OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.09.2014 - 1 L 226/13
Fundstelle
openJur 2014, 22722
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. Oktober 2013 – 2 A 407/13 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beteiligten streiten um Ausbildungsförderung.

Der Kläger absolviert seit dem 10. September 2012 eine Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann an der privaten Berufsfachschule „... Medienakademie A-Stadt“, einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule, die von der Dr. ... GmbH betrieben wird. Für die Ausbildung schuldet der Kläger ein Entgelt (sog. „Schulgeld“) in Höhe von 9.936 Euro, das in 36 monatlichen Raten zu 276 Euro fällig wird. Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von September 2012 bis August 2013 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 338 Euro, wobei er das Ausbildungsentgelt nicht bedarfserhöhend berücksichtigte. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 zurück. Am 30. Mai 2013 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 zu verpflichten, auch das Schulgeld für seine Ausbildungsstätte zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2013 – 2 A 407/13 – abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 7. Oktober 2013 fristgemäß (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 4. November 2013 gestellte und ebenso fristgerecht am 7. Dezember 2013 begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

Der Kläger stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz auch in Verbindung mit der Verordnung nach § 14a BAföG über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) keine Rechtsgrundlage für seinen Verpflichtungsantrag bildet. Er stützt seinen Zulassungsantrag vielmehr auf die Rechtsauffassung, der Gesetzgeber sei aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet, das Ausbildungsförderungsrecht so auszugestalten, dass für sein Klagebegehren ein einfachgesetzlicher Anspruch eingeräumt werde. Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte folge der verfassungsrechtliche Auftrag an den Gesetzgeber, im Rahmen der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten im Sinne von Chancengleichheit die materiellen Voraussetzungen für die freie Wahl der Ausbildung auch für diejenigen Auszubildenden zu schaffen, die diese weder selbst noch durch Eltern oder Ehegatten finanzieren können. Bei Bedürftigkeit bestehe ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Die HärteV enthalte seit 1983 aber keinen Anspruch auf Übernahme von Schulgeld mehr. Diese Einschränkung der Ausbildungsförderung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, es seien dafür keine angemessen gewichtige Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich.

Damit ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren hätte aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG hätte einholen müssen. Voraussetzung für eine Vorlageentscheidung im Wege der konkreten Normenkontrolle ist, dass das vorlegende Gericht von der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift überzeugt ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.06.2009 - 1 M 160/08 –, juris, im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 06.03.1990 – 2 BvL 10/89 –, BVerfGE 81, 275). Um den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 BVerfGG zu genügen, muss in dem Vorlagebeschluss die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden. Das vorlegende Gericht darf sich dabei nicht auf die Benennung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes beschränken, sondern muss auch die für seine Überzeugung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden Gesichtspunkten auseinandersetzen (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1993 – 1 BvL 24/92 –, BVerfGE 88, 198). Dabei muss es sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und dabei die einschlägigen in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. vom 06.03.1990 – 2 BvL 10/89 –, BVerfGE 81, 275). Entsprechendes gilt für das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Wenn der Zulassungsantragsteller es für unrichtig hält, dass das Verwaltungsgericht keine Entscheidung nach Art. 100 GG getroffen hat, muss er wenigstens im Ansatz darlegen, warum das Verwaltungsgericht von der Nichtigkeit der entscheidungserheblichen Vorschriften hätte überzeugt sein müssen und sich dabei mit den vorhandenen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung auseinandersetzen. Das ist vorliegend nicht geschehen.

Soweit sich die Zulassungsschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 (– 6 C 8/00 –, BVerwGE 115, 32) bezieht, wonach der erkennende Senat es für möglich hielt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert, verkennt der Kläger, dass sich die verfassungsrechtliche Herleitung dieses (in der genannten Entscheidung noch als nur „möglich“ bezeichneten) Anspruchs auf Ausbildungsförderungsförderung auf den hiesigen Fall nicht übertragen lässt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist inzwischen anerkannt, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip ein derivatives Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen ergibt. Der Gesetzgeber ist durch das Teilhaberecht nicht an der Entscheidung gehindert, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung nicht mehr kostenlos anzubieten. Allerdings setzt das Teilhaberecht grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraus, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere für die Ergreifung oder Weiterführung eines Studiums darf auch durch die Erhebung von allgemeinen Studienabgaben nicht errichtet werden. Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 08.05.2013 – 1 BvL 1/08 –, juris; BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 – 6 C 16/08 –, BVerwGE 134, 1). Die Rechtsprechung leitet die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Ausbildungsförderungssystem zu schaffen, aus dem Teilhabeanspruch der Auszubildenden ab. Dieses Recht bezieht sich aber nur auf staatliche Leistungen, mithin auf staatlich geschaffene Ausbildungseinrichtungen. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, der Kläger beansprucht eine besondere und im Gesetz nicht vorgesehene Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Berufsfachschule. Die Begründung des Zulassungsantrags lässt jede Darlegung dazu vermissen, aus welchen Gründen die genannte Rechtsprechung auf den Zugang zu Einrichtungen privater Ausbildungsträger übertragen werden müsste. Der Teilhabeanspruch an staatlichen Ausbildungsangeboten ist hier jedenfalls nicht berührt.

Soweit der Kläger rügt, die Aufhebung der anteiligen Leistungen für das Schulgeld an privaten Berufsfachschulen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HärteV durch Art. 8 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. S. 1524) sei verfassungswidrig, ist dafür keine genügende Begründung erfolgt, zumal es sich dabei für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht um einen Eingriff des Verordnungsgebers in eine bestehende Rechtsposition handelt.

Schließlich sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht insoweit dargelegt, als der Zulassungsantrag darauf abstellt, das Ausbildungsförderungsrecht müsse wenigstens für „solche oder vergleichbare Fälle“ eine Härtevorschrift enthalten, die bei einer Erstausbildung eine (Teil-)Übernahme von notwendigen Ausbildungsentgelten enthalten. Zwar lässt sich der Vortrag des Klägers insoweit im Wege der Auslegung konkretisieren, dass er Fälle wie seinen meint, in denen aus gesundheitlichen Gründen eine Ausbildung ohne Schulgeld nicht erlangt und eine vorherige Ausbildung nicht abgeschlossen werden konnte. Aber auch insoweit fehlt es an einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Rechtslage, die Zulassungsschrift verweist dazu nur auf die „o.g. verfassungsrechtliche Argumentation“. Der Kläger legt nicht dar, warum eine über § 23 Abs. 5 BAföG hinausgehende Härtefallregelung verfassungsrechtlich geboten wäre.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderung stellt (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 124, Rn. 117 ff.). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es vollkommen, der Bezug auf „die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen“ reicht dafür nicht aus.

Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 –). Die Zulassungsschrift vom 7. Dezember 2013 benennt schon keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage. Die aufgeworfene Frage, ob es ein verfassungsrechtliches Gebot zu einer im Ausbildungsförderungsrecht verankerten Härtefallregelung zur (Teil-)Übernahme von notwendigen Ausbildungsgebühren für eine Erstausbildung geben muss, stellt sich vorliegend schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil es sich bei der Ausbildung des Klägers zum Veranstaltungskaufmann nicht um seine Erstausbildung handelt. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag zwei Ausbildungen zum Bürokaufmann abgebrochen, bei seiner jetzigen Ausbildung handelt es sich deshalb nicht mehr um seine Erstausbildung, sondern um eine weitere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Hinweis:

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.