßnahmen aufmerksam machen und in diesem Rahmen die Fortsetzung der Bauarbeiten am 25.01.2011 symbolisch unterbrechen wollen. Dabei ist als auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtetes Element der Aktion auch der Internetauftritt der Parkschützer anzusehen, in dem zu den Blockadefrühstücken am Bauzaun eingeladen wurde. Im Vordergrund der so beworbenen und wiederholt durchgeführten Aktion stand damit der öffentliche Protest mit der Absicht, öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen und auf die Meinungsbildung einzuwirken. Die beabsichtigte Unterbrechung der Bauarbeiten durch die Blockadeteilnehmer war nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung ihres Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit.

Die aus Protest gegen das Projekt Stuttgart 21 initiierte Veranstaltung am 25.01.2011 war nach alledem eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und damit eine unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG fallende Versammlung, zu der auch der Kläger gehörte.

Der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG entfiel auch nicht wegen Unfriedlichkeit der Blockadeaktion. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit. Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt (vgl. Art. 8 Abs. 1 GG). Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - juris, m.w.N.). Für entsprechende Ausschreitungen durch den Kläger oder einen insgesamt unfriedlichen Verlauf der Versammlung in diesem Sinne war vorliegend nichts ersichtlich. Auch der weitere Verlauf hielt sich im Rahmen eines passiven Protestes und die Versammlungsteilnehmer nahmen sowohl die strafprozessualen Maßnahmen (Ingewahrsamnahme und Identitätsfeststellung) als auch den streitgegenständlichen polizeilichen Platzverweis widerstandslos hin. Das Verhalten der Blockadeteilnehmer kann daher nicht als unfriedlich angesehen werden. Dies gilt unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung der Blockade von Baustellenfahrzeugen als Gewalt im Sinne des § 240 StGB. Denn für die Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist allein der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend, nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, juris).

Der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG besteht auch unabhängig davon, dass die Versammlung am 25.01.2011 nicht angemeldet war. Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe ihrer Durchführung (Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis) der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden (§ 14 Abs. 1 VersG). In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll (§ 14 Abs. 2 VersG). Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung nach § 14 VersG durchführt, wird nach § 26 Nr. 2 VersG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Anmeldepflicht gilt jedoch nicht für eine sich ungeplant aus aktuellem Anlass grundsätzlich ohne Einladung und Versammlungsleiter bildende Spontanversammlung (z.B. spontane Trauerkundgebungen und Feiern), soweit der mit ihr verfolgte Zweck bei Einhaltung der Anmeldepflicht nicht erreicht werden könnte. Denn auch diese Art von Versammlung steht unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris).

Bei der am 25.01.2011 durchgeführten Versammlung handelte es sich um eine anmeldepflichtige Versammlung und nicht um eine Spontanversammlung. Mit dem bereits vor dem 25.01.2011 beworbenen und auch mehrfach durchgeführten Blockadefrühstück am Bauzaun sollte gegen das Projekt Stuttgart 21 protestiert werden. Von einer sich ungeplant aus aktuellem Anlass gebildeten Spontanversammlung kann deshalb keine Rede sein. Für die Versammlung am 25.01.2011 bestand deshalb die gesetzliche Anmeldepflicht, so dass sie spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe ihrer Durchführung bei der zuständigen Versammlungsbehörde hätte angemeldet werden müssen. Da der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG jedoch unabhängig davon besteht, dass die Versammlung nach § 14 VersG hätte angemeldet werden müssen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris), folgt aus dem Verstoß gegen die gesetzliche Anmeldepflicht unabhängig davon, dass durch ihn der Straftatbestand des § 26 Nr. 2 VersG erfüllt war, lediglich, dass die im Ermessen der Versammlungsbehörde stehende Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG in Betracht kam (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2011, § 15 Rdnr. 121 f. m.w.N.).

Handelte es sich bei der Blockadeaktion am 25.01.2011 nach alledem um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, waren Maßnahmen aufgrund des allgemeinen Polizeirechts erst nach Auflösung der Versammlung bzw. dem Ausschluss des Klägers von der Versammlung zulässig. Jedoch ist weder die Versammlung von der Polizei aufgelöst noch ist der Kläger von der Versammlung ausgeschlossen worden.

Auflösung ist die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen. Durch einen Ausschluss aus der Versammlung wird einem Versammlungsteilnehmer die weitere Teilnahme an der Versammlung untersagt. Der Schutz des Versammlungsrechts erfordert, dass die Auflösungsverfügung eindeutig und nicht missverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris). Für einen Ausschluss aus einer Versammlung gilt dies entsprechend. Die Auflösung einer öffentlichen Versammlung und der Ausschluss aus einer Versammlung kann danach nicht konkludent, etwa durch Bildung einer Polizeikette, Einschließung, Aufstellung von Absperrgittern oder den Einsatz von polizeilichen Schlagwerkzeugen, verfügt werden. Dies ist den einschneidenden Folgen der Versammlungsauflösung und des Versammlungsausschlusses geschuldet. Sowohl die Auflösungsverfügung als auch die Ausschlussverfügung nehmen der Versammlung bzw. dem ausgeschlossenen Versammlungsteilnehmer den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG und eröffnen die Möglichkeit, gegen die Teilnehmer der aufgelösten Versammlung bzw. den von der Versammlung ausgeschlossenen Teilnehmer mit polizeilichen Maßnahmen vorzugehen.

Im vorliegenden Fall wurde die Versammlung von der Polizei weder ausdrücklich aufgelöst noch wurde der Kläger von der Versammlung ausgeschlossen. Nachdem die Polizei davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Zusammenkunft von Projektgegnern am 25.01.2011 nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG gehandelt hat, wird dies von dem Beklagten auch nicht behauptet. An dieser Stelle lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob eine Auflösung der Versammlung oder ein Ausschluss des Klägers aus der Versammlung zulässig gewesen wäre, wenn sie von der Polizei erklärt worden wäre.

Da die Versammlung am 25.01.2011 nicht aufgelöst und der Kläger auch nicht aus der Versammlung ausgeschlossen worden war, durften gegen ihn nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Maßnahmen nach dem Polizeigesetz nicht getroffen werden, so dass der streitgegenständliche polizeiliche Platzverweis rechtswidrig war. Die Sperrwirkung des Versammlungsrechts war auch nicht etwa deshalb aufgehoben, weil vor der Anordnung des Platzverweises gegenüber dem Kläger wegen des Verdachts der Nötigung die strafprozessualen Maßnahmen des Sicherungsgewahrsams und der Identitätsfeststellung erfolgt sind und sich die Versammlung zum Zeitpunkt des im Anschluss an die strafprozessualen Maßnahmen angeordneten Platzverweises schon aufgelöst hatte.

Dies dürfte sich nach Ansicht des Gerichts bereits daraus ergeben, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Platzverweises nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Kläger nach der Ingewahrsamnahme und Identitätsfeststellung mit dem streitgegenständlichen Platzverweis aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde, sondern auf den Zeitpunkt der Einschließung der Versammlungsteilnehmer. Dies folgt daraus, dass die Anordnung des Platzverweises an das Verhalten des Klägers vor den strafprozessualen Maßnahmen der Ingewahrsamnahme und Identitätsfeststellung und damit an einen Zeitpunkt anknüpfte, in dem die Polizeifestigkeit des Versammlungsrecht bestand, und die Anordnung des Platzverweises - wie sich aus der Megafon-Durchsage der Polizei ergibt - bereits im Zeitpunkt der Einschließung der Versammlungsteilnehmer von der Polizei entschieden war, was den eingeschlossenen Versammlungsteilnehmern auch bei der Megafon-Durchsage mitgeteilt wurde. Ansonsten wäre es bei einem von der Polizei ergriffenen Maßnahmepaket - strafprozessuale Ingewahrsamnahme und Identitätsfeststellung sowie polizeirechtlicher Platzverweis - in das Belieben der Polizei gestellt, durch eine entsprechende Reihenfolge der Maßnahmen die vor deren Ergreifung bestehende Sperrwirkung des Versammlungsrechts durch den Beginn mit die Versammlung faktisch auflösenden strafprozessualen Maßnahmen zu umgehen, was nach Ansicht des Gerichts mit Art. 8 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Das Versammlungsgrundrecht schützt zwar nicht vor Strafverfolgung, die StPO darf aber nicht zu einem Instrument zur Einschränkung des Versammlungsgrundrechts „umfunktioniert“ werden.

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Platzverweises auf den Zeitpunkt nach der Ingewahrsamnahme und Identitätsfeststellung abzustellen ist, war der Platzverweis als Folgemaßnahme der strafprozessualen Maßnahmen rechtswidrig. Denn auch dem repressiven Vorgehen auf der Grundlage der StPO und damit auch dem polizeirechtlichen Platzverweis als Folgemaßnahme stand die Sperrwirkung des Versammlungsrechts entgegen.

Maßnahmen der Gefahrenabwehr richten sich - wie bereits ausgeführt - nach dem Versammlungsgesetz, welches in seinem Anwendungsbereich als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vorgeht. Eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt wird, ist deshalb aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsrechtlichen Regelungen rechtswidrig. Fraglich erscheint, ob die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes auch für Maßnahmen der Polizei zur Strafverfolgung nach der StPO gilt, die gegenüber Versammlungsteilnehmern getroffen werden. Da das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vor Strafverfolgung schützt geht die überwiegende Meinung davon aus, dass die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes dann nicht greift, wenn die Polizei Aufgaben nach den §§ 163 ff. StPO wahrnimmt (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 20.06.1996 - 1 U 3098/94 -, juris; Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, 4. Auflage 2011, S. 362, m.w.N.). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage soweit ersichtlich noch nicht geklärt. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Frage offen gelassen, aber sodann ausgeführt, dass die Einkesselung einer Versammlung zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 163b StPO mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit und den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01 -, juris, im Anschluss daran so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010 - 18 K 3033/09 -, juris; vgl. auch Trurnit, Aktuelle Entwicklungen im Versammlungsrecht, Die Polizei 2010, 341; Kniesel/Poscher, Die Entwicklung des Versammlungsrechts 2000 bis 2003, NJW 2004, 422).

Das Gericht geht davon aus, dass die im vorliegenden Fall von der Polizei getroffene strafprozessuale Maßnahme des Festhaltens der Versammlungsteilnehmer zur Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 StPO ohne vorherige Auflösung der Versammlung bzw. ohne vorherigen Ausschluss der die Baustellenzufahrt blockierenden Versammlungsteilnehmer von der Versammlung unzulässig war. Das Versammlungsgrundrecht schützt zwar nicht vor Strafverfolgung, so dass Maßnahmen nach der StPO grundsätzlich zulässig sind. Vor dem Hintergrund der grundlegenden Bedeutung der zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gehörenden Versammlungsfreiheit (zur Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer repräsentativen Demokratie vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985- 1 BvR 2334/81, 1 BvR 341/81 -, juris) gilt dies jedoch nur für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Handlungen, die nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen. Kommt es innerhalb einer Versammlung etwa zu Körperverletzungen, so sind Maßnahmen zur Strafverfolgung nach der StPO ohne vorherige Auflösung der Versammlung (bei gemeinschaftlicher Körperverletzung aller Versammlungsteilnehmer) bzw. ohne vorherigen Ausschluss der Straftäter von der Versammlung ohne Weiteres zulässig, da Körperverletzungen egal in welcher Form nicht durch die Versammlungsfreiheit geschützt sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das von der Polizei als strafbare Handlung angesehene Verhalten wie im vorliegenden Fall, in dem die von der Polizei als strafbare Nötigung angesehene kurzfristige schlichte Zufahrtsblockade durch auf der Fahrbahn der Baustellenzufahrt stehende Personen eine unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG fallende demonstrative Blockade darstellte, selbst den Schutz des Versammlungsgrundrechts genießt. Nach Ansicht des Gerichts besteht in einem solchen Fall jedenfalls dann eine Sperrwirkung des Versammlungsrechts auch gegenüber strafprozessualen Maßnahmen der Polizei, wenn die Versammlung durch die von der Polizei getroffenen Maßnahmen zur Strafverfolgung nach der StPO wie im vorliegenden Fall faktisch aufgelöst und damit die Versammlung als solche beeinträchtigt wird. Demonstrative Blockaden stehen einerseits im Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG, andererseits war und ist auch heute noch speziell die Frage deren Strafbarkeit als Nötigung im Sinne des § 240 StGB Gegenstand höchst streitig geführter juristischer Auseinandersetzungen. Mit der vom Gericht angenommenen Sperrwirkung des Versammlungsrechts kann die StPO bei solchen Blockaden jedenfalls nicht zu einem Instrument zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit „umfunktioniert“ werden.

Nach alledem bestand im vorliegenden Fall eine Sperrwirkung des Versammlungsrechts auch gegenüber den von der Polizei ergriffenen strafprozessualen Maßnahmen. War das von vornherein auch auf die Ermöglichung der Anordnung des streitgegenständlichen polizeilichen Platzverweises gerichtete Festhalten des Klägers zur Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 StPO deshalb ohne die vorherige Auflösung der Versammlung bzw. den vorherigen Ausschluss des Klägers von der Versammlung unzulässig, gilt dies auch für den angeordneten polizeilichen Platzverweis als Folgemaßnahme. Eine Aufspaltung dahingehend, dass die Einschließung der Versammlungsteilnehmer als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG rechtswidrig war, die zwar später getroffene, aber an die Einschließung anknüpfende, durch sie erst ermöglichte Maßnahme dagegen nicht mehr an Art. 8 Abs. 1 GG zu messen ist, würde der Bedeutung des Grundrechts nicht gerecht. Die Versammlungsfreiheit schützt das freie Zusammenkommen, die eigentliche Versammlung und das freie Auseinandergehen der Teilnehmer gleichermaßen.

Da der streitgegenständliche polizeiliche Platzverweis mangels Anwendbarkeit des § 27a Abs. 1 PolG nach alledem rechtswidrig war und den Kläger auch in seinen Rechten verletzte, war der Klage stattzugeben.

Dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisantrag war nicht zu entsprechen, da es auf die unter Beweis gestellte Tatsache vorliegend nicht ankommt und sie also als wahr unterstellt werden kann. Rechtliche Folgen zu Gunsten des Klägers sind aus der unter Beweis gestellten Tatsache - dass Personen von der Polizei mit eingekesselt wurden, die erkennbar nicht auf der einfahrenden Fahrbahn standen, sondern auf Verkehrsinseln oder Gehwegen, also abseits jeder Blockademöglichkeit - nicht herzuleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob das Versammlungsrecht bei unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG fallenden demonstrativen Blockaden Sperrwirkung auch gegenüber Maßnahmen zur Strafverfolgung nach der StPO wegen des Verdachts der Nötigung hat, hat über den Fall des Klägers hinaus Bedeutung und ist in der höhergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.