VG Köln, Urteil vom 09.07.2014 - 11 K 2359/14
Fundstelle
openJur 2014, 22169
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unzulässig.

Soweit die Klage die begehrten Sanierungsmaßnahmen betrifft, gilt dies bereits deshalb, weil der Kläger diese bislang gegenüber der Beklagten noch nicht geltend gemacht hat.

Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42/06 - (juris).

Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. das Begehren verfolgt, nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Offshore-Windparks zu untersagen sowie mit dem Antrag zu 3. ebenfalls nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, ein zeitlich befristetes Bauverbot auszusprechen, folgt die Unzulässigkeit der Klage aus der fehlenden Passivlegitimation des Bundesamtes für Naturschutz. Dann dieses ist nach Auffassung des Gerichts für die begehrten Maßnahmen nicht zuständig.

Zuständig ist vielmehr allein das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Nach § 16 Abs. 1 S. 1 der Seeanlagenverordnung SeeAnlV unterliegen Errichtung und Betrieb von Seeanlagen der Überwachung durch das BSH. Gemäß § 16 Abs. 2 SeeAnlV ist das BSH ermächtigt, im Einzelfall die zur Durchsetzung der Pflichten aus § 14 SeeAnlV erforderlichen Anordnungen zu treffen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt bei der Errichtung der Anlagen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 58 (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nichts anderes. Zwar weist § 58 Abs. 1 S. 1 (BNatSchG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die Aufgabe der Durchführung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes - und damit auch die Überwachung der Einhaltung derselben nach § 3 Abs. 2 BNatSchG - dem BfN zu, dies gilt allerdings nach der Subsidiaritätsklausel des § 58 Abs. 1 S. 1 BNatSchG ausdrücklich nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne ist indes § 16 SeeAnlV. Die Zuständigkeit des BfN folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Anwendbarkeit des Umweltschadengesetzes (USchadG). Das Umweltschadengesetz findet nach seinem § 1 S. 1 (nur) Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht mehr bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Gemäß § 1 S. 2 Umweltschadengesetz bleiben Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen unberührt. Das Umweltschadengesetz will mithin nur einen Mindeststandard gewährleisten, der durch anderweitiges Fachrecht überboten werden kann. Dies ist bei der Seeanlagenverordnung der Fall. Insoweit und im Übrigen (betreffend die zeitliche Abfolge des Inkrafttretens des BNatSchG, des USchadG sowie der SeeAnlV sowie zur Frage der Bestimmtheit der Regelungen) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des BfN und der Beklagten im Schriftsatz vom 07.07.2014.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

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