VG München, Urteil vom 16.07.2014 - M 6b K 13.5917
Fundstelle
openJur 2014, 25147
  • Rkr:

Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den ab 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - ist mit bindender Wirkung für die Bayerischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung; Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner; Verfassungsmäßigkeit des RBStV; Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014; Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs; Fälligkeit des Rundfunkbeitrages; Säumniszuschlag; Verschlüsselung/Codierung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde beim Beklagten seit November 2007 mit einem Hörfunk- und einem neuartigen Rundfunkempfangsgerät, ab August 2008 nur noch mit einem Hörfunkgerät geführt.

Unter dem ... Dezember 2012 erinnerte der Beklagte den Kläger an fällige Rundfunkgebühren und wies darauf hin, dass ab dem ... Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelte, mit dem die Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt werde.

Mit Bescheid vom ... April 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen rückständigen Rundfunkbeitrag für den Zeitraum Januar 2013 in Höhe a... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages von 5,-- EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... April 2013 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom ... April 2013 wiederholte und zur Begründung vortrug, bei den Beiträgen handele es sich um eine so genannte „Zwecksteuer“, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sei. Es werde kein Unterschied mehr gemacht, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen werde und jeder Haushalt gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereit gehalten würden. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum Februar bis April 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von b... EUR sowie einen Säumniszuschlag von 5,-- EUR gegenüber dem Kläger fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2013 Widerspruch ein, den er zusätzlich mit einer Verletzung der negativen Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung begründete.

Mit Bescheid vom ... September 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Mai bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von c... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,-- EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... September 2013 Widerspruch ein, den er mit den bereits vorgebrachten Einwänden begründete.

Mit Bescheid vom ... November 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum August bis einschließlich Oktober 2013 in Höhe von c... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlage in Höhe von 8,-- EUR fest.

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter Wiederholung seiner Einwände Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom ... April, ... Mai, ... September und ... November 2013 zurück.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am ... Dezember 2013, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

1. die Bescheide des Beklagten vom ... April 2013, ... Mai 2013, ... September 2013 und ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... November 2013 aufzuheben und

2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.

Für den Unterliegensfall beantragte er die Revision zuzulassen.

Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente.

Darüber hinaus trug er vor:

Die Feststellungsklage sei zulässig, weil es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele und der Kläger an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses ein berechtigtes Interesse habe.

Mit Beschluss vom ... Januar 2014 ordnete das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an und informierte den Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2014, dass nunmehr mit vorliegender Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 über die bei ihm anhängigen Popularklagen der Grund für das Ruhen des Verfahrens entfallen sei.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom ... Juli 2014, dass er das Klageverfahren fortführen wolle und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zustimme.

Unter dem ... Juni 2014, bei Gericht eingegangen am ... Juni 2014, legte der Beklagte die Verwaltungsakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf die Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die zwischenzeitlich bundesweit ergangenen Entscheidungen von Erstgerichten sowie die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz.

Auch der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 rügte der Kläger darüber hinaus die Verletzung der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages unter 1. zulässig, aber unbegründet, hinsichtlich des Klageantrages unter 2. bereits unzulässig. Die Bescheide des Beklagten vom ... April, ... Mai, ... September und ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... November 2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Entscheidung konnte mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergehen.

1. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für die hier maßgeblichen Zeiträume Januar - Oktober 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich der Säumniszuschläge zu zahlen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17.5.2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist, sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817 – juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die rechtliche Einordnung (Abgabe oder Steuer) des neuen Rundfunkbeitrags ist in der Literatur heftig umstritten.

U.a. Degenhart (Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu Fragen des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge, Leipzig 2013, veröffentl. in K u. R, Beiheft I/2013 zu Heft 3), Exner und Seifarth (Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, veröffentl. in NVwZ 2013, 569 ff) sowie Terschüren (Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Universität Ilmenau 2013) erheben neben anderen verfassungsrechtlichen Einwänden gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere gegen die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast und ordnen diesen rechtlich als der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogene Steuer ein. Dagegen haben u.a. Bullinger (Der neue Rundfunkbeitrag – Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer, WD 10-3000-009/13), Kube (Rundfunkbeitrag – Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, Universität Mainz, Juni 2013) und Kirchhof (Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010) den neuen Rundfunkbeitrag als verfassungsrechtlich unbedenkliche (Sonder-)Abgabe eingeordnet.

Mittlerweile hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Würdigung dieser Argumente am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. ... und Vf. ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG –) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz – GG – Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 – juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die angegriffenen Bescheide auch materiell rechtmäßig sind. Der Kläger war für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Oktober 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von a... EUR zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.

Die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a.a.O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Geräte in einer Wohnung bereitgehalten werden, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundempfangs durch die Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen.

Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, weder ein zum Rundfunkempfang fähiges Gerät zu besitzen, noch ein solches zu nutzen. Insofern liegt auch der von Klägerseite behauptete Eingriff in die sogenannte „negative Informationsfreiheit“ und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vor. Auch wenn jemand hiervon Gebrauch macht und tatsächlich das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist es aus den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

Soweit der Kläger die Verletzung der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses rügt, hat er diese Einwände nicht näher ausgeführt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Erhebung des Rundfunkbeitrages in das Grundrecht aus Art. 4 GG eingegriffen werden könnte.

Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von 5,-- EUR bzw. 8,-- EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge – unstreitig – nicht bezahlt, sodass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 EUR festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger jeweils Rundfunkbeiträge in einer Höhe schuldete, von der 1% weniger als 8,00 EUR sind, sodass der Säumniszuschlag i.H. von 8,00 EUR anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da er die geschuldeten Rundfunkbeiträge auch bis 4 Wochen nach Fälligkeit – und bis heute – nicht gezahlt hat.

Soweit der Beklagte den früher geltenden niedrigeren Säumniszuschlag in Höhe von 5,-- EUR festgesetzt hat, ist der Kläger insoweit nicht beschwert.

2. Der Klageantrag unter 2., festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet, ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses insoweit unzulässig, als der Kläger seine Rechte durch Anfechtungsklage gegen bereits erlassene oder noch zu erlassende Leistungsbescheide des Beklagten verfolgen kann. Der von der Subsidiaritätsklausel verfolgte Zweck, den erforderlichen Rechtschutz auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren, greift auch im vorliegenden Fall. Da der Kläger sein Ziel auch mit einer (gegebenenfalls zukünftigen) Anfechtungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder Vollstreckungsurteil erforderlich machen kann.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision nicht zuzulassen, da bislang eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in Streitsachen des Rundfunkbeitragsrechtes noch nicht vorliegt.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 421,56 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).