LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.09.2014 - 5 Sa 227/11
Fundstelle
openJur 2014, 23572
  • Rkr:
Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers und unter teilweiser Abänderung des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgericht Schwerin vom 13. Juli 2011 (55 Ca 2155/09) bezüglich des Klageantrages zu 1.4 und 1.9 wird der Beklagte verurteilt,

a)

an den Kläger 1.760,87 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen,

b)

an den Kläger 61,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen;

2.

Die weitergehende klägerische Berufung und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt – unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Kostenentscheidung – der Kläger zu 50 von 100 Anteilen und im Übrigen der Beklagte.

Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Streithelferin, die der Kläger zu 50 von 100 Anteilen zu tragen hat. Den weiteren Anteil an diese Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten mit wechselseitigen Anträgen noch um die vertragsgemäße bzw. tarifgerechte Vergütung des Klägers und dabei auch um die Frage, ob der Kläger Vergütung als Rettungssanitäter oder als Rettungsassistent beanspruchen kann.

Der Beklagte – verfasst in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins – betreibt in seinem regionalen Zuständigkeitsgebiet W. und Nordwest-Mecklenburg unter anderem Kindereinrichtungen und beteiligt sich im Auftrag des Landkreises am Rettungsdienst. Der Beklagte ist die örtliche Gliederung des Verbandes, zu dem es entsprechende eigenständige Landesverbände und einen eigenständigen Bundesverband gibt. Dieser ist Mitglied im Dachverband „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V.“ mit Sitz in B.. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht waren beim Beklagten insgesamt etwa 160 Arbeitnehmer beschäftigt, wovon etwas weniger als 15 Arbeitnehmer wie der Kläger im Rettungsdienst eingesetzt sind. Von den im Rettungsdienst eingesetzten Arbeitnehmern führen neben dem Kläger vier weitere vergleichbare Rechtsstreitigkeiten gegen den Beklagten.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 17. August 1991 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26. August 1991 als Rettungssanitäter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig (Kopie als Anlage zur Klageschrift überreicht, hier Blatt 18). Unter Datum des 27. Dezember 1991 haben die Parteien den Arbeitsvertrag neu gefasst (Kopie als Anlage zur Klageschrift überreicht, hier Blatt 17). Auch nach diesem Vertrag ist der Kläger als Rettungssanitäter eingestellt. Im Weiteren heißt es in dem Vertrag wörtlich:

„…

Soweit nicht anders vereinbart, gelten für dieses Arbeitsverhältnis die vom Bundesverband des ASB herausgegebenen „Richtlinien für Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter im ASB“ – mit Ausnahme von § 13 Nr. 3 – in der neuesten Fassung, die jederzeit beim Arbeitgeber eingesehen werden können und Bestandteil des Vertrages sind.

Die Einstufung erfolgt nach den Richtlinien des DPWV, in Anlehnung nach BAT und setzt sich wie folgt zusammen.

Grundgehalt        DM ……………………………………………Ortszuschlag        DM ……………………………………………allgem. Zulage        DM ……………………………………………Gesamt per Monat        DM …………………………………………… Brutto…“

Die Felder, in denen die Elemente der Vergütung hätten eingetragen werden können, sind leer geblieben. In dem Feld mit der Beschriftung „Gesamt per Monat“ ist der Betrag 2.035 maschinenschriftlich eingetragen worden.

In den Richtlinien für Angestellte und Arbeiter des Bundesverbandes des ASB in der im Dezember 1991 geltenden Fassung (ASB-Richtlinien Bund 1991 – Kopie durch den Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 18. April 2013 überreicht, hier Blatt 502 ff) heißt es zur Vergütung in § 12 auszugsweise wörtlich:

„(1) Der Mitarbeiter wird nach den Tätigkeitsmerkmalen in die Vergütungs- oder Lohngruppe eingereiht, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Bestandteile, Berechnungshinweise und Höhe der Vergütungen und Löhne ergeben sich aus den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes.

(2) . . . (3) . . .

(4) Ändern sich die Vergütungen und Löhne der Angestellten im Öffentlichen Dienst, so ändern sich die Bezüge entsprechend.

(5) . . .“

Im November 1995 hat allerdings auch der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, dem der Beklagte angehört, eigene „Rahmenrichtlinien für Arbeitsbedingungen“ für Arbeitnehmer erlassen (hier als ASB-Richtlinie MV 1995 bezeichnet, Kopie hier Blatt 498 ff). In der Richtlinie heißt es auszugsweise wörtlich:

„§ 12 Vergütung, Sonderzuwendung

(1) Der Mitarbeiter wird nach Tätigkeitsmerkmalen in eine Vergütungsgruppe oder Lohngruppe eingereiht, die der überwiegend ausgeübten Tätigkeit entspricht.

(2) Haben Gliederungen Tarifverträge/Haustarifverträge mit den Gewerkschaften abgeschlossen, richten sich die Bestandteile, Berechnungsweise und Höhe der Vergütungen und Löhne nach dieser Maßgabe. In allen anderen Fällen lehnen sich die Gliederungen an den Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) unter Berücksichtigung der Absatz (3) u. ff an.

(3) Dynamisierungen der Vergütungen und Löhne, sowie Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, 13, Gehalt/Lohn, Weihnachtsgratifikation u.a.m.) sind abhängig von der Haushaltslage der Gliederungen und bei pflegesatzrelevanten Einrichtungen von der Maßgabe der Kostenträge bzw. Pflegesatzkommissionen.“

(4) …“

Während der Anhängigkeit des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug haben der Kläger und der Beklagte unter dem 2. Juli 2014 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der auszugsweise wörtlich wie folgt lautet (Kopie hier Blatt 673):

„1. … 3. Es gelten für das Arbeitsverhältnis die vereinbarten AVB (Arbeitsvertragsbedingungen) - Rettungsdienst des Arbeiter-Samariter-Bundes KV W./NWM e.V. vom 27.05.2014 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014.

4. Dieser Vertrag ersetzt alle bisher gültigen arbeitsvertraglichen Regelungen und tritt mit dem 01.01.2014 an deren Stelle.

5. …“

Die in dem neuen Arbeitsvertrag erwähnten örtlichen Arbeitsvertragsbedingungen wurden vom Beklagten erstmals Ende Mai 2014 erlassen (Kopie Blatt 601 ff in der Parallelsache 5 Sa 230/10). Sie sehen derzeit in § 13 AVB eine Vergütung nach den Vergütungstabellen des TVöD (VkA) vor und sie entsprechen damit – ihren Fortbestand unterstellt – für die Zeit ab Januar 2014 dem Klageziel des Klägers mit seinem Feststellungsantrag 1.14.

Für die Vergütung im Arbeitsverhältnis der Parteien spielen auch Tarifverträge eine Rolle. Der Kläger war zumindest seit dem Jahr 2000 Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und er hat sich nach der Gründung der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di dieser angeschlossen und ist noch heute Mitglied dieser Gewerkschaft.

Am 5. August 1993 wurde zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV, Kreisverwaltung W./G., ein Haustarifvertrag abgeschlossen (Kopie als Anlage B 4 überreicht, hier Blatt 159 – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 1993 bezeichnet), der folgendes regelt:

㤠2

Die Tarifparteien vereinbaren den Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) sowie die manteltariflichen Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe — Ost (BMT-G-O) und die diese Tarifverträge ergänzenden und verändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung für die im § 1 genannten Beschäftigten.“

Einen weiteren Haustarifvertrag schlossen dieselben Tarifvertragsparteien am 5. September 1996 mit Wirkung ab 1. Januar 1996 ab (Kopie als Anlage B 5 überreicht, hier Blatt 160 f – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 1996 bezeichnet). Im Kopf des Tarifvertrages steht unter der Bezeichnung der Gewerkschaft der Zusatz „zugleich handelnd für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“. § 2 des Haustarifvertrages 1996 hat folgenden Wortlaut:

„§ 2 Anwendung von Tarifverträgen

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren

1) den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) in der jeweils gültigen Fassung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Angestellten mit Ausnahme des § 39 (Jubiläumszuwendungen)

und

2) den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts — Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter Gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe — (BMT-G-O) in der jeweils gültigen Fassung für die Arbeiter mit Ausnahme des § 37 (Jubiläumszuwendungen) und die diese Tarifverträge ergänzenden und verändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Tarifverträge über Vermögenswirksame Leistungen.“

Am 19. Juni 2002 hat die Gewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern, „zugleich handelnd für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“ mit dem Beklagten einen weiteren Tarifvertrag abgeschlossen unter der Überschrift „Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Haustarifvertrag“ (in Kopie als Anlage B 6 überreicht, hier Blatt 162 f – hier im Weiteren als Änderungstarifvertrag 2002 bezeichnet). In dem Tarifvertrag werden „abweichend von den Tätigkeitsmerkmalen für Rettungsassistenten und Rettungssanitäter der Anlage 1a zum BAT“ eigenständige Eingruppierungsregelungen für diese Berufsgruppe getroffen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen.

Mit Schreiben an die Gewerkschaft ver.di, Bezirk B-Stadt, vom 22. September 2003 hat der Beklagte „den Haustarifvertrag zwischen dem ASB KV W. / NWM e.V. und der Gewerkschaft ver.di, zugleich handelnd für die GEW, vom 05.09.1996 fristgemäß zum 31.12.2003“ gekündigt (Kopie als Anlage B 8 überreicht, hier Blatt 166).

Im Anschluss vereinbarten der Beklagte und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Schleswig-Holstein / Mecklenburg-Vorpommern, „zugleich handelnd für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“, am 29. Dezember 2003 den „Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Haustarifvertrag“ (Kopie als Anlage B 7 überreicht, hier Blatt 164 f – hier im Weiteren als Änderungstarifvertrag 2003 bezeichnet). Dieser Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wörtlich:

"§ 2 Gegenstand des Vertrages

1.

Die Parteien stimmen darin überein, dass die Tariferhöhungen zum 1. Januar und zum 1. April 2004 sowie die für November 2004 vereinbarte Einmalzahlung von 46,25 Euro ebenso wie die Erhöhung des Bemessungssatzes für die Einkommen Ost zum 1. Januar 2004 auf 92,5% nicht gezahlt werden.

2.

Das Aussetzen der Tariferhöhungen wird für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 vereinbart.

3.

Während der Laufzeit des Tarifvertrages verpflichtet sich der Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband auf die Ausgliederung von Leistungen und auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten.

4.

Sollte sich während der Laufzeit des Tarifvertrages für den ASB eine wirtschaftlich bedrohliche Situation herausstellen, so nehmen die Parteien unverzüglich Verhandlungen auf. Dabei geht es um die Absenkung von Einkommensbestandteilen im notwendigen Maß. Die wirtschaftlich bedrohliche Situation muss gegenüber der Gewerkschaft nachgewiesen werden.

5.

Die Parteien vereinbaren den Ausschluss der Nachwirkung nach Tarifvertragsgesetz § 4."

Weitere Tarifverträge, die aus Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di hervorgegangen sind, gibt es nicht. Zum Ende der Laufzeit des zuletzt erwähnten Änderungstarifvertrages 2003 kam es allerdings zum Abschluss eines Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.“, und dem Beklagten mit der Überschrift „Haustarifvertrag“ (Kopie als Anlage B 9 überreicht, hier Blatt 167 f – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 2004 bezeichnet). Nach § 3 dieses Tarifvertrages tritt er am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wörtlich:

㤠2 Gegenstand des Vertrages

1.

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass die manteltariflichen Vorschriften (BAT-O) auf dem Stand vom 31. Dezember 2003 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Angestellten verbleiben. Der § 39 (Jubiläumszuwendungen) findet keine Anwendung

und

2.

die manteltariflichen Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) auf dem Stand vom 31. Dezember 2003 für die Arbeiter verbleiben. Der § 37 (Jubiläumszuwendungen) findet keine Anwendung.

3.

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Tariferhöhungen, die nach dem 31. Dezember 2003 wirksam geworden sind, während der Laufzeit des Tarifvertrages nicht gezahlt werden. Dies gilt auch für den Bemessungssatz für die Einkommen Ost.

4.

Während der Laufzeit des Tarifvertrages verpflichtet sich der Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband den Rechtsstatus eingetragener Verein beizubehalten.

5.

Sollte sich während der Laufzeit des Tarifvertrages für den ASB eine wirtschaftlich bedrohliche Situation herausstellen, so nehmen die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen auf. Dabei geht es um die Absenkung von Einkommensbestandteilen im notwendigen Maß. Die wirtschaftlich bedrohliche Situation muss gegenüber der Gewerkschaft nachgewiesen werden.

6.

Die Tarifparteien vereinbaren, dass über die Höhe der Zuwendungen für Urlaub und Weihnachten für das laufende Jahr jeweils im April beziehungsweise im September ein gesonderter Vertrag geschlossen wird.

7.

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren den Ausschluss der Nachwirkung nach Tarifvertragsgesetz § 4.“

Schließlich hat der Beklagte mit der Gewerkschaft GEW, „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – ver.di“ am 2. November 2006 eine „Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern“ abgeschlossen, nach der die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2006 beim Beklagten eingestellt werden, durch ein eigenes Tarifwerk neu gestaltet werden sollen (Kopie als Anlage B 10 überreicht, hier Blatt 169 f – hier im Weiteren als Tarifliche Vereinbarung 2006 bezeichnet). In der Vereinbarung hießt es auszugsweise wörtlich:

„1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigten, die … am 31.12.2006 bereits beim ASB tätig sind, ihren Bruttostundenlohn bzw. Bruttogehalt entsprechend dem BAT-O bzw. BMT-G-O Stand 31. Dezember 2003 behalten. Dabei werden die Grundvergütung der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage zukünftig als Grundgehalt als eine Summe ausgewiesen. Kindergeldbestandteile des Gehaltes werden als Besitzstand ausgewiesen, solange Kindergeld bezogen wird. Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen bleiben unberührt.

2. …“

Entsprechend dem Plan aus der Tariflichen Vereinbarung 2006 haben der Beklagte und die GEW „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft“ am 4. Oktober 2007 einen weiteren „Haustarifvertrag“ abgeschlossen, in dem erstmals ganz im Sinne eines Manteltarifvertrages ein breit gefächertes Spektrum an Regelungsthemen tarifiert wurde. Erstmals gibt es hier auch eigenständige Entgelttabellen mit Vergütungen unterhalb der Entgelte im TVöD, eigenständige Eingruppierungsvorschriften und ergänzende Regelungen zum Vorgang der Eingruppierung (Kopie als Anlage B 1 überreicht, hier Blatt 118 ff – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 2007 bezeichnet). Bezogen auf den Kläger und die anderen schon länger eingestellten Arbeitnehmer heißt es in § 28 Haustarifvertrag 2007 sinngemäß, dass in Einzelarbeitsverträgen vereinbarte günstigere Vergütungsbedingungen dem Tarifvertrag vorgehen. § 30 dieses Haustarifvertrages lautet wörtlich:

㤠30 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind von dem Mitarbeiter spätestens drei Monate nach Fälligkeit dem andern Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der vorgenannten Frist ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzungen.“

Der Kläger ist im Einvernehmen mit dem Beklagten und dem Landkreis zum Rettungsassistenten ausgebildet worden. Die Prüfung hat der Kläger erfolgreich im Jahre 1994 abgelegt. Es gibt eine vom Kläger und dem Beklagten 2007 unterzeichnete Stellenbeschreibung, nach der die vom Kläger bekleidete Stelle die eines Rettungsassistenten ist (Kopie vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juli 2013 überreicht, hier Blatt 620 f).

Der Kläger hat vom Beklagten in den ersten Jahren der Zusammenarbeit bis einschließlich 2003 – wenn man von der Frage der zutreffenden Eingruppierung absieht – Entgelt nach der Tarifentwicklung im Bereich des öffentlichen Dienstes erhalten. Seit Januar 2004 erhält der Kläger – wie auch die weiteren Mitarbeiter im Rettungsdienst – keine tariflichen Steigerungen des Entgelts mehr. Insbesondere hat der Beklagte die für den Bereich des öffentlichen Dienstes vereinbarte Tariferhöhungen ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr an die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter weitergegeben.

Im Streitzeitraum (2006 bis Oktober 2009) hat der Kläger zunächst bis einschließlich Oktober 2007 noch Entgelt in Anlehnung an das Vergütungsschema des BAT / BAT-O erhalten. Die ständigen Anteile des Entgelts setzten sich aus einer Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage zusammen. In der Summe beliefen sich die ständigen Entgeltbestandteile in dieser Zeit auf 2.521,15 Euro brutto monatlich. Zusätzlich wurden Zuschläge für Arbeit an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen und für Bereitschaftszeiten in unterschiedlicher Höhe gezahlt (vgl. die vom Kläger überreichten Lohnabrechnungen, hier Blatt 22 bis 44). Seit November 2007 wird in den Lohnabrechnungen als ständiger Entgeltbestandteil nur noch ein „Gehalt“ ausgewiesen, das ab diesem Zeitpunkt 2.359,57 Euro brutto monatlich betragen hat. Außerdem hat der Beklagte – solange die nicht näher mitgeteilten Voraussetzungen gegeben waren – zusätzlich noch eine „Zulage Kind“ in Höhe von monatlich 80,79 Euro vergütet. So kam der Kläger im November 2007 wegen seiner zwei anspruchsberechtigten Kinder seinerzeit auf ein Gesamteinkommen (ständige Entgeltbestandteile) in Höhe von gleichbleibend 2.521,15 Euro. Dieses Gehalt – später reduziert um einen Kinderzuschlag – wurde in dieser Höhe bis zum Ende des Streitraums (Oktober 2009) und wohl auch noch weit darüber hinaus unverändert ausgezahlt. Jedenfalls im verbleibenden Streitzeitraum hat der Beklagte dem Kläger zusätzlich noch eine Schichtzulage in Höhe von monatlich 93 Euro brutto bezahlt.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe auch heute noch Anspruch auf eine dynamische Vergütung entsprechend den tariflichen Bestimmungen für im öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich beschäftigte Arbeitnehmer und er hat deshalb beim Arbeitsgericht Schwerin Zahlungs- und Feststellungsklage gegen den Beklagten erhoben, die dort am 4. November 2009 eingegangen ist.

Der Kläger hat erstinstanzlich für die 46 Monate von Januar 2006 bis einschließlich Oktober 2009 Differenzvergütung auf sein Gehalt verlangt (Anträge 1.1 bis 1.4, Antrag 1.4 betrifft das anteilige Jahr 2009), Vergütung für Überstunden aus dem Jahre 2008 (Antrag 1.5), sowie (Differenz-)Vergütung für die Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit (Klageanträge 1.6 bis 1.9, Antrag 1.9 betrifft das anteilige Jahr 2009). Schließlich verlangt der Kläger weitere Jahressonderzahlungen (Klageanträge zu 1.10 bis 1.12) sowie die Auszahlung der tariflich verabredeten Einmalzahlungen aus den Tarifrunden des öffentlichen Dienstes in den Jahren 2008 und 2009 (Klageantrag 1.13). Außerdem hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht die allgemeine Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vergütungsregelungen des TVöD (VkA) zur Anwendung kommen (Klageantrag zu 1.14) – Der Beklagte hat die Klage für unschlüssig gehalten, da sich die Arbeitsbedingungen auch im Bereich des Rettungsdienstes inzwischen nach den Haustarifverträgen richten würden. Im Rahmen einer Widerklage verlangt er die gerichtliche Feststellung, dass der Haustarifvertrag 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, ist dem Rechtsstreit nach Aufforderung durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 28. April 2010 auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten (hier Blatt 197 f).

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

1.1. an den Kläger 668,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 204,65 Euro seit dem 01.01.2007 zu zahlen;

1.2. an den Kläger 297,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen;

1.3. an den Kläger 2.353,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

1.4. an den Kläger 2.934,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.04.2009 zu zahlen;

1.5. an den Kläger 2.488,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

1.6. an den Kläger 1.053,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2007 zu zahlen;

1.7. an den Kläger 477,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen;

1.8. an den Kläger 281,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

1.9. an den Kläger 171,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.03.2009 zu zahlen;

1.10. an den Kläger 138,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2006 zu zahlen;

1.11. an den Kläger 81,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2007 zu zahlen;

1.12. an den Kläger 470,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2008 zu zahlen;

1.13. an den Kläger 275,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

1.14. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des TVöD zur Anwendung kommen, soweit in diesem Vergütungsansprüche geregelt werden, insbesondere die jeweils gültigen Gehaltstabellen und dass der Kläger Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 6 Stufe 6+ (individuelle Endstufe) hat.

2. Die Widerklage des Beklagten abzuweisen.

Der Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Haustarifvertrag zwischen dem Arbeiter-Samariter-Bund KV W. / Westmecklenburg und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft e. V. sowie der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft — ver.di — vom 04.10.2007 Anwendung findet.

Die Streithelferin hat vor dem Arbeitsgericht keine eigenen Anträge gestellt und hat sich dem Rechtsstandpunkt des Beklagten angeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage mit Urteil vom 13. Juli 2011 als unbegründet abgewiesen (55 Ca 2155/09). Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 2/3 dem Kläger auferlegt und im Übrigen dem Beklagten. Den Streitwert hat es mit 27.521,53 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Der Kläger sowie der Beklagte haben das arbeitsgerichtliche Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Die Streithelferin hat kein eigenes Rechtsmittel eingelegt. Die Berufungen, die jeweils fristgemäß eingelegt und begründet wurden, sind vom Landesarbeitsgericht zum hiesigen Aktenzeichen verbunden worden. Die Parteien haben ihr erstinstanzliches Begehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat sodann mit Teilurteil vom 25. April 2013 (seinerzeit noch unter dem Aktenzeichen 1 Sa 227/11) über die Klageanträge zu 1.1 bis 1.13 entschieden und die klägerische Berufung insoweit – mit Ausnahme eines Teilbetrages aus den Klageanträgen zu 1.4 und 1.9, über die nicht entschieden wurde – als unbegründet zurückgewiesen. – Dieses Teilurteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger seine beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (4 AZN 926/13) zurückgenommen hat (hier Blatt 657). Auf das Teilurteil des Gerichts wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Berufungsgericht bis zum 25. April 2013 Bezug genommen. Die Zurückweisung der klägerischen Berufung wird im Teilurteil auf das Eingreifen von Ausschlussfristen gestützt.

In Hinblick auf den neuen Arbeitsvertrag des Klägers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger vor dem Arbeitsgericht Schwerin weitere Rechtsstreitigkeiten gegen den Beklagten mit Zahlungsanträgen führt, die die möglichen Entgeltdifferenzen von Ende 2009 bis einschließlich 2013 umfassen, haben die Parteien den klägerischen Feststellungsantrag zur Vergütung nach Regeln des TVöD (Antrag 1.14) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf Anregung des Gerichts hat der Beklagte sodann noch seinem Feststellungsbegehren im Rahmen der Widerklage eine andere Formulierung gegeben.

Der Kläger hält zu dem noch rechtshängigen letzten Zahlungsanspruch (verbliebener Teil der Klageanträge zu 1.4 und 1.9) an seiner Rechtsauffassung fest, dass er Anspruch auf Vergütung nach den jeweils aktuellen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die ASB-Richtlinien Bund 1991 habe. § 12 ASB-Richtlinien Bund 1991 verweise hinsichtlich der Vergütung dynamisch auf die Bestimmungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes. Die vom Landesverband Mecklenburg-Vorpommern im November 1995 also nach Abschluss des Arbeitsvertrages erlassenen Richtlinien (ASB-Richtlinien MV 1995) seien nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden.

Die Frage, ob es inzwischen Tarifverträge im Bereich des Beklagten gibt, an die der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di gebunden ist und die schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, könne offen bleiben, da die arbeitsvertraglichen und die tariflichen Ansprüche voneinander unabhängig seien und Regelungskonflikte wegen themengleicher unterschiedlicher Regelungen auf beiden Ebenen nach dem Günstigkeitsprinzip aufzulösen seien.

Der Kläger hält auch an seiner Rechtsauffassung fest, dass die noch rechtshängigen Ansprüche für die Zeit von Mai bis Oktober 2009 nicht verfallen seien.

§ 30 Haustarifvertrag 2007 binde den Kläger nicht. Die klägerische Gewerkschaft ver.di sei an den Haustarifverträgen 2004 und 2007 nicht als Tarifvertragspartei beteiligt. Das erkenne man schon daran, dass diese Tarifverträge nicht von der Gewerkschaft ver.di unterzeichnet worden seien. Die öffentlich zugängliche Satzung der Gewerkschaft sehe im Übrigen vor, dass Tarifverträge immer von zwei Gewerkschaftsvertretern zu unterzeichnen seien (erkennbar auch am Änderungstarifvertrag 2003) und dass sie vor Unterschrift intern gebilligt werden müssten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die örtlich und fachlich zuständige Gewerkschaftssekretärin könne bezeugen, dass die hier streitigen Tarifverträge der Gewerkschaft nicht bekannt seien. Ver.di habe daher die Gewerkschaft GEW nicht bevollmächtigt, in ihrem Namen mit dem Beklagten Haustarifverträge abzuschließen. Eine substantiierte Darstellung des Vorgangs der Vollmachtserteilung sei der Beklagte und die Streithelferin auch schuldig geblieben, so das weitergehender Sachvortrag dazu nicht geleistet werden könne.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Duldungsvollmacht durch die Gewerkschaft ver.di berufen. Denn es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Vertreter von ver.di überhaupt Kenntnis davon hatten, dass die GEW beim Beklagten auch in ihrem Namen Tarifverträge abschließe.

Ergänzend müsse beachtet werden, dass der Wille des Unterzeichners des Haustarifvertrages 2007 auf Gewerkschaftsseite, nicht nur für seine Gewerkschaft sondern auch für die Gewerkschaft ver.di eine Erklärung abzugeben, nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck komme.

Der Kläger beantragt nunmehr noch sinngemäß,

1. die Beklagte und Berufungsbeklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.07.2011 — 55 Ca 2155/09 — zu verurteilen,

1.4. an den Kläger 1.760,87 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.04.2009 zu zahlen;

1.9. an den Kläger 75,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.03.2009 zu zahlen;

2. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. die klägerische Berufung zurückzuweisen;

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.07.2011 — 55 Ca 2155/09 — teilweise abzuändern und auf die Widerklage festzustellen, dass der Kläger aufgrund seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft an den Haustarifvertrag zwischen dem Arbeiter-Samariter-Bund KV W. / Westmecklenburg und der Gewerkschaft ver.di vom 04.10.2007 gebunden ist.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Es könne dahinstehen, ob der Verweis auf die Richtlinien des ASB zu einer dynamischen Vergütung nach den jeweiligen Einkommen im Bereich des öffentlichen Dienstes führe, denn diese Richtlinien sollten nach dem Arbeitsvertrag lediglich gelten „soweit nichts anderes vereinbart sei“. Vorliegend sei die Vergütung jedoch ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt, so dass es nur auf die arbeitsvertragliche Regelung ankomme. Danach stehe dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 2.035,00 DM als Rettungssanitäter zu. Weitere Entgeltbestandteile seien nicht vereinbart. Da der Beklagte somit die ganzen Jahre die unständigen Entgeltbestandteile zu Unrecht bezahlt habe, werde insoweit Aufrechnung erklärt.

Sollte sich die Vergütung – entgegen der Auffassung des Beklagten – dennoch nach den ASB-Richtlinien richten, müsse man beachten, dass der Vertrag so auszulegen sei, dass die jeweils jüngsten Richtlinien zur Geltung kommen sollten. Dies könnten auch die ASB-Landesrichtlinien 1995 sein. So wie man Konkurrenzprobleme zwischen themengleichen Regelungen in unterschiedlichen Tarifverträgen löse, müsse man jedoch auch hier verfahren. Es gelte der Grundsatz der Spezialität, daher würden die örtlich besser passenden Landesrichtlinien den Richtlinien des Bundesverbandes vorgehen. Wende man die ASB-Landesrichtlinien 1995 auf das Arbeitsverhältnis an, käme man zur arbeitsvertraglichen Geltung des Haustarifvertrages 2007, der – für neu eingestellte Arbeitnehmer – eine eigene Entgelttabelle enthalte und für schon früher eingestellt Mitarbeiter, so auch den Kläger, lediglich festhalte, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch nach dem Inkrafttreten des Haustarifvertrages vorgehen würden. Ein arbeitsvertragliches Versprechen, den Kläger dynamisch nach den Regeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes zu vergüten, sei daher nicht erkennbar.

Letztlich seien jedenfalls etwaige weitergehende Vergütungsansprüche des Klägers wegen des Eingreifens der tariflichen Ausschlussfrist aus § 30 Haustarifvertrag 2007 verfallen.

Der Haustarifvertrag 2007 sei auch zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di wirksam abgeschlossen worden, denn die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) habe die Gewerkschaft ver.di in den Vertragsverhandlungen wirksam vertreten und sei zum Abschluss dieses Haustarifvertrages bevollmächtigt gewesen. Die Gewerkschaft GEW sei von ver.di bevollmächtigt gewesen, auch für die Gewerkschaft ver.di den streitbefangenen Tarifvertrag vom 04.10.2007 abzuschließen; zumindest sei von einer konkludenten Vollmachtserteilung auszugehen, die sich aus den Gesamtumständen im Betrieb des Beklagten in Zusammenhang mit dem Wechsel der Verhandlungsführerschaft der beiden Gewerkschaften ergebe (wegen der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 12. Januar 2010, hier Blatt 107 ff Bezug genommen).

Für den Fall, dass die Gewerkschaft ver.di der Gewerkschaft GEW tatsächlich rechtsgeschäftlich keine Vollmacht erteilt haben sollte, sei die Gewerkschaft ver.di dennoch nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden. Dass Herr G., der den Haustarifvertrag 2007 für die Gewerkschaft GEW unterzeichnet habe, damit auch gleichzeitig eine Erklärung für die Gewerkschaft ver.di abgegeben habe, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Kopf des Tarifvertrages („zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft“).

Zu seiner eigenen Berufung trägt der Beklagte vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Geltung des Haustarifvertrages 2007 im Arbeitsverhältnis der Parteien. Das betreffe nicht nur die hier relevanten Punkte Vergütung und Ausschlussfristen, sondern im betrieblichen Alltag auch all die anderen im Haustarifvertrag geregelten Materien.

Die Streithelferin hat keinen eigenen Antrag gestellt und unterstützt in ihren Stellungnahmen den Standpunkt des Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Nach dem Teilurteil der Ersten Kammer des Gerichts vom 25. April 2013 und nach der Erledigungserklärung der Parteien zum Feststellungsantrag 1.14 hat das Berufungsgericht im vorliegenden Schlussurteil nur noch über einen kleinen Teil der ursprünglichen Streitgegenstände zu entscheiden.

Soweit die Anträge noch rechtshängig sind, ist die klägerische Berufung überwiegend begründet. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

I.

Die klägerische Berufung ist hinsichtlich des zuletzt noch rechtshängigen Teils seiner Klage weitgehend begründet. Dem Kläger steht weitere Vergütung für die Monate Mai bis Oktober 2009 (Klageantrag zu 1.4) sowie weitere Zuschläge für die Monate Mai bis August 2009 (Klageantrag zu 1.9) zu. Insoweit ist auf die klägerische Berufung das arbeitsgerichtliche Urteil in diesem Umfang abzuändern und der Klage stattzugeben.

1.

Der klägerische Differenzvergütungsanspruch (einschließlich der Differenzen bei den Zuschlägen) lässt sich nicht aus Tarifverträgen ableiten, die im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der klägerischen Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di gelten. Davon gehen auch die Parteien aus, so dass sich das Gericht insoweit kurz fassen kann.

Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger seit dem Jahr 2000 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit diesem Zeitpunkt der Haustarifvertrag 1993 mit den Veränderungen, die er durch den Haustarifvertrag 1996 erfahren hat, aufgrund von § 4 TVG anzuwenden. Der Haustarifvertrag 1993 / 1996 ist als Anschlusstarifvertrag an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes anzusehen. Der BAT-O war also spätestens ab diesem Zeitpunkt mit allen seinen Regelungen und insbesondere mit den ergänzenden Vergütungstarifverträgen im Arbeitsverhältnis der Parteien mit den wenigen Einschränkungen aus dem Haustarifvertrag bindend. Davon ließ sich der Beklagte auch in der betrieblichen Praxis leiten. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte seine Arbeitnehmer zumindest bis Ende 2003 nach dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes behandelt und vergütet hat.

Der Haustarifvertrag 1993 / 1996 ist dann aber von der Beklagten jedenfalls gegenüber der Gewerkschaft ver.di zum Ende des Jahres 2003 ordentlich gekündigt worden. Dann ist allerdings mit dem Änderungstarifvertrag 2003 zumindest für das Jahr 2004 nochmals eine unmittelbare Tarifgeltung mit dem Charakter eines Anschlusstarifvertrages an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes mit den dort im Einzelnen geregelten Ausnahmen entstanden.

Wie sich die weitere Bindung an Tarifverträge entwickelt hat, hängt von der Antwort auf die Frage ab, ob ver.di, die Gewerkschaft des Klägers, auch Partei der seit 2004 von der GEW ausgehandelten Tarifverträge geworden ist. Die Frage braucht hier allerdings nicht abschließend beantwortet zu werden. Der klägerische Anspruch lässt sich in keinem Falle auf einen Tarifvertrag und seine eigene Gewerkschaftsmitgliedschaft stützen.

Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass ver.di auch Partei der nachfolgenden Tarifverträge geworden ist, ist der Kläger auch an diese unmittelbar gebunden. Das würde dann auch für den Haustarifvertrag 2004 gelten, in dem erstmals die Weitergabe der Tariferhöhungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes für den Bereich des Beklagten auf Dauer ausgesetzt wird. Das müsste der Kläger auch gegen sich gelten lassen, da im Verhältnis verschiedener Tarifverträge der jüngere dem älteren Tarifvertrag vorgeht unabhängig davon, ob er günstiger ist oder nicht. Damit würde feststehen, dass der klägerische Anspruch nicht auf tariflicher Ebene gegeben ist, denn der Lohndifferenzanspruch ergibt sich gerade aus den Entgelterhöhungen aus der Zeit nach dem Jahre 2003 im Bereich des öffentlichen Dienstes.

Geht man mit dem Kläger davon aus, dass seine Gewerkschaft ver.di nicht mehr an den Tarifverträgen mit dem Beklagten ab dem Jahre 2004 beteiligt ist, ist die Tarifbindung entweder bereits mit Wirksamwerden der Kündigung des Tarifwerkes durch den Beklagten zum Ende des Jahres 2003 weggefallen oder aber durch Ablauf des auf das Jahresende 2004 befristeten Änderungstarifvertrages 2003. Da nachwirkende Tarifnormen nur noch statisch weiter gelten, könnte der Kläger auch in diesem Falle seinen Anspruch nicht auf einen Tarifvertrag und seine Gewerkschaftsmitgliedschaft stützen. – Der klägerische Versuch, aus dem im Dezember abgeschlossenen Änderungstarifvertrag 2003 zu folgern, die Kündigung des Tarifvertrages durch den Beklagten vom 22. September 2003 sei damit auf Dauer aus der Welt geschafft, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass mit der Befristung des Änderungstarifvertrages 2003 lediglich das Wirksamwerden der Kündigung seitens des Beklagten um ein Jahr hinausgeschoben werden sollte.

2.

Der klägerische Anspruch ergibt sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. Dezember 1991 und der dortigen Verweisung auf die vom Bundesverband des ASB herausgegebenen Richtlinien. Denn aus den genannten Dokumenten ergibt sich, dass sich die Parteien jedenfalls hinsichtlich der Vergütung an die Tarifentwicklung im Bereich des öffentlichen Dienstes dynamisch binden wollten.

a)

Durch die Verweisung auf die Richtlinien des Bundesverbandes für Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter im ASB wurden die vom Bundesverband des ASB herausgegebenen Richtlinien zuletzt in der Fassung vom 7. Dezember 1991 in den Arbeitsvertrag mit einbezogen. Eine Bezugnahme auf Landesrichtlinien in Mecklenburg—Vorpommern scheidet aus, weil diese erst im November 1995, also Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages verabschiedet wurden. Dass die vom Bundesverband 1991 erlassenen Richtlinien zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert worden sind, hat der Beklagte nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich; insoweit kann dahinstehen, ob der Arbeitsvertrag statisch auf die Richtlinien 1991 verweist oder dynamisch auf die jeweils vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die vom Bundesverband des ASB herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte im ASB begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Bezugnahmeklauseln – auch dynamische – sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt das in Bezug genommene Regelungswerk haben wird, ist unerheblich (vgl. BAG 18. November 2009 – 4 AZR 493/08AP Nr. 54 zu § 611 BGB Kirchendienst). Dass die Bestimmung des Inhaltes des Arbeitsverhältnisses dadurch teilweise auf Dritte delegiert wird, ist von dem erklärten Willen der Parteien, wie er im eindeutigen Wortlaut des Arbeitsvertrages seinen Niederschlag gefunden hat, umfasst und nicht zu beanstanden (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 253/06NZA 2007, 1455). Auch der Umstand, dass § 12 der Bundesrichtlinien hinsichtlich der Eingruppierung und der Vergütungshöhe auf die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes verweist, ist unproblematisch. Mehrstufige Verweisungen sind im Arbeitsrecht üblich. Auch ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich dynamisch in Bezug genommen worden ist, kann seinerseits auf weitere, nicht statische Rechtsquellen verweisen (BAG 18. November 2009 aaO; BAG 21. November 2012 – NZA 2013, 512NZA 2013, 512 = DB 2013, 999).

Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 ASB-Richtlinien Bund 1991 richten sich Vergütung und Löhne nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes und nach dem dortigen § 12 Absatz 4 auch dynamisch entsprechend den Tarifveränderungen im öffentlichen Dienst. Daraus ergibt sich, dass der Kläger davon ausgehen konnte, hinsichtlich aller Bestandteile und der Berechnung des Entgelts wie ein Arbeitnehmer, auf den die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, gestellt zu werden.

b)

Weitere Regelungen im Arbeitsvertrag stehen dem nicht entgegen.

Soweit es in dem Arbeitsvertrag heißt, „die Einstufung erfolgt nach den Richtlinien des DPWV“, ergibt sich daraus keine Abweichung von § 12 der in Bezug genommenen Bundesrichtlinien des ASB. Mit „Einstufung“ dürfte das gemeint sein, was man heute allgemein als „Eingruppierung“ bezeichnet. Der Vertragstext sagt an dieser Stelle also nur aus, dass sich die Eingruppierung nach den Richtlinien des DPWV richten soll, die ihrerseits aber wieder auf den BAT verweisen. Insoweit besteht ein Gleichklang zwischen der Verweisung auf die Richtlinien des ASB und der Verweisung auf die Richtlinien des DPWV. Der Beklagte hat jedenfalls keine Umstände in den Rechtsstreit eingeführt, aufgrund derer das Gericht etwas Abweichendes feststellen könnte.

Auch die ausdrückliche Wiedergabe eines Geldbetrages im Arbeitsvertrag, den der Kläger als Verdienst erhalten soll („Gesamt per Monat“), steht der Annahme einer dynamischen Vergütung nach den Regeln des Tarifwerkes für den öffentlichen Dienst nicht entgegen. Insbesondere kann die Wiedergabe eines Geldbetrages im Vertragstext nicht als der Wille der Vertragspartner gedeutet werden, damit etwas von den ASB-Richtlinien Abweichendes regeln zu wollen. Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass es vor dem Bereich mit den Feldern für einsetzbare Geldbeträge im Arbeitsvertrag heißt „setzt sich wie folgt zusammen“. Damit ist klar, dass die einzusetzenden Geldbeträge keine eigenständige Regelung sein sollen, sondern dass dort nur wiedergegeben wird, was sich aus anderen Quellen, nämlich den in Bezug genommenen Richtlinien ergibt. Etwas anders könnte man allenfalls folgern, wenn man feststellen könnte, dass der dort bei „Gesamt pro Monat“ genannte Geldbetrag keinerlei Bezug zu dem seinerzeit gültigen Tariflohn im öffentlichen Dienst hatte. Entsprechender Vortrag ist jedoch von keiner Partei geleistet worden.

Dementsprechend kann aus den teilweise nicht ausgefüllten Feldern nicht der Schluss gezogen werden, die den Feldern zugeordneten Entgeltbestandteile sollten nicht bezahlt werden. Das ergibt sich aus der oben aufgezeigten Funktion dieses Teils des Arbeitsvertrages. Im Übrigen ist es ein Unterschied, ob ein Formularfeld gar nicht ausgefüllt ist, oder ob in das Feld ein Betrag in Höhe von 0,00 DM eingesetzt wird.

Im Übrigen muss bei der Auslegung des Arbeitsvertrages beachtet werden, dass der Beklage seinerzeit durch seine vereinsrechtlich in der Satzung abgesicherte Pflicht zur Einhaltung der Richtlinien des Bundesverbandes ohnehin gezwungen war, das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Vergütungsregelungen dynamisch anzuwenden. Unterstellt man ein vernunftgeleitetes Verhalten auf Seiten des Beklagten, ist keinerlei Grund erkennbar, weshalb er dann im Arbeitsvertrag etwas vereinbaren wollte, was von seinen im Verband eingegangenen Verpflichtungen abweichen sollte und was er daher im Zweifel ohnehin nie würde durchsetzen können. – Letztlich spricht auch die betriebliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses für den gerichtlichen Standpunkt. Denn wenn der Beklagte von 1991 bis Ende 2003 das Entgelt des Klägers tatsächlich dynamisch der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst hat, lässt das auch einen Rückschluss auf sein Verständnis des Arbeitsvertrages im Jahre 1991 zu.

3.

Der arbeitsvertragliche Anspruch auf eine Vergütung nach den Regeln des Tarifwerkes für den öffentlichen Dienst ist nicht dadurch untergegangen, dass der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern des Beklagten Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages im November 1995 eigene Richtlinien für die Beschäftigten erlassen hat, die nicht mehr einschränkungslos auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes Bezug nehmen.

a)

Der Auffassung des Beklagten, der Arbeitsvertrag meine die jeweils gültigen Richtlinien unabhängig davon, ob sie vom Bundesverband oder von einer anderen Gliederung des ASB erlassen werden, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge sind so auszulegen, wie sie von einem mit den Besonderheiten des Verkehrskreises vertrauten Dritten objektiv zu verstehen sind. Maßgeblich sind damit der Wortlaut des Vertrages und dessen Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Da es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1991 nur Richtlinien des Bundesverbandes zu Arbeitsbedingungen beim ASB gab, kann der Arbeitsvertrag nur so verstanden werden, dass dort eine Bindung an die Bundesrichtlinien geregelt ist.

Der aus dem Tarifvertragsrecht entlehnte Gedanke der Spezialität zur Auflösung von Tarifkonkurrenzen ist hier nicht anwendbar. Er entspricht nicht den erkennbaren Interessen der Parteien des Arbeitsvertrages. Mit der Bindung an die Bundesrichtlinien geht der Arbeitnehmer das Risiko ein, dass in seinem Arbeitsverhältnis zukünftig Regelungen gelten könnten, auf deren Inhalt er keinen Einfluss nehmen kann. Dieses Risiko ist für ihn aber hinnehmbar, da er davon ausgehen kann, dass es in einem Bundesverband so viele unterschiedliche Interessen gibt, dass sich Einzelinteressen einer örtlichen Gliederung oder auch einer Landesgliederung auf Arbeitgeberseite nie ungeschmälert werden durchsetzen können. Der Zwang zum mehrheitsfähigen Kompromiss sichert indirekt auch die Interessen des Arbeitnehmers. Ähnliches gilt für Richtlinien, die Landesverbände oder gar örtliche Gliederungen herausgeben, nicht. Die Aussage, dass der ortsnähere oder auf sonstige Weise speziellere Tarifvertrag besser geeignet ist, die Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu regeln, lässt sich also auf einseitig vom Arbeitgeber erlassenen Richtlinien nicht übertragen.

b)

Aus denselben Erwägungen scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Standpunktes des Beklagten aus.

Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn man feststellen muss, dass ein Arbeitsvertrag lückenhaft (geworden) ist und wenn man dem Regelungsplan des Vertrages Hinweise darauf entnehmen kann, wie die Parteien wohl die Situation geregelt hätten, wenn sie die (zukünftige) Lücke in ihrem Regelungswerk bei Vertragsabschluss gekannt hätten. Es gilt dann die Regelung als vereinbart, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die (spätere) Lückenhaftigkeit ihres Vertragswerkes bei seinem Abschluss bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch dann, wenn die Regelungslücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 18.April 2012 - 4 AZR 392/10 - BAGE 141, 150 = AP Nr. 112 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2012, 1171; BAG 24. August 2011 - 4 AZR 683/09; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - AP Nr. 79 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - BAGE 134, 283).

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte schlüssig das Vorhandensein einer Regelungslücke dargelegt hat. Zwar deutet der Umstand, dass die hier zur Anwendung kommenden Bundesrichtlinien nach Lage des Rechtsstreits immer noch den Stand von 1991 haben, darauf hin, dass es tatsächlich verbandspolitisch zu einer Regionalisierung der Zuständigkeit für den Erlass von Arbeitsvertragsrichtlinien beim ASB gekommen sein könnte. Dies ist aber weder vom Beklagten so vorgetragen worden, noch gibt es weitere Indizien für eine solche Veränderung der Verbandspolitik.

Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass der Arbeitsvertrag durch den Erlass der Landesrichtlinien nachträglich lückenhaft geworden ist, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Beklagten aus, da der Vertrag keinen Regelungsplan erkennen lässt, mit dessen Hilfe die Lücke geschlossen werden kann. Die Geltung der Landesrichtlinien statt der Bundesrichtlinien wäre eine Ergänzung im einseitigen Interesse des Arbeitgebers; eine Ergänzung des Vertrages in dieser Richtung ist daher nicht möglich.

4.

Die arbeitsvertragliche Bindung an die jeweiligen Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ist auch nicht durch die weitere Tarifentwicklung im Hause des Beklagten ab Ende des Jahres 2003 verloren gegangen. Diese Feststellung des Gerichts gilt unabhängig davon, ob die klägerische Gewerkschaft ver.di Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist.

a)

Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass die Gewerkschaft ver.di auch Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist, gilt die arbeitsvertragliche Bindung an die Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes unverändert fort, weil die Parteien nicht eine Bindung an die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge vereinbart haben.

Das ergibt sich schon aus dem eigenen Parteivortrag des Beklagten, der ja gerade darauf abzielt, eine Dynamik in der arbeitsvertraglichen Bindung an Tarifverträge insgesamt in Abrede zu stellen. Aber selbst dann, wenn man nicht vordergründig auf den Parteivortrag im Rechtsstreit abstellt, sondern auf die objektiven Umstände, kann den gegebenen arbeitsvertraglichen Regelungen nicht die Aussage entnommen werden, es sollten immer die Tarifverträge gelten, denen der Beklagte unterworfen ist, denn der Beklagte war 1991 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht tarifgebunden. Auch die Bezugnahme auf Richtlinien des ASB oder des DPWV im Arbeitsvertrag kann nicht in diesem Sinne gedeutet werden, denn die ASB-Richtlinien Bund 1991 haben eine dynamische Bindung an die Vergütungsregelungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes gerade unabhängig von der eigenen Tarifbindung des Bundesverbandes und unabhängig von der Tarifbindung der einzelnen Gliederungen des Verbandes bewirken wollen. Etwas anderes ist auch nicht zu den DPWV-Richtlinien bekannt.

b)

Geht man mit dem Kläger davon aus, dass die Gewerkschaft ver.di nicht Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Wenn ver.di an den erwähnten Tarifverträgen nicht mehr beteiligt gewesen sein sollte, hat die Tarifbindung des Beklagten an Tarifverträge mit ver.di entweder Ende 2003 wegen der Kündigung oder jedenfalls Ende 2004 wegen der Befristung des Änderungstarifvertrages 2003 auf das Jahresende 2004 geendet. Dieses Ende der Tarifbindung für den Beklagten wirkt sich allerdings im vorliegenden Einzelfall nicht auf die arbeitsvertragliche Bindung der Vergütung an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes aus.

aa)

Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatte der Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers auch Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse, in denen die Tarifverträge nur kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme galten. Das Gericht war in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber mit der Inbezugnahme des ohnehin für ihn kraft Tarifbindung geltenden Tarifwerkes lediglich für eine Gleichstellung aller Arbeitnehmer sorgen wolle, unabhängig davon, ob diese selbst auch kraft Gewerkschaftszugehörigkeit an die Tarifverträge gebunden sind. Daraus ist dann die Folgerung abgeleitet worden, dass derartige Inbezugnahmen unabhängig von ihrem Wortlaut lediglich als bloße Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Verliert der Arbeitgeber seine Tarifbindung, sollte auch die arbeitsvertragliche Bindung an die Tarifverträge enden bzw. wie bei der Nachwirkung im Sinne von § 4 Absatz 5 TVG nur noch ohne Dynamik statisch fortwirken. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht zwar inzwischen in Hinblick auf die seit Januar 2002 geltende Schuldrechtsreform (AGB-Kontrolle der Arbeitsverträge nach §§ 305 ff BGB) für nach Inkrafttreten der Reform abgeschlossene Verträge aufgegeben. Für Bezugnahmeklauseln, die in älteren Arbeitsverträgen verabredet wurden, gilt die alte Gleichstellungsrechtsprechung aber nach wie vor (vgl. grundlegend BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 536/04BAGE 116, 326 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2006, 1322 sowie aus jüngerer Zeit noch BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05BAGE 122, 74 = AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2007, 1982).

Diese Auslegungsregel zu einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch dann anzuwenden, wenn – wie vorliegend – die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an Verbandstarifverträge auf einer dynamischen Verweisung in einem Haustarifvertrag beruht (BAG 11. Dezember 2013 – 4 AZR 473/12 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

bb)

Da die Parteien hier ihren Arbeitsvertrag im Jahre 1991 abgeschlossen haben, handelt es sich um einen sogenannten Altvertrag, auf den daher aus Gründen des Vertrauensschutzes noch die alte Gleichstellungsrechtsprechung anzuwenden ist. Gleichwohl folgt daraus vorliegend kein Verlust der dynamischen arbeitsvertraglichen Bindung der Vergütung des Klägers an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes. Denn die arbeitsvertraglichen Abreden der Parteien zur Inbezugnahme von Tarifverträgen können nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ausgelegt werden.

Eine Gleichstellungsabrede liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich arbeitsvertraglich verpflichtet, im Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer die Tarifverträge, denen er kollektivrechtlich unterworfen ist, anzuwenden (BAG aaO). Damit es tatsächlich auch unter Einbeziehung möglicher zukünftiger tariflicher Veränderungen bei dem Gleichklang von Arbeitsvertragsbindung und Tarifvertragsbindung bleibt, ist mit einer Gleichstellungsabrede typischerweise die Aussage verbunden, es sollten zeitdynamisch die jeweiligen Tarifverträge zur Anwendung kommen.

Die Interpretation des Arbeitsvertrages als Gleichstellungsabrede scheitert hier schon an der fehlenden Tarifbindung des Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Jahre 1991. Im Übrigen fehlt es auch für die Zeit nach dem Abschluss des Haustarifvertrages 1993 an der für die Gleichstellungsabrede notwendigen Kongruenz zwischen den für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen und den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen.

5.

Die arbeitsvertragliche Bindung an die jeweiligen Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes hat ihre Dynamik nicht durch die Einführung des TVöD und die damit einhergehende fehlende Fortentwicklung des BAT-O verloren. Dass sich die Vergütung des Klägers nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.

Der BAT wurde für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt. Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD handelt es sich um eine Tarifsukzession, Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk (BAG 10. November 2010 – 5 AZR 633/09ZTR 2011, 150; BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09; BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf die Vergütungsregelungen des BAT-O im Arbeitsvertrag der Parteien zu einer statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird.

Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BAG aaO).

Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die Vergütungsregeln aus dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ergibt sich der gemeinsame Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugspunkt für die Vergütungsregelung vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entspricht (BAG aaO). Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag tatsächlich in Bezug genommenen Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG aaO).

6.

Dem Kläger steht Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Erfahrungsstufe 6 des TVöD zu. Denn der Kläger ist inzwischen als Rettungsassistent eingesetzt und nicht mehr als Rettungssanitäter.

a)

Maßgebend sind insoweit die Eingruppierungsmerkmale, die sich der Beklagte mit dem Änderungstarifvertrag 2002 geschaffen hat, die als betriebliches Entgeltschema beim Beklagten nach wie vor zur Anwendung gelangen. Danach werden in die Vergütungsgruppe VIb eingruppiert „Rettungsassistenten nach bestandener Prüfung und entsprechender Tätigkeit“. Der Vergütungsgruppe VIb aus dem Regelwerk des BAT-O entspricht nunmehr die Entgeltgruppe 6 des TVöD.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger seit dem Ablegen seiner Prüfung als Rettungsassistent im Jahre 1994. Insbesondere hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass er auch entsprechend seiner Ausbildung überwiegend als Rettungsassistent vom Beklagten eingesetzt werde und das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist unerheblich.

Der Kläger trägt vor, seine Wache sei regelmäßig mit drei Arbeitnehmern besetzt von denen zwei Rettungsassistenten sein müssten. Selbst wenn man also zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass alle Beschäftigten in allen Rollen in der Rettungswache gleichmäßig verteilt tätig sind, ergibt sich daraus rein statistisch ein überwiegender Einsatz des Klägers als Rettungsassistent. Für seine Argumentation beruft sich der Kläger auf die mit der Klageschrift vorgelegten Einsatzpläne. Im Übrigen ergibt sich die Stellung des Klägers als Rettungssanitäter auch aus der Stellenbeschreibung 2007, die beiderseits unterzeichnet ist (Kopie hier Blatt 620). Damit hat der Kläger schlüssig seinen überwiegenden Einsatz als Rettungsassistent dargelegt. Da nicht erkennbar ist, dass sich die Arbeitssituation in den Jahren vor 2006 anders dargestellt hat, erstreckt sich die Schlüssigkeit des Vortrags auch auf die Jahre vor Beginn des hiesigen Streitzeitraums.

Das Bestreiten des Beklagten ist unerheblich.

Soweit der Beklagte meint, er könne nicht wissen, wie der Kläger auf der Wache eingesetzt gewesen sei, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorgelegten Einsatzplänen. Soweit der Beklagte meint, die Arbeitnehmer hätten untereinander Schichten getauscht, so dass die Einsatzpläne nicht die Realität widerspiegeln würden, ergibt sich daraus kein Argument gegen die Auswertung der Einsatzpläne, denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich über die Zeit gesehen, die durch Tausch von Diensten entstanden Abweichungen vom Plan aufheben.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Wachen regelmäßig mit drei Mitarbeitern zu besetzen seien, von denen zwei Rettungsassistenten sein müssten, ist das Bestreiten unerheblich. Der Kläger hat sich für seine Argumentation auf die Gesetzeslage und auf eine Anweisung des Landkreises bezogen. Mit diesen Argumenten hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt, sondern nur mit Nichtwissen bestritten, was in diesem Punkte nicht ausreicht (§ 138 Absatz 4 ZPO).

b)

Ein anderes Bild ergibt sich auch dann nicht, wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die Eingruppierungsmerkmale aus dem BAT-O in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zum TVöD zur Anwendung kommen. Darauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen, denn im hier streitigen Zeitraum Mai bis Oktober 2009 wäre der Kläger auch nach den Regeln des BAT-O bereits der Vergütungsgruppe VIb bzw. Entgeltgruppe 6 zuzuordnen gewesen. Davon muss im Übrigen auch der Beklagte ausgegangen sein, denn in der Stellenbeschreibung zu dem Arbeitslatz des Klägers wird dieser jedenfalls seit 2007 als Rettungsassistent geführt.

7.

Der Höhe nach sind die verbliebenen Teile aus den Klageanträgen zu 1.4 und 1.9 weitgehend begründet. Dem Kläger stehen weitere 1.821,92 Euro brutto zu.

a)

Der verbliebene Teil des Klageantrages zu 1.4 ist in der Hauptsache begründet und in Hinblick auf die Zinsen zu einem kleinen Teil nicht begründet.

Legt man die Vergütungsregeln des TVöD zu Grunde, stehen dem Kläger für die Monate Mai bis Oktober 2009 (6 Monate) wie eingeklagt weitere 1.760,88 Euro brutto zu. Die Höhe des dem Kläger nach den Regeln des TVöD zustehenden Entgelts (ständige Entgeltbestandteile) ist – wenn man eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des TVöD zu Grunde legt – nicht in Streit. Der Kläger hatte 2009 einen Entgeltanspruch (ständige Entgeltbestandteile) nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 in Höhe von 2.474,80 Euro brutto. Davon geht auch der Kläger ausweislich seiner Zusammenstellung (Anlage K 2 zur Klageschrift, hier Blatt 20 f) aus. Hinzuzurechnen sind monatliche 151,15 Euro Überleitungsdifferenz (vgl. Anlage 2 zur Klageschrift, hier Blatt 20) im Sinne von § 6 TVÜ-VkA, die der Beklagte nicht geleistet hat und zu der sich der Beklagte im Rechtsstreit nicht weiter eingelassen hat. Hinzuzurechnen ist außerdem die tarifliche Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 105 Euro und der tariflich geschuldete kinderbezogene Anteil des ehemaligen Ortszuschlags für nunmehr noch ein Kind in Höhe von 95,89 Euro brutto monatlich im Streitzeitraum. Das Gesamtentgelt des Klägers (ständige Entgeltbestandteile) beläuft sich damit im Streitzeitraum pro Monat auf 2.826,84 Euro. Ausweislich der überreichten Abrechnungen hat der Beklagte im Streitzeitraum dagegen lediglich 2.533,36 Euro vergütet, nämlich 2.359,57 Euro „Gehalt“, 80,79 Euro „Zulage Kind“ sowie 93 Euro „Schichtzulage“. Bei einer monatlichen Differenz in Höhe von 293,48 Euro brutto ergibt sich somit für die streitigen 6 Monate ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.760,88 Euro brutto.

Soweit die Berufung in diesem Punkt (Anteile aus dem Klageantrag zu 1.4) begründete ist, ist auch die Zinsforderung berechtigt, denn der Kläger macht lediglich den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 BGB geltend. Der Zeitpunkt des Zinsbeginns ist allerdings zu Lasten des Klägers zu korrigieren. Legt man – was offensichtlich auch dem Kläger vorgeschwebt hat – ein mittleres Zinsdatum für die Gesamtforderung zu Grunde, ist dies bei den 6 Teilforderungen, die zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 1. November 2009 in Monatsschritten fällig wurden, der 1. August 2009.

b)

Der verbliebene Teil des Klageantrages zu 1.9 ist in der Hauptsache überwiegend begründet und in Hinblick auf die Zinsen zu einem kleinen Teil nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Betrag in Höhe von 61,04 Euro brutto aus dem Klageantrag zu 1.9 (Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 2009) zu. Der Betrag ergibt sich aus den Zuschlagsdifferenzen für die Monate Mai bis August 2009, die der Kläger aus Seite 12 seiner Klageschrift (hier Blatt 12) im Einzelnen aufgelistet hat. Die Teilbeträge für die streitigen Monate addieren sich auf den zugesprochenen Betrag. Damit sind die Berufung und die Klage hinsichtlich des verbliebenen Teils des Klageantrages zu 1.9 in Höhe von 14,10 Euro nicht begründet. Die Differenz rührt offensichtlich aus einem Rechenfehler im Teilurteil, denn das Landesarbeitsgericht hat dort die Klage für die Monate Januar bis April 2009 im Umfang von 96,38 Euro abgewiesen, obwohl sich die Teilbeträge für diese Zeit auf 110,48 Euro summieren.

Dem Grunde nach stehen dem Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Bindung an die Vergütungsentwicklung im öffentlichen Dienst die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die unten folgenden Ausführungen zur Aufrechnungserklärung des Beklagten verweisen.

Zur Höhe der für die hier zugesprochenen Monate geltend gemachten Differenzen hat der Beklagte nicht Stellung genommen; das Gericht sieht daher keinen Anlass, die Zusammensetzung dieses Klagebetrages einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

Zinsen in Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen nach § 288 BGB können dem Kläger allerdings nur ab jeweiliger Fälligkeit der Teilbeträge zuerkannt werden und nicht wie beantragt ab dem 16. März 2009. Die Fälligkeit ist jeweils zum Beginn des Folgemonats eingetreten. Aus Gründen der Prozessökonomie hat das Gericht stattdessen das mittlere Zinsdatum geschätzt und daher Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Juli 2009 zugesprochen.

8.

Die begründeten Ansprüche ist nicht wegen des Eingreifens der 3-monatigen Ausschlussfrist aus § 30 Haustarifvertrag 2007 untergegangen, denn der Kläger ist nicht an diesen Tarifvertrag gebunden.

Da es an einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme dieses Tarifvertrages mangelt, könnte der Haustarifvertrag 2007 im Arbeitsverhältnis der Parteien nur kraft Tarifbindung gelten. Das würde aber voraussetzen, dass es sich um einen Tarifvertrag handelt, bei dem die Gewerkschaft ver.di Partei des Tarifvertrages geworden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Da der Haustarifvertrag 2007 nicht von einem nach der Satzung der Gewerkschaft ver.di vertretungsbefugten Organ unterzeichnet wurde, könnte ver.di nur dann Partei des Tarifvertrages geworden sein, wenn diese Gewerkschaft der Gewerkschaft GEW eine Vollmacht zum Abschluss des streitigen Tarifvertrages gegeben hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden.

Ver.di hat für den Abschluss des Haustarifvertrages 2007 keine ausdrückliche Vollmacht erteilt. Das ist zwischen den Parteien unter Einschluss der Streithelferin unstreitig und braucht daher nicht weiter vertieft zu werden. Bezogen auf den Haustarifvertrag 2007 kann aber auch nicht von einer konkludenten Vollmachtserteilung seitens ver.di ausgegangen werden. Weder die Streithelferin noch der Beklagte hat ein Ereignis geschildert, aus dem man die Schlussfolgerung ziehen könnte, damit wollte ver.di für den Tarifvertrag 2007 eine Abschlussvollmacht erteilen.

Es ist insoweit noch nicht einmal vorgetragen, dass ver.di überhaupt bekannt war, dass der Beklagte mit der GEW 2007 über den Abschluss eines völlig eigenständigen vom öffentlichen Dienst entkoppelten Haustarifvertrages verhandelt hat. Vorgetragen ist insoweit lediglich, dass sich für die Verhandlungen 2007 im Betrieb des Beklagten wiederum eine Tarifkommission gebildet hat, bestehend aus Mitgliedern der GEW und Mitgliedern von ver.di. Aus dem Umstand, dass sich beim Beklagten eine gemischtgewerkschaftliche Tarifkommission gebildet hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass die für die Tarifpolitik zuständigen Organe der Gewerkschaft ver.di Kenntnis von den Aktivitäten ihrer Mitglieder bekommen haben. Da es schon am Vortrag zur Kenntnis der Gewerkschaft von den Tarifverhandlungen fehlt, kann die Folgefrage, ob man aus der fehlenden Unterbindung des Tätigwerdens ihrer Mitglieder in einer gemischtgewerkschaftlichen betrieblichen Tarifkommission auf die Billigung dieses Vorgehens schließen kann, offen bleiben.

Auf eine konkludente Vollmachtserteilung kann auch nicht aus den Ereignissen im Jahre 2004 geschlossen werden, als es zu dem Wechsel der Tarifführerschaft von ver.di auf die Gewerkschaft GEW gekommen war. Es spricht zwar viel dafür, dass man aus dem lautlosen Rückzug von ver.di und dem gleichzeitigen erstmaligem Auftreten von Funktionären der GEW beim Beklagten den Schluss ziehen kann, dass der Wechsel der Verhandlungsführerschaft auf ein abgestimmtes Verhalten der beiden Gewerkschaften zurückgeht. Daraus mag man auch folgern, dass die Gewerkschaft GEW bevollmächtigt war, den Haustarifvertrag 2004 auch im Namen von ver.di abzuschließen. Es gibt aber keine Grundlage für die Annahme, ver.di hätte 2004 über die konkrete Tarifrunde hinaus für alle Zeit der GEW eine Vollmacht erteilt, weitere Tarifverträge mit dem Beklagten abzuschließen. Die Vorstellung, eine Gewerkschaft würde einer anderen Gewerkschaft eine unbefristete und auch inhaltlich nicht weiter bestimmte Vollmacht für eine unbekannte Anzahl späterer Tarifverträge erteilen, ist so ungewöhnlich, dass es dafür konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall bedürfte, die hier nicht vorliegen.

Es gibt auch keine rechtlich tragfähigen Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, ver.di und seine Mitglieder so zu behandeln, als hätte die Gewerkschaft Vollmacht erteilt. Weder die Voraussetzungen einer Duldungs- noch die einer Anscheinsvollmacht sind gegeben.

Von einer Duldungsvollmacht spricht man, wenn der Vollmachtgeber (hier die Gewerkschaft ver.di) weiß, dass andere in seinem Namen auftreten und Geschäfte abschließen, und dies nicht unterbindet. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insoweit fehlt es schon an Vortrag des Beklagten oder der Streithelferin, dass man gegenüber der Gewerkschaft ver.di Rechenschaft über die in Vollmacht abgeschlossenen Tarifverträge abgelegt hat. Es sind auch sonst keine Ereignisse geschildert, die den Schluss zulassen, dass die für die Tarifpolitik bei ver.di zuständigen Organe Kenntnis von den Haustarifverträgen beim Beklagten erlangt haben. Die Kenntnis der ver.di-Mitglieder in der betrieblichen Tarifkommission kann ver.di nicht zugerechnet werden, da nicht ersichtlich ist, dass diese Tarifkommission oder jedenfalls ihre ver.di-Mitglieder von der Gewerkschaft in irgendeiner Weise zur Verhandlung und zum Abschluss der Haustarifverträge autorisiert worden sind.

Von einer Anscheinsvollmacht spricht man, wenn dem Publikum gegenüber der Eindruck entsteht, der Vollmachtgeber wisse und dulde, dass andere in seinem Namen Geschäfte abschließen. Durch die Rechtsfigur der Anscheinsvollmacht soll das redliche Vertrauen der Geschäftspartner geschützt werden, wenn es erdrückende Anzeichen dafür gibt, dass der Vollmachtgeber Kenntnis von den getätigten Geschäftsabschlüssen hat, diese sich jedoch nicht nachweisen lässt. Es kann dahinstehen, ob man diese Rechtsfigur überhaupt anerkennen kann, denn jedenfalls gibt es hier weder auf Seiten der Streithelferin noch auf Seiten des Beklagten ein redliches schützenswertes Vertrauen in die Kenntnis vom und die Billigung des Tarifgeschehens beim Beklagten durch die Gewerkschaft ver.di. Die Streithelferin und der Beklagte haben darauf vertraut, dass man aus dem Geschehen 2004 aus Anlass des Wechsels der Tarifführerschaft von der einen auf die andere Gewerkschaft nicht nur auf eine Vollmacht sondern auf eine dauerhafte Generalvollmacht für die GEW schließen könne. Wie oben bereits betont, gibt es aber keine ausreichenden Indizien dafür, dass die Gewerkschaft ver.di der Gewerkschaft GEW seinerzeit eine auf Dauer angelegt Generalvollmacht erteilt haben könnte. Daher ist das Vertrauen der genannten Personen nicht schutzbedürftig.

9.

Der weitere klägerische Entgeltanspruch ist auch nicht im Wege der Aufrechnung untergegangen, denn dem Beklagten stehen gegen den Kläger keine Ansprüche zu, mit denen die Aufrechnung erklärt werden könnte.

Der Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt und hat diese Erklärung im Rahmen der Berufungsbegründung wiederholt. Der Beklagte meint, er hätte gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der unständigen Bestandteile des Entgelts, da die Vergütung des Klägers im Arbeitsvertrag ausdrücklich und abweichend von den in Bezug genommenen Richtlinien geregelt worden sei, und diese Regelung keine unständigen Entgeltbestandteile in Form von Zuschlägen vorsehe.

Die Aufrechnung greift nicht, da hinsichtlich der unständigen Entgeltbestandteile keine Überzahlung bzw. Zahlung ohne Rechtsgrund vorliegt. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, hat der Kläger einen einzelvertraglich begründeten Anspruch auf Vergütung nach den Regeln des TVöD. Danach hat der Kläger auch Anspruch auf die unständigen Entgeltbestanteile, sofern er an Sonn- oder Feiertagen oder nachts gearbeitet hat. Aus dem nicht vollständigen Ausfüllen des Arbeitsvertragsformulars kann keine gegenteilige Folgerung gezogen werden, vermutlich war es den Vertragsparteien lediglich zu lästig, die ohnehin geltenden Einzelheiten zu ermitteln und in das Formular einzutragen. Jede andere Deutung wäre lebensfremd. Die Deutung des Gerichts stimmt mit der gelebten Vertragspraxis bis in die heutige Zeit überein und sie wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beklagte 1991 bei Vertragsabschluss ohnehin verbandsrechtlich verpflichtet war, die ASB-Richtlinien Bund 1991 auch einzuhalten.

II.

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Die Widerklage ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht Kraft seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di an den Haustarifvertrag 2007 gebunden. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen verweisen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Der Kläger hat die Hälfte der Kosten (Gericht und Parteien) zu tragen, da er im Berufungsrechtszug im Umfang von 9.870,96 Euro unterlegen ist, während er nur im Umfang von 9.821,92 Euro obsiegt hat.

Der Beklagte hat dementsprechend den übrigen Anteil der Kosten (Gericht und Parteien) zu tragen. Wegen der veränderten Kostenverteilung ist insoweit auch das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern.

Der Anteil des Unterliegens des Klägers im Berufungsrechtszug summiert sich auf einen Wert in Höhe von 9.870,96 Euro. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert der mit Teilurteil vom 25. April 2013 abgewiesenen Klageanträge (9.856,86 Euro) zuzüglich der 14,10 Euro wegen der Berechnungsfehler bei der Höhe der zugesprochenen Klageforderung aus dem Antrag zu 1.9. Der Anteil des Unterliegens des Beklagten summiert sich im Berufungsrechtszug auf 9.821,92 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 1.821,92 Euro wegen des Teilerfolges der klägerischen Berufung im Schlussurteil. Hinzuzurechnen ist nach § 97 ZPO der Wert der erfolglosen Berufung des Beklagten wegen seiner Widerklage. Mangels Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes dieses Antrages, wird dieser Teil des Rechtsstreits nach dem Rechtsgedanken aus § 23 Absatz 3 RVG bei der Kostenverteilung mit einem Ansatz in Höhe von 5.000 Euro berücksichtigt (1 voller Auffangwert). Der Beklagte hat außerdem die Kosten des in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 für erledigt erklärten klägerischen Feststellungsantrages zu 1.14 zu tragen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 91a ZPO. Es entspricht billigem Ermessen die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Antrag, wenn das erledigende Ereignis (Abschluss einen neuen Arbeitsvertrages, durch den der Kläger faktisch streitlos gestellt wurde) nicht eingetreten wäre, mit diesem Feststellungsantrag obsiegt hätte. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Schlussurteil und der Begründung des erfolgreichen Anteils der klägerischen Berufung. Der Wert dieses Antrages bis zur Erledigungserklärung ist mit dem 36-fachen Monatswert der jüngsten streitigen Monate zu bewerten, hier also mit 36 mal 293,48 Euro, also mit insgesamt 10.565,28 Euro. Die nach § 42 Absatz 3 GKG vorgesehene Außerachtlassung rückständiger mit eingeklagter Einzelbeträge kann nur bei der Bemessung des Streitwertes des Verfahrens berücksichtigt werden und hat keinen Einfluss auf die Bemessung der Anteile des Obsiegens und Verlierens im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung. Nach der Erledigung hat sich der Wert dieses Streitgegenstandes auf das Kosteninteresse reduziert, welches das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro schätzt (Unterschied der Summe aus den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Parteien und der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin im Berufungsrechtszug bei einer Reduzierung des Gesamtstreitwertes um 10.565,28 Euro nach der Erledigung).

Die Entscheidung bezüglich der Kosten der Streithelferin beruht auf § 101 ZPO; Kosten im Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Hauptpartei werden nicht festgesetzt, da zwischen diesen Beteiligten kein Rechtsstreit besteht.

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 72 Absatz 2 ArbGG nicht erfüllt sind.