LG Bonn, Urteil vom 31.07.2014 - 6 S 54/14
Fundstelle
openJur 2014, 22444
  • Rkr:

Der Ausschluss des Widerrufsrechts greift gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 a. F. bzw. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB n.F. bei einem Internetkaufvertrag über Heizöl.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen zu der Frage, ob § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung den Widerruf eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl ausschließt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes nach Stornierung eines über das Internet mit der Klägerin geschlossenen Vertrages über die Lieferung von Heizöl.

Das Amtsgericht Euskirchen hat die Beklagte mit Urteil vom 21.02.2014 (23 C 82/13) zur Zahlung von 113,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Kosten verurteilt. Das Amtsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung (nunmehr: § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB) vorliegend nicht anwendbar sei und der Beklagten daher ein Widerrufsrecht zugestanden habe. In den Fällen, in denen Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren sei, mache der spekulative Charakter nicht den Kern des Geschäfts aus (Bl. ... d.A.).

Ferner trägt die Beklagte vor, dass der Preis, den die Klägerin bei ihrem Vorlieferanten habe zahlen müssen, nicht ohne weiteres in einem direkten Verhältnis zur Börsensituation stünde. Die Klägerin unterhalte eine eigene Lagerstätte. Es sei zudem branchenüblich, dass im gesamten Bereich des Handels mit Treib- und Landstoffen sogenannte Kontrakte geschlossen würden. Im Rahmen dieser Kontrakte werde eine bestimmte Abnahmemenge zu einem bestimmten Preis vereinbart. Auch die Klägerin habe mit ihren Lieferanten derartige Kontrakte geschlossen. Diese Kontrakte würden dann den Einkaufspreis bestimmen. Daraus folge, dass die von dem Amtsgericht unterstellte mittelbare Abhängigkeit des Preises zum Börsenpreis nicht bestehe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Preisen, welche auf der Internetplattform I veröffentlicht werden und dem Preis, den die Beklagte zahlen muss. Das Risiko einer kurzfristigen Preisänderung sei gering und vom Verkäufer zu tragen. Dieser habe es in der Hand, das Risiko durch die Gestaltung seiner Vertragsregelungen hinsichtlich Lieferfristen und -zeiten zu begrenzen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 25.03.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.2014 mit am 22.05.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21.05.2014 begründet.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und verfolgt ihren in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Ferner beantragt die Beklagte, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält auch in der Berufungsinstanz an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest, dass der Preis mit den aktuellen Börsenbewegungen stehe und falle, ferner mit Währungsschwankungen. Die Abhängigkeit zwischen Preis und Börse sei eindeutig. Der Händler von Brennstoffen und Kraftstoffen sei direkt von zwei erheblich volatilen Börsen abhängig, zum einen von der Devisenbörse, da der Handel mit Heizöl/Diesel auf der Basis des amerikanischen Dollar basiere, zum anderen von der Rohölbörse, da der Preis der Ware in Abhängigkeit zum jeweiligen Rohölpreis stehe. Die Auswirkungen der Schwankungen seien so erheblich, dass eine Veränderung von mehreren Euro pro 100 Liter innerhalb einer Woche häufig vorkomme. Es sei auch von einem spekulativen Charakter des Geschäfts auszugehen aufgrund der erheblich schwankenden Preise. Wochen- und Monatskontrakte seien nicht der Regelfall. Dieser werde anhand des durchschnittlichen Marktpreises bzw. des durchschnittlichen Börsenpreises über den abgeschlossenen Zeitraum ermittelt. Die Bedeutung der Kontrakte sei gering, da hierüber regelmäßig nur ein kleiner Teil von Bestellungen nebst der kalkulierbaren Abdeckung eigener Tankstellen erfolge. Auch die Lagerstätten der Klägerin würden bereits aufgrund der Größe nur der Verteilung der Ware in der betroffenen Gegend, hier E, dienen. Die auf der Plattform I angegebenen Preise hätten als Grundlage die Börsendaten (Rohöl, Währung und Fracht). Der Preis sei für jede Region aufgrund der abweichenden Frachten unterschiedlich. Bei I komme auf diesen auf den Börsendaten basierenden Preis die Fracht und die Händlermarge hinzu.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht der geltend gemachte pauschalisierte Schadensersatzanspruch aus §§ 433 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 der AGB in Höhe von 113,05 € brutto zu. Ein Kaufvertrag über die Heizöllieferung ist zwischen den Parteien über die Internetplattform I wirksam zustande gekommen. Durch die unstreitige Bestätigung der Einbeziehung der AGB der Internetplattform durch die Beklagte ist § 6 der AGB wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden.

Der Beklagten stand auch kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB zu.

Das Widerrufsrecht war zwar noch nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da der Vertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen wurde, als es noch zu keiner Vermischung des bestellten Heizöls mit demjenigen, das sich noch in dem Tank der Beklagten befunden haben mag, gekommen ist. Aus diesem Grund war im konkreten Fall die Ware auf Grund ihrer Beschaffenheit noch zur Rücksendung geeignet.

Allerdings ist vorliegend das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, wie das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Gemäß dieser Vorschrift besteht kein Widerrufsrecht für Verträge, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend hinsichtlich der streitgegenständlichen Heizölbestellung vor.

Bei Heizöl handelt es sich um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten können. Dabei ist der Begriff Finanzmarkt weit zu verstehen und umfasst auch die Rohstoffbörsen (Palandt, BGB, 72. Auflage, § 312d Rn. 14; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch BGB § 312d Rn. 56). Die Tatsache, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt wird, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken kann, kann als allgemeinbekannt unterstellt werden und bedurfte keiner weiteren Aufklärung durch die Kammer. Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, erschließt sich dies jedermann, der mit den Benzinpreisen konfrontiert wird. Ferner lässt sich dies bereits den allgemein zugänglichen täglichen Veröffentlichungen zu den Heizölpreisen in den Tageszeitungen entnehmen.

Der Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin das Heizöl nicht unmittelbar an der Rohstoffbörse bezogen hat. Zwar wird etwa von Thüsing (in Staudinger-Kommetar zum BGB, 2012, § 312d Rn. 76) vertreten, dass es für die Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB entscheidend darauf ankomme, dass die Ware wenn nicht am Finanzmarkt gehandelt, dann zumindest dort beschafft werde. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich jedoch weder, dass der Unternehmer die Ware unmittelbar an der Rohstoffbörse bezogen haben muss noch, dass der Preis unmittelbar durch den Finanzmarkt bestimmt wird und nicht durch die Parteien. Ausreichend ist nach dem Wortlaut der Norm vielmehr, dass die Ware grundsätzlich an der Rohstoffbörse gehandelt wird und ihr Preis dort Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterworfen ist, auf den ein Unternehmer, der mit dieser Ware handelt -unabhängig davon, wo er diese bezieht-, keinen Einfluss nehmen kann. Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, eine einseitige Überwälzung des spekulativen Risikos auf den Unternehmer während der Widerrufsfrist zu vermeiden. Ansonsten hätte es der Verbraucher in der Hand, Öl zu einem bestimmten Preis bei einem Online-Händler zu bestellen und in dem Fall, dass der Ölpreis an der Börse fällt, was ebenfalls zu einem schnellen Fallen der Verbraucherpreise auf dem an den Börsenpreisen orientierten (Online-)Markt führt, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und eine neue Ölbestellung zu einem günstigeren Preis bei einem anderen Händler zu tätigen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin -wie von ihr behauptet- das Öl für die Heizölbestellungen ihrer Kunden kurzfristig zu jeweils an die Börsenwerte angepassten Preisen just in time bezieht oder ob ihr von ihren Lieferanten durch Kontrakte langfristige Festpreise für Ölmengen eingeräumt worden sind, die nicht nur die kalkulierbare Versorgung der Tankstellen der Klägerin, sondern auch die im Onlinehandel getätigten Heizölbestellungen abdecken. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin -wie von der Beklagten behauptet, die räumlichen Kapazitäten hat, größere Vorräte Öl zu lagern. Auch wenn die Klägerin das Öl tatsächlich über längere Zeit für einen festen Preis bei ihrem Lieferanten beziehen könnte, bliebe es dabei, dass der Ölpreis grundsätzlich auf dem Rohstoffmarkt weiter starken Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterliegen würde, die den Verbraucher zum Spekulieren veranlassen könnten, wenn die Verbraucherpreise für Öl innerhalb der Widerrufsfrist sinken würden. Der Unternehmer wäre hingegen an den mit dem Verbraucher vereinbarten Preis gebunden, auch wenn er das zu einem bestimmten festen Einkaufspreis bezogene Öl aufgrund einer Preisentwicklung an der Börse nach oben innerhalb der Widerrufsfrist später mit einem größeren Gewinn veräußern könnte als dem vereinbarten Kaufpreis. Eine solche einseitige Risikotragung des Unternehmers soll durch die Vorschrift gerade verhindert werden. Ohne das Widerrufsrecht tragen beide Teile das Risiko der Preisschwankungen des Ölpreises an der Börse zu gleichen Teilen, da beide an den ursprünglich vereinbarten Verkaufspreis gebunden sind, egal, ob das Öl innerhalb der Widerrufsfrist für den Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt billiger zu beschaffen wäre oder der Verkäufer aufgrund einer kurzfristigen Schwankung einen höheren Einkaufspreis für das Öl bezahlen muss, als er ursprünglich kalkuliert hatte bzw. -wenn er das Öl zu einem Festpreis gekauft hat- er es nicht bei einem Steigen der Ölpreise zu einem höheren Gewinn verkaufen kann als dem vereinbarten Kaufpreis.

Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 (17 U 104/10, BeckRS 2011, 24447) lässt sich entnehmen, dass es nicht darauf ankommt, ob zwischen den Vertragsparteien bereits ein fester Preis für ein Finanzprodukt ausgehandelt wurde, sondern darauf, dass der ausgehandelte bzw. vereinbarte Preis sich mittelbar oder unmittelbar vom Preis eines Basiswertes ableitet. Diese Basiswertabhängigkeit prägt dann maßgeblich den spekulativen Charakter der Anlage. Bereits aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2013 überreichten Ausdruck aus dem Online-Portal I zur Preisparameterpflege ergibt sich, dass die von der Klägerin angebotenen Verkaufspreise einen Basiswert haben, der sich aus den aktuellen Börsenpreisen für ein bestimmtes Tanklagergebiet berechnet. Hinzukommen dann die von der Klägerin selbst eingegeben Parameter Grundgebühr, Gebühr je Lieferstelle und die Handelsspanne der Klägerin (Bl. ... d.A.).

Auch das Landgericht Duisburg (Urteil vom 22.05.2007 - 6 O 408/06) hat aus den dargestellten Gründen das Eingreifen des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bejaht.

Die Argumentation des Landgerichts Wuppertal (Urteil vom 26.04.2012 - 9 S 205/10), das die Anwendbarkeit von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB auf den Fall einer Heizöllieferung abgelehnt hat, vermag die Kammer hingegen nicht zu überzeugen. Das Landgericht Wuppertal hat sich unter Bezugnahme auf die Argumentation von Wendehorst (in Münchener Kommentar zum BGB, 2012, § 312d Rn. 45f.) darauf gestützt, der Hintergrund der Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB sei, dass eine Gewährung der Widerrufsmöglichkeit mit dem aleatorischen Charakter solcher Verträge im Widerspruch stünde. Das vorliegende Geschäft habe jedoch keinen derartigen aleatorischen Charakter. Der Preis der bestellten konkreten Ware unterliege keinen Schwankungen, sondern sei fest vereinbart. Für beide Parteien sei beim Vertragsschluss der Preis der Ware sicher vorhersehbar gewesen. Dieser Argumentation hat sich auch Schmidt-Räntsch (in BeckOK BGB, § 312d Rn. 57) angeschlossen.

Wie bereits ausgeführt, setzt jedoch § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der zwischen Unternehmer und Verbraucher zu zahlende Preis sich unmittelbar durch den Preis bestimmt, durch den die Ware an der Börse gehandelt wird. Auch wenn der von dem Unternehmer mit dem Verbraucher vereinbarte Preis sich mittelbar an dem Börsenpreis orientiert, weil der dortige Preis die Basis für die Kalkulation bildet, hat das Geschäft einen aleatorischen Charakter. Es steht zwar für beide Parteien fest, welchen Preis der Verbraucher zahlen muss. Allerdings ist es vom Zufall abhängig, ob sich dieser Preis innerhalb der Widerrufsfrist aufgrund der Börsen- und Devisenschwankungen ggf. als so ungünstig für den Verbraucher darstellen wird, dass dieser sich schließlich wegen eines Preisfalls von dem Vertrag lösen wird und einen Vertrag zu einem günstigeren Preis schließen wird.

Da die Beklagte den Vertrag folglich nicht wirksam widerrufen konnte, liegen die Voraussetzungen des § 6 der AGB vor, gemäß dem die Beklagte im Falle einer Stornierung des Vertrages 95,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer als pauschalierten Schadensersatz zu leisten hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 6 AGB bestehen nicht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor, da dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Klägerin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dass dies der Fall ist, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen.

2.

Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € gemäß §§ 286, 288 BGB zu. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.04.2013 (Bl. ...f. d.A.) hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Erfüllung des mit Rechnung vom 18.03.2013 geltend gemachten Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt im Verzug befand, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts fordert. Vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich eine Vielzahl von Heizölbestellungen als Fernabsatzgeschäft getätigt werden, kann die Frage, ob ein solches Geschäft gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB widerrufen werden kann oder ein Widerruf nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen ist, in einer Vielzahl von weiteren Fällen auftreten. Es besteht vor diesem Hintergrund ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung dieser Rechtsfrage. Da unterschiedliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt, auch wenn es sich nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung handelt, ist auch eine Rechtsunsicherheit zu befürchten, die über den Einzelfall hinausgeht, weil die zu entscheidende Frage eine abstrakte ist, die sich auch künftig auf vergleichbare Verträge auswirken wird.