Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633
Fundstelle
openJur 2014, 24973
  • Rkr:

Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt;Geltend gemachte Prüfungsmängel in Bezug auf den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Prüfung;Kostenentscheidung im Fall der Abweisung einer zulässigen, aber unbegründeten Untätigkeitsklage. Ausschluss von Prüfern wegen Befangenheit; Auswahl der Prüfungsaufgabe; Gestaltung des Prüfungsverfahrens; Bewertung des Prüfungsergebnisses

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Neubewertung eines Teils der in zwei Teilen abgelegten (schriftlicher Teil am 2.7.2012, betrieblicher Teil am 13.7.2012) und als insgesamt nicht bestanden beurteilten Abschlussprüfung als Landwirt, hilfsweise die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile. Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – AELF – Miesbach fest, dass der Kläger die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin am 13. Juli 2012 nicht bestanden habe.

Nachdem über den vom Kläger am 23. Juli 2012 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juli 2012 nicht entschieden worden war, erhob der Kläger am 27. August 2013 Klage. Diese wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. Mai 2014 ab und führte im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung und erneute Entscheidung über das Ergebnis der Abschlussprüfung. Ein solcher Anspruch scheitere schon daran, dass keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfung vorhanden sei. Eine solche Grundlage fehle, wenn bei einer praktischen Prüfung wie der streitgegenständlichen lediglich die Bewertungsergebnisse der Prüfer in einem kurzen Bewertungsblatt festgehalten würden, jedoch die im Verlauf der praktischen Prüfung im einzelnen gestellten Aufgaben und die konkret erbrachten Prüfungsleistungen nicht mehr rekonstruierbar seien. Davon abgesehen leide das für den Kläger durchgeführte Prüfungsverfahren nicht an rechtserheblichen Mängeln. Auch sei die Bewertung der Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung des Klägers nicht zu beanstanden. Weil die durchgeführte Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei, stehe dem Kläger auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfung zu.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Klägers lassen den – als einzigen geltend gemachten – Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1. Soweit der Kläger – ohne weitere Begründung – einen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts darin sehen will, dass dieses den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung der Abschlussprüfung verkannt habe (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1, S. 5, Abschn. 1), hat der Kläger keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Grund dargetan. Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Angabe der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass dem Kläger „bereits deshalb“ kein Anspruch auf Neubewertung zustehe, weil es an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfung fehle. Diesbezüglich hat der Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben.

2. Den Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zur Wiederholung der betrieblichen Prüfung in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht abschlägig beschieden, weil die durchgeführte Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (Nr. 3 der Entscheidungsgründe, UA S. 13). Mit seinen Einwänden gegen die – unter Bezugnahme auf Nrn. 2.b und 2.c auf S. 8 bis 13 gemachten - Ausführungen kann der Kläger nicht durchdringen.

2.1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte – und ihm folgend das Verwaltungsgericht – hätten verkannt, dass der (vorliegend gegebene) Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft – LHBPO - vom 3.12.2003, GVBl 2003, S. 906, kurz: „Prüfungsordnung 2003“) zum einen auf das Prüfungsergebnis Einfluss gehabt habe und zum andern weder unschädlich gewesen noch geheilt worden sei (Antragsbegründung Nr. II.1.a.aa, S. 5; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 1).

2.1.1. Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers kann allerdings entgegen der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 29.9.2014, Nr. 1.1) nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Herstellung einer (beschränkten) Öffentlichkeit als zusätzliche Garantie für einen einwandfreien Prüfungsablauf angesehen werde. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO sind die Prüfungen nicht öffentlich; nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LHBPO können Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses anwesend sein. Mit dieser Regelung hat der Normgeber die Zulassung bestimmter weiterer Personen außer dem Prüfling und dem Prüfer grundsätzlich abschließend geregelt; hiervon abweichende Verwaltungsvorschriften, für welche § 7 Abs. 3 Satz 3 LHBPO eine Ermächtigung darstellt, bestehen – soweit vorliegend einschlägig – nicht. Angesichts dieser klaren und grundsätzlich abschließenden Regelung kann ein Verstoß gegen die Norm nicht mit der Überlegung gerechtfertigt oder auch nur als unbeachtlich gewertet werden, die rechtswidrige (weil vorliegend über den nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LHBPO erlaubten Personenkreis hinausgehende) Ausweitung der Öffentlichkeit sei sogar eine weitere Stärkung der Rechtsposition des Prüflings. Gegenteiliges lässt sich auch dem vom Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1994 (Az. 6 B 65/93DVBl 1994, 641) nicht entnehmen.

2.1.2. Ob dem Kläger entgegen gehalten werden kann, er habe den Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Prüfung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO) nicht unverzüglich gerügt, mag offen bleiben. Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO in Rede steht, ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers deswegen nicht, weil der Verfahrensverstoß vorliegend keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache hatte und deshalb rechtlich unerheblich ist (Art. 46 BayVwVfG).

Bei den beiden Personen, deren Anwesenheit bei der praktischen Prüfung des Klägers in der Antragsbegründung (S. 5) bemängelt wird, handelte es sich nach den Stellungnahmen in der beigezogenen Behördenakte und dem Vortrag der Beteiligten, insbesondere der Antragsbegründung des Klägers, um eine Auszubildende des Prüfungsbetriebs „B...“ sowie um eine junge Frau, die einige Monate später die Landwirtsprüfung abzulegen hatte (vgl. Nr. 2 im Schreiben des Klägers an das AELF Miesbach vom 21.1.2013; Antwort des AELF Miesbach vom 15.2.2013, letzter Abschn. auf S. 1; Antragsbegründung S. 5, Abschn. 4). Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf diese beiden Frauen von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LHBPO ausgegangen, hat aber angenommen, dass eine Auswirkung dieses Verfahrensfehlers auf die Prüfung nicht ersichtlich und der Fehler deshalb gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sei. Die Darlegungen des Klägers gegen diese Wertung lassen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht hervortreten. Das Verwaltungsgericht hat u.a. darauf abgestellt, dass der Kläger (nach eigener Bekundung, vgl. Anlage „Stellungnahme zum Schreiben von Herrn M...“ zum Schreiben des Klägers vom 21.1.2013) sich während der betrieblichen Prüfung durch die interessierte Beobachtung seitens der beiden Frauen nicht gestört gefühlt habe, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass ihre Anwesenheit nicht erlaubt war; Anhaltspunkte für die Annahme, die Anwesenheit der beiden eigentlich ausgeschlossenen Personen habe die Prüfungsleistung des Klägers beeinflusst, sind diesem Schreiben des Klägers sowie seinen übrigen Äußerungen während des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen und liegen angesichts der vom Kläger selbst gebrauchten Formulierung – „mich störte das nicht“ – sogar fern.

Erstmals in der Antragsbegründung vom 26. August 2014 (S. 5 unten, S. 6 oben) hat der Kläger geltend gemacht (und diesen Vortrag im Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 1, wiederholt), der Prüfer (Herr W...) habe – wohl um sich vor allen Anwesenden einschließlich der unzulässigerweise dabeistehenden beiden jungen Frauen zu profilieren - den Kläger während der Prüfung übermäßig zurechtgewiesen und anstatt den Kläger korrekt zu befragen, Geschichten aus seiner eigenen Tätigkeit erzählt; durch dieses Verhalten des Prüfers hätten sowohl die Prüfungsfähigkeit des Klägers wie auch die Bewertung seiner erbrachten Leistungen gelitten. Dies überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger Derartiges weder im Verwaltungsverfahren noch in der weiteren Klagebegründung vom 1. April 2014 (die sich auf S. 2, Abschn. 3 explizit mit der unzulässigen Anwesenheit beider Frauen befasst) vorgebracht hat, nennt der Kläger auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass – wenn überhaupt - die Anwesenheit (gerade) der beiden unzulässigerweise anwesenden Frauen (und nicht anderer, berechtigterweise anwesender Personen) den Prüfer zu einer bestimmten, den Prüfungsvorschriften widersprechenden Verhaltensweise motiviert haben, deren Anwesenheit also kausal gewesen sein könnte. Abgesehen davon wäre ein eventuelles unkorrektes Verhalten des Prüfers während der Prüfung Anlass zu einer unverzüglichen Beanstandung seitens des Klägers gewesen, die der Kläger völlig unabhängig von der Kenntnis möglicher Beweggründe für das Prüferverhalten hätte anbringen müssen (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht des Prüflings: BayVGH, B.v. 7.5.2009 – 22 ZB 09.343GewArch 2009, 371). Dies hat er aber nicht getan.

Den vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 1.4.2014, S. 2, Abschn. 3) erhobenen Vorwurf, der zu Unrecht anwesende weitere Prüfling habe infolge seiner Beobachtung der Prüfung gegenüber dem Kläger einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht wiederholt, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

2.2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch nicht, soweit er geltend macht, das AELF Miesbach – und ihm folgend das Verwaltungsgericht – hätten verkannt, dass verschiedene Mitglieder des Prüfungsausschusses wegen Befangenheit an der Prüfung nicht hätten mitwirken dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und dass ihre unzulässige Mitwirkung für das Ergebnis (Nichtbestehen der Prüfung durch den Kläger) ursächlich gewesen sei (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1.a.bb, S. 6).

2.2.1. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers erfüllen die Anforderungen an eine „Darlegung“ der Zulassungsgründe im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allenfalls in Bezug auf die behauptete Befangenheit des LOR O... und der Prüfungsleiterin Frau P...

2.2.2. Dahinstehen kann, ob die Antragsbegründung auch in Bezug auf die Prüfungsausschussmitglieder LOR O... und Frau P... - wie der Beklagte meint (Antragserwiderung vom 29.9.2014, Nr. 2.1) - deswegen im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzureichend ist, weil der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung zum einen lediglich „davon ausgehe", dass LOR O... andere Prüfungsausschussmitglieder zum Nachteil des Klägers beeinflusst habe, und zum andern zur Begründung nur auf die von ihm gegen den Zweitprüfer (LOR O...) erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde verweist. Denn der Kläger hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass hinsichtlich einer der beiden oder beider Personen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 (Befangenheit) LHBPO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfüllt gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass bereits ein berechtigter Grund für Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) – und nicht erst die tatsächliche Voreingenommenheit des Betroffenen – zum Ausschluss eines Prüfungsausschussmitglieds von der Mitwirkung bei der Prüfung führen muss. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren (vgl. u.a. die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 21.2.2013, Bl. 5 der Behördenakte) und im Verwaltungsgerichtsverfahren darauf verwiesen (und verweist auch in der Antragsbegründung weiterhin darauf), dass er gegen LOR Obermeier, der dem AELF Miesbach angehört, bereits in der Zeit vor der streitgegenständlichen Landwirtsprüfung Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe; Hintergrund dieser Beschwerde seien schon seit Juli 2011 bestehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Kläger beabsichtigten Neubau eines Schafstalls gewesen. Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde (selbst wenn dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist) reicht für sich genommen aber nicht aus, um den von der Dienstaufsichtsbeschwerde Betroffenen ohne weiteres als befangen im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LHBPO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG anzusehen. Insofern wäre es vielmehr auf das Fehlverhalten angekommen, das der Kläger mit der Dienstaufsichtsbeschwerde bemängelt hat. Allein die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde führt für sich genommen nicht zur Befangenheit. Denn andernfalls hätte es ein Prüfling in der Hand, ihm nicht genehme Prüfer durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom weiteren Prüfungsverfahren auszuschließen und auf diese Weise die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums unzulässig zu beeinflussen. Eine Befangenheit kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer – ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings – diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen. Dazu hat der Kläger nichts dargelegt.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Prüfungsleiterin Frau P... Auch insoweit beschränken sich die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren allein auf Vermutungen, die Prüfungsleiterin könne das Prüfungsverfahren zum Nachteil des Klägers beeinflusst haben, weil sie ihrerseits von LOR O... in diese Richtung beeinflusst worden sei. Die klägerseitige Benennung von Entscheidungen, Maßnahmen und Verhaltensweisen, die zwei Prüfungsverantwortliche während des gesamten Prüfungsverfahrens getroffen bzw. gezeigt haben und die sich für den Kläger im Ergebnis als unvorteilhaft oder nachteilig erwiesen haben (Auswahl der Prüfungsaufgabe „Güllefass“ statt „Waldbau“; angeblich unangemessenes, den Kläger verunsicherndes Verhalten des Prüfers während der praktischen Prüfung), reicht in Verbindung mit dem Umstand, dass gegen eine dieser beiden Personen eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers anhängig (gewesen) war, ohne nähere Angaben nicht aus, um diese Person oder gar beide Personen als befangen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO anzusehen.

2.3. Der Kläger stützt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass - unabhängig von der behaupteten Befangenheit von LOR O... und Frau P... - die Auswahl der Prüfungsaufgabe „Güllefass“ unfair und damit rechtswidrig gewesen sei, weil beiden Personen bekannt gewesen sei, dass der Kläger in diesem zu prüfenden Bereich keine Erfahrung haben konnte, da in seinem Betrieb seit 25 Jahren die Gülleausbringung nicht praktiziert werde; bei einer anonymen Aufgabenauswahl, z.B. durch Losentscheid, hätte der Kläger dagegen die Chance gehabt, in einem anderen, von ihm bei der Anmeldung zur Prüfung neben „Grünland“ gleichfalls angegebenen, ihm gut vertrauten Bereich („Waldbau“) geprüft zu werden. Diese Chance sei ihm aber wegen der unfairen und intransparenten Prüfungsaufgabenzuteilung genommen worden (Antragsbegründung Nr. II.1.a.bb, S. 6, und Nr. II.1.a.dd, S. 7; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 4).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Nr. 2.b der Entscheidungsgründe, Rn. 28 bis 30 in juris), die Auswahl einer Aufgabe aus dem vom Kläger angegebenen Betriebszweig „Grünland“ stehe im Einklang mit § 9 Abs. 3 Satz 3 LwAusbV (Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31.1.1995, BGBl I S. 168). Der Prüfling müsse gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LwAusbV damit rechnen, auch in Lehrstoff außerhalb der von ihm benannten Prüfungsschwerpunkte insbesondere mündlich abgefragt zu werden. Ferner ergebe sich vorliegend zwar aus den Akten nicht im Einzelnen, in welcher Weise die Zuordnung einzelner Prüfungsthemen zu einzelnen Prüfungsteilnehmern im Rahmen der praktischen Abschlussprüfung erfolgt sei. Jedenfalls aber wäre die vom Kläger behauptete Festlegung dieser Zuordnung durch die Ausbildungsberaterin (Frau P...) rechtlich nicht zu beanstanden, weil gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LHBPO zwar der Prüfungsausschuss die Aufgaben für die praktischen Prüfungsarbeiten festlege, dieser Ausschuss aber nicht auch darüber entscheiden müsse, welche Auswahl aus den festgelegten Aufgaben dem einzelnen Prüfling gestellt werde. Vorschriften bezüglich dieser Auswahl bestünden nicht und es sei nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger durch die von der Ausbildungsberaterin vorgenommene Zuteilung ein Prüfungsnachteil hätte entstehen können.

Die Darlegungen des Klägers vermögen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Jedenfalls hat der Kläger keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Verteilung der Prüfungsaufgaben dargelegt. Dass die Aufgabe „Güllefass“ mit dem Betriebszweig „Grünland“ nichts zu tun hätte, kann nicht angenommen werden (vgl. Nr. 3.2 der Anlage I zur LwAusbV). Dass Frau P... und Herr O... aus der Tatsache, dass im Ausbildungsbetrieb des Klägers keine Gülleausbringung praktiziert worden ist, auf das Fehlen diesbezüglicher Kenntnisse beim Kläger hätten schließen müssen, ist nicht zwingend. Allein die nach Aktenlage nicht ausgeschlossene Möglichkeit einer willkürlichen Zuteilung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils.

2.4. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützen will, dass von ihm unter Verstoß gegen den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit verlangt worden sein soll, zur praktischen Prüfung Schafe aus seiner eigenen Herde mitzubringen (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1.a.cc, S. 6; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 3), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Nr. 1.b der Entscheidungsgründe, Rn. 27 in juris), wonach die Verfahrensgestaltung hinsichtlich der Bereitstellung von Schafen für die Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ keinen konkreteren gesetzlichen Vorgaben unterliege, das vorliegende Verfahren mit § 7 Abs. 1 Satz 2 LHBPO im Einklang stehe und insbesondere bezüglich der Mitteilung an den Kläger, er solle eigene Schafe zur Prüfung mitbringen, nicht mit Ermessensfehlern im Sinn von Art. 40 VwVfG i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO behaftet sei, wird durch die Darlegungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen.

Vor allem trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Prüfung anhand eigener Tiere für den Kläger eher ein Vorteil gegenüber einer Prüfung mit Tieren eines anderen Betriebs gewesen sein dürfte. Der Kläger hat erstmals in der Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemacht, der - allerdings erst nach Beginn der Prüfung vom Kläger bemerkte und deshalb nicht vor der Prüfung gerügte - Nachteil habe darin gelegen, dass der Prüfer Herr W... sich gerade wegen der besonders guten Kenntnisse des Klägers über seine eigenen Schafe bemüßigt gefühlt habe, den Kläger übermäßig streng zu korrigieren und über das zulässige Maß hinaus zurecht zu weisen. Dies überzeugt aber aus denselben Gründen nicht, wie sie oben unter 2.1.2 bereits dem Einwand des Klägers entgegen zu setzen waren, das unkorrekte Verhalten des Prüfers sei auf die unzulässige Anwesenheit zweier Frauen zurückzuführen gewesen: Ein unkorrektes Verhalten des Prüfers während der Prüfung hätte schon längst, nicht erst im Zulassungsverfahren, Anlass für eine Beanstandung seitens des Klägers geben müssen.

2.5. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der (nach seiner Ansicht fehlerhaften) Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung geltend macht (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.2, S. 8), genügt die bloße Bezugnahme auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren, der als Anlage K6 dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, nicht den Anforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, die durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden kann. (Happ in: Eyermann, VwGO, a.a.O., § 124a Rn. 59 und 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m.w.N.); anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in: Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 65). Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre, wird vom Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

2.6. Auch in Bezug auf die Kostenentscheidung begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen dem Vortrag des Klägers (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.3, S. 8; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 5) keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger meint, entgegen der Handhabung des Verwaltungsgerichts bestimme § 161 Abs. 3 VwGO als Spezialvorschrift, dass nach erhobener Untätigkeitsklage in jedem Fall – also auch dann, wenn keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vorliege – die Kosten des Verfahrens dem Beklagten zur Last fielen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung habe rechnen dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr setzt die Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO, obgleich dies dem bloßen Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus. Zwar mögen über den Anwendungsbereich von § 161 Abs. 3 VwGO im Detail und im Hinblick auf besonders gelagerte Verfahrensabläufe unterschiedliche Ansichten bestehen (z.B. für den Fall der Rücknahme einer zunächst erhobenen Untätigkeitsklage, vgl. hierzu Schmidt in: Eyermann, VwGO, a.a.O., § 161 Rn. 22 m.w.N.). Einigkeit besteht aber – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Schrifttum darüber, dass § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht einschlägig ist, wenn nach Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht streitig zur Sache entscheidet und die Klage abweist. In diesem Fall ergibt sich die Kostenfolge vielmehr aus § 154 Abs. 1 VwGO, so dass der Rechtsuchende als Unterlegener die Kosten zu tragen hat (vgl. Schmidt in: Eyermann, a.a.O., § 161 Rn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 161 Rn. 34 ff., insb. Rn. 42 und 43). Diese Rechtsauffassung ist auch in der Sache überzeugend. Denn in einem solchen Fall wirkt sich die Verzögerung der Bescheidung durch den Beklagten nicht mehr kausal für den nach dem – verzögerten – Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess aus. Entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 7.11.2014, S. 5 am Ende) widerspricht dieses Ergebnis auch nicht dem „klaren Wortlaut des Gesetzes“. Stellt man nämlich ausschließlich auf den Wortlaut der Kostenvorschriften ab, so ist § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, nicht weniger einschlägig als die – nach Ansicht des Klägers vorliegend anwendbare – Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Anhaltspunkte dafür, dass in einem solchen Fall § 161 Abs. 3 VwGO gegenüber § 154 Abs. 1 VwGO die speziellere Vorschrift wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wird das kostenrechtliche „Veranlasserprinzip“ (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, a.a.O., vor § 154, Rn. 4 und 5), das für eine durch Untätigkeit des Beklagten „provozierte“ Klage gelten mag, bei einer Fortführung des Gerichtsverfahrens als Streit um die „richtige“ Entscheidung wieder vom regelmäßig geltenden „Unterliegensprinzip“ verdrängt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013).