LG Köln, Urteil vom 22.10.2014 - 26 O 142/13
Fundstelle
openJur 2014, 24299
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.696.917,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Z Marketing GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten die Rückzahlung von Sponsorengeldern in Höhe von insgesamt 11.709.120,16 €, welche die Schuldnerin im Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 an die Beklagte gezahlt hat.

Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft des Z-Konzerns, der seit seiner Gründung Ende 2001 zunächst Telekommunikationsdienstleistungen angeboten, im weiteren Verlauf dann aber maßgeblich über die im Jahr 2007 gegründete Z Energy GmbH private Kunden mit Energie (Strom und Gas) versorgt hat. Dabei nahm die Z Holding AG mit einer zentralen Buchhaltungs-, Rechts-, Personal- und Controllingabteilung die Funktion der Konzernleitung war, während die Kundenbetreuung und die Kundenverwaltung über die Z Services GmbH und die Strombeschaffung (Rechtsbeziehungen mit Netzbetreibern, Stromlieferanten und Hauptzollamt) über die Z Energy GmbH, beides 100%-ige Tochtergesellschaften der Z Holding AG, erfolgten. Die Schuldnerin, bei der es sich nicht um eine rechtliche Tochtergesellschaft der Z Holding AG handelt, unterstützte den Z Konzern bei der Produktvermarktung und war für einen einheitlichen Außenauftritt verantwortlich. Über die Schuldnerin erfolgte auch die Beauftragung durch den jeweiligen Stromkunden, wobei sie den Stromliefervertrag sodann mit allen Rechten und Pflichten auf die Z Energy GmbH und diese im Anschluss dann alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden an die Z Services GmbH übertrug. Nach Vereinnahmung der Kundenzahlungen kehrte die Z Services GmbH nach Abzug ihrer Aufwendungen die Liquiditätsüberschüsse an die Z Energy GmbH aus, welche diese wiederum an die Z Holding AG und die Schuldnerin für deren Außenverpflichtungen weiterleitete. Wegen der Einzelheiten wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der B AG vom 6. März 2012 (Anlage K 100, Seite 2- 9) Bezug genommen. Wegen der Konzernstruktur und dem Verhältnis der Schuldnerin zur Z Holding AG, der Z Services GmbH und der Z Energy GmbH wird ergänzend auf die Übersicht auf Seite 6 der Klageschrift vom 15. April 2013 Bezug genommen (Bl. 6 GA). Die Beklagte ist Inhaberin der Werbe- und Marketingrechte der Lizenzligamannschaft A.

Die Beklagte und die Z Holding AG schlossen am 2. August 2007 für eine Laufzeit von zunächst drei Jahren den als Anlage K 2 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 9ff.) vorliegenden "Hauptsponsorenvertrag", auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte räumte der Z Holding AG in diesem Vertrag u.a. das Recht ein, mit eigenem Namen und Logo auf der Sport- und Trainingskleidung und im Stadioninnenraum der Lizenzligamannschaft und der 2. Mannschaft von A zu werben. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Z Holding AG im ersten Vertragsjahr neben weiteren leistungsabhängigen Zahlungen einen sogenannten Basisbetrag in Höhe von 5,5 Millionen Euro zu zahlen, der sich pro Saison um 7 % erhöhen sollte. Der Basisbetrag sollte ausweislich Anlage 2 zum "Hauptsponsorenvertrag" gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu 50% bis zum 01. Juli und zu 50% bis zum 15. Januar der jeweiligen Saison fällig sein. Gemäß Abschnitt VI des Vertrages sollte die Z Holding AG berechtigt sein, ihre aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten unter dort näher dargelegten Voraussetzungen auf die Gesellschaften Z Energy GmbH, Z Communications GmbH oder die Schuldnerin zu übertragen, wobei die Z Holding AG weiter unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich bleiben sollte.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Anlage K3, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 23) teilte die Z Holding AG der Beklagten mit, dass sie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 2. August 2007 ab dem 1. Juli 2008 auf die Schuldnerin übertrage, was seitens der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2008 bestätigt wurde (Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 24).

Mit der als Anlage K 6 vorliegenden "Zusatzvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag" vom 16. August 2008 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 28) vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte eine Ausweitung der Sponsorentätigkeit der Schuldnerin für die Saison 2008/2009 und 2009/2010 u.a. auf die Frauenbundesligamannschaft der Beklagten für einen Betrag von 65.000,00 € pro Saison. Mit der als Anlage K 5 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 25ff.) vorliegenden "1. Ergänzungsvereinbarung" vom 19. März / 9. April / 20. April 2009 zwischen der Beklagten auf der einen sowie der Z Holding AG und der Schuldnerin auf der anderen Seite vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien u.a. eine Verlängerung des "Hauptsponsorenvertrages" vom 2. August 2007 um drei Jahre bis zum 30. Juni 2013. Der Basisbetrag sollte ausweislisch Buchstabe h) dieser Vereinbarung ab dem dritten Vertragsjahr (Saison 2009/2010) 6.296.950,00 € betragen.

Nachdem es bereits zuvor verschiedentlich zu Rückständen seitens der Z Energy GmbH bei der Begleichung der laufenden Stromsteuerverbindlichkeiten gekommen war, setzte das Hauptzollamt Köln mit Bescheid vom 4. Juni 2009 (Anlage K 26, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 62f.) gegenüber der ZEnergy GmbH die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2008 auf 30.823.459,70 € fest und forderte zur Zahlung des sich aus dieser Festsetzung ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 18.823.459,70 € bis zum 25. Juni 2009 auf. Zugleich erhöhte das Hauptzollamt die von der Z Energy GmbH monatlich zu leistenden Vorauszahlungen auf die Stromsteuer mit Bescheid vom selben Tag von 1.000.000,00 € auf 3.258.432,00 € (Anlage K 27, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 65ff.). Infolge einer außerordentlichen Vorstandsitzung vom 10. Juni 2009, an der ausweislich des als Anlage K 28 vorliegenden Protokolls, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift Bl. 68ff.), zumindest teilweise auch die Zeugin O als damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin teilnahm und in der die Liquiditätslage der "Gruppe" mit Wirtschaftsprüfern der C AG (im folgenden C) wie auch eine mögliche Insolvenzantragspflicht drei Wochen ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert wurden, beantragte die C namens und in Vollmacht der Z Energy GmbH eine Stundung des im Stromsteuerbescheid vom 4. Juni 2009 festgesetzten Abgabenbetrages von 18.823.459,70 € und eine Aussetzung der Vollziehung des Stromsteuerbescheids vom 4. Juni 2009. Im Rahmen von Erläuterungen dieses Stundungsantrags legte die Z Energy GmbH unter anderem den "Status Investorensuche" vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 78ff.) Bezug genommen wird. Es schlossen sich weitere Besprechungen der Z Energy GmbH und weitere Korrespondenz mit dem Hauptzollamt an, welches im Schreiben vom 1. Juli 2009 eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Z Energy GmbH ankündigte, die dann in der Folge (vgl. Bescheid des Hauptzollamtes vom 29. Juli 2009) angeordnet und durch das Hauptzollamt Düsseldorf durchgeführt wurde (Anlage K 33, K 37, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 117ff. 125f.). Wegen des Ergebnisses dieser Prüfung und der weiteren Korrespondenz zwischen der Z Energy GmbH und dem Hauptzollamt wird auf die Anlagen K 38, K 55 - K 62, K 86, K 96 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 127ff, Bl. 256ff.) Bezug genommen. Eine ausdrückliche Entscheidung über den Stundungsantrag erfolgte bis zum Ausgleich der Stromsteuerrückstände für die Jahre 2008 und 2009 im September 2010 nicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob seitens des Hauptzollamtes aufgrund unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen und der Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen auf die Stromsteuerrückstände bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Stundungsantrag eine stillschweigende Stundung erfolgt ist.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte der Schuldnerin für Werbemaßnahmen in der Saison 2009/2010 im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 die erste Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarung in Höhe von 3.785.360,25 € brutto in Rechnung (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 29).

Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte der Vorstand der Z Holding AG dem Aufsichtsrat der Z Holding AG mit, dass nach den vorläufigen Abschlussdaten zum 31. Dezember 2008 eine bilanzielle Überschuldung u.a. der Z Holding AG, der Z Energy GmbH und der Z Services GmbH bestehe, in der KW 25 nach gründlicher Überprüfung die Zahlungsunfähigkeit der Z Gruppe festgestellt worden sei und für den Vorstand und die Geschäftsführung ab deren Feststellung eine dreiwöchige Frist zur Umsetzung von Maßnahmen zu deren Behebung, andererseits eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestehe (vgl. Anlage K 42, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 217ff.). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem die Zeugin O als damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin teilnahm, wurde ausweislich des als Anlage K 44 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 222ff.), festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung ständen, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde.

Anfang September 2009 ? eine Zahlung der mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2009 in Rechnung gestellten Rate in Höhe von 3.785.360,25 € war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ? verständigten sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten mit dem ihm bekannten Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG, Herrn K, auf eine Ratenzahlung dahingehend, dass eine erste Rate des offenen Betrages in Höhe von 1.590.487,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (1.892.680,10 € brutto) sofort und der verbleibende Restbetrag in drei gleichen Raten in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (je 630.893,37 € brutto) jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollte. Diese Regelungen bestätigte die Beklagte gegenüber der Z Holding AG mit Schreiben vom 9. September 2009 (Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30).

In einem Führungskreismeeting der Z-Gruppe vom 15. September 2009 wurde ausweislich des als Anlage K 39 vorliegenden Protokolls, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 199ff.), in Anwesenheit der Zeugin O als Geschäftsführerin der Schuldnerin festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung der Stromsteuer vorliege, Sponsoringverträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten und ein Liquiditätsbedarf von 53.453.000 € bestehe. In einer E-Mail vom 16. August 2009 an den Zeugen H2 als damaligen Finanzvorstand der Z Holding AG, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 46, Anlagenband zur Klageschrift. Bl. 230), teilten die seitens der Z Holding AG beauftragten Rechtsanwälte H3 mit, dass die Liquiditätslage des Unternehmens noch nicht beurteilt werden könne, im Moment aber, da die Insolvenzreife des Konzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit (ggf. schon länger) gegeben sei, alle Zahlungen sofort zu stoppen seien, es sei denn, eine Nichtzahlung würde zum Zusammenbruch des Unternehmens führen.

Am 17. September 2009 kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einem gemeinsamen Besprechungstermin, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist und an dem jedenfalls seitens der Schuldnerin bzw. der Z Holding AG die Zeugen H2 und O sowie seitens der Beklagten die Zeugen I und F teilnahmen.

Im Nachgang zu dieser Besprechung, mit Schreiben vom 22. September 2009 (Anlage K8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30), übersandte die Beklagte der Z Marketing GmbH den Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K9, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 31ff.). Hierin war unter anderem vorgesehen, dass die erste ausstehende Rate der Saison 2009/2010 am 1. Dezember 2009 und die zweite Rate in vier gleichen Teilraten jeweils zum 15. Januar, 15. Februar, 15. März und 15. April 2010 fällig werden sollte, dass jede Partei zur Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten mit Wirkung zum 30. Juni 2010 - im Fall der Kündigung durch Z verbunden mit der Pflicht zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro seitens Z - berechtigt sein sollte, dass im Falle des Zahlungsverzugs seitens der Schuldnerin eine Vertragsstrafe von 6,4 Millionen Euro zu zahlen sei und der Beklagten in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 30. Juni 2010 zustehen sollte und dass, falls Sponsorenzahlungen oder die Abstandszahlung im Fall einer Kündigung zurückgefordert werden würden, die Regelungen aus dem Hauptsponsorenvertrag einschließlich Zusatzvereinbarungen wieder in Kraft treten sollten.

Am 6. Oktober 2009 zahlte die Schuldnerin an die Beklagte Beträge in Höhe von 83,86 € und 12.118,37 €, die jedoch mit der offenen ersten Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag nicht in Zusammenhang standen.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K 10, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 35f.), auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass sie die Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung gerne annehmen würde; die Regelung über einer vorzeitige Kündigungsmöglichkeit begrüße sie zwar grundsätzlich, sehe sich aber nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund ihrer der Beklagten bekannten problematischen finanziellen Situation zurzeit gehindert, die Verpflichtung zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro einzugehen. Umsetzbar sei daher nur die im Wesentlichen aus der angebotenen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung bestehende "kleine Lösung". Die Beklagte antwortete der Schuldnerin hierauf mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 (Anlage K11, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 37f.) und teilte mit, dass an einer isolierten Stundungsvereinbarung kein Interesse bestehe. In vorgenanntem Schreiben, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es u.a.:

"Wir sind erstaunt, dass nunmehr die gewünschte Ausstiegsmöglichkeit 2010 für den Verkaufsprozess nicht mehr von Interesse ist, obwohl der Verkaufsprozess anfänglich Anlass für eine weitere Modifizierung des Hauptsponsorenvertrages und des Kooperationsvertrages überhaupt war. Mit Wegfall dieses Hinderungsgrundes sehen wir keine Veranlassung für eine weitere Modifizierung der Leistungsverpflichtungen von Z und möchten an den bestehenden wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen festhalten. Da die erste Stundungsvereinbarung aus September 2009 von Z nicht eingehalten wurde, sehen wir keine Veranlassung, eine weitere Stundung zu gewähren.

[...]

Wir haben sie daher aufzufordern, den Betrag der ersten beiden Raten umgehend zu überweisen und die beiden Teilraten entsprechend der Fälligkeit zum 15. November und 15. Dezember. Die zweite Rate für die Saison 2009/2010 wird fristgemäß im Januar 2010 fällig.

Wir möchten der Vollständigkeit wegen darauf hinweisen, dass die Z Holding AG als Gesamtschuldnerin für die offenen Forderungen einzustehen hat."

In der Folge kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und dem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG, Herrn K, dessen Inhalt die Beklagte mit Schreiben an die Z Holding AG vom 21. Oktober 2009 (Anlage K12, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 39) dahingehend zusammenfasste, dass die ersten beiden Teilraten der 1. Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bis spätestens Ende Oktober 2009 und die ausstehenden Raten für die erste Saisonhälfte in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer zum 15. November und 15. Dezember 2009 sowie die 2. Rate für die Saison 2009/2010 im Januar 2010 fällig werden sollte.

Am 26. Oktober 2009 zahlten die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 600.000,00 € und die Z Services GmbH am 4. November 2009 einen Betrag in Höhe von 1.923.573,11 € an die Beklagte. Letztere Zahlung ist Gegenstand des Verfahrens 26 O 140/13 vor der erkennenden Kammer.

Mit dem als Anlage K 52 vorliegenden Schreiben vom 27. Oktober 2009, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 247ff.), teilten die seitens des Zeugen H2 beauftragten Hermann Rechtsanwälte der Zeugin O als Geschäftsführerin der Schuldnerin als "Zwischenergebnis" mit, dass ohne Sanierungsmaßnahmen nicht von einer positiven Fortführungsprognose der Schuldnern ausgegangen werden könne, zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen sei und nicht abschließend beurteilt werden könne, ob darüber hinaus schon jetzt eine Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bestehe.

Nachdem die zum 15. November 2009 seitens der Schuldnerin zu erbringende Zahlung ausblieb, trafen wiederum der Zeuge I und Herr K eine fernmündliche Vereinbarung dahingehend, dass der offene Betrag für die 1. Saisonhälfte 2009/2010 in Höhe von 1.261.787,14 €, der an sich in zwei Raten zum 15. November und 15. Dezember 2009 hätte gezahlt werden müssen, insgesamt bis zum 3. Dezember 2009 bezahlt wird. Sodann überwies die Schuldnerin am 2. Dezember und 3. Dezember 2009 jeweils einen Betrag in Höhe von 630.893,57 € an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 stellte die Beklagte der Schuldnerin sodann den Betrag für die zweite Saisonhälfte 2009/2010 in Höhe von 3.785.360,25 € in Rechnung, der gemäß Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag am 15. Januar 2010 fällig sein sollte. In der Folge eines erneuten Telefonats zwischen dem Zeugen I und Herrn K verständigte man sich darauf, dass dieser Betrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. dahingehend gestundet wird, dass er in sechs Teilraten in Höhe von jeweils 630.893,37 € jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig werden sollte, wobei die Zinsen in Höhe von 47.317,00 € mit der letzten Ratenzahlung im Juni 2010 fällig werden sollten. Auf das Schreiben der Beklagten an die Z Holding vom 15. Januar 2010, in welchem die Beklagte diese Vereinbarung schriftlich bestätigte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Anlage K14, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 41).

Es folgten sodann für die zweite Saisonhälfte 2009/2010 Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte wie folgt:

Zahlungsdatum

Betrag

13.01.2010

635.000,00 €

10.02.2010

626.786,74 €

11.03.2010

630.893,37 €

09.04.2010

630.893,37 €

12.05.2010

630.893,37 €

11.06.2010

678.210,40 €

24.06.2010

75,22 €

24.06.2010

20.825,00 €

Im Frühjahr 2010 beauftragte die Z Holding AG die Rechtsanwälte M mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens für die Z Energy GmbH im Hinblick auf den durch das Hauptzollamt noch nicht beschiedenen Stundungsantrag, wobei diese mit Schreiben vom 7. Mai 2010, 10. Juni 2010, 29. November 2010 und 2. Dezember 2010, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlagen K 63, 64, K 87b, c, Anlagenband zur Klageschrift, B. 279ff.), wiederholt auf die Erforderlichkeit einer Brückenfinanzierung wegen aus ihrer Sicht bestehender Liquiditätslücken hinwiesen.

Am 19./22. Juli 2010 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte den als Anlage K 15 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 43) vorliegenden "Side Letter", auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und in dem (u.a.) vereinbart wurde, dass der Basisbetrag für die Saison 2010/2011 in Höhe 6.485.858,50 € zzgl. MwSt. auf Wunsch der Schuldnerin in monatlichen Raten zu je 540.488,20 € zzgl. MwSt., fällig jeweils am ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Juli 2010 zu zahlen ist, wobei gem. Ziff. 3 für den Fall eines Zusammenschlusses oder einer anderen Großtransaktion von Z mit einem anderen Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe für die Saison 2010/2011 sofort fällig werden sollte.

Es folgten hierauf Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte wie folgt:

06.07.2010

643.180,96 €

08.07.2010

187.334,56 €

22.07.2010

77.350,00 €

03.08.2010

643.180,96 €

11.08.2010

410.771,03 €

30.08.2010

540.488,21 €

29.09.2010

540.488,21 €

15.12.2010

540.488,21 €

04.01.2011

540.488,20 €

07.01.2011

616.156,56 €

04.02.2011

540.488,21 €

01.03.2011

540.488,21 €

01.03.2011

160.650,00 €

Beginnend im Oktober 2010 hatten insbesondere das Handelsblatt aber auch anderen Presseorgane begonnen, negativ über Z und die dortige finanzielle Situation zu berichten, wobei wegen der Einzelheiten auf die vom Kläger zur Akte gereichten Artikel (Anlage K 16 sowie Anlagen K 69 - 81, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 44, 359ff.; Anlagen K 120 - K 142, Bl. 282ff. GA) Bezug genommen wird. Gleichzeitig wurde in anderen Medien auch über den Einstieg eines Investors berichtet (vgl. die von der Beklagten zur Akte gereichten Artikel, insbesondere Anlagen B 18 bis 21, B 25 und 26, B 38, B 41, Anlagenordner zur Klageerwiderung), wobei es tatsächlich ausweislich des Gutachtens der B AG (Anlage K 100, S. 11) und des als Anlage B 10 vorliegenden Gutachtens des Klägers im Insolvenzeröffnungsverfahren der Z Holding AG in den Jahren 2010/2011 zu Zahlungen verschiedener Darlehensgeber und auch zur Änderung der Aktionärsstruktur der Z Holding AG gekommen war.

Mit Schreiben vom 12. April 2011 widerrief das Hauptzollamt gegenüber der Z Energy GmbH die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger nach § 4 Abs. 1, 2 StromStG mit Wirkung zum 15. April 2011 (Anlage K 96).

Nachdem die Zahlung der im April 2011 aus dem Hauptsponsorenvertrag fälligen Rate ausblieb, teilte die Beklagte der Schuldnerin mit Schreiben vom 26. April 2011 mit, dass am 11. März 2011 (15.470,00 €) und am 1. April 2011 (540.488,21 €) fällige Zahlungen bislang nicht eingegangen seien und am 1. Mai 2011 und 1. Juni 2011 die weiteren Raten von jeweils 540.488,21 € fällig werden würden. Mit Schreiben vom 28. April 2011, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K18, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 48), bestätigte die Beklagte gegenüber der Z Holding AG eine fernmündliche Vereinbarung, nach der zugunsten der Beklagten wegen ausgebliebener Bestätigungen und Sicherheiten das Sonderkündigungsrecht wegen "Change of Control" bis zum 31. Mai 2011 verlängert werde. In diesem Schreiben teilte die Beklagte ferner mit, dass sie davon ausgehe, dass bis zum 13. Mai 2011 sämtliche bis dahin fällige Zahlungen erbracht würden und für die weiteren bis zum 30. Juni 2011 fällig werdenden Zahlungen eine angemessene Sicherheit (z.B. Bürgschaft einer europäischen Großbank) angeboten werde. Beides werde als zwingende Voraussetzung für eine Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts gesehen. Letztgenannte Frist zur Stellung von Sicherheiten verlängerte die Beklagte mit Schreiben an die Z Holding AG vom 28. April 2011 (Anlage K 19, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 49) bis zum 30. Juni 2011, wies indes in diesem Schreiben darauf hin, dass die Frist zur Zahlung der fälligen Beträge weiterhin am 13. Mai 2011 ende.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 an die Schuldnerin und die Z Holding kündigte die Beklagte den Hauptsponsorenvertrag nebst aller Ergänzungsvereinbarungen mit Wirkung zum 30. Juni 2011 und teilte mit, dass sie kurzfristig eine Mitteilung über die beabsichtigten Zahlungen der offenen Forderungen erwarte. Im Anschluss an zwei Telefonate des Zeugen I mit zwei Vorständen der Z Holding (Dr. L3 und W) vom 27. Mai und 1. Juni 2011, über deren Inhalt Streit besteht, zahlte die Z Holding AG an die Beklagte am 3. Juni 2011 Beträge in Höhe von 1.621.464,63 € (3 Raten für die Monate April / Mai / Juni 2011) und 270.136,01 € (Prämie für den Gewinn der Vizemeisterschaft), die Gegenstand des Verfahrens 26 O 141/13 vor der erkennenden Kammer sind.

Auf Antrag der Schuldnerin vom 27. Juni 2011 eröffnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 1. September 2011 (Az. 98 IN 187/11) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zu deren Insolvenzverwalter.

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe die streitgegenständlichen Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen, Gläubiger zu benachteiligen, wovon die Beklagte auch Kenntnis gehabt habe.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich daraus, dass die Schuldnerin aufgrund ihr bekannter Umstände seit Mai 2009 bis zur Insolvenzantragsstellung zahlungsunfähig gewesen sei. Hierzu verweist der Kläger zum einen auf ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten der B AG vom 6. März 2012, wobei wegen der Einzelheiten, insbesondere auch wegen der vom Kläger behaupteten Vorgehensweise bei der durchgeführten Prüfung, auf die Ausführungen des Klägers insbesondere auf den Seiten 70ff. der Klageschrift vom 15. April 2013 (Bl. 68ff. GA) und den Seiten 6ff. des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2013 (Bl. 444ff. GA) sowie auf das Gutachten der B AG (Anlage K 100, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 450ff.) und deren weitere Stellungnahme vom 19. August 2013 (Anlage K 146, Bl. 493ff. GA) Bezug genommen wird. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich ? so der Kläger unter näherer Darlegung ? auch aus Indizien, insbesondere aus den erheblichen Zahlungsrückständen der Schuldnerin gegenüber der Beklagten seit Juli 2009, aus den diesbezüglichen Stundungsbitten und der mehrfachen Verständigung über Ratenzahlungen. Der Kläger behauptet unter näherer Darlegung, der Zeuge H2 habe in der Besprechung am 17. September 2009 der Beklagten die bestehenden Liquiditätsprobleme und die drohende Insolvenz der Schuldnerin mitgeteilt, worin ebenfalls ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin liege und woraus sich überdies die Kenntnis der Beklagten ergebe. Darüber hinaus habe es insbesondere ab der zweiten Hälfte des Jahres 2010, beginnend mit dem 19. Oktober 2010, immer wieder und kontinuierlich negative Presseberichterstattungen über den Z-Konzern gegeben, insbesondere im Handelsblatt, aber auch in anderen Medien. Wegen der Einzelheiten der aus Sicht des Klägers für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprechenden Indizien wird insbesondere auf dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.08.2013, S. 17ff. (Bl. 177ff. GA) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Benachteiligungsvorsatz der Gläubigerin entfalle nicht aufgrund bestehender Sanierungsbemühungen, weil es insoweit schon an der vom Bundesgerichtshof geforderten Ernsthaftigkeit derselben gefehlt habe.

Die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz werde vermutet, da diese die drohende Zahlungsunfähigkeit aufgrund der ihr bekannten erheblichen Zahlungsrückstände aus dem Hauptsponsorenvertrag nebst Ergänzungsvereinbarungen und aufgrund der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 gekannt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.709.120,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin seit Mai 2009 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Schuldnerin sei ? dies ergebe sich aus der vom Kläger selber vorgelegten Liquiditätsbilanz der B AG - vielmehr bis Ende Oktober 2010 im Stande gewesen, alle ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, so dass ihr auch kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz unterstellt werden könne. Ohnehin leide das Gutachten der B AG - dies behauptet die Beklagte unter Verweis auf gutachterliche Stellungnahmen der KPMG vom 7. Januar 2013 und 22. Oktober 2013 (Anlagen B 49 und B 61, Bl. 389ff. und GA) sowie auf ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtes Gutachten des Herrn Prof. Y vom 15. September 2014 (Anlage B 91, Bl. 1340ff. GA) - an erheblichen methodischen und inhaltlichen Fehlern, so dass der Kläger hiermit die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachweisen könne. Insbesondere lasse die Liquiditätsbilanz der B AG unberücksichtigt, dass der Schuldnerin erhebliche Forderungen gegenüber Stromkunden zugestanden hätten; soweit sie diese Forderungen auf die Z Energy GmbH und diese die Forderungen wiederum auf die Z Services GmbH übertragen habe, seien diese Übertragungen mangels Zustimmung der Kunden unwirksam gewesen, so dass die Forderungen ? anders als vom Kläger und der B AG angenommen ? in den Aktiva II der Liquiditätsbilanz der Schuldnerin zu berücksichtigen seien; wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 09. September 2013 (Bl. 335ff. GA) sowie auf die hiermit überlassenen Urteile des Amtsgerichts Nordhorn (3 C 743/12) und Meppen (18 C 67/13) Bezug genommen. Der Kläger zeichne insgesamt ein verzerrtes Bild des Z Konzerns, weil er keine Liquiditätsbilanz der Z Services vorlege, über die aber nahezu sämtliche Zahlungseingänge der Z Gruppe abgewickelt worden seien.

Eine Zahlungsunfähigkeit ergebe sich auch nicht aus Indizien, insbesondere nicht aus den Zahlungsrückständen der Schuldnerin aus dem Hauptsponsorenvertrag, bei denen es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung gehandelt habe. Die Schuldnerin bzw. die Z Holding AG habe die Verpflichtungen aus dem Hauptsponsorenvertrag bis Juli 2009 stets pünktlich erfüllt und auch ab Januar 2010 bis zum 1. März 2011 habe es dann bei den Raten keine substantielle Zahlungsstockung mehr gegeben. Aus den erst- und einmaligen Rückständen in der zweiten Jahreshälfte 2009 könne sich daher eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht ergeben, zumal in dem Hauptsponsorenvertrag ? insoweit unüblich ? eine Vorleistung vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund habe es sich bei den Ratenzahlungsvereinbarungen auch nicht um eine Stundung im klassischen Sinne, sondern um eine Änderung der Vorleistungspflicht gehandelt, der sich maßgebliche Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit nicht entnehmen ließe. Der Zahlungsengpass in der zweiten Jahreshälfte 2009 sei ganz wesentlich auf eine unberechtigte Zurückhaltung eines Kontoguthabens durch die S-Bank zurückzuführen gewesen, welches bereits im August 2009 wieder freigegeben worden sei.

Ein Indiz ergebe sich auch nicht aus eigenen Aussagen der Schuldnerin über ihre Zahlungsfähigkeit. Im gemeinsamen Gespräch am 17. September 2009 sei es nicht um eine Finanz- und Liquiditätskrise bei Z gegangen. Vielmehr sei seitens Z mitgeteilt worden, dass es Stockungen in der Buchhaltung aufgrund des großen Wachstums gebe und der Einstieg eines Großinvestors bevorstehe, für dessen Due Diligence es positiv wäre, wenn die liquiden Mittel hoch seien und eine Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Sponsorenvertrag bestehe. Dies habe auch die Zeugin O in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung bestätigt. Der Zeuge H2 sei - dies ergebe sich auch aus dem Protokoll des Führungskreismeetings vom 22. September 2009 - selber davon ausgegangen, dass eine Insolvenz abgewendet werden könne. Soweit der Zeuge H2 Gegenteiliges bekunde, verfolge dieser eigene Interessen im Hinblick auf eine erhaltene Abfindungszahlung und einer Sorge vor deren Anfechtung; insoweit wird wegen der Darlegungen der Beklagten im Einzelnen insbesondere auf deren Schriftsatz vom 12.02.2014 (Bl. 648ff. GA) nebst der Anlagen B 65 bis B 72 (Bl. 654ff. GA) und die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.05.2014 (Bl. 818ff. GA) und die Anlagen B 74 bis B 76 (Bl. 871ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger könne sich für die Zahlungsunfähigkeit auch nicht auf die vorgelegten Stellungnahmen der seitens Z eingeschalteten Berater berufen, da es in diesen Stellungnahmen immer wieder heiße, dass die Situation nicht abschließend beurteilt werden könne.

Die Schuldnerin habe auch nicht mit dem Vorsatz gehandelt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. An diesen Vorsatz seien vorliegend erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die Schuldnerin mit den Zahlungen lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber erfüllt und damit eine kongruente Deckung gewährt habe. Einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz stehe entgegen, dass der Vorstand der Z Holding seit dem 25. Juni 2009 ermächtigt gewesen sei, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Kapitalerhöhung vorzunehmen, zu der es dann ? insoweit unstreitig ? am 28. und 30. Dezember 2009 (je 5,0 Millionen Euro) auch gekommen sei. Auch hätten die Altgesellschafter Investitionen in Höhe von 27,7 Millionen Euro vorgenommen, was einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zwingend entgegenstehe. Zudem hätten seit Frühjahr 2009 konkrete Aussichten auf den Einstieg eines Investor und eine hiermit verbundene Sanierung des Unternehmens bestanden; dass insofern hohe Erfolgsaussichten für eine Sanierung der Schuldnerin und der Z Gruppe insgesamt bestanden hätten, ergebe sich auch daraus, dass der Kläger selber in seinem Gutachten zur Insolvenzeröffnung die Fortführung des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung als realistische Option dargestellt habe. Die Schuldnerin habe aufgrund der vielversprechenden und konkreten Verhandlungen mit Investoren davon ausgehen können, dass es durch die Zahlungen an die Beklagte nicht zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger kommen werde. Im November 2010 sei es dann auch zur Beteiligung eines Großinvestors an Z gekommen, der im Rahmen einer Sanierung insgesamt 105 Millionen Euro gezahlt habe. Aus dem Umstand, dass bereits am 16. Juni 2010 ein Aktienkaufvertrag über 75 % des Aktienkapitals + 100 Aktien für einen Gesamtkaufpreis von 115.900,00 € geschlossen worden sei (Anlage B 77, Bl. 885ff. GA), ergebe sich auch, dass bereits im Jahr 2009 begründete Aussicht auf den Einstieg eines Investors bestanden habe. Es sei auch eine Due Diligence seitens der PSBK zum 31. Dezember 2009 durchgeführt worden (Anlage B 78, Bl. 916ff. GA). Erste Zahlungen der Investoren seien dann bereits im November 2010 erfolgt, nachdem die negative Berichterstattung des Handelsblattes begonnen habe. Im Konzern seien zudem erhebliche stille Reserven vorhanden gewesen. So sei der Wert des Geschäftsbetriebs der Z Energy GmbH durch die Wirtschaftprüfungsgesellschaft GKK im Rahmen einer Unternehmensbewertung zum 30. Dezember 2009 auf 170 bis 200 Millionen Euro beziffert worden (Anlage B 79, Bl. 971ff. GA).

Jedenfalls habe sie aber keine Kenntnis einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Über die Stromsteuerschulden der Z Energy GmbH, die ohnehin faktisch gestundet gewesen seien und daher bei der Bewertung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften, und die finanzielle Situation der Z-Gesellschaften insgesamt hätten ihr keine Informationen vorgelegen. Es sei auch verfehlt, bei der Frage der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auf die Situation des Z-Konzerns abzustellen, weil die Schuldnerin kein Tochterunternehmen der Z Holding AG gewesen sei. In der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 habe Z die Zahlungsstockung bei den Sponsorenzahlungen mit wachstumsbedingten Besonderheiten und dem bevorstehenden Einstieg eines Großinvestors begründet. Dass sie hiervon - Einstieg eines Investors als Grund für einen vorzeitigen Vertragsausstieg - ausgegangen sei, ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei Z um ein vergleichsweise junges Unternehmen gehandelt habe, welches im Rahmen entsprechender Wachstumsstrategien zu Beginn auch Verluste habe einkalkulieren müssen. Dass sie nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie in dem Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung für einen vorzeitigen Ausstieg der Schuldnerin aus dem Hauptsponsorenvertrag eine Abstandssumme von mehr als sechs Millionen Euro vorgesehen habe, was keinen Sinn ergeben hätte, wäre die Schuldnerin aus ihrer Sicht zahlungsunfähig gewesen. Bei Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit hätte sie auch nicht an dem Hauptsponsorenvertrag mit der Schulderin festgehalten, da sie ? vom Kläger bestritten ? im Fall eines Ausbleibens der Sponsorengelder eine Umsatzgarantie seitens der Q GmbH & Co. KG hätte in Anspruch nehmen können; insoweit wird wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten auf die Anlagen B 9a und B 64 (Bl. 367ff., 556ff. GA) Bezug genommen. Ohnehin sei es für sie wegen des hinter ihr stehenden A-konzerns weniger bedeutsam als für andere Bundesligisten, dass Sponsorenzahlungen pünktlich gezahlt würden oder Sponsorenverträge um jeden Preis aufrechterhalten werden. Außerdem hätten weitere Werbe- und Sponsorenaktivitäten seitens Z den Eindruck einer bestehenden Zahlungsfähigkeit erweckt, so etwa der Einstieg als Werbepartner bei "Wetten, dass...?", für welchen noch am 16. September 2009 Dreharbeiten in der A-arena durchgeführt worden seien. Aufgrund Kontakten zu "Wetten, dass..." habe man auch Kenntnis davon gehabt, dass Z den diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Zudem seien von ihr eingeholte Auszüge der Creditrefom vom 23. Dezember 2009 und 31. März 2010 positiv gewesen. Aus der Zahlung der Z Services GmbH als einer ihr gegenüber vertraglich nicht verpflichteten Gesellschaft Anfang November 2009 habe sie nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen können, da sie ihre Leistungen für alle Z Gesellschaften erbracht habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Z Services GmbH hierzu von der Z Holding AG angewiesen worden sei. Noch im Rahmen einer Besprechung vom 27. Oktober 2010 sei seitens Z versichert worden, dass sämtliche Stromsteuerschulden bezahlt und die negative Presseberichterstattung eine zielgerichtete Aktion des Handelsblatts gewesen sei. Insgesamt sei die Presseberichterstattung widersprüchlich gewesen. In einer Pressekonferenz am 11. März 2011 habe Dr. J als neuer Vorstand der Z Holding AG berichtet, es bestehe keine Insolvenzgefahr. Herr Prof. G als Aufsichtsratmitglied der Z Holding AG habe noch in einem Gespräch am 7. Mai 2011 als Interessenvertreter des neuen Investors mitgeteilt, dass Z wegen der Einführung der neuen Tarifmodelle ab dem 1. Juni 2011 schwarze Zahlen schreiben werde und der neue Investor das "Sponsorship" mit der Beklagten unbedingt fortsetzen wolle.

Mit im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 26. Mai 2014 nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2014 behauptet die Beklagte, ihre fehlende Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten bei der Schuldnerin ergebe sich auch daraus, dass noch am 12. August 2009 die als Anlage B 88 vorliegende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen worden sei, mit welcher die Zusatzvereinbarung vom 16. August 2008 hinsichtlich der Frauen-Bundesligamannschaft an die Laufzeit des Hauptsponsorenvertrages angepasst und damit um ein Jahr verlängert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4. Dezember 2013 (Bl. 599 GA) durch Vernehmung der Zeugen O, H2, I, F und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Mai 2014 (Bl. 1082ff. GA) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 133 InsO ein Anspruch auf Rückgewähr der ab dem 26. Oktober bis März 2011 von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.696.917,93 € zu.

I.

Gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss dasjenige, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.

Gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte; die Kenntnis des anderen Teils wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt.

1.

Bei den Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.696.917,93 € vom 26. Oktober 2009 bis zum 3. November 2011 handelt es sich um Rechtshandlungen, welche die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor ihrem am 27. Juni 2011 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat.

Der Begriff der Rechtshandlungen ist weit auszulegen und umfasst alle vom Willen getragene Betätigungen, die in irgendeiner Weise Rechtwirkungen auslösen können (vgl. de Bra in Braun, InsO, 5. Auflage, § 129, Rn. 10). Bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin handelt es sich um Betätigungen, welche von ihrem Willen getragen waren und die Rechtswirkung der Erfüllung der Ansprüche der Beklagten aus den zwischen den Parteien getroffenen Sponsoring-Vereinbarungen herbeigeführt haben.

2.

Die Zahlungen waren auch in objektiver Hinsicht gläubigerbenachteiligend.

a)

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 240/13, Rn. 6; Urt. v. 22.12.2005 - IX ZR 190/02, Rn. 26, zit. nach Juris; Kayser in Münchener Kommentar zur InsO, Band 2, 3. Auflage, § 129, Rn. 77).

b)

Durch die Zahlungen der Schuldnerin ist deren Aktivmasse verkürzt und der Zugriff der Gläubiger auf die entsprechenden Beträge vereitelt worden.

Für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung dahinstehen kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den Zahlungen der Schuldnerin vom 8. Juli 2010, 11. August 2010 und 7. Januar 2011 um konkgruente oder inkongruente Leistungen an die Beklagte handelte, ob also der Beklagten zum Zeitpunkt deren Bewirkung ein Anspruch auf die geleisteten Zahlungen zustand oder ob es sich - so der Kläger - um Zahlungen vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit handelte. Zwar stellen kongruente Erfüllungshandlungen lediglich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung dar (vgl. Kayser, a.a.O., § 129, Rn. 142). Eine solche ist indes für eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO ausreichend (vgl. de Bra, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 8). Ebenfalls dahinstehen kann die - vom Kläger bestrittene - Behauptung der Beklagten, die Schuldnerin habe zwischenzeitlich - was sich aus der Liquiditätsbilanz der B AG ergebe - alle ihre Gläubiger befriedigt gehabt, so dass die Gläubiger durch die streitgegenständlichen Zahlungen auch nicht mehr benachteiligt gewesen seien. Denn maßgeblich für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, Rn. 28; Dauernheim in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 129 InsO, Rn. 49), so dass ausreichend ist, dass - was seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt und auch offensichtlich ist - zu diesem Zeitpunkt Gläubiger existieren, deren Zugriff auf die streitgegenständlichen Beträge durch die Zahlungen vereitelt wurde.

3.

Die Schuldnerin handelte bei den Zahlungen auch mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

a)

Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt; er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 240/13, Rn. 25, zit. nach Juris). Ausreichend ist, wenn er die nachteiligen Auswirkungen seiner Rechtshandlung zumindest als Neben- oder Durchgangsfolge billigend in Kauf genommen hat (vgl. Bograkos/Kirstein in Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, § 133, Rn. 14).

Nach ständiger Rechtsprechung kann auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dann geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 15, zit. nach Juris).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende Bewertung ist derjenige der Vornahme der jeweils in Frage stehenden Rechtshandlung. Dabei wirkt eine einmal eingetreten Zahlungsunfähigkeit und der - so nicht konkrete Umstände entgegen stehen - hieraus folgende Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz grundsätzlich fort (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2007 - IX ZR 93/06, Rn.24; Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 17/01, Rn. 25f., zit. nach Juris). Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; was derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft. Hat also der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 17/01, Rn. 26, zit. nach Juris).

b)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Zahlungen ab dem 26. Oktober 2009 auszugehen, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig war und hiervon auch Kenntnis hatte.

aa)

Jedenfalls zum Zeitpunkt der Zahlung am 26. Oktober 2009 war die Schuldnerin infolge einer Zahlungseinstellung zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).

(1)

Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, in welcher die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen liquidierbaren Mittel den am jeweiligen Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden (vgl. Pape, Zahlungsunfähigkeit in der Gerichtspraxis, WM 2008, 1949, 1951). Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Rn. 10ff., zit. nach Juris, m.w.Nachw.). Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, beide zit. nach Juris). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, Rn. 28, zit. nach Juris). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Rn. 13, zit. nach Juris). Es obliegt dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist oder nicht (vgl. BGH, ebenda).

(2)

Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgelegte Liquiditätsbilanz der B AG die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schulderin rechtfertigt oder ob die Bilanz, wie die Beklagte unter Sachverständigenbeweisantritt und Verweis auf Stellungnahmen der KPMG und - insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt - von Prof. Dr. Y behauptet, einem fehlerhaften methodischen Ansatz folgt. Dahinstehen kann auch, ob die Liquidität der Z Services GmbH und in diesem Zusammenhang die von der Beklagten behauptete faktische Stundung der Stromsteuerverbindlichkeiten gegenüber der Z Energy GmbH durch das Hauptzollamt von der B AG fehlerhaft unberücksichtigt gelassen worden sind. Insoweit weist die Kammer daher nur ergänzend darauf hin, dass eine gegebenenfalls faktisch gewährte Stundung der Stromsteuer durch das Hauptzollamt bei ihrer Berücksichtigung in einer Liquiditätsbilanz zwar gegebenenfalls zu einer abweichenden Bewertung der Zahlungsunfähigkeit der Z Energy GmbH führen könnte, mutmaßlich aber nicht zu einer höheren Liquidität der Schuldnerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Denn der Z Energy GmbH ist offensichtlich erst Anfang September 2010 - bis dahin hatte die Z Energy lediglich, wie mit dem Hauptzollamt vereinbart, monatliche Raten gezahlt - die für die Begleichung der rückständigen Stromsteuer erforderliche Liquidität zur Verfügung gestellt worden. Selbst einen konzerninternen Anspruch der Schuldnerin gegen die Z Holding AG oder die Z Energy GmbH auf Zuführung liquider Mittel unterstellt dürfte es daher jedenfalls bis zum September 2010 nicht zu einem Weniger an Liquidität bei der Schuldnerin aufgrund der offenen Stromsteuerverbindlichkeit gekommen sein. Dahinstehen kann schließlich auch, ob die Übertragungsvereinbarungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Stromlieferverträgen von der Schuldnerin auf die Z Energy GmbH unwirksam gewesen sind. Ebenfalls nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Wirksamkeit dieser Vertragsübernahme und unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesen Forderungen ? was aus Sicht der Kammer zweifelhaft erscheint ? in der expost Betrachtung überhaupt um in den Aktiva II zu berücksichtigende kurzfristig liquidierbare Forderungen handeln würde, nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass die Schuldnerin dann auch aus den Stromlieferverträgen entsprechend zur Belieferung der Kunden mit Strom verpflichtet gewesen wäre.

Denn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien ist die Kammer unabhängig von der von der B AG erstellten Liquiditätsbilanz davon überzeugt, dass die Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Zahlung am 26. Oktober 2009 ihre Zahlungen eingestellt hatte und damit nach der Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 S. InsO zahlungsunfähig war. Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit können sich etwa aus der Nichtbegleichung erheblicher Forderungen und aus dem Verhalten des Schuldners, zum Beispiel eigenen Erklärungen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2012 - IX ZR 239/09, Rn. 27, zit. nach Juris; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17, Rn. 42 i.V.m. § 14, Rn. 125, 128). Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zit. nach Juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt aus Sicht der Kammer schon die Nichtbegleichung der 1. Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag von Juli bis zunächst Anfang September 2009 durch die Schuldnerin nur den Schluss auf eine Zahlungseinstellung zu. Dass es sich hierbei um eine Verbindlichkeit in beträchtlicher Höhe handelt, bedarf angesichts deren Höhe von 3.785.360,20 € keiner weiteren Ausführungen. Dass Rückstände dieser Art - wie der Zeuge I in seiner Vernehmung gegenüber der Kammer angegeben hat - im Bereich des Sponsorings im Profifußball nicht ungewöhnlich sein sollen, vermag unabhängig vom Realitätsgehalt dieser Aussage an der objektiv beträchtlichen Höhe der ausstehenden Verbindlichkeit ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass es sich nach den Vereinbarungen um eine zu Beginn der Saison fällige Gesamtzahlung für die erste Saisonhälfte gehandelt hat. Auch der Umstand, dass es sich hierbei - vom Kläger bestritten - ausweislich der Behauptung der Beklagten um den ersten Zahlungsrückstand seitens der Schuldnerin bzw. der Z Holding AG im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gehandelt haben mag, ist für die Bewertung des Rückstandes jedenfalls bei der Frage der objektiven Zahlungsunfähigkeit vorliegend nicht maßgeblich. Denn bei der Entwicklung der Liquidität eines Unternehmens von "zahlungsfähig" zu "zahlungsunfähig" wird es gerade auch im Bereich der für eine Anfechtung nach § 133 InsO ausreichenden drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig einen ersten Zahlungsrückstand im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung geben, für welchen jedoch aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts der Höhe des konkret in Rede stehenden Betrages keine Besonderheiten bei der Frage der Bewertung einer Zahlungseinstellung gelten können.

(3)

Bei dieser Nichtbegleichung handelt es sich ? anders als die Beklagte meint ? auch nicht nur um eine die Zahlungsunfähigkeit nicht begründende vorübergehende Zahlungsstockung.

Ob lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung oder schon eine endgültige Zahlungsfähigkeit vorliegt, muss aufgrund objektiver Umstände beantwortet werden. Eine Zahlungseinstellung, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, stellt lediglich eine Zahlungsstockung dar und begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, Rn. 12, zit. nach Juris). Als Zahlungsstockung ist indes nur eine Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen, wofür in der Regel ein Zeitraum von bis zu drei Wochen als ausreichend und eine Frist von einem Monat als zu lang angesehen wird (vgl. BGH, ebenda, Rn. 13; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17 InsO, Rn. 21). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt dementsprechend nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. BGH, Urt. vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, Rn. 43, zit. nach Juris).

Fällig war die erste Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 gem. Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag (K 2, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 21) nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zum 1. Juli 2009. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 29) hat die Beklagte der Schuldnerin diesen Betrag mit dem Hinweis "Zahlung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug" in Rechnung gestellt. Geht man von einem Eingang dieses Schreibens am 7. Juli 2009 (die als Anlage K7 vorliegende Rechnung enthält den Eingangsstempel "07. Juni 2009", wobei ausweislich des Buchungstempels auf derselben Rechnung weiter unten der Eingang tatsächlich am 7. Juli 2009 erfolgt sein wird) und berechnet die Frist von sieben Tagen nicht ab Leistungs- (1. Juli 2009) oder Rechnungsdatum (3. Juli 2009), sondern ab Eingang, forderte die Beklagte von der Schuldnerin die Zahlung des Betrags jedenfalls bis spätestens zum 14. Juli 2009 ernsthaft ein, weil hierfür regelmäßig schon die Übersendung einer Rechnung ausreichend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18, zit. nach Juris). Erst im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und Herrn K als damaligem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding am 9. September 2009 verständigte sich die Schuldnerin bzw. die Z Holding AG mit der Beklagten darauf, dass der hälftige Betrag in Höhe von 1.892.680,10 € sofort und die verbleibenden 50 % in drei Raten zu je 630.893,37 € jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollten (vgl. die Bestätigung der Beklagten im Schreiben vom 9. September 2009, Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30).

Damit war die Schuldnerin über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen - und damit erheblich länger als die von der Rechtsprechung geforderten drei Wochen - nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten von über dreieinhalb Millionen Euro gegenüber der Beklagten zu begleichen, was aus Sicht der Kammer gerade nicht mehr als geringfügige Liquiditätslücke angesehen werden kann und damit nur den Schluss zulässt, dass die Schuldnerin außerstande war, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen.

Einer Berücksichtigung dieser Forderung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten in dem Telefonat mit Herrn K am 9. September 2009 damit einverstanden erklärt hat, dass die Hälfte des offenen Betrages sofort und die weitere Hälfte in drei Raten zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt wird. Zwar sind - auch rein tatsächlich - gestundete Forderungen, bei denen der Forderungsgläubiger deutlich macht, dass er weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anstrebe, sondern je nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden ist, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007- IX ZB 36/07, Rn. 19, zit. nach Juris). Vorliegend hatte die Beklagte indes nicht deutlich gemacht, dass sie sich mit einer nachrangigen Befriedigung durch die Schuldnerin je nach deren finanziellen Möglichkeiten zufrieden gebe. Vielmehr hat sich die Beklagte lediglich auf Bitten der Schuldnerin - was letztlich ein weiteres Indiz für deren Zahlungsunfähigkeit darstellt - auf eine Ratenzahlung eingelassen, wobei auch die nach dieser Vereinbarung zu zahlende Verbindlichkeit in Höhe von 1.892.680,10 € erheblich war und von der Schuldnerin ? ein weiteres Indiz für eine Zahlungseinstellung ? bis zum 4. November 2009 und damit für mehr als weitere sieben Wochen nicht bezahlt worden ist.

Soweit Herr K als Mitglied des Aufsichtsrats der Z Holding AG in dem Telefonat am 9. September 2009 um die Änderung der Zahlungsverpflichtungen unter Verweis auf - so der Zeuge I in seiner Vernehmung vor der Kammer am 28. Mai 2014 - Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bindung erheblicher liquider Mittel gebeten hat (vgl. Bl. 1092R GA), liegt auch hierin ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit in Form einer eigene Aussage der Schuldnerin. Denn jedenfalls im Ergebnis hat Herr K zumindest für die Z Holding AG und bei lebensnaher Betrachtung auch für die Schuldnerin, weil diese aus dem Hauptsponsorenvertrag mit der Z Holding AG gleichermaßen verpflichtet war, eingeräumt, wegen derzeit fehlender Liquidität zur Erfüllung der erheblichen Zahlungsansprüche der Beklagten nicht in der Lage zu sein. Hierbei handelt es sich auch - unabhängig von der hierfür gegeben Erklärung - nicht nur um eine vorübergehende Illiquidität, weil diese wie ausgeführt bereits über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen andauerte.

Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit dahinstehen kann an dieser Stelle die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob seitens der Schuldnerin bzw. der Z Holding AG, namentlich durch den Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009, eine derzeit bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingeräumt und sogar auf eine unmittelbar bevorstehende oder drohende Insolvenz hingewiesen worden ist. Denn abgesehen davon, dass letztlich auch die auf Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen angegeben haben, dass seitens Z auf - wenngleich wachstumsbedingte - Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen wurde, würde selbst eine Aussage seitens Z, zur Zahlung der bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber wachstumsbedingt nicht willens zu sein, an der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nichts ändern können. Denn auch wenn eigenen Aussagen des Schuldners Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit dahingehend zukommen kann, dass die Einräumung der Zahlungsunfähigkeit ein Indiz für deren Existenz ist, kann dies umgekehrt nicht bedeuten, dass eine eigene Aussage des Schuldners, er sei zur Erfüllung seiner bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber nicht willens, maßgeblich gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit spricht. Dies jedenfalls dann, wenn eine solche eigene Aussage des Schuldners im Widerspruch zu weiteren, für die Frage der Zahlungsunfähigkeit relevanten Indizien steht und sich damit letztlich als Beteuerungen wider besseren Wissens darstellt.

So liegt die Sache hier. Bereits am 10. Juni 2009 wurde in einer außerordentlichen Vorstandssitzung bei der Z Holding AG eine dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für Vorstände und Geschäftsführer ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert und festgehalten, dass jeder Einzelne für sich das Haftungsrisiko klären und Rechtsberatung einholen müsse (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 69, 72). Die Zeugin O als damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin hat insoweit in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung am 9. August 2012 angegeben, dass mitgeteilt worden sei, dass es sehr eng sei und "wenn jemand meint Insolvenz anzumelden, solle er es tun" (S. 58 des Vernehmungsprotokolls, Bl. 1177 GA). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem auch die Zeugin O teilgenommen hat, wurde festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Million Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung stünden, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde. Noch im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 wurde ausweislich des Protokolls ebenfalls in Anwesenheit der Zeugin O festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung getroffen worden sei und Sponsoringverträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten. Auch wenn sich aus den Protokollen ? was letztlich für einen großen Teil der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gilt ? nicht explizit ergibt, welche Feststellungen konkret für welche Gesellschaften gelten, konnte der bei den Führungskreismeetings anwesenden Geschäftsführerin der Schuldnerin nach Überzeugung der Kammer die erheblichen Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin nicht entgehen, zumal andernfalls die Auflösung des Sponsoringvertrages, aus dem die Schuldnerin verpflichtet war, nicht erforderlich gewesen wäre. Die Zeugin O selber hat im Übrigen in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass Liquiditätsprobleme der Gruppe wegen eines aus ihrer Sicht bestehenden "Cash-Pooling" Probleme aller beteiligten Gesellschaften einschließlich der Schuldnerin gewesen seien (vgl. S. 8 des Vernehmungsprotokolls, Bl. 1152 GA).

Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Indizwirkung der Nichtbegleichung der ersten Rate beziehungsweise ? nach erfolgter Stundungsvereinbarung ? maßgeblichen Teilen hiervon gegenüber der Beklagten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten hinweg kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob sich weitere Indizien für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der C AG, der Rechtsanwälte H3 sowie der H4 Rechtsanwälte ergeben.

Gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spricht nicht, dass die vom Kläger selber vorgelegte Liquiditätsbilanz für bestimmte Zeiträume jeweils eine liquiditätsmäßige Überdeckung aufweist. Dies schon deshalb nicht, weil diese Überdeckung erst zu späteren Zeitpunkten (30. Juni, 31. Juli und 31. August 2010) festgestellt worden ist, was nur ? hierzu sogleich ? zu einem von der Beklagten darzulegenden und zu beweisenden späteren Wegfall der Zahlungsunfähigkeit, nicht aber zu einer anderen Bewertung der Zahlungsunfähigkeit am 26. Oktober 2009 führen könnte.

Der von der Beklagten als Anzeichen für einen bloß vorübergehenden Zahlungsengpass und damit gegen eine Zahlungsunfähigkeit vorgetragene Umstand, dass die S-Bank Mitte Juli 2009 ein Kontoguthaben der Z Services GmbH eingefroren habe, vermag abgesehen davon, dass dies die Schuldnerin jedenfalls nicht unmittelbar betrifft, schon deshalb an der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nichts zu ändern, weil diese Sperre nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Mitte August 2009 wieder aufgehoben wurde und auch dies nicht zu einer kurzfristigen Beleichung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten geführt hat.

bb)

Die Schuldnerin hatte auch die für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderliche Kenntnis von ihrer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit. Dies schon deshalb, weil ihr die maßgeblich für eine Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien, namentlich die vollständige Nichtzahlung der spätestens am 14. Juli 2009 fällig werdenden ersten Rate trotz Aufforderung durch die Beklagte selbst in der gestundeten Form bis Anfang November 2009 bekannt waren, was sich schon aus der Teilnahme der Zeugin O an der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 ergibt. Aus den Protokollen der Führungskreismeetings wird zudem deutlich, dass der Zeugin O als Geschäftsführerin der Schuldnerin deren finanzielle Lage bekannt war.

Dass die gewerblich tätige Schuldnerin neben der Beklagten noch andere Schuldner hatte, welche durch die Zahlung an die Beklagte trotz Zahlungsunfähigkeit potentiell benachteiligt werden können, liegt auf der Hand (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 - IX ZR 239/09, Rn. 12, zit. nach Juris). Ebenso liegt auf der Hand, dass die Schuldnerin es vor diesem Hintergrund zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch Zahlungen an einzelne Gläubiger andere Gläubiger jedenfalls als Nebenfolge möglicherweise benachteiligt werden.

cc)

Besondere Umstände, die es für die Schuldnerin nahelegten, dass die Krise noch abgewendet werden konnte und die damit den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen lassen würden, vermag die Kammer unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien und dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht zu erkennen.

(1)

Solche Umstände liegen insbesondere nicht in den von der Beklagten angeführten Verhandlungen mit potentiellen Investoren ab Frühjahr 2009 und einer hiermit eventuell verbundenen Aussicht auf eine Sanierung der Z-Gruppe und damit auch der Schuldnerin.

Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, Rn. 28f.; Urt. v. 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, Rn. 23f. zit. nach Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt aber nur dann, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, durch Verringerung der fälligen Forderungen und durch Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können; auch ernsthafte Sanierungsbemühungen können gegen den Benachteiligungsvorsatz sprechen. Allerdings muss hierfür zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 17, zit. nach Juris). Die bloße Hoffnung, mit Hilfe neuer Kredite oder sonstiger Sanierungsmaßnahmen eine Insolvenz abwenden zu können, genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, Rn. 11; Kayser, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 37a).

Von solchen, einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließenden konkreten Umständen vermag die Kammer vorliegend nicht auszugehen. Zwar trifft es zu, dass die Investmentbank Lincoln im Auftrag der Z Holding AG schon seit dem Jahr 2008 potentielle Investoren für eine Übernahme der Z Holding AG und ggf. auch der Schuldnerin gesucht hat und dass in der ersten Jahreshälfte 2009 auch die aus der Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 90, 96ff.) ersichtlichen Investoren in Verhandlungen mit Z standen bzw. Interesse an einer Beteiligung / einer Investition geäußert hatten. Es ist aus Sicht der Kammer auch durchaus naheliegend, dass die Schuldnerin, auf deren Sicht es bei der Frage des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ankommt, sämtliche Sanierungsüberlegungen wegen der engen tatsächlichen Verflechtung der Konzerngesellschaft immer auch auf ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bezog, wenngleich es sich bei der Schuldnerin nicht um eine Tochtergesellschaft der Z Holding AG handelte. Bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt lag jedoch aus der für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Sicht der Schuldnerin schon kein hinreichend konkretes Angebot für eine Übernahme oder eine Sanierung und erst Recht nicht ein von der Rechtsprechung für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes gefordertes Sanierungskonzept vor. Wie bereits ausgeführt wurde im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 ausweislich des Protokolls in Anwesenheit der Zeugin O vielmehr festgehalten, dass eine konkrete Zusage seitens eines Investors gerade nicht vorliege. Dass die Schuldnerin dennoch gehofft haben mag, dass sich ein externer Investor finden und damit die Zahlungsunfähigkeit wiederhergestellt und keiner der Gläubiger benachteiligt werde, mag sein. Eine solche bloße Hoffnung reicht aber für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit gerade nicht aus. Die Zeugin O hat insoweit im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer selber angegeben, dass im Sommer und Herbst 2009 "Hoffnung" auf das Eingreifen eines Investors bestand, dass aber nie klar war, "wer das war und wie viele im Einzelnen" (Bl. 1084R GA). Auch bei den später erfolgten unstreitigen konkreten Zahlungen eines Investors in der zweiten Jahreshälfte 2010 handelt es sich nicht um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließende konkrete Umstände. Denn bis zuletzt fehlte ein von der Rechtsprechung hierfür gefordertes konkretes Sanierungskonzept. Zudem bestand angesichts der vorliegenden Unterlagen, etwa der Schreiben der Rechtsanwälte M vom 29. November und 2. Dezember 2010 (Anlagen K 87b, c) und dem sich hieraus ergebenden erheblichen Liquiditätsbedarf der Z Gesellschaften keine hinreichend konkrete Aussicht für die Schuldnerin darauf, dass es durch die Zahlungen zu einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens kommen wird und damit trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit keine Gläubigerbenachteiligung eintreten wird.

Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des von der Beklagten angeführten Umstands, dass es sich bei der Schuldnerin bzw. der Z-Gruppe um ein "junges Unternehmen" gehandelt haben mag, welches sich im Absatzmarkt etablieren und dafür in gewissem Umfang ggf. auch Verluste in Kauf nehmen musste. Denn auch einem "jungen Unternehmen" muss sich in einer Situation, in der Zahlungen priorisiert werden müssen, Zahlungsziele verhandelt und Sponsorenverträge aufgelöst werden sollen, eine konkrete Zusage seitens eines Investors noch nicht vorliegt, ein Liquiditätsbedarf der Gruppe von mehr als 50 Millionen Euro besteht und eine Insolvenzantragspflicht jedenfalls Gegenstand von Erörterungen ist, aufdrängen, dass jede Zahlung an einen Gläubiger potentiell dazu führt, dass andere Gläubiger nicht mehr befriedigt werden können. Befriedigt er gleichwohl einen Gläubiger, nimmt er damit billigend in Kauf, dass andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen, auch wenn er letzten Endes auf deren Befriedigung hoffen mag. Hieran vermag auch ein eventuell vorhandener Unternehmenswert der Z Energy GmbH nichts zu ändern, weil sich hieraus keine konkrete Aussicht für die Schuldnerin darauf ergab, dass trotz erheblicher Zahlungsschwierigkeiten durch die Befriedigung einzelner Gläubiger die Befriedigung anderer Gläubiger nicht gefährdet würde.

Die zwischen den Parteien unstreitigen konkreten Zahlungen eines Investors erst in der zweiten Jahreshälfte 2010 ändern an der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 26. Oktober 2009 nichts, so dass dahinstehen kann, ob aufgrund dieser Zahlungen, die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers jedenfalls überwiegend an die Z Holding AG erfolgten, angesichts des erheblichen Liquiditätsbedarfs der Z-Gruppe insgesamt überhaupt eine ernsthafte Aussicht auf eine Sanierung bestand.

(2)

Auch die von der Beklagen angeführten Kapitalerhöhungen bei der Z Holding AG lassen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht entfallen. Zwar mag sich aus dem Umstand, dass die Gesellschafter eines Schuldners eine Kapitalerhöhung beschließen, im Einzelfall ergeben können, dass der Schuldner nicht von einer Benachteiligung der Gläubiger ausgegangen ist, weil eine namhafte Kapitalerhöhung ohne den Willen, hiermit den Konkurs abwenden zu wollen, ungewöhnlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, Rn. 28, zit. nach Juris). Vorliegend lässt sich ein solcher Schluss von der Kapitalerhöhung der Z Holding AG auf den (fehlenden) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin aber nicht ziehen. Denn abgesehen davon, dass vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung Ende Oktober 2009 lediglich die Genehmigung zur Kapitalerhöhung vorlag, die Kapitalerhöhung selber aber noch nicht durchgeführt war, reichten die in Rede stehenden Summen vor dem Hintergrund des im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 erörterten Liquiditätsbedarfs von über 50 Millionen € aus der maßgeblichen Sicht der Schuldnerin erkennbar nicht aus, um eine Zahlungsunfähigkeit zu beheben und eine Gläubigerbenachteiligung abzuwenden.

(3)

Schließlich liegen auch darin, dass es sich bei der ersten streitgegenständlichen Zahlung und jedenfalls auch bei den meisten der weiteren streitgegenständlichen Zahlungen um kongruente Leistungen handelt, keine den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beseitigenden besonderen Umstände.

Die Grundsätze zur Darlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes infolge Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung, also eine solche, auf welche der Gläubiger einen fälligen Anspruch hatte, angefochten wird (vgl. BGH, Urt. vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Anders kann dies nur dann sein, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, Rn. 29, zit. nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen aber in vorliegendem Fall nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat eine solche zur Fortführung des Unternehmens nötige und den Gläubigern im Allgemeinen nützende Gegenleistung etwa dann angenommen, wenn die Schuldnerin im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an einen Dritten durch die Auslieferung von Fenstern und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, ohne welche sie ein Bauvorhaben nicht hätte fortsetzen können und damit auch keine berechtigte Aussicht mehr gehabt hätte, weitere Werklohnforderungen zu verdienen (vgl. BGH, ebenda). Erkennbar anders liegen die Dinge aber hier. Die seitens der Schulderin empfangenen Gegenleistungen bestanden im Wesentlichen in der Überlassung von Werberechten, insbesondere in dem Recht zur Platzierung des Firmenlogos / Firmennamens auf der Sportkleidung und im Stadion der Lizenzligamannschaft (und weiterer Mannschaften) von A. Dass diese Leistungen, so sie auch dazu geeignet sein mögen, den Bekanntheitsgrad der Marke Z zu erhöhen und damit die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin positiv zu beeinflussen, für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin nötig waren und den Gläubigern damit allgemein genützt haben, ist indes nicht zu erkennen.

dd)

Die jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung im Oktober 2009 feststehende Zahlungsunfähigkeit und der hieraus folgende Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wirken auf die Zeitpunkte der weiteren streitgegenständlichen Zahlungen bis einschließlich 1. März 2011 fort.

Eine einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit kann nur dadurch wieder entfallen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, Rn. 24, zit. nach Juris).

Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die Schuldnerin die Zahlungen tatsächlich allgemein wieder aufgenommen hat. Zwar hat die Schuldnerin - jedenfalls in der modifizierten / gestundeten Form - gegenüber der Beklagten wieder Zahlungen geleistet, wobei es auch in der Folge wiederholt zu Stundungsvereinbarungen gekommen ist. Eine allgemeine Wiederaufnahme von Zahlungen auch gegenüber allen (anderen) Gläubigern folgt hieraus indes nicht. Allein der Umstand, dass in der Liquiditätsbilanz der B AG zum 30. Juni, 31. Juli und 31. August eine liquiditätsmäßige Überdeckung vorlag, d.h. dass die liquiden Mittel (vorhandene Barbestände, vorhandene Kontobestände, freie Kreditlinien) die Passiva überstiegen, folgt nicht, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen an sämtliche Gläubiger wieder aufgenommen hätte. Denn es steht einem Unternehmen auch im Fall einer (vorübergehenden) liquiditätsmäßigen Überdeckung grundsätzlich frei, mit den liquiden Mitteln aktuelle Gläubiger zu befriedigen oder diese für die Befriedigung erst zukünftig fällig werdender Verbindlichkeiten zurückzuhalten.

Auch die von der Beklagten angeführten Investitionszusagen bzw. getätigten Investitionen lassen angesichts des erheblichen Liquiditätsbedarf der Z-Gesellschaften im streitgegenständlichen Zeitraum, wie er etwa in den Schreiben der Rechtsanwälte M vom 29. November und 2. Dezember 2010 (Anlagen K 87b, c) zum Ausdruck kommt, keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, dass die Schuldnerin zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen hat oder dass die Schuldnerin ab Beginn dieser Zahlungen keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz mehr hatte.

4.

Die Beklagte hatte jedenfalls am 26. Oktober 2009 und in der Folge ebenso bei den nachfolgenden Zahlungen der Schuldnerin bis zum 1. März 2011 auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.

a)

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen; es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, Rn. 13f., zit. nach Juris). Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, genügen indes nicht, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen (vgl. BGH, ebenda). Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (BGH, ebenda). Mischen sich in die Vorstellungen des Gläubigers ? wenngleich möglicherweise irrtümlich ? Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (vgl. BGH, ebenda). Auf nicht belegte Vertröstungen des Schuldners über seine "Leistungsfähigkeit" darf sich ein Gläubiger nicht verlassen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, Rn. 12, zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 25)

Kann der Insolvenzverwalter eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beweisen, ist damit zugleich die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung bewiesen, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung um weitere ungedeckte Verbindlichkeiten des Schuldners wusste oder mit ihnen rechnete, wovon bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner in der Regel auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 14; Kayser a.a.O., § 133, Rn. 38a).

Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, ebenda, Rn. 8 m.w.Nachw.).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagten zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinweisende Umstände bekannt waren - wenngleich sie diese nicht zutreffend bewertet haben mag - und sie daher auch den Benachteiligungsvorsatz der unternehmerisch tätigen Schuldnerin kannte.

aa)

Dabei ist die Kammer allerdings auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte - wie der Kläger behauptet hat - seitens der Schuldnerin bzw. der Z Holding AG durch den Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009 auf eine drohende Insolvenz hingewiesen wurde und um eine sofortige und bedingungslose Auflösung des Hauptsponsorenvertrages gebeten wurde.

Zwar hat der Zeuge H2 bei seiner Vernehmung (Bl. 1086ff. GA) angegeben, dass er in seiner damaligen Eigenschaft als Finanzvorstand der Z Holding AG das Gespräch seitens Z maßgeblich geführt und die Vertreter der Beklagten auf eine drohende Insolvenz, auf erforderliche Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen sowie auf die Erforderlichkeit einer Vertragsaufhebung und - insoweit noch über die Behauptung des Klägers hinaus - eines vollumfänglichen Forderungsverzichts für eine erfolgreiche Sanierung von Z hingewiesen habe. Demgegenüber hat die weitere vom Kläger benannte Zeugin O aber in ihrer Vernehmung (Bl. 1082R ff. GA) angegeben, dass es in dem Gespräch um die Frage gegangen sei, ob der Sponsorenvertrag vorzeitig beendet werden könne, dass sie sich aber nicht daran erinnern könne, ob und inwieweit eine fehlende Liquidität überhaupt Thema des Gesprächs gewesen sei. Der von der Beklagten benannte Zeuge I hat ausgesagt (Bl. 1092R ff. GA), dass in dem Gespräch seitens Herrn T als Vorstand der Z Holding AG auf wachstums- und in der Folge organisationsbedingte Zahlungsschwierigkeiten hingewiesen worden sei und dass man in Verhandlungen mit mehreren Investoren stehe, weil man für die Bewältigung der organisatorischen Schwierigkeiten frisches Geld benötigen würde, dass man einem potentiellen Investor aber die Möglichkeit geben wolle, eine eigene Marketingstrategie zu verfolgen und deshalb eine Ausstiegsoption für den Hauptsponsorenvertrag gewünscht sei; Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Z hätten sich für ihn aus dem Gespräch nicht ergeben. Entsprechend hat auch die Zeugin F in ihrer Vernehmung (Bl. 1097ff. GA) angegeben, dass in dem Gespräch seitens Z durch Herrn T darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund des enormen Kundenwachstums organisatorische Schwierigkeiten bestehen würden und daher neues Kapital benötigt würde, Gespräche mit einem Investor geführt würden und eine Due Diligence durchgeführt werden sollte. Es sei seitens Herrn T darum gebeten worden, die Zahlung der bereits fälligen ersten Rate aufzuschieben, damit Z mehr Kapital zur Verfügung stehe. Für den Fall des Einstiegs eines neuen Investors habe Z um eine Ausstiegsmöglichkeit gebeten, damit dieser nicht langfristig mit einem hohen Finanzvolumen gebunden sei; man habe sich daher nach ihrem Empfinden auf eine Zahlung der ersten Rate im November 2009 und auf eine monatliche Zahlung der zweiten Rate verständigt und ein Ausstiegsrecht für Juni 2010 für den Fall des Einstiegs eines neuen Investors besprochen, wobei für den Fall des Ausstiegs durch Z der Zeuge I auf einer Abstandssumme bestanden habe; Stichwörter wie Insolvenz, drohende Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit seien nicht gefallen. Zusammenfassend habe sie den Inhalt des Gesprächs so verstanden, dass Z neues Geld brauche, um weiter zu wachsen; sie sei daher nicht von einer "kritischen Situation" für Z ausgegangen. Der Zeuge P hat in seiner Vernehmung angegeben (Bl. 1100Rff. GA), dass er sich nicht daran erinnern könne, dass über eine Änderung der Zahlungsmodalitäten oder eine ausstehende Rate gesprochen worden sei; es sei nach seiner Erinnerung vielmehr darum gegangen, im Hinblick auf bestehendes Interesse von potentiellen strategischen Investoren und Problemen mit mittelfristig bestehenden Belastungen den Sponsorenvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2010 aufzuheben. Daran, dass über die finanzielle Situation von Z insgesamt gesprochen worden sei, könne er sich nicht erinnern, von einer drohenden oder bevorstehenden Insolvenz von Z oder gar einer bereits eingetretenen sei nicht gesprochen worden. Er habe jedenfalls als derjenige, dessen Aufgabe es gewesen wäre, bei einem Wegfall von Z alsbald einen neuen Hauptsponsor zu finden, nach der Besprechung vom 17. September 2009 keine Veranlassung gesehen, insoweit tätig zu werden.

Die Kammer vermag im Rahmen der Würdigung der wechselseitigen und sich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob in der Besprechung auf eine ohne Sanierung und Auflösung des Sponsorenvertrages nicht zu vermeidende Insolvenz hingewiesen wurde, keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, warum der Aussage des Zeugen H2 gegenüber den Angaben der Zeugen I, F und P der Vorzug gegeben werden sollte. Im Gegenteil sprechen aus Sicht der Kammer die überwiegenden Gründe dafür, dass - wie dies die Zeugen I und F sowie der Zeuge P zumindest teilweise bekundet haben - in der gemeinsamen Besprechung seitens Z um eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit (lediglich) im Hinblick auf den anstehenden Verkaufsprozess und eine (weitere) Stundung im Hinblick auf wachstumsbedingte Schwierigkeiten gebeten wurde. Zwar hätte unter Zugrundelegung der vor diesem Termin bei Z aufgetretenen Ereignisse und Entwicklungen - Führungskreismeetings mit Hinweis auf hohen Liquiditätsbedarf und fehlenden Investor, ausstehende Entscheidung über die Stundung der Stromsteuer für die Z Energy, Erörterung einer Insolvenzantragspflicht, Mitteilung externer Berater, dass Insolvenz voraussichtlich schon eingetreten sei und alle Zahlungen gestoppt werden sollen - Anlass für einen solchen Hinweis auf eine drohende Insolvenz bestanden. Zu sehr stehen aber die Angaben des Zeugen H2, der über die Behauptung des Klägers hinaus in seiner Vernehmung sogar davon gesprochen hat, dass er in der Besprechung die Notwendigkeit eines vollständigen Forderungsverzichts erwähnt haben will, in Widerspruch insbesondere zu den im Nachgang zu diesem Termin verfassten Anschreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom 22. September und 14. Oktober 2009 (Anlage K 9 und K 11) und zu dem in den Führungskreismeetings bei Z zum Ausdruck kommenden Willen, das Unternehmen irgendwie retten zu wollen. In den vorgenannten Schreiben übersandte die Beklagte der Schuldnerin zum einen (Schreiben vom 22. September) den Entwurf für eine 2. Ergänzungsvereinbarung, in welcher eine Stundung der ersten Rate für die Saison 2009/2010 bis zum 1. Dezember 2009, eine geänderte Zahlungsweise für die zweite Saisonrate und ein wechselseitiges Kündigungsrecht bis zum 30. Juni 2010 - im Fall der Kündigung durch die Schuldnerin gegen Abstandszahlung von 6,4 Millionen Euro - vorgesehen war. Dabei leitete die Beklagte die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Vereinbarung - mit den Worten

"Gemäß Ihren Wünschen enthält die Vereinbarung zusammenfassend folgende Eckpunkte:"

ein.

Dass die Beklagte ein Schreiben solchen Inhalts versendet hätte, obwohl seitens Z zuvor der Wunsch nach einer bedingungslosen Vertragsauflösung und einem Forderungsverzicht geäußert worden sein soll, hält die Kammer für kaum vorstellbar. Naheliegend und ohne weiteres möglich wäre in einem solchen Fall eher eine Einleitung dergestalt gewesen, dass man nach interner Abstimmung den seitens Z geäußerten Wünschen zwar nicht vollumfänglich nachkommen, aber einen die Wünsche zumindest teilweise berücksichtigenden Gegenvorschlag unterbreiten könne. Dass die Beklagte dieses Schreiben verfasst haben soll, um im Nachhinein fehlende Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten vorzutäuschen, ist aus Sicht der Kammer fernliegend. Hinzukommt im Hinblick auf das Schreiben vom 22. September, dass die Zeugin F nach deren glaubhaften Angaben, die durch den Zeugen H2 auch nicht in Abrede gestellten worden sind, diesem gegenüber den Inhalt der 2. Ergänzungsvereinbarung fernmündlich angekündigt und hierauf die Reaktion erhalten habe, man werde die Zahlen intern abstimmen. Auch insoweit erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung der vom Zeugen H2 in seiner Vernehmung als Grund hierfür angegeben Umgangsformen unter Geschäftsleuten lebensfremd, dass der Zeuge H2 anlässlich einer solchen Ankündigung nicht seiner Enttäuschung Ausdruck verliehen hätte, dass seinen Forderungen nicht entsprochen worden ist. Nachdem seitens der Schuldnerin dann mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K8) die Vereinbarung der Ausstiegsklausel gegen eine Abstandszahlung abgelehnt und lediglich die Stundung und geänderte Fälligkeit der Raten akzeptiert wurde, wies die Beklagte im Schreiben vom 14. Oktober nochmals darauf hin, dass in der Besprechung am 17. September sowohl der Wunsch nach einer weiteren Stundung als auch die Vereinbarung der Ausstiegsklausel seitens Z mit anstehenden Verkaufsprozessen und der Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Sponsoring für einen neuen Investor begründet worden und man nunmehr erstaunt sei, dass der Ausstieg zum Ende der Saison nicht mehr von Interesse sei. Ein anderer Grund für dieses Schreiben als der, dass dies tatsächlich den Inhalt des Gesprächs wiedergibt, ist schwerlich vorstellbar.

Vor dem Hintergrund der weiteren und in der Korrespondenz dokumentierten Entwicklung erweisen sich die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F, I und P daher als glaubhafter gegenüber der Aussage des Zeugen H2. Die Aussage der Zeugin O blieb für den Inhalt des Gesprächs am 17. September 2009 unergiebig, weil sie hieran keine konkrete Erinnerung hatte. Vor diesem Hintergrund können auch die von der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen H2 angeführten Umstände dahinstehen. Insbesondere kann dahinstehen, ob für die Angaben des Zeugen H2 wirtschaftliche oder persönliche Motive ausschlaggebend waren oder ob der Zeuge H2, eventuell in einer gewissen Verklärung und Vermengung der damaligen Ereignisse, sich hinsichtlich des genauen Inhalts der Besprechung schlicht in einem nicht erkannten Irrtum befunden hat. Dem Kläger ist jedenfalls der Beweis dafür, dass der Zeuge H2 auf eine drohende Insolvenz hingewiesen hat, zur Überzeugung der Kammer nicht gelungen.

bb)

Die Beklagte hatte auch jedenfalls in der maßgeblichen Zeit von Juli bis November 2009 abgesehen von den für sie erkennbaren Umständen der Nichtzahlung der ersten Rate und den Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin. Insbesondere waren - dies behauptet auch der Kläger nicht - der Beklagten die Stromsteuerrückstände der Z Energy und die Inhalte der Vorstandssitzungen, der Führungskreismeetings und die Stellungnahmen der von Z eingeschalteten Berater nicht bekannt, so dass sich auch hieraus eine Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ergibt.

cc)

Die Beklagte musste aber nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung des aus den Angaben der Zeugen I, F und P folgenden Inhalts der Besprechung vom 17. September 2009 aufgrund der ihr bekannten Tatsachen zwingend jedenfalls am 26. Oktober 2009 auf die Zahlungseinstellung und damit auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen. Dass die Beklagte den ihr bekannten Sachverhalt rechtlich abweichend im Sinne einer bloßen Zahlungsstockung gewertet haben mag, ist demgegenüber unerheblich.

Die Beklagte hatte - dies ist unstreitig - Kenntnis von einem über sieben Wochen hinweg andauernden erheblichen Zahlungsrückstand der Schuldnerin in Höhe von mehr als 3,5 Millionen Euro. Auch eingedenk des Umstands, dass es sich hierbei um eine Vorleistung für die gesamte erste Saisonhälfte handelte, was nach Angabe der Beklagten in der Fußballbundesliga unüblich sein soll, handelt es sich hierbei - von der Beklagten nicht in Abrede gestellt - um eine so vereinbarte und fällige Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin in ganz erheblicher Höhe, der diese innerhalb des besagten Zeitraums nicht nachgekommen ist. Da weder die Schuldnerin noch die Z Holding AG als weitere Verpflichtete inhaltliche Einwendungen gegen die Zahlungspflicht erhoben hatten, lässt die Nichtzahlung aus Sicht eines redlich denkenden Gläubigers zunächst einmal nur den Schluss zu, dass die Schuldnerin schlichtweg nicht in der Lage war, ihre Zahlungspflicht zu erfüllen.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein erstmaliger Zahlungsrückstand jedenfalls nach einer im Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen und aus Sicht der Kammer grundsätzlich auch zu befürwortenden Ansicht regelmäßig nicht genügt, um auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen (vgl. Kayser, a.a.O., § 133, Rn. 24a mit weiterem Nachweis). Doch abgesehen davon, dass sich hier ein solcher Schluss angesichts der Höhe des in Rede stehenden Rückstandes ausnahmsweise auch aus einem erstmaligen Rückstand ergeben könnte, kommen weitere aus Sicht der Kammer maßgebliche Umstände hinzu, von denen die Beklagte Kenntnis hatte und aus denen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden musste. So hatte Herr K als Aufsichtsratsmitglied der Z Holding in einem Telefonat am 9. September 2009 bei der Beklagten bereits um eine Stundung der hälftigen Rate und deren Aufteilung in drei im Oktober, November und Dezember 2009 fällige Raten gebeten; auch nach diesem Telefonat bestand damit weiter eine fällige und ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 9. September 2009 (Anlage K8) "sofort" zu zahlende Forderung der Beklagten gegenüber der Schuldnerin von knapp zwei Millionen Euro. In der Folge beglich die Schuldnerin - wovon die Beklagte Kenntnis hatte - auch diese Forderung nicht, sondern bat vielmehr um eine gemeinsame Besprechung mit der Beklagten, die dann wie bereits ausgeführt am 17. September 2009 stattfand. Dort erläuterte die Schuldnerin nach dem von den Zeugen I, F und P im Wesentlichen bestätigten Vortrag der Beklagten nunmehr erstmalig die ausbleibende Zahlung oder jedenfalls die Bitte um eine weitere Stundung mit wachstumsbedingten Organisationsschwierigkeiten und dem Wunsch nach Liquidität für einen neuen Investor. Beide Gründe können aber nach Ansicht der Kammer aus der maßgeblichen Sicht eines redlichen Gläubigers nicht überzeugen und daher letztlich nur unbeachtliche Vertröstungen der Schuldnerin darstellen. Warum wachstumsbedingt die Ausführung einer Überweisung nicht erfolgen kann, es sei denn, es sind eben die notwendigen Mittel nicht vorhanden, erschließt sich nicht. Soweit die Zeugin F in ihrer Vernehmung angegeben hat, sie hätte den Eindruck gehabt, man könne seitens Z zahlen, wolle das Geld aber für etwas anderes verwenden, lässt sich dieser Eindruck jedenfalls nach den Zeugenangaben nicht auf eine konkrete Aussage seitens der Vertreter von Z gründen. Für einen Investor kann es nach dem Dafürhalten der Kammer schlechterdings keinen Unterschied machen, ob Liquidität zum Zeitpunkt einer Prüfung des Investitionsobjekts - hier also der Z Gruppe - bereits abgeflossen ist oder aufgrund fälliger und nicht mit Einwendungen oder Einreden behafteter Forderungen kurzfristig abfließen wird. Hier wäre jedenfalls, damit sich aus solchen Angaben aus Sicht der Beklagten Rückschlüsse auf eine bestehende Zahlungsfähigkeit trotz erheblicher Zahlungsrückstände ergeben könnten, eine konkretere und nachvollziehbare Erläuterung der Schuldnerin erforderlich gewesen, die es aber auch nach dem Vortrag der Beklagten und den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen nicht gegeben hat. Auch musste sich nach dem nunmehr gegenüber dem Telefonat vom 9. September 2009 jedenfalls teilweise geänderten Anliegen der Schuldnerin und der hierfür gegebenen Begründung einem redlichen Gläubiger zwingend die Frage aufdrängen, warum man seitens Z zunächst eine umgehende Zahlung der hälftigen Rate in Höhe von knapp zwei Millionen Euro ankündigt und dann acht Tage später in einer gemeinsamen Besprechung aufgrund angeblich wachstumsbedingter Organisationsschwierigkeiten eine weitere Stundung erbeten hat.

Einzig nachvollziehbar erscheint aus Sicht der Kammer, dass der Wunsch nach einer Ausstiegsklausel seitens Z mit dem potentiellen Einstieg eines Investors begründet wurde; aus dem Wunsch nach einer solchen Ausstiegsklausel musste die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Gesprächs daher keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Zahlungseinstellung ziehen. Anders stellt sich dies jedoch nach Erhalt des Schreibens der Schuldnerin vom 8. Oktober 2009 (Anlage K10) dar, denn in diesem Schreiben wies die Schuldnerin darauf hin, dass zwar die in Aussicht gestellte Stundung eine "erhebliche Entlastung in der derzeit angespannten Situation bedeuten" würde, dass die Schuldnerin sich aber "nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund der Ihnen bekannten problematischen Finanzsituation der Z Marketing GmbH zurzeit gehindert" sehe, die Verpflichtung zur Zahlung der vorgesehenen Abstandssumme einzugehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste sich ein redlich denkender Gläubiger an Stelle der Beklagten darüber im Klaren sein, dass die ausbleibende Zahlung der ersten Rate nicht rein wachstums- oder organisationsbedingten Schwierigkeiten, sondern einer weder nur vorübergehenden noch geringfügigen Liquiditätslücke geschuldet war. Entsprechend brachte die Beklagte dann ja auch im Schreiben vom 14. Oktober 2009 ihr "Erstaunen" über die nicht mehr gewünschte Ausstiegsmöglichkeit zum Ausdruck, gegebenenfalls ohne hieraus dann die zwingenden Schlussfolgerungen auf eine Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit zu ziehen, was indes der Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht entgegensteht.

In der Folge forderte die Beklagte die Schuldnerin durch vorgenanntes Schreiben dann auf, die ersten beiden Raten, insgesamt 2.523.573,47 € brutto, umgehend zu zahlen. Dass die Schuldnerin auch hierzu wiederum nicht in der Lage war, obwohl diese Fälligkeit der ursprünglichen fernmündlich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung vom 9. September 2009 entsprach, sondern zum wiederholten Mal fernmündlich um einen weiteren Aufschub bis Ende Oktober gebeten hat, stellt einen weiteren der Beklagten bekannten Umstand dar, aus dem sich die mangelnde Fähigkeit der Schuldnerin zur Zahlung ihrer fälligen Verbindlichkeiten für die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt zwingend ergeben musste.

Hinzukommt schließlich, dass dann letzten Endes nicht die Schuldnerin selber die fälligen Raten bis Ende Oktober vollständig ausgeglichen hat, sondern die Schuldnerin am 26. Oktober 2009 (lediglich) einen Betrag in Höhe von 600.000,00 € gezahlt hat und die weitere Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € seitens der Z Services GmbH und damit durch eine vertraglich gegenüber der Beklagten gar nicht verpflichtete Gesellschaft geleistet wurde. Auch wenn diese inkongruente Zahlung, auf welche die Beklagte gegenüber der Z Services GmbH keinen Anspruch hatte, als allein maßgebliches Indiz für eine Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit nicht ausreichen würde, weil sich auch aus Sicht eines redlichen Gläubigers die Z-Gruppe mehr oder weniger als Einheit dargestellt haben mag, stellt auch dieser Umstand ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend darauf schließen ließen, dass die Schuldnerin selber zur Erfüllung ihrer fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht in der Lage war.

Der vorliegende Fall liegt auch erkennbar anders als derjenige, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (IX ZR 223/13) zugrunde lag. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Wissen des Anfechtungsgegners um eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden könne, dass eine Beitragsforderung in einem Zeitraum von fünf Monaten von 75.621,63 € auf 107.881,71 € angewachsen war, wenn der Anfechtungsgegner keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen und aufgrund des Schriftverkehrs von Anfang an davon ausgehen konnte, dass die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung in der Lage war, weil ihr aus einem Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realisierbare Zahlungsansprüche in Höhe der Beitragsforderung zustanden. Demgegenüber hat die Beklagte zwar ebenfalls keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen, konnte aber eben anders als die Beklagte in vorgenanntem Fall nicht aufgrund irgendwelcher ihr bekannter Umstände davon ausgehen, dass der Schuldnerin werthaltige, realisierbare Ansprüche in Höhe der fälligen Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag zustanden.

Die Beklagte musste sich als Gläubigerin einer gewerblich tätigen Schuldnerin schließlich auch darüber bewusst sein, dass neben ihr weitere Gläubiger existieren, welche durch die streitgegenständlichen Zahlungen benachteiligt werden.

dd)

Gegenüber diesen Umständen, die für für eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung und damit der Zahlungsunfähigkeit der Schulnern sprechen, kommt den von der Beklagten gegen eine solche Kenntnis vorgebrachten Umständen keine maßgebliche Bedeutung zu.

Gegen eine solche Kenntnis sprechen zunächst weder die von der Beklagten angeführten Verhandlungen mit Investoren, die letztlich im Jahr 2010 teilweise zum Erfolg führten, noch die bei der Z Holding AG durchgeführten Kapitalerhöhungen, weil die Beklagte von diesen zum damaligen Zeitpunkt noch keine Kenntnis haben konnte.

Soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beklagten gegenüber in der Besprechung am 17. September 2009 von potentiellen Investoren berichtet wurde, mit denen man seitens Z in Kontakt stehe, kann die Aussicht auf einen solchen Investor und damit die Gewährung eines Darlehens oder die Zuführung von neuem Eigenkaptal der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zwar grundsätzlich entgegenstehen. Da aber nicht belegte Vertröstungen des Schuldners an der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nichts ändern können, müssen entsprechende Angaben des Schuldners aus Sicht eines redlich denkenden Gläubigers hinreichend konkret sein und die ernsthafte Aussicht dafür bieten, dass durch eine Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dafür kann dahinstehen, ob der Anfechtungsgegner sich in einem solchen Fall - spiegelbildlich zu einem Wegfallen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei einem ernsthaften Sanierungsversuch - ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlegen lassen muss oder das ernsthafte und konkrete in Aussicht stellen eines Investors durch den Schuldner ausreicht. Denn unabhängig hiervon konnten jedenfalls die Angaben der Vertreter von Z in der Besprechung am 17. September 2009 eine entsprechende Erwartung der Beklagten nicht rechtfertigen. Auch wenn sich nach den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen I und F der Eindruck ergab, dass bereits Verhandlungen mit konkreten Investoren geführt würden und der Zeuge I insoweit auch einen konkreten Namen nannte, von dem er aber nicht genau sagen konnte, wann er ihn gehört habe, ließ sich den Zeugenaussagen und lässt sich auch im Übrigen dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt solche Umstände mitgeteilt worden sind, die auf eine konkret bevorstehende Einigung mit einem Investor und damit auf die baldige Zuführung von Liquidität schließen ließen. Die Angaben gingen offenbar insgesamt nicht über den bloßen Hinweis auf eine vielversprechende Investorensuche und ggf. eine bevorstehende Due Diligence hinaus.

Soweit die Beklagte darauf verweist, sie hätte in dem Entwurf der 2. Ergänzungsvereinbarung nicht eine Abstandszahlung für den Fall der Kündigung durch die Schuldnerin in Höhe von mehr als sechs Millionen Euro vorgesehen, wenn sie von deren Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei, spricht dies ebenfalls nicht gegen ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Denn zum einen sollte die Abstandszahlung für eine nach den Vorstellungen der Beklagten nur im Fall des Einstiegs eines neuen Investors in Betracht kommende Vertragsbeendigung vereinbart werden, so dass bei deren Inanspruchnahme durch die Schuldnerin gerade neue, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhandene Liquidität eingebracht gewesen wäre. Zum anderen hatte die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt am 26. Oktober 2010 bereits darauf hingewiesen, dass sie eine derartige Verpflichtung angesichts ihrer problematischen finanziellen Situation nicht eingehen könne.

Auch der Verweis der Beklagten darauf, dass ein Festhalten an einem Vertrag mit einem zahlungsunfähigen Sponsor für sie nicht erforderlich gewesen wäre, weil zu ihren Gunsten eine Umsatzgarantie bestanden und hinter ihr auch der zahlungskräftige A-konzern gestanden hätte, vermag die Indizwirkung der erkannten Zahlungseinstellung selbst bei Wahrunterstellung nicht zu entkräften. Denn auch ein Gläubiger, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation weniger als andere darauf angewiesen ist, dass ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtung erfüllt, muss aus tatsächlichen Umständen, aus denen zweifelsfrei eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit folgt, die sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen ziehen. Jedenfalls muss sich auch ein wirtschaftsstarker Gläubiger im Insolvenzanfechtungsrecht so behandeln lassen, als hätte er hieraus die zwingenden Schlussfolgerungen gezogen. Dass die Beklagte dies nicht getan haben mag und dementsprechend nicht auf die ihr vermeintlich zu Verfügung stehenden Alternativen zurückgegriffen hat, kann ihr daher nicht zugutekommen.

Auch aus den vereinzelt positiven Presseberichten über die Schuldnerin bzw. die Z-Gruppe ergibt sich nichts anderes, zumal diese immer auch von einer negativen Berichterstattung insbesondere des Handelsblattes begleitet waren und zeitlich auch erst aus dem Jahr 2010 datieren.

c)

Die nach alledem ab dem 26. Oktober 2009 einmal feststehende Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin zum Zeitpunkt der ersten Zahlung auf die 1. Rate wirkt über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bis zu der letzten streitgegenständlichen Zahlung am 1. März 2011 fort.

Auch für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit muss der Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, darlegen und beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 33, Urt. vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, Rn. 23, zit. nach Juris). Dabei muss die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel" getragen sein. Allein der Fortfall der Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners bewiesen haben, bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 39, zit. nach Juris).

Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht als bewiesen angesehen werden.

Zwar hatte die Z Services GmbH Anfang November 2009 die bis Ende Oktober fällige Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag an die Beklagte gezahlt. Es kam dann aber schon am 15. November 2009 zu einem erneuten Telefonat mit dem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG Herrn K, in dem eine weitere Stundung der eigentlich an diesem Tag fälligen Folgerate bis zum 3. Dezember 2009 vereinbart wurde. Nachdem die Beklagte der Schuldnerin dann Anfang Januar 2010 die fällige Rate für die zweite Saisonhälfte in Höhe von 3.785.360,25 € in Rechnung gestellt hatte, folgte erneut ein Telefonat zwischen dem Geschäftsfürer der Beklagten und Herrn K, aufgrund dessen der Betrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. dahingehend gestundet wurde, dass er in sechs Teilraten zum 15. eines jeden Monats fällig werden sollte. Die Beklagte konnte somit nicht davon ausgehen, dass die Liquiditätsschwierigkeiten Anfang 2010 behoben gewesen und die Schuldnerin die Zahlung an alle Gläubiger wieder aufgenommen hatte, wobei allein aus der Wiederaufnahme von Zahlungen an die Beklagte ohnehin nicht notwendig zu folgern wäre, dass die Beklagte von der Möglichkeit auch der Wiederaufnahme der Zahlungen an andere Gläubiger ausgegangen ist. Am 19./22. Juli 2010 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte dann den als Anlage K 15 vorliegenden "Side Letter", in welchem auf Wunsch von Z vereinbart wurde, dass der Basisbetrag für die Saison 2010/2011 in monatlichen Raten zu je 540.488,20 € zzgl. MwSt. zu zahlen ist, woraus wiederum folgt, dass die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin ausgestanden waren, auf die sich die Ratenzahlung gleichermaßen auswirkte. Soweit die Beklagte meint, sie habe durch den Side-Letter lediglich und branchenüblich auf ihr Recht auf Vorleistung verzichtet, ist zu bedenken, dass in Ziffer 3 dieses Side Letters vereinbart wurde, dass für den Fall eines Zusammenschlusses oder einer anderen Großtransaktion von Z mit einem anderen Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe für die Saison 2010/2011 sofort fällig werden sollte. Dies erweckt eher den Eindruck, dass Hintergrund der Vereinbarung eben doch der Umstand war, dass zum Zeitpunkt deren Abschlusses die Liquidität für die eigentlich fällige Leistungspflicht nicht vorhanden war.

Ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Eigenkapitalerhöhungen und Darlehenszahlungen der Investoren. Zum einen ist von der Beklagten schon nicht vorgetragen, zu welchen genauen Zeitpunkten sie von den Eigenkapitalerhöhungen und den jeweiligen Zahlungen der Investoren, die sich nunmehr mit Zeitpunkt und Höhe aus dem vom Kläger vorgelegten B Gutachten ergeben, Kenntnis erlangt hat und ab welchem Zeitpunkt sie dementsprechend von der Möglichkeit der Wiederaufnahme aller Zahlungen ausgegangen sein will. Soweit die Beklagte insofern auf den als Anlage B 37 vorgelegten Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verweist, in welchem von einer Ausstattung des "Energiehändlers Z" im mittleren zweistelligen Millionenbereich die Rede ist, datiert dieser Artikel abgesehen davon, dass darin lediglich eine Presseerklärung von Z und damit eine Eigenerklärung der Schuldnerin zitiert wird, vom 29. März 2011, so dass sich hieraus jedenfalls ein Wegfall der Kenntnis zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten ohnehin nicht ergeben könnte. Dabei ist hinsichtlich Eigenerklärungen eines Schuldners zu berücksichtigen, dass dieser in einer Krise jedenfalls so lange bemüht sein wird, das eigene Unternehmen gegenüber seinen Vertragspartnern möglichst positiv darzustellen, bis er sich entscheidet, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Würde man einen Wegfall der Kenntnis des Anfechtungsgegners daher immer schon dann bejahen, wenn der Schuldner seine finanzielle Situation als (wieder) unbedenklich darstellt ? wie dies ausweislich der Behauptung der Beklagten im Oktober 2010 der Vorstand der Schuldnerin Herr T getan hat ? würde der Anfechtungstatbestand des § 133 InsO weitgehend leerlaufen. Nicht belegte Eigenerklärungen des Schuldners können daher nach Auffassung der Kammer die Kenntnis des Anfechtungsgegners regelmäßig nicht entfallen lassen.

Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Creditreform-Auskünften ergibt sich ein Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit nicht, weil aus eigener Anschauung gewonnenes Wissen grundsätzlich bloßen Einschätzungen nicht näher orientierter außenstehender Dritter vorgehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 06. Dezember 2012 - X ZR 3/12, Rn. 24, zit. nach Juris). Unabhängig hiervon betreffen die Auskünfte nicht die Schuldnerin, sondern die Z Holding AG und weist die Auskunft vom 23. Dezember 2009 (Anlage B 14) lediglich Angaben einer Bilanz per 31. Dezember 2007 und einen Höchstkredit von 50.000,00 € auf.

Schließlich genügen auch die von der Beklagten angeführten Presseberichte insbesondere angesichts der in der in der zweiten Jahreshälfte 2010 beginnenden negativen Presseberichterstattung über Z nicht für einen Wegfall der Kenntnis der Beklagten. Auch aus den von der Beklagten angeführten weiteren Sponsorentätigkeiten folgt letztlich nichts zwingendes dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen hat, mögen solche Sponsorenmaßnahmen potentiellen Kunden und Geschäftspartnern - was ggf. gerade deren Zweck ist - auch den Eindruck eines gesunden Unternehmens suggerieren.

Die von der Beklagten angeführten Angaben des Herrn Dr. J als neuem Vorstandsvorsitzenden der Z Holding AG und des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. G im April und Mai 2011 ändern abgesehen davon, dass sich diese gegenüber der Beklagten nicht belegten Aussagen der Schuldnerin ohnehin nicht zur Frage der Aufnahme der Zahlungen an alle Gläubiger verhalten, schon deshalb nichts an der Kenntnis der Beklagten, weil sie erst nach Überweisung der letzten in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zahlung erfolgt sind.

Nach alledem erbringen die von der Beklagten angeführten Umstände nicht den Nachweis dafür, dass die Beklagte aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen ist, die Schuldnerin habe möglicherweise ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen.

4.

Hinsichtlich der am 6. Oktober 2009 unstreitig erfolgten Zahlungen in Höhe von 83,86 € und 12.118,37 € fehlt es seitens des Klägers - außer das diese in der Tabelle auf Seite 5 der Klage aufgeführt sind - an jeglichem Vortrag. Abgesehen hiervon vermag die Kammer zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin vorliegenden Indizien noch nicht von einer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auszugehen, weil der Beklagten zu diesem Zeitpunkt das Schreiben der Schuldnerin vom 8. Oktober 2009, die Bitte um einen weiteren Zahlungsaufschub vom 21. Oktober 2009 und die Zahlung des überwiegenden Teils der offenen Rate durch die Z Services GmbH noch nicht bekannt waren.

5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 143 InsO, 819 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04, Rn. 14f., 19; OLG Köln, Urt. v. - 20.06.2007 - 2 U 4/07, Rn. 18, beide zit. nach Juris). Dies war vorliegend der 1. September 2009.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 11.709.120,16 €