LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2014 - 18 Sa 1700/13
Fundstelle
openJur 2014, 25611
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.10.2013 - 3 Ca 1913/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 16.08.1963 geborene Kläger ist verheiratet und ein Kind zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01.07.1985 war er im Dienste der Bundesrepublik Deutschland als Beamter bei der Deutschen B tätig. Mit der Privatisierung der Deutschen B nimmt E AG die Dienstherreneigenschaft aufgrund des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen B wahr. E AG beurlaubte den Kläger nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der W GmbH. Zum 01.01.2008 erwarb die Beklagte den Geschäftsbetrieb der W GmbH. Sämtliche bei der W GmbH bestehende Arbeitsverhältnisse, darunter auch das Arbeitsverhältnis des Klägers, gingen auf die Beklagte über. Die Beklagte erbrachte mit zuletzt rund 950 Mitarbeitern, darunter rund 190 beurlaubte Beamte der E2 AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor. Der Kläger bezog zuletzt ein monatliches Entgelt von 3.290,61 € brutto.

In den Jahren 2010 bis 2012 erstritten einige Arbeitnehmer der Beklagten, die nicht zu den beurlaubten Beamten gehörten, rechtskräftig obsiegende Urteile gegen E AG, wonach die Arbeitsverhältnisse mit der E2 AG mangels rechtswirksamer Beendigung fortbestanden haben. Später ergingen entsprechende Anerkenntnisurteile zugunsten weiterer Arbeitnehmer.

Am 05.12.2012 wurden die Beschäftigten der Beklagten im Rahmen einer Betriebsversammlung über eine beabsichtigte Schließung des Geschäftsbetriebs der Beklagten informiert.

Am 29.04.2013 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich zur Betriebsschließung und einen Sozialplan ab. Der Sozialplan lautet auszugsweise:

"Präambel

(1) Infolge der Betriebsstilllegung, die im Interessenausgleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen.

(2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozialplan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

(3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur E2 AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur E2 AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

1.Geltungsbereich

1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter der NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs betroffen sind oder betroffen sein werden.

1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für

[...]- ...- beurlaubte Beamte.

- ..."

Außerdem schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am 29.04.2013 eine "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" ab. In dieser Betriebsvereinbarung ist u. a. Folgendes geregelt:

"Präambel

Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: "Mitarbeiter") zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der NSN S nachweisbar an NSN S zurückgeben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. GeltungsbereichDiese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;- nicht vom Erhalt einer Abfindung gem. Ziff. 3 des Sozialplans vom 29.04.13 ausgeschlossen sind;- einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschlie- ßen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhe- benoderdas Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

2.Anspruch auf Sonderprämie

2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1 fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto.

[...]"

Mit Schreiben vom 06.05.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.2013 wegen Schließung des Geschäftsbetriebes. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage. Er gab die ihm überlassenen Arbeitsmittel beanstandungsfrei zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger gegen die Beklagte die Zahlung einer Sozialplanabfindung nach dem Sozialplan vom 29.04.2013 sowie Ansprüche nach der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" geltend gemacht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans sei nicht gerechtfertigt. Bereits in der Präambel des Sozialplans hätten die Betriebsparteien anerkannt, dass auch beurlaubte Beamte bei einer Rückkehr zur E2 AG dem Risiko wirtschaftlicher Nachteile ausgesetzt seien. Die beurlaubten Beamten müssten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das mit der Beklagten bestanden habe, eine Entgeltminderung hinnehmen; das gezahlte höhere Entgelt beruhe auf der beruflichen Weiterqualifizierung, die die Beamten bei der Beklagten erfuhren und die sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht adäquat einsetzen könnten. Die vorgeblich typischerweise wesentlich geringeren wirtschaftlichen Nachteile könnten allenfalls als Begründung für eine Reduzierung des Anspruchs, nicht aber für dessen ersatzlosen Wegfall angeführt werden. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte beschäftigte ehemalige Tarifangestellte der E2 AG, die entweder ein ausdrückliches Rückkehrrecht zur E2 AG hätten oder deren Arbeitsverhältnis zur E2 AG mangels einer ausdrücklichen Aufhebung fortbestehe, woraus auch für diese Beschäftigten ein Rückkehrrecht abgeleitet werden könne. Obwohl diese Arbeitnehmer wie die beurlaubten Beamten ebenfalls ein gesichertes und vor allem unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zukünftig zur E2 AG haben würden, seien sie im Gegensatz zu den beurlaubten Beamten nicht von den Leistungen des Sozialplans ausgenommen worden. Diese Ungleichbehandlung lasse sich allein durch den Beamtenstatus nicht rechtfertigen. Die Gruppe jener Arbeitnehmer, denen ein "Rückkehrrecht" zur E2 AG zustehe, sei auch für die Beklagte identifizierbar gewesen. Bereits vor dem Übergang des Betriebes der W GmbH auf die Beklagte habe E AG versucht, durch den Abschluss dreiseitiger Verträge etwaige bestehende Arbeitsverhältnisse endgültig auf die W GmbH zu übertragen. Durch einen Blick in die jeweilige Personalakte sei feststellbar gewesen, ob ein unterschriebener dreiseitiger Vertrag vorliege. Des Weiteren habe es bereits seit Anfang 2012 bei der Beklagten eine Excel-Tabelle gegeben, in der die Arbeitnehmer gelistet worden seien, die keinen dreiseitigen Vertrag abgeschlossen hätten. Unabhängig davon habe die Geschäftsführung der Beklagten schon seit 2009 gewusst, dass Rückkehransprüche von Beschäftigten der E2 AG bestünden. Seit dieser Zeit habe der Betriebsrat die Thematik in fast allen Betriebsversammlungen bei Anwesenheit der Geschäftsführung angesprochen und die Arbeitnehmer der Beklagten aufgefordert, ihre Ansprüche gegenüber der Telekom geltend zu machen.

Der Kläger hat zudem die Ansicht vertreten, es stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung dar, die beurlaubten Beamten auch von der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" auszuschließen. Die Betriebsparteien hätten ausweislich der Präambel dieser Betriebsvereinbarung Rechtssicherheit für die Beklagte schaffen wollen, indem diejenigen durch die Sonderprämie belohnt werden, die keine Kündigungsschutzklage erheben. Diese Rechtssicherheit erhalte die Beklagte auch bei beurlaubten Beamten, die auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn am 31.12.2013 62.306,18 € brutto zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Sonderzahlung in Höhe von 4.346 € brutto zu zahlen;

3. hilfsweise festzustellen, dass seine Herausnahme als bei der Telekom beurlaubtem Beamten aus dem Sozialplan vom 29.04.2013 sowie aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 rechtswidrig ist und ihm Leistungen aus den genannten Betriebsvereinbarungen zustehen, um die Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, auszugleichen, zumindest aber abzumildern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans sei gerechtfertigt. Die bei ihr beschäftigten beurlaubten Beamten seien nach wie vor Beamte der E2 AG, die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nahtlos zur E2 AG zurückkehren könnten. Das Dienstverhältnis lebe wieder auf, die Beamten erhielten unter Berücksichtigung ihres Wohnortes einen freien E-Platz und erhielten die ihnen zustehende Besoldung. Die Beurlaubung habe keinen Einfluss auf den Stand des Beamtenverhältnisses und den auch während der Beschäftigung bei ihr weiter erworbenen Besitzstand des Beamten. Lediglich Art und Ort der Tätigkeit, die der Beamte nach seiner Rückkehr bei der E2 AG ausüben werde, sei bei seiner Rückkehr nicht von vornherein klar. Angesichts ihrer finanziellen Situation und der von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellten eingeschränkten Mittel für einen Sozialplan hätten die Betriebsparteien eine Abwägung treffen müssen, welche Nachteile sie ausgleichen könnten und welche nicht. Sie hätten dabei die bei dem beurlaubten Beamten verbleibenden Nachteile hinsichtlich Vergütung, Art und Dauer der Tätigkeit im Vergleich zu den wirtschaftlichen Nachteilen der anderen Arbeitnehmer als deutlich geringer eingeschätzt. Die sichere Aussicht der beurlaubten Beamten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz bei der E2 AG unter Wahrung ihres gesamten Besitzstandes als Beamter rechtfertige trotz verbleibender Nachteile aus ihrer Sicht die Herausnahme der Beamten aus dem Sozialplan. Bei den Mitarbeitern ohne Beamtenstatus, die mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 50 Jahren von Arbeitslosigkeit bedroht seien, hätten die Betriebsparteien gefürchtet, dass diese aufgrund des reinen "T-Lebenslaufes" und ihres Lebensalters nur schwer und nur nach einer langen Überbrückungszeit ein Anschlussbeschäftigungsverhältnis zu wesentlich schlechteren Konditionen erhalten würden. Arbeitnehmern, die keine beurlaubten Beamten seien, stünde kein Rückkehranspruch zur E2 AG zu. Wiedereinstellungszusagen der E2 AG habe es nicht gegeben. Der Beklagten sei lediglich bekannt, dass vier Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der E2 AG nach ihrem Ausscheiden bei in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erstritten hätten. Für die Betriebsparteien sei nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der E2 erhalten würden. Eine Abgrenzung dieser Arbeitnehmergruppe sei nicht möglich gewesen. Die Betriebsparteien seien typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Es habe lediglich die Chance für einzelne Arbeitnehmer bestanden, die eigene Situation zu verbessern, indem sie z. B. aufgrund eigener Bemühungen unmittelbar eine Anschlussbeschäftigung finden oder erfolgreich Rechtsansprüche gegen frühere Arbeitgeber geltend machen. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der E2 AG sei die Beklagte davon ausgegangen, dass E AG freiwillig keine Mitarbeiter einstellen würde, sondern jeden Einzelfall gerichtlich überprüfen lassen würde.

Die Beklagte ist zudem der Ansicht gewesen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie zu. Durch die Betriebsvereinbarung Sonderprämie hätten die Betriebsparteien besonders honorieren wollen, wenn die von Arbeitslosigkeit betroffenen Mitarbeiter das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektierten und auf Kündigungsschutzklagen verzichteten. Bei beurlaubten Beamten seien die Betriebsparteien davon ausgegangen, dass an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur E2 AG kaum Interesse bestünde und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage keine besondere Honorierung verdiene.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, weder der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans noch aus dem "Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Sonderzahlung" verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen wird - auch zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes - auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und die Berufung form- und fristgerecht begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, er werde, wenn man ihm die Sozialplanabfindung versage, ungerechtfertigterweise benachteiligt. Er werde gegenüber den Arbeitnehmern, die die Rückkehr zur E2 AG beanspruchen könnten und denen ein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung zustehe, unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz schlechter gestellt. Es gebe eine Gruppe von 75 Arbeitnehmern, denen ein solcher Rückkehranspruch zustehe. Diese Gruppe besitze die besten Aussichten, in einem gerichtlichen Verfahren den Rückkehranspruch durchzusetzen, da es an einem Beendigungstatbestand, der dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB entspreche, für das mit der E2 AG begründete Arbeitsverhältnis fehle. Es habe eine historische Phase gegeben, in der E AG keine dreiseitigen Verträge mit den ausgeschiedenen Arbeitnehmern abgeschlossen habe. Ernst zu nehmende Bedenken gegen einen Rückkehranspruch dieser Gruppe von Mitarbeiter seien nicht erkennbar gewesen. Die Ansprüche seien nicht verwirkt. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Verwirkung des Beschäftigungsanspruchs bei freiwilliger Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses zur Beklagten angenommen worden sei, sei das mit dem hier vorliegenden vollständigen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit nicht vergleichbar. Es sei nicht vorhersehbar gewesen und schikanös, dass E diese Arbeitnehmergruppe in Prozesse treibe. Die Gruppe dieser 75 Arbeitnehmer weiche von der Liste, die im Jahr 2011 erstellt worden sei, nicht ab. Es gebe lediglich einige Arbeitnehmer, die seinerzeit die Erinnerung getrogen habe, und die nunmehr ebenfalls einen Rückkehranspruch geltend machten. Vertreter der E2 AG hätten die Personalakten bei der Beklagten eingesehen, danach sei bei einer Gruppe von 75 der 90 klagenden Arbeitnehmer der Sachverhalt sofort klar gewesen. E AG habe den Anspruch bei 75 Arbeitnehmern anerkannt; bei den Mitgliedern dieser Vergleichsgruppe seien die arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Anerkenntnisurteil beendet worden. Die namentliche Identifizierbarkeit dieser Arbeitnehmer sei im Zusammenhang mit den Sozialplanverhandlungen unwichtig gewesen; maßgeblich sei vielmehr, dass es eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Gruppe von Arbeitnehmern gegeben habe, die ebenso wenig wie die Beamten von einem existenzbedrohenden Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen gewesen seien. Der Betriebsrat habe sich seinerzeit per E-Mail an alle Beschäftigten der Beklagten gewandt, um die Arbeitnehmer, denen ein Rückkehranspruch zur E2 AG zustehe, zu ermitteln. Aufgrund der Rückmeldung der betroffenen Arbeitnehmer sei eine Liste von rund 90 Mitarbeitern erstellt worden, die auch heute noch Bestand habe. Die Beklagte habe im Jahr 2010, spätestens aber Anfang 2011 von der Existenz dieser Arbeitnehmergruppe gewusst.

Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung der Sonderprämie nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 29.04.2013 zu. Nach der Betriebsvereinbarung Sonderprämie stehe allen Arbeitnehmern die dort vorgesehene Zahlung zu, die keine Kündigungsschutzklage erhoben hätten. Soweit als Zusatzbedingung für die Zahlung vorgesehen sei, dass eine Bedrohung von Arbeitslosigkeit gegeben sein müsse, liege in dieser Beschränkung eine Umgehung des Grundsatzes, wonach Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden dürften. Zweck der Betriebsvereinbarung sei es, alle Verhaltensweisen zu belohnen, die verhinderten, dass die Beklagte sich Kündigungsschutzklagen ausgesetzt sehe. Dieser Leistungszweck erfasse auch Arbeitnehmer, die beurlaubte Beamte seien. Der Kläger hätte als beurlaubter Beamter ebenso wie andere betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben können. Bei den beurlaubten Beamten und bei sonstigen Arbeitnehmern sei gleichermaßen die Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage letztlich durch die vollständige Betriebsstilllegung limitiert. Die Einbeziehung der Beamten führe auch nicht zu einer unzumutbaren Erhöhung des Gesamtvolumens der Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Das Volumen des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung Sonderzahlung müssten insgesamt bewertet werden, da beide Betriebsvereinbarungen die Kosten abbildeten, die dem Arbeitgeber infolge der Betriebsänderung entstünden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.10.2013 - 3 Ca 1913/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen:

1. eine Sozialplanabfindung in Höhe von 62.306,18 € (brutto);

2. eine Sonderzahlung in Höhe von 4.346,00 € (brutto);

3. Zinsen aus den Beträgen zu 1. und 2. in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.12.2013.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.10.2013 - 3 Ca 1913/13 - zurückzuweisen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens:

festzustellen, dass der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist,

festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 nichtig ist,

die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG auszusetzen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, es sei gerechtfertigt gewesen, den beurlaubten Beamten keine Sozialplanabfindung zukommen zu lassen. Im Gegensatz zum Kläger, der als beurlaubter Beamter unproblematisch zur E2 AG habe zurückkehren können, hätten alle Arbeitnehmer, die sich darauf beriefen, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis zur E2 AG sei nicht rechtswirksam beendet worden, einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führen müssen. Für die Betriebsparteien sei nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung bei der E2 AG würden durchsetzen können. Zwar seien ca. 150 Mitarbeiter herausgefiltert worden, bei denen sich ein Aufhebungsvertrag mit der E2 AG oder ein dreiseitiger Vertrag nicht in der Personalakte befunden habe. Daraus sei jedoch nicht zu schlussfolgern, dass das Arbeitsverhältnis, das zwischen diesen Mitarbeitern und der E2 AG bestanden habe, nicht ordnungsgemäß beendet worden sei. Der Aufhebungsvertrag bzw. der dreiseitige Vertrag hätte sich auch bei der E2 AG befinden können. Bei vielen Mitarbeitern sei ein Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs vollzogen worden. Das Fehlen eines Aufhebungsvertrages oder dreiseitigen Vertrages in den Personalakten jener Mitarbeiter besage nichts darüber, ob möglicherweise ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur E2 AG bestehe. Nachdem über 500 Arbeitnehmer Ansprüche geltend gemacht hätten, habe die Beklagte etwa 200 Personalakten gesichtet; 80 Fälle seien als "aussichtsreich" im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr zur E2 AG eingestuft worden. Eine Entscheidung über die Weiterbeschäftigung jener Mitarbeiter habe E AG allerdings erst für den 30.09.2013 angekündigt. - Die Beklagte meint, der Sozialplan könne keinen Bestand haben, falls auch die beurlaubten Beamten Ansprüche auf Abfindungszahlung geltend machen könnten. Hierzu trägt die Beklagte vor, dies führe zu einer Ausdehnung des Sozialplanvolumens in Höhe von 20 % über den ursprünglichen Dotierungsrahmen hinaus. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans etwa 190 beurlaubte Beamte der E2 AG beschäftigt. 121 beurlaubte Beamte hätten ihre vermeintlichen Ansprüche auf Zahlung einer Sozialplanabfindung außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht. Bei Ausweitung des Sozialplanvolumens müsse die Beklagte Insolvenz anmelden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie zu. Vorrangiger Regelungszweck der Betriebsvereinbarung Sonderprämie sei gewesen, möglichst viele Mitarbeiter zum Wechsel in die Transfergesellschaft zu bewegen und sie so zumindest vorübergehend vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Der erste Entwurf der Betriebsvereinbarung Sonderprämie habe deshalb lediglich vorgesehen, die Sonderprämie an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten. Da beurlaubte Beamte nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, hätten sie kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten können. Denn Bedingung für ein solches Angebot sei gewesen, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III vorlagen, was bei den beurlaubten Beamte gewesen seien, nicht der Fall gewesen sei. Nach der Regelungsabsicht der Betriebsparteien habe an die zu erwartende Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer angeknüpft werden sollen; die Arbeitnehmergruppe habe besonders belohnt werden sollen, die trotz Bedrohung mit Arbeitslosigkeit das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektierten und keine Kündigungsschutzklage erheben würde. Die Betriebsparteien seien davon ausgegangen, dass beurlaubte Beamte wegen der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur E2 AG nicht in gleicher Weise eines finanziellen Anreizes bedurften. Im Hinblick auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit die beurlaubten Beamten Kündigungsschutzklagen erheben würden, habe ein Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien bestanden. - Zwischen den Parteien blieb unstreitig, dass mindestens 110 beurlaubte Beamte mittlerweile Zahlungsansprüche aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie gegen die Beklagte geltend machten. Nach Auffassung der Beklagten käme es zu einer unzulässigen Erhöhung des Dotierungsrahmens der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013, wenn beurlaubte Beamte in den Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung aufgenommen würden; dies führe zur Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung. Der Dotierungsrahmen der Betriebsvereinbarung Sonderprämie betrage für 760 Mitarbeiter, die keine beurlaubten Beamten seien, ca. 3,3 Millionen Euro. Der Dotierungsrahmen würde sich bei Einbeziehung der beurlaubten Beamten um ca. 25% erhöhen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem Antrag zu 1) zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer Sozialplanabfindung verlangen.

a) Ein Zahlungsanspruch für den Kläger ergibt sich nicht aus dem Sozialplan vom 29.04.2013.

Der Kläger gehört nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Nach Ziffer 1.2 des Sozialplans gilt dieser nicht für beurlaubte Beamte.

b) Die Regelung unter Ziffer 1.2 des Sozialplans, die beurlaubte Beamte von Abfindungsansprüchen ausschließt, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa) Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten (BAG, Urteil v. 17.06.2014 - 3 AZR 491/12, Beschluss v. 10.12.2013 - 1 ABR 40/12).

(1) § 75 Abs. 1 BetrVG zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicher zu stellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der Zweck, der mit der Regelung verfolgt wird (BAG, Urteil v. 18.05.2010 - 1 AZR 187/09, Urteil v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06).

(2) Im Hinblick auf Sozialpläne gilt insoweit Folgendes:

(a) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können, die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG, Urteil v. 26.03.2013 - 1 AZR 813/11, Urteil v. 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, Urteil v. 18.05.2010 - 1 AZR 187/09, Urteil v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08).

(b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG, Urteil vom 26.03.2013 - 1 AZR 813/11, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, Urteil vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, Urteil vom 06.11.2007 - 1 AZR 960/06).

Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile.

Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Da Sozialpläne nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung (BAG, Urteil v. 26.03.2013 - 1 AZR 813/11, Urteil v. 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, Urteil v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, Beschluss v. 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Für die Ermittlung der Nachteile ist der Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem der Sozialplan abgeschlossen werden soll (BAG, Beschluss v. 24.08.2004 - 1 ABR 23/03, Beschluss v. 23.04.1985 - 1 ABR 3/81

bb) Nach diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger im Hinblick auf die Gewährung von Sozialplanleistungen gegenüber anderen Arbeitnehmern grundlos benachteiligt wurde oder im Sozialplan eine sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung erfolgte.

(1) Soweit der Sozialplan Arbeitnehmern nur dann Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung zubilligt, wenn es sich nicht um beurlaubte Beamte handelt, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor.

Vergleicht man beide Gruppen, so ist festzustellen, dass die Nachteile, die den beurlaubten Beamten infolge der Betriebsstilllegung entstehen, jedenfalls geringer sind, als die Nachteile, die den anderen Arbeitnehmern entstehen. Während bei den beurlaubten Beamten das Beamtenverhältnis wieder auflebt, aus dem sie Einnahmen erzielen können, sind die anderen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung von Arbeitslosigkeit bedroht. Das rechtfertigt es, die Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion der Abfindung nur den Arbeitnehmern zukommen zu lassen, bei denen es sich nicht um beurlaubte Beamte handelt.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er, wenn er infolge der Betriebsstilllegung nicht mehr weiter zur Beklagten abgeordnet wird, ebenfalls Nachteile hinzunehmen hat. Die vom Kläger angeführten Nachteile sind bei typisierender Betrachtung weitaus geringer als die Nachteile, die anderen Arbeitnehmern drohen, die infolge der Betriebsstilllegung entlassen wurden und danach arbeitslos sind.

(2) Auch eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung zwischen beurlaubten Beamten und Arbeitnehmern, die - nach der Diktion des Klägers - einen "Rückkehranspruch" zur E2 AG haben, liegt nicht vor.

Zwar differenziert der Sozialplan nicht zwischen denjenigen, die als ehemalige Arbeitnehmer der E2 AG einen Beschäftigungs- oder Wiedereinstellungsanspruch gegen jenes Unternehmen geltend machen können, und anderen Arbeitnehmern, denen derartige Ansprüche nicht zustehen. Beide Arbeitnehmergruppen erhalten - anders als die beurlaubten Beamte - unterschiedslos eine Sozialplanabfindung. Das ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dabei kann offen bleiben, ob die Gruppe der "Arbeitnehmer mit Rückkehranspruch" bei Abschluss des Sozialplans hinreichend identifizierbar war (was zwischen den Parteien streitig ist), und ob die fehlende Abgrenzbarkeit dieser Arbeitnehmergruppe Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu Fall bringen würde. Die Ungleichbehandlung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt.

Bei typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass auch die Arbeitnehmer "mit Rückkehranspruch" größere Nachteile durch die infolge der Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung erleiden als die Arbeitnehmer, bei denen es sich um beurlaubte Beamte handelt. Den Beamten steht nach Beendigung der Abordnung und des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten unproblematisch ein Anspruch auf weitere Beschäftigung und Vergütungszahlung gegen E AG zu, da das ruhende Beamtenverhältnis wieder auflebt. Die Durchsetzung dieser Ansprüche begegnet weder rechtlichen noch tatsächlichen Problemen. E AG weigert sich nicht, diese Ansprüche zu erfüllen. Dass beurlaubte Beamte ihr "Rückkehrecht" gegenüber der E2 AG gerichtlich durchsetzen mussten, hat keine Partei vorgetragen.

Demgegenüber sind etwaige Ansprüche von Arbeitnehmern, die keine beurlaubten Beamten sind und E AG auf Beschäftigung oder Wiedereinstellung in Anspruch nehmen wollen, erheblichen rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten ausgesetzt.

Es ist nicht ersichtlich, dass es Arbeitnehmer gibt, die einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung oder Wiedereinstellung gegen E AG (oder gegen sonstige Arbeitgeber) aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung haben. Dies haben die Parteien weder vorgetragen noch bestehen andere Anhaltspunkte für den Abschluss derartiger Vereinbarungen. Ein "Rückkehrrecht" von Arbeitnehmern ließe sich gegenüber der E2 AG nur daraus herleiten, dass das zuvor zwischen diesen Arbeitnehmern und der E2 AG bestehende Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde, weil es entweder an einem Beendigungstatbestand im Sinne des § 623 BGB fehlt oder weil die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer im Wege des Betriebsübergangs von der E2 AG auf andere Arbeitgeber übergingen und ein Widerspruch gegen diesen Betriebsübergang aufgrund einer fehlerhaften Belehrung nach § 613 a Abs. 5 BGB noch möglich ist.

Insoweit war aber bei Abschluss des Sozialplanes davon auszugehen, dass zur Durchsetzung von Beschäftigungsansprüchen gegen E AG die Erhebung einer Klage erforderlich sein wird. Freiwillig hatte E AG bis zu diesem Zeitpunkt keinen Arbeitnehmer der Beklagten weiterbeschäftigt. Vielmehr mussten die Arbeitnehmer Prozesse gegen E AG führen. Ihre Rückkehransprüche waren dadurch im Vergleich zu den beurlaubten Beamten faktisch erheblich erschwert. Während der Prozessdauer stehen die klagenden Arbeitnehmer ebenso wie andere entlassene Arbeitnehmer, die sich keines "Rückkehrrechts" berühmen: Sie sind nämlich, falls sie nicht eine Anschlussbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber finden, arbeitslos.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Klägers, E AG verhalte sich schikanös, wenn sie die Arbeitnehmer, die zur E2 AG zurückkehren möchten und keine beurlaubten Beamten sind, zur Klageerhebung und zur Führung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses veranlasst. Der Kläger macht den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht gegen E AG, sondern gegen die Beklagte geltend. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte das (Prozess-) Verhalten der E2 AG steuert, verursacht hat oder sich sonst zurechnen lassen müsste. Im Übrigen ist es nicht als schikanös zu bewerten, wenn E AG vermeintliche Beschäftigungsansprüche von Arbeitnehmern, die langjährig für dritte Unternehmen tätig waren, gerichtlich überprüfen lässt. Selbst dann, wenn es an einem formwirksamen Beendigungstatbestand für das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis zur E2 AG im Sinne des § 623 BGB fehlt oder die Belehrung über einen erfolgten Betriebsübergang fehlerhaft war, kann der Anspruch, den die klagenden Arbeitnehmer erheben, dem Verwirkungseinwand ausgesetzt sein. Das Recht, sich auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß §§ 623, 125 BGB zu berufen, unterliegt auch dann der Verwirkung, wenn der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses im Streit steht (vgl. BAG, Urteil v. 16.09.2004 - 2 AZR 659/03, Urteil v. 28.05.1998 - 2 AZR 615/97, Urteil v. 04.12.1997 - 2 AZR 799/96; Preis/Gotthardt, NZA 200, 348, 352 ff.; Henssen, DB 2006, 613, 614 ff.). Dies gilt auch im Hinblick auf das Recht, einem Betriebsübergang zu widersprechen (vgl. BAG, Urteil v. 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, Urteil v. 24.02.2011 - 8 AZR 699/09, Urteil v. 11.11.2010 - 8 AZR185/09). Vor dem Hintergrund, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte bereits im Januar 2008 erfolgte, ist es jedenfalls nicht fernliegend zu problematisieren, ob etwaige Ansprüche auf Beschäftigung gegenüber der E2 AG verwirkt sind.

2. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche auf Zahlung einer Sonderprämie nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 zu.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch aus der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" vom 29.04.2013.

Nach Ziff. 1 der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" ist der Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung beschränkt auf diejenigen Mitarbeiter, die dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen. Nach Ziff. 1.2 des Sozialplanes vom 29.04.2013 gilt der Sozialplan jedoch nicht für beurlaubte Beamte.

b) Die Regelung unter Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013, die beurlaubten Beamten Ansprüche auf Zahlung der Sonderprämie versagt, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa) Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (s.o. unter I 1 b aa der Entscheidungsgründe).

Dies gilt auch, wenn in Betriebsvereinbarungen freiwillige Leistungen vorgesehen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.09.2009 - 9 Sa 170/09, Urteil v. 24.08.2012 - 9 Sa 167/12; LAG Hamburg, Urteil v. 16.01.2003 - 1 Sa 27/02), insbesondere Zahlungen bei einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil v. 18.09.2001 - 3 AZR 656/00, Urteil v. 31.05.2005 - 1 AZR 254/04, Urteil vom 18.05.2010 - 1 AZR 187/09). Die Sonderprämie nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 29.04.2013 stellt eine solche freiwillige Leistung dar. Bei der Betriebsvereinbarung handelt es sich nicht um eine Sozialplanregelung, die die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsstilllegung ausgleichen soll. Vielmehr bezweckt die Betriebsvereinbarung Sonderprämie - unabhängig von wirtschaftlichen Nachteilen, die einzelne Arbeitnehmer erlitten haben - denjenigen eine Sonderzahlung zukommen zu lassen, die keine Kündigungsschutzklage erheben und die ihnen überlassenen Arbeitsmittel zurückgeben.

bb) Die Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmern, die beurlaubte Beamte sind und keine Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie haben, und anderen Arbeitnehmern, denen derartige Ansprüche zustehen, ist sachlich gerechtfertigt und daher mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar.

(1) Für die Frage, ob eine ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen vorliegt, wenn diese von freiwilligen Leistungen ausgeschlossen werden, ist der verfolgte Leistungszweck maßgeblich.

Arbeitnehmer werden nicht sachfremd benachteiligt, wenn nach dem Zweck der Leistung Gründe vorliegen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, ihnen die Leistungen vorzuenthalten, die anderen Arbeitnehmern gewährt werden (BAG, Urteil v. 19.03.2003 - 10 AZR 365/02, Urteil v. 12.10.2011 - 10 AZR 510/10). Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen (BAG, Urteil v. 12.10.2011 - 10 AZR 510/10). Sowohl bei der Ausgestaltung von Sozialplänen als auch bei freiwilligen Zusatzleistungen besteht ein von den Gerichten zu respektierender Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien: Sie sind bei der Bestimmung des Leistungszwecks sind Arbeitgeber und Betriebsrat frei und können die Voraussetzungen der freiwilligen Leistung so bestimmen, dass diese zum gewünschten und mit der Leistung verfolgten Erfolg führen (BAG, Urteil v. 18.09.2001 - 3 AZR 656/00, Urteil v. 18.05.2010 - 1 AZR 187/09; LAG Hamburg, Urteil v. 16.01.2003 - 1 Sa 27/02). Die Möglichkeit, nach § 77 BetrVG freiwillige Betriebsvereinbarungen abzuschließen, setzt die Anerkennung eines solchen Regelungsspielraums der Betriebsparteien voraus. Eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmergruppen ist erst dann sachfremd, wenn es für sie keine billigenswerten Gründe gibt. Billigenswert sind Gründe, die auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen; ob die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gewählt wurde, ist nicht zu überprüfen (BAG, Urteil v. 18.09.2001 - 3 AZR 656/00).

(2) Die "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" vom 29.04.2013 verfolgt, wie sich insbesondere aus ihrer Präambel ergibt, drei unterschiedliche Zwecke.

Regelungszweck ist zunächst, einen Anreiz für Arbeitnehmer zum Wechsel in eine Transfergesellschaft zu schaffen Satz 3 der Präambel). Der zweite Regelungszweck besteht darin, diejenigen Arbeitnehmer zu begünstigen, die ein Angebot auf Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf Wechsel in eine Transfergesellschaft erhalten, obgleich sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind, sofern sie keine Klage erheben oder einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten schließen; insoweit wird das Interesse der Beklagten berücksichtigt, individualrechtliche Risiken durch eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden, (Satz 4 der Präambel). Dritter Regelungszweck ist es, zu gewährleisten, dass die entlassenen Mitarbeiter ihre Arbeitsmittel an die Beklagte zurückgeben (Satz 5 der Präambel).

(3) Diese Regelungszwecke kommen bei Arbeitnehmern, die beurlaubte Beamte sind, überwiegend nicht zum Tragen.

Die beabsichtigte Incentivierung des Übertritts in eine Transfergesellschaft, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, scheidet bei beurlaubten Beamten aus. Sie sind nicht vor Arbeitslosigkeit bedroht, da das Beamtenverhältnis wieder auflebt. Daher fehlt es bei beurlaubten Beamten auch an den persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III.

Der zweite Regelungszweck (Berücksichtigung der Planungssicherheit der Beklagten und Vermeidung individualrechtlicher Risiken bei Erhebung von Kündigungsschutzklagen) greift bei beurlaubten Beamten ebenfalls nicht ein. Zwar können auch beurlaubte Beamte sich durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die beabsichtigte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zur Wehr setzen. Nach Satz 4 der Präambel der Betriebsvereinbarung Sonderprämie ist der Leistungszweck insoweit allerdings beschränkt: Nur solche Arbeitnehmer sollen durch die Gewährung der Sonderprämie honoriert werden, die infolge der betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Die Betriebsparteien wollten erkennbar nur denjenigen Arbeitnehmern eine Vergünstigung in Gestalt der Sonderprämie zukommen lassen, die bei Nichterhebung der Kündigungsschutzklage oder beim Abschluss eines Abwicklungsvertrages auch das wirtschaftliche Risiko der Arbeitslosigkeit in Kauf nehmen müssten. Dieses Risiko haben beurlaubte Beamte nicht zu tragen.

Lediglich der dritte Teilzweck der Sonderprämie, die Rückgabe überlassener Arbeitsmittel sicherzustellen, spricht auch bei beurlaubten Beamten für die Gewährung dieser Leistung.

(4) Da zugunsten des Klägers nur ein Teilzweck der Leistungsgewährung nach der Betriebsvereinbarung Sonderprämie zum Tragen kommt, ist es bei Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt, ihm als beurlaubten Beamten die Sonderprämie vorzuenthalten.

(a) Der erfüllte Teilzweck (Sicherung der Rückgabe der Arbeitsmittel) ist ein Zweck, der nicht entscheidend für die Gewährung der Prämie an beurlaubte Beamte spricht.

Es handelt sich lediglich um einen nachrangigen Zweck. Das ergibt sich daraus, dass dieser Zweck in der Präambel als letzter Leistungszweck genannt ist. Dass es sich bei dem Leistungszweck, die Rückgabe der Arbeitsmittel zu sichern, um einen nachrangigen Zweck handelt, folgt auch daraus, dass die Sicherung dieses Leistungszwecks nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern als auflösende Bedingung ausgestaltet ist (Ziffer 2.3 der Betriebsvereinbarung Sonderprämie).

(b) Der Hauptzweck der Prämie, einen Anreiz zum Wechsel in eine Transfergesellschaft zu schaffen, greift demgegenüber bei beurlaubten Beamten gerade nicht ein.

Nach dem Wortlaut der Präambel ist der Leistungszweck, den Wechsel in eine Transfergesellschaft zu belohnen, um den betroffenen Mitarbeitern neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, der vorrangige Hauptzweck der Leistung. Dieser Zweck wird daher auch an erster Stelle genannt. Da Beamte nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind und kein Transferkurzarbeitergeld erhalten, ist dieser vorrangige Leistungszweck nicht erfüllt.

(c) Soweit der weitere Teilzweck der Sonderprämie sich darauf beschränkt, nicht allgemein den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage zu belohnen, sondern nur dann, wenn der verzichtende Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht wird (was bei beurlaubten Beamten nicht der Fall ist), begegnet dies keinen Bedenken.

(aa) Die Entscheidung, Beamte durch diese einschränkende Voraussetzung aus dem Kreise der Arbeitnehmer auszuschließen, denen ein Anspruch auf die Sonderprämie zusteht, beruht jedenfalls auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen.

(aaa) Die Einschränkung korrespondiert mit dem Hauptzweck der Leistung, einen Anreiz zum Wechsel in die Transfergesellschaft zu schaffen.

(bbb) Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien davon ausgingen, dass das Bedürfnis nach Planungssicherheit im Hinblick auf einen etwaigen Kündigungsschutzprozess bei beurlaubten Beamten geringer ist.

Da zugunsten der beurlaubten Beamten das ruhende Beamtenverhältnis auflebt, sobald das Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet ist, durften die Betriebsparteien annehmen, dass die Wahrscheinlichkeit, der betroffene Mitarbeiter werde Kündigungsschutzklage erheben, bei beurlaubten Beamten geringer ist als bei Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die keine beurlaubten Beamten sind, haben bei Erhebung der Kündigungsschutzklage mehr zu gewinnen und bei einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage mehr zu verlieren als beurlaubte Beamte. Der Arbeitnehmer hätte bei Erfolg der Kündigungsschutzklage seinen Arbeitsplatz und damit die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung und Entgeltzahlung zurückgewonnen. Diese Möglichkeit steht den Beamten ohnehin in Gestalt des wiederauflebenden Beamtenverhältnisses zu. Falls Arbeitnehmer, die keine beurlaubten Beamten sind, auf eine Kündigungsschutzklage verzichten und durch eigene Anstrengungen keine Anschlussbeschäftigung finden, müssen sie damit rechnen, gegebenenfalls für längere Zeit arbeitslos zu sein. Dieses Risiko haben die beurlaubten Beamten nicht zu tragen. Die Einschätzung der Betriebsparteien, Kündigungsschutzklagen seien bei beurlaubten Beamten unwahrscheinlicher, hat sich auch bestätigt. Tatsächlich hat die Mehrheit der Beamten (nämlich mindestens 110 von 190 beurlaubten Beamten) keine Kündigungsschutzklage erhoben, sondern Ansprüche auf Zahlung der Prämie nach der Betriebsvereinbarung vom 29.04.2013 geltend gemacht.

(ccc) Es kommt hinzu, dass die Beklagte dann, wenn ein beurlaubter Beamter Kündigungsschutzklage erhebt, ein geringeres Risiko bei der Durchführung des Prozesses hat. Der klagende beurlaubte Beamte müsste sich nach § 615 Satz 2 BGB die beamtenmäßige Besoldung, die er nach Ablauf der Kündigungsfrist während des Kündigungsschutzprozesses erhält, anrechnen lassen, so dass das Annahmeverzugsrisiko der Beklagten gemindert ist.

(bb) Der Kläger kann hiergegen nicht einwenden, die Bedrohung von Arbeitslosigkeit als einschränkender Leistungszweck stelle eine Umgehung des Grundsatzes dar, wonach Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden dürfen.

(aaa) Dem Kläger ist zwar darin Recht zu geben, dass eine Sozialplanregelung, die die Zahlung von Abfindungen vom Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig macht, unwirksam ist (BAG, Urteil v. 31.05.2005 - 1 AZR 254/04).

Der Kläger kann sich aber schon deshalb nicht auf eine Umgehung dieses Grundsatzes berufen, weil er gar nicht zum Kreis der Arbeitnehmer zählt, denen Ansprüche aus dem Sozialplan zustehen. Die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Sozialplans ist insoweit zulässig (s. o. unter I 1 b der Entscheidungsgründe).

(bbb) Jedenfalls haben die Betriebsparteien den Regelungsspielraum, der ihnen bei der Ausgestaltung freiwilliger, über den Sozialplan hinausgehender Leistungen zusteht, im Streitfall nicht überschritten.

Den Betriebsparteien steht im Hinblick auf Betriebsvereinbarungen, die finanzielle Anreize für die Arbeitnehmer zum Abschluss von Aufhebungsverträgen enthalten, eine Typisierungsbefugnis und Einschätzungsprärogative zu (BAG, Urteil v. 18.09.2001 - 3 AZR 656/00, Urteil v. 18.05.2010 - 1 AZR 187/09). Die Betriebsvereinbarung Sonderprämie stellt keine Sozialplanregelung dar, vielmehr handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Leistung, die finanzielle Anreize für die Arbeitnehmer schafft, Aufhebungsverträge abzuschließen und dadurch individualrechtliche Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung von Betriebsänderungen zu reduzieren. Dieser Leistungszweck ist zulässig, sofern ein gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG abzuschließender Sozialplan auskömmlich dotiert ist und ihm durch die Zahlung von "Turboprämien" für den Abschluss freiwilliger Aufhebungsvereinbarungen keine Mittel entzogen werden (BAG, Urteil v. 31.05.2005 - 1 AZR 254/04, Urteil v. 18.05.2010 - 1 AZR 187/09). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die wirtschaftlichen Nachteile, die den durch die geplante Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmern entstehen können, werden durch den Sozialplan vom 29.04.2013 ausgeglichen. Der Sozialplan ist auskömmlich dotiert. Er enthält unter Ziffer 2 Regelungen zum Übertritt in eine Transfergesellschaft sowie unter Ziffer 3 eine angemessene Abfindungsregelung. Im Übrigen stellt die Sonderprämie nur einen Bruchteil der Abfindungszahlung dar, die den Arbeitnehmern, legt man eine durchschnittliche Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren zugrunde, aus dem Sozialplan zustehen.

(5) Das Berufungsgericht hat auch in Erwägung gezogen, ob die beurlaubten Beamten durch die Versagung von Ansprüchen auf Zahlung einer Sonderprämie gegenüber den Arbeitnehmern ungerechtfertigt benachteiligt werden, denen gegenüber der E2 AG ein "Rückkehrrecht" zusteht. Im Ergebnis ist das zu verneinen.

Die Arbeitnehmer, die sich darauf berufen könnten, ihr vormals zur E2 AG bestehendes Arbeitsverhältnis sei nicht rechtswirksam beendet worden, erfüllen alle drei Teilzwecke der Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Dies gilt für den Anreiz, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, ebenso wie für die beabsichtigte Sicherung der Rückgabe von Arbeitsmitteln. Aber auch der Teilzweck "Schaffung von Rechtssicherheit durch Verzicht auf die Kündigungsschutzklage trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit" kommt bei jenen Arbeitnehmern zum Tragen. Sie sind nämlich in der Tat von Arbeitslosigkeit bedroht, weil E AG ein Rückkehrrecht nicht anerkennt und die Arbeitnehmer, die sich eines solchen Rechts berühmen, daher den Rechtsweg beschreiten müssen. Während sie den Rechtsstreit gegen E AG führen, stehen sie ebenso wie andere Arbeitnehmer, die keine beurlaubten Beamten sind und denen kein "Rückkehrrecht" zur E2 AG zusteht; insbesondere müssen die ihr "Rückkehrrecht" einklagenden Arbeitnehmer mit einer längeren Arbeitslosigkeit rechnen. Aus diesem Grund ist bei jenen Arbeitnehmern die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte erheben, größer als bei den beurlaubten Beamten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zugelassen worden. Die Frage, inwieweit beurlaubte Beamte bei der Gewährung von Sozialplanabfindungen mit anderen Arbeitnehmern gleich zu behandeln sind, hat grundsätzliche Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist bei der Beurteilung der Frage, ob den beurlaubten Beamten ein Anspruch auf Zahlung der Sonderprämie nach der Betriebsvereinbarung vom 29.04.2013 zusteht, zu einem anderen Ergebnis gelangt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2014 - 4 Sa 321/14) als das erkennende Gericht.