OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2014 - OVG 3 S 43.14
Fundstelle
openJur 2014, 21376
  • Rkr:

Die mit der Zweiten Änderungsverordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen des Landes Brandenburg vom 18. Juli 2014 in § 46 Abs. 1 Nr. 1 eingeführte "Landeskinderklausel", wonach die Zulassung zur Nichtschülerprüfung im Bildungsgang Sozialwesen einen Hauptwohnsitz im Land Brandenburg voraussetzt, ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Landeskinderklausel ist hier allerdings mangels Übergangsregelung unwirksam.

Tenor

§ 46 Abs. 1 Nr. 1 der Fachschulverordnung Sozialwesen in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 49 S. 1 ff.) wird bis zum Erlass einer Übergangsregelung, längstens bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren OVG 3 A 7.14 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach der Nachweis einer Hauptwohnung im Land Brandenburg gefordert wird.

§ 46 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Fachschulverordnung Sozialwesen in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 49 S. 1 ff.) werden bis zum Erlass einer Übergangsregelung, längstens bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren OVG 3 A 7.14 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die in Brandenburg ansässige Antragstellerin bietet u.a. Fernlehrgänge zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in, zum/zur Heilerziehungspfleger/in sowie zum/zur Heilpädagogen/-pädagogin gemäß der Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen) des Landes Brandenburg an. Die Fernlehrgänge werden auch von Teilnehmern aus anderen Bundesländern absolviert mit dem Ziel, die Nichtschülerprüfung in Brandenburg abzulegen.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014, die am 24. Juli 2014 verkündet wurde (GVBl. II Nr. 49) und am 1. August 2014 in Kraft getreten ist, macht der Verordnungsgeber in § 46 Abs. 1 Nr. 1 die Zulassung zur Nichtschülerprüfung im Bildungsgang der Fachschule für Sozialwesen erstmalig davon abhängig, dass der Betroffene seine Hauptwohnung im Land Brandenburg hat. Außerdem wird nunmehr nur zugelassen, wer in einem weiteren Arbeitsfeld eine Tätigkeit in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege im Umfang von 200 Stunden, in der Fachrichtung Heilpädagogik im Umfang von 160 Stunden nachweist (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 Fachschulverordnung Sozialwesen). Ferner ist erstmalig die berufliche Handlungskompetenz einschließlich der personalen Kompetenz durch entsprechende Arbeitszeugnisse oder Beurteilungen der Arbeits- und/oder Praxisstelle bis zum Schlusstermin für die Antragstellung nachzuweisen (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 Fachschulverordnung Sozialwesen). Die in § 50 Fachschulverordnung Sozialwesen n.F. normierte Übergangsregelung bezieht sich nicht auf die genannten Vorschriften.

II.

Der nach §§ 47 Abs. 6, 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 Abs. 1 BbgVwGG statthafte Antrag, die Zweite Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014 (insgesamt) bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren ist zulässig.

Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Vorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt wird. Demgegenüber fordert § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1/11 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 7 NE 07.2980 -, juris Rn. 13). Hier hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie zumindest durch die Anwendung von § 46 Abs. 1 Nr. 1 der Fachschulverordnung Sozialwesen in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014 in ihren Rechten verletzt sein könnte.

Zwar ist die Antragstellerin als Anbieterin von Fernlehrgängen im Bildungsgang Sozialwesen nicht unmittelbare Adressatin des § 46 Abs. 1 Nr. 1 der Fachschulverordnung Sozialwesen n.F. Diese Vorschrift wendet sich vorrangig an Nichtschülerinnen und -schüler, die sich der Prüfung im Bildungsgang der Fachschule für Sozialwesen unterziehen, und regelt deren Zulassung zu dieser Prüfung, indem sie u.a. einen Hauptwohnsitz im Land Brandenburg fordert.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, wegen der Einführung der „Landeskinderklausel“ als Zulassungsvoraussetzung für die Ablegung der Nichtschülerprüfung im Land Brandenburg werde sich die Zahl der Teilnehmer an den von ihr angebotenen Fernlehrgängen mangels Interessenten aus anderen Bundesländern verringern, kann offen bleiben, ob die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen eine ihrer geschützten Rechtspositionen berühren kann. Der Antragstellerin als Anbieterin von Fernlehrgängen steht grundsätzlich nur ein Recht auf Teilhabe am Markt zu, während der Erhalt oder gar die Verbesserung bestehender Marktbedingungen von Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG nicht erfasst ist. Gleiches gilt in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 4 GG verbürgte Privatschulfreiheit, wenn man unterstellt, dass sich die Antragstellerin als Anbieterin von Fernlehrgängen darauf berufen kann. Diese Regelung gewährleistet nicht die Existenz einer einzelnen Privatschule. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Einführung der Landeskinderklausel in das ebenfalls durch Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Recht der Antragstellerin eingreift, die von ihr angebotenen Lehrgänge eigenverantwortlich zu prägen und zu gestalten. Dass eine Änderung der Zulassungs- und Prüfungsvoraussetzungen ggf. eine Anpassung der Lehrgangsinhalte zur Folge hat, stellt noch keinen Eingriff dar (vgl. zu alledem auch VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 913/02 -, juris).

Allerdings hat die Antragstellerin eine mögliche Rechtsverletzung durch § 46 Abs. 1 Nr. 1 der Fachschulverordnung Sozialwesen in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014 jedenfalls glaubhaft gemacht, soweit hiervon Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer aus anderen Bundesländern betroffen sind, mit denen die Antragstellerin bereits Verträge zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung im Land Brandenburg geschlossen hat. Da eine Übergangsregelung fehlt, werden Teilnehmer seit dem 1. August 2014 nicht mehr zu der brandenburgischen Nichtschülerprüfung zugelassen, falls sie keinen Hauptwohnsitz in Brandenburg haben. Angesichts der für diesen Personenkreis weitgehend sinnlos gewordenen Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung im Land Brandenburg mit ihren landesrechtlich geregelten Voraussetzungen kann es zu einer Kündigung bestehender Fernlehrgangsverträge und zu Rechtstreitigkeiten mit der Antragstellerin kommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin durch die Neuregelung in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt und hierdurch - wie sie vorträgt - in ihr Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder ggf. aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen wird (zum Verhältnis zwischen diesen Vorschriften bei wirtschaftlicher Betätigung vgl. Mann, in: Sachs, GG, Kommentar, 6. Aufl. Art. 12 Rn. 194 ff. m. N. zur Rsp. des BVerfG; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 13. Aufl., Art. 12 Rn. 3). Ob die Antragstellerin hinsichtlich weiterer Vorschriften antragsbefugt ist, kann dahinstehen.

Der Antrag ist zu einem erheblichen Teil begründet. Nach § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 2 S 26.11 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 10 NE 13.249 -, juris Rn. 18; OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 6 B 11247/13 -, juris Rn. 4).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die in dem Tenor genannten Regelungen vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil offensichtlich ist, dass sie im Normenkontrollverfahren OVG 3 A 7.14 mangels Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht für unwirksam erklärt werden müssen. Hierbei gilt im Hinblick auf den Prüfungsumfang Folgendes: Da dem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO eine doppelte Funktion als subjektives Rechtsschutzverfahren und als objektives Prüfungsverfahren zukommt, hat das Normenkontrollgericht grundsätzlich auch diejenigen Regelungen der (insgesamt) beanstandeten Norm zu überprüfen, für die der Antragsteller keine Antragsbefugnis glaubhaft gemacht hat. Eine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende, den gerichtlichen Entscheidungszugriff in materieller Hinsicht steuernde Regelung, wonach der Klage nur dann und nur insoweit stattgegeben werden darf, als der Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, besteht für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht. Die für dieses Verfahren gegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen haben allein die Funktion, den Anstoß für ein Normenkontrollverfahren in bestimmtem Maße von der subjektiven Betroffenheit des Antragstellers abhängig zu machen. Für die materielle Entscheidung des Normenkontrollgerichts haben sie keine Entsprechung. Gerade darin kommt die objektive Seite des Normenkontrollverfahrens zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1/07 -, juris Rn.13; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59/00 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3/87 -, juris Rn. 26 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, juris Rn. 23).

§ 46 Abs. 1 Nr. 1 der Fachschulverordnung Sozialwesen in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 49 S. 1 ff.) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit höherrangigem Recht unvereinbar, weil der Verordnungsgeber keine Übergangsregelung vorgesehen hat.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt es allerdings grundsätzlich nicht gegen Bundes- oder Landesverfassungsrecht, wenn die Zulassung zur Nichtschülerprüfung im Bildungsgang Sozialwesen im Land Brandenburg „Landeskindern“ vorbehalten bleibt. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch einer Nichtschülerin bzw. eines Nichtschülers auf Zulassung zu einer Prüfung, die normalerweise den Besuch einer staatlichen Schule oder einer sonstigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung voraussetzt (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG; Urteil vom 7. September 1973 - 7 C 2.70 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 31.79 -, juris Rn. 9 ff.). Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die das Recht auf freie Wahl des Berufes garantieren, wäre nur berührt, wenn es um den Zugang zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen und die dort abzulegenden Prüfungen ginge. So ist z.B. anerkannt, dass das Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erfordert, im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG eine Regelung verbietet, wonach nur von Landeskindern, die an den Hochschulen des eigenen Landes studieren, keine Studiengebühren erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -, juris Rn. 61 ff.).

So liegt es hier jedoch nicht. Ob und unter welchen Bedingungen die Länder externe Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorsehen, die keine zu diesem Abschluss führende Ausbildungseinrichtung besucht haben, kann der jeweilige Landesgesetzgeber bzw. der Landesverordnungsgeber, dem insoweit nach Art. 70 Abs. 1 GG die alleinige Gesetzgebungskompetenz zusteht, grundsätzlich frei und eigenverantwortlich entscheiden. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, derartige Prüfungen zu ermöglichen, besteht nicht. Dies zeigt auch die Rahmenvereinbarung der Bundesländer über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 2002 in der Fassung vom 12. Dezember 2013). Danach ist die Einführung einer Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler lediglich fakultativ (Ziffer 13. 1 „[…] kann vorgesehen werden.“).

Sieht ein Bundesland externe Prüfungen für Nichtschülerinnen und -schüler vor und wird der Zugang hierzu auf Landeskinder beschränkt, so liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine etwaige Ungleichbehandlung, die an den Wohnsitz anknüpft, ist im Hinblick auf den fehlenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einrichtung von Nichtschülerprüfungen, die verhältnismäßig geringe Eingriffsintensität und das föderale Prinzip, das gerade in dem allein den Ländern nach Art. 70 GG zugewiesenen Schulrecht einen Wettbewerb durch Vielfalt begünstigen möchte, gerechtfertigt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 31.79 -, juris Rn. 15). Geht man davon aus, dass der Gesichtspunkt der Mittelkonzentration auf die Belange der Bürger des eigenen Landes dem Umstand Rechnung trägt, dass die Ausgestaltung des Schulwesens und die Umsetzung der dazu entwickelten Konzepte primär dazu bestimmt sind, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schülerinnen und Schüler zu dienen (so BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris Rn. 57; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 2 B 10613/08 -, juris Rn. 4), so gilt dies erst recht für eine Zulassung zu externen Prüfungen, die - als Ausnahmeregelung - keinen Besuch einer Ausbildungsstätte voraussetzen.

Anders als z.B. bei der Vergabe von Studienplätzen an Hochschulen werden hier keine staatlichen Ausbildungskapazitäten bereitgestellt, die in einer Art. 12 Abs. 1 GG berührenden Weise über die Ländergrenzen hinweg von Bedeutung sind. Es geht vielmehr allein um die Zulassung zu einer Prüfung für externe Kandidatinnen und Kandidaten, die keine regulär zu dieser Prüfung führende Ausbildungsstätte besucht haben und damit schon nicht über die grundsätzlich erforderliche formale Qualifikation verfügen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, juris Rn. 95 ff.). Hinzu kommt hier der legitime Zweck des Verordnungsgebers, mit Hilfe der Landeskinderklausel eine vermehrte Inanspruchnahme personeller und sachlicher Mittel, die zur Durchführung einer für alle offenen Nichtschülerprüfung aufgewendet werden müssen, zu verhindern und die Durchführung der Nichtschülerprüfung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Hauptwohnsitz in Brandenburg zu sichern.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man auch Unternehmen wie die Antragstellerin in den Blick nimmt, die (Fern-)Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung anbieten. Derartigen Unternehmen steht lediglich ein Recht auf Teilhabe am Markt zu, während der Erhalt oder gar die Verbesserung bestehender Marktbedingungen weder von Art. 7 Abs. 4 GG noch von Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG erfasst ist. Es handelt sich insoweit um bloße künftige Erwerbsmöglichkeiten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Einführung der Landeskinderklausel in das - unterstellte - Recht eines solchen Unternehmens aus Art. 7 Abs. 4 GG eingreift, die von ihm angebotenen Lehrgänge eigenverantwortlich zu prägen und zu gestalten. Dass eine Änderung der Zulassungs- und Prüfungsvoraussetzungen ggf. eine Anpassung der Lehrgangsinhalte zur Folge hat, stellt noch keinen Eingriff dar (vgl. zu alledem auch VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 913/02 -, juris Rn. 29).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die von ihr beanstandete Landeskinderklausel auch nicht gegen Art. 13 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen, wonach die Länder bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen sollen. Schon der Wortlaut dieser Regelung steht einer Landeskinderklausel im Zusammenhang mit Nichtschülerprüfungen nicht entgegen.

§ 46 Abs. 1 Nr. 1 der Fachschulverordnung Sozialwesen in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014 verstößt jedoch gegen Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, weil der Verordnungsgeber für Nichtlandeskinder keine Übergangregelung geschaffen hat. Die Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen in der Fassung der 2. Änderungsverordnung berücksichtigt Aspekte des Vertrauensschutzes nur insoweit, als Nichtschülerprüfungen vor dem 1. August 2016 noch auf der Grundlage der bis zum 1. August 2014 gültigen Stundentafel erfolgen.

Eine hier allein in Betracht kommende so genannte unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich insbesondere aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - juris, Rn. 43). So ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Aufhebung oder der Modifizierung geschützter Rechtspositionen auf Grund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff - wie hier - verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist.

Gemessen daran mussten weder Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer aus anderen Bundesländern, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung durch die kostenpflichtige Aufnahme von Fernunterricht zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung im Land Brandenburg begonnen hatten, noch Unternehmen wie die Antragstellerin, die bereits Verträge zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung im Land Brandenburg mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus anderen Bundesländern geschlossen hatten, damit rechnen, dass aufgrund der Neuregelung in § 46 Abs. 1 Nr. 1 der Fachschulverordnung Sozialwesen ab 1. August 2014 übergangslos nur Nichtschüler mit Hauptwohnsitz in Brandenburg zur Prüfung zugelassen werden. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, die Prüfung im Land Brandenburg ablegen zu können, nachdem sie entsprechend disponiert und auch finanzielle Mittel hierfür aufgewandt hatten. Die von der Antragstellerin angebotenen Fernlehrgänge sind während eines Zeitraumes von fünf bzw. sechs Semestern auf die Vorbereitung der Nichtschülerprüfung in Brandenburg zugeschnitten, was dem Antragsgegner bekannt war. Das bei erfolgreicher Absolvierung erteilte Abschlusszeugnis dient zugleich dem Nachweis einer angemessenen (externen) Vorbereitung. Nach bis zum 1. August 2014 geltender Rechtslage (§ 48 Abs. 8 Fachschulverordnung Sozialwesen a.F.) war es sogar möglich, Leistungen aus dem Zeugnis eines in Lehrgängen anerkannten Fernlehrinstituts mit Sitz im Land Brandenburg als Vornoten zu übernehmen. Auch der der Antragstellerin erteilte Zulassungsbescheid der Staatlichen Zentrale für Fernunterricht vom 27. März 2013 stellt ausdrücklich fest, dass der von dieser angebotene Fernlehrgang auf die Nichtschülerprüfung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in gemäß der „Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen)“ vorbereitet.

Der Vertrauensschutz entfällt nicht deshalb, weil der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Juni 2013 informiert hat, es sei eine dahingehende Änderung der Fachschulverordnung beabsichtigt, nur noch Teilnehmer mit Hauptwohnsitz in Brandenburg zur Nichtschülerprüfung zuzulassen. Abgesehen davon, dass sich dem Schreiben nichts zu einer Übergangsregelung entnehmen lässt und der Adressat mit rechtmäßigem Handeln und damit auch mit einer Übergangsregelung für bei Inkrafttreten bereits begonnene Lehrgänge rechnen durfte, war es einem Unternehmen wie der Antragstellerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar, vorsorglich die betroffenen Lehrgänge bereits im Sommer 2013 einzustellen bzw. nur noch Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Brandenburg aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 24. Juni 2013 keinerlei zeitliche Perspektive aufzeigt und es bis zum Erlass der Änderungsverordnung noch rund ein Jahr gedauert hat.

Ebenso wenig greift der Einwand des Antragsgegners, den Nichtschülerinnen und -schülern bleibe es weiterhin überlassen, auf welche Art sie sich auf die Prüfung vorbereiteten und es stehe diesem Personenkreis offen, die Nichtschülerprüfung in anderen Bundesländern abzulegen. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner die Einführung der Landeskinderklausel in der Fachschulverordnung Sozialwesen mit Landeskinderklauseln in anderen Bundesländern rechtfertigt und auf die Unterschiede der Nichtschülerprüfungen hinweist, können Teilnehmerinnen und Teilnehmer laufender Lehrgänge aufgrund der bereits getroffenen Dispositionen nicht darauf verwiesen werden, bei den zuständigen Stellen anderer Bundesländer nachzufragen, ob sie dort die Prüfung ablegen können, nachdem der von ihnen absolvierte Fernlehrgang gerade auf die Nichtschülerprüfung im Land Brandenburg vorbereitet. Auch der Antragsgegner zeigt insoweit keine konkreten Alternativen auf. Hinzu kommt, dass Unternehmen wie die Antragstellerin auch in einem solchen Fall mit einer Kündigung bestehender Verträge rechnen müssen.

Gleichermaßen unvereinbar mit höherrangigem Recht sind § 46 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 49), weil auch insoweit eine Übergangsregelung fehlt, obwohl sie von Verfassungs wegen im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG geboten gewesen wäre.

Der Verordnungsgeber macht die Zulassung zur Nichtschülerprüfung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 Fachschulverordnung Sozialwesen n.F. erstmals davon abhängig, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in einem weiteren Arbeitsfeld eine Tätigkeit in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege im Umfang von 200 Stunden, in der Fachrichtung Heilpädagogik im Umfang von 160 Stunden nachweist, stellt mithin höhere Anforderungen an die Zulassung zur Prüfung als dies bis zu diesem Zeitpunkt der Fall war. Diese zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift gilt auch für diejenigen Nichtschülerinnen und -schüler, die bereits einen Fernlehrgang absolvieren und sich aufgrund der bislang erzielten Ergebnisse bis zum 1. Oktober 2014 zur Prüfung anmelden können. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es diesem Personenkreis nicht zumutbar, die erst seit 1. August 2014 geltenden Anforderungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 Fachschulverordnung nachzuholen und in der Zeit zwischen der Verkündung der Zweiten Veränderungsverordnung (24. Juli 2014) und dem Ablauf der Anmeldefrist zur Prüfung, d.h. in einem Zeitraum von nur rund zwei Monaten, einen weiteren Nachweis über ein fünf- bzw. vierwöchiges Praktikum zu erbringen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Gleiches gilt, soweit nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 Fachschulverordnung Sozialwesen n.F. erstmalig übergangslos entsprechende Arbeitszeugnisse oder Beurteilungen der Arbeits- und/oder Praxisstellen gefordert werden.

Infolgedessen ist § 46 Abs. 2 Nr. 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen n.F. dahin gehend einschränkend anzuwenden, dass während der vorläufigen Außervollzugsetzung des § 46 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Fachschulverordnung nur eine Bestätigung über die praktische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 3 Fachschulverordnung) vorzulegen ist. Einer zusätzlichen Suspendierung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen bedarf es insoweit nicht.

Die Änderung der Stundentafel (Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 18. Juli 2014), die ohnehin nur die Fachschule Sozialpädagogik betrifft, wird gemäß § 50 Abs. 2 Fachschulverordnung n.F. erst bei Nichtschülerprüfungen zugrunde gelegt, die nach dem 1. August 2016 stattfinden. Angesichts dieser Übergangsregelung ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich. Abgesehen davon bedarf es hier mangels Eilbedürftigkeit keiner einstweiligen Anordnung.

Der Senat hat, anders als von der Antragstellerin beantragt, nicht die gesamte Zweite Änderungsverordnung, sondern nur die im Tenor genannten Vorschriften vorläufig außer Vollzug gesetzt. Diese Vorschriften sind abtrennbar, ohne dass die Verordnung im Übrigen rechtswidrig wäre oder keinen Bestand haben könnte. Es spricht alles dafür, dass es im Interesse des Verordnungsgebers liegt, nicht die gesamte Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Dies gilt umso mehr, als der Verordnungsgeber der festgestellten Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht durch den Erlass von Übergangsvorschriften begegnen kann.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick darauf, dass der Antrag zu einem wesentlichen Teil Erfolg hatte, auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes anzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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