OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14
Fundstelle
openJur 2014, 20950
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anforderungen, welche die Förderung in Kindertagespflege nach §§ 23, 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII wechselseitig an sie stellt.

Aufgrund entsprechender Erlaubnisse der Beklagten betreiben die Klägerinnen in deren Zuständigkeitsbereich die Großtagespflegestelle "L. G. " in eigens hierfür angemieteten Räumen.

Unter dem 25. April 2013 beantragten die Eheleute L1. für ihre am 2012 geborene Tochter N. für die Zeit ab dem 1. August 2013 bei der Beklagten öffentlich finanzierte Tagespflege mit einem Umfang von 45 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 bewilligte die Beklagte gegenüber den Eltern einen Platz in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege und schlug den Eltern zwei Tagespflegepersonen, die in der Nähe wohnten, vor. Hierauf meldete sich die Mutter bei der Beklagten und erklärte, dass die Tochter in der Großtagespflegestelle der Klägerinnen betreut werden solle. Die Beklagte wies hierauf mit Schreiben vom 13. Mai 2013 die Mutter darauf hin, dass die Klägerinnen einen Betreuungsvertrag verwendeten, der vom von ihr vorgeschlagenen Mustervertrag abweiche. Dieser Vertrag werde von ihr im Sinne öffentlichen Finanzierung nicht akzeptiert. Die Übernahme der Betreuungskosten komme erst nach Prüfung in Betracht; es könne sein, dass die Betreuungskosten selbst getragen werden müssten.

Einen entsprechenden Antrag stellten die Eltern des am 2012 geborenen K. K1. H. F. unter dem 6. Juni 2013 und erklärten zugleich, sie hätten schon einen Betreuungsplatz bei den Klägerinnen. Die Beklagte wies die Eltern mit Schreiben vom 17. Juni 2013 darauf hin, dass für die Bewilligung eines Platzes in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege gewährleistet sein müsse, dass die "Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in Solingen" von der Kindertagespflegestelle anerkannt würden; hierbei gehe es insbesondere um die Punkte:

Betreuungsfreie Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson

Ausfall der Tagespflegeperson

Elternbeitrag für die Kindertagespflege.

Es sei daher entweder der Betreuungsvertrag zwecks Prüfung vorzulegen oder die Erklärung der Klägerinnen, dass sie die vorgenannten Richtlinien anerkennen würden.

Auch die Eltern des am 2012 geborenen K2. G1. hatten unter dem 15. Februar 2013 die Bewilligung von Kindertagespflege im Umfang von 45 Wochenstunden beantragt und gaben dabei an, dass das Kind von den Klägerinnen betreut werden solle. Hierbei war die Zeit vom 1. Juli bis 14. Juli 2013 als eine Eingewöhnungszeit gedacht. Die Beklagte bewilligte den Eltern unter dem 28. Februar 2013 eine Tagesbetreuung im Umfang von 45 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 31. Juli 2015. Dies teilte sie auch den Klägerinnen mit.

Ferner beantragten die Eltern der am 2012 geborenen T. Z. unter dem 21. Februar 2013 für die Zeit ab dem 1. August 2013 für ihre Tochter bei der Beklagten die Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege im Umfang von 45 Wochenstunden durch die Klägerinnen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12. April 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 31. Juli 2015 Kindertagespflege. Entsprechend informierte sie die Klägerinnen mit Schreiben vom gleichen Tage.

In den Betreuungsverträgen, die nicht dem Muster der Beklagten entsprechen, vereinbarten die Klägerinnen mit den Eltern eine eigene Urlaubszeit von 25 Urlaubstagen, also 5 Wochen. Sie verlangten zwar keine sonstige Zuzahlung, jedoch ein Verpflegungsgeld.

In der Folgezeit erstellte die Beklagte neue Richtlinien für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege in T1. , die der Jugendhilfeausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 8. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August beschloss.

In den vorgenannten Richtlinien der Beklagten heißt es u.a.:

"...

6. Voraussetzungen der Gewährung von öffentlich finanzierter Kindertagespflege

(1) ...

(2) Voraussetzung für die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung der Elternbeiträge durch die Stadt T1. ist ein unter Berücksichtigung und Einhaltung dieser Richtlinien abgeschlossener Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson. Die Verwendung des von der Stadt T1. vorgeschlagenen Vertragsmusters wird empfohlen.

...

9. Mitteilungspflichten

(1) Die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Stadtdienst Jugend unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit ggfs. der Förderbescheid bzw. der Elternbeitrag angepasst werden kann. Die Mitteilungspflicht gilt vor allem in Bezug auf

Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit.

Unterbrechung der Kindertagespflege

Erkrankung des Kindes, durch die die Inanspruchnahme der Kindertagespflegeperson nicht möglich ist.

Ausfall der Tagespflegeperson

Wohnungswechsel

(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Kindertagespflegeentgelt zurückgefordert werden.

10. Betreuungsfreie Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson

(1) Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf vier Wochen betreuungsfreie Zeit pro Betreuungsjahr.

(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen, da diese dann die Betreuung in der Regel selbst übernehmen oder organisieren.

(3) Der zu leistende Elternbeitrag ist ein laufender, monatlicher Kostenbeitrag an den Kosten für die Tagespflege. Auf dieser Grundlage ist auch für betreuungsfreie Zeiten der Elternbeitrag zu leisten.

11. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson

(1) Bei Ausfall der Tagespflegeperson aus wichtigem Grund stellt die Tagespflegeperson eine Vertretung. Die Sicherstellung erfolgt im Rahmen der Vernetzung einzelner Kindertagespflegestellen. Hierfür werden zusätzliche, nicht dauerhaft belegte Pflegeplätze geschaffen, die im Bedarfsfall einen Vertretungsbedarf abdecken können. Die Finanzierung dieser Plätze erfolgt im Rahmen einer Freihaltepauschale, die sich aus dem Entgeltanteil nach Punkt 12(1)1 und der durchschnittlichen, wöchentlichen Inanspruchnahme aller öffentlich finanzierten Tagespflegeplätze bemisst.

...

12. Kindertagespflegeentgelt

(1) Das Kindertagespflegeentgelt umfasst

1. einen Betrag, der der Tagespflegeperson zur Deckung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand gewährt wird, und

2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,

3. ...

4. ...

5. die Zahlung erfolgt Ende des Monats.

(2) Das Kindertagespflegeentgelt gemäß Abs. 1 Nummern 1 und 2 wird in Höhe von 4,10 € pro Stunde gewährt. Auf Abs. 1 Nummer 1 entfallen dabei 1,30 €, auf Abs. 1 Nummer 2 entfallen 2,80 €.

(3) Wird die Tagespflegestelle außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson in eigens dafür angemieteten Räumen, die ausschließlich für den Zweck der Tagespflege genutzt werden und die über einen separaten Zugang verfügen, ausgeführt, so wird das Entgelt nach Ziffer 2 um 0,30 € pro Stunde erhöht.

(4) Wird ein Kind mit einer Behinderung i.S. des § 53 SGB XII betreut, so wird bei Eignung der Pflegestelle (entsprechend der jeweiligen Pflegeerlaubnis) das Stundenentgelt verdoppelt, sofern gleichzeitig ein weiterer genehmigter Platz in der gleichen Pflegestelle freigehalten wird.

(5) ...

13. Elternbeitrag für die Kindertagespflege

(1) ...

(2) Die Tagespflegeperson kann zusätzlich ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen. Im Rahmen der öffentlich finanzierten Tagespflege darf die Tagespflegeperson weitere finanzielle Forderungen gegen die Eltern oder das Kind nicht geltend machen.

14. Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) ...

(3) Im Falle der Kündigung ist das Kindertagespflegeverhältnis vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf zum Monatsende von der/den Personensorgeberechtigten / der Kindertagespflegeperson schriftlich gegenüber dem Vertragspartner / der Vertragspartnerin zu kündigen. Eine Kopie der Kündigung ist dem Stadtdienst Jugend umgehend zuzusenden.

15. Übergangsbestimmungen

Für alle öffentlichen Kindertagespflegeverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten der Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. bestanden haben und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt werden, gelten die bisherigen Bestimmungen.

16. Inkrafttreten

Die Richtlinien treten in dieser Fassung am 01.08.2013 in Kraft."

Unter Bezugnahme auf diese Richtlinien wies die Beklagte die Klägerinnen und die genannten Eltern der Kinder darauf hin, dass die Pflege nicht den Richtlinien entspreche, da ein Urlaub von mehr als 4 Wochen (20 Urlaubstage) vertraglich vereinbart sei. Dies stimme nicht dem von ihr entwickelten System der öffentlich finanzierten Kindertagespflege in T1. überein. Soweit die Klägerinnen darauf verwiesen, dass die Eltern privat die "Betreuungskosten" für die eine Woche zusätzlichen Urlaub bezahlen würden, verwies die Beklagte auf das in den Richtlinien statuierte Verbot, Zuzahlungen zu verlangen, denn um eine solche handele es sich letztlich.

Mit E-Mail vom 9. Juli 2013 gab die Beklagte den Klägerinnen Gelegenheit, die neu gefassten Richtlinien nunmehr anzuerkennen und zu erklären, hiernach zu handeln.

Die Klägerinnen gaben die Erklärung nicht ab, betreuten die Kinder dennoch weiter, vereinbarten mit den Eltern indes, einstweilen lediglich den insoweit ersparten Elternbeitrag zu verlangen.

Die Klägerinnen haben am 12. Juli 2013 die den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Klage erhoben.

Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Beklagte könne sie durch ihre Richtlinien nicht von der öffentlich finanzierten Betreuung ausschließen. Die Kindertagespflege sei vom Gesetzgeber als selbständige Tätigkeit konstruiert und gewollt, als die die Beklagte sie nicht durch Richtlinien reglementieren könne. Die gesetzliche Regelung des § 23 SGB VIII gewähre einen uneingeschränkten Anspruch auf Finanzierung. Daher sei es auch nicht möglich, auf dem Umweg über die Finanzierung in das vom Gesetzgeber gewollte zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Eltern einzugreifen. Damit seien die Regelungen der Nummern 6, 10, 11, 13 und 14 der Richtlinien unzulässig, da sie in die Privatautonomie eingriffen.

Ferner sei die festgesetzte Vergütung unangemessen niedrig.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten,

a. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes T. Z. für die Zeit ab dem 1. August 2013

b. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des K2. G1. für die Zeit ab dem 1. Juli 2013

c. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes N. L1. für die Zeit ab dem 1. August 2013 und

d. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes H. F. für die Zeit ab dem 1. August 2013

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden;

2. festzustellen, dass sie hinsichtlich ihres Anspruchs auf Gewährung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht verpflichtet sind, die Richtlinien der Beklagten für die öffentlich finanzierte Tagespflege (ÖFIT) in der Fassung vom 8. Juli 2013 - gültig ab dem 1. August 2013 - in vollem Umfang und ohne Einschränkungen anzuerkennen;

3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten mitzuteilen, dass eine Übernahme der Betreuungskosten gegen-über den Klägerinnen nur bei Verwendung des Mustervertrages der Beklagten oder alternativ der vollumfänglichen Anerkennung der ÖFIT-Richtlinien durch die Klägerinnen erfolgen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Regelungen in den Richtlinien für zulässig gehalten, da sie nur für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege gelten würden. Wer öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wolle, müsse sich auch an die Vergabekriterien halten. Die Beschränkung auf 4 Wochen Urlaub entspreche dem, was an Urlaubs- bzw. Schließungszeiten auch in Kindertageseinrichtungen üblich sei. Im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Betreuung in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen sei es auch geboten und zulässig, die Zeiten, in denen eine Betreuung nicht erfolgen müsse, zu regeln. Entsprechendes gelte für das Zuzahlungsverbot. Im Bereich der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen würden und dürften bis auf das Verpflegungsgeld Zuzahlungen nicht geltend gemacht werden. Um auch hier eine Gleichbehandlung zu erreichen, müsse die Zuzahlung unzulässig sein. Anderenfalls würde beiden Betreuungsarten nicht die vom Gesetzgeber gewollte Gleichrangigkeit zukommen.

Schließlich seien auch die in den Richtlinien geregelten Vergütungen nicht zu beanstanden. Die Förderleistung orientiere sich an der Vergütung einer Erzieherin. Zudem sei zu berücksichtigen, dass den Tagespflegepersonen auch das Entgelt während des Urlaubs von 4 Wochen, bei Krankheit der Tagespflegeperson oder des Kindes gezahlt werde und zwar auf der Basis der zunächst bewilligten Betreuungsstunden. Wenn man nur auf den Stundensatz schaue, müsse dieser um ein 1/12 des Betrages, der für die Urlaubszeit gezahlt werde, erhöht werden, so dass der Stundensatz dann bei rund 4,44 Euro liege.

Ferner sei im Falle der Klägerinnen zu berücksichtigen, dass sie pro Stunde noch weitere 0,30 Euro hinzubekämen, da sie die Kinder in extra angemieteten Räumen betreuen würden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Klägerinnen hätten - so die Begründung - für die Betreuung der besagten Kinder gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB VIII, deren Höhe sich jedoch nicht bestimmen lasse, weil die Beklagte auch über den jeweiligen Stundensatz neu zu befinden habe. Das in den Richtlinien der Beklagten insoweit festgelegte Entgelt von 4,10 Euro pro Stunde entspreche, obgleich nach Sachleistungs- und Förderungsleistungsbetrag differenziert, nicht den Vorgaben des § 23 SGB VIII. Der Regelung in der Richtlinie fehle jedwede Angabe, was genau mit dem jeweiligen Betrag für Sachleistungen einerseits und als Förderungsleistung andererseits abgegolten sein solle.

Bei den Sachkosten gelte es, verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlichen Zuordnungen zu unterscheiden und zu berücksichtigen, dass nach den steuerlichen Regelungen, die auf einer statistischen Erhebung der Finanzverwaltung beruhen sollten, nicht nur 1,30 Euro pro Stunde sondern im Ergebnis 1,732 Euro pro Stunde als Betriebskosten geltend gemacht werden könnten. Eine Kompensation dieses höheren Betrages dadurch, dass die Beklagte - jedenfalls in der Praxis - das Entgelt in der Urlaubszeit weiterleiste und bei Anmietung von ausschließlich für die Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten weitere 0,30 Euro pro Stunde und Kind zahle, lasse sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Pflegeerlaubnisse keine vollschichtige Auslastung mit 5 gleichzeitig anwesenden Kindern zuließen, nicht annehmen.

Die Höhe der Förderleistung sei schon im Ansatz einer Angemessenheitsprüfung nicht zugänglich, weil sich die Regelung zur Förderleistung als zu unbestimmt darstelle, wenn sie sich in der Zahlung von 2,80 Euro pro Stunde erschöpfe, ohne zu definieren oder hinreichende Anhaltspunkte zu liefern, welche Stunde - Soll- oder Istzeit - gemeint sei. Ferner lasse sich der in den Richtlinien gegebenen Begründung der Beklagten nicht entnehmen, welcher Ansatz überhaupt für die Bemessung gewählt worden sei. Die in der mündlichen Verhandlung nachgereichte Vergleichsberechnung mit dem Verdienst einer tariflich beschäftigten Erzieherin im öffentlichen Dienst sei mangels erforderlicher Eckdaten weder nachvollziehbar noch - mit Blick auf die Abweichungen bei der Berufsausübung im Bereich von Verwaltungsaufgaben und Organisation - aus sich heraus schlüssig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson im Regelfall ausdrücklich nicht als nichtselbständige Tätigkeit verstehen wolle, sondern dem Bereich einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit zuordne, bei der vom Auftraggeber üblicherweise kein Urlaubs- und Krankengeld gezahlt werde und Ausfallzeiten in den Risikobereich des Betreuenden fielen. Bei einem Vergleich mit angestellten Erziehern o. ä. müssten deshalb die diesen über das Jahr zustehenden Lohnnebenleistungen sowie eine etwaige Lohnfortzahlung z. B. im Krankheitsfall Berücksichtigung finden. Ob bzw. dass die Beklagte bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt habe, lasse sich der Begründung der Richtlinie ebenfalls nicht entnehmen.

Mit dem Feststellungsantrag - und dementsprechend mit ihrem Unterlassungsbegehren - haben die Klägerinnen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Erfolg, weil die Beklagte nicht berechtigt sei, die Gewährung von Geldleistungen, auf die die Tagespflegeperson gem. § 23 SGB VIII einen Anspruch habe, davon abhängig zu machen, dass die Klägerinnen die "Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. " in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen. Die Beklagte greife mit den Nummern 6 (2), 10 (1) und (2), 11 (1) und (2), 13 (2) und 14 (3) in die nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung bestehende Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsverhältnisses ein, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe. Der selbständig Tätige sei aufgrund seiner Selbständigkeit berechtigt, selbst zu bestimmen, wann er arbeiten wolle und wann nicht, wann er also z. B. Urlaub mache und wann nicht. Gleiches gelte für die Frage der Vertretung der Kindertagespflegeperson. Ebenso unzulässig sei das in der Richtlinie statuierte Verbot, neben den Leistungen nach § 23 SGB VIII - mit Ausnahme von Verpflegungsgeld - von den Eltern oder dem betreuten Kind Zuzahlungen zu verlangen. Zwar seien solche Zuzahlungen nach der gesetzlichen Konstruktion unzulässig. Dennoch greife ein derartiges Verbot bzw. dessen Beachtung als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach § 23 SGB VIII mangels gesetzlicher Ermächtigung unzulässig in die Privatautonomie ein, denn § 23 SGB VIII statuiere keinen entsprechenden Vorbehalt. Schließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, den Parteien des Betreuungsvertrages vorzugeben, welche Kündigungsfristen sie vereinbaren bzw. einbehalten müssten. Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Dezember 2013 verwiesen.

Die Beklagte hat die erstinstanzliche Entscheidung nicht akzeptiert, sondern ist in die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegangen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens sind seitens der Beklagten wegen der fortgesetzten Weigerung der Klägerinnen, die Richtlinien vollumfänglich anzuerkennen bzw. entsprechende Musterbetreuungsverträge mit den Eltern zu schließen, keinerlei Zahlungen erfolgt. Die Beklagte ist auch fortgefahren, interessierten Eltern unter Benennung etwaiger Alternativen mitzuteilen, dass eine Betreuung bei den "L. G. " wegen der Nichtanerkennung der Richtlinien bzw. des Nichtabschlusses des Mustervertrages nicht öffentlich gefördert werde. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, infolge dieses Verhaltens der Beklagten in Existenznöte gekommen zu sein. Die Eltern seien verunsichert und scheuten ein finanzielles Risiko, wie es mit einer Klage auf Förderung eines Betreuungsplatzes bei den Klägerinnen verbunden sei. Von 9 Betreuungsplätzen sollen wegen diverser Rückzieher zum 1. August 2014 nur noch 5 besetzt sein. Es ist auch bereits zu einer Kündigung eines bestehenden Betreuungsverhältnisses zum 1. August 2014 gekommen. Die Beklagte bestreitet eine wachsende Existenzbedrohung der Klägerinnen. Es stehe ihnen frei, die Verträge mit den Eltern so zu gestalten, wie sie möchten, und dementsprechend auch, in Abstimmung mit den Eltern ein ausreichend hohes Betreuungsentgelt zu vereinbaren. Durch die Leistung von Kindertagespflege seitens der Klägerinnen erhalte die Beklagte keine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, weil ein zuzahlungspflichtiger Betreuungsplatz den Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht erfülle. Zum 1. August 2014 ist im Land NRW § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in Kraft gesetzt worden, wonach - soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt - weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sein sollen.

Ihre Berufung begründet die Beklagte dementsprechend im wesentlichen damit, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Neubescheidung der Anträge auf Förderleistungen nicht zustehe und sie insbesondere berechtigt sei, die Gewährung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII davon abhängig zu machen, dass die Klägerinnen die "Richtlinien für die öffentliche Finanzierung der Kindertagespflege in T1. " in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen würden.

Der von ihr nach den Richtlinien in Ansatz gebrachte Geldbetrag sei zudem ausreichend, um zum einen die Sachkosten der Klägerinnen zu decken und zum anderen die erbrachten Förderungsleistungen leistungsgerecht zu vergüten. Insoweit seien die Regelungen insbesondere auch hinreichend bestimmt genug. Den Richtlinien lasse sich nämlich zweifelsfrei entnehmen, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 4,10 Euro pro Kind und Stunde an die Pflegeperson gezahlt werde. 1,30 Euro von diesem Betrag entfielen auf die Sachleistungen; 2,80 Euro entfielen auf den Förderleistungsbetrag. Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setze lediglich voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen differenziert werde und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt würden. Wenn das Verwaltungsgericht rüge, dass nicht ausreichen definiert worden sei, was mit dem Sachleistungsbetrag in Höhe von 1,30 Euro abgegolten werden solle, überspanne dies die Anforderungen an die Bestimmtheit. Vom Sachaufwand erfasst würden unzweifelhaft solche Ausgaben, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfielen, wie z. B. Pflegematerialen und Hygienebedarf, Spielmaterialen, Verbrauchskosten (Strom, Wasser etc.). Die vom Verwaltungsgericht geforderte Differenzierung im Hinblick auf Sachverhalte, die sowohl den Sachleistungen als auch den Förderleistungen zugeordnet werden könnten, sei die Beklagte zu leisten nicht in der Lage. Es sei für eine Richtlinie unmöglich, den Umfang der Sachleistungen bzw. der Förderleistungen für eine Vielzahl von gedachten Einzelfällen festzuschreiben.

Den Richtlinien lasse sich auch ohne weiteres entnehmen, dass ein Anerkennungsbetrag für die Förderleistungen in Höhe von 2,80 Euro für jedes Kind und für jede Stunde anfalle. Einer weiteren Definition, welche Stunden erfasst würden, bedürfe es nicht. Die gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII begründeten für die Pflegeperson ebenso wenig einen Anspruch auf eine Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt werde. Soweit sich dies als mittelfristiges Ziel des Gesetzgebers aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks. 16/9299 S. 14/15) ergebe, begründete eine solche rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung noch keinen subjektiven öffentlichrechtlichen Anspruch der Pflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII. Zu einem derartigen Anspruch führe auch nicht der Wortlaut des Gesetzes, denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spreche lediglich von einem "Betrag" zur Anerkennung der Förderleistungen der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgeltes im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld. Maßgeblich sei dabei allein die Frage, ob die Leistungen der Beklagten vorliegend ausreichend seien, um die Sachkosten der Klägerinnen zu decken und die Förderleistungen der Klägerin leistungsgerecht zu vergüten. Dies sei bei einem in den Richtlinien festgelegten Entgelt in Höhe von 4,10 Euro pro Stunde und Kind der Fall.

Der seitens der Beklagten gewährte Anerkennungsbetrag von 2,80 Euro pro Stunde und Kind sei leistungsgerecht. In der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz würden für die Kindertagespflege durchschnittliche Bruttokosten pro Betreuungsplatz von 9.450,00 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht, wobei in diesem Betrag eine Pauschale für fachliche Begleitung in Höhe von 1.392,00 Euro enthalten sei, die der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt werde. Der danach verbleibende Betrag i. H. v. 8.052,00 Euro umfasse einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von 3.600,00 Euro im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen von 4.458,00 Euro im Jahr. Der genannte Jahresbetrag von 8.052,00 Euro entspreche einem Betreuungssatz von 4,20 Euro die Stunde, in dem rechnerisch ein Sachkostenanteil von 1,88 Euro enthalten sei, so dass sich ein steuerrechtlich relevantes Einkommen von 2,32 Euro pro Stunde ergebe. Unter Berücksichtigung der zu zahlenden Einkommenssteuer, deren Höhe sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall richte, allerdings im hier relevanten Einkommensbereich kaum ins Gewicht fallen dürfte, errechne sich bei einer 8stündigen Betreuung von 5 Kindern pro Tag ein Monatseinkommen von etwa 730,00 - 850,00 Euro. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der vom Gesetzgeber im Rahmen der Kostenkalkulation ermittelte Betrag nur eine Rechnungsgröße darstelle, so dass auch schon ein geringerer Stundensatz durchaus noch leistungsgerecht sein könne. Das OVG Lüneburg habe in einer grundlegenden Entscheidung einen Betrag von 2,00 Euro pro Stunde noch für leistungsgerecht erachtet, denn bei diesem Stundensatz könne die Tagespflegeperson bei einer 8stündigen Betreuung von gleichwertig 5 Kindern an 5 Tagen der Woche ein Einkommen erzielen, dass der Höhe nach dem Einkommen einer Erzieherin bzw. eines Erziehers oder einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten entspreche. Mit 2,80 Euro pro Kind und Stunde liege die von der Beklagten hier gewährte Förderleistung noch deutlich über dem besagten Betrag, so dass die einzelne Pflegepersonen selbst bei einer 40stündigen Betreuung von nur 3 Kindern noch ein steuerrechtlich relevantes Einkommen i. H. v. 1.454,88 Euro (40 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen pro Monat x 3 Kinder x 2,80 Euro), d. h. ein Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 Euro erzielen könne, das der Höhe nach dem Einkommen einer tariflich beschäftigten Erzieherin bzw. Kinderpflegerin im öffentlichen Dienst entspreche. Dabei sei ergänzend zu berücksichtigen, dass das Entgelt auch während der betreuungsfreien Zeit, d. h. auch während des Urlaubs der Tagespflegeperson oder zu Zeiten von Krankheit, auf der Grundlage der bewilligten Betreuungsstunden gezahlt werde. Für den Fall, dass die Tagespflegepersonen im Jahr 4 Wochen Urlaub machten, führe diese Regelung dazu, dass "de facto" ein um 1/12 erhöhter Stundensatz von 3,03 Euro gezahlt werde.

Der seitens der Beklagten gewährte Sachleistungsbetrag mit seinem Anteil von 1,30 Euro sei gleichfalls sachgerecht ausgestaltet. Er werde ebenso wie der Betrag für die Anerkennung der Förderleistung auch während der betreuungsfreien Zeit auf der Grundlage der bewilligten Betreuungsstunden gezahlt, so dass er sich für den Fall, dass die Tagespflegeperson im Jahr 4 Wochen Urlaub mache, "de facto" gleichfalls um 1/12 auf 1,41 Euro pro Stunde erhöhe. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass die Klägerinnen neben dem pauschalen Betrag i. H. v. 1,30 Euro weitere 0,30 Euro für die angemieteten Räumlichkeiten erhielten. Insgesamt werde den Klägerinnen damit ein Betrag i. H. v. 1,60 Euro pro Kind und Stunde gewährt. Dies entspreche bei einer Betreuung von 173,2 Stunden pro Monat einem Betrag i. H. v. 277,00 Euro pro Kind, der - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tagespflegepersonen neben diesem Betrag von den Eltern zusätzlich Essensgeld i. H. v. 44,00 Euro erhielten - ohne weiteres ausreichend sei, um die laufenden Sachkosten der Tagespflegepersonen abzudecken. Dies verdeutliche insbesondere auch ein Vergleich mit dem Pflegegeld, welches Pflegeeltern zur Deckung der laufenden Sachkosten monatlich ausgezahlt werde und das - anders als der Sachaufwand nach § 23 SGB VIII - sämtliche Kosten der Pflege des Kindes, d. h. auch Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, Freizeitaktivitäten, Vereinsbeiträge, Möblierung des Kinderzimmers, Arztbesuche etc., abdecke. Das Pflegegeld für Kinder unter 7 Jahren belaufe sich nach den Angaben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 3. Dezember 2013 auf monatlich 489,00 Euro und liege damit lediglich um 1/3 höher als die seitens der Beklagten gewährte Sachleistung, obwohl durch das Pflegegeld ein Vielfaches mehr an Kosten abgedeckt werden solle.

Wenn sie - die Beklagte - die Gewährung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII davon abhängig mache, dass die Klägerinnen die "Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. " in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen würden, greife sie auch mitnichten in Grundrechte der Klägerinnen ein. Diese seien vielmehr frei, die Verträge mit den Eltern der Anspruchsinhaber so zu gestalten, wie sie es gerne möchten. Die Klägerinnen könnten im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten bzw. den Eltern etwa frei bestimmen, in welchem Umfang Urlaubszeiten vereinbart würden und wie hoch das Betreuungsgeld ausfallen solle. Den Klägerinnen werde insoweit nicht einseitig und mit Zwang seitens der Beklagten vorgeschrieben, wie die Betreuungsverträge auszugestalten seien. Lediglich wenn die Klägerinnen Geldleistungen nach § 23 SGB VIII beanspruchen wollten, müssten sie sich an die von der Beklagten aufgestellten Richtlinien halten. Durch die Richtlinien stelle die Beklagte nämlich sicher, dass nur diejenigen Tagespflegepersonen laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII erhielten, deren Tätigkeit den Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 SGB VIII erfüllten. Es werde lediglich umgesetzt, was bereits immanente Voraussetzung des Anspruchs aus § 24 SGB VIII sei. Eine Tagespflegeperson, die ihre Leistungen entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII anbiete, habe ihrerseits einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII, was bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 SGB VIII folge. Allein mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII sei noch kein Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 23 SGB VIII verbunden. Insbesondere erfülle ein zuzahlungspflichtiger Betreuungsplatz nicht den Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII, so dass gerade das Zuzahlungsverbot unter Ziffer 13 Abs. 2 der Richtlinie gerechtfertigt sei. Nur auf diese Weise könne die Beklagte sicherstellen, dass die Tagespflegepersonen, die von der öffentlichen Förderung profitierten, durch ihre Leistung den Anspruch auf frühkindliche Förderung erfüllten. Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. März 2013 festgestellt habe, sei es dabei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Zahlung einer laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege davon abhängig mache, dass durch die Vertragsgestaltung zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten sichergestellt werde, dass dann, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vorlägen, die Pflegeperson als Vergütung nur die städtische Förderung erhalte.

Gleiches gelte für die in den Richtlinien enthaltenen Urlaubsregelungen und die Regeln zu den Kündigungsfristen. Der Gesetzgeber habe die Betreuungsformen der Kindertagespflege und der Kindertageseinrichtungen als gleichwertige Betreuungsalternativen ausgestaltet. Um die Gleichwertigkeit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, die durchweg höchstens 4 Wochen im Jahr geschlossen hätten, sicher zu stellen, könne die Beklagte die Zahlung der Geldleistung nach § 23 SGB VIII deshalb davon abhängig machen, dass die Tagespflegepersonen der in den Richtlinien enthaltenen Urlaubsregelung zustimmten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 - 19 K 6016/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 - 19 K 6016/13 - zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und tragen ergänzend vor: § 23 Abs. 2 SGB VIII bestimme, dass die laufenden Geldleistungen nach Abs. 1 die Erstattung angemessener Kosten umfasse, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstünden. Dabei handele es sich bei dem Begriff der Angemessenheit um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Orientierungsmaßstab für den Umfang der Geldleistungen seien insoweit grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen. Diese seien zu "erstatten", wobei die Höhe dadurch begrenzt werde, dass sie "angemessen" sein müssten. Allein die Tatsache, dass das Bundesfinanzministerium bei dem Ansatz der Betriebsausgabenpauschale einen Stundensatz von 1,88 Euro (300,00 Euro: 160 Stunden) zugrunde gelegt habe, zeige, dass ein Betrag i. H. v. 1,30 Euro indes nicht ausreichend sein könne. Daran vermöge auch der Zuschlag i. H. v. 0,30 Euro, der für die Betreuung in zusätzlich angemieteten Räumen gezahlt werde, nichts zu ändern. In der zusätzlich von den Eltern zu zahlenden Verpflegungspauschale i. H. v. 44,00 Euro monatlich sei ein weiterer Hinweis darauf zu sehen, dass der Betrag zur Erstattung von Sachaufwendungen nicht angemessen sei. Der Gesetzgeber gehe nämlich davon aus, dass im Betrag zur Erstattung des Sachaufwandes die Verpflegungskosten bereits enthalten seien; zusätzliche Zahlungen seitens der Eltern seien nach der gesetzlichen Systematik nicht vorgesehen. Fielen bei der Tagespflegeperson Verpflegungskosten als Sachaufwand an, seien diese deshalb im Ansatz durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Habe nämlich das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf zur Förderung der Kindestagespflege im Einzelfall festgestellt, so trage es die gesamten Kosten der Kindertagespflege und ziehe die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran (vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeute aber, dass die Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geldleistung zustehe, den Gesamtbetrag einschließlich der Verpflegungskosten vom Jugendamt erhalte. Eine Befugnis des Jugendamtes, einzelne Bestandteile der der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen heraus zu nehmen und die Tagespflegeperson insoweit auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende private Betreuungsverhältnis zu verweisen, bestehe hingegen schon im Ansatz nicht. Eine Erstattung des Verpflegungsaufwandes als Bestandteil der Sachkosten habe nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Tagespflegeperson derartige Aufwendungen tatsächlich nicht entstünden. Durch das Verpflegungsgeld errechne sich im Übrigen auch nur ein Zuschlag i. H. v. 0,25 Euro pro Stunde, so dass die vom Bundesfinanzministerium angesetzte Betriebsausgabenpauschale auch durch eine solche Hinzurechnung nicht erreicht werde, ganz abgesehen davon, dass die Beklagte keine weitere Aufschlüsselung vorgelegt habe, was mit der Pauschale für den Sachaufwand konkret abgegolten sein solle, so dass eine weitergehende Prüfung der Angemessenheit nicht erfolgen könne. Wenn die Beklagte lapidar ausführe, unzweifelhaft seien Ausgaben für Spielmaterialien, Pflegematerialien und auch Verbrauchskosten erfasst, differenziere sie unzureichend zwischen verschiedenen Fallvarianten, in denen beispielweise - nämlich bei einer denkbaren Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten - anstelle des genannten Aufwandes Fahrkosten anfielen, die auch bei pauschaler Betrachtung kaum gleich hoch wie die Material- und Verbrauchskosten angesetzt werden könnten. Demzufolge erscheine es zweifelhaft, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwandes hinreichend an den "entstehenden" Kosten der Tagespflegeperson orientiere, wenn die Richtlinien nicht danach differenzierten, ob die Kindertagesbetreuung im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten erfolge. Mit dem Hinweis auf das für die Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII) gezahlte Pflegegeld könne die Beklagte die Festsetzung des Sachaufwandes hier nicht rechtfertigen, weil das Pflegegeld als steuerfreie Beihilfe gem. § 3 Nr. 11 EStG gezahlt werde und bereits allein aus diesem Grunde nicht mit der Erstattung des Sachaufwandes vergleichbar sei.

Die Ausführungen der Beklagten zur Höhe des Anerkennungsbetrages gingen ebenfalls fehl. Bei dessen Festsetzung habe sie nämlich die nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestimmten Kriterien zu berücksichtigen. Insoweit erfordere die leistungsgerechte Ausgestaltung eines Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung gem. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, dass neben dem zeitlichen Umfang der Leistung und der Anzahl der betreuten Kinder auch ihr Förderbedarf berücksichtigt werde. Dies geschehe im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn der von der Beklagten bewilligte Betrag von 2,80 Euro erhöhe sich zwar je betreutem Kind nach dem jeweiligen Betreuungsumfang, so dass dem zeitlichen Umfang und der Anzahl der betreuten Kinder noch Rechnung getragen werde; der Förderbedarf der betreuten Kinder bleibe indes gänzlich unberücksichtigt. Weitere Leistungsmerkmale habe die Beklagte nämlich nicht angeführt, sondern sich bei der Frage nach der Höhe allein auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - berufen. Letzteres habe jedoch in seiner Urteilsbegründung ausschließlich darauf abgestellt, dass der lt. zugrundeliegendem Urteil gezahlte Anerkennungsbetrag der Höhe nach nicht ausreichend gewesen sei, da er beitragsmäßig unter dem rechnerisch ermittelten Stundensatz liege. Das OVG Lüneburg habe weiterhin ausgeführt, ein Anerkennungsbetrag i. H. v. beispielsweise 2,00 Euro könne - vorbehaltlich ggfs. bei der Festlegung durch den Jugendhilfeträge zu berücksichtigender besonderer örtlicher Verhältnisse - leistungsgerecht sein. Inwieweit sie die örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne berücksichtigt habe, werde von der Beklagten jedoch gerade nicht vorgetragen. Zudem verkenne die Beklagte, dass die dem Kinderförderungsgesetz zugrunde gelegten Zahlen längst überholt seien; diese stammten aus den Jahren 2008/2009, so dass sich die Beklagte bei der Änderung ihrer Richtlinie im Jahre 2013 an ihnen nicht mehr hätte orientieren dürfen. Ebenso wenig verfange das Argument, der Stundensatz von 2,80 Euro liege über dem Einkommen einer tariflich beschäftigten Erzieherin im öffentlichen Dienst. Eine festangestellte Erzieherin habe ein monatlich fixes Einkommen, das nicht davon abhänge, wie viele Kinder sie in einer Gruppe betreue oder wie viele Betreuungsstunden die Kinder in der Woche gebucht hätten. Sie erhalte ihr Gehalt auch dann, wenn sie oder eines der Kitakinder erkrankt seien oder wenn die Kinder das Betreuungsangebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnähmen.

Schließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, die Gewährung der laufenden Geldleistung von der Anerkennung der Richtlinie abhängig zu machen. Damit greife die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe - in die Privatautonomie der Vertragsparteien ein; dies wäre jedoch nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage möglich. Die Beklagte verkenne zudem die Bedeutung des § 24 SGB VIII, wenn sie die Formulierung in § 23 Abs. 1 "nach Maßgabe von § 24" dahingehend auslege, eine Tagespflegeperson erhalte die laufenden Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII nur dann, wenn sie ihre Leistungen gem. § 24 SGB VIII zuzahlungsfrei anbiete. Der Verweis auf § 24 SGB VIII beziehe sich lediglich zum einen auf die nach Altersgruppen differenzierten Leistungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 - 3 SGB VIII, zum anderen auf die im Ermessen des Jugendamtes stehende Aufgabe, Tagespflegepersonen zu vermitteln, ohne dass diese Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Gemeint seien also die Voraussetzungen auf Seiten der Tageskinder und nicht solche auf Seiten der Tagespflegepersonen; aus § 24 SGB VIII ergebe sich nur der Leistungsanspruch des Kindes auf Kindertagespflege. Ebenso wenig könne die Beklagte verlangen, dass die Klägerinnen einem von der Beklagten ausgesprochenen Zuzahlungsverbot zustimmten, solange - wie hier - die laufende Geldleistung nicht inhaltlich und der Höhe nach den Vorgaben des Gesetzgebers entspreche.

Die zwingenden Vorgaben der Beklagten zu Urlaubszeiten und Kündigungsfristen seien ebenfalls rechtswidrig, da sie in unzulässiger Weise in die Privatautonomie eingriffen und die Begründung der Beklagten hierfür nicht greife. Wenn der Gesetzgeber die Betreuungsformen Kindertagespflege und institutionelle Betreuung gleichwertig ausgestaltet habe, so beziehe sich das nämlich auf die Inhalte, sprich den Förderauftrag.

Es liege aber neben der Sache, wenn die Beklagte meine, hieraus ableiten zu können, dass auch die Tagespflegeperson - ebenso wie eine Kita - nur 4 Wochen im Jahr Urlaub machen dürfe. Auch die Erzieherinnen in der Kita hätten einen höheren Urlaubsanspruch; dieser sei nicht mit den Schließzeiten/Betriebsferien gleich zu setzen. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson - sei es wegen Krankheit oder Urlaub - müsse die Beklagte ihrerseits durch geeignete Vertretungsregelungen auffangen. Zur Vertretungsregelung als solcher ließe sich die Berufungsbegründung der Beklagten bezeichnenderweise nicht ein, zumal auch die diesbezügliche Regelung in den Richtlinien rechtswidrig sei, weil aus § 23 Abs. 4 SGB VIII deutlich hervorgehe, dass es der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei, der bei Ausfällen der Tagespflegeperson eine Vertretung sicher zu stellen habe. Zudem erhalte das Jugendamt gem. § 22 KiBiZ vom Land NRW für jedes Tageskind einen Zuschuss in Höhe von derzeit 736,00 Euro unter der besonderen Voraussetzung, dass "für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird", vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 KiBiZ. Dieser Vorgabe komme der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nach, indem er die Tagespflegeperson verpflichte, eine qualifizierte Vertretung zu stellen und dies durch Vernetzung sicher zu stellen. Die Tagespflegeperson könne nicht beurteilen, ob die Vertretungskraft hinreichend qualifiziert sei; dies sei ureigenste Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Vorgabe einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende greife in gleicher Weise ohne Ermächtigungsgrundlage in die Privatautonomie ein. Eine Frist von 4 Wochen sei für die Tagespflegeperson unter Umständen nämlich nicht ausreichend, um einen frei werdenden Betreuungsplatz neu zu besetzen, was sodann mit finanziellen Einbußen einhergehe. Deshalb könne bei der Tagespflegeperson der Wunsch bestehen, sich möglicherweise im Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit längere Kündigungsfristen einräumen zu lassen. In Bezug auf längere Urlaubs- und Kündigungszeiten erwarteten die Klägerinnen von der Beklagten im Übrigen nicht, dass sie finanziell einspringe. Es gehe vorliegend ausschließlich darum, dass sich die Klägerinnen keine Vorgaben hinsichtlich dieser Regelungen machen lassen wollten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren 19 K 9459/13 und 19 K 5765/13 sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage auf Bescheidung der Begehren der Klägerinnen auf die Gewährung laufender Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in den Kindertagespflegebetreuungsfällen T. Z. , K2. G1. , N. L1. und H. F. als auch ihre Feststellungs- sowie ihre Unterlassungsklage sind zulässig und jedenfalls im Ergebnis auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht für die Bescheidung vorgegebenen Maßgaben bedürfen teilweise einer Korrektur und werden neu gefasst.

Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII ("Geldleistung an die Tagespflegeperson") allein der Tagespflegeperson zu.

Vgl. OVG Lüneburg. Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, JAmt 2013,594, juris; VG München, Urteil vom 27. November 2013 - M 18 K 13.1005 -, juris; VG Münster, Urteil vom 17. April 2012 - 6 K 2869/10 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013 - 7 K 1299/11.F -, JAmt 2013, 594.

Dies ist vom Gesetzgeber in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), das zum 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, ausdrücklich klargestellt worden. Mit der Bestimmung sollte entsprechend dem Ziel, mehr Kindertagespflegeplätze zu schaffen, die Rechtsstellung der Kindertagespflegepersonen durch die Zuerkennung eines Rechtsanspruches auf eine Geldleistung ausgebaut werden, damit die Kindertagespflege mittelfristig eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden kann.

Vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14; ferner: Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 23 Rn. 27 ff.

Soweit Tagespflegepersonen ihre Betreuungstätigkeit nur nach Maßgabe der vom Jugendhilfeträger aufgestellten Vorgaben ausüben können, um nach § 23 Abs. 1 SGB VIII in den Genuss der öffentlichen Förderung in Form von Vermittlung, fachlicher Beratung, Begleitung sowie Qualifizierung und insbesondere der besagten laufenden Geldleistung zu kommen, kann dies einen Eingriff in ihre - durch Art. 12 und 14 GG geschützte - Berufsfreiheit bedeuten. Denn bei der Kindertagespflege handelt es sich - anders als etwa bei der Pflege nach § 44 SGB VIII - um einen Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne, mit dem die Tagespflegeperson ihren Lebensunterhalt sicherstellen will,

vgl. etwa: Gutachten zur Frage der Zulässigkeit von Einschränkenden Vereinbarungen in der Kindertagespflege vom 20. September 2013 - G 13/11 -, NDV 2014, 38, m. w. N.,

und der entsprechend den Motiven zum Kinderförderungsgesetz insoweit durch die öffentliche Förderung entscheidend geprägt wird. Die Klägerinnen können deshalb nicht auf die Möglichkeit der freien Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses zu den Sorgeberechtigten verwiesen werden, wenn man auf die öffentliche Förderung verzichte. Die öffentliche Förderung gehört untrennbar zum Berufsbild.

Als eine gleichzeitige Komponente auch der Förderung des Kindes selbst in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung allerdings nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind zuvor den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege in der entsprechenden Pflegestelle bewilligt, d. h. einen dort zu befriedigenden Betreuungsbedarf i. S. v. § 24 festgestellt hat.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. April 2014 - 12 S 1925/12 und 12 S 1927/12 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -, ZKJ 2012, 498, juris, m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 589/11 -.

Davon ist hier aufgrund der behördlichen Verfügungen vom 12. April 2013 (T. Z. ), vom 28. Februar 2013 (K2. G1. ), vom 3./13. Mai 2013 (N. L1. ) und vom 17. Juni 2013 (H. F. ) auszugehen, die allesamt zumindest konkludent darauf beruhen, dass die Kindertagespflegestelle "L. G. " im jeweiligen Einzelfall eine bedarfsdeckende Betreuung bieten könne.

Eine Bescheidung der zu den genannten Betreuungsfällen geltend gemachten Ansprüche auf laufende Geldleistungen,

vgl. dazu, dass der Träger der Jugendhilfe aus eigener Sachkunde über die laufende Geldleistung zu entscheiden hat und dies das Gericht an der Herbeiführung der Spruchreife hindert: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris; dem folgend etwa: Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juni 2014, K § 23 Rn. 25,

ist schon deshalb geboten, weil die Beklagte mit ihrer Verweigerung jedweder laufender Geldleistungen, solange die Klägerinnen nicht - weil sie den nach Nummer 6 (2) der Richtlinie lediglich empfohlenen und entsprechend gestalteten Mustertext für den Betreuungsvertrag mit den Sorgeberechtigten zulässigerweise nicht verwenden - die "Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. " in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen, den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hat. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Gewährung von Geldleistungen von einer vollständigen Anerkennung der von ihr gemachten Vorgaben für die Ausgestaltung des sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses,

vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 40 ff.,

abhängig zu machen. Die Beklagte greift mit den Richtlinien - namentlich deren Nummern 6 (2), 10 (1), 11 (1), 13 (2) und 14 (3) - in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigtem ein, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben wäre.

Dies gilt zunächst für das Zuzahlungsverbot nach Nummer 13 (2) Satz 2 der Richtlinien. Die mit der Berufung angegriffene Entscheidung stellt zu Recht die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit der beiden Tagesmütter,

siehe dazu etwa auch Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 23 Rn. 21; Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 50,

und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson heraus, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen.

So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris.

Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, wie ihn auch das Kinderförderungsgesetz etablieren will, ist untrennbar verbunden mit der Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern; gerade gesetzliche Vergütungsregeln sind daher am Maßstab des Art. 12 GG zu messen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u. a. -, BVerfGE 88, 145 (159), juris; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u. a. -, BVerfGE 101, 331 (343), juris, jeweils m. w. N.

Besitzt die Tagespflegeperson einen unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden "Vergütungsanspruch", bedarf es etwa keines Kostenübernahmeaktes durch den Leistungsträger. Mangels Vereinbarung nach § 78b SGB VIII ist die Kindertagespflegeperson weder zur Leistungserbringung verpflichtet, noch ist sie im zivilrechtlichen Verhältnis zu den Eltern - wie es Nummer 13 (2) der Richtlinie vorsieht - gehindert, eigenständige Vergütungen über die laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII hinaus zu vereinbaren.

Vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 40; grundlegend: DiJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388; siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.

Zwar trifft es zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertagespflege nicht auf eine etwaige Zuzahlung der Sorgeberechtigten ausgerichtet ist, sondern davon ausgeht, dass die Tagespflegeperson vom Jugendamt einen Gesamtbetrag erhält.

So etwa: VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013

- 7 K 1299/11.F -, JAmt 2013, 594, juris; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -, juris, jeweils m. w. N.

Es entspricht nicht der Konzeption der Kindertagespflege, wenn die Kindertagespflegeperson neben der leistungsgerechten "Vergütung" auf Zuzahlungen angewiesen ist.

So Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 28.

Eine Kostenbeteiligung der Eltern soll sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII richten.

So auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, a. a. O., m. w. N.

Dies bedeutet aber kein ausdrückliches Verbot, das die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit abgeben könnte.

Namentlich kann nicht im Wege der teleologischen Reduktion,

vgl. zu dieser Rechtsfigur in Zusammenhang mit einer eingeschränkten Auslegung des § 43 Abs. 3 SGB VIII: Gutachten vom 20. September 2013 - G 13/11 -, NDV 2014, 38,

eine Ausweitung des Wortlautes des § 23 SGB VIII entsprechend einer mutmaß-lichen gesetzlichen Zielsetzung erfolgen, denn damit würde schon den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingriffsnorm nicht genüge getan. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992

- 1 BvR 8/87 -, BVerfGE 87,234; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370.

Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981

- 2 BvL 3/77, 9/77 -, NJW 1981, 1311.

Ungeachtet dessen lässt sich ein Verbot der Zahlung eines zusätzlichen Betreuungsentgeltes durch die Sorgeberechtigten des Kindes auch nicht aus der Zielsetzung der §§ 23, 24 SGB VIII heraus, die diese mit Blick auf die Tagespflegeperson verfolgen, ableiten. Es würde nicht der Intention der genannten Vorschriften entsprechen, durch ein solches Zuzahlungsverbot - anders als die Beklagte es sieht - sicherzustellen, dass nur diejenigen Tagespflegepersonen laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII erhalten, deren Tätigkeit den Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 SGB VIII erfüllt, d. h. die ihre Leistungen entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII a. F. anbieten. Bezogen auf das hier allein in Rede stehende Rechtsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Jugendhilfeträger genügt vielmehr auch ein zuzahlungspflichtiger Betreuungsplatz der "Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII", wie sie § 23 Abs. 1 SGB VIII als Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung vorsieht. Mit § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 nunmehr gültigen und damit maßgeblichen Fassung werden nur die objektivrechtliche Förderungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers, die i. V. m. § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII die Vorhaltung von Betreuungsplätzen bei Kindern vor Vollendung des ersten Lebensjahres gewährleisten soll,

vgl. zur alternativen rechtlichen Einordnung: Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 24 Rn. 64-66 m. w. N.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 11-18,

bzw. der entsprechende individuelle Rechtsanspruch des Kindes spätestens ab Vollendung des ersten Lebensjahres einerseits,

vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O. § 24 Rn. 67-70; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 18-23,

und die jeweiligen entsprechenden Voraussetzungen zur Wahrnehmung eines entsprechenden Förderungsangebotes in Kindertagespflege auf Seiten des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten andererseits geregelt, also nur das öffentlichrechtliche Rechtsverhältnis, wie es zwischen den anspruchsberechtigten Kindern bzw. ihren Sorgeberechtigten und dem Jugendamt als Leistungsträger besteht. Wenn danach das Angebot eines Tagespflegeplatzes den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nur dann hinreichend erfüllt, wenn dessen Eltern neben den pauschalierten Kostenbeiträgen nach § 90 ff. SGB VIII, soweit diese einkommensabhängig zu zahlen sind, nicht noch ein zusätzliches Betreuungsentgelt an die Tagespflegeperson zu entrichten haben,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014

- 12 B 74/14 -, m. w. N.,

berechtigt das den Jugendhilfeträger nicht gleichzeitig, im Verhältnis zu den Tagespflegepersonen die Zuzahlungsfreiheit vorzuschreiben. Es ist nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der seiner Pflicht zur Vorhaltung einer bedarfsgerechten Anzahl von Betreuungsplätzen insoweit, als manche Kindertagespflegepersonen, ein zusätzliches Betreuungsentgelt verlangen, nicht hinreichend nachkommt und damit ein Planungsrisiko eingeht.

So auch wohl: DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, a. a. O.

Er hat es aber in der Hand, durch Gewährung einer angemessenen Vergütung dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Zahl von zuzahlungsfreien Betreuungsplätzen zur Verfügung steht. Dann bleibt es den Eltern überlassen, sich ggfs. - aus welchen Gründen auch immer - dennoch für einen zuzahlungspflichtigen Betreuungsplatz zu entscheiden.

Vgl. dazu, dass die Eltern dennoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dürften: OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, NVwZ-RR 2013, 764; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 41. Zum Sonderfall eines Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 12 B 74/14 -.

Im § 24 Abs. 5 SGB VIII, der die Pflichten des Trägers gegenüber dem Kind bzw. seinen Sorgeberechtigten beschreibt, bleibt die Frage des Umfangs der Kostenübernahme im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege bezeichnenderweise außen vor. Dass die Zusatzkostenfreiheit nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII elementares Moment der "Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII" ist, verdeutlicht im Rückblick auch der § 24 Abs. 5 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung, der eine ausdrückliche Regelung zum Wegfall der Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldzahlung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII als eines Anspruchs allein der Tagespflegeperson enthielt, den diese Vorschrift damals wie heute originär und damit außerhalb der Maßgaben des § 24 SGB VIII regelt. Dass § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII von einer Systematik des § 23 SGB VIII ausgeht, nach der Zuzahlungen der Sorgeberechtigten gänzlich ausgeschlossen sein sollen,

so wohl: VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013, a. a. O.,

lässt sich danach nicht feststellen.

Vielmehr deuten gerade die Gesetzesmotive in eine andere Richtung. Begründen die in § 23 SGB VIII enthaltenen Vorgaben für die Tagespflegeperson keinen unmittelbaren Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt wird, sondern stellt dies entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15) nur das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 dar,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.,

wäre es widersprüchlich, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den Tagespflegepersonen bis zur Erreichung seiner gesellschafts- und marktpolitischen Zielvorstellung untersagen wollen, die Lücke zu einem "auskömmlichen Einkommen" durch die Vereinbarung von Zuzahlungen seitens der Sorgeberechtigten zu schließen.

Eine Rechtsgrundlage für das in den Richtlinien der Beklagten angeordnete Zuzahlungsverbot folgt auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in der zum 1. August 2014 in Kraft gesetzten Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW S. 336), wonach weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt. Zwar ist auch für die Verpflichtungsklage auf Bescheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage maßgeblich. Nach welchen Regelungen die erstrebte Bescheidung in ihren Voraussetzungen zu erfolgen hat, bestimmt sich hingegen nach dem materiellen Recht, nach dem sich der Streitgegenstand richtet.

Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 6 B 37.11 - , Buchholz 421.2 Hochschul-Recht Nr. 177, juris.

Streitgegenstand ist vorliegend die Kindertagesbetreuung diverser Kinder ab dem 1. August 2013. Zu diesem Zeitpunkt gab es den § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz noch nicht, so dass hier - ungeachtet der Wirksamkeit der neuen Vorschrift - allein auf § 23 SGB VIII abzustellen ist. Der Landesgesetzgeber geht selbst davon aus, dass das Zuzahlungsverbot aufgrund des Vertrauensschutzes nur für Betreuungsverträge gilt, die nach dem 1. August 2014 abgeschlossen werden.

Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des KiBiz und anderer Gesetze vom 18. März 2014, LT-Drs. 16/5293, S. 101, Begründung B Besonderer Teil, Zu Nr. 26 (§ 23) 2. Abs.

Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt auch für die Regelung der betreuungsfreien Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson - in Nummer 10 (1) der Richtlinien. Der selbständig Tätige ist gerade aufgrund seiner Selbständigkeit berechtigt, über die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen,

so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.,

und etwa festzulegen, wann er arbeiten will und wann nicht, d. h. wann er z. B. Urlaub macht. Es der Tagespflegeperson beschränkend vorzugeben, dass sie nur 4 Wochen im Jahr Urlaub machen darf, wenn sie ihren Beruf ausüben will, ist eine Einschränkung der Handlungsfreiheit des selbständig Berufstätigen, die weder in § 24 noch in § 23 SGB VIII ihren Niederschlag findet. Allerdings ist die Tagespflegeperson gehalten, sich nur in dem Maße Urlaub vorzubehalten, wie es dem Charakter der Kindertagespflege als einer fortlaufenden Einrichtung zur Kindesförderung entspricht, und in die Betreuungsverträge mit den Sorgeberechtigten eine hinreichend klare Urlaubsplanung aufzunehmen, auf die sich die Eltern dann ggfs. vorausschauend einlassen können. Dementsprechend beinhaltet Nummer 10 (2) der Richtlinien, wonach die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen ist, auch lediglich ein Gebot des objektiven Rechts, das nicht zu beanstanden ist und keinen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen der Kindertagespflegeperson darstellt. Im Übrigen gilt, wenn der Gesetzgeber die Betreuungsformen Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung als gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern einstuft,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 10 B 1973/13 -, JAmt 2014, 267, juris, m. w. N.,

dass sich das maßgeblich auf die Inhalte der gebotenen Förderung bezieht, also darauf, dass beide Formen dem Auftrag zur alterspezifischen Kindesbetreuung in vergleichbarer Weise nachkommen. Hieraus lässt sich wegen der strukturellen Unterschiede nicht ableiten, dass die Tagespflegeperson nur so viel Urlaub machen darf, wie eine Kindertagesstätte im Jahr geschlossen wird, zumal § 17 Abs. 1 KiBiZ in der ab dem 1. August 2014 gültigen Fassung den § 13e Abs. 2 KiBiZ n. F., der die Schließtage von Kindertageseinrichtungen regelt, nicht auch für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege für entsprechend anwendbar erklärt und den Erzieherinnen einer Kindertagesstätte regelmäßig ein längerer Urlaubsanspruch als die Schließzeiten zusteht.

Nach dem TVöD-VKA für den Sozial- und Erziehungsdienst (Kommunen) soll ab dem 1. Januar 2013 ein Urlaubsanspruch von 29 (Arbeits-)Tagen und ab Vollendung des 55. Lebensjahres von 30 Tagen bestehen.

Einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt es gleichfalls, soweit mit Nummer 11 (1) Satz 1 der Richtlinien der Tagespflegeperson die Verpflichtung übertragen werden soll, bei ihrem Ausfall aus wichtigem Grund eine Vertretung zu stellen. Wenn nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen ist, wendet sich diese Verpflichtung vielmehr an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Adressaten.

Vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O. § 23 Rn. 41; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 35; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 23 Rn. 27.

Wie bei § 22a Abs. 3 SGB VIII für Tageseinrichtungen ist durch ihn die Betreuungskontinuität sicherzustellen.

So Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 29.

Eine bloße Rückverlagerung der Verantwortlichkeit auf die verhinderte Tagespflegeperson genügt dem nicht. Die Tagespflegeperson ist vielmehr lediglich zur intensiven Mitwirkung bei der Installation eines Vertretungssystems oder einer Ersatzbetreuung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet. Bezeichnenderweise erhält das Jugendamt gem. § 22 Abs. 1 KiBiZ vom Land NRW für jedes Tagespflegekind einen jährlichen Zuschuss in Höhe von früher 736,- Euro und derzeit 758,- Euro, wenn nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KiBiZ "für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird" (a. F. mit Gültigkeit bis 31. Juli 2014) bzw. "für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird" (n. F. gültig ab 1. August 2014). Auch die Neufassung lässt nicht erkennen, dass die Verantwortlichkeit für eine geeignete Vertretung auf die Tagespflegeperson übergehen soll.

Schließlich engt auch Nummer 14 (3) der Richtlinien die Dispositionsbefugnisse einer Tagespflegeperson als selbständig Tätige ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage ein. Gesetzliche Vorgaben für eine ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages, wie sie etwa für Schüler in Berlin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der dortigen Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Oktober 2011 bestehen, sind für das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten nicht ersichtlich. Die bei dem Mischcharakter des Betreuungsverhältnisses für maßgeblich zu erachtenden Regelungen des Dienstvertrages,

vgl. AG München, Entscheidung vom 14. April 2011 - 222 C 8644/11 -, juris (Nachricht),

d. h. hier § 621 BGB, sind insoweit nicht zwingend, sondern abdingbar.

Vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 621 Rn. 2, m. w. N.

§ 623 BGB schreibt die Schriftform der Kündigung auch nur für ein - hier nicht in Betracht kommendes - Arbeitsverhältnis vor. Allerdings darf die Beklagte wegen ihrer Organisationsverantwortlichkeit von der Betreuungsperson wohl aus eigenem Recht eine kurzfristige Benachrichtigung über eine erfolgte Kündigung verlangen. Darüber hinaus muss hingegen Beachtung finden, dass eine Frist von vier Wochen, wie sie die Richtlinie vorschreibt, für eine Tagespflegeperson unter Umständen nicht ausreichend ist, um einen frei werdenden Betreuungsplatz in absehbarer und mit finanziell noch tragbaren Einbußen verbundener Zeit neu zu besetzen. Den organisatorischen Interessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe könnte durch die Einführung einer Verpflichtung zur zeitigen Information über das evtl. außerplanmäßige Ende der Betreuung Rechnung getragen werden.

Dass die Beklagte in ihren Richtlinien verbindlich festlegt, in welcher Höhe i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII eine Erstattung angemessener Kosten erfolgt, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und welcher Betrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 zur Anerkennung ihrer Förderleistung gezahlt wird, geschieht hingegen mit Blick auf § 23 Abs. 2a SGB VIII,

vgl. dazu, dass es sich bei § 23 Abs. 2a SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 B 1443/12 und 12 B 1445/12 - , a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 - , a. a. O.,

nicht ohne Ermächtigungsgrundlage und greift insoweit, als der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zulasten der jeweiligen Tagespflegeperson von den im Gesetz verankerten Kalkulationsvorgaben abweicht, nicht in schutzwürdige Rechtspositionen des selbständig in der Kindertagesbetreuung Tätigen ein.

Soweit eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung verlangt, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden,

grundlegend insoweit: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276, juris; vergl. auch: DIJuf-Rechtsgutachen vom 20. Februar 2013 - J 5.320 Bm -, a. a. O., m. w. N.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 29; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 23 Rn. 15,

ist die Beklagte dem in ihrer Richtlinie in Hinsicht auf die hier allein streitigen Posten - Aufwandserstattung und Anerkennungsbetrag - nachgekommen. Dass keine Erstattungsbeträge bezüglich der Beiträge zu den Versicherungen angegeben werden (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII), schlägt nicht durch, weil sich die Höhe der Erstattung nachgewiesener angemessener Aufwendungen insoweit aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.

So auch: Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 26.

Vor dem Hintergrund, dass mangels gesetzlicher Bestimmung, wie die Geldleistung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen ist, auch eine Einzelfallentscheidung in Betracht kommt,

vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a O., § 23 Rn. 24, m. w. N.,

braucht eine Richtlinie auch nicht zugunsten der Tagespflegeperson eine abschließende und vollständige Erstattungsregelung enthalten. Anders als etwa im Falle der verbindlichen Festsetzung durch Satzung, würden die Klägerinnen bei Anerkennung der Richtlinie nicht konkludent auf eine Erstattung solcher angemessener Kosten verzichten, die höher als in der Richtlinie ausgewiesen zu veranschlagen sind. Ebenso wenig besteht ein selbständiger Anspruch einer Tagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zugrundeliegende Kalkulation enthält. Eine solche muss lediglich in nachvollziehbarer Form vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Orientierungsmaßstab sind insoweit die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson, die allerdings angemessen sein müssen.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.

Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht.

Vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 27; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 21.

Die Relativierung durch das Attribut "angemessen" erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und ggfs. Aufwendungsbestandteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung.

Vgl. Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; davon gehen wohl auch das OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012, a. a. O., juris Rn. 42 und 58/59, sowie der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., juris Rn. 6, 7, 13, 15, 30, 34 und 40, aus.

Die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes im jeweiligen Einzelfall und eine insoweit abschließende Aufzählung der umfassten Positionen ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel nicht mit angemessenen Mitteln zu bewerkstelligen und würde jedenfalls bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit vielen Betreuungsfällen - wie der Beklagten - dem Effektivitätsgebot des § 9 SGB X widersprechen.

Als Ausgangspunkt für eine hier demnach unumgängliche Pauschalierung, die auch den Fall einer Kindertagesbetreuung in eigenen Räumlichkeiten erfasst, kann ein Betrag in Höhe von 300,- Euro je vollumfänglich betreutem Kind und Monat, wie er unter Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Kinderförderungsgesetz,

siehe BT-Drs. 16/9299 S. 22,

und unverändert auch in den im Internet abrufbaren und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 5. Dezember 2013 veranschlagt wird, genommen werden.

Siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 15 m. H. a. VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - , das allerdings von einem Gesamtbetrag aus Erstattung und Anerkennung der Förderleistung ausgeht.

Der Senat folgt für den vorliegenden Fall der Berechnung des Verwaltungsgerichtes, das aus dem Pauschalbetrag von 300,- Euro bei voller Betreuung, d. h. 40 Stunden pro Woche bzw. 173,2 Stunden im Monat, einen Stundensatz von 1,732 Euro abgeleitet hat.

Der Senat hält es im Rahmen der zulässigen pauschalierenden Betrachtung für unschädlich, wenn der sich danach für die Betreuung des einzelnen Kindes ergebende Monatsbetrag nicht auf die tatsächlich geleistete Betreuungszeit (Ist-Zeit), sondern auf die Soll-Zeit aufgeteilt und auch - wie die Beklagte nochmals mit der Berufungsbegründung versichert hat - während der gewollt betreuungsfreien Zeit - namentlich der Urlaubszeit - geleistet wird. Dabei handelt es sich um bloße Rechenschritte, die den Zufluss der laufenden Geldleistungen lediglich auf das ganze Betreuungsjahr verteilen und - soweit ersichtlich - keine beachtenswerte Benachteiligung der Betreuungsperson beinhalten. Diese Vorgehensweise würde den in den Richtlinien angegebenen Grundbetrag von 1,30 Euro pro Stunde hier

- bei Annahme von 4 Wochen Urlaub im Jahr - um 1/13 (52 Wochen : 4 Wochen) = 0,10 Euro auf 1,40 Euro erhöhen.

Der Senat hält es auch nicht für systemfremd, sondern eher einer Orientierung an den tatsächlich "entstehenden" Kosten sogar geschuldet, wenn die Beklagte bei den Sachkosten zusätzlich gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zwischen der "traditionellen Form" der Kindertagespflege im Haushalt der Pflegeperson und der Kindesbetreuung unterscheidet, die im Haushalt des Personensorgeberechtigten erfolgt.

Vgl. zur Begriffsentwicklung: Grube, in: Hauk/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 9, m. w. N.; Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 22 Rn. 7.

Denn bei einer Leistungserbringung im jeweiligen Haushalt der Kindeseltern oder auch in wechselnden fremden Haushalten bei mehreren betreuten Kindern aus unterschiedlichen Familien fällt naturgemäß ein Teil der oben genannten Sachkosten von vornherein nicht an, weil Verbrauchsgüter und Materialien von den Sorgeberechtigten ohne Berechnung gestellt bzw. untereinander verrechnet zu werden pflegen und die Raumkosten regelmäßig ebenfalls nicht zu Lasten der Pflegeperson sondern der Eltern gehen, ohne dass die damit einhergehende Ersparnis im Normalfall durch andererseits entstehende Fahrtkosten der Pflegeperson auch nur annähernd ausgeglichen wird. Dass eine solche Unterscheidung in der als Ausgangsgröße genommenen Pauschale von 300,- Euro Eingang gefunden hat, lässt sich diesem einheitlichen Betrag - weil er nach den zugrunde liegenden Ermittlungen sowie der Handhabung durch die Finanzverwaltung wohl bei Raumkosten der Tagespflegeperson, nicht aber bei einer Betreuung in den Räumlichkeiten der Eltern oder in kostenlos etwa vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten greift - bei einem Jahresbetrag von üppig erscheinenden 3.600,- Euro pro vollbetreutem Kind nicht annehmen. Eine noch feinere Unterscheidung - etwa zwischen Raumkosten, wie sie bei einer Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson anfallen, und solchen bei Unterhaltung gesonderter Räumlichkeiten - würde die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Grenzen einer sinnvollen Pauschalierung und Typisierung sprengen. Wenn die Beklagte der Tagespflegeperson bei einer Kindesbetreuung außerhalb ihrer eigenen Wohnung in eigens hierfür angemieteten und genutzten Räumen, die über einen separaten Eingang verfügen, nach Nummer 12 (3) ihrer Richtlinien, wie sie trotz missverständlicher Formulierung im Lichte von Punkt 5 der "Begründung zu der Kalkulation" in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr. vom 25. Juni 2013 zu verstehen ist und nach Auskunft der Sitzungsvertreter von der Beklagten gehandhabt wird, einen zusätzlichen Sachkostenausgleich von 0,30 Euro pro Kind und Stunde gewähren, kommt das vorliegend auf alle Fälle auch den Klägerinnen zugute, so dass sich deren Sachkostenerstattung auf 1,70 Euro pro Kind und Stunde erhöht und der Richtwert von 1,732 Euro annähernd erreicht wird.

Darauf, dass die Abgrenzung zu den mit weniger Sachkosten belasteten Tagespflegepersonen mit nur 0,30 Euro und nur bei eigens für die Kindertagespflege angemieteten und separat genutzten Räumlichkeiten dabei zugunsten der Tagespflegepersonen, die die Betreuung ohne Anfall von Raumkosten auswärts durchführen, möglicherweise zu günstig ausfällt, d. h. bei sachgerechter Handhabung der Grundbetrag niedriger und der Zuschlag höher und evtl. unter Erweiterung des Kreises der Berechtigten hätte festgesetzt werden müssen, können sich die Klägerinnen vor diesem Hintergrund mangels Betroffenheit in ihren subjektiven Rechten nicht berufen und braucht vom Senat deswegen im vorliegenden Verfahren nicht weiter geprüft zu werden. Soweit den Klägerinnen jedenfalls in der Summe angemessene Kosten erstattet werden, die ihnen für den Sachaufwand entstehen, kommt es auf die Zusammensetzung des Erstattungsbetrages für die Erfüllung ihres Anspruchs auf laufende Geldleistungen, soweit er auf § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gründet, nicht an.

In Anbetracht dessen, dass deshalb zu Recht weiterhin von einer nur geringfügigen Unterschreitung des im Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2008 angenommenen Richtwertes auszugehen ist, wird bei einer Bescheidung zu bedenken sein, ob eine Anpassung der Sachkostenerstattung an die zwischenzeitliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten oder an den Anstieg eines spezielleren Index erforderlich ist.

Vgl. zur Dynamisierungspflicht: Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 35.

Auch wenn sich die steuerrechtliche Behandlung des durch die Kindertagespflege verursachten Sachaufwandes in der Praxis der Finanzbehörden nicht geändert haben sollte, könnten die realen Kosten, die die Tagespflegeperson im Schnitt pro Kind und Stunde aufzubringen hat, möglicherweise so angestiegen sein, dass ein Festhalten an den den Einzelfall beleuchtenden Ergebnissen der Studie, die von der Finanzverwaltung zum Sachaufwand durchgeführt worden sein soll, trotz der Bandbreite, die eine Jahresinvestitionssumme von 3.600,- Euro pro vollbetreutem Kind angesichts der Haltbarkeit etwa von Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien sowie von Ausstattungsgegenständen und Möbeln und deren Nutzung meistens - wie auch hier - durch mehrere betreute Kinder verkörpert, nicht mehr dem Erfordernis der "Angemessenheit" genügt. Der VGH Baden- Württemberg hat in seinem Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. bezeichnenderweise allerdings noch keine Anpassungspflicht gesehen (juris Rn.40). Vor dem Hintergrund des dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Begriff der "Angemessenheit" eingeräumten Beurteilungsspielraumes,

vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25, m. w. N.,

und in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Fassung der "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Tagespflege" vom 5. Dezember 2013 an dem Pauschalbetrag von 300 Euro pro ganztags betreutem Kind weiter festgehalten hat, sieht auch der Senat eine von ihm zu beachtende Grenze der "Gestaltungsfreiheit",

vgl. zu diesem Begriff die Regierungsbegründung zum Kinderförderungsgesetz, BT-Drs. 16/9299, S. 15,

infolge eines Anstiegs der realen Kosten lt. Index - vorbehaltlich besserer Erkenntnisse, die sich künftig ergeben könnten - gegenwärtig noch nicht erreicht. Vielmehr hält er die geringe Unterschreitung des Richtwertes um rd. 0,03 Euro pro Kind und Stunde schon im Hinblick auf die bei der Bildung des Richtwertes offensichtlich nicht berücksichtigten Synergieeffekte für hinnehmbar.

Vgl. zu den Zweifeln daran, dass die Summierung der Betriebskostenpauschale von 300,- Euro bei mehreren Kindern die tatsächliche Höhe der im Durchschnitt monatlich entstehenden Sachaufwendungen widerspiegelt: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - , a. a. O. (juris Rn. 70).

Bei 1,70 Euro pro Kind bei 45 Betreuungsstunden wöchentlich = 76,50 Euro errechnet sich bei 52 Wochen im Jahr und max. 5 vollbetreuten Kindern hier sogar eine Investitionssumme pro Jahr nicht nur von 18.000,- Euro, sondern von 19.890,- Euro. Soweit deshalb Ersparnisse aufgrund der parallelen Betreuung mehrerer Kinder vor dem Hintergrund eines Verständnisses der Erlaubnispraxis der Beklagten dahingehend, dass einschränkend zum Wortlaut und damit der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht die Betreuung von 5 gleichzeitig anwesenden Kindern, sondern nur generell die Betreuung von 5 Kindern gestattet wird, so dass durch den Abschluss von 5 Betreuungsverträgen nicht zwingend auch eine vollschichtige Auslastung garantiert wäre, nicht im maximalen Umfang eintreten sollten, ist dies - solange der Synergieeffekt dennoch merklich bleiben würde - hinzunehmen. Dass tatsächlich vorhandene Betreuungskapazitäten nicht ausgenutzt werden können, gehört in das Erlaubnisverfahren nach § 43 SGB VIII und fällt im Rahmen der laufenden Geldleistungen in das unternehmerische Risiko der Klägerinnen.

Vor dem Hintergrund, dass eine Sachkostenerstattung von 1,70 Euro pro Kind und Stunde danach jedenfalls nicht als unangemessen niedrig zu werten ist, kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte bei der Erstattung angemessener Kosten des Sachaufwandes auch gegenrechnen darf, dass sich die Tagespflegeperson hinsichtlich von Verpflegungskosten zusätzlich bei den Eltern schadlos halten kann (siehe Nummer 13 (2) der Richtlinien). Fallen der Tagespflegeperson Verpflegungskosten als Sachaufwand an, sind diese im angemessenen Umfang grundsätzlich allerdings durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten und in seine Kalkulation des Sachaufwandes einzubeziehen. Dies geschieht gerade auch dann, wenn man sich an dem o. g. Richtwert von 1,732 Euro pro Kind und Stunde orientiert. Hat das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf an Aufwandsersatz auf diese Weise festgestellt, trägt es auch insoweit die gesamten Kosten der Kindertagespflege und zieht die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeutet, dass die Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geldleistung zusteht, den Gesamtbetrag vom Jugendamt erhält. Eine Befugnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, einzelne Bestandteile der der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen herauszunehmen und die Tagespflegeperson diesbezüglich auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende privatrechtliche Betreuungsverhältnis zu verweisen, besteht im Ansatz nicht.

Vgl. zu Vorstehendem: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.

An diesen von § 23 SGB VIII vorgegebenen Strukturen vermag auch der ohnehin erst zum 1. August 2014 in Kraft gesetzte § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz in der Fassung durch Art. 1 des ÄndG vom 17. Juni 2014, wonach das Jugendamt gegen-über den Eltern die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten an die Tagespflegeperson zulassen kann, nichts zu ändern. Es spricht vieles dafür, dass die Vorschrift allenfalls für die Frage der generellen Zulässigkeit von Zuzahlungen als solche Bedeutung hat.

Mit Blick auf den nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII als Teil der laufenden Geldleistung geschuldeten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson hat die Beklagte bei einer Neubescheidung zuvorderst den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des Anerkennungsbetrages, wie sie schon das Verwaltungsgericht vorgegeben hat, genüge zu leisten. Zwar sieht der Senat auch hier keine Hindernisse, den an sich an die "Förderleistung" - also zumindest das tatsächliche Vorhalten der Betreuung - anknüpfende Anerkenntnisbetrag auf die Sollzeit der Betreuung - also nicht nur auf die Stunden, in denen das Kind urlaubs- oder krankheitsbedingt das Betreuungsangebot nicht wahrnehmen kann, sondern auch auf die Urlaubszeiten der Betreuungsperson ihrerseits - zu verteilen und so eine sozial gerechte und auf den ersten Blick für die Klägerinnen hier auch nicht nachteilige Angleichung an festangestellte Tagespflegepersonen herbeizuführen.

Vgl. zur Geldbemessung bei der Festanstellung von Tagespflegepersonen: DIJuF-Rechtsgutachten vom 20. Februar 2013 - J5.320 Bm -, JAmt 2014, 191.

Da in Ausfallzeiten keine Leistungen erbracht werden, an der die Gerechtigkeit des Anerkennungsbetrages zu messen wäre,

siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.,

muss der Anerkennungsbetrag von 2,80 Euro, wie er in den Richtlinien der Beklagten ausgewiesen ist, bei Annahme von insgesamt 4 Wochen Jahresurlaub der Kinderpflegeperson um 1/13 = 0,22 Euro auf einen Stundensatz pro Kind von 3,02 Euro hochgerechnet werden.

Dabei muss die Höhe des entsprechenden Anteils an der laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII aber vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe so festgelegt werden, dass nachvollziehbar bleibt, welcher Anerkennungsbetrag auf die für die reale "Förderleistung" maßgebliche Zeiteinheit entfällt. Die bloße Andeutung im ersten Unterpunkt der in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr.

vom 25. Juni 2013 angeführten "Begründung zu der Kalkulation" reicht insoweit nicht.

Ferner hat die Beklagte bei der Neubescheidung zu beachten, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei gem. § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt werden muss. Insoweit sind die maßgeblichen Begriffe in § 23 SGB VIII nicht allein sog. "unbestimmte Rechtsbegriffe", sondern billigen den Ländern bzw. Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch erkennbar einen Beurteilungsspielraum zu,

vgl. im einzelnen die grundlegenden Beschlüsse des Senates vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25,

der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Der Anforderung der "leistungsgerechten Ausgestaltung" des Anerkennungsbetrages wird durch ein Abstellen auf den zeitlichen Umfang, in dem die Betreuungsleistung angeboten bzw. vorgehalten wird, und auf die Anzahl der betreuten Kinder - mithin durch Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind - am "sachgerechtesten" genügt.

So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m.w.N.

Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden.

So schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.; ebenso Wiesner, SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 32b.

Ein degressiver Maßstab dergestalt, dass der Stundensatz mit der Anzahl der in dieser Zeit betreuten Kinder abnimmt, ist vor dem Hintergrund auch insoweit auftretender Synergieeffekte denkbar, mangels Verletzung der Tagespflegepersonen in ihren rechtlichen Interessen aber nicht zwingend.

Der Gesichtspunkt der leistungsgerechten Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder begründet im vorliegenden Verfahren keine wietergehende Differenzierungsnotwendigkeit, da eine besondere und von der im Rahmen des Üblichen deutlich abweichende Betreuungsbedürftigkeit für keines der von den Klägerinnen aufgenommenen Kinder geltend gemacht wird. Diesem Gesichtspunkt könnte voraussichtlich schon dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass bei Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf, wie insbesondere bei Kindern mit Behinderungen - sollten die Voraussetzungen nach dem SGB XII für die Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen vorliegen - ein höheres Stundenentgelt gezahlt wird.

Ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.

Ein derartiger besonderer Betreuungsbedarf ist hier in Nummer 12 (4) 1. Halbsatz der Richtlinien erfasst. Dass in einem solchen Fall gleichzeitig auf die Besetzung eines weiteren genehmigten Betreuungsplatzes verzichtet werden muss, wie es Nr. 12 (4) 2. Halbsatz der Richtlinien völlig ungeachtet der tatsächlich verbliebenen Leistungskapazität der Kindertagespflegeperson verlangt, geht dabei allerdings zu weit. Weil die Berufsausübung betroffen ist, ist derartiges einer Regelung im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII vorbehalten.

Soweit die Beklagte weiteren Leistungsmerkmalen - wie etwa der unterschiedlichen Qualifizierung der Tagespflegeperson, ihrer Fortbildungsbereitschaft und informell erworbenen Kompetenzen - bisher in ihren Richtlinien nicht erkennbar Rechnung getragen hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien lediglich entnehmen, dass der Grundsatz der "Leistungsgerechtigkeit" bei der Ausbildung, der Qualifizierung und vorhandenen, möglicherweise informell erworbenen Kompetenzen der Tagespflegeperson ansetzt und deshalb die Einstellung der Qualifizierung und ggfs. die Fortbildungsbereitschaft in die Bewertung der von der Pflegeperson erbrachten Leistung für möglich gehalten wird. Was nur "in Betracht kommt", verlangt jedoch keine strikte Beachtung im Sinne einer spiegelbildlichen Umsetzung, sondern fordert - und zwar bereits auf der Ebene des "ob überhaupt" und mit offenem Ergebnis - eine bloße Einstellung des Gesichtspunktes in die Überlegungen zur Bemessung des Leistungswerts,

so schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.

wie es hier unter dem dritten Punkt der Begründung zur Kalkulation in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr. vom 25. Juni 2013 geschehen ist.

Zur Bestimmung der Leistungsgerechtigkeit des Stundenansatzes kann im Ausgangspunkt ebenfalls an die der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz zugrunde liegende Kalkulation angeknüpft werden. Dort werden für die Kindertagespflege durchschnittliche Bruttokosten pro Betreuungsplatz von 9.450,00 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. In dem veranschlagten Betrag ist ein Pauschalbetrag für fachliche Begleitung i. H. v. 1.392,00 Euro enthalten, der der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt wird. Der danach verbleibende Betrag i. H. v. 8.058,00 Euro umfasst einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von besagten 3.600,00 Euro im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen von 4.458,00 Euro im Jahr. Der Jahresbetrag von 8.058,00 Euro entspricht einem Betreuungssatz von 4,20 Euro die Stunde, woraus das OVG Lüneburg unter Berücksichtigung des Sachkostenanteils ein steuerlich relevantes Einkommen von 2,32 Euro pro Stunde errechnet hat.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., juris Rn. 70.

Die "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege” vom 5. Dezember 2013 greifen - anders als bei der Betriebsausgabenpauschale - diese Kalkulationsgröße allerdings nicht wieder auf und in Baden-Württemberg wird - verwaltungsgerichtlich gebilligt -,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.,

m. w. N. (juris Rn. 47),

inzwischen eine Anhebung der laufenden Geldleistung von bisher 3,90 Euro pro Stunde auf 5,50 Euro pro Stunde, also - bei gleichbleibendem Aufwandsersatz - eine des Anerkennungsbetrages von angenommenen 2,16 Euro um 1,60 Euro auf 3,76 Euro empfohlen.

Vgl. das Rundschreiben der Kommunalverbände

vom 5. April 2012, http://www.kvjs.de/fileadmin/

dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/

kindertagespflege/gem_RS_lfde_Geldleistung_ab_05_12.pdf.

Dass der von der Beklagten bisher vorgesehene Anerkennungsbetrag von im Ergebnis 3,02 Euro pro Kind und Stunde unter dem Betrag von 3,76 Euro liegt, kann - wie auch die Klägerinnen einräumen - nicht mit dem Argument angegriffen werden, die laufende Geldleistung sei deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein "auskömmliches Einkommen" zu erlangen. Denn die gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung durch die öffentliche Hand in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist.

Vgl. auch zu Folgendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. (juris Rn. 41).

Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes,

vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15,

das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 gewesen. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, sondern bedeutet lediglich ein unverbindliches Programm. Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem "Betrag" zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld.

Vgl. auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, § 23 SGB VIII Rn. 24; vgl. auch VG Aachen, Urteile vom 13. März 2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11 -, juris.

Andererseits muss dem Umstand, dass das Bundesministerium und KJVS, Landkreistag und Städtetag in Baden-Württemberg in ihren Empfehlungen nicht auf die Richtgröße von 4,20 Euro mit einem Anteil von 2,16 bzw. 2,32 Euro als Anerkennungsbetrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zurückgegriffen haben, nach Auffassung des Senats entnommen werden, dass ein Betrag in dieser geringen Höhe unter den gegenwärtigen Bedingungen, wie sie schon Mitte des Jahres 2012 und erst recht am 1. August 2013 zu Beginn der hier streitbefangenen Betreuungsverhältnisse geherrscht haben dürften, als nicht mehr "leistungsgerecht" i. S. v. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII angesehen werden kann. Dass in Baden-Württemberg ausschließlich besonderen örtlichen Verhältnissen, wie sie in Nordrhein-Westfalen nicht herrschen, Rechnung getragen werden sollte,

vgl. zu diesem Kriterium etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10 -, juris,

drängt sich nicht auf.

Für die Frage, ob schon ein Anerkennungsbetrag von 3,02 Euro pro Kind und Stunde leistungsgerecht ist, kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Auffassung des Senates im Rahmen des ihm zustehenden - gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren - Beurteilungsspielraumes trotz der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereiches durchaus auch am tariflichen Einkommen von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern orientieren.

So wohl auch schon: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.

Das gilt insbesondere, wenn der Jugendhilfeträger - wie hier - das jeweilige Ausfallrisiko in Krankheits- und Urlaubszeiten annähert. Der Referentenentwurf zum Kinderförderungsgesetz vom 7.März 2008 soll nach den glaubhaften Angaben des Kommentators Hartmut Gerstein,

GK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 23 Rn. 21,

noch vorgesehen haben, dass sich der Betrag an der tariflichen Vergütung vergleichbarer Qualifikationen und Tätigkeiten orientieren sollte (zustimmend hierzu die Stellungnahme der AGJ im Forum Jugendhilfe 2008, S. 8). Diese Präzisierung sei im Gesetzgebungsverfahren offenbar mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit der Länder bzw. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgegeben worden, zumal bei einer Orientierung der laufenden Geldleistung an tariflichen Leistungen die Frage, mit welchen Ausbildungsberufen Tagespflegepersonen verglichen werden können, problematisch geworden wäre. Bei einer Orientierung an einer tariflichen Angestelltenvergütung darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass der Anerkennungsbetrag - anders als der tarifliche Lohn - noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet sein muss.

Dies eingedenk lassen sich einem Vergleich mit Tarifentgelten, wie ihn der Senat in der mündlichen Verhandlung gezogen hat, keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von der Beklagten bestimmte Anerkennungsbetrag nicht leistungsgerecht ist. Das Jahresbruttoeinkommen einer Erzieherin beträgt nach dem TVöD S6 auf Stufe 1 28.653,61 Euro und auf Stufe 3 33.710,28 Euro. Das Jahrespflegeentgelt auf der Grundlage eines Erstattungsbetrages für den Sachaufwand von 1,60 Euro pro Kind und Stunde und eines Anerkennungsbetrages von 2,80 Euro pro Kind und Stunde führt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 (45) Stunden bei 52 Wochen im Jahr zu einer Sachkostenerstattung von 3.328,00 Euro (3.744,00 Euro) pro Kind und zu einem Anerkennungsbetrag i. H. v. 5.824,00 Euro (6.552,00 Euro). Zusammen gerechnet ergibt sich ein Bruttojahrespflegeentgelt pro Kind, zu dem noch die Erstattung der Hälfte der Beiträge gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII hinzutritt, von 9.152,00 Euro (10.296,00 Euro). Hieraus errechnet sich bei 4 betreuten Kindern ein Jahresbetrag von 36.608,00 Euro (41.184,00 Euro) und bei 5 betreuten Kindern eine Jahressumme von 45.760,00 Euro (51.480,00 Euro), Beträge, die jeweils deutlich über dem Jahresbruttoeinkommen nach dem TVöD S6 Stufe 1/Stufe 3 liegen, von dem noch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssten. Legt man allein den Jahresanerkennungsbetrag pro Kind von 5.824,00 (40 Std. pro Woche) bzw. 6.552,00 Euro (45 Std. pro Woche) zugrunde, errechnet sich bei 4 Kindern ein Gesamtbetrag von 23.296,00 Euro bzw. 26.208,00 Euro und bei 5 Kindern ein Gesamtbetrag von 29.120,00 Euro bzw. 32.760,00 Euro. Soweit hier bei der Betreuung von 4 Kindern der Gesamtbetrag unterhalb des Jahresbruttoeinkommens nach TVöD S6 Stufe 1 von 28.653,61 Euro liegt, ist zu berücksichtigen, dass zur Herstellung der Vergleichsbasis von dem Jahresbruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rd. 5.600,00 Euro in Abzug zu bringen sind, so dass die Gesamtjahresanerkennungsbeträge jeweils höher ausfallen. Darüber hinaus gilt, dass die tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich 4 Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers fällt und nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.

Rechnet man nur auf den anteiligen Anerkennungsbetrag herunter (5.824,00 bzw. 6.552,00 Euro pro Jahr und Kind), folgt daraus bei 5 betreuten Kindern ein Monatsbruttoeinkommen von 2.426,67 Euro (40 Std. pro Woche) bzw. 2.730,00 Euro (45 Std. pro Woche). Legt man die jeweiligen Betreuungszeiten pro Woche zugrunde, errechnet sich ein Stundensatz von jeweils brutto 15,17 Euro bzw. 15,10 Euro (2,80 Euro + 1/13 x 5 Kinder). Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen nach TVöD S6 von 28.653,61 Euro (Stufe 1) bzw. 33.710,28 Euro (Stufe 3) errechnet sich bei der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und 52 Wochen im Jahr ein Bruttostundenlohn von 14,12 Euro bzw. 16,62 Euro. Berücksichtigt man zusätzlich die von den Tarifbeschäftigten zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge als Abzugsposten, erweist sich auch insoweit die finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen durch die Beklagte - gemessen an den Zielen des Gesetzgebers - als auskömmlich.

Der Umstand, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in seiner zum 1. August 2014 in Kraft gesetzten Fassung Zuzahlungen der Eltern verbietet, führt dementsprechend nicht zu einer anderen Bewertung. Sollte sich die Frage der Angemessenheit des Anerkennungsbetrages als dann einzigem Entgelt, aus dem sich ein auskömmliches Berufseinkommen ergeben kann, mit Blick auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten, neu stellen, stünde der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor dem Hintergrund der gesetzlich bestimmten Gleichwertigkeit der Betreuungsangebote in der Verantwortung, nun allein eine auskömmliche Bezahlung der Tagespflegepersonen sicherzustellen.

Vgl. zu dieser Problematik: Kleine Anfrage 2562 vom 4. August 2014, LT-Drs. 16/6463.

Solange kann auch dahinstehen, ob das in die Berufsausübung eingreifende Zuzahlungsverbot unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere des Art 12 GG überhaupt Bestand hat und nicht den Rahmen der vom Bundesgesetzgeber mit § 26 SGB VIII erteilten Regelungsermächtigung sprengt, weil § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII sich nur zur Höhe der laufenden Geldleistungen verhält und § 24 Abs. 6 SGB VIII nicht einschlägig ist.

Aus den obenstehenden Ausführungen folgt, dass das Verwaltungsgericht auch zu Recht unter 2. festgestellt hat, dass die Klägerinnen hinsichtlich ihres Anspruchs auf Gewährung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht verpflichtet sind, die Richtlinien der Beklagten für die öffentlich finanzierte Tagespflege (ÖFIT) in der Fassung vom 8. Juli 2013 - gültig ab dem 1. August 2013 - in vollem Umfang und ohne Einschränkungen anzuerkennen.

Ebenso rechtfertigt sich die vom Verwaltungsgericht unter 3. getroffene Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Dritten mitzuteilen, dass eine Übernahme der Betreuungskosten gegenüber den Klägerinnen nur bei Verwendung des Mustervertrages der Beklagten oder alternativ der vollumfänglichen Anerkennung der ÖFIT-Richtlinien durch die Klägerinnen erfolgen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.