LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.2014 - 15 Sa 1220/13
Fundstelle
openJur 2014, 23624
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2013 - 13 Ca 91/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gewerkschaft, beansprucht von dem bei ihr als Gewerkschaftssekretär beschäftigten Beklagten die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen. Der Beklagte hält sich hierzu insbesondere deshalb nicht für verpflichtet, weil die klägerischen Forderungen in Anwendung einer Ausschlussfrist bereits verfallen seien.

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 1.5.1991 bis zum 31.12.2008 beschäftigt. Aufgrund eines Altersteilzeitvertrages vom 12./15.12.2003 (Bl. 144, 145 d.A.) nebst Ergänzung vom 16.3.2004 (Bl. 146, 147 d.A.) und Zusatz vom 16.1.2006 (Bl. 148 d.A.) befand er sich vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 in Altersteilzeit, davon vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 in der Freistellungsphase. Der Beklagte ist auch Gewerkschaftsmitglied der Klägerin.

Für die Tätigkeit des Beklagten bei der Klägerin galt zuletzt die Tätigkeitsbeschreibung gem. § 2 Ziffer 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Entgeltsystem“ EG Nr. 8.2.4 „Gewerkschaftssekretär/in mit überwiegender Tätigkeit in der Tarifarbeit (Tarifsekretär/in)“ (Bl. 75-76R d.A.). Diese bestimmt unter „Kernaufgaben der Stelle“ im Unterpunkt „Gremienarbeit und Gremienberatung“, dass zu den Aufgaben eines Tarifsekretärs u.a. die „Mitarbeit in externen Gremien, Ausschüssen, AG etc. (z.B. Aufsichtsräte, Verwaltungsausschüsse)“ gehört.

Bei der Klägerin existiert eine durch deren Gewerkschaftsrat im Mai 2002 beschlossene Richtlinie zur Aufsichtsratswahl sowie eine Richtlinie „Abführungsverpflichtungen von Aufsichtsratsmitgliedern mit Änderungen durch den Gewerkschaftsrat November 2005“ (Bl. 15, 16 d.A.). Letztere bestimmt in Ziffer 1, dass die Regelungen des DGB zur Abführung von Aufsichtsratstantiemen für die Klägerin in der jeweiligen Fassung gelten. In Ziffer 2 wird die unmittelbare Geltung der Richtlinie für Mitglieder der Klägerin angeordnet. In Ziffer 4 a) wird die Abführungspflicht für „hauptamtlich bei ver.di Beschäftigte“ geregelt. In Ziffer 5 wird geregelt, dass die abzuführenden Beträge zu 80 % an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 % an den „GewerkschaftsPolitische Bildung e.V.“ zu zahlen sind. Die in Bezug genommenen Regelungen des DGB-Bundesausschusses, zuletzt vom 19.10.2005, bestimmen laut einer von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Unterlage (Bl. 17 d.A.) und einem von der Klägerin erstellten „Merkblatt für Mitglieder in Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und vergleichbaren Gremien“ (Bl. 23, 24 d.A.), dass einfache Mitglieder von den im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen Aufsichtsratsvergütungen von bis zu 3.500 Euro 10 % und von dem Anteil über 3.500 Euro 90 % abzuführen haben.

Der Beklagte übte seit 2002 durchgängig ein Aufsichtsratsmandat bei der A. AG (A.) aus. Er tat dies bis zum 31.12.2006 während seiner bezahlten Arbeitszeit. Am 6.9.2007 unterschrieb der Beklagte eine „Erklärung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der A. AG“ (Bl. 22 d.A.). Er verpflichtete sich hierin, entsprechend den jeweils geltenden Beschlüssen und Richtlinien der Klägerin sowie des DGB den vorgesehenen Anteil seiner Aufsichtsratsvergütung abzuführen. Das Aufsichtsratsmandat des Beklagten bei der A. beruhte für die Zeit vom 12.2.2008 bis zu seinem Ausscheiden am 23.2.2010 auf einer am 30.11.2007 erfolgten Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder.

Für Aufsichtsratstätigkeit bis einschließlich 2006 empfangene Beträge führte der Beklagte anteilig an die beiden Bildungseinrichtungen ab. Jedoch tätigte er bezüglich der für Aufsichtsratstätigkeit von 2007 bis 2009 empfangenen Vergütungen keinerlei Abführungen mehr.

Die Klägerin hat, ohne dies näher aufzuschlüsseln, mit einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 5.5.2010 einen für „im Jahr 2008 zugeflossen(e)“ Aufsichtsratsvergütungen an die beiden Bildungseinrichtungen abzuführenden Gesamtbetrag von 37.901 Euro ermittelt (Bl. 25-27 d.A.). Es handelt sich hierbei um empfangene Vergütungen für Aufsichtsratstätigkeit des Jahres 2007. Mit Schreiben vom 31.3.2011 (Bl. 28-30 d.A.) hat sie einen „Abführungsbetrag 2009“ von 27.093 Euro und unter Hinzurechnung von 37.901 Euro einen „Gesamtsaldo für 2009 (inkl. Guthaben oder negative Salden aus Vorjahr/en !)“ zu Lasten des Beklagten von 64.994 Euro ermittelt. Der Betrag von 27.093 Euro bezieht sich auf in 2009 empfangene Vergütungen für Aufsichtsratstätigkeit des Jahres 2008.

Mit Klageerweiterung vom 4.10.2012, bei Gericht vorab per Telefax am gleichen Tage eingegangen, hat die Klägerin ihre Klage im Hinblick auf die „zusätzlich für das Geschäftsjahr 2008/2009 erst im Jahre 2010 empfangenen AR-Vergütungen“ erweitert und die Abführung eines weiteren Betrages von 27.125 Euro an die beiden Bildungseinrichtungen vom Beklagten gefordert.

Bei der Klägerin existieren „Allgemeine Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB) in Gestalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Gem. § 1 Abs. 1 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erstreckt sich der Geltungsbereich der AAB auf „alle Beschäftigten der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), mit Ausnahme der Wahlangestellten“.

§ 26 der AAB lautet:

㤠26 Ausschlussfrist

(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem/der Beschäftigten oder von ver.di schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen zu wahren.“

Die Klägerin hat sich erstinstanzlich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, die Verpflichtung des Beklagten zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen ergebe sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch auf vereinsrechtlicher Grundlage. Der Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung ändere an der arbeitsvertraglichen Abführungsverpflichtung nichts, denn der Beklagte sei – auch in der Passivphase – weiterhin Beschäftigter der Klägerin. Nach der geübten Praxis der Klägerin sei es erwünscht, dass zu Aufsichtsratswahlen Beschäftigte nominiert würden, die im aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das aktive Betreuungsverhältnis des jeweiligen Gewerkschaftssekretärs ihn besonders für diese Aufgabe qualifiziere. Diese Grundsätze hätten selbstverständlich auch vorliegend eine Rolle gespielt und erst aufgrund einer sich aus der Beschlussvorlage zum Bundesvorstand vom 17.9.2007 ergebenden besonderen Rechtfertigung zur ausnahmsweisen Nominierung des Beklagten aufgrund entsprechender Beschlussfassung durch den Bundesvorstand (Bl. 246 d.A.) geführt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Hans-Böckler-Stiftung, H-Straße, D-Stadt, auf deren Konto bei der S. AG, BLZ 000 000 00, Konto-Nr.: 000 000 0000 einen Betrag von 73.695,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 51.995,36 Euro seit dem 21.1.2012 und aus 21.700 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH, A-Straße, A-Stadt auf deren Konto bei der H. Sparkasse (Haspa), BLZ 000 000 00, Konto-Nr. 000 000 0000 einen Betrag von 18.423,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 12.998,84 Euro seit dem 21.1.2012 und aus 5.425 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat, soweit für die Berufungsinstanz von Interesse, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass weder die arbeitsvertragliche noch die vereinsrechtliche Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen wirksam sei. Zudem hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Für den weiteren erstinstanzlichen Vortrag wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Mit Urteil vom 14.10.2013 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die klagegegenständlichen Ansprüche unterfielen der Ausschlussfrist des § 26 AAB, die die Klägerin in keinem Fall gewahrt habe. Diese Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.10.2013 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufungsschrift ist am 20.11.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Auf einen am 2.12.2013 eingegangenen Antrag hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23.1.2014 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 21.1.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin geltend, die streitgegenständlichen Ansprüche unterfielen nicht der Ausschlussfrist des § 26 AAB. Die Ausschlussfristenklausel sehe lediglich den Verfall „aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ vor und erfasse damit nicht diejenigen Ansprüche, die lediglich mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stünden. Die Ansprüche der Klägerin gegenüber den bei ihr beschäftigten Gewerkschaftssekretären auf Abführung von Aufsichtsratsvergütungen berührten nicht die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis selbst. Da der Beklagte von der Klägerin für Zeiten seiner Tätigkeit in Aufsichtsräten freigestellt und vergütet worden sei, gehe es der Sache nach nicht um arbeitsvertragliche Hauptpflichten. Die Kandidatur von beschäftigten Gewerkschaftssekretären sei zwar zur Umsetzung der Tendenz der Klägerin erwünscht, könne jedoch von der Klägerin nicht angewiesen werden, sondern nur auf freiwilliger Basis erfolgen.

Die Klägerin trägt weiter vor, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beklagte neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit auch Mitglied ihrer Gewerkschaft sei und dass sich die Abführungsverpflichtung auch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Beklagten ergebe, für das Beschlüsse der Gewerkschaftstage und die Regelungen der Satzung, insb. der §§ 10 und 21, maßgeblich seien. Schließlich ergebe sich eine Abführungspflicht auch aus dem Nominierungsverhältnis der Parteien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2013 abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Hans-Böckler-Stiftung, H-Straße, D-Stadt, auf deren Konto bei der S. AG, BLZ 000 000 00, Konto-Nr.: 000 000 0000 einen Betrag von 73.695,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 51.995,36 Euro seit dem 21.1.2012 und aus 21.700 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH, A-Straße, A-Stadt auf deren Konto bei der H. Sparkasse (Haspa), BLZ 000 000 00, Konto-Nr. 000 000 0000 einen Betrag von 18.423,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 12.998,84 Euro seit dem 21.1.2012 und aus 5.425 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO und sei daher als unzulässig zu verwerfen. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet, da die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Abführung von Aufsichtsratsvergütung nach ihrem Entstehungsgrund dem Arbeitsverhältnis des Beklagten zuzuordnen seien. Der Beklagte sei nur aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Bindung als bei der Klägerin angestellter Gewerkschaftssekretär in den Jahren 2007 bis 2009 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der A. gewesen. Dementsprechend stellten die klagegegenständlichen Ansprüche auch Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 26 AAB dar. Die Klägerin habe die sechsmonatige Ausschlussfrist bezogen auf sämtliche eingeklagten Abführungsansprüche nicht gewahrt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2014 waren.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie genügt noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 2 a der Gründe, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2). Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird (vgl. BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - zu I der Gründe, BAGE 88, 171). Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 105, 200). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 30, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6). Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 2 a der Gründe, aaO; 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - zu II 2 b der Gründe, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3; 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, aaO). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 14, BAGE 122, 190).

Die Berufungsbegründung greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, dass die streitgegenständlichen Ansprüche vom Anwendungsbereich des § 26 AAB erfasst seien. Sie bringt vor, es handele sich nicht um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne dieser Ausschlussfrist, da der Beklagte bei der Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit (a) keine arbeitsvertraglichen Hauptpflichten erfülle und seine Aufsichtsratstätigkeit (b) - auch - aufgrund anderer Rechtsverhältnisse, nämlich seiner Mitgliedschaft bei der Klägerin und eines mit der Aufstellung zur Aufsichtsratswahl begründeten Nominierungsverhältnisses, erbringe. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das die Formulierung „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ in Ausschlussfristen regelmäßig weit auslegt, ausdrücklich den Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für maßgebend hält und die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis als entscheidend benennt (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07, DB 2010, 675), setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Sie bringt keine konkreten Argumente etwa dafür vor, dass und weshalb die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich verfehlt und daher nicht (mehr) anzuwenden sei. Sie behauptet nicht und benennt folgerichtig auch keine einzelfallbezogenen Umstände dazu, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Anwendung finden könne. Auch setzt sich die Berufungsbegründung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinander, wonach eine Verfallklausel, die nach ihrem Wortlaut „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst, damit auch parallele Anspruchsgrundlagen nicht arbeitsvertraglicher Art, z.B. Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154), umfasst. Gerade diese Rechtsprechung steht aber inhaltlich der Argumentation der Klägerin entgegen, die Ausschlussfrist sei nicht anwendbar, weil der Beklagte auch aufgrund anderweitiger Rechtsbeziehungen zur Abführung verpflichtet sei.

Trotz alledem genügt die Berufungsbegründung noch den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Es ist zu berücksichtigen, dass an die Zulässigkeit der Berufung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Teile der Begründetheitsprüfung in die Stufe der Zulässigkeit verlagert werden. Vorliegend wird jedenfalls hinreichend deutlich, dass und aus welchen Gründen die Klägerin den Anspruch auf Abführung der Aufsichtsratstantieme als von der Ausschlussfrist nicht erfasst ansieht. Damit bekämpft sie zwangsläufig auch die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder hält diese aufgrund der Besonderheiten des Falles nicht für einschlägig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die eingeklagten Abführungsansprüche der Ausschlussfrist des § 26 AAB unterfallen und, da die Klägerin selbst bei Zugrundelegung des für sie günstigsten Zeitpunktes für den Beginn der Ausschlussfrist die rechtzeitige Geltendmachung versäumt hat, verfallen sind. Ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Abführung von Aufsichtsratstantiemen, wäre er nicht verfallen, zugestanden hätte bzw. ob Vereinbarungen über eine Pflicht zur Abführung von Aufsichtsratstantiemen zwischen Gewerkschaften und ihren Sekretären grundsätzlich wirksam sind (bejahend LAG Hessen 4. November 2009 – 8/7 Sa 2219/08, BB 2010, 900; LAG Berlin-Brandenburg 31. Oktober 2013 – 5 Sa 577/13, juris, anhängig BAG 8 AZR 956/13), kann daher vorliegend offen bleiben.

1. Die geltend gemachten Ansprüche auf Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an die Hans-Böckler-Stiftung und die Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH sind Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der Ausschlussfrist des § 26 AAB.

a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die in Gestalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung zustande gekommenen Allgemeinen Arbeitsbedingungen. Die Ausschlussfrist des § 26 erfasst nicht nur Rechte aus der Gesamtbetriebsvereinbarung selbst, sondern sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Kollektivvertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen wurde vom Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand der Klägerin wirksam ausgehandelt. In ihm werden Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Klägerin geregelt; Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat haben diese Arbeitsbedingungen gemeinsam beschlossen und die Urkunde unterschrieben. Der Abschluss dieser Betriebsvereinbarung verstößt weder gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 noch gegen den Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. Vielmehr trägt sie dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Klägerin wie andere tariffähige Gewerkschaften in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber einheitliche Rahmenbedingungen für die bei ihr Beschäftigten schaffen will, wegen ihrer Doppelstellung als Arbeitgeber und Gewerkschaft aber keine Tarifverträge schließen kann (für entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarungen der ÖTV vgl. BAG 28. April 1992 – 1 ABR 68/91 –, NZA 1993, 31).

Der Beklagte ist vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAB erfasst, er ist Beschäftigter (und nicht Wahlangestellter) der Klägerin.

Die Ausschlussfrist des § 26 AAB erfasst nach dem klaren Wortlaut des Absatzes 1 alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Hätte man ihre Anwendung auf die unmittelbar in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien beschränken wollen, so hätte nichts näher gelegen, als dies auch so zu formulieren, indem nur die „in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten“ oder „die sich aus diesen Allgemeinen Arbeitsbedingungen ergebenden Ansprüche“ der Ausschlussfrist unterworfen worden wären. Die einschränkungslose Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat die Rechtsbeziehungen der Parteien mittels der Ausschlussfrist umfassend ordnen wollten. In ihrem erstinstanzlichen Vortrag hat die Klägerin im Übrigen das hier vertretene Verständnis noch geteilt, indem sie (auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 19.2.2013, Bl. 308 d.A.) den vom Beklagten erstinstanzlich widerklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüchen die Ausschlussfrist des § 26 AAB entgegengehalten hat, obwohl es sich bei diesen Schadensersatzansprüchen auch nicht um Rechte aus der Gesamtbetriebsvereinbarung handelt.

b) „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne einer tariflichen Ausschlussklausel sind grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem Zusammenhang stehen. Es kommt nur darauf an, ob der betreffende Lebensvorgang eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis aufweist (BAG 21. Januar 2010 – 6 AZR 556/07 – Rn. 19, DB 2010, 675; 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - ZInsO 2009, 1312; vgl. auch BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 26, NJW 2009, 3529; 18. Dezember 2008 – 8 AZR 105/08 - Rn. 45, NZA-RR 2009, 314). Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192 für eine tarifliche Ausschlussfrist, vgl. auch BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61 für eine Karenzentschädigung). Bereits im Wortlaut „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ wird deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Denn es wird nicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche abgestellt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet. Unter die Verfallklausel fallen demnach alle Ansprüche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben oder die in eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Entstehungsgrund haben (BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 466/12 – Rn. 15, DB 2014, 129; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 45, 46 zu dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch des § 717 Abs. 2 ZPO).

c) In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wird die Begründung für eine Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratstantiemen durch Gewerkschaftssekretäre regelmäßig in den arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien gesehen (LAG Hessen 4. November 2009 – 8/7 Sa 2219/08, BB 2010, 900; LAG Berlin-Brandenburg 31. Oktober 2013 – 5 Sa 577/13, juris). Vorliegend gehört die Aufsichtsratstätigkeit ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung gem. § 2 Ziff. 3 der bei der Klägerin angewandten Gesamtbetriebsvereinbarung „Entgeltsystem“, EG 8.2.4. Tarifsekretär, zu den „Kernaufgaben der Stelle“ eines Tarifsekretärs. Sie war damit, soweit sich der Beklagte – wie geschehen – auf Vorschlag der Klägerin in den Aufsichtsrat eines Unternehmens wählen ließ, während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bis in die Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hinein auch Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Beklagten und Teil seiner für die Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung, für die der Beklagte von der Klägerin Arbeitsentgelt gezahlt bekam. Die Klägerin selbst hat zudem vorgetragen (Bl. 221 d.A.), dass es nach ihrer geübten Praxis erwünscht sei, dass zu Aufsichtsratswahlen Beschäftigte nominiert werden, die im aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das aktive Betreuungsverhältnis des jeweiligen Gewerkschaftssekretärs ihn besonders für diese Aufgabe qualifiziere. Damit wird deutlich, dass der Wahlvorschlag der Klägerin und die sich bei erfolgter Wahl daran anschließende Aufsichtsratstätigkeit nicht nur von der bloßen Eigenschaft des Betreffenden als Vereinsmitglied der Klägerin abhängen, sondern vielmehr maßgeblich durch das Bestehen einer arbeitsvertraglichen Beziehung als Tarifsekretär beeinflusst sind. Ein Anspruch auf Abführung der vom Beklagten erzielten Aufsichtsratsvergütung ergibt sich damit aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mindestens aber handelt es sich bei der Aufsichtsratstätigkeit des Beklagten um eine eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundene rechtliche Beziehung auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

d) Die Rechtsnatur einer sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Tätigkeit änderte sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit des Beklagten nicht. Die Aufsichtsratstätigkeit des Beklagten geschah für die hier streitgegenständlichen Jahre 2007 und 2008 in Wahrnehmung einer arbeitsvertraglichen Aufgabe.

Auch das Altersteilzeitverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Zwar hat der Altersteilzeitarbeitnehmer während der Arbeitsphase die ihm obliegende Arbeitsleistung bereits vollständig erbracht, weshalb er in der Freistellungsphase zur Leistung von Arbeit nicht verpflichtet ist. Erledigt er jedoch in der Freistellungsphase dennoch Arbeiten, die ihm im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht obliegen, treffen ihn auch die damit zusammenhängenden Verpflichtungen (LAG Berlin-Brandenburg 31. Oktober 2013 – 5 Sa 577/13, juris).

Der Beklagte hat seine Aufsichtsratsmandate auch während der Freistellungsphase des Arbeitsverhältnisses ausgeübt, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. Er wurde dabei nach § 7 Abs. 2 MitbestG als Vertreter der Klägerin im Aufsichtsrat der A. tätig. Er war daher auch bei dieser – überobligatorischen - Tätigkeit Tendenzträger der Klägerin und hatte dementsprechend bei deren Wahrnehmung die Interessen der Klägerin zu wahren. Dementsprechend ist auch dieser Lebensvorgang eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft mit der Folge, dass sich hieraus ergebende Ansprüche wie insbesondere der klageweise geltend gemachte Abführungsanspruch „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 26 AAB darstellen.

e) Auch die nach der zum 31.12.2008 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Aufsichtsratstätigkeit im Jahr 2009 erzielten Tantiemen des Beklagten unterfallen der Ausschlussfrist des § 26 AAB. Auch diesbezüglich besteht eine enge Verknüpfung des wahrgenommenen Aufsichtsratsmandates mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien. Das Aufsichtsratsmandat des Beklagten beruhte für die Zeit vom 12.2.2008 bis zu seinem Ausscheiden am 23.2.2010 auf einer am 30.11.2007 erfolgten Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder. Zum Zeitpunkt der Neuwahl waren die Parteien noch durch eine arbeitsvertragliche Beziehung verbunden. Gerade diese arbeitsvertragliche Beziehung stellte ausweislich der schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin erster Instanz (Bl. 221 d.A., s.o.) einen maßgeblichen Grund für den Beschluss vom 17.9.2007 (Bl. 246 d.A.) dar, den Beklagten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu nominieren. Bei der Aufsichtsratstätigkeit des Beklagten aufgrund der Neuwahl vom 30.11.2007 handelt es sich um einen einheitlichen, zusammenhängenden Lebensvorgang, der für seine gesamte Dauer und damit auch noch im Jahre 2009 eng mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien verbunden war.

f) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Ausschlussfrist des § 26 AAB erfasse – wenn überhaupt – nur ihre arbeitsvertraglichen, nicht aber ihre vereinsrechtlichen bzw. hilfsweise auf ein Nominierungsverhältnis gestützten Ansprüche gegen den Beklagten.

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Verfallklausel, die nach ihrem Wortlaut „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst, damit gleichzeitig auch Ansprüche aus Delikt umfasst. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – Rn. 40, 41, NZA 2007, 1154; 27. April 1995 – 8 AZR 582/94, ZTR 1995, 520; 26. April 1990 – 8 AZR 153/89, ZTR 1991, 26; 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78, AP TVG Ausschlussfristen Nr. 71). Diese Grundsätze lassen sich nahtlos auf den vorliegenden Fall übertragen, in welchem der einheitliche Lebensvorgang der Aufsichtsratstätigkeit nicht nur arbeitsvertragliche, sondern wegen des Mitgliedschaftsverhältnisses des Beklagten zusätzlich auch vereinsrechtliche und – nimmt man ein besonderes Nominierungsverhältnis an – zusätzlich ggf. auch daraus resultierende Ansprüche auszulösen vermag. Die Ausschlussfrist des § 26 AAB dient ersichtlich dazu, nach Verstreichen von sechs Monaten nach Fälligkeit der betreffenden Forderung für Rechtsfrieden und Rechtsklarheit zu sorgen. Dieses Ziel einer umfassenden Klärung würde nicht erreicht, wenn außerhalb des Arbeitsvertragsrechts stehende Anspruchsgrundlagen, obwohl sie auf denselben Lebensvorgang bezogen sind, von der Ausschlussfrist nicht erfasst würden.

2. Die Klägerin hat sämtliche hier streitigen Abführungsansprüche nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 26 AAB geltend gemacht mit der Folge, dass sie verfallen sind.

a) Die Ausschlussfrist des § 26 AAB knüpft an die Fälligkeit des Anspruchs an. Vorliegend kann unentschieden bleiben, ob der Beklagte unmittelbar nach Erhalt der jeweiligen Aufsichtsratsvergütung verpflichtet war, diese anteilig an die von der Klägerin benannten Bildungseinrichtungen abzuführen, oder ob diese Verpflichtung erst zum 31.12. des Jahres des jeweiligen Zuflusses eintrat. Die Fälligkeit eines Anspruchs im Sinne der Pflicht des Schuldners, die Leistung bewirken und des Rechtes des Gläubigers, die Leistung verlangen zu können, ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der „Fälligkeit“, wie er in Ausschlussfristen verwendet wird.

aa) Vorliegend muss zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass ihr grundsätzlich weder der Zeitpunkt noch die genaue Höhe der Zahlungen von Aufsichtsratstantiemen bekannt waren, die das betreffende Unternehmen – hier die A. – an den Beklagten leistete. Da der Beklagte seine Abführungen an die Hans-Böckler-Stiftung und die Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH und nicht an die Klägerin selbst zu erbringen hatte, wurde der Klägerin auch nicht unmittelbar durch Erhalt entsprechender Zahlungen bekannt, ob und in welcher Höhe der Beklagte seinen Abführungsverpflichtungen nachkam.

bb) Das Bundesarbeitsgericht hat für Schadensersatzansprüche mehrfach entschieden, dass diese erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig werden, wenn der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erlangt hätte (BAG 16. Mai 1984 – 7 AZR 143/81DB 1984, 2711; 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 71). Der Gläubiger muss in der Lage sein, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 886/07 – EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 192; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58; 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520).

cc) Diese Grundsätze sind auf Fälle wie den vorliegenden sinngemäß zu übertragen. Fälligkeit der Ansprüche auf Abführung von Aufsichtsratstantiemen kann im Sinne der Ausschlussfrist des § 26 AAB erst dann eintreten, wenn die Klägerin weiß oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis darüber erlangt hätte, in welcher Höhe der Beklagte Aufsichtsratstantiemen gezahlt erhalten hat und inwieweit er in Bezug auf diese Zuflüsse seiner Abführungspflicht an die beiden Bildungseinrichtungen nachgekommen ist.

b) Es ist fraglich, ob es unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der gebotenen Sorgfalt von der Klägerin verlangt werden kann, im unmittelbaren Anschluss an jede mögliche oder vermutete Tantiemezahlung Erkundigungen einzuholen. Dagegen spricht, dass hiermit ein erheblicher, kaum zu überschauender Aufwand verbunden sein wird. Die Praxis der Klägerin, eine jahresbezogene Betrachtungsweise zu pflegen, könnte daher die gebotene Sorgfalt im Sinne der Ausschlussfrist wahren. Jedenfalls bestehen damit spätestens nach dem Verstreichen des 31.12. des Jahres des jeweiligen Zuflusses für die Klägerin Handlungspflichten. Sie hat nun zügig Erkundigungen bei dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied und – sofern dies ergebnislos bleibt – bei dem Unternehmen, bei dem das Aufsichtsratsmandat besteht, ggf. bei anderen Aufsichtsratsmitgliedern sowie bei der Hans-Böckler-Stiftung und der Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH einzuholen. Handelt die Klägerin hierbei zögerlich, lässt sie die gebotene Sorgfalt außer Acht mit der Folge, dass trotz ihrer Unkenntnis Fälligkeit im Sinne der Ausschlussfrist eintritt.

c) Vorliegend muss sich die Klägerin die Kenntnis der Frau A. R. zurechnen lassen. Diese ist Gewerkschaftssekretärin der Bundesverwaltung der Klägerin und wird von der Klägerin als sog. „Abführungsbeauftragte“ eingesetzt, ist also genau damit betraut, die Höhe erhaltener Aufsichtsratsvergütungen zu ermitteln. Sie ist nicht, wie die Klägerin offenbar meint, als außenstehende Dritte zu behandeln. Ausweislich der Bekanntmachung der A. gem. § 19 MitbestG von Dezember 2007 (Bl. 247, 248 d.A.) gehörte Frau R. dem Aufsichtsrat der A. für die am 12.2.2008 beginnende Wahlperiode ebenso an wie der Beklagte. Aus dem Beschluss der 86. Sitzung des Bundesvorstandes der Klägerin vom 17.9.2007 (Bl. 246 d.A.) ergibt sich, dass Frau R. dem Aufsichtsrat zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit angehörte. Frau R. war ebenso wie der Beklagte einfaches Aufsichtsratsmitglied und erhielt daher Aufsichtsratsvergütung in gleicher Höhe wie der Beklagte. Damit war ihr bzw. im Wege der Zurechnung dieses Wissens auch der Klägerin bekannt, welche Tantiemen der Beklagte in den Jahren 2008, 2009 und 2010 für Aufsichtsratstätigkeit der Jahre 2007, 2008 und 2009 erhalten hatte bzw. jedenfalls erhalten haben musste. Dieses Wissen bestand regelmäßig spätestens am 31.12. des jeweiligen Zuflussjahres, da Frau R. davon ausgehen konnte und durfte, dass Zahlungen, die sie selbst erhalten hatte, von der A. in ebensolcher Weise an den Beklagten erfolgt waren.

Darüber hinaus dokumentiert die Anlage K9a (Bl. 243 d.A.), in der Frau R. die Höhe der vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 an die Aufsichtsratsmitglieder gezahlten Vergütungen der Bundesverwaltung der Klägerin mitteilt, dass Frau R. Kenntnis auch über die Höhe der vom Beklagten bezogene Aufsichtsratstantieme besaß. Weshalb Frau R. diese Mitteilung erst am 11.11.2009 bei der Bundesverwaltung der Klägerin eingehend abgab, erklärt die Klägerin nicht. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass Frau R. die betreffenden Kenntnisse erst kurz zuvor erlangt habe bzw. habe erlangen können. Ebenfalls behauptet die Klägerin nicht, bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Frau R. Nachfrage gehalten zu haben. Für die Zuflussjahre 2009 und 2010 hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keine konkreten Angaben über den Zeitpunkt der Kenntnis bzw. der Mitteilung von Frau R. getätigt.

d) Die Klägerin beachtet des Weiteren nur dann die gebotene Sorgfalt, wenn sie sicherstellt, dass sie in angemessener Zeit nach dem Verstreichen des 31.12. des Zuflussjahres von der Hans-Böckler-Stiftung und von der Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH darüber benachrichtigt wird, inwieweit der Beklagte seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Hans-Böckler-Stiftung die Zuwendungen für das Jahr 2008 am 17.3.2009 und die Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH die Zuwendungen für das Jahr 2008 am 2.6.2009 übermittelt. Es ist fraglich, kann aber letztlich offen bleiben, ob es der gebotenen Sorgfalt entspricht, wenn die Klägerin vor allem im Fall der Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH – ohne vorgetragene Mahnung oder Anfrage - derart lange zuwartet, bis sie diese Informationen erhält. Für die Zuflussjahre 2009 und 2010 hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keine konkreten Angaben über den Zeitpunkt der Mitteilungen der beiden Bildungseinrichtungen getätigt.

e) aa) Die Abführungspflichten des Beklagten für im Jahr 2008 zugeflossene Tantieme für Aufsichtsratstätigkeit in 2007 hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 5.5.2010 beziffert. Ob es sich um eine Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfrist handelt, was nach dem Inhalt des Schreibens zweifelhaft erscheint („wir möchten dich daher bitten, die von uns zugrunde gelegten Daten zu überprüfen“), kann dahinstehen, da die Ausschlussfrist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Am 31.12.2008 besaß die Klägerin über das ihr zuzurechnende Wissen des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes und der sog. „Abführungsbeauftragten“ R. Kenntnis von der Höhe der dem Beklagten zugeflossenen Aufsichtsratsvergütung. Selbst wenn man die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung verneinen würde, hätte die Klägerin dieses Wissen jedenfalls bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erlangen können, indem sie Frau R. zügig nach Verstreichen des 31.12.2008 zur Erteilung der entsprechenden Informationen hätte auffordern können. Am 17.3.2009 hatte die Klägerin infolge der Information der Hans-Böckler-Stiftung Kenntnis darüber, dass der Beklagte von den in 2008 erhaltenen Tantiemen nichts dorthin abgeführt hatte. Am 2.6.2009 hatte die Klägerin infolge der Information der Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH Kenntnis darüber, dass der Beklagte von den in 2008 erhaltenen Tantiemen auch dorthin nichts abgeführt hatte. Damit begann die sechsmonatige Ausschlussfrist jedenfalls spätestens am 2.6.2009 zu laufen und endete dementsprechend spätestens am 2.12.2009.

bb) Die Abführungspflichten des Beklagten für im Jahr 2009 zugeflossene Tantieme für Aufsichtsratstätigkeit in 2008 hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 31.3.2011 beziffert. Auch hier erscheint nach dem Inhalt zweifelhaft, ob es sich um eine Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfrist handelt. Dies kann aber auch hier dahinstehen, da die Ausschlussfrist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Am 31.12.2009 besaß die Klägerin über das ihr zuzurechnende Wissen des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes und der sog. „Abführungsbeauftragten“ R. Kenntnis von der Höhe der dem Beklagten zugeflossenen Aufsichtsratsvergütung. Selbst wenn man die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung verneinen würde, hätte die Klägerin dieses Wissen jedenfalls bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erlangen können, indem sie Frau R. zügig nach Verstreichen des 31.12.2009 zur Erteilung der entsprechenden Informationen hätte auffordern können. Zu dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen über geleistete Zahlungen durch die Hans-Böckler-Stiftung und die Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH trägt die Klägerin für das Zuflussjahr 2009 auch in der Berufungsinstanz nichts vor. Wie die Angaben der Klägerin zum Zuflussjahr 2008 zeigen, war es den Bildungseinrichtungen möglich, die entsprechenden Angaben der Klägerin jedenfalls im ersten Halbjahr zukommen zu lassen. Dementsprechend begann die sechsmonatige Ausschlussfrist jedenfalls spätestens am 30.6.2010 zu laufen und endete dementsprechend spätestens am 31.12.2010.

cc) Die Abführungspflichten des Beklagten für im Jahr 2010 zugeflossene Tantieme für Aufsichtsratstätigkeit in 2009 hat die Klägerin erstmals mit der Klageerweiterung vom 4.10.2012, bei Gericht per Telefax am gleichen Tage eingegangen, beziffert. Die Ausschlussfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Am 31.12.2010 besaß die Klägerin über das ihr zuzurechnende Wissen des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes und der sog. „Abführungsbeauftragten“ R. Kenntnis von der Höhe der dem Beklagten zugeflossenen Aufsichtsratsvergütung. Selbst wenn man die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung verneinen würde, hätte die Klägerin dieses Wissen jedenfalls bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erlangen können, indem sie Frau R. zügig nach Verstreichen des 31.12.2010 zur Erteilung der entsprechenden Informationen hätte auffordern können. Zu dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen über geleistete Zahlungen durch die Hans-Böckler-Stiftung und die Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH trägt die Klägerin für das Zuflussjahr 2010 auch in der Berufungsinstanz nichts vor. Wie die Angaben der Klägerin zum Zuflussjahr 2008 zeigen, war es den Bildungseinrichtungen möglich, die entsprechenden Angaben der Klägerin jedenfalls im ersten Halbjahr zukommen zu lassen. Dementsprechend begann die sechsmonatige Ausschlussfrist jedenfalls spätestens am 30.6.2011 zu laufen und endete dementsprechend spätestens am 31.12.2011.

III.

Die Klägerin trägt gemäß § 97 ZPO die Kosten der von ihr erfolglos eingelegten Berufung.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob Ansprüche einer Gewerkschaft gegen bei ihr beschäftigte Gewerkschaftssekretäre auf Abführung von Aufsichtsratsvergütung einer im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung geltenden Ausschlussfrist unterfallen, die „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst, ist entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung, da allein bei der Klägerin zahlreiche Gewerkschaftssekretäre beschäftigt sind, die von dieser in Aufsichtsräte entsandt werden. Die Rechtsfrage ist klärungsfähig und auch klärungsbedürftig, da das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden hat, dass die Formulierung „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ in Ausschlussfristen regelmäßig weit auszulegen und die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis für ihre Anwendung entscheidend ist, jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vorliegt, ob es sich auch bei Ansprüchen auf Abführung von Aufsichtsratsvergütungen, die sich sowohl auf der Grundlage arbeitsvertraglicher als auch mitgliedschaftlicher Rechtsbeziehungen ergeben können, um einen einheitlichen, mit dem Arbeitsverhältnis eng verknüpften Lebensvorgang handelt.