LG Bonn, Urteil vom 14.06.2005 - 3 O 419/04
Fundstelle
openJur 2015, 4156
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.207,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die klagende Bank nimmt wegen einer angeblichen Darlehensforderung gegen die C GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft oder KG) den beklagten Kommanditisten wegen und in Höhe angeblich unberechtigter Ausschüttungen an diesen auf Zahlung in Anspruch. Die Klägerin gewährte der Gesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin insgesamt sechs Darlehen für Immobiliengeschäfte im Gesamtvolumen von umgerechnet knapp 50.000.000,00 €. Die Rückzahlung der Darlehen war zwischenzeitlich gestundet und ist der Höhe nach streitig, Der Beklagte ist mit einer eingetragenen Kommanditeinlage von 100.000,00 DM an der Gesellschaft beteiligt. Diese schüttete in den Jahren 1992 bis 1998 insgesamt umgerechnet 16.207,95 € an den Beklagten aus. Mit Schreiben vom 30.01.2004 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis 05.02.2004 vergeblich zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen nebst Zinsen seit dem 01.07.2000 auf.

Die Klägerin hat ihre Klage zuletzt auf Zahlung der am 30.11.2003 fällig gewordenen Rate in Höhe von 20.183,92 € des Darlehens zu Konto-Nr. ... vom 26.11.1990 in der Fassung der Vereinbarung zu Objekt-Nr. ... vom 20.12.2000/02.04.2001 gestützt. Nach ihrer Behauptung hat die Gesellschaft die Ausschüttungen an den Beklagten unberechtigt aus ihrem Eigenkapital erbracht. Neben der Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verlangt die Klägerin eine Verzinsung nach § 111 Abs. 1 HGB seit dem 01.07.2000.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.207,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Darlehensrate sei beglichen worden. Die Darlehensrückzahlung sei gegenüber der Gesellschaft weiterhin gestundet. Die Ausschüttungen sei teilweise auf das von ihm in Höhe von 5.000,00 DM gezahlte Agio zu verrechnen. Die Gesellschaft sei durchaus zahlungsfähig, weswegen die Klägerin sich nach seiner Ansicht unmittelbar an diese wenden müsse. Nach seiner Behauptung beruht das Vorgehen gegen die Kommanditisten auf einer Kollusion der Klägerin mit dem hinter der Gesellschaft stehenden Zeugen U, der vorrangig aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft in Anspruch zu nehmen sei. Der Beklagte hält seine Inanspruchnahme jedenfalls für treuwidrig.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 02.03. und 27.04.2005 verwiesen.

Gründe

A.

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung (II.) begründet (I.).

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 16.207,95 € nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die Klägerin hat einen Anspruch aus einem Darlehen mit der Gesellschaft (1.), den sie aufgrund und in Höhe unberechtigter Ausschüttungen unmittelbar gegen den Beklagten geltend machen kann (2.), ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen (3.).

1.

Die Klägerin hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung der am 30.11.2003 fällig gewordenen Rate in Höhe von 20.183,92 € des Darlehens zu Konto- Nr. ... vom 26.11.1990 in der Fassung der Vereinbarung zu Objekt-Nr. ... vom 20.12.2000/02.04.2001. Die Klägerin hat ihre Klage zuletzt hauptweise auf eine Verrechnung mit dem entsprechenden Teilbetrag dieser Rate (nachfolgend: Darlehensforderung oder streitgegenständliche Darlehensforderung) gestützt. Die Darlehensforderung ist entstanden (a.), nicht untergegangen (b.) und durchsetzbar (c.).

a.

Die Klägerin hat das Entstehen der Darlehensforderung durch Vorlage der entsprechenden Vertrags- und Buchungsunterlagen (Anlagen K 3, K 20, K 21) dargelegt, deren Echtheit der Beklagte nicht nach §§ 138, 439 ZPO bestritten hat.

b.

Die hiernach entstandene Darlehensforderung ist nicht erloschen, insbesondere nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Dass die am 30.11.2003 fällig gewordene Rate zwischenzeitlich beglichen worden ist, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO fest. Für den ihm günstigen Erfüllungseinwand trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr aus Gründen des Informationsvorsprungs der Klägerin kommt dem Beklagten nicht zugute, weil er sich - spätestens auf den Hinweis im Termin vom 02.03.2005 - bei der Gesellschaft selbst über den jeweiligen Stand der Darlehensforderung hätte erkundigen müssen. Dass ihm dies nicht möglich war, hat er nicht vorgetragen. Der Beklagte hat den Erfüllungsnachweis nicht durch Vorlage der Kontoauszüge der Gesellschaft für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 31.01.2004 (Anlage B 39) geführt. Eine ausdrückliche und vollständige Tilgungsbestimmung der Gesellschaft im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB findet sich darin nur für die Überweisungen an die Klägerin vom 10.10.2003 betreffend die jeweils am 30.09.2003 fällig gewordenen Darlehensraten. Die übrigen in den Kontoauszügen aufgeführten Überweisungen an die Klägerin vom 17. und 24.11. sowie vom 18.12.2003 waren nicht auf die streitgegenständliche Darlehensforderung zu verrechnen. Die aufgeführten Verwendungszwecke enthalten keine Tilgungsbestimmung betreffend einen bestimmten Fälligkeitstermin, insbesondere nicht betreffend die am 30.11.2003 fällig gewordene Rate. Soweit die Überweisungen vom 17. und 24.11. sowie vom 18.12.2003 ausdrücklich andere Empfängerkonten als das Konto ... betreffen, waren die Zahlungen nicht auf die streitgegenständliche Darlehensforderung, sondern auf die übrigen Darlehensverhältnisse zu verrechnen. Lediglich die Überweisungen vom 17.11. und vom 18.12.2003 in Höhe von jeweils 115.746,80 € betrafen ausweislich ihrer jeweiligen Empfängerkontonummern überhaupt die streitgegenständliche Darlehensforderung. Diese Zahlungen waren jedoch auf die am 30.06. und 31.07.2003 fällig gewordenen Raten zu verrechnen. Ohne ausdrückliche oder sonst erkennbare Tilgungsbestimmung der Gesellschaft waren die Zahlungen mangels vorrangiger Tilgungszwecke nach § 366 Abs. 2 Alt. 5 BGB auf die ältere Schuld zu verrechnen. Ist der zu laufenden Zahlungen (etwa aus einem Darlehensvertrag) verpflichtete Schuldner im Rückstand, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass er die zuletzt fällig gewordene Rate bezahlen will; es gilt vielmehr § 366 Abs. 2 BGB. Hierbei muss der Gläubiger, der die Leistung auf eine andere Forderung anrechnen will, deren Existenz beweisen; erbringt er diesen Beweis, muss der Schuldner dartun, warum die Leistung auf die streitige Forderung anzurechnen ist. Die Existenz der Forderungen aus den am 30.06. und 31.07.2003 fällig gewordenen Raten hat die Klägerin bereits durch Vorlage der entsprechenden Vertragsunterlagen (Anlage K 3) belegt, deren Erfüllung der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Auch insoweit hätte der Beklagte sich bei der Gesellschaft erkundigen müssen. Die Beweislast ist nicht aufgrund eines vom Beklagten so gesehenen gerichtlichen Geständnisses der Klägerin nach §§ 288, 290 ZPO umgekehrt. Ein gerichtliches Geständnis der Klägerin dergestalt, dass die Raten bis September 2003 bereits vor den Zahlungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 bedient worden seien, liegt nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles im Sinne von § 289 Abs. 2 ZPO nicht vor. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 17.05.2005 unter Ziffer 6. vorträgt, im Schriftsatz vom 23.02.2005 habe die Klägerin unter Ziffer 4. klargestellt, dass bis September 2003 die Annuitäten - wenn auch mit Verzögerung - gezahlt worden seien, ist die Bezugnahme auf das klägerische Vorbringen unvollständig. Die Klägerin hat an der genannten Textstelle nämlich gleichzeitig erklärt, dass die im Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 gezahlten Raten zur Erfüllung der Annuitäten bis September 2003 verwandt worden seien. Soweit der Beklagte eine angebliche Verrechnung der Forderungen aus den am 30.06. und 31.07.2003 fällig gewordenen Raten mit einem Investitionsdarlehen aus dem Jahr 2003 behauptet, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Die vom Beklagten begehrte Vorlage der gesamten Kontounterlagen für den Zeitraum ab 01.06.2003 durch die Gesellschaft muss die Klägerin nicht veranlassen, da der Beklagte als Kommanditist sich dort selbst erkundigen kann. Einen Vorlegungsantrag nach §§ 428 ff. ZPO hat der Beklagte nicht gestellt. Soweit der Beklagte die von der Klägerin mitgeteilte Verrechnung (Anlage K 21) der Überweisung vom 24.11.2003 in Höhe von 108.582,52 € auf diverse Verzugszinsen auf das Darlehen zu Konto ... beanstandet, ist dies im Hinblick auf das im Verwendungszweck genannte Empfängerkonto ... unerheblich, da die Klägerin die Zahlung jedenfalls nicht auf die streitgegenständliche Darlehensforderung auf dem Konto ... veranlassen musste. Angeblich in der Buchhaltung der Klägerin nicht erfasste Zahlungen von weiteren Kommanditisten der Gesellschaft in Höhe von 75.547,65 € führen jedenfalls solange nicht zur Erfüllung der streitgegenständlichen Darlehensforderung, bis die entsprechende Verrechnung nach § 366 Abs. 1 oder 2 BGB dargelegt und bewiesen ist.

c.

Die hiernach nicht untergegangene Darlehensforderung ist auch durchsetzbar, insbesondere nicht mehr gestundet. Für eine ihm günstige fortbestehende Stundung der Darlehensforderung trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Auch insoweit musste er sich bei der Gesellschaft erkundigen, um seinen Vortrag zu substantiieren und tauglichen Beweis anzubieten. Soweit er lediglich ins Blaue hinein eine über den 31.12.2004 fortdauernde Stundung behauptet, sind die auf Vernehmung von Zeugen gerichteten Beweisantritte als Ausforschungsbeweisantritte untauglich. Die behauptete Unglaubhaftigkeit von Zeugenaussagen vor anderen Gerichten ist hypothetische Beweiswürdigung ohne Substanz für den hiesigen Rechtsstreit. Allein aus der faktischen Nichtgeltendmachung der Forderung gegenüber der KG folgt keine rechtsgeschäftliche Stundung.

2.

Für die hiernach bestehende Darlehensforderung haftet der beklagte Kommanditist nach §§ 171, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB persönlich. Der Beklagte hat von der Gesellschaft in den Jahren 1992 bis 1998 tatsächlich Ausschüttungen in Höhe von umgerechnet 16.207,95 € erhalten (a.), welche die Gesellschaft unberechtigt aus dem Eigenkapital erbracht hat (b.), ohne dass diese teilweise auf das vom Beklagten eingezahlte Agio zu verrechnen sind (c.).

a.

Dass der Beklagte die genannten Ausschüttungen tatsächlich erhalten hat, hat er (mittlerweile) zugestanden.

b.

Die hiernach tatsächlich geleisteten Ausschüttungen hat die Gesellschaft unberechtigt aus dem Eigenkapital erbracht, was zu einer verlustbedingten Minderung des Kapitalkontos unter den Betrag der Haftsumme geführt hat. § 172 Abs. 4 HGB setzt eine aus dem Vermögen der Gesellschaft erfolgende Zufuhr von Vermögenswerten an den Kommanditisten ohne objektiv ausgleichende Vermögenszufuhr an die Gesellschaft voraus, während das Kapitalkonto des Kommanditisten insoweit unter den Betrag der Haftsumme sinkt. Dass für die geltend gemachten Auszahlungen an den Beklagten kein Grund bestand, insbesondere keine Deckung durch tatsächliche Gewinne und keine der Klägerin gegenüber wirksamen Gewinnausschüttungsbeschlüsse, und dies zur verlustbedingten Minderung seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme von 100.000,00 DM geführt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch behauptet der Beklagte nicht, dass er diese Gewinnentnahmen in gutem Glauben an in gutem Glauben errichtete Bilanzen nach § 172 Abs. 5 HGB bezogen hat.

c.

Die hiernach gegenüber der Klägerin als nicht geleistet geltenden Ausschüttungen sind auch nicht in Höhe eines Teilbetrags von 5.000,00 DM auf das seinerzeit vom Beklagten zusätzlich zu seiner Einlage gezahlte Agio anzurechnen. Grundsätzlich muss die Klägerin die Qualifizierung der Auszahlungen als unberechtigte Auszahlungen von Gewinnanteilen darlegen und beweisen. Wegen § 366 Abs. 2 Alt. 3 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verrechnung von Zahlungen aber den Beklagten. Mangels erkennbarer Tilgungsbestimmung der Gesellschaft nach § 366 Abs. 1 BGB ist davon auszugehen, dass sie die Ausschüttungen in voller Höhe auf die ihr lästigere Schuld, nämlich die Auszahlung vermeintlicher Gewinnanteile, geleistet hat, zumal für eine Rückzahlung des Agios überhaupt keine rechtliche Veranlassung bestand.

3.

Die hiernach berechtigte Inanspruchnahme des Beklagten ist auch nicht aufgrund kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit der Gesellschaft bzw. des hinter deren Komplementärin stehenden Herrn U nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen (a.). Ebensowenig muss die Klägerin die Gesellschaft selbst, deren Komplementärin oder deren Geschäftsführer Herrn U persönlich vorrangig vor dem Beklagten in Anspruch nehmen (b.).

a.

Das umfangreiche Vorbringen des Beklagten zur angeblichen Kollusion ist unerheblich. Der Anspruch gegen die Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4 Satz 2· HGB steht gleichrangig neben dem Anspruch gegen die Gesellschaft aus der Verbindlichkeit selbst. Insoweit ist der persönlich haftende Kommanditist nicht mit einem Bürgen gleichzustellen, ihm fehlen die gesetzlichen Einwendungen nach §§ 767 Abs. 1 Satz 3, 771 ff. BGB. Daher wäre ein Ausschluss der Kommanditistenhaftung gegenüber dem Gläubiger der Gesellschaft überhaupt nur für den Fall denkbar, dass Gläubiger und Gesellschaft durch kollusives Zusammenwirken dem Kommanditisten den diesem im Innenverhältnis nach §§ 100 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB zustehenden Rückgriff gegen die Gesellschaft abschneiden. Hierfür hat der Beklagte jedoch auch auf den Hinweis im Termin vom 02.03.2005 nichts vorgetragen, zumal der Beklagte zugestanden hat, die Gesellschaft nicht einmal zur Freistellung von der Klageforderung aufgefordert zu haben. Zwar mag die Inanspruchnahme des Beklagten wie auch der übrigen Kommanditisten durch die Klägerin mit Billigung der Gesellschaft bzw. des hinter deren Komplementärin stehenden Herrn U erfolgen, wofür der Beklagte zahlreiche Anhaltspunkte genannt hat. Auch mag die Klägerin in kaufmännisch unüblicher Weise Sicherheiten nicht verwertet haben, die ihr an sich im Falle einer möglichen verzugsbedingten Darlehenskündigung zustünden. Schließlich mag die Gesellschaft selbst ausreichend fähig zum Ausgleich des Zahlungsrückstands sein. All dies ändert jedoch nichts an der persönlichen Haftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB.

b.

Die Klägerin ist nicht zur vorrangigen Inanspruchnahme der Gesellschaft selbst, deren Komplementärin oder deren Geschäftsführer Herrn U verpflichtet. Der nach §§ 171, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB persönlich haftende Kommanditist hat keine dem Bürgen vergleichbare Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Selbst wenn Herr U der Klägerin über die streitgegenständliche Darlehensforderung eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft gewährt haben sollte, könnte der Beklagte sich nicht auf dessen vorrangige Inanspruchnahme berufen, da die Bürgschaft erkennbar nicht zu seinen Gunsten erteilt worden ist.

II.

Eine Zinsforderung besteht nur seit dem 06.02.2004 (1.), nicht für den davorliegenden Zeitraum (2.).

1.

Die zugesprochene Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich mit Ablauf der mit Schreiben der Klägerin vom 30.01.2004 bis zum 05.02.2004 gesetzten Zahlungsfrist seit dem 06.02.2004 in Verzug.

2.

Für die Zeit bis zum 05.02.2004 besteht eine Zinsforderung der Klägerin nicht. Vor Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist war der Beklagte mit der Zahlung auf die Hauptforderung nicht in Verzug. Ebensowenig folgt der Zinsanspruch aus §§ 111 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, zumal ein solcher wegen § 352 Abs. 2 HGB der Höhe nach auf fünf vom Hundert für das Jahr begrenzt wäre. Zwar muss der Kommanditist, der unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, von dem Tag der Herausnahme des Geldes Zinsen entrichten. Da aber der Kommanditist gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach § 171 Abs. 1 HGB nur in Höhe seiner Einlage haftet, die Verzinsungspflicht nach § 111 Abs. 1 HGB die Einlage jedoch nicht erhöht, können die Gläubiger der Gesellschaft den Kommanditisten auch nicht unmittelbar auf eine Verzinsung nach § 111 Abs. 1 HGB in Anspruch nehmen. Bereits in systematischer Hinsicht regelt der Zweite Titel des Ersten Abschnitts des Zweiten Buches des HGB das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und nicht - wie der Dritte Titel - das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hierbei war das verhältnismäßige Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der zuvielgeforderten Zinsen zu berücksichtigen.

c.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 16.207,95 €.

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